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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC
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MSC.1/Rundschreiben 1559 vom 28. November 2016
Einheitliche Interpretationen des IGC-Codes
(in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung)

Vom 27. April 2017
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2017 S. 526)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Tagung (21. bis 25. November 2016), mit dem Ziel, eine genauere Anleitung für die Anwendung der einschlägigen Anforderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) bereitzustellen, die einheitlichen Interpretationen des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung) angenommen, die vom Unterausschuss Transport von Ladungen und Containern auf seiner dritten Tagung vorbereitet wurden, wie in der Anlage aufgeführt.

2 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu verwenden, wenn sie die einschlägigen Anforderungen des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung) anwenden, und die einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen des IGC-Codes
(in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung)

1. Verschlusseinrichtungen für Lufteintrittsöffnungen
(Absatz 3.2.6)

1.1 Die Verschlusseinrichtungen, die nicht von innerhalb der einzelnen Räume bedienbar sein müssen, dürfen in zentralisierten Positionen angeordnet sein.

1.2 Maschinenraumschächte, Lademaschinenräume, Räume für Elektromotoren und Abteilungen für Rudermaschinen werden generell als Räume angesehen, die nicht von Absatz 3.2.6 abgedeckt werden, und deshalb braucht die Vorschrift für Verschlusseinrichtungen nicht auf diese Räume angewendet werden.

1.3 Die Verschlusseinrichtungen müssen einen angemessenen Grad von Gasdichtheit geben. Gewöhnliche Stahl-Feuerklappen ohne Dichtungen sind nicht als ausreichend anzusehen.

1.4 Unabhängig von dieser Interpretation, sollen die Verschlusseinrichtungen von außerhalb des geschützten Raumes bedienbar sein (Regel II-2/5.2.1.1 SOLAS).

2 Anwendung der Brandsicherheitsvorschriften in Kapitel II-2 SOLAS auf Lademaschinenräume und Drehkranzmodule
(Absätze 3.3.1 und 11.1.1.1)

Der Satz für den Zweck der Verhütung einer möglichen Explosion entsprechend Regel II-2/4.5.10 SOLAS" in Absatz 3.3.1 verlangt nicht die Anwendung der obengenannten SOLAS Regel. Regel II-2/4.5.10 SOLAS gilt nicht gemäß Absatz 11.1.1.1).

3 Ladetankabstände
(Absätze 3.5.3.1.2 und 3.5.3.1.3)

Zugang durch waagerechte Öffnungen, Luken und Mannlöcher

3.1 Die Mindestgröße der lichten Öffnung von 600 mm x 600 mm darf Eckenradien bis höchstens 100 mm haben. In solch einem Fall, wenn als Konsequenz der Strukturanalyse eines gegebenen Entwurfs die Spannung um die Öffnung herum reduziert werden muss, wird es als angemessen angesehen, Maßnahmen zur Spannungsreduktion zu ergreifen, wie zum Beispiel Vergrößerung der Öffnung mit vergrößerten Radien, z.B. 600 mm x 800 mm mit Radien von 300 mm, in die eine lichte Öffnung von 600 mm x 600 mm mit Eckenradien bis höchstens 100 mm hineinpasst.

Zugang durch senkrechte Öffnungen oder Mannlöcher, die einen Durchgang bzw. Durchstieg in Längs- und Querrichtung des Raumes ermöglichen

3.2 Die Mindestgröße der lichten Öffnung von nicht weniger als 600 mm x 800 mm darf auch eine Öffnung mit Eckenradien von 300 mm einschließen. Eine Öffnung mit einer Höhe von 600 mm x eine Breite von 800 mm kann als Zugangsöffnung in senkrechten Strukturen akzeptiert werden, wo es unter Gesichtspunkten der strukturellen Stärke nicht wünschenswert ist, große Öffnungen anzufertigen, d. h. Träger und Böden in Doppelbodentanks.

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3.3 Vorbehaltlich des Nachweises einer leichten Evakuierung einer verletzten Person auf einer Trage wird die senkrechte Öffnung von 850 mm x 620 mm mit der oberen Hälfte breiter als 600 mm, während die untere Hälfte weniger als 600 mm breit sein darf bei einer Gesamthöhe von nicht weniger als 850 mm, als eine akzeptable Alternative zur traditionellen Öffnung von 600 mm x 800 mm mit Eckenradien von 300 mm angesehen.

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3.4 Falls sich eine senkrechte Öffnung auf einer Höhe von mehr als 600 mm befindet, müssen Stufen und Handgriffe vorgehalten werden. Bei solchen Anordnungen muss demonstriert werden, dass eine verletzte Person leicht evakuiert werden kann.

4 Entlüftungen von Pumpen in Maschinenräumen
(Absatz 3.7.5)

Die Anforderung "Entlüftungen von Pumpen dürfen nicht zum Maschinenraum hin offen sein." bezieht sich nur auf Pumpen in den Maschinenräumen mit Verbindung zu trockenen Tunnelkielen, durch die Ballastrohrleitungen verlaufen.

5 Sichere Nottrenneinrichtung von Sicherheitsventilen
(Absatz 8.2.9)

Die "sichere Nottrenneinrichtung", die von Absatz 8.2.9 vorgeschrieben wird, muss eingebaut sein, sodass ein Sicherheitsventil vorübergehend getrennt werden kann, um das Ventil mit einem neuen Sitz zu versehen oder zu reparieren, bevor das Sicherheitsventil wieder in Betrieb genommen wird. Solche Nottrenneinrichtungen müssen so eingebaut werden, dass ihr unbeabsichtigter Betrieb nicht möglich ist.

6 Äußere Tankoberfläche für die Bemessung des Druckentlastungsventils
(Absatz 8.4.1.2 und Abbildung 8.1)

Für prismatische Tanks

6.1 Lmin bei nichtkonischen Tanks ist der kleinere Wert der horizontalen Abmessungen des flachen Tankbodens. Bei konischen Tanks, wie sie für den vorderen Tank benutzt würden, ist Lmin der kleinere Wert der Länge und der Durchschnittsbreite.

6.2 Bei prismatischen Tanks, deren Abstand zwischen dem flachen Tankboden und dem Boden des Laderaums Lmin/10 entspricht oder kleiner als Lmin /10 ist, ist

A = äußere Oberfläche minus Oberfläche des flachen Bodens

6.3 Bei prismatischen Tanks, deren Abstand zwischen dem flachen Tankboden und dem Boden des Laderau ms größer als Lmin /10 ist, ist

A = äußere Oberfläche

7 Rückspülung des Wassersprühsystems
(Absatz 11.3.6)

Der letzte Satz von Absatz 11.3.6, d. h."Ferner müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen das System mit Frischwasser rückgespült werden kann." muss so verstanden werden, dass er bedeutet, dass Einrichtungen bestehen müssen, so dass das Wassersprühsystem als Ganzes (d. h. Rohrleitungen, Düsen und Leitungsfilter) mit Frischwasser gespült oder rückgespült werden können, wie jeweils anwendbar, um die Verstopfung von Rohrleitungen, Düsen und Filtern zu verhindern.


*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1559, "Einheitliche Interpretationen des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC370.(93) geänderten Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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