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Regelwerk

MSC der IMO Rundschreiben 3317 vom 23. Oktober 2012 *
Änderungsentwurf (02-13) zum Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)

Vom 07. Oktober 2013
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2013 S. 993)



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1.3 Anmerkungen zu den in diesem Code nicht aufgeführten Ladungen

1.3.3 Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Code aufgeführt sind, und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung

1 Am Ende der Überschrift wird eine Fußnote "*" mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Es wird verwiesen auf das Rundschreiben [MSC.1/ Circ.[...] über Richtlinien für die Bereitstellung von Informationen und die Fertigstellung der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im IMSBC-Code aufgeführt sind, und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung gemäß Ziffer 1.3.3 des IMSBC-Codes]"

1.4 Anwendung und Umsetzung des Codes

2 In Absatz 1.4.2 wird der letzte Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"der Wortlaut der Abschnitte "BESCHREIBUNG", "MERKMALE (außer KLASSE und GRUPPE)", "GEFAHR(EN)" und "NOTFALLMASSNAHMEN" in den Stoffmerkblättern für die einzelnen Schüttgüter in Anhang 1."

1.7 Begriffsbestimmungen

3 Die folgenden neuen Begriffsbestimmungen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Das Akronym ,GHS' beziehungsweise die Vollform ,Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals' bezeichnet die von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AC. 10/ 30/ Rev.1 veröffentlichte vierte Neufassung des ,Weltweit einheitlichen Systems für die Klassifizierung und Kennzeichnung von chemischen Produkten'."

"Der Ausdruck ,Handbuch Prüfungen und Kriterien' bezeichnet die fünfte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/ AC. 10/11 /Rev.5/Änderung 1). "

Der Ausdruck "mögliche Zündquellen" bezeichnet unter anderem offene Brandherde, Abgasauslässe von Maschinen, Küchenabluftkanäle, Steckdosen und elektrische Anlagen, sofern diese nicht von einer als sicher ausgewiesenen Bauart sind 1.

"Der Ausdruck ,Wärmequellen' bezeichnet erhitzte schiffbauliche Verbände, bei denen die Oberflächentemperatur mehr als 55 °C betragen kann. Beispiele für erhitzte schiffbauliche Verbände sind Dampfleitungen, Heizschlangen, Oberseiten oder Seitenwände erhitzter Lade- und Brennstofftanks sowie Schotte von Maschinenräumen."

Alle numerischen Verweise auf Begriffsbestimmungen werden gestrichen, diese erscheinen allein in alphabetischer Reihenfolge.

4 Am Ende der Begriffsbestimmung für "Zuständige Behörde" wird ein neuer Satz mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Die zuständige Behörde handelt unabhängig vom Versender."

Abschnitt 3
Sicherheit von Besatzung und Schiff

3.6 Ladung, die während der Seereise begast wird

5 Der bisherige Absatz 3.6 wird umnummeriert in 3.6.1.

6 Es werden folgende neue Absätze 3.6.2 und 3.6.3 eingefügt:

"3.6.2 Bei Anwendung eines Begasungsmittels, wie zu Beispiel Phosphingas, für die Begasung während der Reise ist die schwere Toxizität von Begasungsmitteln gebührend zu bedenken, wobei zu berücksichtigen ist, dass Begasungsmittel trotz vieler getroffener Vorsichtsmaßnahmen in benutzte Räume gelangen können. So sollte insbesondere für den Fall, dass ein Begasungsmittel aus einem begasten Laderaum entweicht, die Möglichkeit nicht außer acht gelassen werden, dass dieses über Rohrleitungstunnel, Schächte und sonstige Rohrleitungssysteme, einschließlich Kabeldurchführ ungen auf oder unter Deck, oder über Entfeuchtungssysteme, die mit Teilen des Laderaums oder Bereichen des Maschinenraums verbunden sein können, in den Maschinenraum gelangen kann. Zu beachten sind mögliche Schwachstellen wie Bilgen und Fördereinrichtungen für die Ladung und deren Ventile. In allen Fällen soll die während der Reise an Bord des Schiffes vorgenommene Tankreinigung durch Lüften daraufhin geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, dass Begasungsmittel angesaugt werden, zum Beispiel durch unsachgemäße Lüftungsverfahren und -einstellungen, die Entstehung eines Vakuums aufgrund ungeeigneter Verschlusseinrichtungen oder Klappenstellungen, durch Klimaanlagen und die Lüftung der Unterkunftsräume im geschlossenen Regelkreis. Vor Beginn der Begasung soll überprüft werden, ob die Lüftungsklappen und Verschlusseinrichtungen richtig angebracht sind und ob die Verschlusseinrichtungen und Abdichtungen aller Schottöffnungen (wie zum Beispiel Türen und Mannlöcher), die vom Maschinenraum zu den Rohrleitungstunneln/Kastenkielen und anderen Räumen führen, deren Betreten während der Begasung im Fall von Undichtigkeiten gefährlich werden könnte, fest verschlossen sind und Warnzeichen angebracht wurden. 2

3.6.3 In allen in Frage kommenden Räumen sollen ebenfalls Gaskonzentrationsmessungen durchgeführt werden, zumindest jedoch in folgenden Räumen und Bereichen: Unterkunftsräume, Maschinenräume, der Brückenbereich, häufig aufgesuchte Arbeitsräume und Vorratsräume, wie zum Beispiel diejenigen Räume unter der Back, die neben den Laderäumen liegen, die während der Reise begast werden, sollen während der gesamten Reise mindestens alle acht Stunden oder häufiger, falls der verantwortliche Begasungsleiter dies empfohlen hat, überprüft werden. Mögliche Schwachstellen wie Bilgen oder Fördereinrichtungen für die Ladung sind besonders zu beachten. Die Messergebnisse sollen in das Schiffstagebuch eingetragen werden."

Abschnitt 4
Beurteilung der Annahmefähigkeit einer Partie für eine sichere Beförderung

4.3 Prüfbescheinigungen

7 In Absatz 4.3.2. wird Satz 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Wird ein Konzentrat oder eine sonstige Ladung befördert, die breiartig werden kann, so muss der Versender dem Kapitän des Schiffes oder seinem Vertreter eine unterzeichnete Bescheinigung über die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung sowie eine unterzeichnete Bescheinigung oder Erklärung über den Feuchtigkeitsgehalt zur Verfügung stellen, die jede von einer durch die zuständige Behörde des Ladehafens anerkannten Stelle ausgestellt sein muss."

8 Es wird folgender neue Absatz 4.3.3 mit der begleitenden Fußnote eingefügt:

"4.3.3 Wird ein Konzentrat oder eine sonstige Ladung befördert, die breiartig werden kann, legt der Versender unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Codes Verfahren für die Probennahme, die Prüfung und Kontrolle des Feuchtigkeitsgehalts fest, um sicherzustellen, dass der Feuchtigkeitsgehalt niedriger ist als die Feuchtigkeitsgrenze, wenn sich die Ladung an Bord befindet. Solche Verfahren müssen von der zuständigen Behörde des Ladehafens genehmigt und ihre Durchführung kontrolliert werden*. Das von der zuständigen Behörde ausgestellte Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Verfahren genehmigt wurden, ist dem Kapitän oder seinem Vertreter auszuhändigen.

* Es wird verwiesen auf [MSC.1/Circ.[ ... ] über Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung von Verfahren für die Probennahme, die Prüfung und Kontrolle des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können]."

9 Es wird folgender neue Absatz 4.3.4 eingefügt:

"4.3.4 Wird Ladung von Schleppkähnen auf das Schiff verladen, muss der Versender bei der Entwicklung der in Absatz 4.3.3 genannten Verfahren ebenfalls Verfahren zum Schutz der Ladung auf den Schleppkähnen vor Niederschlägen und Wassereintritt vorsehen."

Die bestehenden Absätze 4.3.3. und 4.3.4 werden in 4.3.5 und 4.3.6 umnummeriert.

10 Am Ende des neuen Absatzes 4.3.6 wird ein neuer Satz eingefügt:

"Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die entnommenen Proben repräsentativ für die Gesamttiefe der Schütthalde sind."

4.4 Verfahren der Probennahme

11 Es wird folgender neue Absatz 4.4.3 eingefügt:

"4.4.3 Bei einem Konzentrat oder sonstiger Ladung, die breiartig werden kann, muss der Versender den Zugang zu den Schütthalden für die Besichtigung, die Probennahme und die sich anschließende Untersuchung durch den benannten Vertreter des Schiffes erleichtern."

12 Die bestehenden Absätze 4.4.3, 4.4.4, 4.4.5 und 4.4.6 werden in 4.4.4, 4.4.5, 4.4.6 und 4.4.7 umnummeriert.

13 Im umnummerierten Absatz 4.4.6 wird der Satz "Die Proben sind unmittelbar nach der Entnahme in geeignete verschlossene Behältnisse zu füllen, die zutreffend gekennzeichnet sind." ersetzt durch den Satz "Die Proben für die Untersuchung zur Bestimmung der Feuchtigkeit sind unmittelbar nach der Entnahme in geeignete luftdichte, nicht saugfähige Behältnisse zu füllen mit einem Minimum freien Luftraums, um jegliche Veränderung des Feuchtigkeitsgehalts auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei diese Behältnisse zutreffend gekennzeichnet sind".

14 Es wird folgender neue Absatz 4.4.8 eingefügt:

"4.4.8 Bei unverarbeiteten Erzen erfolgt die Probennahme in den ortsfesten Schütthalden nur dann, wenn der Zugang zu der Gesamttiefe der Schütthalde gegeben ist und Proben aus der unteren Ebene der Schütthalde gezogen werden können."

15 In Absatz 4.7 wird die bestehende Bezugnahme "ISO 3082:1998" ersetzt durch:

"ISO 3082:2009 - Eisenerze - Verfahrensweise zur Probenahme und Probenvorbereitung (Anmerkung: Nach dieser Norm ist die in-situ-Probennahme aus Schiffen und Schütthalden nicht gestattet)"

16 In Unterabschnitt 4.7 wird nach "ISO 3082:2009" eine neue Bezugnahme mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"IS1.405:2010 - Eisenerze - Verfahrensweise zur Probenahme & Probenvorbereitung - Manuelles Verfahren.

(Anmerkung: Diese indische Norm bezieht sich auf die in-situ-Probennahme aus Schütthalden bis zu einer Höhe von 3 Metern)"

Abschnitt 7
Ladungen, die breiartig werden können

7.2 Bedingungen für das Zustandekommen von Gefährdungen

17 Der bisherige Absatz 7.2.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"7.2.2 Es tritt keine Verflüssigung ein, wenn die Ladung aus großen Teilchen oder ganzen Brocken besteht und Wasser zwischen den Teilchen hindurchfließen kann und der Wasserdruck sich nicht erhöht."

Abschnitt 8
Prüfverfahren für Ladungen, die breiartig werden können

8.4 Ergänzendes Prüfverfahren zur Feststellung, ob ein Stoff breiartig werden kann

18 In Unterabschnitt 8.4 wird der bisherige Wortlaut zu Absatz 8.4.1.

19 Es wird folgender neue Absatz 8.4.2 eingefügt:

"8.4.2 Wenn die Proben nach einer Prüfung mit einer Dose trocken bleiben, kann der Feuchtigkeitsgehalt des Stoffes immer noch die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung (TML) übersteigen."

Abschnitt 9
Stoffe, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können

9.2 Klassifizierung nach dem Gefahrenprofil

9.2.3 Stoffe, die nur als Schüttgut gefährlich sind (MHB)

20 Unter Ziffer 9.2.3 wird der bisherige Wortlaut durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"9.2.3.1 Allgemeines

9.2.3.1.1 Dies sind Stoffe, die zwar keine "gefährlichen Güter" nach der Klassifizierung im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG- Code) sind, jedoch chemische Eigenschaften besitzen, die bei der Beförderung dieser Stoffe als Schüttgut zu Gefährdungen führen. Diese Stoffe weisen ein erhebliches Risiko bei der Beförderung als Schüttgut auf und machen besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich.

9.2.3.1.2 Ein Stoff wird als MHB eingestuft, wenn der Stoff eine oder mehrere der im folgenden definierten chemischen Gefährdungen aufweist. Wenn ein Prüfverfahren vorgeschrieben ist, sind repräsentative Proben der zu befördernden Ladung für die Prüfung zu verwenden. Die Proben sind 200 bis 360 mm unterhalb der Oberfläche in Abständen von 3 Metern über die gesamte Länge einer Schütthalde zu entnehmen.

9.2.3.1.3 Ein Stoff kann in Analogie zu ähnlichen Ladungen mit bekannten gefährlichen Eigenschaften oder aufgrund von Aufzeichnungen über Unfälle ebenfalls als MHB eingestuft werden.

9.2.3.2 Brennbare feste Stoffe

9.2.3.2.1 Es handelt sich dabei um Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttgut leicht brennbar oder entzündbar sind und die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 4.1 (siehe 9.2.2.1 des IMSBC- Codes) nicht erfüllen.

9.2.3.2.2 Pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe sind als zu MHB einzustufen, wenn die Abbrandzeit bei einem oder mehreren Probeläufen, die in Übereinstimmung mit dem in Teil III, 33.2.1.4.3.1 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien beschriebenen Verfahrens der Vorprüfung durchgeführt werden, weniger als 2 Minuten beträgt. Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen werden als MHB eingestuft, wenn sie sich entzünden können und die Reaktion sich in 20 Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet. Die Probe in der Vorprüfung ist 200 mm lang. Eine zusammenfassende Darstellung dieses Ansatzes ist in der nachstehenden Tabelle wiedergegeben:

Feste LadungGefahrenklasse 4.1, VG III Abbrandzeit, AbbrandentfernungMHB
Abbrandzeit, Abbrandentfernung
Metallpulvermehr als 5 Minuten, jedoch nicht mehr als 10 Minuten, 250 mm< 20 Minuten, 200 mm
Fester Stoff< 45 Sekunden, 100 mm< 2 Minuten, 200 mm

9.2.3.3 Selbsterhitzungsfähige feste Stoffe

9.2.3.3.1 Es handelt sich dabei um Stoffe, die sich bei der Beförderung als Schüttgut selbst erhitzen und die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 4.2 (siehe 9.2.2.2) nicht erfüllen.

9.2.3.3.2 Ein Stoff wird als MHB eingestuft, wenn die Temperatur der Probe in den gemäß Teil III, 33.3.1.6 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien durchgeführten Prüfungen bei Verwendung einer kubischen Probe mit einer Kantenlänge von 100 mm bei 140 °C und 100 °C um mehr als 10 °C ansteigt. Das nachstehende Flussdiagramm veranschaulicht das Prüfverfahren.

9.2.3.3.3 Darüber hinaus wird ein Stoff als MHB eingestuft, wenn ein Anstieg der Temperatur um 10 °C oder mehr über der Umgebungstemperatur während eines beliebigen Teils der Prüfung festgestellt wird, die nach dem im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, 33.4.1.4.3.5 beschriebenen Prüfverfahren durchgeführt wird. Bei der Durchführung dieser Prüfung soll die Temperatur der Probe fortlaufend über einen Zeitraum von 48 Stunden gemessen werden. Wenn am Ende des Zeitraums von 48 Stunden ein Anstieg der Temperatur festzustellen ist, muss der Prüfzeitraum entsprechend dem Prüfverfahren verlängert werden.

9.2.3.4 Feste Stoffe, die sich in entzündbares Gas verwandeln, wenn sie feucht werden

9.2.3.4.1 Dabei handelt es sich um Stoffe, die entzündbare Gase entwickeln, wenn sie bei der Beförderung als Schüttgut mit Wasser in Berührung kommen, und die die Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 4.3 nicht erfüllen (siehe 9.2.2.3).

9.2.3.4.2 Ein Stoff wird als MHB eingestuft, wenn bei Prüfungen, die nach dem im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, 33.4.1 beschriebenen Prüfverfahren durchgeführt werden, die Entwicklung des entzündbaren Gases größer als Null ist. Bei der Durchführung dieser Prüfung wird die Menge des entzündbaren Gases über einen Zeitraum von 48 Stunden in Abständen von 1 Stunde berechnet. Wenn die Gasentwicklung am Ende des Zeitraums von 48 Stunden noch zunimmt, muss der Prüfzeitraum entsprechend dem Prüfverfahren verlängert werden.

9.2.3.5 Feste Stoffe, die giftige Gase entwickeln, wenn sie feucht werden

9.2.3.5.1 Es handelt sich dabei um Stoffe, die giftige Gase entwickeln, wenn sie bei der Beförderung als Schüttgut mit Wasser in Berührung gelangen.

9.2.3.5.2 Ein Stoff wird als MHB eingestuft, wenn bei Prüfungen, die nach dem Prüfverfahren im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, 33.41 durchgeführt werden, die Entwicklung des giftigen Gases größer als Null ist. Die Entwicklung des giftigen Gases ist mit Hilfe des gleichen Prüfverfahrens wie für die Entwicklung des entzündbaren Gases entsprechend der Beschreibung im Prüfverfahren zu messen. Bei der Durchführung dieser Prüfung wird die Gasentwicklung über einen Zeitraum von 48 Stunden in Abständen von 1 Stunde berechnet. Wenn die Gasentwicklung am Ende des Zeitraums von 48 Stunden noch zunimmt, muss der Prüfzeitraum entsprechend dem Prüfverfahren verlängert werden.

9.2.3.5.3 Das Gas wird über den vorgeschriebenen Prüfzeitraum erfasst. Es wird dann chemisch analysiert und auf Toxizität geprüft, wenn es sich um ein unbekanntes Gas handelt und keine Daten für eine akute Toxizität beim Einatmen vorliegen. Handelt es sich um ein bekanntes Gas, so wird die Toxizität auf der Grundlage aller zur Verfügung stehenden Angaben bewertet, wobei die Prüfung als allerletzte Option für eine Einschätzung dieser Gefahr dient. Hierbei sind giftige Gase solche Gase, die eine akute Toxizität beim Einatmen (LC50) von 20.000 ppmV oder 20 mg/l oder darunter über einen Prüfzeitraum von 4 Stunden (GHS - Akute giftige Gase/Dämpfe Klasse 4) aufweisen.

9.2.3.6 Giftige feste Stoffe

9.2.3.6.1 Es handelt sich dabei um Stoffe, die beim Einatmen oder bei Berührung der Haut, wenn sie geladen, entladen oder als Schüttgut befördert werden, eine Vergiftungsgefahr für den Menschen darstellen, und die die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 nicht erfüllen (siehe 9.2.2.5).

Ein Stoff wird in Übereinstimmung mit den Kriterien in Teil 3 des GHS als MHB eingestuft, wenn

  1. Ladungen Ladungsstaub mit einer akuten Toxizität beim Einatmen (LC50) von 1-5 mg/l in einem Prüfzeitraum von 4 Stunden (GHS Akute giftige Stäube Klasse 4) entwickeln;
  2. Ladungen Ladungsstaub mit einer Toxizität beim Einatmen von bis zu 1 mg/Liter/4 h (GHS Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Einatmen von Staub Kategorie 1) oder von weniger als 0,02 mg/Liter/6 h/Tag (GHS Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Einatmen von Staub Kategorie 1) entwickeln;
  3. Ladungen eine akute dermale Toxizität (LD50) von 1,000-2,000 mg/kg (GHS Akute Toxizität Dermale Kategorie 4) aufweisen;
  4. Ladungen eine dermale Toxizität von bis zu 1000 mg (GHS Spezifische Zielorgan Toxizität (einmalige Exposition) Dermale Kategorie 1) oder von weniger als 20 mg/kg Körpergewicht pro Tag über einen Prüfzeitraum von 90 Tagen (GHS Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Dermale Kategorie 1) aufweisen;
  5. Ladungen karzinogene (GHS Kategorie 1A und 1 B), mutagene (GHS Kategorie 1A und 1 B) oder reproduktionsschädigende Wirkungen (GHS Kategorie 1A und 1 B) besitzen.

9.2.3.7 Ätzende Feststoffe

9.2.3.7.1 Es handelt sich dabei um Stoffe, die sich ätzend auf Haut, Augen beziehungsweise korrodierend auf Metall oder atemwegssensibilisierend auswirken und die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 8 nicht erfüllen (siehe 9.2.2.7).

9.2.3.7.2 Folgende Stoffe werden in Übereinstimmung mit den Kriterien in Teil 3 des GHS als MHB eingestuft:

  1. Ladungen, die als atemwegssensibilisierende Stoffe (GHS Sensibilisierung von Atemwegen Klasse 1) bekannt sind;
  2. Ladungen, die zu Hautreizungen mit einem mittleren Wert über 2,3 für Rötungen/Schorfbildung oder Ödemen führen (GHS Ätzung/Reizung der Haut Klasse 2);
  3. Ladungen, die zu Augenreizungen mit einem mittleren Wert über 1 für Hornhautrübung/-reizung oder 2 für Bindehautrötung/-ödem (GHS Schwere Augenschädigung Klasse 1 oder Augen reizung Klasse 2A) führen.

9.2.3.7.3 Ein Stoff wird als MHB eingestuft, wenn die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C und einer Prüfung auf beiden Werkstoffen einen Wert zwischen 4 mm und 6,25 mm pro Jahr erreicht. Es sind zu verwenden für Prüfungen an Stahl der Typ S235JR+CR (1,0037 bzw. St 37-2), S275J2G3+CR (1,0144 bzw. St 44-3), ISO 3574:199, Unified Numbering Systems (UNS) G10200 oder SAE 1020 und für Prüfungen an Aluminium die unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU T6.

Eine zulässige Prüfung ist im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 37 beschrieben. Bei der Durchführung dieser Prüfung soll die Probe einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 Prozent der Masse aufweisen. Wenn die repräsentative Probe der zu befördernden Ladung einen Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 10 Prozent der Masse besitzt, ist der Probe Wasser zuzufügen."

Anhang 1 .
Stoffmerkblätter einzelner Schüttgüter

AMMONIUMNITRAT, UN-Nr. 1942 nicht mehr als 0,2 % brennbare Stoffe enthaltend, einschließlich organischer Stoffe (berechnet auf Basis Kohlenstoff), ausgenommen sonstige Stoffe und Zusätze

21 Im Abschnitt "Stau- und Trennvorschriften" wird der Satz "Im Laderaum dürfen sich keine Wärme- oder Zündquellen befinden." ersetzt durch den Satz "Getrennt von" Wärme- oder Zündquellen (siehe auch "Ladevorschriften").

22 Im Abschnitt "Ladevorschriften" ist der folgende Satz als Satz 1 einzufügen:

"Diese Ladung darf nicht in Laderäumen neben einem Treibstofftank bzw. mehreren Treibstofftanks gestaut werden, es sei denn, die Heizvorrichtungen für den (die) Tank(s) sind während der gesamten Reise von der Stromzufuhr getrennt."

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN-Nr. 2067

23 Der nachfolgende Wortlaut im Abschnitt "Beschreibung" wird unter die Schüttgut-Versandbezeichnung verschoben:

"Ammoniumnitrathaltige Düngemittel mit der UN-Nr. 2067 sind einheitliche Mischungen von Ammoniumnitrat als dem Hauptbestandteil mit einer Zusammensetzung innerhalb der unten genannten Grenzen:

  1. nicht weniger als 90 % Ammoniumnitrat mit nicht mehr als insgesamt 0,2 % brennbaren Bestandteilen/organischen Stoffen als Kohlenstoff-Äquivalent und gegebenenfalls mit zugesetzten Stoffen, die anorganisch und chemisch inert gegenüber Ammoniumnitrat sind; oder
  2. weniger als 90 %, aber mehr als 70 % Ammoniumnitrat mit anderen anorganischen Stoffen oder mehr als 80 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat in einem Gemisch mit Calciumkarbonat und/oder Dolomit und/oder mineralisches Calciumsulfat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbaren Bestandteilen/ organischen Stoffen, als Kohlenstoff-Äquivalent; oder
  3. ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat enthalten, mit mehr als 45 %, jedoch weniger als 70 % Ammoniumnitrat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbaren organischen Stoffen als Kohlenstoff-Äquivalent, so dass die Summe der Anteile von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat mehr als 70 % beträgt."

24 Im Abschnitt "Stau- und Trennvorschriften" wird der Wortlaut: "Darf nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Tank, Doppelboden oder Rohr gestaut werden, der oder das Kraftstoff enthält, welcher auf mehr als 50 °C erhitzt ist oder wird." durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Darf nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Tank, Doppelboden oder Rohr gestaut werden, der oder das erhitzten Kraftstoff enthält, sofern nicht Vorrichtungen vorhanden sind, um die Temperatur so zu überwachen und zu steuern, dass sie nicht über 50 °C ansteigt."

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN-Nr. 2071

25 Der nachfolgende Wortlaut im Abschnitt "Beschreibung" wird unter die Schüttgut-Versandbezeichnung verschoben:

"Ammoniumnitrathaltige Düngemittel mit der UN-Nr. 2071 sind einheitliche Ammoniumnitrat-Mischungen mit Stickstoff, Phosphat oder Kali, die nicht mehr als 70 % Ammoniumnitrat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbare organische Bestandteile als Kohlenstoff-Äquivalent, oder nicht mehr als 45 % Ammoniumnitrat mit einem unbegrenzten Anteil an brennbaren Bestandteilen enthalten. Düngemittel mit dieser Zusammensetzung fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Stoffmerkblatts, wenn bei einem Trogtest* nachgewiesen wird, dass sie nicht zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung neigen.

* Vgl. UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.2"

26 Im Abschnitt "Stau- und Trennvorschriften" wird der Wortlaut: "Darf nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Tank, Doppelboden oder Rohr gestaut werden, der oder das Kraftstoff enthält, welcher auf mehr als 50 °C erhitzt ist oder wird." durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Darf nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Tank, Doppelboden oder Rohr gestaut werden, der oder das erhitzten Kraftstoff enthält, sofern nicht Vorrichtungen vorhanden sind, um die Temperatur so zu überwachen und zu steuern, dass sie nicht über 50 °C ansteigt."

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL (nicht gefährlich)

27 Der nachfolgende Wortlaut im Abschnitt "Beschreibung" wird unter die Schüttgut-Versandbezeichnung verschoben:

"Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die unter den in diesem Stoffmerkblatt aufgeführten Bedingungen befördert werden, sind einheitliche Mischungen von Ammoniumnitrat als dem Hauptbestandteil mit einer Zusammensetzung innerhalb der unten genannten Grenzen:

  1. nicht mehr als 70 % Ammoniumnitrat mit anderen anorganischen Stoffen;
  2. nicht mehr als 80 % Ammoniumnitrat mit Calciumkarbonat und/oder Dolomit und/oder mineralisches Calciumsulfat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbare organische Bestandteile als Kohlenstoff-Äquivalent;
  3. ammoniumnitrathaltige Düngemittel vom Typ Stickstoff mit Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat, die nicht mehr als 45 % Ammoniumnitrat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbare organische Bestandteile als Kohlenstoff-Äquivalent enthalten;
  4. einheitliche Mischungen von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln vom Typ Stickstoff/ Phosphat/Kali, die nicht mehr als 70 % Ammoniumnitrat und nicht mehr als insgesamt 0,4 % brennbare organische Bestandteile als Kohlenstoff-Äquivalent oder nicht mehr als 45 % Ammoniumnitrat mit einem unbegrenzten Anteil an brennbaren Bestandteilen enthalten. Düngemittel mit dieser Zusammensetzung fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Stoffmerkblatts, wenn bei einem Trogtest* nachgewiesen wird, dass sie nicht zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung neigen, oder wenn ihr Nitratanteil mehr als 10 % ihrer Masse beträgt."

und die entsprechende Fußnote wird wie folgt geändert:

"* Vgl. UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.2"

28 Im Abschnitt "Stau- und Trennvorschriften" wird der Wortlaut: "Darf nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Tank, Doppelboden oder Rohr gestaut werden, der oder das Kraftstoff enthält, welcher auf mehr als 50 °C erhitzt ist oder wird." durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Darf nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Tank, Doppelboden oder Rohr gestaut werden, der oder das erhitzten Kraftstoff enthält, sofern nicht Vorrichtungen vorhanden sind, um die Temperatur so zu überwachen und zu steuern, dass sie nicht über 50 °C ansteigt."

CALCIUMNITRAT, UN-Nr. 1454

29 Der nachfolgende Wortlaut im Abschnitt "Beschreibung" wird unter die Schüttgut-Versandbezeichnung verschoben:

"Die Bestimmungen des Codes finden keine Anwendung auf handelsüblichen Calciumnitratdünger, der hauptsächlich aus einem Doppelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat) besteht und insgesamt nicht mehr als 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 % Konstitutionswasser enthält."

CALCIUMNITRAT-DÜNGEMITTEL

30 Der folgende Wortlaut wird unter die Schüttgut Versandbezeichnung eingefügt:

"Die Bestimmungen dieses Stoffmerkblatts finden nur Anwendung auf Ladungen, die insgesamt nicht mehr als 15,5 % Stickstoff und mindestens 12 % Wasser enthalten."

31 Der folgende Wortlaut wird aus dem Abschnitt "Beschreibung" gestrichen:

"und nicht mehr als insgesamt 15,5 % Stickstoff und mindestens 12 % Wasser enthalten."

HOLZKOHLE

32 Der folgende Wortlaut im Abschnitt "Gefahr(en)" wird am Ende des Abschnitts "Ladevorschriften" eingefügt:

"Heiße Feinholzkohle über 55 °C sollte nicht geladen werden."

METALLISCHES EISEN - BOHRSPÄNE, FRÄSSPÄNE, DREHSPÄNE oder HOBELSPÄNE

33 Der nachfolgende Wortlaut im Abschnitt "Beschreibung" wird unter die Schüttgut-Versandbezeichnung verschoben:

"Die Bestimmungen dieses Stoffmerkblatts finden keine Anwendung, wenn der Partie eine vom Versender vor dem Laden vorgelegte Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass sie nicht selbsterhitzungsfähig ist, wenn sie als Schüttgut befördert wird."

METALLSULFID-KONZENTRATE

34 Der folgende Wortlaut im Abschnitt "Gefahr(en)" wird am Ende des Abschnitts "Vorsichtsmaßnahmen" eingefügt:

"Wird für ein Metallsulfid-Konzentrat eine niedrige Brandgefahr angenommen, so unterliegt die Beförderung dieser Ladung auf einem Schiff, das nicht mit einer fest eingebauten Gasfeuerlöschanlage ausgerüstet ist, der Genehmigung der Verwaltung nach SOLAS Regel II-2/10.7.1.4."

TORF

35 Der folgende Wortlaut im Abschnitt "Gefahr(en)" wird am Ende des Abschnitts "Ladevorschriften" eingefügt:

"Torf mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 80 Gewichtsprozentteilen soll nur auf eigens zu diesem Zweck ausgerüsteten oder gebauten Frachtschiffen befördert werden (siehe hierzu die Abschnitte 7.2.2 bis 7.2.4 des Codes)."

SAND

36 Der folgende Wortlaut wird unter die Schüttgut- Versandbezeichnung eingefügt:

"Unter dieses Stoffmerkblatt fallen folgende Typen von Sand:

GIESSEREISAND QUARZSAND

KALIFELDSPATSAND NATRIUMFELDSPATSAND QUARZSAND"

37 Der folgende Wortlaut wird aus dem Abschnitt "Beschreibung" gestrichen:

"Unter dieses Stoffmerkblatt fallen folgende Typen von Sand:

GIESSEREISAND
KALIFELDSPATSAND QUARZSAND
QUARZSAND NATRIUMFELDSPATSAND"

ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend, UN-Nr.1386 b) mit Lösemittel extrahierte und durch Pressen gewonnenen Ölsaatenrückstände, die nicht mehr als 10 % Öl und, wenn der Feuchtigkeitsgehalt größer als 10 % ist, nicht mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten

38 Der folgende Wortlaut wird unter die Schüttgut-Versandbezeichnung eingefügt:

"Die Bestimmungen dieses Stoffmerkblatts finden keine Anwendung auf:

  1. Pellets aus Rapssaatmehl, Sojabohnenmehl, Baumwollsaatmehl und Sonnenblumenmehl, die mit Lösemittel extrahiert worden sind und die nicht mehr als 4 % Öl sowie nicht mehr als 15 % Öl und Feuchtigkeit zusammengenommen enthalten und im Wesentlichen frei sind von entzündbaren Lösungsmitteln;
  2. durch Pressen gewonnene Pellets aus Citrusfruchtmaische, die höchstens 2,5 % Öl und 14 % Öl und Feuchtigkeit zusammengenommen enthalten;
  3. durch Pressen gewonnene Pellets aus Getreidemalz, die höchstens 11,0 % Öl und 23,6 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten;
  4. durch Pressen gewonnene Pellets aus Maiskleber, die höchstens 5,2 % Öl und 17,8 % Öl und Feuchtigkeit zusammengenommen enthalten; und
  5. durch Pressen gewonnene Pellets aus Flachsaatmaische, die höchstens 2,8 % Öl und 15,0 % Öl und Feuchtigkeit zusammengenommen enthalten.

Vor dem Laden ist vom Versender eine Bescheinigung einer durch die zuständige Behörde des Versandlandes anerkannten Person darüber vorzulegen, dass die Bedingungen für diese Ausnahme erfüllt sind."

39 Im Abschnitt "Beschreibung" wird folgender Absatz gestrichen:

"Pellets aus Rapssaatmehl sowie allgemein Sojabohnenmehl, Baumwollsaatmehl und Sonnenblumenmehl, die mit Lösemittel extrahiert worden sind und die nicht mehr als 4 % Öl sowie 15 % Öl und Feuchtigkeit zusammengenommen enthalten und im Wesentlichen frei sind von entzündlichen Lösemitteln, sind von den Vorschriften dieses Satoffmerkblatts ausgenommen. Durch Pressen gewonnene Pellets aus Citrusfruchtmaische, die höchstens 2,5 % Öl und 14 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten, sind ebenfalls von den Bestimmungen dieses Stoffmerkblatts ausgenommen. Vor dem Laden ist vom Versender eine Bescheinigung einer durch die zuständige Behörde des Versandlandes anerkannten Person darüber vorzulegen, dass die Bedingungen für diese Ausnahme erfüllt sind."

ÖLKUCHEN (nicht gefährlich)

40 Der folgende Wortlaut wird unter die Schüttgut-Versandbezeichnung eingefügt:

"Die Bestimmungen dieses Stoffmerkblatts finden nur Anwendung auf:

  1. Pellets aus Rapssaatmehl, Sojabohnenmehl, Baumwollsaatmehl und Sonnenblumenmehl, die mit Lösemittel extrahiert worden sind und die nicht mehr als 4 % Öl sowie nicht mehr als 15 % Öl und Feuchtigkeit zusammengenommen enthalten und im Wesentlichen frei sind von entzündbaren Lösemitteln;
  2. durch Pressen gewonnene Pellets aus Citrusfruchtmaische, die höchstens 2,5 % Öl und 14 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten;
  3. durch Pressen gewonnene Pellets aus Getreidemalz, die höchstens 11,0 % Öl und 23,6 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten;
  4. durch Pressen gewonnene Pellets aus Maiskleber, die höchstens 5,2 % Öl und 17,8 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten; und
  5. durch Pressen gewonnene Pellets aus Flachsaatmaische, die höchstens 2,8 % Öl und 15,0 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten.

41 Im Abschnitt "Beschreibung" wird folgender Absatz gestrichen:

"Die Vorschriften dieses Stoffmerkblatts finden Anwendung auf Pellets aus Rapssaatmehl sowie allgemein auf Sojabohnenmehl, Baumwollsaatmehl und Sonnenblumenmehl, die mit Lösemitteln extrahiert worden sind und die nicht mehr als 4 % Öl sowie 15 % Öl und Feuchtigkeit zusammengenommen enthalten sowie im wesentlichen frei von brennbaren Lösemitteln sind. Die Bestimmungen dieses Stoffmerkblatts gelten auch für durch Pressen gewonnene Pellets aus Citrusfruchtmaische, die höchstens 2,5 % Öl und 14 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten."

Der folgende Wortlaut im Abschnitt "Beschreibung" wird am Ende des Abschnitts "Ladevorschriften" eingefügt:

"Vor dem Laden ist vom Versender eine Bescheinigung einer durch die zuständigen Behörde des Versandlandes anerkannten Person darüber vorzulegen, dass die Vorschriften für diese Ausnahme im Sinne von Buchstabe b des Stoffmerkblatts für Ölkuchen mit der UN-Nr. 1386 oder im Sinne des Stoffmerkblatts für Ölkuchen mit der UN-Nr. 2217 - je nachdem, welches Stoffmerkblatt zutrifft - erfüllt sind."

SILICIUMMANGAN (niedriger Kohlenstoffgehalt) (Sorten mit bekanntem Gefahrenprofil oder Sorten, von denen bekannt ist, dass sie Gase entwickeln) (mit einem Siliciumgehalt von 25 % oder mehr)

42 In der Schüttgut-Versandbezeichnung werden die Wörter "Sorten mit bekanntem Gefahrenprofil oder Sorten, von denen bekannt ist, dass sie Gase entwickeln (mit einem Siliciumgehalt von 25 % oder mehr)" gestrichen.

43 Der bisherige Wortlaut im Abschnitt "Beschreibung" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Eine Eisenlegierung, die im Wesentlichen Mangan und Silicium enthält und hauptsächlich als Desoxidationsmittel und Legierungselement in der Stahlerzeugung verwendet wird. Schwarzbraune, silbrigweiße Metallteilchen oder -brocken."

44 Die bisherige Übersicht der "Merkmale" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend3000 bis 33000,30 bis 0,33
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
10 mm bis
150 mm
MHBB

45 Der bisherige Wortlaut im Abschnitt "Gefahr(en)" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr. In Berührung mit Wasser kann Wasserstoff freigesetzt werden, ein brennbares Gas, das mit Luft explosionsfähige Gemische bilden und unter ähnlichen Umständen Phosphan und Arsin entwickeln kann; beides sind sehr giftige Gase. Kann eine Verminderung des Sauerstoffgehalts im Laderaum hervorrufen. Kann langfristig gesundheitsschädigende Wirkung haben."

46 Im Abschnitt "Vorsichtsmaßnahmen" wird folgender Wortlaut gestrichen:

Dem Rauchverbot in Gefahrenzonen soll unnachsichtig Geltung verschafft werden; Schilder mit der Aufschrift "RAUCHEN VERBOTEN"/"NO SMO-KING" sollen gut lesbar und deutlich sichtbar angebracht werden. Elektrische Einrichtungen und Kabel sollen sich in einem guten Zustand befinden und sollen gegen Kurzschlüsse und Funkenbildung geschützt sein. Ist vorgeschrieben, dass ein Schott für Zwecke der Ladungstrennung geeignet sein muss, so müssen Kabel- und Leitungsdurchführungen durch Decks und Schotte gegen den Durchtritt von Gasen und Dämpfen vollständig abgedichtet sein. Wo immer möglich, sollen während des Ladens und Löschens alle Lüftungssysteme abgeschaltet oder abgeschirmt und Klimaanlagen, falls vorhanden, auf die Betriebsart "Luftumwälzung" geschaltet werden, um das Eindringen von Staub aus dieser Ladung in Wohnräume oder sonstige innen gelegene Räume des Schiffes auf das unvermeidliche Mindestmaß zu verringern. Es ist dafür Sorge zu tragen, die Menge an Staub, die mit beweglichen Teilen der Decksmaschinen und mit außen gelegenen Teilen von Navigationseinrichtungen - beispielsweise Positionslaternen - in Berührung kommen kann, möglichst gering zu halten."

SCHWEFEL (geformt, fest)

47 Der nachfolgende Wortlaut in der "Beschreibung" wird unter die Schüttgut-Versandbezeichnung verschoben:

"Dieses Stoffmerkblatt gilt weder für zerkleinerten Schwefel, Schwefelbrocken und grobkörnigen Schwefel (siehe hierzu das Stoffmerkblatt SCHWEFEL; UN-Nr. 1350) noch für Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Sauergas und der Raffinade von Erdöl, die NICHT dem obengenannten Formungsprozess unterzogen worden sind."

48 Die folgenden neuen Stoffmerkblätter werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

ALUMINIUMHYDRAT

Beschreibung

Aluminiumhydrat ist ein feines, feuchtes und geruchloses Pulver von weißer Farbe (hell). Unlöslich in Wasser und organischen Flüssigkeiten.

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend500 bis 15000,67 bis 2,0
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
feines PulverMHBA und B

Gefahr(en)

Dieser Stoff kann breiartig werden, wenn er mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert wird, der über seiner Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung (TML) liegt. Siehe hierzu Abschnitte 7 und 8 des Codes. Aluminiumhydratstaub ist stark abriebfördernd und durchdringend. Reizt die Augen, Haut und Schleimhäute. Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften

Getrennt von oxidierend wirkenden Stoffen.

Sauberkeit der Laderäume

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Wird die Ladung in einem Schiff befördert, das kein für diesen Zweck besonders konstruiertes oder ausgerüstetes Frachtschiff ist, welches den Vorschriften in Ziffer 7.3.2 des Codes entspricht, so müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

  1. Der Feuchtigkeitsgehalt der Ladung muss während der Ladevorgänge und während der Reise geringer als ihre Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung gehalten werden;
  2. soweit im vorliegenden Stoffmerkblatt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf die Ladung nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden;
  3. soweit im vorliegenden Stoffmerkblatt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen während des Umschlags dieser Ladung alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein;
  4. die Ladung darf bei Niederschlag unter den Bedingungen umgeschlagen werden, die in den unter Ziffer 4.3.3 dieses Codes vorgeschriebenen Verfahren aufgeführt sind; und
  5. die Ladung in einem bestimmten Laderaum darf auch bei Niederschlag umgeschlagen werden, sofern die gesamte Ladungsmenge aus diesem bestimmten Laderaum in dem betreffenden Hafen gelöscht werden soll.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmaßnahmen

Die Lenzbrunnen müssen sauber, trocken und abgedeckt sein, um ein Eindringen dieser Ladung zu verhindern. Durch Überprüfung ist sicherzustellen, dass die Lenzpumpenanlagen der Laderäume, in die diese Ladung geladen werden soll, funktionieren. Es sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Maschinen- und Unterkunftsräume vor Ladungsstaub zu schützen. Es ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Ausrüstungsgegenstände vor Ladungsstaub geschützt sind. Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken mit Staubfilter tragen. Bei Bedarf müssen diese Personen auch Schutzkleidung tragen.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Ladevorschriften

Das Aussehen der Oberfläche dieser Ladung ist während der Reise regelmäßig zu überprüfen. Wird während der Reise ungebundenes Wasser über der Ladung oder ein flüssiger Aggregatszustand der Ladung festgestellt, so hat der Kapitän geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Übergehen der Ladung und ein mögliches Kentern des Schiffes zu verhindern; er hat auch zu prüfen, ob er als Notmaßnahme einen Schutzhafen anläuft.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Das für die Reinigung der Laderäume nach dem Löschen dieser Ladung verwendete Wasser darf nicht mittels der fest eingebauten Bilgenpumpen gepumpt werden. Bei Bedarf ist zum Abpumpen des Wassers aus den Laderäumen eine ortsbewegliche Pumpe zu benutzen.

Notfallmaßnahmen

An Bord mitzuführende besondere
Notfallausrüstung

Körperschutz (Handschuhe, Stiefel,
Schutzkleidung und Kopfschutz).
Umluftunabhängige Atemschutzgeräte

Notfallmaßnahmen
Es müssen Schutzkleidung und umluftunabhängige Atemschutzgeräte getragen werden.

Notfallmaßnahmen bei Brand
keine (nicht brennbar)

Medizinische Erste Hilfe
Siehe Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-
Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen
Gütern (Medical First Aid Guide - MFAG), in
seiner derzeit geltenden Fassung.

"NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHER-STELLUNG/-UMSCHMELZUNG, VERARBEITET

Die Bestimmungen dieses Stoffmerkblatts finden keine Anwendung auf Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung, UN-Nr. 3170.

Beschreibung

Erzeugnis aus der Behandlung von Nebenprodukten aus der Schmelzung/Umformung von Aluminium mit Hilfe von wasser- und/oder alkalihaltigen Lösungen, um die Reaktion des Stoffes mit Wasser zu verringern. Feuchtes Pulver mit leichtem Ammoniakgeruch.

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend1080 bis 17500,57 bis 0,93
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
Weniger als 1 mmMHBA und B

Gefahr(en)

Diese Ladung kann geringe Mengen Wasserstoff entwickeln, ein entzündbares Gas, das mit Luft explosionsfähige Gemische bilden kann; weiter kann sich Ammoniak bilden, das ein sehr giftiges Gas ist.

Dieser Stoff kann breiartig werden, wenn er mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert wird, der über seiner Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung (TML) liegt. Siehe hierzu Abschnitte 7 und 8 des Codes. Ätzend für die Augen.

Stau- und Trennvorschriften

"Getrennt von" Nahrungs- und Futtermitteln sowie allen Flüssigkeiten der Klasse 8. Trennung wie für Stoffe der Klasse 4.3.

Sauberkeit der Laderäume

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Diese Ladung ist so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Der Feuchtigkeitsgehalt der Ladung muss während der Reise geringer als ihre Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung gehalten werden. Diese Ladung darf nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden. Während des Umschlags dieser Ladung müssen alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmaßnahmen

Personen, die dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen bei Bedarf eine Schutzausrüstung, einschließlich Schutzbrillen und/oder Hautschutz tragen. Vor dem Laden dieser Güter ist eine Bescheinigung des Herstellers oder Versenders darüber vorzulegen, dass die Ladung nach der Herstellung geschützt, aber dem Wetter ausgesetzt, in der zur Beförderung kommenden Korngröße nicht weniger als 4 Wochen lang vor der Beförderung gelagert wurde. Solange das Schiff am Kai liegt und die Luken zu denjenigen Laderäumen, die diese Ladung enthalten, geschlossen sind, ist die mechanische Belüftung ununterbrochen in Be-

trieb zu halten, sofern die Wetterbedingungen dies gestatten. Während des Umschlags dieser Ladung sind Schilder mit der Aufschrift "RAUCHEN VERBOTEN"/"NO SMOKING" an Deck und in der Umgebung der Laderäume aufzustellen und der Gebrauch von offenem Licht darf in diesen Bereichen nicht erlaubt werden. Die Schotte zwischen den Laderäumen und dem Maschinenraum müssen gasdicht sein. Ein versehentliches Pumpen dieser Ladung durch Maschinenräume ist zu vermeiden. Die Lenzbrunnen müssen sauber, trocken und abgedeckt sein, um ein Eindringen dieser Ladung zu verhindern.

Lüftungsvorschriften

Für die Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, ist eine ununterbrochene mechanische Lüftung durchzuführen. Gefährdet die Beibehaltung der Lüftung das Schiff oder die Ladung, kann sie unterbrochen werden, sofern nicht durch die Unterbrechung eine Explosionsgefahr oder eine andere Gefahr entsteht. In jedem Fall muss sie über einen angemessenen Zeitraum vor dem Löschen betrieben werden. Die Lüftung muss so beschaffen sein, dass entweichende Gase Wohnräume an oder unter Deck nicht erreichen können.

Ladevorschriften

Zur mengenmäßigen Erfassung von Wasserstoff, Ammoniak und Acetylen müssen für jedes dieser Gase oder Gemische dieser Gase geeignete Gasspürgeräte an Bord mitgeführt werden, so lange diese Ladung befördert wird. Die Gasspürgeräte müssen von einer durch Feststellungsprüfung als zur Verwendung in einer explosiven Atmosphäre sicher ausgewiesenen Bauart sein. Die Konzentrationen dieser Gase in den Laderäumen, in denen diese Ladung befördert wird, sind während der Reise in regelmäßigen Zeitabständen zu messen; die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und an Bord mitzuführen. Das Aussehen der Oberfläche dieser Ladung ist während der Reise regelmäßig zu überprüfen. Wird während der Reise ungebundenes Wasser über der Ladung oder ein flüssiger Aggregatszustand der Ladung festgestellt, so hat der Kapitän geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Übergehen der Ladung und ein mögliches Kentern des Schiffes zu verhindern; er hat auch zu prüfen, ob er als Notmaßnahme einen Schutzhafen anläuft. Die Luken der Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, müssen wetterdicht sein, um ein Eindringen von Wasser zu verhindern.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen. Reinigung

Personen, die dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen bei Bedarf eine Schutzausrüstung, einschließlich Schutzbrillen und/oder Hautschutz tragen. Nach dem Löschen dieser Ladung sind die Lenzbrunnen und die Speigatte der Laderäume zu überprüfen und eventuelle Fremdkörper zu entfernen.

Vor dem Auswaschen der Laderäume mit Wasser, sind diese sauber zu kehren, um möglichst viele Ladungsrückstände zu entfernen.

Notfallmaßnahmen

Besondere Notfallausrüstung an Bord
Keine

Notfallmaßnahmen
Keine

Notfallmaßnahmen bei Brand
Luken dicht machen und Einsatz von CO2,
sofern vorhanden.

Medizinische Erste Hilfe
Siehe den Leitfaden für Medizinische Erste-
Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefähr lichen
Gütern (Medical First Aid Guide - M FAG), in
seiner derzeit geltenden Fassung

"SINTERASCHE, NASS

Beschreibung

Kohleasche aus Kohlekraftwerken. Graue Färbung, von fast weiß bis fast schwarz reichend, geruchloser Stoff aus dem Boden des Brennraums, der Sand ähnelt. Feuchtigkeitsgehalt ungefähr 15 % bis 23 %. Unlöslich in Wasser.

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend600 bis 17000,6 bis 1,7
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
bis 90 mmMHBA und B

Gefahr(en)

Dieser Stoff kann breiartig werden, wenn er mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert wird, der über seiner Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung (TML) liegt. Siehe hierzu Abschnitte 7 und 8 des Codes. Kann langfristig gesundheitsschädigende Wirkungen haben. Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften Keine besonderen Anforderungen

Sauberkeit der Laderäume Keine besonderen Anforderungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Diese Ladung ist vor dem Laden, während des Ladens und während der Reise so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Wird die Ladung in einem Schiff befördert, das kein für diesen Zweck besonders konstruiertes oder ausgerüstetes Frachtschiff ist, welches den Vorschriften in Ziffer 7.3.2 des Codes entspricht, so müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

  1. Der Feuchtigkeitsgehalt der Ladung muss während der Ladevorgänge und während der Reise geringer als ihre Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung gehalten werden;
  2. soweit im vorliegenden Stoffmerkblatt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf die Ladung nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden;
  3. soweit im vorliegenden Stoffmerkblatt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen während des Umschlags dieser Ladung alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein;
  4. die Ladung darf bei Niederschlag unter den Bedingungen umgeschlagen werden, die in den unter Ziffer 4.3.3 dieses Codes vorgeschriebenen Verfahren aufgeführt sind, und
  5. die Ladung in einem bestimmten Laderaum darf auch bei Niederschlag umgeschlagen werden, sofern die gesamte Ladungsmenge aus diesem bestimmten Laderaum in dem betreffenden Hafen gelöscht werden soll.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmaßnahmen

Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen Handschuhe, Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken mit Staubfilter tragen.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Beförderungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen.

Notfallmaßnahmen

An Bord mitzuführende besondere Notfallausrüstung
Körperschutz (Schutzbrillen, Staubmasken, Handschuhe und Schutzkleidung)
Notfallmaßnahmen
Es muss Schutzkleidung getragen werden.

Notfallmaßnahmen bei Brand
Keine (nicht brennbar)

Medizinische Erste Hilfe
Siehe Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide - MFAG), in seiner derzeit geltenden Fassung

"STEINKOHLENTEERPECH

Beschreibung

Grobkörniges Rückstandsprodukt aus der Destillation von Steinkohlenteer, einem Nebenprodukt der Verkokung von Steinkohle. Es enthält im Wesentlichen eine Vielzahl von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Fester schwarzer Stoff bei Umgebungstemperatur. Unlöslich in Wasser. Als Ausgangsmaterial Verwendung für die Herstellung von Elektroden und als Bindemittel für Briketts. Der Feuchtigkeitsgehalt beträgt bis zu 6 %.

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend600 bis 11000,9 bis 1,7
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
bis 100 mm
0 bis 10 %
Feinpartikel:
weniger als 1 mm
MHBB

Gefahr(en)

Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr. Schmilzt bei Erwärmung und verwandelt sich in eine entzündbare Flüssigkeit. Weichwerden zwischen 70 °C und 120 °C. Ätzend für die Augen. Kann langfristig gesundheitsschädigende Wirkungen haben.

Stau- und Trennvorschriften Keine besonderen Anforderungen

Sauberkeit der Laderäume Keine besonderen Anforderungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen Keine besonderen Anforderungen.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmaßnahmen

Personen, die mit dieser Ladung in Berührung kommen können, sind mit Schutzhandschuhen, Staubmasken, Schutzkleidung und Schutzbrillen auszurüsten.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Beförderungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen.

Notfallmaßnahmen

An Bord mitzuführende besondere
Notfallausrüstung
Körperschutz (Handschuhe, Stiefel,
Schutzkleidung, Kopfschutz, Staubmasken und
Schutzbrillen)
Notfallmaßnahmen
Es müssen Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Staubmasken und Schutzbrillen verwendet werden.

Notfallmaßnahmen bei Brand
Luken dicht machen: Einsatz der fest eingebauten Feuerlöschanlage des Schiffes, sofern vorhanden. Ausschluss von Luft kann zur Kontrolle eines Brandes ausreichend sein.

Medizinische Erste Hilfe
Siehe Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide - MFAG), in seiner derzeit geltenden Fassung.

"GROBKÖRNIGE EISEN- UND HÜTTEN-SCHLACKE UND IHRE GEMISCHE

Beschreibung

Grobkörnige Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung sowie grobkörnige Schlacke gemischt mit einer der folgenden Stoffe oder einer Kombination dieser Stoffe: Betonschutt, Flugasche, Schamottesteine, Staub aus der Eisen-/Stahlherstellung, Rückstände von Feuerfestmaterialien und feine Ausgangswerkstoffe der Eisenherstellung.

Diese Ladung enthält geformte Blöcke aus Eisen- und Hüttenschlacke mit einer der folgenden Zuschlagstoffe oder einer Kombination von Zuschlagstoffen: Beton, gemahlene granulierte Hoch ofen schlacke und Flugasche, und ihre Rückstände, sowie ihr Gemisch mit Eisen- und Hüttenschlacke.

Von grauweißer bis dunkelgrauer Farbe. Die Größe variiert zwischen körnigen Teilchen, kieselgroßen Stücken und Blöcken.

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend3000 bis 33000,33 bis 0,83
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
90 bis 100 %
Brocken: bis
300 mm

0 bis 10 %
Feinpartikel:
weniger als 1 mm

Nicht zutreffendC

Gefahr(en)

Keine besonderen Anforderungen.

Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften Keine besonderen Anforderungen:

Sauberkeit der Laderäume Keine besonderen Anforderungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen Keine besonderen Anforderungen.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Wenn der Staufaktor dieser Ladung gleich oder weniger als 0,56 m3/t ist, kann die Tankdecke überlastet sein, sofern die Ladung nicht eben über die Tankdecke verteilt wird, um die Gewichtsverteilung auszugleichen. Es ist sicherzustellen, dass die Tankdecke während der Reise und während des Ladens nicht durch angehäufte Ladung überbelastet wird.

Vorsichtsmaßnahmen

Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen bei Bedarf Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken mit Staubfilter tragen.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen. Beförderungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen."

"ZERKLEINERTE KOHLEANODEN

Beschreibung

Zerkleinerte Kohleanoden sind verbrauchte Anoden aus Kohlenstoff, die in kleine Teile zerstoßen werden, um eine Beförderung zur Wiederverwertung zu ermöglichen. Kohleanoden werden verwendet, um Strom in die Öfen zur Aluminiumherstellung zu leiten. Diese Ladung besteht im Wesentlichen aus schwarzen Brocken und Stücken, die hauptsächlich Kohlenstoff und sonstige Verunreinigungen enthalten. Der Stoff ist geruchlos.

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend800 bis 10001,00 bis 1,25
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
Hauptsächlich
große Stücke bis
60 cm
Nicht zutreffendC

Gefahr(en)

Diese Ladung kann Staub erzeugen. Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften Keine besonderen Anforderungen

Sauberkeit der Laderäume Keine besonderen Anforderungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen Keine besonderen Anforderungen.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmaßnahmen

Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen bei Bedarf Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken mit Staubfilter tragen und Schutzcreme auftragen.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Beförderungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen."

"PELLETS AUS GETREIDESIEBRESTEN

Die Bestimmungen dieses Stoffmerkblatts finden nur Anwendung auf Pellets aus Getreidesiebresten mit einem Ölgehalt von nicht mehr als 6,2 % und einem Öl- und Feuchtigkeitsgehalt zusammen genommen von nicht mehr als 17,5 %.

Beschreibung

Pellets aus Getreidesiebresten werden als Tierfuttermittel verwendet, es handelt sich dabei um ein Tierfuttermittel in Pelletform aus Getreidereststoffen. Getreidesiebreste sind aus dem Getreide entfernte Reststoffe, die keiner anderen Getreidesortierung entsprechen.

Abhängig von ihrer Qualität weisen diese Siebrückstände unterschiedliche Anteile von Ausgangs- und Ausfallgetreide, Bruchkorn oder vertrockneten Körnern, Hülsen, Unkrautsamen, Spreu, Staub und sonstigem Pflanzenmaterial auf. Die Farbe reicht von braun bis gelb.

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
weniger als 30°478 bis 7191,39 bis 2,09
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
zylindrisch
12 - 38 mm
Durchmesser
4 - 7 mm
Nicht zutreffendC

Gefahr(en)

Freifließende Ladung wie Getreide. Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften Keine besonderen Anforderungen.

Sauberkeit der Laderäume Keine besonderen Anforderungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Diese Ladung ist so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Diese Ladung darf nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden. Während des Umschlags dieser Ladung müssen alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4, 5 und 6 des Codes in Übereinstimmung mit der Erklärung des Versenders zum Schüttwinkel.

Vor dem Laden ist vom Versender eine Bescheinigung einer durch die zuständige Behörde des Versandlandes anerkannten Person darüber vorzulegen, dass der Öl- und Feuchtigkeitsgehalt entsprechend den Angaben im Stoffmerkblatt eingehalten wurde.

Vorsichtsmaßnahmen

Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen bei Bedarf eine Schutzmaske mit Staubfilter, Schutzbrillen und Schutzkleidung tragen.

Beförderungsvorschriften

Die Luken der Laderäume müssen wetterdicht sein,

um ein Eindringen von Wasser zu verhindern.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen. Reinigung

Keine besonderen Anforderungen.

Notfallmaßnahmen

Keine besonderen Anforderungen."

"ROHNICKEL, KÖRNIG (Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 2 %)

Beschreibung

Dunkelgrauer Rohnickel mit einem Anteil von 55 % Nickel, 20 % Kupfer und 25 % sonstige mineralische Verunreinigungen. Der Stoff ist geruchlos.

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend2800 bis 40000,25 bis 0,36
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
bis 3 mmMHBB

Gefahr(en)

Kann bei Berührung der Haut Reizungen hervorrufen.

Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr. Dieser Stoff ist beim Einatmen mäßig giftig.

Stau- und Trennvorschriften Getrennt von Nahrungsmitteln.

Sauberkeit der Laderäume

Keine besonderen Anforderungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen Keine besonderen Anforderungen.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes. Da der Stoff eine extrem hohe Dichte besitzt, ist darauf zu achten, dass die Ladung eben über die Tankdecke verteilt ist, um die Gewichtsverteilung auszugleichen. Es ist sicherzustellen, dass die Tankdecke während der Reise und während des Ladens nicht durch angehäufte Ladung überbelastet wird.

Vorsichtsmaßnahmen

Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen bei Bedarf eine Schutzausrüstung, einschließlich Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken tragen und/oder Hautschutz verwenden. Es ist in gebotener Art und Weise darauf zu achten, zu verhindern, dass Ladungsstaub in Unterkunftsräume und geschlossene Arbeitsbereiche eindringt. Essen und Trinken ist in den Arbeitsbereichen der Laderäume nicht gestattet. Es sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Maschinen- und Unterkunftsräume vor Ladungsstaub zu schützen.

Beförderungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen.

Notfallmaßnahmen

An Bord mitzuführende besondere Notfallausrüstung
Körperschutz (Handschuhe, Stiefel, Schutzkleidung)
Umluftabhängige Atemschutzgeräte
Notfallmaßnahmen
Es müssen Schutzkleidung und umluftunabhängige Atemschutzgeräte getragen werden.

Notfallmaßnahmen bei Brand
keine (nicht brennbar)

Medizinische Erste Hilfe
Siehe Leitfaden für Medizinische Erste- Hilfe-
Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide - MFAG), in seiner derzeit geltenden Fassung.

"GIPS, KÖRNIG

Beschreibung

Körniger Gips aus Calciumsulfathydrat, der künstlich hergestellt wird oder ein industrielles Nebenprodukt ist. Die Herstellung erfolgt durch Granulieren und Verarbeiten von Calciumsulfathydrat, bis eine Korngröße von 10 mm oder mehr erreicht ist. Unlöslich in Wasser.

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend310 bis 12000,83 bis 3,23
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
größer als 10 mmNicht zutreffendC

Gefahr(en)

Keine besonderen Gefährdungen.

Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften Keine besonderen Anforderungen.

Sauberkeit der Laderäume Keine besonderen Anforderungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen Keine besonderen Anforderungen.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmaßnahmen

Keine besonderen Anforderungen.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Beförderungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen."

"ILMENIT (GESTEIN)

Beschreibung

Ilmenit (Gestein) wird gewonnen durch Sprengungen mit anschließender Zerkleinerung. Ilmenitgestein ist schwarz. Es kann in Elektrolichtbogenöfen geschmolzen oder in Hochöfen verwendet werden.

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend2400 bis 32000,31 bis 0,42
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
bis 100 mmNicht zutreffendC

Gefahr(en)

Keine besonderen Gefährdungen.

Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften Keine besonderen Anforderungen:

Sauberkeit der Laderäume Keine besonderen Anforderungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen Keine besonderen Anforderungen.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes. Da der Stoff eine extrem hohe Dichte besitzt, kann die Tankdecke überbelastet werden, wenn die Ladung nicht eben über die Tankdecke verteilt ist, um die Gewichtsverteilung auszugleichen. Es ist sicherzustellen, dass die Tankdecke während der Reise und während des Ladens nicht durch angehäufte Ladung überbelastet wird.

Vorsichtsmaßnahmen

Das Einatmen von Staub ist zu vermeiden. Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen bei Bedarf eine Schutzmaske mit Staubfilter, Schutzbrillen und Schutzkleidung tragen.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Beförderungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen."

"ILMENIT (VEREDELT)

Beschreibung

Ilmenit (veredelt) wird gewonnen aus der Verhüttung von Gestein oder Sand in Elektrolichtbogenöfen. Ilmenit (veredelt) ist grobkörnig, die Farbe reicht von schwarz (normale Gütegrade) bis braunorange für die gereinigte Qualität.

Ilmenit (veredelt) ist auch unter der Bezeichnung Titanschlacke, Titanerz, Chloridschlacke, Sulfatschlacke, Hochwertige Sulfatschlacke, Feinschlacke, elektrothermische Schmelze oder TiO2-Schlacke bekannt.

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend1860 bis 22700,44 bis 0,54
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
bis 12 mmNicht zutreffendA

Gefahr(en)

Dieser Stoff kann breiartig werden, wenn er mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert wird, der über seiner Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung (TML) liegt. Siehe hierzu Abschnitte 7 und 8 des Codes.

Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften Keine besonderen Anforderungen.

Sauberkeit der Laderäume Keine besonderen Anforderungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Diese Ladung ist vor dem Laden, während des Ladens und während der Reise so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Wird die Ladung in einem Schiff befördert, das kein für diesen Zweck besonders konstruiertes oder ausgerüstetes Frachtschiff ist, welches den Vorschriften in Ziffer 7.3.2 des Codes entspricht, so müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

  1. Der Feuchtigkeitsgehalt der Ladung muss während der Ladevorgänge und während der Reise geringer als ihre Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung gehalten werden;
  2. soweit im vorliegenden Stoffmerkblatt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf die Ladung nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden;
  3. soweit im vorliegenden Stoffmerkblatt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen während des Umschlags dieser Ladung alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein;
  4. die Ladung darf bei Niederschlag unter den Bedingungen umgeschlagen werden, die in den unter Ziffer 4.3.3 vorgeschriebenen Verfahren aufgeführt sind.; und
  5. die Ladung in einem bestimmten Laderaum darf auch bei Niederschlag umgeschlagen werden, sofern die gesamte Ladungsmenge aus diesem bestimmten Laderaum in dem betreffenden Hafen gelöscht werden soll.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes. Da der Stoff eine extrem hohe Dichte besitzt, kann die Tankdecke überbelastet werden, wenn die Ladung nicht eben über die Tankdecke verteilt ist, um die Gewichtsverteilung auszugleichen. Es ist sicherzustellen, dass die Tankdecke während der Reise und während des Ladens nicht durch angehäufte Ladung überbelastet wird.

Vorsichtsmaßnahmen

Die Lenzbrunnen müssen sauber, trocken und abgedeckt sein, um ein Eindringen dieser Ladung zu verhindern. Das Einatmen von Staub ist zu vermeiden. Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen bei Bedarf eine Schutzausrüstung, einschließlich Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken tragen. Vor dem Essen, Trinken oder Rauchen Hände und Gesicht waschen.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Beförderungsvorschriften

Das Aussehen der Oberfläche dieser Ladung ist während der Reise regelmäßig zu überprüfen. Wird während der Reise ungebundenes Wasser über der Ladung oder ein flüssiger Aggregatszustand der Ladung festgestellt, so hat der Kapitän geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Übergehen der Ladung und ein mögliches Kentern des Schiffes zu verhindern; er hat auch zu prüfen, ob er als Notmaßnahme einen Schutzhafen anläuft.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen."

"NICKELERZ

Beschreibung

Nickelerz variiert farblich. Es gibt verschiedene Arten von Erz von unterschiedlicher Korngröße mit unterschiedlichem Feuchtigkeitsgehalt. Einige können tonartige Erze enthalten. Konzentrate unter NICKELKONZENTRAT

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend1400 bis 18000,55 bis 0,71
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
verschiedenNicht zutreffendA

Gefahr(en)

Dieser Stoff kann breiartig werden, wenn er mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert wird, der über seiner Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung (TML) liegt. Siehe hierzu Abschnitte 7 und 8 des Codes. Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften Keine besonderen Anforderungen

Sauberkeit der Laderäume

Die Laderäume müssen sauber und trocken sein.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Wird die Ladung in einem Schiff befördert, das kein für diesen Zweck besonders konstruiertes oder ausgerüstetes Frachtschiff ist, welches den Vorschriften in Ziffer 7.3.2 des Codes entspricht, so müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

  1. Während des Ladens und während der Reise müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um einen Anstieg des Feuchtigkeitsgehalts der Ladung zu vermeiden;
  2. soweit im vorliegenden Stoffmerkblatt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf die Ladung nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden;
  3. soweit im vorliegenden Stoffmerkblatt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen während des Umschlags dieser Ladung alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein;
  4. die Ladung darf bei Niederschlag unter den Bedingungen umgeschlagen werden, die in den unter Ziffer 4.3.3 dieses Codes vorgeschriebenen Verfahren aufgeführt sind; und
  5. die Ladung in einem bestimmten Laderaum darf auch bei Niederschlag umgeschlagen werden, sofern die gesamte Ladungsmenge aus diesem bestimmten Laderaum in dem betreffenden Hafen gelöscht werden soll.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Wenn der Staufaktor dieser Ladung gleich oder weniger als 0,56 m3/t ist, kann die Tankdecke überlastet werden, wenn die Ladung nicht gleichmäßig auf der Tankdecke verteilt wird, um die Gewichtsverteilung auszugleichen. Es ist sicherzustellen, dass die Tankdecke während der Reise und während des Ladens nicht durch angehäufte Ladung überbelastet wird.

Vorsichtsmaßnahmen

Die Lenzbrunnen müssen sauber, trocken und abgedeckt sein, um ein Eindringen dieser Ladung zu verhindern. Durch Überprüfung ist sicherzustellen, dass die Lenzpumpenanlagen der Laderäume, in die diese Ladung geladen werden soll, funktionieren.

Lüftungsvorschriften

Die Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, dürfen während der Reise nicht belüftet werden.

Beförderungsvorschriften

Das Aussehen der Oberfläche dieser Ladung ist während der Reise regelmäßig zu überprüfen. Wird während der Reise ungebundenes Wasser über der Ladung oder ein flüssiger Aggregatszustand der Ladung festgestellt, so hat der Kapitän geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Übergehen der Ladung und ein mögliches Kentern des Schiffes zu verhindern; er hat auch zu prüfen, ob er als Notmaßnahme einen Schutzhafen anläuft.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen."

"SCHWERMINERAL-SAND

Beschreibung

Die Ladung besteht im Allgemeinen aus einer Mischung von zwei oder mehr Schwermineral-Sanden. Solche Sande sind gekennzeichnet durch ihre hohe Ladungsdichte und eine verhältnismäßig geringe Korngröße. Abriebfördernd. Kann staubend sein.

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend2380 bis 32250,31 bis 0,42
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
bis 5 mmNicht zutreffendA

Gefahr(en)

Diese Ladung kann breiartig werden, wenn sie mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert wird, der über ihrer Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt. Siehe hierzu Abschnitte 7 und 8 des Codes.

Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften Keine besonderen Anforderungen.

Sauberkeit der Laderäume Keine besonderen Anforderungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Wird die Ladung in einem Schiff befördert, das kein für diesen Zweck besonders konstruiertes oder ausgerüstetes Frachtschiff ist, welches den Vorschriften in Ziffer 7.3.2 des Codes entspricht, so müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

  1. Der Feuchtigkeitsgehalt der Ladung muss während der Ladevorgänge und während der Reise geringer als ihre Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung gehalten werden;
  2. soweit im vorliegenden Stoffmerkblatt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf die Ladung nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden;
  3. soweit im vorliegenden Stoffmerkblatt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen während des Umschlags dieser Ladung alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein;
  4. die Ladung darf bei Niederschlag unter den Bedingungen umgeschlagen werden, die in den unter Ziffer 4.3.3 dieses Codes vorgeschriebenen Verfahren aufgeführt sind; und
  5. die Ladung in einem bestimmten Laderaum darf auch bei Niederschlag umgeschlagen werden, sofern die gesamte Ladungsmenge aus diesem bestimmten Laderaum in dem betreffenden Hafen gelöscht werden soll.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Da der Stoff eine extrem hohe Dichte besitzt, kann die Tankdecke überbelastet werden, wenn die Ladung nicht eben über die Tankdecke verteilt ist, um die Gewichtsverteilung auszugleichen. Es ist sicherzustellen, dass die Tankdecke während der Reise und während des Ladens nicht durch angehäufte Ladung überbelastet wird.

Vorsichtsmaßnahmen

Die Lenzbrunnen müssen sauber, trocken und abgedeckt sein, um ein Eindringen dieser Ladung zu verhindern.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Beförderungsvorschriften

Das Aussehen der Oberfläche dieser Ladung ist während der Reise regelmäßig zu überprüfen. Wird während der Reise ungebundenes Wasser über der Ladung oder ein flüssiger Aggregatszustand der Ladung festgestellt, so hat der Kapitän geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Übergehen der Ladung und ein mögliches Kentern des Schiffes zu verhindern; er hat auch zu prüfen, ob er als Notmaßnahme einen Schutzhafen anläuft.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen."

"SILICIUMSCHLACKE

Beschreibung

Siliciumschlacke ist ein geruchloser metallischer Stoff von gräulicher Farbe, der hauptsächlich in ganzen Brocken vorliegt. Er besteht aus Silicium und Siliciumoxid in variablen Mengenverhältnissen.

Merkmale

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend2300 bis 33000,33 bis 0,43
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
bis 150 mmNicht zutreffendC

Gefahr(en)

Der Staub kann Reizungen der Augen, Haut und der oberen Atemwege hervorrufen. Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften

"Getrennt von" Säuren oder Grundstoffen.

Sauberkeit der Laderäume Keine besonderen Anforderungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen Keine besonderen Anforderungen.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes. Da der Stoff eine extrem hohe Dichte besitzt, kann die Tankdecke überbelastet werden, wenn die Ladung nicht eben über die Tankdecke verteilt ist, um die Gewichtsverteilung auszugleichen. Es ist sicherzustellen, dass die Tankdecke während der Reise und während des Ladens nicht durch angehäufte Ladung überbelastet wird.

Vorsichtsmaßnahmen

Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen bei Bedarf Schutzkleidung, Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken mit Staubfilter tragen.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Beförderungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen."

"FESTE BRENNSTOFFE AUS DER WIEDERVERWERTUNG VON PAPIER UND KUNSTSTOFFEN

Dieses Stoffmerkblatt findet keine Anwendung auf Stoffe, die als Gefahrgut eingestuft wurden (Klasse 4.2).

Beschreibung

Feste Brennstoffe, die durch Komprimieren oder Extrudieren von Papier und Kunststoff in Formen gewonnen werden. Das Rohmaterial dieser Ladung besteht im Wesentlichen aus Papierabfällen und Kunststoff. Feuchtigkeitsgehalt von 5 % oder weniger. Aschegehalt von 10 % oder weniger. Gesamtchlorgehalt von 0,3 % oder weniger.

Merkmale

SCHÜTTWINKELLADUNGSDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
Nicht zutreffend400 bis 5002,0 bis 2,5
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
Zylindrisch mit 30 bis 100 mm Länge und 15 bis 30 mm DurchmesserMHBB

Gefahr(en)

Eine Selbstentzündung ist bis 200 °C nicht wahrscheinlich. Entzündet sich die Ladung, brennt sie heftig ab. Beim Schmelzen setzt sie entzündbare und giftige Gase frei. Es kann eine spontane Selbsterhitzung stattfinden, die zu einer Verringerung des Sauerstoffgehalts in den Laderäumen führen kann.

Stau- und Trennvorschriften Keine besonderen Anforderungen.

Sauberkeit der Laderäume Keine besonderen Anforderungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen Keine besonderen Anforderungen.

Ladevorschriften

Vor dem Laden hat der Hersteller oder Versender dem Kapitän eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass die Ladung nicht unter die Klasse 4.2 fällt. Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmaßnahmen

Während des Umschlags und der Beförderung dürfen in der Umgebung der Laderäume, die diese Ladung enthalten, Schweißarbeiten, Verbrennen und Rauchen nicht gestattet werden. Nach dem Löschen dieser Ladung dürfen die Laderäume erst betreten werden, wenn sie ausreichend gelüftet worden sind.

Lüftungsvorschriften

Die Luken der Laderäume müssen geschlossen sein und die Räume dürfen während der Reise nicht gelüftet werden.

Beförderungsvorschriften

Während der Reise dürfen die Laderäume nicht betreten werden.

Entladevorschriften

Vor dem Betreten der Laderäume müssen die Luken geöffnet und die Räume ausreichend gelüftet werden.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen.

Notfallmaßnahmen

An Bord mitzuführende besondere Notfallausrüstung
Körperschutz (Schutzbrillen, Staubmasken, Handschuhe und Schutzkleidung)
Notfallmaßnahmen
Es muss Schutzkleidung getragen werden.

Notfallmaßnahmen bei Brand
Luken dicht machen, Einsatz der fest eingebauten Feuerlöschanlage des Schiffes, sofern vorhanden. Löschen des Brandes mit Wasser, Schaum oder Trockenchemikalien.

Medizinische Erste Hilfe
Siehe Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe- Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide - MFAG), in seiner derzeit geltenden Fassung.

"TORREFIZIERTES HOLZ

Beschreibung

Torrefiziertes Holz ist Holz, das teilweise verbrannt oder geröstet und anschließend zu Pellets oder Briketts geformt wurde. Schokoladenbraun oder schwarz. Kann bis zu 3 % Bindemittel enthalten.

Merkmale Gefahr(en)

SCHÜTTWINKELSCHÜTTDICHTE
(kg/m3)
STAUFAKTOR
(m3/t)
35 ° oder weniger650 bis 8001,25 bis 1,54
GRÖSSEKLASSEGRUPPE
Pellets mit einem Durchmesser von 6 bis 12 mm. Briketts mit einer Dicke von 12 bis 50 mm und einer Länge und Breite bis 75 mm.MHBB

Gefahr(en)

Manche Partien neigen zur Oxidation, was eine Verringerung des Sauerstoffgehalts und ein Ansteigen des Kohlendioxidgehalts im Laderaum und in den angrenzenden Räumen zur Folge hat.

Torrefiziertes Holz ist leicht brennbar und kann sich selbst erhitzen und entzünden.

Beim Umschlag von torrefiziertem Holz kann sich Staub entwickeln, so dass beim Beladen die Gefahr einer Staubexplosion bestehen kann. Der Staub kann bei Augen, Haut und Atemwegen Reizungen hervorrufen.

Trenn- und Stauvorschriften

Trennung wie für Stoffe der Klasse 4.1.

Sauberkeit der Laderäume

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Diese Ladung ist so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Diese Ladung darf nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden. Während des Umschlags dieser Ladung müssen alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmaßnahmen

Das Betreten der Laderäume und unmittelbar benachbarter begrenzter Räume darf erst dann gestattet werden, wenn durch Messungen festgestellt ist, dass der Sauerstoff- und der Kohlenmonoxidgehalt wieder die nachstehenden Werte erreicht haben: Sauerstoff: 20,7 % und Kohlenmonoxid: < 100 ppm. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist der Laderaum beziehungsweise sind die unmittelbar benachbarten begrenzten Räume reichlich zu belüften, und nach Ablauf einer angemessenen Zeitspanne ist eine erneute Messung vorzunehmen. Alle Besatzungsmitglieder müssen beim Betreten von Laderäumen, in denen diese Ladung befördert wird, und von unmittelbar benachbarten geschlossenen Räumen ein Sauerstoff- und Kohlenmonoxid-Messgerät tragen, das auch eingeschaltet worden ist.

Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen bei Bedarf Schutzkleidung, Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken mit Staubfilter tragen.

Lüftungsvorschriften

Es kann erforderlich sein, geschlossene Räume in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Laderaum, in dem diese Ladung befördert wird, zu belüften, bevor sie betreten werden, selbst wenn es so aussieht, als seien diese Räume gegenüber dem betreffenden Laderaum abgedichtet.

Beförderungsvorschriften

Die Luken der Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, müssen wetterdicht sein, um ein Eindringen von Wasser zu verhindern.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen.

Notfallmaßnahmen

Besondere Notfallausrüstung an Bord
Es sollten umluftunanhängige Atemschutzgeräte sowie kombinierte oder gesonderte Sauerstoff- und Kohlenmonoxid-Messgeräte zur Verfügung stehen
Notfallmaßnahmen
Keine

Notfallmaßnahmen bei Brand
Luken dicht machen, Einsatz der fest eingebauten Feuerlöschanlage des Schiffes, sofern vorhanden.
Ausschluss von Luft kann zur Kontrolle eines Brandes ausreichend sein. Brand mit Kohlendioxid, Schaum oder Wasser löschen.

Medizinische Erste Hilfe
Siehe Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide - MFAG), in seiner derzeit geltenden Fassung.

Anhang 3
Eigenschaften von Schüttladungen in fester Form

1 Nichtkohäsive Ladungen

49 In Absatz 1.1 wird der folgende neue technische Name der Schüttladung in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"PELLETS AUS GETREIDESIEBRESTEN"

Anhang 4
Verzeichnis

50 Unter ALUMINIUMHYDRAT wird als Synonym "Aluminiumhydroxid" aufgenommen.

51 Unter SAND wird eine zusätzliche Bezeichnung eingefügt:

WerkstoffGruppeReferenzen
SpodumenCsiehe SAND

52 In der Zeile für SILICIUMMANGAN wird bei Werkstoff der technische Name für die Schüttgutladung in "SILICIUMMANGAN (niedriger Kohlenstoffgehalt)" geändert.

53 Die folgenden Bezeichnungen werden in das alphabetische Verzeichnis eingefügt:

WerkstoffGruppeReferenzen
ALUMINIUMHYDRATA und B
NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG/ -UMSCHMELZUNG, VERARBEITETA und B
WerkstoffGruppeReferenzen
SINTERASCHE, NASSA und B
STEINKOHLENTEERPECHB
GROBKÖRNIGE EISEN- UND HÜTTENSCHLACKE UND IHRE GEMISCHEC
ZERKLEINERTE KOHLEANODENC
PELLETS AUS GETREIDESIEBRESTENC
ROHNICKEL, KÖRNIG (Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 2 %)B
GIPS, KÖRNIGC
ILMENIT (GESTEIN)C
ILMENIT (VEREDELT)A
NICKELERZA
SCHWERMINERAL-SANDA
SILICIUMSCHLACKEC
FESTE BRENNSTOFFE AUS DER WIEDERVERWERTUNG VON PAPIER UND KUNSTSTOFFENB
TORREFIZIERTES HOLZB

1) Für Laderäume wird auf SOLAS Regel 11-2/19.3.2 verwiesen.

2) Es wird verwiesen auf Ziffer 3.3.2.10 des Rundschreibens MSC.1/ Circ.1264 in der durch das Rundschreiben MSC.1/Circ. 1396 geänderten Fassung.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO Rundschreiben 3317, "Änderungsentwurf (02-13) zum Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

Rundschreiben Nr. 3317 23. Oktober 2012

An: Alle IMO-Mitgliedstaaten und Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Betreff: Änderungen des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) (Entschließung MSC. 268/85))

1 Der Unterausschuss "Gefährliche Güter, feste Ladungen und Container" hat auf seiner siebzehnten Tagung (17. bis 21. September 2012) gemäß dem auf der 86. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses festgelegten Verfahren dem Änderungsentwurf (02- 13) zu dem mit Entschließung MSC.268(85) angenommenen Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See zugestimmt.

2 Der Generalsekretär übermittelt hiermit gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der Anlage den Wortlaut des vorgeschlagenen Änderungsentwurfs zum IMSBC-Code zur Beratung durch den Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) im Hinblick auf seine Annahme gemäß Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE