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IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See
Entschließung MSC.462(101)

Vom 3. Dezember 2009
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2020 S. 852 20, Ber. 27.09.2023 S. 432; 30.09.2023 S. 515 23)



konsolidierte Fassung des IMSBC-Codes gemäß Entschließung MSC.462(101)
(ersetzt den BC-Code)
(angenommen am 04.12.2008)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht von Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis auf die Annahme von Entschließung MSC.193(79) über die "Richtlinien von 2004 für die sichere Behandlung von Schüttgut bei der Beförderung mit Seeschiffen" durch den Ausschuss;

in Anerkennung der Notwendigkeit,

die Anwendung der vereinbarten internationalen Normen für die Beförderung von Schüttgütern über See als verbindlich anzuordnen;

sowie unter Hinweis auf Entschließung MSC.269(85), mit der er Änderungen der Kapitel VI und VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner damals geltenden Fassung (im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet), angenommen hat, um so die Bestimmungen des Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) für verbindlich im Sinne des Übereinkommens zu erklären;

nach der auf seiner fünfundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Wortlauts des vorgeschlagenen Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) -

  1. beschließt den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code), dessen Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. stellt fest, dass nach den obengenannten Änderungen von Kapitel VI des Übereinkommens künftige Änderungen des IMSBC-Code nach Maßgabe von Artikel VIII des Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung seiner Anlage mit Ausnahme von deren Kapitel I beschlossen und in Kraft gesetzt und wirksam werden;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass der IMSBC-Code nach Inkrafttreten der Änderungen der Kapitel VI und VII des Übereinkommens am 1. Januar 2011 wirksam werden wird;
  4. stimmt darin überein, dass die Vertragsregierungen des Übereinkommens den IMSBC-Code auf freiwilliger Grundlage bereits ab dem 1. Januar 2009 in Gänze oder in Teilen anwenden dürfen;
  5. ersucht den Generalsekretär, allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten;
  7. beschließt, dass der in der Anlage enthaltene IMSBC-Code an die Stelle der mit Entschließung MSC.193(79) angenommenen "Richtlinien von 2004 für die sichere Behandlung von Schüttgut bei der Beförderung mit Seeschiffen" tritt.

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1.1 Einführende Bemerkung

Es ist zu beachten, dass es noch weitere internationale und innerstaatliche Regelungen gibt und dass diese mit allen oder mit einem Teil der Bestimmungen des Codes übereinstimmen. Darüber hinaus sollen Hafenbehörden sowie sonstige Stellen und Institutionen den Code anerkennen und können diesen als Grundlage für ihre an Lade- und Entladestellen geltenden Rechtsvorschriften für Lagerei und Umschlag verwenden.

1.2 Anmerkungen zu den in diesem Code aufgeführten Ladungen

1.2.1 Diejenigen Ladungen, die heutzutage üblicherweise als Schüttgut befördert werden, sind auf den Stoffblattseiten für die einzelnen Ladungen aufgeführt; dort werden auch Ratschläge bezüglich Eigenschaften, Umschlag und Beförderung dieser Ladungen gegeben. Diese Stoffblattseiten sind jedoch nicht erschöpfend, und die Angaben zu den einzelnen Ladungen zugeordneten Eigenschaften sind lediglich als Hinweise gedacht. Deshalb ist es ganz wichtig, vor dem Laden aktuelle, zutreffende Angaben über die physikalischen und chemischen Eigenschaften der zur Beförderung angedienten Ladungen zu erhalten. Der Versender soll alle zweckdienlichen Angaben über die zu verschiffende Ladung zur Verfügung stellen (siehe Ziffer 4.2).

1.2.2 Ist ein Schüttgut in Anhang 1 zu diesem Code (das sind die Stoffblattseiten für die einzelnen Schüttgüter) ausdrücklich aufgeführt, so richtet sich seine Beförderung nach den auf seiner Stoffblattseite abgedruckten Bestimmungen zusätzlich zu den Bestimmungen in den Ziffern 1 bis 10 und 11.1.1 des Codes. Erforderlichenfalls muss der Kapitän Absprachen mit den Behörden am Lade- beziehungsweise Entladehafen bezüglich der dort möglicherweise geltenden und für die Beförderung anwendbaren Vorschriften in Erwägung ziehen.

1.3 Anmerkungen zu den in diesem Code nicht aufgeführten Ladungen

1.3.1 Wird ein Schüttgut, das nicht in Anhang 1 zu diesem Code aufgeführt ist, zur Beförderung als Schüttgut angedient, so muss der Versender vor dem Laden der zuständigen Behörde des Ladehafens nach Maßgabe von Ziffer 4 des Codes Angaben zu den Merkmalen und Eigenschaften der Ladung liefern. Die zuständige Behörde überprüft auf der Grundlage der erhaltenen Angaben, ob die Ladung zur sicheren Beförderung angenommen werden kann.

1.3.1.1 Ergibt die Überprüfung, dass das zur Beförderung angediente Schüttgut möglicherweise Gefahren entsprechend Gruppe A oder B des Codes nach der Begriffsbestimmung in Ziffer 1.7 birgt, so ist von den zuständigen Behörden des Entladehafens und des Flaggenstaates Rat einzuholen. Die drei zuständigen Behörden legen die vorläufigen für die Beförderung der betreffenden Ladung zweckmäßigen Bedingungen fest.

1.3.1.2 Ergibt die Überprüfung, dass das zur Beförderung angediente Schüttgut keine besonderen Gefahren für seinen Transport birgt, so ist die Beförderung dieser Ladung zu genehmigen. Die zuständigen Behörden des Entladehafens und des Flaggenstaates sind von der Genehmigung in Kenntnis zu setzen.

1.3.2 Die zuständige Behörde des Ladehafens stellt dem Kapitän eine Bescheinigung aus, in der die Merkmale der Ladung sowie die vorgeschriebenen Bedingungen für die Beförderung und den Umschlag der betreffenden Ladungseinheit vermerkt sind. Außerdem hat die zuständige Behörde des Ladehafens innerhalb eines Jahres nach Ausstellung dieser Bescheinigung an die Organisation einen Antrag dahingehend zu stellen, das betreffende Schüttgut in Anhang 1 des Codes aufzunehmen. Die Grundzüge der Formvorgaben für diesen Antrag sind in Ziffer 1.3.3 dargestellt.

1.3.3 Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Code aufgeführt sind, und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung *

Vorläufige Schüttgut-Versandbezeichnung (in Großbuchstaben)

Beschreibung (Hier ist die Ladung zu beschreiben.)

Merkmale (Hierfür ist die nachstehende Tabelle auszufüllen.)

Physikalische Eigenschaften

GrößeSchüttwinkelSchüttdichte (kg/m3)

Staufaktor (m3/t)

    

Klassifizierung nach dem Gefahrenprofil

KlasseZusatzgefahr(en)MHB

Gruppe

    

Gefahr(en) (Hier sind die bei der Beförderung der Ladung zu beachtenden Gefahrenmomente ausführlich darzustellen.)

(Im Folgenden sind die nachstehend genannten Einzelvorschriften darzustellen. Besteht kein Erfordernis für eine Vorschrift, so ist die Formulierung "Keine besonderen Vorschriften" zu verwenden.)

Stau- und Trennvorschriften

Sauberkeit der Laderäume

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Ladevorschriften

Vorsichtsmaßnahmen

Lüftungsvorschriften

Beförderungsvorschriften

Entladevorschriften

Reinigungsvorschriften

(Erforderlichenfalls sind hier auch die für die betreffende Ladung einschlägigen Notfallmaßnahmen detailliert aufzuführen.)

Notfallmaßnahmen

BESONDERE NOTFALLAUSRÜSTUNG AN BORD

NOTFALLMASSNAHMEN

NOTFALLMASSNAHMEN BEI BRAND

MEDIZINISCHE ERSTE HILFE

1.4 Anwendung und Umsetzung des Codes

1.4.1 Die in diesem Code enthaltenen Bestimmungen gelten für alle Schiffe, auf die das SOLAS-Übereinkommen in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung findet und die Schüttgüter nach der Begriffsbestimmung in Kapitel VI Teil A Regel 1-1 des Übereinkommens befördern.

1.4.2 Der Code wird rechtstechnisch als verbindliches Rechtsinstrument nach dem SOLAS-Übereinkommen behandelt; dessen ungeachtet bleiben die nachstehenden Bestimmungen des Codes empfehlender beziehungsweise informativer Natur:

PlatzhalterAbschnitt 11Bestimmungen über die Gefahrenabwehr (ausgenommen Ziffer 11.1.1);
Abschnitt 12Staufaktor-Umrechnungstabellen;
Abschnitt 13Hinweise auf einschlägige Angaben und Empfehlungen;
die Anhänge mit Ausnahme von Anhang 1 (Stoffblattseiten für die einzelnen Schüttgüter) und Anhang 5 (Schüttgut-Versandbezeichnungen in drei Sprachen (Englisch, Spanisch und Französisch));
der Wortlaut der Abschnitte "Beschreibung", "Merkmale" (außer Gefahrenklassifizierung), "Gefahr(en)" und "Notfallmaßnahmen" auf den Stoffblattseiten für die einzelnen Schüttgüter in Anhang 1.

1.4.3 In manchen Teilen des Codes ist zwar eine bestimmte Maßnahme vorgeschrieben, jedoch die Zuständigkeit für die Durchführung der Maßnahme nicht einer bestimmten Person zugewiesen. Diese Zuständigkeit kann je nach den Rechtsvorschriften und üblichen Verfahrensweisen in den verschiedenen Ländern sowie je nach den internationalen Übereinkommen, denen diese Länder beigetreten sind, unterschiedlich sein. Für die Zwecke des Codes ist es nicht erforderlich, diese Zuweisung vorzunehmen, sondern lediglich, die Maßnahme selbst zu benennen. Es bleibt der jeweiligen Regierung vorbehalten, diese Zuständigkeit zuzuweisen.

1.5 Ausnahmen und gleichwertige Maßnahmen

1.5.1 Ist im Code vorgeschrieben, dass einer näher bezeichneten Bestimmung für die Beförderung von Schüttgütern zu entsprechen ist, so kann eine zuständige Behörde oder können mehrere zuständige Behörden (Hafenstaat Abgangshafen, Hafenstaat Ankunftshafen oder Flaggenstaat) im Wege einer Ausnahmeregelung die Erfüllung einer anderen Bestimmung genehmigen, sofern sie der Auffassung ist (sind), dass diese Bestimmung einen mindestens ebensolchen Grad an Sicherheit bewirkt wie die nach dem Code vorgeschriebene Bestimmung. Die Annahme einer nach diesem Abschnitt genehmigten Ausnahme durch eine zuständige Behörde, die nicht Vertragspartei ist, steht im Ermessen jener zuständigen Behörde. Deshalb muss der Adressat der Ausnahmeregelung vor der Durchführung eines Transports, der Gegenstand der Regelung ist, andere betroffene zuständige Behörden in Kenntnis setzen.

1.5.2 Die zuständige Behörde beziehungsweise die zuständigen Behörden, die hinsichtlich der Ausnahmeregelung tätig geworden ist beziehungsweise sind, muss beziehungsweise müssen

  1. eine Abschrift dieser Ausnahmeregelung der Organisation zuleiten, die ihrerseits die Vertragsparteien von SOLAS davon unterrichtet;
  2. Maßnahmen mit dem Ziel treffen, den Code in geeigneter Weise so zu ändern, dass die Bestimmungen, die Gegenstand der Ausnahmeregelung sind, in ihn aufgenommen werden.

1.5.3 Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung darf fünf Jahre ab dem Genehmigungsdatum nicht überschreiten. Eine Ausnahmeregelung, die nicht von Ziffer 1.5.2.2 erfasst wird, kann nach Maßgabe dieses Abschnitts verlängert werden.

1.5.4 Eine Abschrift beziehungsweise eine elektronische Kopie der Ausnahmeregelung ist an Bord jedes Schiffes mitzuführen, das Schüttgüter nach Maßgabe der Ausnahmeregelung befördert.

1.5.5 Die Kontaktangaben für die wichtigsten "zuständigen Behörden" im Sinne dieser Vorschrift sind in einem von der Organisation herausgegebenen gesonderten Dokument veröffentlicht.

1.6 Übereinkommen

Die Teile A und B von Kapitel VI beziehungsweise Teil A-1 von Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung befassen sich mit der Beförderung von Schüttgütern beziehungsweise mit der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Schüttgut; ihre maßgeblichen Teile werden nachstehend wiedergegeben. Dieser Auszug umfasst Änderungen, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind.


Kapitel VI
Beförderung von Ladung und flüssigen Brennstoffen

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

Regel 1 Anwendungsbereich

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, findet dieses Kapitel auf die Beförderung von Ladungen (ausgenommen als Massengut beförderte Flüssigkeiten und Gase sowie diejenigen Beförderungsfälle, die durch andere Kapitel erfasst sind) Anwendung, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahren für Schiffe oder Personen an Bord besondere Sicherheitsmaßnahmen auf allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 erfordern. Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 kann die Verwaltung jedoch andere wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit für diese Schiffe treffen, sofern sie in Anbetracht der geringen Gefahr und der besonderen Bedingungen der Reise die Anwendung bestimmter Anforderungen von Teil A oder B für unzweckmäßig oder unnötig erachtet.

2 In Ergänzung der Teile A und B dieses Kapitels stellt jede Vertragsregierung sicher, dass zweckdienliche Angaben über die Ladung, ihre Stauung und ihre Sicherheit zur Verfügung stehen, wozu insbesondere Angaben zu den Vorsichtsmaßnahmen gehören, die für die sichere Beförderung dieser Ladungen notwendig sind.*

Regel 1-1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "IMSBC-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.268(85) angenommenen Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) in der jeweils geltenden, möglicherweise von der Organisation geänderten, Fassung; Änderungen müssen gemäß Artikel VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage, mit Ausnahme ihres Kapitels I, beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

2 Der Ausdruck "Schüttgut" bezeichnet mit Ausnahme von Flüssigkeit oder Gas eine beliebige Ladung, die aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und die unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.

Regel 1-2 Vorschriften für die Beförderung anderer Schüttgüter als Getreide

Die Beförderung von anderen Schüttgütern als Getreide muss nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des IMSBC-Codes erfolgen.

Regel 2 Angaben zur Ladung

1 Der Versender muss rechtzeitig vor dem Laden dem Kapitän oder dessen Vertreter sachdienliche Angaben zur Ladung zur Verfügung stellen, damit die etwa für die ordnungsgemäße Stauung und sichere Beförderung der Ladung erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden können. Diese Angaben * sind schriftlich † und durch entsprechende Beförderungspapiere zu bestätigen, bevor die Ladung an Bord genommen wird.

2 Die Angaben zur Ladung müssen unter anderem Folgendes umfassen:

  1. im Fall von Stückgut und von Ladung, die in Ladungseinheiten befördert wird, eine allgemeine Beschreibung der Ladung, die Bruttomasse der Ladung oder der Ladungseinheiten und alle besonderen Eigenschaften der Ladung, die von Belang sind. Für die Zwecke dieser Regel sind die Angaben zur Ladung zur Verfügung zu stellen, die nach Ziffer 1.9 der von der Organisation mit Entschließung A.714(17) beschlossenen "Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung der Ladung" in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind. Jede Änderung von Ziffer 1.9 ist nach Maßgabe von Artikel VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels 1 zu beschließen, in Kraft zu setzen und wirksam werden zu lassen;
  2. im Fall von Schüttgut die Angaben, wie sie nach Abschnitt 4 des IMSBC-Code vorgeschrieben sind.

3 Bevor Ladungseinheiten an Bord genommen werden, hat der Versender sicherzustellen, dass die Bruttomasse dieser Einheiten mit der in den Beförderungspapieren angegebenen Bruttomasse übereinstimmt.

Regel 3 Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte

1 Bei der Beförderung von Massengut, das dazu neigt, toxische oder entzündbare Gase absondern oder eine Verminderung des Sauerstoffgehalts im Laderaum hervorrufen kann, ist ein geeignetes Gerät zum Messen der Gas- bzw. Sauerstoffkonzentration in der Luft zusammen mit einer ausführlichen Gebrauchsanweisung mitzuführen. Dieses Gerät muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

2 Die Verwaltung hat Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Schiffsbesatzungen in der Bedienung solcher Geräte ausgebildet werden.

Regel 4 Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen *

Bei der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen, insbesondere zu Zwecken der Begasung, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Regel 5 Stauung und Sicherung

1 Auf oder unter Deck beförderte Ladung, Ladungseinheiten † und Beförderungseinheiten ‡ sind so zu laden, zu stauen und zu sichern, dass während der gesamten Reise Schäden oder Gefahren für das Schiff und die Personen an Bord sowie ein Überbordgehen der Ladung soweit wie möglich verhindert werden.

2 Ladung, Ladungseinheiten und Beförderungseinheiten sind so zu packen und innerhalb der Einheit zu sichern, dass während der gesamten Reise Schäden oder Gefahren für das Schiff und die Personen an Bord verhindert werden.

3 Während des Ladens und der Beförderung von Schwergut oder von Ladung mit ungewöhnlich großen Abmessungen sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass der Schiffsverband nicht beschädigt wird und dass während der gesamten Reise eine ausreichende Stabilität erhalten bleibt.

4 Während des Ladens und der Beförderung von Ladungseinheiten und Beförderungseinheiten auf Ro/Ro-Schiffen sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere in Bezug auf die Sicherungsvorrichtungen an Bord dieser Schiffe und den Ladungseinheiten und an den Beförderungseinheiten sowie in Bezug auf die Festigkeit der Anschlagpunkte und der Laschungen.

5 Beim Beladen von Frachtcontainern darf das höchstzulässige Bruttogewicht laut Sicherheits-Zulassungsschild nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschritten werden.

6 Alle Ladungen mit Ausnahme fester oder flüssiger Massengüter, Ladungseinheiten und Beförderungseinheiten sind während der gesamten Reise nach Maßgabe des von der Verwaltung genehmigten Ladungssicherungshandbuchs zu laden, zu stauen und zu sichern. Auf Schiffen mit Ro/Ro-Laderäumen im Sinne der Regel II-2/3.41 muss die Sicherung solcher Ladung, Ladungseinheiten und Beförderungseinheiten nach Maßgabe des Ladungssicherungshandbuchs vor dem Auslaufen des Schiffes abgeschlossen sein. Die bei der Abfassung des Ladungssicherungshandbuchs berücksichtigten Anforderungen müssen mindestens den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien gleichwertig sein. *

Teil B
Besondere Bestimmungen für Schüttgüter

Regel 6 Bedingungen für die Annahme zur Beförderung

1 Bevor Schüttgut zur Beladung angenommen wird, muss der Kapitän im Besitz umfassender Angaben über die Stabilität des Schiffes und über die Verteilung der Ladung für die üblichen Beladungsfälle sein. Die Art und Weise, wie diese Angaben zur Verfügung gestellt werden, müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. †

Regel 7 Laden, Löschen und Stauen von Schüttgütern ‡

1 Im Sinne dieser Regel bezeichnet der Ausdruck "Vertreter der Umschlagsanlage" eine von der Umschlagsanlage oder einer sonstigen Einrichtung, an der ein Schiff lädt oder löscht, bestimmte Person, die für den Betrieb der Umschlagsanlage beziehungsweise der sonstigen Einrichtung in Bezug auf das betreffende Schiff verantwortlich ist.

2 Um dem Kapitän die Möglichkeit zu verschaffen, übermäßige Belastungen der schiffbaulichen Verbände zu vermeiden, ist das Schiff mit Unterlagen in einer Sprache auszustatten, die den für den Ladungsumschlag verantwortlichen Offizieren vertraut ist. Falls diese Sprache nicht Englisch ist, so ist das Schiff auch mit englischsprachigen Unterlagen auszustatten. Diese Unterlagen haben mindestens zu enthalten:

  1. Stabilitätsunterlagen nach Maßgabe von Regel II-1/5-1;
  2. Pumpenraten bei Aufnahme und Abgabe von Ballastwasser sowie die Tankinhalte;
  3. die höchstzulässige Belastung pro Maßeinheit der Tankdeckenbeplattung;
  4. die höchstzulässige Belastung pro Laderaum;
  5. allgemeine Anweisungen für Lade- und Löscharbeiten hinsichtlich der Belastungsfähigkeit der schiffbaulichen Verbände, insbesondere Hinweise auf Grenzwerte, die unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen während des Be- und Entladens, der Ballastaufnahme und -abgabe sowie während der Reise gelten;
  6. etwaige besondere Einschränkungen wie zum Beispiel von der Verwaltung oder der von ihr beauftragten Organisation festgelegte Grenzwerte, die unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen gelten;
  7. sofern Festigkeitsberechnungen verlangt werden, die höchstzulässigen Kräfte und Momente, die während des Be- und Entladens sowie während der Reise auf den Schiffskörper einwirken dürfen.

3 Vor dem Laden oder Löschen von Schüttgut müssen sich der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage auf einen Plan ‡ einigen, durch den sichergestellt wird, dass während des Be- und Entladens die auf das Schiff einwirkenden Kräfte und Momente die zulässigen Werte nicht überschreiten, und dieser Plan muss Angaben enthalten zu Reihenfolge, Menge und Lade- bzw. Löschrate unter Berücksichtigung der Lade- und Löschgeschwindigkeit, der Anzahl der Schüttvorgänge sowie der Leistungsfähigkeit des Ballastsystems des Schiffes. Der Plan und eventuelle nachträgliche Änderungen dazu sind bei der zuständigen Behörde des Hafenstaates zu hinterlegen.

4 Der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage haben sicherzustellen, dass die Lade- beziehungsweise Löscharbeiten nach Maßgabe des vereinbarten Plans durchgeführt werden.

5 Werden im Verlauf des Ladens beziehungsweise Löschens irgendwelche der für das Schiff geltenden in Ziffer 2 genannten Grenzwerte überschritten oder besteht die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Fall bei Fortsetzung der Lade- beziehungsweise Löscharbeiten eintritt, so hat der Kapitän das Recht, die Arbeiten einzustellen, sowie die Verpflichtung, die zuständige Behörde des Hafenstaates, bei welcher der Plan hinterlegt ist, hierüber zu unterrichten. Der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage haben sicherzustellen, dass Abhilfe geschaffen wird. Beim Löschen von Ladung haben der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage sicherzustellen, dass durch das Löschverfahren die schiffbaulichen Verbände nicht beschädigt werden.

6 Der Kapitän hat sicherzustellen, dass Besatzungsangehörige die Umschlagsarbeiten ununterbrochen überwachen. Wenn möglich, ist zur Bestätigung der umgeschlagenen Ladungsmengen der Tiefgang des Schiffes während des Ladens beziehungsweise Löschens regelmäßig zu überprüfen. Jede Beobachtung hinsichtlich Tiefgang und umgeschlagener Ladungsmenge ist in einem Ladungstagebuch zu vermerken. Werden erhebliche Abweichungen vom vereinbarten Plan festgestellt, so ist durch Anpassung der ladungs- oder der ballastbezogenen Vorgänge oder durch beides sicherzustellen, dass die Abweichungen korrigiert werden.

Kapitel VII
Beförderung gefährlicher Güter
*

Teil A-1
Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut

Regel 7 Begriffsbestimmungen

"Gefährliche Güter in fester Form als Massengut" bezeichnet Stoffe, die weder flüssig noch gasförmig sind und die aus Teilchen, Körnchen oder größeren Teilen zusammengesetzt sind, im Allgemeinen in ihrer Zusammensetzung gleichförmig sind, unter den IMDG-Code fallen und ohne irgendeine Form der Umschließung unmittelbar in Laderäume eines Schiffes geladen werden; dieser Ausdruck schließt Stoffe ein, die in einem Leichter oder auf ein Trägerschiff geladen werden.

Regel 7-1 Anwendungsbereich *

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf gefährliche Güter Anwendung, die in fester Form als Massengut auf allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 BRZ befördert werden.

2 Die Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieses Teiles erfolgt.

3 Zur Ergänzung dieses Teiles wird jede Vertragsregierung ausführliche Anordnungen über Notfallverhalten und medizinische Erste Hilfe bei Ereignissen in Verbindung mit gefährlichen Gütern in fester Form als Massengut unter Berücksichtigung der von der Organisation erstellten Richtlinien herausgeben oder herausgeben lassen †.

Regel 7-2 Beförderungspapiere

1 In allen Dokumenten, die sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut auf See beziehen, muss die Schüttgut-Versandbezeichnung dieser Güter verwendet werden (Handelsnamen allein sind nicht zulässig).

2 Jedes Schiff, das gefährliche Güter in fester Form als Massengut befördert, muss eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis mitführen, in der oder in dem die an Bord befindlichen gefährlichen Güter und deren Stauplatz angegeben sind. Anstelle der Liste beziehungsweise des Verzeichnisses kann auch ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, aus dem alle gefährlichen Güter an Bord mit Klassen bezeichnet sind und der jeweilige Stauplatz angegeben ist. Eine Ausfertigung eines dieser Papiere ist der von der Behörde des Hafenstaats für diesen Zweck benannten Person oder Stelle vor dem Auslaufen zur Verfügung zu stellen.

Regel 7-3 Stau- und Trennvorschriften

1 Gefährliche Güter in fester Form als Massengut müssen sicher und ihrer Art entsprechend geladen, gestaut und gesichert werden. Güter, die untereinander unverträglich sind, müssen voneinander getrennt werden.

2 Gefährliche Güter in fester Form als Massengut, die zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung neigen, dürfen nur befördert werden, wenn angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um die Wahrscheinlichkeit eines Feuerausbruchs auf das unvermeidliche Mindestmaß zu verringern.

3 Gefährliche Güter in fester Form als Massengut, die gefährliche Dämpfe entwickeln, müssen in einem gut belüfteten Raum gestaut werden.

Regel 7-4 Meldung von Ereignissen in Verbindung mit gefährlichen Gütern

1 Tritt ein Ereignis ein, bei dem gefährliche Güter in fester Form als Massengut über Bord gehen oder gehen können und so ins Meer gelangen oder gelangen können, so muss der Kapitän oder eine andere für das Schiff verantwortliche Person dem nächstgelegenen Küstenstaat die Einzelheiten eines solchen Ereignisses unverzüglich und so vollständig wie möglich melden. Die Meldung muss auf Grundlage der von der Organisation erstellten allgemeinen Grundsätze und Richtlinien erfolgen. *

2 Wird das in Absatz 1 bezeichnete Schiff aufgegeben, ist eine Meldung von einem solchen Schiff unvollständig oder wird keine Meldung empfangen, so hat das Unternehmen nach der Begriffsbestimmung in Regel IX/1.2 die dem Kapitän nach der vorliegenden Regel obliegenden Pflichten in möglichst vollem Umfang zu übernehmen.

Regel 7-5 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut

Die Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut muss in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des IMSBC-Codes nach der Begriffsbestimmung in Regel VI/1-1.1 erfolgen.

Fußnoten zu Kapitel VI und VII von Solas
Kapitel 6 Regel 1 Nr. 2
* Siehe
  1. die "Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung der Ladung" (Entschließung A.714(17) in der jeweils geltenden Fassung);
  2. die "Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Holzdecksladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen” (2011 TDC Code) (Entschließung A.1084(27)); die "Guidance note on precautions to be taken by the masters of ships of below 100 metres in length engaged in the carriage of logs” (MSC/Rundschreiben 525) und die "Guidance note on precautions to be taken by masters of ships engaged in the carriage of timber cargoes” (MSC/Rundschreiben 548);
  3. den IMSBC-Code (Entschließung MSC.268(85) in der jeweils geltenden Fassung).

Kapitel 6 Regel 2 Nr. 1
* Es wird auf den "Mustervordruck für Angaben zur Ladung" (MSC/Rundschreiben 663) verwiesen.
† Die Bezugnahme auf "Papiere" in der vorliegenden Regel schließt die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und von Übertragungsverfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustausches (EDI) als Unterstützung der papiergebundenen Dokumentation nicht aus.

Kapitel 6 Regel 4
* Siehe

  1. .1 die "Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen" (MSC.1/Rundschreiben 1358);
  2. .2 die "Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Laderäumen" (MSC.1/Rundschreiben 1264 in der durch MSC.1/Rundschreiben 1396 geänderten Fassung);
  3. .3 die "Überarbeiteten Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Beförderungseinheiten" (MSC.1/Rundschreiben 1361), jeweils wenn zutreffend.

Kapitel 6 Regel 5 Nr.1
† Es wird auf die "Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung der Ladung" (Entschließung A.714(17) in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen.
‡ Es wird auf den "Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)" (Entschließung MSC.122(75) in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen.

Kapitel 6 Regel 5 Nr. 6
* Es wird auf die "Neufassung der Richtlinien für die Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs" (MSC.1/Rundschreiben 1353/Rev.1) verwiesen.

Kapitel 6 Regel 6
† Es wird auf SOLAS-Regel II-1/5-1 über "An den Kapitän zu liefernde Stabilitätsunterlagen" verwiesen.

Kapitel 6 Regel 7 Nr.1 und Nr. 3
‡ Es wird auf den Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (BLU-Code) (Entschließung A.862(20) in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen.

Kapitel 7
* Es wird auf die "Allgemeinen Grundsätze und Anforderungen für Schiffsmeldesysteme, einschließlich Richtlinien für die Meldung von Ereignissen in Verbindung mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/ oder Meeresschadstoffen" (Entschließung A.851(20) in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen.

Kapitel 7 Regel 7 Nr. 1
* Es wird auf Regel II-2/19 verwiesen, die besondere Vorschriften für Schiffe enthält, die gefährliche Güter befördern.
† Es wird auf den "Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern" (MFAG) verwiesen, der im Ergänzungsband zum IMDG-Code wiedergegeben ist.

Kapitel 7 Regel 7 Nr. 4
* Es wird auf die "Allgemeinen Grundsätze und Anforderungen für Schiffsmeldesysteme, einschließlich Richtlinien für die Meldung von Ereignissen in Verbindung mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/ oder Meeresschadstoffen" (Entschließung A.851(20) in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen.

1.7 Begriffsbestimmungen 23

Für die Zwecke des Codes finden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Begriffsbestimmungen Anwendung:

Der Ausdruck "dynamische Trennung" bezeichnet das Phänomen der Bildung eines flüssigen Schlamms (aus Wasser und feinen Feststoffen) oberhalb des festen Stoffes, wodurch es zu einem freien Oberflächeneffekt kommt, der die Stabilität des Schiffes erheblich beeinträchtigen kann.

Der Ausdruck "Feuchtigkeitsgehalt" bezeichnet den gesamten Anteil feuchter Masse einer repräsentativen Probe in Prozent, der aus Wasser, Eis oder einer sonstigen Flüssigkeit besteht.

Der Ausdruck "Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung (TML)" einer Ladung der Gruppe A bezeichnet den höchsten Feuchtigkeitsgehalt der betreffenden Ladung, bei dessen Vorliegen ihre Beförderung auf Schiffen, die nicht den Sondervorschriften von Ziffer 7.3.2 entsprechen, noch als sicher betrachtet wird. Dieser Grenzwert wird durch die von einer zuständigen Behörde genehmigten Prüfverfahren bestimmt, zum Beispiel dem Verfahren, das in Ziffer 1 von Anhang 2 beschrieben ist.

Der Ausdruck "Feuchtigkeitswanderung" bezeichnet die Ortsveränderung der in einer Ladung enthaltenen Feuchtigkeit durch Zusammensacken und Verdichten der Ladung aufgrund von Erschütterungen und Schiffsbewegungen. Das Wasser wird nach und nach verdrängt, was dazu führen kann, dass entweder in Teilen der Ladung Verflüssigung eintritt oder die gesamte Ladung sich verflüssigt.

Das Akronym "GHS" ("Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals") bezeichnet die von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.9 veröffentlichte siebte Neufassung des "Weltweit einheitlichen Systems für die Klassifizierung und Kennzeichnung von chemischen Produkten"

Der Ausdruck "Gruppe A" bezeichnet eine Gruppe von Ladungen, die zu Gefährdungen führen können, da sie aufgrund von Feuchtigkeit breiartig werden können oder bei denen es aufgrund derselben zu einer dynamischen Trennung kommen kann, wenn sie mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert werden, der über ihrer Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt.

Der Ausdruck "Gruppe B" bezeichnet eine Gruppe von Ladungen, die chemische Eigenschaften besitzen, durch die auf einem Schiff eine gefährliche Situation herbeigeführt werden könnte.

Der Ausdruck "Gruppe C" bezeichnet die Gruppe derjenigen Ladungen, die weder der Gruppe A noch der Gruppe B zugeordnet sind.

Der Ausdruck "Handbuch Prüfungen und Kriterien" bezeichnet die siebte überarbeitete Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/11/Rev.7 und Änderung 1).

Der Ausdruck "IMDG-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.122(75) angenommenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung.

Der Ausdruck "Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code)" bezeichnet den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, der aus dem Teil A (der verbindlichen Charakter hat) und dem Teil B (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der am 12. Dezember 2002 mit Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See angenommenen und gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung.

Der Ausdruck "kohäsive Stoffe" bezeichnet andere als nicht-kohäsive Stoffe.

Der Ausdruck "Konzentrate" bezeichnet Stoffe, die durch einen physikalischen oder chemischen Veredelungsvorgang mittels Trennung und Entfernung unerwünschter Bestandteile aus natürlichen Erzen gewonnen worden sind.

Der Ausdruck "Laderaum" bezeichnet jeden Raum auf einem Schiff, der für die Beförderung von Ladung bestimmt ist.

Der Ausdruck "Ladungen, bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann" bezeichnet Ladungen, die einen gewissen Anteil an kleinen Teilchen enthalten und einen gewissen Gehalt an Feuchtigkeit aufweisen und bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann, wenn sie mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert werden, der über ihrer Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt.

Der Ausdruck "Ladungen, die breiartig werden können", bezeichnet Ladungen, die einen gewissen Anteil an kleinen Teilchen enthalten und eine gewissen Gehalt an Feuchtigkeit aufweisen. Werden sie mit einem Feuchtigkeitsgehalt befördert, der über ihrer Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung liegt, so können sie breiartig werden.

Der Ausdruck "Lüftung" bezeichnet den Austausch von Luft von außerhalb eines Laderaums nach innen.

  1. Der Ausdruck "kontinuierliche Lüftung" bezeichnet eine Lüftung, die zu jeder Zeit in Betrieb ist.
  2. Der Ausdruck "mechanische Lüftung" bezeichnet eine Lüftung, die mit Hilfe eines Kraftantriebs erzeugt wird.
  3. Der Ausdruck "natürliche Lüftung" bezeichnet eine Lüftung, die nicht mit Hilfe eines Kraftantriebs erzeugt wird.
  4. Der Ausdruck "Oberflächenlüftung" bezeichnet eine Lüftung lediglich des Raumes über der Ladung.

Der Ausdruck "mögliche Zündquellen" bezeichnet unter anderem offene Brandherde, Abgasauslässe von Maschinen, Küchenabluftkanäle, Steckdosen und elektrische Anlagen, sofern diese nicht von einer als sicher ausgewiesenen Bauart sind.*

Der Ausdruck "nicht-kohäsive Stoffe" bezeichnet trockene Stoffe, die aufgrund Verrutschens im Verlauf des Beförderungsvorgangs leicht übergehen können; sie sind in Anhang 3, Ziffer 1 -"Eigenschaften von trockenen Schüttgütern" - aufgeführt.

Der Ausdruck "Partie", bezeichnet ein Schüttgut, das von einem Versender zur Beförderung angedient wird.

Der Ausdruck "Schüttgut" bezeichnet mit Ausnahme von Flüssigkeit oder Gas eine beliebige Ladung, die aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und die unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.

Der Ausdruck "Schüttgut mit hoher Dichte" bezeichnet ein Schüttgut mit einem Staufaktor von 0,56 m3/t oder weniger.

Der Ausdruck "Schüttgutversandbezeichnung" (Bulk Cargo Shipping Name - BCSN) bezeichnet ein Schüttgut während der Beförderung über See. Ist eine Ladung in diesem Code aufgeführt, so lässt sich die Schüttgut-Versandbezeichnung an der Großschreibung auf der betreffenden Stoffblattseite oder im Stoffverzeichnis erkennen. Ist die betreffende Ladung ein "gefährliches Gut" im Sinne des IMDG-Codes nach der Begriffsbestimmung in SOLAS-Regel VII/1.1, wird auf Ziffer 4.1.1 verwiesen.

Der Ausdruck "Schüttgutdichte" bezeichnet das Gewicht von festen Stoffen, Luft und Wasser je Volumeneinheit. Die Schüttdichte wird allgemein in Kilogramm je Kubikmeter (kg/m3) angegeben. Die Leerräume in der Ladung können mit Luft und/oder Wasser gefüllt sein.

Der Ausdruck "Schüttgutwinkel" bezeichnet den größten Böschungswinkel eines nicht-kohäsiven (das heißt: frei fließenden) körnigen Stoffes (Granulats). Gemessen wird der Schüttwinkel zwischen der Waagerechten und der Neigungslinie des Schüttkegels des betreffenden Stoffes.

Der Ausdruck "Staufaktor" bezeichnet die Zahl, die angibt, wie viele Kubikmeter eine Gewichtstonne einer bestimmten Ladung einnimmt.

Der Ausdruck "Stoffe, die nur bei Beförderung als Massengut gefährlich sind" (MHB)bezeichnet Stoffe, die zwar keine "gefährlichen Güter" nach der Klassifizierung im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) sind, jedoch chemische Eigenschaften besitzen, die bei der Beförderung dieser Stoffe als Massengut zu Gefährdungen führen können.

Der Ausdruck "typisches Prüfmuster" bezeichnet eine Probenmenge, die ausreicht, um zu prüfen, ob die physikalischen und/oder chemischen Eigenschaften der Partie bestimmten Vorschriften entsprechen.

Der Ausdruck "Trimmen" bezeichnet jedes Einebnen von Ladung innerhalb eines Laderaums, teilweise oder vollständig.

Der Ausdruck "unverträgliche Stoffe" bezeichnet diejenigen Stoffe, die gefährlich reagieren können, wenn sie vermischt werden. Für sie gelten die Trennvorschriften von Ziffer 9.3 sowie die Stoffblattseiten für die einzelnen Ladungen, die in der Gruppe B eingestuft sind.

Der Ausdruck "Verflüssigung" bezeichnet einen Zustand, der eintritt, wenn eine Masse eines körnigen Stoffes (Granulats) so weit mit Flüssigkeit gesättigt ist, dass sich unter dem Einfluss von außen wirkender Kräfte wie Erschütterungen, Stößen oder Schiffsbewegungen die Scherfestigkeit des Stoffes verringert und er sich wie eine Flüssigkeit verhält.

Der Ausdruck "Verflüssigungspunkt" bezeichnet den in Prozent ausgedrückten Feuchtigkeitsgehalt (berechnet auf Grundlage der feuchten Masse), bei dem Verflüssigung eintritt, wenn eine repräsentative Probe des betreffenden Stoffes nach dem vorgeschriebenen Verfahren (siehe Ziffer 1 von Anhang 2) geprüft wird.

Der Ausdruck "Versender" bezeichnet eine Person, durch die, in deren Namen oder in deren Auftrag mit einem Verfrachter (Beförderer) ein Seefrachtvertrag abgeschlossen worden ist, beziehungsweise eine Person, durch die, in deren Namen oder in deren Auftrag die Güter tatsächlich dem Verfrachter in Bezug auf den Seefrachtvertrag ausgehändigt werden.

Der Ausdruck "Wärmequellen" bezeichnet erhitzte schiffbauliche Verbände, bei denen die Oberflächentemperatur mehr als 55 °C betragen kann. Beispiele für erhitzte schiffbauliche Verbände sind Dampfleitungen, Heizschlangen, Oberseiten oder Seitenwände erhitzter Lade- und Brennstofftanks sowie Schotte von Maschinenräumen.

Der Ausdruck "zuständige Behörde" bezeichnet eine innerstaatliche mit den einschlägigen Zuständigkeiten für einen Zweck im Zusammenhang mit dem Code ausgestattete Stelle oder Behörde, die als solche bestimmt oder anderweitig anerkannt ist. Die zuständige Behörde handelt unabhängig vom Versender.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen für das Beladen, die Beförderung und das Entladen

2.1 Ladungsverteilung

2.1.1 Allgemeines

Es haben sich schon mehrere Unfälle ereignet, weil Schüttgüter nicht sachgemäß geladen oder gelöscht worden sind. Es ist zu beachten, dass Schüttgüter über das ganze Schiff hinweg sachgerecht verteilt werden müssen, damit ausreichende Stabilität erzielt wird und gewährleistet ist, dass die schiffbaulichen Verbände zu keinem Zeitpunkt überbelastet werden. Darüber hinaus muss der Versender den Kapitän mit ausreichenden Angaben über die Ladung entsprechend Abschnitt 4 versorgen, um sicherzustellen, dass das Schiff sachgerecht beladen wird. 1

2.1.2 Vermeidung der Überbelastung der schiffbaulichen Verbände

Ein Stückgutschiff ist normalerweise von seiner Bauweise her in der Lage, bei Beladung bis zur Grenze seiner Tragfähigkeit und seines Fassungsvermögens für Ladung in Ballen Ladungen mit einem Staufaktor von 1,39 bis 1,67 Kubikmeter je Gewichtstonne zu befördern. Wird Schüttgut mit hoher Dichte geladen, so ist besonders darauf zu achten, dass das Gewicht so verteilt wird, dass übermäßige Belastungen vermieden werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ladezustand möglicherweise von dem üblicherweise anzutreffenden abweicht sowie, dass die nicht sachgerechte Verteilung einer solchen Ladung zu einer Belastung der schiffbaulichen Verbände, welche die Last zu tragen haben, oder sogar des gesamten Schiffskörpers führen kann. Es ist nicht möglich, für alle Schiffe genaue Regelungen für die Ladungsverteilung aufzustellen, da die Anordnung der schiffbaulichen Verbände von Schiff zu Schiff unter Umständen stark voneinander abweichen kann. Grundsätzlich sollen sich Kapitäne an den Ladeanweisungen in den Stabilitätsunterlagen des Schiffes sowie an den Ergebnissen der Laderechner orientieren, falls letztere vorhanden sind.

2.1.3 Erhöhung der Stabilität

2.1.3.1 Nach Maßgabe von Regel II-1/5-1 des SOLAS-Übereinkommens müssen auf allen Schiffen, die dem Übereinkommen unterliegen, Stabilitätsunterlagen mitgeführt werden. Der Kapitän muss in der Lage sein, die Stabilität seines Schiffes für die ungünstigsten zu erwartenden Reisebedingungen ebenso wie seine Stabilität bei Abfahrt zu berechnen und nachzuweisen, dass sein Schiff über ausreichende Stabilität verfügt.

2.1.3.2 Trennschotte und Trennkästen von ausreichender Stärke sind immer dann zu errichten, wenn Schüttgüter, von denen zu vermuten ist, dass sie leicht übergehen, in Laderäumen im Zwischendeck oder in nur teilweise gefüllten Laderäumen befördert werden.

2.1.3.3 Ladungen mit hoher Dichte sind grundsätzlich vorzugsweise in den unten gelegenen Laderäumen anstatt in den Laderäumen im Zwischendeck zu stauen.

2.1.3.4 Sollte es notwendig sein, Ladungen mit hoher Dichte im Zwischendeck oder in höheren Laderäumen zu stauen, so ist darauf zu achten, dass die Decksfläche nicht überbelastet wird und die Stabilität des Schiffes nicht unter die Grenze sinkt, die in den Stabilitätsunterlagen des Schiffes angegeben ist.

2.2 Laden und Löschen

2.2.1 Vor dem Laden sollen die Laderäume inspiziert und für die Ladung vorbereitet werden, die dort gestaut werden soll. 2

2.2.2 Besonders ist auf Lenzbrunnen und Siebe zu achten, die gezielt so hergerichtet werden sollen, dass ein ungehinderter Ablauf erleichtert und ein Eindringen von Ladung in das Bilgensystem verhindert wird.

2.2.3 Bilgenleitungen, Peilrohre und sonstige Leitungen innerhalb der Laderäume müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden.

2.2.4 Wegen der hohen Geschwindigkeit, mit der manche Schüttgüter mit hoher Dichte geladen wird, ist mit besonderer Sorgfalt auf den Schutz der Laderaumarmaturen vor Beschädigung zu achten. Das Peilen der Bilgen nach Beendigung des Ladens kann ein wirksames Hilfsmittel zur Entdeckung von Beschädigungen an Laderaumarmaturen sein.

2.2.5 Soweit durchführbar, sind während des Ladens und Löschens alle Lüftungssysteme abzuschalten oder abzuschirmen sowie Klimaanlagen auf die Betriebsart "Luftumwälzung" zu schalten, um so das Eindringen von Staub in die Wohnräume oder in sonstige innen gelegene Räume auf das unvermeidliche Mindestmaß zu verringern.

2.2.6 Es ist darauf zu achten, dass möglichst wenig Staub mit beweglichen Decksmaschinenteilen und mit freiliegenden Bauteilen von Navigationseinrichtungen in Berührung kommen kann.

Abschnitt 3
Sicherheit von Besatzung und Schiff

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Vor und während des Ladens, der Beförderung und des Löschens von Schüttgut sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.

3.1.2 Die Besatzung des Schiffes führt für Ladungsumschlagsbereiche auf Massengutschiffen mit einer Selbstentladeeinrichtung, die über innerhalb der schiffbaulichen Verbände eingebaute Förderanlagen verfügen, routinemäßige betriebliche brandschutztechnische Risikobewertungen an Bord durch. Es ist in gebotener Weise auf die Brandverhütung und wirksam funktionierende Feuermeldesysteme sowie auf eine wirksame Brandeindämmung und -unterdrückung bei allen vorgesehenen Betriebsbedingungen und Ladungen zu achten. Die brandschutztechnischen Risikobewertungen sind im schiffseigenen System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS) zusammen mit einem zur Realisierung regelmäßiger Bewertungen empfohlenen Zeitplan genau darzustellen.

3.1.3 Ein Exemplar der Anordnungen über Notfallverhalten und medizinische Erste Hilfe 3 bei Ereignissen in Verbindung mit gefährlichen Gütern in fester Form als Massengut ist an Bord mitzuführen.

3.2 Gefahren durch Vergiftung, Verätzung/Korrosion und Ersticken

3.2.1 Manche Schüttgüter neigen zur Oxidation; als Folge davon kann es zu einer Verminderung des Sauerstoffgehalts der Umgebungsluft, zur Entwicklung giftiger Gase und/oder zur Selbsterhitzung kommen. Andere Ladungen oxidieren zwar nicht, setzen jedoch unter Umständen giftige Gase frei, insbesondere bei Feuchtigkeit oder Nässe. Wieder andere Ladungen wirken in feuchtem oder nassem Zustand ätzend auf Haut, Augen und Schleimhäute beziehungsweise korrodierend auf schiffbauliche Verbände. In diesen Fällen ist dem Schutz von Personen sowie der Notwendigkeit besonderer Vorsichtsmaßnahmen vor dem Laden und nach dem Löschen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

3.2.2 Es ist mit der gebotenen Aufmerksamkeit zu bedenken, dass es in Laderäumen und Räumen, die an Laderäume angrenzen, zu einer Verminderung des Sauerstoffgehalts der Umgebungsluft kommen kann, dass diese Räume giftige oder erstickende Gase enthalten können sowie dass ein leerer Laderaum oder Tank, der eine bestimmte Zeit lang geschlossen geblieben ist, möglicherweise nicht genügend Sauerstoff enthält, um darin zu überleben.

3.2.3 Viele Schüttgüter neigen dazu, in einem Laderaum oder Tank eine Verminderung des Sauerstoffgehalts zu bewirken. Dazu gehören, ohne darauf beschränkt zu sein, die meisten Gemüse- und Holzprodukte, eisenhaltigen Metalle, Metallsulfid-Konzentrate und Kohlenladungen.

3.2.4 Vor dem Betreten eines geschlossenen Raumes an Bord eines Schiffes sind unter Berücksichtigung der dazu von der Organisation erstellten Empfehlungen 4 zweckdienliche Verfahren zu befolgen. Es ist zu beachten, dass es auch, nachdem ein Laderaum oder Tank geprüft und generell für sicher begehbar befunden wurde, immer noch kleine Bereiche geben kann, wo Sauerstoffmangel herrscht oder wo immer noch giftige Dämpfe vorhanden sind.

3.2.5 Bei der Beförderung von Schüttgut, das dazu neigt, giftige oder entzündbare Gase freizusetzen oder eine Verminderung des Sauerstoffgehalts im Laderaum zu bewirken, muss ein oder müssen mehrere geeignete(s) Instrument(e) zur Messung der Gas- beziehungsweise Sauerstoff-Konzentration im Laderaum zur Verfügung stehen.

3.2.6 Auch in einem Notfall darf ein Laderaum nur von Personen betreten werden, die dafür ausgebildet sind sowie umluftunabhängige Atemschutzgeräte und Schutzkleidung tragen; außerdem muss dabei stets ein verantwortlicher Schiffsoffizier die Aufsicht führen.

3.3 Gesundheitsgefährdungen durch Staub

Es kann nicht genug betont werden, dass zur Verringerung der chronischen und akuten Risiken durch das Einwirken von Staub aus bestimmten Schüttgütern ein hohes Maß an persönlicher Hygiene der Personen, die solchem Staub ausgesetzt sind, notwendig ist. Es sind die gegebenenfalls erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, zum Beispiel Verwendung zweckmäßiger Atemschutzausrüstung, von Schutzkleidung und Hautschutzcremes sowie ausreichendes Waschen des eigenen Körpers und der am Körper getragenen Kleidung.

3.4 Entzündbare/explosionsfähige Atmosphäre

3.4.1 Der bei bestimmten Schüttgütern entstehende Staub kann eine Explosionsgefahr herbeiführen, insbesondere beim Laden, beim Löschen und bei Reinigungsarbeiten. Diese Gefahr kann weitestgehend verringert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Lüftung ausreicht, um zu verhindern, dass sich ein Staub-Luft-Gemisch bildet, und wenn das Reinigen der Laderäume durch Auswaschen mit reichlich Wasser anstatt durch Ausfegen erfolgt.

3.4.2 Manche Ladungen können entzündbare Gase in Mengen freisetzen, die ausreichen, um eine Brand- oder Explosionsgefahr herbeizuführen. Ist auf der betreffenden Stoffblattseite für die Ladung im Code oder in den vom Versender zur Verfügung gestellten Angaben zur Ladung eine entsprechende Angabe enthalten, so sind die Laderäume im erforderlichen Umfang wirksam zu belüften. Die Atmosphäre in den Laderäumen ist mittels eines geeigneten Gasspürgeräts zu überwachen. Es ist in gebotener Art und Weise auf die Lüftung und die Überwachung der Atmosphäre in den geschlossenen Räumen, die an Laderäume angrenzen, zu achten.

3.5 Lüftung

3.5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen die Laderäume bei der Beförderung von Ladungen, die giftige Gase entwickeln können, mit einer mechanischen oder natürlichen Lüftung und bei der Beförderung von Ladungen, die entzündbare Gase entwickeln können, mit einer mechanischen Lüftung versehen sein.

3.5.2 Würde ein Fortführen der Lüftung das Schiff oder die Ladung gefährden, so darf die Lüftung unterbrochen werden, sofern dies nicht zu einer Explosionsgefahr führen würde.

3.5.3 Ist aufgrund der betreffenden Stoffblattseite für die Ladung im Code oder aufgrund der vom Versender zur Verfügung gestellten Angaben zur Ladung eine kontinuierliche Lüftung vorgeschrieben, so ist die Lüftung aufrechtzuerhalten, so lange sich die Ladung im Laderaum befindet, sofern sich nicht eine Situation ergibt, in der eine Lüftung des Laderaums das Schiff in Gefahr bringen würde.

3.5.4 In Laderäumen, die für die Beförderung von Ladungen gedacht sind, für die kontinuierliche Lüftung vorgeschrieben ist, müssen Lüftungsöffnungen vorgesehen sein. Diese Öffnungen sollen den Vorschriften des Freibord-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung für Öffnungen entsprechen, die nicht mit einer Verschlussvorrichtung versehen sind.

3.5.5 Die Lüftung muss so beschaffen sein, dass etwa entweichende gefährliche Gase, Dämpfe oder Stäube nicht in gefährlicher Konzentration in die Unterkunftsräume oder in sonstige im Schiffsinnern gelegene Räume eindringen können. Es ist in gebotener Art und Weise darauf zu achten, zu verhindern, dass entweichende gefährliche Gase, Dämpfe oder Stäube geschlossene Arbeitsbereiche erreichen. Für den Schutz der Personen in diesen Arbeitsbereichen sind ausreichende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

3.5.6 Besteht die Möglichkeit, dass sich eine Ladung selbst erhitzt, so darf keine andere Lüftung als Oberflächenlüftung angewandt werden. Auf keinen Fall darf ein Luftstrom unmittelbar in die Partie gerichtet werden.

3.6 Ladung, die während der Seereise begast wird

3.6.1 Jede Begasung muss auf der Grundlage der von der Organisation dazu erstellten Empfehlungen erfolgen 5.

3.6.2 Bei Anwendung eines Begasungsmittels, wie zum Beispiel eines Phosphorwasserstoffes, für die Begasung während der Reise ist die schwere Toxizität von Begasungsmitteln gebührend zu bedenken, wobei zu berücksichtigen ist, dass Begasungsmittel trotz vieler getroffener Vorsichtsmaßnahmen in benutzte Räume gelangen können. So sollte insbesondere für den Fall, dass ein Begasungsmittel aus einem begasten Laderaum entweicht, die Möglichkeit nicht außer Acht gelassen werden, dass dieses über Rohrleitungstunnel, Schächte und sonstige Rohrleitungssysteme, einschließlich Kabeldurchführungen auf oder unter Deck, oder über Entfeuchtungssysteme, die mit Teilen des Laderaums oder Bereichen des Maschinenraums verbunden sein können, in den Maschinenraum gelangen kann. Zu beachten sind mögliche Schwachstellen wie Bilgen und Fördereinrichtungen für die Ladung und deren Ventile 11. In allen Fällen soll die während der Reise an Bord des Schiffes vorgenommene Tankreinigung durch Lüften daraufhin geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, dass Begasungsmittel angesaugt werden, zum Beispiel durch unsachgemäße Lüftungsverfahren und -einstellungen, die Entstehung eines Vakuums aufgrund ungeeigneter Verschlusseinrichtungen oder Klappenstellungen, durch Klimaanlagen und die Lüftung der Unterkunftsräume im geschlossenen Regelkreis. Vor Beginn der Begasung soll überprüft werden, ob die Lüftungsklappen und Verschlusseinrichtungen richtig angebracht sind und ob die Verschlusseinrichtungen und Abdichtungen aller Schottöffnungen (wie zum Beispiel Türen und Mannlöcher), die vom Maschinenraum zu den Rohrleitungstunneln/Kastenkielen und anderen Räumen führen, deren Betreten während der Begasung im Fall von Undichtigkeiten gefährlich werden könnte, fest verschlossen sind und Warnzeichen angebracht wurden .10

3.6.3 In allen in Frage kommenden Räumen sollen zudem während der gesamten Reise mindestens alle acht Stunden oder häufiger, falls der verantwortliche Begasungsleiter dies empfohlen hat, Gaskonzentrationsmessungen durchgeführt werden, zumindest jedoch in folgenden Räumen und Bereichen: Unterkunftsräume, Maschinenräume, der Brückenbereich, häufig aufgesuchte Arbeitsräume und Vorratsräume, wie zum Beispiel diejenigen Räume unter der Back, die neben den Laderäumen liegen, die während der Reise begast werden. Mögliche Schwachstellen wie Bilgen oder Fördereinrichtungen für die Ladung sind besonders zu beachten. Die Messergebnisse sollen in das Schiffstagebuch eingetragen werden.

Abschnitt 4
Beurteilung der Annahmefähigkeit einer Partie für eine sichere Beförderung

4.1 Bezeichnung und Klassifizierung

4.1.1 Schüttgut-Versandbezeichnung

4.1.1.1 Jedem im Code aufgeführten Schüttgut ist eine sogenannte Schüttgut-Versandbezeichnung (Bulk Cargo Shipping Name - BCSN) zugewiesen. Wird Schüttgut mit einem Seeschiff befördert, so ist es in den Beförderungspapieren mit seiner Schüttgut-Versandbezeichnung (BCSN) zu bezeichnen.

4.1.1.2 Handelt es sich bei der betreffenden Ladung um Gefahrgut, zu dem kein richtiger technischer Namen einer Gattungs- oder einer "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragung im IMDG-Code angegeben ist, so besteht die Schüttgut-Versandbezeichnung (BCSN) aus dem richtigen technischen Namen, gefolgt von der UN-Nummer.

4.1.1.3 Außer bei RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, UN-Nr. 2912, und RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-1), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, UN-Nr. 2913 und UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., UN 3077, besteht die Schüttgut-Versandbezeichnung (BCSN), wenn es sich bei der betreffenden Ladung um Gefahrgut handelt, zu dem kein richtiger technischer Namen einer Gattungs- und/ oder einer "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragung im IMDG-Code angegeben ist, aus folgenden Bestandteilen in nachstehender Reihenfolge:

  1. einem chemischen oder technischen Namen des Stoffes;
  2. einer genauen Beschreibung, die über die Eigenschaften des Stoffes Auskunft gibt;
  3. der UN-Nummer.

4.1.2 Wird eine Ladung zwecks abfalltechnischer Weiter- oder Endbehandlung befördert, so ist der Bezeichnung der Ladung die Angabe "ABFALL" voranzustellen.

4.1.3 Die korrekte Bezeichnung eines Schüttguts erleichtert die Bestimmung der Bedingungen, die für eine sichere Beförderung der Ladung und die gegebenenfalls anzuwendenden Notfallverfahren notwendig sind.

4.1.4 Gegebenenfalls sind Schüttgüter nach Maßgabe von Teil III des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien zu klassifizieren. Die verschiedenen Eigenschaften eines Schüttguts, deren Angabe durch den Code vorgeschrieben ist, sind entsprechend den von einer zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Prüfverfahren in einer der entsprechenden Ladung angemessenen Weise zu bestimmen, wenn es denn solche Prüfverfahren gibt. Gibt es keine solchen Prüfverfahren, so sind die angabepflichtigen Eigenschaften nach Maßgabe der in Anhang 2 zum Code vorgeschriebenen Prüfverfahren in einer der entsprechenden Ladung angemessenen Weise zu bestimmen.

4.2 Bereitstellung beziehungsweise Beschaffung von Angaben

4.2.1 Der Versender muss rechtzeitig vor dem Laden dem Kapitän oder dessen Vertreter sachdienliche Angaben zur Ladung zur Verfügung stellen, damit die etwa für die ordnungsgemäße Stauung und sichere Beförderung der Ladung erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden können.

4.2.2 23 Vor dem Laden sind die Angaben zur Ladung schriftlich und durch die entsprechenden Versandpapiere zu bestätigen. Die Angaben zur Ladung müssen unter anderem Folgendes umfassen:

  1. die Schüttgut-Versandbezeichnung, wenn die Ladung im Code aufgeführt ist. Zusätzlich zur Schüttgut-Versandbezeichnung dürfen nachrangige Bezeichnungen verwendet werden;
  2. die Ladungsgruppe (A und B, A, B oder C);
  3. gegebenenfalls die IMO-Klasse der Ladung;
  4. gegebenenfalls die UN-Nummer für die Ladung mit den vorangestellten Buchstaben "UN";
  5. die Gesamtmenge der zur Beförderung angedienten Ladung;
  6. den Staufaktor;
  7. bei Bedarf Angaben zur Notwendigkeit, die Ladung zu trimmen, und zum Trimmverfahren;
  8. Angaben zur Wahrscheinlichkeit des Übergehens der Ladung sowie gegebenenfalls ihren Schüttwinkel;
  9. im Falle einer Ladung der Gruppe A zusätzliche Angaben in Gestalt einer Bescheinigung über den Feuchtigkeitsgehalt der Ladung und ihre Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung;
  10. Angaben zur Wahrscheinlichkeit der Ansammlung von Feuchtigkeit im unteren Teil des Ladungskörpers (siehe Ziffer 7.2.3 des Codes);
  11. gegebenenfalls Angaben zu giftigen oder entzündbaren Gasen, die von der Ladung gebildet werden können;
  12. gegebenenfalls Angaben zur Entzündbarkeit der Ladung, ihrer Toxizität, Korrosionsneigung und Neigung zur Verminderung des Sauerstoffgehalts;
  13. gegebenenfalls Angaben zu den Selbsterhitzungseigenschaften der Ladung und zur Notwendigkeit, die Ladung zu trimmen;
  14. gegebenenfalls den Vermerk, dass die Ladung aufgrund ihrer Eigenschaften in Berührung mit Wasser entzündbare Gase freisetzt;
  15. gegebenenfalls Angaben zu den radioaktiven Eigenschaften der Ladung;
  16. die Angabe, ob die Ladung als schädlich für die Meeresumwelt gemäß Anlage V Anhang 1 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 in seiner jeweils geltenden Fassung eingestuft ist oder nicht;
  17. sämtliche sonstigen Angaben, die von innerstaatlichen Behörden verlangt werden.

4.2.3 23 Die vom Versender zur Verfügung gestellten Angaben sollen durch eine sogenannte "Erklärung zur Ladung" ergänzt werden. Auf der folgenden Seite ist ein Beispiel einer solchen "Erklärung zur Ladung" abgedruckt. Es dürfen jedoch auch anders gestaltete Vordrucke verwendet werden. Zur Unterstützung der papiergebundenen Dokumentation ist auch die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und von Übertragungsverfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustausches (EDI) zulässig.

Mustervordruck für Angaben zur Ladung für Schüttgüter

Schüttgut-Versandbezeichnung
VersenderNummer des Beförderungspapiers
EmpfängerBeförderer
Bezeichnung/Art des BeförderungsmittelsAnweisungen oder sonstige Bemerkungen
Abgangsort/Abgangshafen:
Bestimmungsort/Bestimmungshafen:
allgemeine Beschreibung der Ladung
(Stoffart/Teilchengröße)
Masse der Versandladung (kg/Tonnen)
gegebenenfalls nähere Angaben zum Schüttgut:

Staufaktor:

gegebenenfalls Schüttwinkel:

Trimmverfahren:

Chemische Eigenschaften (sofern ein Gefahrenpotential vorliegt)*:

*) zum Beispiel Klasse und UN-Nummer oder Angabe "MHB"-Gefahr(en)
Ladungsgruppe
[ ] A und B

[ ] A

[ ] B

[ ] C

Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung
bei Ladungen der Gruppe A und B sowie der Gruppe A

Feuchtigkeitsgehalt bei der Aufgabe zum Versand
bei Ladungen der Gruppe A und B sowie der Gruppe A

Einstufung bezüglich Anlage V von MARPOL
[ ] schädlich für die Meeresumwelt

[ ] nicht schädlich für die Meeresumwelt

zusätzliche(s) Bescheinigung(en)*
[ ] Bescheinigung des Feuchtigkeitsgehalts und der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung

[ ] Bescheinigung über die Wetterbeständigkeit

[ ] Ausnahmezeugnis

[ ] Sonstige (bitte näher bezeichnen)

*) soweit vorgeschrieben

besondere Eigenschaften der Ladung (zum Beispiel besonders hohe Wasserlöslichkeit)
ERKLÄRUNG

Ich erkläre hiermit, dass die Partie vollständig und zutreffend beschrieben ist sowie dass die angegebenen Prüfergebnisse und sonstigen technischen Angaben nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind und als typisch für die an Bord zu nehmende Ladung anzusehen sind.

Name/Funktionsbezeichnung, Bezeichnung des Unternehmens/der Institution des Unterzeichnenden

Ort und Datum

Unterschrift im Auftrag des Versenders

4.3 Prüfbescheinigungen 23

4.3.1 Um sich die nach Ziffer 4.2.1 vorgeschriebenen Angaben zu besorgen, hat der Versender zu veranlassen, dass aus der Ladung ordnungsgemäß Proben gezogen und untersucht werden. Der Versender muss dem Kapitän des Schiffes oder seinem Vertreter die einschlägigen Prüfbescheinigungen zur Verfügung stellen, soweit dies im Code vorgeschrieben ist.

4.3.2 23 Wird eine Ladung der Gruppe A befördert, so muss der Versender dem Kapitän des Schiffes oder seinem Vertreter eine unterzeichnete Bescheinigung über die TML sowie eine unterzeichnete Bescheinigung oder Erklärung über den Feuchtigkeitsgehalt zur Verfügung stellen, die jeweils von einer durch die zuständige Behörde des Ladehafens anerkannten Stelle ausgestellt ist. Die Bescheinigung über die TML muss als Bestandteil oder Anlage das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der TML enthalten. Die Erklärung über den Feuchtigkeitsgehalt muss als Bestandteil oder Anlage eine Erklärung des Versenders beinhalten, in der er nach bestem Wissen und Gewissen bestätigt, dass der durchschnittliche Feuchtigkeitsgehalt der Ladung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung dem Kapitän ausgehändigt wird, dem auf der Bescheinigung genannten Wert entspricht.

4.3.3 23 Wird eine Ladung der Gruppe A befördert, legt der Versender unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Codes Verfahren für die Probenahme, die Prüfung und Kontrolle des Feuchtigkeitsgehalts fest, um sicherzustellen, dass der Feuchtigkeitsgehalt niedriger ist als die TML, wenn sich die Ladung an Bord befindet. Solche Verfahren müssen von der zuständigen Behörde des Ladehafens genehmigt und ihre Durchführung kontrolliert werden **. Das von der zuständigen Behörde ausgestellte Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Verfahren genehmigt wurden, ist dem Kapitän oder seinem Vertreter auszuhändigen.

4.3.4 Wird Ladung von Schleppkähnen auf das Schiff verladen, muss der Versender bei der Entwicklung der in Absatz 4.3.3 genannten Verfahren ebenfalls Verfahren zum Schutz der Ladung auf den Schleppkähnen vor Niederschlägen und Wassereintritt vorsehen.

4.3.5 23 Soll eine Ladung der Gruppe A in mehr als einen einzigen Laderaum eines Schiffes gestaut werden, so muss die Bescheinigung oder Erklärung über den Feuchtigkeitsgehalt Bestätigungen über den Feuchtigkeitsgehalt getrennt nach jedem einzelnen zu verladenden feinkörnigen Stoff (Granulat) sowie getrennt nach jedem einzelnen zu beladenden Laderaum enthalten. Ungeachtet dieser grundsätzlichen Vorschrift ist für alle Räume eine einzige Bescheinigung oder Erklärung über den durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt annehmbar, wenn sich aufgrund der Probenahme entsprechend einem international oder innerstaatlich anerkannten Verfahren ergibt, dass der Feuchtigkeitsgehalt in der gesamten Partie einheitlich ist.

4.3.6 Ist aufgrund der Stoffblattseiten für einzelne Ladungen, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, eine Bescheinigung vorgeschrieben, so muss diese Bescheinigung eine Erklärung des Versenders beinhalten oder durch eine Erklärung des Versenders ergänzt werden, in der er nach seinem besten Wissen bestätigt, dass die chemischen Merkmale der Ladung diejenigen sind, die zum Zeitpunkt der Beladung des Schiffes vorgelegen haben. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die entnommenen Proben repräsentativ für die Gesamttiefe der Schütthalde sind.

4.4 Verfahren der Probenahme 23

4.4.1 Prüfungen der physikalischen Eigenschaften der Partie sind ohne Aussagekraft, wenn sie nicht vor dem Laden und anhand von Proben durchgeführt werden, die wirklich repräsentativ sind.

4.4.2 Die Probenahme darf nur von Personen durchgeführt werden, die in den diversen Verfahren der Probenahme geschult sind und unter der Aufsicht einer Person stehen, die sich mit den Eigenschaften der Partie sowie auch mit den anzuwendenden Grundsätzen und in der praktischen Handhabung der Probenahme bestens auskennt.

4.4.3 23 Bei einer Ladung der Gruppe A muss der Versender den Zugang zu den Schütthalden für die Besichtigung, die Probenahme und die sich anschließende Untersuchung durch den benannten Vertreter des Schiffes erleichtern.

4.4.4 Vor der Probenahme ist, soweit die Gegebenheiten dies zulassen, die Partie, die später die Schiffsladung bilden soll, in Augenschein zu nehmen. Scheinen wesentliche Anteile des Stoffes verunreinigt oder hinsichtlich ihrer Kennwerte oder ihres Feuchtigkeitsgehalts anders als die große Masse der Partie zu sein, so sind sie gesondert zu entnehmen und zu analysieren. Je nachdem, wie die Ergebnisse dieser Prüfungen ausfallen, kann es notwendig sein, die betreffenden Anteile der Ladung als für die Beförderung ungeeignet zurückzuweisen.

4.4.5 Repräsentative Proben sind durch Anwendung von Verfahren zu gewinnen, bei denen die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

  1. die Art des Stoffes;
  2. die Korngrößenverteilung;
  3. die Zusammensetzung des Stoffes und die Homogenität seiner Zusammensetzung;
  4. die Art und Weise, wie der Stoff gelagert wird (in Schütthalden, in Eisenbahnwaggons oder in anderen Behältnissen) und wie er durch Warenumschlagsanlagen (zum Beispiel Förderbänder, Rutschen, Greifer und so weiter) um- oder eingeladen wird;
  5. die chemischen Eigenschaften, die zu Gefährdungen führen können (Toxizität, Korrosivität usw.);
  6. die zu ermittelnden Kennwerte, nämlich Feuchtigkeitsgehalt, TML, Schüttdichte/Staufaktor, Schüttwinkel und so weiter;
  7. Schwankungen der Feuchtigkeitsverteilung innerhalb der Partie infolge von Witterungseinflüssen, natürlicher Entwässerung (beispielsweise in die unteren Ebenen von Schütthalden oder Containern) oder anderen Formen der Feuchtigkeitsverlagerung;
  8. Schwankungen des Feuchtigkeitsgehalts, die nach einem Gefrieren des Stoffes auftreten können.

4.4.6 Während des gesamten Vorgangs der Probenahme ist äußerste Sorgfalt darauf zu verwenden, eine Veränderung der Eigenschaften und Kennwerte der Proben zu vermeiden. Die Proben für die Untersuchung der Feuchtigkeit sind unmittelbar nach der Entnahme in geeignete luftdichte, nicht saugfähige Behältnisse zu füllen, die einen möglichst geringen freien Luftraum haben, um jegliche Veränderung des Feuchtigkeitsgehalts auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei diese Behältnisse ordnungsgemäß zu kennzeichnen sind.

4.4.7 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist bei der Probenahme nach einem international oder innerstaatlich anerkannten normierten Verfahren vorzugehen.

4.4.8 Bei unverarbeiteten Erzen erfolgt die Probenahme in den ortsfesten Schütthalden nur dann, wenn der Zugang zu der Gesamttiefe der Schütthalde gegeben ist und Proben aus der unteren Ebene der Schütthalde gezogen werden können.

4.5 Zeitlicher Abstand zwischen Probenahmen/Untersuchungen und dem Laden für die Bestimmung der TML sowie des Feuchtigkeitsgehalts

4.5.1 Der Versender ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass eine Untersuchung zur Bestimmung der TML eines Schüttguts innerhalb von sechs Monaten vor dem Anbordnehmen der Ladung durchgeführt wird. Ungeachtet dieser Bestimmung ist in allen Fällen, in denen die Zusammensetzung oder die Kennwerte der Ladung aus irgendeinem Grunde veränderlich sind, der Versender dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass erneut eine Untersuchung zur Bestimmung der TML durchgeführt wird, wenn bei verständiger Würdigung der Umstände anzunehmen ist, dass eine Veränderung stattgefunden hat.

4.5.2 Der Versender ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Probenahmen und Untersuchungen zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts so kurz wie möglich vor dem Zeitpunkt, an dem mit dem Laden begonnen wird, durchgeführt werden. Der zeitliche Abstand zwischen den Probenahmen/Untersuchungen und dem Zeitpunkt, an dem mit dem Laden begonnen wird, darf nie mehr als sieben Tage betragen. War die Ladung zwischen dem Zeitpunkt der Untersuchung und dem Zeitpunkt, an dem das Laden abgeschlossen wurde, in nennenswertem Umfang Regen oder Schnee ausgesetzt, so ist der Versender dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Feuchtigkeitsgehalt der Ladung immer noch unterhalb der TML dieser Ladung liegt und dass dem Kapitän so bald wie dies praktisch durchführbar ist, ein Nachweis hierüber erbracht wird.

4.5.3 Proben gefrorenen Ladeguts dürfen zur Bestimmung der TML oder des Feuchtigkeitsgehalts erst dann untersucht werden, wenn die ungebundene Feuchtigkeit vollständig getaut ist.

4.6 Verfahren der Probenahme aus Konzentrat-Schütthalden

4.6.1 Es ist nicht zweckmäßig, für alle Arten von Konzentraten ein einziges Verfahren der Probenahme festzulegen, da die Wahl des anzuwendenden Verfahrens durch die Eigenschaften des jeweiligen Konzentrats sowie dadurch beeinflusst wird, in welcher Form es vorliegt. Bei Fehlen international oder innerstaatlich anerkannter Verfahren der Probenahme können für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts und der TML von Mineralkonzentraten die nachstehend aufgeführten Verfahren der Probenahme aus Konzentrat-Schütthalden angewandt werden. Es ist nicht beabsichtigt, durch diese Verfahren andere Verfahren der Probenahme, wie zum Beispiel die automatische Probenahme, zu ersetzen, mit denen der Feuchtigkeitsgehalt oder die TML mit gleicher oder sogar mit höherer Genauigkeit bestimmt werden kann.

4.6.2 Es sind Teilproben nach einem weitgehend einheitlichen Muster und, wenn immer dies möglich ist, aus der eingeebneten Schütthalde zu ziehen.

4.6.3 Von der Schütthalde ist eine Skizze anzufertigen, wobei die Halde in Teilbereiche zu unterteilen ist, von denen jeder - je nach der Gesamtmenge der zu befördernden Konzentrate - ungefähr 125 t, 250 t oder 500 t enthält. In dieser Skizze wird angezeigt, wie viele Teilproben zu ziehen sind und von wo jede einzelne Teilprobe zu entnehmen ist. Jede Teilprobe ist aus einer Tiefe von ungefähr 50 cm unter der Oberfläche des vorgesehenen Teilbereiches zu ziehen.

4.6.4 Die Anzahl der Teilproben und die jeweilige Probenmenge sind von der zuständigen Behörde vorzugeben; ersatzweise gilt die nachstehende Abstufung:

Partien von nicht über 15 000 t:

Für je 125 t Beförderungsmenge ist eine Teilprobe von je 200 g zu ziehen.

Partien von mehr als 15 000 t, jedoch nicht über 60 000 t:

Für je 250 t Beförderungsmenge ist eine Teilprobe von je 200 g zu ziehen.

Partien von mehr als 60 000 t:

Für je 500 t Beförderungsmenge ist eine Teilprobe von je 200 g zu ziehen.

4.6.5 Die Teilproben für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts sind unmittelbar nach ihrer Entnahme in verschlossene Behältnisse (beispielsweise Kunststoffsäcke, Dosen oder kleine Metallfässer) zu füllen und dem Prüflabor zu übersenden; dort sind sie gründlich durchzumischen, um so eine in jeder Hinsicht repräsentative Probe herzustellen. Stehen an Ort und Stelle keine Untersuchungseinrichtungen zur Verfügung, so muss das Vermischen unter überwachten Bedingungen an der Schütthalde erfolgen, die repräsentative Probe in ein verschlossenes Behältnis gefüllt und an das Prüflabor gesandt werden.

4.6.6 Übersicht über die grundlegenden Verfahrensschritte:

  1. Auswahl der Partie, aus der die Probe zu ziehen ist
  2. Festlegung der Anzahl der erforderlichen Teilproben beziehungsweise repräsentativen Proben entsprechend den Bestimmungen in Ziffer 4.6.4
  3. Festlegung der Stellen, an denen die Teilproben zu entnehmen sind, sowie des Verfahrens, mit dem durch Kombination dieser Teilproben eine repräsentative Probe hergestellt wird
  4. Entnahme einzelner Teilproben und Einfüllen in verschlossene Behältnisse
  5. gründliches Durchmischen der Teilproben zur Herstellung einer repräsentativen Probe
  6. Einfüllen der repräsentativen Probe in ein verschlossenes Behältnis (sofern die Probe an ein Prüflabor gesandt werden muss).

4.7 Nachrichtlich: Beispiele für normierte Verfahren der Probenahme

ISO 3082:2017-Eisenerze - Verfahrensweise zur Probenahme und Probenvorbereitung (Anmerkung: Nach dieser Norm ist die in-situ-Probennahme aus Schiffen und Schütthalden nicht gestattet)
ISO 1405:2010-Eisenerze - Verfahrensweise zur Probenahme & Probenvorbereitung - Manuelles Verfahren.
(Anmerkung: Diese indische Norm bezieht sich auf die in-situ-Probenahme aus Schütthalden bis zu einer Höhe von 3 Metern)
ISO 1988:1975-Hard coal - Sampling (Steinkohle - Probenahme)
ASTM D2234/D2234M -17-Standardisiertes Verfahren für das Ziehen einer Stoffprobe aus einer größeren Kohleladung
Australische Normen 
AS 4264.1Probenahme aus Kohle- und Koksladungen - Teil 1: Kohle - Verfahren der Probennahme
AS 1141 - gesamte Serie-Verfahren für die Probenahme aus und die Untersuchung von Stoffen mit uneinheitlicher Zusammensetzung
BS 1017-1:1989-Probenahme aus Kohle- und Koksladungen. Verfahren der Probenahme aus Kohleladungen
BS 1017-2:1994-Probenahme aus Kohle- und Koksladungen. (Verfahren der Probenahme aus Koksladungen)

Kanadisches Standardverfahren der Probenahme aus Konzentrat-Schütthalden)

Probenahmeverfahren der Europäischen Gemeinschaften zur Untersuchung von Düngemitteln

JIS M 8100 --Japanische Allgemeine Regeln für Verfahren der Probenahme aus Stoffen, die als Schüttgut befördert werden)
JIS M 8100:1992-Granulate - Allgemeine Regeln für Verfahren der Probenahme
Polnisches Standardverfahren der Probennahme für
Eisen- und Manganerze-Bezugsnummer: PN-67/H-04000
Nicht-eisenhaltige Metalle-Bezugsnummer- PN-70/H-04900

Standardverfahren der Russischen Föderation für die Probenahme zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts in Erzkonzentraten

4.8 Unterlagen, die an Bord von Schiffen mitzuführen sind, die gefährliche Güter befördern 23

4.8.1 Jedes Schiff, das gefährliche Güter in fester Form als Schüttgut befördert, muss entsprechend SOLAS-Regel VII/7-2.2 eine besondere Liste oder ein besonderes Verzeichnis mitführen, worin die an Bord befindlichen gefährlichen Güter und deren Stauplatz angegeben sind. Anstelle der Liste beziehungsweise des Verzeichnisses kann auch ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, aus dem alle gefährlichen Güter an Bord mit Klassen bezeichnet sind und der jeweilige Stauplatz angegeben ist.

4.8.2 Werden gefährliche Güter in fester Form als Schüttgut befördert, so sind sachdienliche Anordnungen über das Notfallverhalten bei Ereignissen in Verbindung mit diesen Gütern an Bord mitzuführen.

4.8.3 23 Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder darüber, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind, sowie Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut worden sind, müssen gemäß SOLAS-Regel II-2/19.4 (oder II-2/54.3) * eine Bescheinigung im Sinne der jeweiligen Regel mit sich führen, wenn sie gefährliche Güter (ausgenommen solche der Klassen 6.2 und 7) in fester Form als Schüttgut befördern.

Abschnitt 5
Trimmverfahren

5.1 Allgemeine Bestimmungen für das Trimmen

5.1.1 Das Trimmen einer Ladung verringert die Wahrscheinlichkeit ihres Übergehens und verringert den Luftzutritt in die Ladung auf das unvermeidliche Mindestmaß. Dringt Luft in eine Ladung ein, so könnte dies zu einer Selbsterhitzung der Ladung führen. Zur Verringerung dieser Gefahren auf das unvermeidliche Mindestmaß müssen Ladungen bei Bedarf so eben getrimmt werden, wie dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

5.1.2 Um das Verrutschen von Schüttgut zu verhindern, muss jeder Laderaum so weit wie möglich gefüllt werden, ohne dass es zu einer Überbelastung der Bodenkonstruktion oder des Zwischendecks kommt. Es ist in angemessener Weise zu prüfen, welche Menge an Schüttgut in jedem einzelnen Laderaum gestaut werden soll, wobei die Möglichkeit des Übergehens der Ladung sowie die in der Längsrichtung des Schiffes wirksamen Kräfte und Kraftmomente zu berücksichtigen sind. Die Ladung ist so weit wie möglich bis an die Schotten des Laderaums auszubreiten. Einschränkungen für die alternierende Beladung gemäß SOLAS-Kapitel XII sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.

5.1.3 Bestehen aufgrund der vorhandenen Angaben und unter Berücksichtigung der Kennwerte des Schiffes und der beabsichtigten Reise Bedenken hinsichtlich der Stabilität, so hat der Kapitän das Recht, zu verlangen, dass die Ladung eben getrimmt wird.

5.2 Besondere Bestimmungen für Schiffe mit mehreren durchlaufenden Decks

5.2.1 Wird Schüttgut nur in Unterräume gestaut, so ist die Ladung in einem solchen Umfang zu trimmen, dass die Bodenkonstruktion gleichmäßig belastet wird.

5.2.2 Werden Schüttgüter in Zwischendecks befördert, so sind die Lukendeckel dieser Zwischendecks in allen Fällen zu schließen, in denen aufgrund der Beladungsanweisung davon auszugehen ist, dass es zu einer unzulässigen Belastung der Bodenkonstruktion käme, wenn die Lukendeckel offen blieben. Die Ladung ist so eben zu trimmen, wie dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, und muss entweder von der einen Bordwand des Schiffes zur anderen reichen oder durch zusätzliche in der Längsrichtung des Schiffes verlaufende Unterteilungen von ausreichender Festigkeit gesichert sein. Die zulässige Belastbarkeit der Zwischendecks muss beachtet werden, damit sichergestellt ist, dass die Decksverbände nicht überbelastet werden.

5.2.3 Werden Kohleladungen in Zwischendecks befördert, so sind die Luken luftdicht zu verschließen, um zu verhindern, dass Luft aus dem Laderaum durch die Masse der Kohlenladung im Zwischendeck nach oben strömt.

5.3 Besondere Bestimmungen für kohäsive Schüttgüter

5.3.1 Alle Feuchtigkeit enthaltenden sowie manche trockenen Ladungen sind kohäsiv. Für kohäsive Ladungen gelten die allgemeinen Bestimmungen nach Ziffer 5.1.

5.3.2 Der Schüttwinkel gibt keinen Aufschluss über die Stabilität eines kohäsiven Schüttguts und ist auf den einzelnen Stoffblattseiten für kohäsive Ladungen nicht mit angegeben.

5.4 Besondere Bestimmungen für nicht kohäsive Schüttgüter

5.4.1 Nicht kohäsive Schüttgüter sind diejenigen, die in Anhang 3 unter Ziffer 1 aufgeführt sind, und jede sonstige Ladung, die zwar nicht in jenem Anhang aufgeführt ist, jedoch die Eigenschaften eines nicht kohäsiven Stoffes aufweist.

5.4.2 Im Hinblick auf das Trimmen können Schüttgüter in kohäsive und in nicht kohäsive Stoffe unterteilt werden. Der Schüttwinkel ist ein Merkmal nicht kohäsiver Schüttgüter, das Aufschluss über die Stabilität der Ladung gibt und deshalb auf den einzelnen Stoffblattseiten für nicht kohäsive Ladungen angegeben ist. Welche Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden sind, richtet sich nach dem Schüttwinkel der Ladungen. In Abschnitt 6 werden verschiedene Verfahren zur Bestimmung des Schüttwinkels dargestellt.

5.4.3 Nicht kohäsive Schüttgüter mit einem Schüttwinkel von 30 Grad oder weniger

Diese Ladungen, die wie Getreide frei fließen, sollen entsprechend den Bestimmungen für das Stauen von Getreideladungen befördert werden 6. Die Schüttdichte der Ladung ist bei der Bestimmung

  1. der Abmessungen und Sicherungsvorrichtungen von Trennschotten und Trennkästen sowie
  2. der Auswirkungen von freien Ladungsoberflächen auf die Stabilität des Schiffes zu berücksichtigen.

5.4.4 Nicht kohäsive Schüttgüter mit einem Schüttwinkel zwischen 30 und 35 Grad (jeweils einschließlich)

Diese Ladungen sind nach den folgenden Vorgaben zu trimmen:

  1. Das Maß der Unebenheit der Ladungsoberfläche, gemessen als der senkrechte Abstand zwischen der höchsten und der niedrigsten Stelle der Ladungsoberfläche (Δh), darf ein Zehntel des Wertes B nicht überschreiten, wobei der Wert B die Breite des Schiffes in Metern angibt und der höchstzulässige Wert von Δh 1,5 m beträgt;
  2. für das Beladen sind von der zuständigen Behörde zugelassene Trimmgeräte zu benutzen.

5.4.5 Nicht kohäsive Schüttgüter mit einem Schüttwinkel von mehr als 35 Grad

Diese Ladungen sind nach den folgenden Vorgaben zu trimmen:

  1. Das Maß der Unebenheit der Ladungsoberfläche, gemessen als der senkrechte Abstand zwischen der höchsten und der niedrigsten Stelle der Ladungsoberfläche (Δh), darf ein Zehntel des Wertes B nicht überschreiten, wobei der Wert B die Breite des Schiffes in Metern angibt und der höchstzulässige Wert von Δh 2 m beträgt;
  2. für das Beladen sind von der zuständigen Behörde zugelassene Trimmgeräte zu benutzen.

Abschnitt 6
Verfahren zur Bestimmung des Schüttwinkels

6.1 Allgemeines

Der Schüttwinkel eines nicht kohäsiven Schüttguts ist nach einem von der zuständigen Behörde entsprechend Ziffer 4.1.4 des Codes genehmigten Verfahren zu messen.

6.2 Empfohlene Untersuchungsverfahren

Für die Bestimmung des Schüttwinkels von nicht kohäsiven Schüttgütern sind verschiedene Verfahren in Gebrauch. Die empfohlenen Untersuchungsverfahren sind nachstehend aufgeführt.

6.2.1 Das Kippkasten-Verfahren:

Dieses im Labor durchzuführende Untersuchungsverfahren eignet sich für nicht kohäsive gekörnte Stoffe mit einer Korngröße von nicht mehr als 10mm. Ziffer 2.1 von Anhang 2 enthält eine vollständige Beschreibung der benötigten Ausrüstung und des Verfahrens.

6.2.2 Das bordseitig anwendbare Verfahren

Ein beim Fehlen eines Kippkastens wahlweise stattdessen anwendbares Verfahren zur näherungsweisen Bestimmung des Schüttwinkels ist in Ziffer 2.2 von Anhang 2 dargestellt.

Abschnitt 7 23
Ladungen, die breiartig werden können

7.1 Einleitung

7.1.1 23 Zweck des vorliegenden Abschnitts ist es, Kapitänen und anderen für das Laden und die Beförderung von Massengütern Verantwortlichen nahezubringen, welche Gefahren mit dem Breiartigwerden beziehungsweise der dynamischen Trennung von Ladung verbunden sind und durch welche Vorsichtsmaßnahmen diese Gefahren auf das unvermeidliche Mindestmaß verringert werden können. Es kann sein, dass sich diese Ladungen beim Laden in einem verhältnismäßig trockenen Zustand zu befinden scheinen; dennoch können sie unter Umständen genügend Feuchtigkeit enthalten, um sich unter dem Einfluss von Verdichtung und Erschütterungen, wie sie im Verlauf einer Reise üblich sind, zu verflüssigen oder instabil zu werden.

7.1.2 Die Bewegungen eines Schiffes können zu einem Übergehen der Ladung in einem solchen Ausmaß führen, dass das Schiff kentert. Beim Übergehen von Ladung lassen sich zwei grundlegende Arten unterscheiden, nämlich zum einen das großvolumige Verrutschen und zum anderen die Folgen einer Verflüssigung. Durch das Trimmen der Ladung nach Maßgabe von Abschnitt 5 lässt sich ein großvolumiges Verrutschen verhindern.

7.1.3 23 Manche Ladungen der Gruppe A können sich auch selbst erhitzen.

7.2 Bedingungen für das Zustandekommen von Gefährdungen

7.2.1 Ladungen der Gruppe A enthalten einen gewissen Anteil an kleinen Teilchen und weisen einen gewissen Gehalt an Feuchtigkeit auf. Ladungen der Gruppe A können im Verlauf einer Reise breiartig werden, selbst wenn die Ladung Kohäsion aufweist und eben getrimmt ist. Durch Verflüssigung kann es zu einem Übergehen der Ladung kommen. Dieser Vorgang lässt sich folgendermaßen beschreiben:

  1. Der Inhalt der Zwischenräume zwischen den einzelnen Ladungsteilchen verringert sich durch die Verdichtung der Ladung aufgrund von Schiffsbewegungen;
  2. diese Verringerung der Zwischenräume zwischen den Ladungsteilchen führt zu einem Anstieg des Wasserdrucks;
  3. der Anstieg des Wasserdrucks verringert die Reibung zwischen den Ladungsteilchen, was seinerseits zu einer Verringerung der Scherfestigkeit der Ladung führt.

7.2.2 Es tritt keine Verflüssigung ein, wenn die Ladung aus großen Teilchen oder ganzen Brocken besteht und Wasser zwischen den Teilchen hindurchfließen kann und der Wasserdruck sich nicht erhöht.

7.2.3 Zu einem durch Verflüssigung verursachten Übergehen der Ladung kann es kommen, wenn der Feuchtigkeitsgehalt über der TML liegt. Bestimmte Ladungen begünstigen eine Feuchtigkeitsverlagerung, infolge derer sich eine gefährliche Feuchtigkeitsansammlung am Boden der Partie bilden kann, selbst wenn der durchschnittliche Feuchtigkeitsgehalt in der Partie unter der TML liegt. Auch wenn die Oberfläche der Ladung trocken zu sein scheint, kann eine versteckte Verflüssigung stattfinden, infolge derer es zu einem Übergehen der Ladung kommen kann. Ladungen mit einem hohen Feuchtigkeitsgehalt neigen zum Verrutschen, insbesondere, wenn die Stauhöhe gering ist und die Böschungswinkel groß sind.

7.2.4 Gerät die Ladung dabei in einen zähflüssigen Zustand, so fließt sie beim Überlegen des Schiffes auf die eine Seite möglicherweise auf ebendiese Seite, fließt jedoch unter Umständen beim Überlegen des Schiffes auf die andere Seite nicht vollständig auf jene andere Seite zurück. Auf diese Weise erhält das Schiff womöglich nach und nach eine gefährliche Schlagseite und kann ganz plötzlich kentern.

7.3 Bestimmungen für Ladungen, die breiartig werden können oder bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann 23

7.3.1 Allgemeines

7.3.1.1 23 Ladungen der Gruppe A dürfen nur zur Beförderung angenommen werden, wenn der tatsächliche Feuchtigkeitsgehalt der Ladung unter ihrer TML liegt. Unbeschadet dieser Bestimmung dürfen Ladungen mit einem Feuchtigkeitsgehalt, der die TML überschreitet, auf einem zur Beschränkung des Verrutschens von Ladung besonders konstruierten oder ausgerüsteten Frachtschiff gemäß Ziffer 7.3.2 befördert werden.

7.3.1.2 23 Unbeschadet der Ziffer 1.4 dieses Codes müssen die Ziffern 4.2.2.9, 4.2.2.10, 4.3.2 bis 4.3.5, 4.5, 4.6 und 8 dieses Codes keine Anwendung auf eine Ladung der Gruppe A finden, sofern diese auf einem zur Beschränkung des Verrutschens von Ladung besonders konstruierten oder ausgerüsteten Frachtschiff gemäß Ziffer 7.3.2 oder einem besonders konstruierten Schiff für pulverförmige Trockenladungen gemäß Ziffer 7.3.3 befördert wird.

7.3.1.3 Ladungen, die Flüssigkeiten enthalten, dürfen nicht im selben Laderaum über oder neben diesen Schüttgütern gestaut werden; dies gilt nicht für Flüssigkeiten, die in Dosen oder einer vergleichbaren Verpackung verpackt sind.

7.3.1.4 Während der gesamten Reise sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Flüssigkeiten in die Laderäume eindringen, in denen diese Schüttgüter gestaut sind.

7.3.1.5 Kapitäne sind vor den Gefahren zu warnen, die sich ergeben können, wenn Wasser zum Kühlen dieser Ladungen verwendet wird, solange sich das Schiff auf See befindet. Die Zufuhr von Wasser kann den Feuchtigkeitsgehalt dieser Ladungen in solch einer Weise erhöhen, dass diese breiartig werden. Erforderlichenfalls ist zu prüfen, ob die Anwendung von Wasser in Form des Versprühens erfolgen kann.

7.3.2 Zur Beschränkung des Verrutschens von Ladung besonders konstruierte oder ausgerüstete Frachtschiffe

7.3.2.1 Zur Beschränkung des Verrutschens von Ladung besonders konstruierte Frachtschiffe müssen dauerhafte schiffbauliche Begrenzungen haben, die so angeordnet sind, dass jedes Verrutschen von Ladung auf ein hinnehmbares Maß beschränkt wird. Das betreffende Schiff muss einen Nachweis über die entsprechende Genehmigung durch die Verwaltung mitführen.

7.3.2.2 Zur Beschränkung des Verrutschens von Ladung besonders ausgerüstete Frachtschiffe müssen mit besonders konstruierten, ortsbeweglichen Unterteilungen ausgerüstet sein, damit jedes Verrutschen von Ladung auf ein hinnehmbares Maß beschränkt wird. Besonders ausgerüstete Frachtschiffe müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechen:

  1. Die obengenannten besonderen Vorrichtungen müssen so entworfen und angebracht sein, dass sie nicht nur in angemessener Weise die ungeheuren Kräfte aufnehmen, die durch die Fließbewegungen von Schüttgütern mit hoher Dichte allgemein erzeugt werden, sondern darüber hinaus der besonderen Notwendigkeit gerecht werden, die möglichen Krängungsmomente auf ein annehmbares, sicheres Ausmaß zu verringern, die sich aus einem Fließen der Ladung durch den Laderaum in der Schiffsquerrichtung ergeben. Unterteilungen, die zur Erfüllung dieser Vorschriften vorgesehen sind, dürfen nicht aus Holz gefertigt sein.
  2. Diejenigen schiffbaulichen Verbände, die eine solche Ladung unmittelbar umgeben, müssen bei Bedarf verstärkt werden.
  3. Die Pläne und Planzeichnungen der obengenannten besonderen Vorrichtungen sowie detaillierte Angaben zu den Stabilitätsbedingungen, die deren Entwurf zugrunde liegen, müssen von der Verwaltung genehmigt worden sein. Das betreffende Schiff muss einen Nachweis über die entsprechende Genehmigung durch die Verwaltung mitführen.

7.3.2.3 Dem Antrag an eine Verwaltung zur Genehmigung eines solchen Schiffes sind nachstehende Unterlagen beizufügen:

  1. die einschlägigen Stahlbauzeichnungen einschließlich maßstabsgetreuer Zeichnungen von Längs- und Querschnitt des Schiffes;
  2. Stabilitätsberechnungen, bei denen die verschiedenen Möglichkeiten der Gestaltung der Beladung und ein mögliches Übergehen der Ladung berücksichtigt worden sind und aus denen die Verteilung von Ladung und Flüssigkeiten in den Tanks sowie von Ladung, die breiartig werden kann, hervorgeht;
  3. alle sonstigen Angaben, die der Verwaltung bei der Beurteilung des Antrags von Nutzen sein können.

7.3.3 Besonders konstruierte Frachtschiffe für pulverförmige Trockenladungen

7.3.3.1 Besonders konstruierte Frachtschiffe für pulverförmige Trockenladungen sind zu dem Zweck zu entwerfen und zu konstruieren,

  1. ausschließlich pulverförmige Trockenladungen zu befördern und
  2. Ladungen unter Verwendung geschlossener, mit pneumatischen Einrichtungen betriebener Systeme umzuschlagen, die verhindern, dass die Ladung dem Wetter ausgesetzt wird.

7.3.3.2 Das betreffende Schiff muss einen Nachweis über die entsprechende Genehmigung durch die Verwaltung mitführen.

Abschnitt 8
Prüfverfahren für Ladungen der Gruppe A
23

8.1 Allgemeines

Für Ladungen der Gruppe A sind der tatsächliche Feuchtigkeitsgehalt und die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung nach Maßgabe eines Verfahrens zu bestimmen, das von der zuständigen Behörde nach Ziffer 4.1.4 des Codes festgelegt worden ist.

8.2 Untersuchungsverfahren für die Messung des Feuchtigkeitsgehalts

Es gibt anerkannte internationale und innerstaatliche Verfahren für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts verschiedener Stoffe. Hierzu wird auf Ziffer 1.1.4.4 von Anhang 2 verwiesen.

8.3 Verfahren für die Bestimmung der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung

Die empfohlenen Verfahren für die Bestimmung der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung sind in Anhang 2 dargestellt.

8.4 Ergänzendes Prüfverfahren zur Feststellung, ob ein Stoff breiartig werden kann

8.4.1 Der Kapitän eines Schiffes kann mit dem nachstehend beschriebenen hilfsweisen Verfahren an Bord oder an der Pier eine Prüfung zur näherungsweisen Feststellung durchführen, ob es zu einer Verflüssigung kommt:

Eine zylindrische Dose oder ein ähnlicher Behälter (Fassungsvermögen: 0,5 Liter bis 1 Liter) wird zur Hälfte mit einer Probe des zu untersuchenden Stoffes gefüllt. Die Dose wird in eine Hand genommen und ruckartig aus einer Höhe von etwa 0,2 m auf eine harte Oberfläche gestoßen, zum Beispiel auf einen massiven Tisch. Der Vorgang wird 25 Mal in Abständen von einer Sekunde oder von zwei Sekunden wiederholt. Die Oberfläche wird auf das Vorhandensein von ungebundener Feuchtigkeit oder auf das Vorliegen einer breiartigen Konsistenz des Stoffes untersucht. Ist ungebundene Feuchtigkeit oder eine breiartige Konsistenz des Stoffes erkennbar, so sollen zusätzliche Untersuchungen des Stoffes im Labor durchgeführt werden, bevor er zur Verladung angenommen wird.

8.4.2 13 Wenn die Proben nach einer Prüfung mit einer Dose trocken bleiben, kann der Feuchtigkeitsgehalt des Stoffes immer noch die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung (TML) übersteigen.

Abschnitt 9 23
Stoffe, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können

9.1 Allgemeines

Schüttgüter, deren chemische Zusammensetzung oder Eigenschaften im Laufe des Beförderungsvorgangs zu einer Gefährdung führen können, sind der Gruppe B zugeordnet. Diese Stoffe können wie folgt klassifiziert werden:

  1. gefährliche Güter (siehe Ziffer 9.2.2), die nicht zu den in Ziffer 9.2.3 angegebenen Zusatzgefahren führen können;
  2. MHB (siehe Ziffer 9.2.3), oder
  3. gefährliche Güter, die zugleich zu den in Ziffer 9.2.3 angegebenen chemischen Gefährdungen führen können.

Es ist unerlässlich, vor dem Laden aktuelle, zutreffende Angaben über die physikalischen und chemischen Eigenschaften der zur Beförderung als Schüttgut angedienten Ladungen zu erhalten.

9.2 Gefahrenklassifizierung

9.2.1 Die Klassifizierung von Stoffen, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, die als Schüttgut befördert werden sollen und für die dabei die Vorschriften des Codes gelten, muss nach Maßgabe der Ziffern 9.2.2 und 9.2.3 erfolgen.

9.2.2 Klassifizierung der gefährlichen Güter

In SOLAS-Regel VII/7 werden "gefährliche Güter in fester Form als Schüttgut" definiert. Für die Zwecke des vorliegenden Codes erfolgt die Einteilung gefährlicher Güter in Gefahrgutklassen nach Maßgabe von Teil 2 des IMDG-Codes.

9.2.2.1 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe

Die Stoffe in dieser Klasse sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können.

9.2.2.2 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

Die Stoffe in dieser Klasse sind Stoffe, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr zur Selbsterhitzung neigen; in diese Begriffsbestimmung sind pyrophore Stoffe ausdrücklich nicht mit einbezogen.

9.2.2.3 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln

Die Stoffe in dieser Klasse sind feste Stoffe, die durch Reaktion mit Wasser selbstentzündungsfähig sind oder entzündbare Gase in gefährlichen Mengen entwickeln können.

9.2.2.4 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

Die Stoffe in dieser Klasse sind Stoffe, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können.

9.2.2.5 Klasse 6.1: Giftige (toxische) Stoffe

Die Stoffe in dieser Klasse sind Stoffe, die geeignet sind, bei Menschen, die sie verschlucken oder einatmen oder deren Haut mit ihnen in Berührung kommt, den Tod, schwere Verletzungen oder gesundheitliche Schäden hervorzurufen.

9.2.2.6 Klasse 7: Radioaktive Stoffe

Die Stoffe in dieser Klasse sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität der Partie die in den Absätzen 2.7.2.2.1 bis 2.7.2.2.6 des IMDG-Codes aufgeführten Werte übersteigen.

9.2.2.7 Klasse 8: Ätzende Stoffe

Die Stoffe in dieser Klasse sind Stoffe, die aufgrund ihrer chemischen Wirkung in Berührung mit organischem Gewebe erheblichen Schaden verursachen oder die andere Güter oder das Beförderungsmittel stofflich beschädigen oder sogar zerstören.

9.2.2.8 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Die Stoffe in dieser Klasse sind Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht von den Begriffsbestimmungen anderer Klassen abgedeckt wird.

9.2.3 Stoffe, die nur als Schüttgut gefährlich sind (MHB) 23

9.2.3.1 Allgemeines

9.2.3.1.1 Dies sind Stoffe, die zwar nicht zu Gefährdungen führen, die unter das Klassifizierungssystem des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) fallen, die aber chemische Eigenschaften besitzen, die bei der Beförderung dieser Stoffe als Schüttgut zu Gefährdungen führen. Diese Stoffe weisen ein erhebliches Risiko bei der Beförderung als Schüttgut auf und machen besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich.

9.2.3.1.2 Ein Stoff wird als MHB eingestuft, wenn der Stoff eine oder mehrere der im Folgenden definierten chemischen Gefährdungen (außer den Gefährdungen, die von dem Klassifizierungssystem des IMDG-Codes erfasst werden) aufweist. Wenn ein Prüfverfahren vorgeschrieben ist, sind repräsentative Proben der zu befördernden Ladung für die Prüfung zu verwenden. Die Proben sind 200 mm bis 360 mm unterhalb der Oberfläche in Abständen von 3 Metern über die gesamte Länge einer Schütthalde zu entnehmen.

9.2.3.1.3 Ein Stoff kann in Analogie zu ähnlichen Ladungen mit bekannten gefährlichen Eigenschaften oder aufgrund von Aufzeichnungen über Unfälle ebenfalls als MHB eingestuft werden.

9.2.3.1.4 Obwohl versucht wurde, die chemischen Gefährdungen eng zu definieren, um eine einheitliche Vorgehensweise bei der Einstufung als MHB einzuführen, ist, wenn menschliche Erfahrungen oder andere Faktoren auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung anderer chemischer Gefährdungen hindeuten, diesen immer Rechnung zu tragen. Werden Abweichungen von den in den Ziffern 9.2.3.2 bis 9.2.3.7 beschriebenen chemischen Gefährdungen erkannt (Andere Gefährdungen (OH)), sind diese ordnungsgemäß mit Begründungen aufzuzeichnen. Andere Gefährdungen sind in den Abschnitt "Gefahr(en)" der jeweiligen Stoffblattseite aufzunehmen.

9.2.3.1.5 Auf jeder Stoffblattseite als MHB eingestufter Ladungen soll in der Zelle "MHB" der Merkmaltabelle ein Kürzel angegeben sein. Weist ein Stoff eine oder mehrere der im Folgenden definierten chemischen Gefährdungen auf, ist für jede dieser Gefährdungen das entsprechende Kürzel in die Zelle "MHB" aufzunehmen. Eine zusammenfassende Darstellung der Kürzel ist in der nachstehenden Tabelle wiedergegeben:

Chemische Gefährdung

Kürzel

Brennbare feste Stoffe

CB

Selbsterhitzungsfähige feste Stoffe

SH

Feste Stoffe, die entzündbares Gas entwickeln, wenn sie feucht werden

WF

Feste Stoffe, die giftiges Gas entwickeln, wenn sie feucht werden

WT

Giftige feste Stoffe

TX

Ätzende feste Stoffe

CR

Andere Gefährdungen

OH

9.2.3.2 Brennbare feste Stoffe: MHB (CB) 23

9.2.3.2.1 Es handelt sich dabei um Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttgut leicht brennbar oder entzündbar sind und die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 4.1 (siehe 9.2.2.1 dieses Codes) nicht erfüllen.

9.2.3.2.2 23 Pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe sind als MHB einzustufen, wenn die Abbrandzeit bei einem oder mehreren Probeläufen, die in Übereinstimmung mit dem in Teil III, 33.2.4.3.1 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien beschriebenen Verfahrens der Vorprüfung durchgeführt werden, weniger als 2 Minuten beträgt. Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen werden als MHB eingestuft, wenn sie sich entzünden können und die Reaktion sich in 20 Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet. Die Probe in der Vorprüfung ist 200 mm lang. Eine zusammenfassende Darstellung dieses Ansatzes ist in der nachstehenden Tabelle wiedergegeben:

Feste LadungGefahrenklasse 4.1, VG III Abbrandzeit, AbbrandentfernungMHB
Abbrandzeit, Abbrandentfernung

Metallpulver

mehr als 5 Minuten, jedoch nicht mehr als 10 Minuten, 250 mm

≤ 20 Minuten, 200 mm

Fester Stoff

< 45 Sekunden, 100 mm

≤ 2 Minuten, 200 mm

9.2.3.3 Selbsterhitzungsfähige feste Stoffe: MHB (SH) 23

9.2.3.3.1 Es handelt sich dabei um Stoffe, die sich bei der Beförderung als Schüttgut selbst erhitzen und die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 4.2 (siehe 9.2.2.2) nicht erfüllen.

9.2.3.3.2 23 Ein Stoff wird als MHB eingestuft, wenn die Temperatur der Probe in den gemäß Teil III, 33.4.6 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien durchgeführten Prüfungen bei Verwendung einer kubischen Probe mit einer Kantenlänge von 100 mm bei 140 °C und 100 °C um mehr als 10 °C ansteigt. Das auf der nächsten Seite stehende Flussdiagramm veranschaulicht das Prüfverfahren.

9.2.3.3.3 23 Darüber hinaus wird ein Stoff als MHB eingestuft, wenn ein Anstieg der Temperatur um 10 °C oder mehr über der Umgebungstemperatur während eines beliebigen Teils der Prüfung festgestellt wird, die nach dem im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, 33.5.4.3.5 beschriebenen Prüfverfahren durchgeführt wird. Bei der Durchführung dieser Prüfung soll die Temperatur der Probe fortlaufend über einen Zeitraum von 48 Stunden gemessen werden. Wenn am Ende des Zeitraums von 48 Stunden ein Anstieg der Temperatur festzustellen ist, muss der Prüfzeitraum entsprechend dem Prüfverfahren verlängert werden.

9.2.3.4 Feste Stoffe, die entzündbares Gas entwickeln, wenn sie feucht werden: MHB (WF) 23

9.2.3.4.1 Dabei handelt es sich um Stoffe, die sich in entzündbares Gas verwandeln, wenn sie bei der Beförderung als Schüttgut mit Wasser in Berührung kommen, und die die Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 4.3 nicht erfüllen (siehe 9.2.2.3).

9.2.3.4.2 23 Ein Stoff wird als MHB eingestuft, wenn bei Prüfungen, die nach dem im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, 33.5 beschriebenen Prüfverfahren durchgeführt werden, die Entwicklung des entzündbaren Gases größer als Null ist. Bei der Durchführung dieser Prüfung wird die Menge des entzündbaren Gases über einen Zeitraum von 48 Stunden in Abständen von 1 Stunde berechnet. Wenn die Gasentwicklung am Ende des Zeitraums von 48 Stunden noch zunimmt, muss der Prüfzeitraum entsprechend dem Prüfverfahren verlängert werden.

9.2.3.5 Feste Stoffe, die giftiges Gas entwickeln, wenn sie feucht werden: MHB (WT) 23

9.2.3.5.1 Es handelt sich dabei um Stoffe, die giftige Gase entwickeln, wenn sie bei der Beförderung als Schüttgut mit Wasser in Berührung gelangen.

9.2.3.5.2 23 Ein Stoff wird als MHB eingestuft, wenn bei Prüfungen, die nach dem Prüfverfahren im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, 33.5 durchgeführt werden, die Entwicklung des giftigen Gases größer als Null ist. Die Entwicklung des giftigen Gases ist mit Hilfe des gleichen Prüfverfahrens wie für die Entwicklung des entzündbaren Gases entsprechend der Beschreibung im Prüfverfahren zu messen. Bei der Durchführung dieser Prüfung wird die Gasentwicklung über einen Zeitraum von 48 Stunden in Abständen von 1 Stunde berechnet. Wenn die Gasentwicklung am Ende des Zeitraums von 48 Stunden noch zunimmt, muss der Prüfzeitraum entsprechend dem Prüfverfahren verlängert werden.

9.2.3.5.3 Das Gas wird über den vorgeschriebenen Prüfzeitraum erfasst. Es wird dann chemisch analysiert und auf Toxizität geprüft, wenn es sich um ein unbekanntes Gas handelt und keine Daten für eine akute Toxizität beim Einatmen vorliegen. Handelt es sich um ein bekanntes Gas, so wird die Toxizität auf der Grundlage aller zur Verfügung stehenden Angaben bewertet, wobei die Prüfung als allerletzte Option für eine Einschätzung dieser Gefahr dient. Hierbei sind giftige Gase solche Gase, die eine akute Toxizität beim Einatmen (LC50) von 20 000 ppmV oder 20 mg/l oder darunter über einen Prüfzeitraum von 4 Stunden (GHS - Akute giftige Gase/Dämpfe Kategorie 4) aufweisen.

9.2.3.6 Giftige feste Stoffe: MHB (TX)

9.2.3.6.1 Es handelt sich dabei um Stoffe, die beim Einatmen oder bei Berührung der Haut, wenn sie geladen, entladen oder als Schüttgut befördert werden, eine Vergiftungsgefahr für den Menschen darstellen, und die die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 nicht erfüllen (siehe 9.2.2.5).

9.2.3.6.2 Ein Stoff wird in Übereinstimmung mit den Kriterien in Teil 3 des GHS als MHB eingestuft, wenn

  1. Ladungen Ladungsstaub mit einer akuten Toxizität beim Einatmen (LC50) von 1-5 mg/l in einem Prüfzeitraum von 4 Stunden (GHS Akute giftige Stäube, Kategorie 4) entwickeln;
  2. Ladungen Ladungsstaub mit einer Toxizität beim Einatmen von bis zu 1 mg/Liter/4 h (GHS Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Einatmen von Staub, Kategorie 1) oder von weniger als 0,02 mg/Liter/6 h/Tag (GHS Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Einatmen von Staub, Kategorie 1) entwickeln;
  3. Ladungen eine akute dermale Toxizität (LD50) von 1 000 - 2 000 mg/kg (GHS Akute Toxizität dermal, Kategorie 4) aufweisen;
  4. Ladungen eine dermale Toxizität von bis zu 1 000 mg (GHS Spezifische Zielorgan Toxizität (einmalige Exposition) dermal, Kategorie 1) oder von weniger als 20 mg/kg Körpergewicht pro Tag über einen Prüfzeitraum von 90 Tagen (GHS Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) dermal, Kategorie 1) aufweisen;
  5. Ladungen karzinogene (GHS Kategorie 1A und 1B), mutagene (GHS Kategorie 1A und 1B) oder reproduktionsschädigende Wirkungen (GHS Kategorie 1A und 1B) besitzen.

9.2.3.7 Ätzende feste Stoffe: MHB (CR) 23

9.2.3.7.1 Es handelt sich dabei um Stoffe, die sich ätzend auf Haut, Augen beziehungsweise korrodierend auf Metall oder atemwegssensibilisierend auswirken und die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 8 nicht erfüllen (siehe 9.2.2.7).

9.2.3.7.2 Folgende Stoffe werden in Übereinstimmung mit den Kriterien in Teil 3 des GHS als MHB eingestuft:

  1. Ladungen, die als atemwegssensibilisierende Stoffe (GHS Sensibilisierung von Atemwegen, Kategorie 1) bekannt sind;
  2. Ladungen, die zu Hautreizungen mit einem mittleren Wert über 2,3 für Rötungen/Schorfbildung oder Ödemen führen (GHS Ätzung/Reizung der Haut Kategorie 2);
  3. Ladungen, die zu Augenreizungen mit einem mittleren Wert über 1 für Hornhauttrübung/-reizung oder 2 für Bindehautrötung/-ödem (GHS Schwere Augenschädigung Kategorie 1 oder Augenreizung Kategorie 2A) führen.

9.2.3.7.3 23 Ein Stoff wird als MHB eingestuft, wenn die Korrosionsrate auf einer Stahloberfläche bei einer Prüftemperatur von 55 °C einen Wert zwischen 4 mm und 6,25 mm pro Jahr erreicht. Für Prüfungen an Stahl sind der Typ S235JR+CR (1.0037 bzw. St 37-2), S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 443), ISO 3574:1999, "Unified Numbering Systems (UNS)" G10200 oder SAE 1020 zu verwenden. Eine zulässige Prüfung ist im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 37 beschrieben. Eine repräsentative Probe der Ladung ist in dem Zustand, insbesondere hinsichtlich des massenbezogenen Feuchtigkeitsgehalts, der Schüttdichte, der Korngrößenverteilung und der atmosphärischen Bedingungen, zu prüfen, in dem die Ladung üblicherweise zur Verschiffung kommt. Bei der Beurteilung der lokalen Korrosion auf der Stahloberfläche sind nationale oder internationale Normen zugrunde zu legen. Bei der Durchführung der Prüfung sind die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen.*

9.3 Stau- und Trennvorschriften

9.3.1 Allgemeine Vorschriften

9.3.1.1 Die potentiellen Gefahren derjenigen in der Gruppe B aufgeführten Ladungen, die von der Klassifizierung nach den Ziffern 9.2.2 und 9.2.3 erfasst werden, erfordern eine Trennung dieser Ladungen von Ladungen, die zu ihnen unverträglich sind. Bei der Trennung sind auch etwaige Zusatzgefahren zu berücksichtigen.

9.3.1.2 Zusätzlich zu den für ganze Stoffklassen geltenden allgemeinen Trennvorschriften kann es erforderlich sein, einen bestimmten Stoff von anderen Stoffen zu trennen. Im Fall der Trennung von brennbaren Stoffen ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass sie sich nicht auf Verpackungsmaterial, Abdeckungen oder Stauholz erstreckt; allerdings ist unter diesen Umständen die Verwendung von Stauholz auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.

9.3.1.3 Im Zusammenhang mit der Trennung untereinander unverträglicher Stoffe sind die Ausdrücke "Laderaum" und "Abteilung" so zu verstehen, dass sie einen Laderaum bezeichnen, der von stählernen Schotten und/oder einer stählernen Außenbeplattung sowie von stählernen Decks umschlossen ist. Die Schotten dieser Räume müssen widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeit sein.

9.3.1.4 Sollen zwei oder mehr unterschiedliche Schüttgüter der Gruppe B befördert werden, so richtet sich die Trennung dieser Güter voneinander nach Ziffer 9.3.4.

9.3.1.5 Werden unterschiedliche Varianten eines Schüttguts in demselben Laderaum befördert, so sind die strengsten Trennvorschriften, die für eine dieser Varianten gelten, auf alle Varianten anzuwenden.

9.3.1.6 Sollen Schüttgüter der Gruppe B und gefährliche Güter in verpackter Form befördert werden, so richtet sich die Trennung dieser Güter voneinander nach Ziffer 9.3.3.

9.3.1.7 Untereinander unverträgliche Stoffe dürfen nicht gleichzeitig umgeschlagen werden. Nach der Beendigung des Ladens sind die Lukendeckel jedes Laderaums zu schließen und die Decks von Rückständen zu säubern, bevor mit dem Laden anderer Stoffe begonnen wird. Beim Löschen ist ebenso zu verfahren.

9.3.1.8 Um Verunreinigungen zu vermeiden, gelten für sämtliche Lebensmittel nachstehende Stauvorschriften:

  1. "getrennt von" einem Stoff der als giftig (toxisch) beschrieben ist;
  2. "getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen vollständigen Laderaum von" allen ansteckenden Stoffen;
  3. "getrennt von" radioaktiven Stoffen;
  4. "entfernt von" ätzenden Stoffen.

Die Definitionen dieser Begriffe sind in den Ziffern 9.3.3 und 9.3.4 wiedergegeben.

9.3.1.9 Stoffe, die giftige (toxische) Gase in einer Menge abgeben, die ausreicht, um die Gesundheit zu beeinträchtigen, dürfen nicht in Räumen gestaut werden, aus denen solche Gase in Wohnräume oder in Lüftungssysteme, die mit Wohnräumen in Verbindung stehen, eindringen können.

9.3.1.10 Stoffe, deren ätzende (korrodierende) Wirkung so stark ist, dass dadurch menschliches Gewebe oder der Schiffskörper angegriffen wird, dürfen erst verladen werden, nachdem ausreichende Vorsichts- und Schutzmaßnahmen getroffen worden sind.

9.3.1.11 Nach dem Löschen von giftigen (toxischen) oder entzündend (oxidierend) wirkenden Ladungen sind die für deren Beförderung benutzten Räume auf Verunreinigungen zu überprüfen, bevor sie für andere Ladungen benutzt werden. Verunreinigte Räume müssen ordentlich gereinigt und untersucht werden, bevor sie für andere Ladungen benutzt werden.

9.3.1.12 Nach dem Löschen jeder Art von Ladung muss eine genaue Überprüfung auf das Vorhandensein von Rückständen vorgenommen und es müssen etwaige Rückstände beseitigt werden, bevor das Schiff für weitere Ladungen freigegeben wird.

9.3.1.13 Bei der Beförderung von Ladungen, bei denen in einem Notfall die Luken geöffnet werden müssen, müssen diese Luken freigehalten werden, damit sie tatsächlich geöffnet werden können.

9.3.2 Besondere Vorschriften

9.3.2.1 Stoffe der Klassen 4.1, 4.2 und 4.3

9.3.2.1.1 Stoffe dieser Klassen müssen so kühl und trocken wie mit vertretbarem Aufwand möglich gehalten und, soweit nicht im Code ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, "entfernt von" allen Wärme- und Zündquellen gestaut werden.

9.3.2.1.2 Elektrische Einrichtungen und Kabel müssen sich in einem guten Zustand befinden und gegen Kurzschlüsse und Funkenbildung geschützt sein. Ist vorgeschrieben, dass ein Schott für Zwecke der Ladungstrennung geeignet sein muss, so müssen Kabel- und Leitungsdurchführungen durch Decks und Schotte gegen den Durchtritt von Gasen und Dämpfen vollständig abgedichtet sein.

9.3.2.1.3 Ladungen, die dazu neigen, Dämpfe oder Gase freizusetzen, die ein explosionsfähiges Gemisch mit Luft bilden können, müssen in einem mechanisch belüfteten Raum gestaut werden.

9.3.2.1.4 Dem Rauchverbot in Gefahrenzonen ist unnachsichtig Geltung zu verschaffen; Schilder mit der Aufschrift "RAUCHEN VERBOTEN" / "NO SMOKING" sind gut lesbar und deutlich sichtbar anzubringen.

9.3.2.2 Stoffe der Klasse 5.1

9.3.2.2.1 Stoffe dieser Klasse müssen so kühl und trocken wie mit vertretbarem Aufwand möglich gehalten und, soweit nicht im Code ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, "entfernt von" allen Wärme- und Zündquellen gestaut werden. Sie müssen auch "getrennt von" anderen brennbaren Stoffen gestaut werden.

9.3.2.2.2 Vor dem Verladen von Ladungen dieser Klasse müssen die Laderäume, in die sie geladen werden sollen, mit besonderer Sorgfalt gereinigt werden. Soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, sind nicht-brennbare Sicherungshilfen und ebensolches Schutzmaterial sowie nur die unvermeidliche Mindestmenge an trockenem Stauholz zu verwenden.

9.3.2.2.3 Es sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe in andere Laderäume, in Bilgen und in sonstige Räume gelangen, die einen brennbaren Stoff enthalten können.

9.3.2.3 Stoffe der Klasse 7

9.3.2.3.1 Laderäume, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I) und von Gegenständen mit strahlungskontaminierter Oberfläche (SCO-I) benutzt werden, dürfen nicht für andere Ladungen benutzt werden, bevor sie nicht von einer dazu befähigten Person in der Art und Weise dekontaminiert worden sind, dass die nicht fixierte Kontamination auf einer beliebigen Oberfläche als rechnerischer Durchschnittswert für eine Fläche von 300 cm2 die nachstehenden Werte nicht überschreitet:

4 Bq/cm2 (10-4 µCi/cm2)Dieser Wert gilt für Beta- und Gamma-Strahler sowie für die gering giftigen Alpha-Strahler natürliches Uran, natürliches Thorium, Uran-235 oder Uran-238, Thorium-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn diese in Erzen oder in Konzentraten vorkommen, die auf physikalischem oder chemischem Wege angereichert worden sind, sowie für Radionuklide mit einer Halbwertzeit von weniger als 10 Tagen.
0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2)Dieser Wert gilt für alle anderen Alpha-Strahler.

9.3.2.4 Stoffe der Klasse 8 und Stoffe mit ähnlichen Eigenschaften

9.3.2.4.1 Diese Ladungen sollen so trocken wie mit vertretbarem Aufwand möglich gehalten werden.

9.3.2.4.2 Vor dem Laden dieser Güter sind die Laderäume, in die sie geladen werden sollen, mit besonderer Sorgfalt zu reinigen, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass diese Räume trocken sind.

9.3.2.4.3 Es muss verhindert werden, dass diese Stoffe in andere Laderäume, in Bilgen, in Lenzbrunnen oder zwischen die Schweißlatten gelangen.

9.3.2.4.4 Nach dem Löschen sind die Laderäume mit besonderer Sorgfalt zu reinigen, da Rückstände dieser Ladungen auf den Schiffskörper stark korrodierend wirken können. Es ist in Erwägung zu ziehen, die Laderäume mit reichlich Wasser auszuwaschen und sie anschließend sorgfältig zu trocknen.

9.3.3 Trennung zwischen als Schüttgut beförderten Stoffen, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, und gefährlichen Gütern in verpackter Form

9.3.3.1 Soweit nicht im vorliegenden Abschnitt oder auf den einzelnen Stoffblattseiten etwas anderes vorgeschrieben ist, richtet sich die Trennung zwischen Schüttgütern der Gruppe B und gefährlichen Gütern in verpackter Form nach der nachstehenden Tabelle.

9.3.3.2 Hinsichtlich weiterer Vorschriften hinsichtlich des Stauens und der Trennung gefährlicher Güter in verpackter Form ist die Gefahrgutliste im IMDG-Code heranzuziehen.

 

Gefährliche Güter in verpackter Form

Schüttgut (als Gefahrgut eingestuft)Klasse / Unterteilung1.1
1.2
1.5
1.31.42.12.2
2.3
34.14.24.35.15.26.16.2789
Entzündbare feste Stoffe4.1432222X1X12X321X
Selbstentzündliche Stoffe4.24322221X1221321X
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln4.34422X2X1X22X221X
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe5.14422X2122X21312X
Giftige (toxische) Stoffe6.122XXXXX1X11X1XXX
Radioaktive Stoffe722222222212X3X2X
Ätzende Stoffe84221X111122X32XX
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände9XXXXXXXXXXXXXXXX
Stoffe, die nur als Schüttgut gefährlich sind (MHB)MHBXXXXXXXXXXXX3XXX

Die Zahlen beziehen sich auf folgende Ausdrücke aus dem Themenbereich "Trennung":

1Der Ausdruck "entfernt von" bedeutet:

"räumlich wirksam getrennt", so dass untereinander unverträgliche Stoffe bei einem Unfall nicht in gefährlicher Weise aufeinander einwirken können; solche Stoffe dürfen jedoch im selben Laderaum, in derselben Abteilung oder an Deck befördert werden, sofern ein waagerechter Abstand von mindestens 3 Metern über die gesamte Stauhöhe eingehalten wird.

2Der Ausdruck "getrennt von" bedeutet:

"in unterschiedlichen Laderäumen", wenn unter Deck gestaut wird. Unter der Voraussetzung, dass ein dazwischen liegendes Deck widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeiten ist, kann eine senkrechte Trennung, das heißt eine Stauung in verschiedenen Abteilungen, als dieser Art der Trennung gleichwertig akzeptiert werden.

3Der Ausdruck "getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen vollständigen Laderaum von" bedeutet:

entweder eine senkrechte oder eine waagerechte Trennung. Sind die Decks nicht widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeiten, so ist nur eine Trennung in Längsrichtung, das heißt: eine Trennung durch eine dazwischen liegende ganze Abteilung, akzeptabel.

4Der Ausdruck "in Längsrichtung getrennt durch eine dazwischen liegende ganze Abteilung oder einen vollständigen Laderaum von" bedeutet:

durch eine senkrechte Trennung allein wird diese Vorschrift nicht erfüllt.

XDie Trennung wird gegebenenfalls in der Gefahrgutliste des IMDG-Codes oder in den einzelnen Stoffblattseiten im Code vorgeschrieben.

Legende

der betrachtete als Schüttgut beförderte Stoff
Packstücke, die untereinander unverträgliche Güter enthalten
gegen Feuer und Flüssigkeiten widerstandsfähiges Deck

Hinweis: Senkrechte Linien stellen wasserdichte Querschotte zwischen Laderäumen dar.

9.3.4 Trennung zwischen mehreren Schüttgütern, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können

Soweit nicht im vorliegenden Abschnitt oder auf den einzelnen Stoffblattseiten für Ladungen der Gruppe B etwas anderes vorgeschrieben ist, richtet sich die Trennung zwischen mehreren Schüttgütern, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, nach der nachstehenden Tabelle.

Die Zahlen beziehen sich auf folgende Ausdrücke aus dem Themenbereich "Trennung":

2Der Ausdruck "getrennt von" bedeutet:

"in unterschiedlichen Laderäumen", wenn unter Deck gestaut wird. Unter der Voraussetzung, dass ein dazwischen liegendes Deck widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeiten ist, kann eine senkrechte Trennung, das heißt eine Stauung in verschiedenen Abteilungen, als dieser Art der Trennung gleichwertig akzeptiert werden.

3Der Ausdruck "getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen vollständigen Laderaum von" bedeutet:

entweder eine senkrechte oder eine waagerechte Trennung. Sind die Decks nicht widerstandsfähig gegen Feuer und Flüssigkeiten, so ist nur eine Trennung in Längsrichtung, das heißt eine Trennung durch eine dazwischen liegende ganze Abteilung, akzeptabel.

XDie Trennung wird gegebenenfalls in den einzelnen Stoffblattseiten im Code vorgeschrieben.

Legende

der betrachtete als Schüttgut beförderte Stoff
Packstücke, die untereinander unverträgliche Güter enthalten
gegen Feuer und Flüssigkeiten widerstandsfähiges Deck

Hinweis: Senkrechte Linien stellen wasserdichte Querschotte zwischen Laderäumen dar.

Abschnitt 10
Beförderung von Abfällen in fester Form als Schüttgut

10.1 Präambel

10.1.1 Die grenzüberschreitende Beförderung von Abfällen stellt eine potentielle Gefahr für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt dar.

10.1.2 Deshalb hat die Beförderung von Abfällen entsprechend den einschlägigen internationalen Empfehlungen und Übereinkommen sowie, insbesondere wenn es um die Beförderung als Schüttgut auf dem Seeweg geht, entsprechend den Bestimmungen des Codes zu erfolgen.

10.2 Begriffsbestimmungen

10.2.1 Im Sinne des vorliegenden Abschnitts sind "Abfälle" Schüttgüter, die einen oder mehrere Bestandteile aus einem Stoff enthalten oder die mit einem oder mehreren Bestandteilen aus einem Stoff verunreinigt sind, der den Bestimmungen des Codes unterliegt, die für Ladungen der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9 gelten und für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, sondern die zum Zwecke des Einbringens ins Meer, der Ablagerung auf Mülldeponien, der Verbrennung oder der Beseitigung durch sonstige Verfahren befördert werden.

10.2.2 Der Ausdruck "grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen" bezeichnet jede Beförderung von Abfällen aus dem Hoheitsgebiet eines Landes in oder durch das Hoheitsgebiet eines anderen Landes oder in oder durch ein Gebiet, das nicht Hoheitsgebiet eines Landes ist, sofern zumindest zwei Länder von dieser Verbringung berührt sind.

10.3 Anwendbarkeit

10.3.1 Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf die Beförderung von Abfällen als Schüttgut auf Schiffen und sind in Verbindung mit allen übrigen Bestimmungen des Codes zu betrachten.

10.3.2 Abfälle in fester Form, die radioaktive Stoffe enthalten oder die mit solchen verunreinigt sind, unterliegen den Bestimmungen, die für die Beförderung von radioaktiven Stoffen gelten, und sind nicht als "Abfälle" im Sinne des vorliegenden Abschnitts zu betrachten.

10.4 Grenzüberschreitende Verbringung gemäß dem Basler Übereinkommen 7

Mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen darf erst begonnen werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige Behörde des Abfall-Ursprungslands oder aber der Verursacher oder der Exporteur des Abfalls hat (jeweils unter Einschaltung der zuständigen Behörde des Abfall-Ursprungslands) eine schriftliche Mitteilung an das endgültige Bestimmungsland übermittelt und
  2. die zuständige Behörde des Abfall-Ursprungslands hat nach Eingang der schriftlichen Zustimmung des endgültigen Bestimmungslands samt einer Erklärung, wonach die Abfälle sicher verbrannt oder mit anderen Beseitigungsverfahren behandelt werden, eine Verbringungsgenehmigung erteilt.

10.5 Beförderungspapiere

Zusätzlich zu den vor der Beförderung von Schüttgütern auszustellenden Unterlagen ist in allen Fällen der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen diesen ein sogenanntes "Abfallverbringungsbegleitpapier" beizugeben, das die Abfälle von dem Ort, an dem die grenzüberschreitende Verbringung beginnt, bis zum Ort der Beseitigung begleitet. Dieses Dokument muss den zuständigen Behörden sowie allen an der Organisation und Durchführung von Abfallbeförderungsvorgängen beteiligten Personen jederzeit zur Verfügung stehen.

10.6 Klassifizierung von Abfällen

10.6.1 Abfall, der nur einen einzigen Bestandteil aus einem Stoff enthält, der den Bestimmungen des Codes unterliegt, welche für Ladungen der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9 gelten, ist als dieser bestimmte Stoff anzusehen. Ist die Konzentration dieses Bestandteils derartig, dass der Abfall eine Gefahr darstellt, die von dem Bestandteil selbst ausgeht, so ist der Abfall in die für diesen Bestandteil geltende Klasse einzustufen.

10.6.2 Abfall, der zwei oder mehrere Bestandteile aus einem Stoff enthält, der den Bestimmungen des Codes unterliegt, welche für Ladungen der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9 gelten, ist nach den Anweisungen in den Ziffern 10.6.3 und 10.6.4 entsprechend den gefährlichen Merkmalen und Eigenschaften dieser Bestandteile eingestuft werden.

10.6.3 Die Klassifizierung entsprechend den gefährlichen Merkmalen und Eigenschaften ist folgendermaßen durchzuführen:

  1. entweder durch Bestimmung der physikalischen und chemischen Merkmale sowie der physiologischen Eigenschaften durch Messung oder Berechnung und anschließende Klassifizierung nach den für die einzelnen Bestandteile geltenden Kriterien
  2. oder, wenn diese Bestimmung nicht möglich ist, dadurch, dass der Abfall entsprechend demjenigen seiner Bestandteile eingestuft wird, der die hauptsächliche Gefahr darstellt.

10.6.4 Bei der Bestimmung desjenigen Bestandteils, der die hauptsächliche Gefahr darstellt, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Sind ein oder mehrere Bestandteile in eine bestimmte Klasse einzustufen und der Abfall stellt eine Gefahr dar, die von diesem Bestandteil oder diesen Bestandteilen ausgeht, so ist der Abfall in die betreffende Klasse einzustufen;
  2. sind Bestandteile in zwei oder mehr Klassen einzustufen, so ist bei der Klassifizierung des Abfalls die für Ladungen mit unterschiedlichen Gefahren geltende Gefahren-Reihenfolge nach der Auflistung im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) zu berücksichtigen.

10.7 Stauen und Umschlag von Abfällen

Stauen und Umschlag von Abfällen hat nach Maßgabe der Abschnitte 1 bis 9 des Codes sowie nach eventuellen zusätzlichen Bestimmungen auf den einzelnen Stoffblattseiten für Ladungen der Gruppe B zu erfolgen, die für diejenigen seiner Bestandteile gelten, die eine Gefahr darstellen.

10.8 Trennung

Die Trennung von Abfällen hat nach Maßgabe der Ziffern 9.3.3 beziehungsweise 9.3.4 zu erfolgen.

10.9 Maßnahmen bei Unfällen

Wird ein Abfall im Verlauf der Beförderung zu einer Gefahr für das ihn befördernde Schiff oder die Umwelt, so hat der Kapitän unverzüglich die zuständigen Behörden des Ursprungs- und des Bestimmungslandes davon zu unterrichten und bei ihnen Rat bezüglich der zu treffenden Maßnahmen einzuholen.

Abschnitt 11
Bestimmungen über die Gefahrenabwehr

Einführende Bemerkung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts befassen sich mit der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Schüttgütern bei deren Beförderung über See. Es sollte stets bedacht werden, dass manche als Schüttgut beförderten Stoffe aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit oder, wenn sie gemeinsam mit anderen Stoffen befördert werden, als Bestandteile von Waffen benutzt werden können, mit denen widerrechtliche Handlungen begangen werden können. (Es sollte auch bedacht werden, dass Schiffe, die für die Beförderung von Schüttgütern benutzt werden, ungeachtet der Art der beförderten Ladung auch als Beförderungsmittel für nicht zum Gebrauch zugelassene Waffen, Brandsätze oder Sprengstoffe verwendet werden können.) Die zuständigen innerstaatlichen Behörden können zusätzliche Bestimmungen über die Gefahrenabwehr anwenden, die zu beachten sind, wenn Schüttgüter zur Beförderung angedient oder befördert werden. Mit Ausnahme von Ziffer 11.1.1 bleiben die Bestimmungen dieses Kapitels empfehlender Natur.

11.1 Allgemeine Bestimmungen für Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen

11.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel XI-2 von SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung und von Teil A des ISPS-Code gelten für Unternehmen, Schiffe und Hafenanlagen, die einerseits mit dem Umschlag und der Beförderung von Schüttgütern zu tun haben und für die andererseits Kapitel XI-2 von SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der in Teil B des ISPS-Codes gegebenen Hinweise gilt.

11.1.2 Die sicherheitsbezogenen Bestimmungen des ILO/IMO-Code zur praktischen Handhabung der Gefahrenabwehr in Häfen beziehungsweise des IMDG-Code sind gebührend zu berücksichtigen.

11.1.3 Alle Personen, die mit dem Umschlag und der Beförderung von Schüttgütern befasst sind, gleichviel ob in Landbetrieben, auf Schiffen oder in Hafenanlagen, sollen entsprechend dem Umfang ihrer Verantwortung über etwaige Sicherheitsvorschriften für solche Ladungen zusätzlich zu den im ISPS-Code dargestellten Vorschriften Bescheid wissen.

11.1.4 Zur Ausbildung der Beauftragten für die Gefahrenabwehr in den Unternehmen, des mit besonderen Sicherheitsaufgaben betrauten Personals in den Landbetrieben, der Beauftragten für die Gefahrenabwehr in den Hafenanlagen und des mit besonderen Sicherheitsaufgaben betrauten Personals in den Hafenanlagen sollte es auch gehören, das Bewusstsein für die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Beschaffenheit dieser Ladungen zu wecken, beispielsweise in Fällen, wo es sich bei diesen Ladungen um Stoffe handelt, die nur als Schüttgut gefährlich sind.

11.1.5 Alle nicht von Ziffer 11.1.4 erfassten Personen, die mit dem Umschlag und der Beförderung von Schüttgütern befasst sind, gleichviel ob auf Schiffen oder in Hafenanlagen, sollen entsprechend dem Umfang ihrer Verantwortung mit den Bestimmungen der einschlägigen Sicherheitspläne im Zusammenhang mit solchen Ladungen vertraut sein.

11.2 Allgemeine Bestimmungen für das Personal in den Landbetrieben

11.2.1 Im Sinne der vorliegenden Ziffer zählen zum "Personal in den Landbetrieben" Personen, die

befasst sind.

Die Bestimmungen von Ziffer 11.2 finden jedoch keine Anwendung auf

Hinsichtlich der Ausbildung für diese Beauftragten und dieses Personal wird auf den ISPS-Code verwiesen.

11.2.2 Das Personal in den Landbetrieben, das mit der Beförderung von Schüttgütern über See befasst ist, soll entsprechend dem Umfang seiner Zuständigkeit Bestimmungen über die Gefahrenabwehr für die Beförderung von Schüttgütern berücksichtigen.

11.2.3 Ausbildung in der Gefahrenabwehr

11.2.3.1 Zur Ausbildung des Personals in den Landbetrieben sollte es auch gehören, das Bewusstsein für die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr und der Überwachung des Zugangs zu Ladungen und Schiffen zu wecken und allgemeine Hinweise zu den Arten von Schüttgütern mit einer Bedeutung für die Gefahrenabwehr zu geben.

11.2.3.2 Die Ausbildung zur Sensibilisierung gegenüber der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr soll sich auf die Art der Sicherheitsrisiken, deren Erkennung und die Verfahren zum Erkennen und zur Verringerung dieser Risiken sowie auf die bei Beeinträchtigung der Sicherheit zu treffenden Maßnahmen beziehen. Sie soll Kenntnisse über Sicherheitspläne (sofern vorhanden; vergleiche Ziffer 11.3) entsprechend dem Umfang der Verantwortung des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.

11.2.3.3 Eine solche Ausbildung soll erstmalig oder als Auffrischungskurs angeboten werden, wenn eine Beschäftigung in einer Dienststellung angetreten wird, in der eine Befassung mit der Beförderung von Schüttgütern über See erfolgt, und soll in regelmäßigen Zeitabständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden.

11.2.3.4 Über alle Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr sollen Aufzeichnungen geführt und dem Bediensteten auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

11.3 Bestimmungen für Schüttgüter mit hohem Schädigungspotential

11.3.1 Im Sinne dieses Unterabschnitts sind "Schüttgüter mit hohem Schädigungspotential" und mit einer dementsprechend hohen Bedeutung für die Gefahrenabwehr diejenigen Schüttgüter, die für widerrechtliche Handlungen missbraucht werden können und dabei zu schwerwiegenden Folgen führen können, beispielsweise zu einer Schädigung einer großen Zahl von Menschen an Leib und Leben oder zu Zerstörungen in großem Umfang; Beispiele für solche Schüttgüter sind Ammoniumnitrat (UN-Nummer 1942) und Ammoniumnitrat-Dünger (UN-Nummer 2067) aus der Klasse 5.1.

11.3.2 Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf Schiffe und Hafenanlagen (siehe hierzu vielmehr den ISPS-Code mit seinen Bestimmungen zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und zum Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen).

11.3.3 Versender und sonstige Stellen/Personen, die mit der Beförderung von Schüttgütern mit einem hohen Schädigungspotential befasst sind, sollen einen Plan zur Gefahrenabwehr ausarbeiten, umsetzen und erfüllen, der zumindest die in Ziffer 11.3.4 aufgeführten Bestandteile umfasst.

11.3.4 Jeder Plan zur Gefahrenabwehr soll mindestens folgende Elemente beinhalten:

  1. die ausdrückliche Zuweisung der Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr an Personen, die über die erforderliche Kompetenz und Befähigung verfügen und mit angemessenen Befugnissen für die Ausübung ihrer Zuständigkeit ausgestattet sind;
  2. Aufzeichnungen über Schüttgüter mit hoher Bedeutung für die Gefahrenabwehr oder über beförderte Arten von Schüttgütern mit hoher Bedeutung für die Gefahrenabwehr;
  3. eine Übersicht über die laufenden betrieblichen Vorgänge und eine Einschätzung der möglichen Angriffspunkte, beispielsweise beim Wechsel des Verkehrsträgers im kombinierten Verkehr, bei der vorübergehenden Zwischenlagerung im Transit, oder bei Umschlag und Distribution;
  4. verständliche Angaben zu vorgenommenen Maßnahmen, insbesondere Ausbildungsmaßnahmen, zu bestimmten Vorgehensweisen (insbesondere Reaktionen auf höhere Bedrohungsstufen; Überprüfung neueingestellter Bediensteter/des Vorliegens eines Dienstverhältnisses; usw.), zu betrieblichen Vorgängen (zum Beispiel Auswahl/Benutzung von Routen, soweit bekannt; Kontrolle des Zugangs zu Schiffen, Lager- und Ladebereichen für Schüttgüter, räumliche Nähe zu angriffsgefährdeter Infrastruktur; usw.) und zu Ausrüstung und Hilfsmitteln, die zur Verringerung von Sicherheitsrisiken zu benutzen sind;
  5. wirksame und neuzeitliche Verfahren zur Meldung von Bedrohungen und für das Verhalten bei Bedrohungen, bei Beeinträchtigung der Sicherheit und bei damit zusammenhängenden Zwischenfällen;
  6. Verfahren zur Bewertung und Erprobung von Plänen zur Gefahrenabwehr und Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
  7. Maßnahmen zur Sicherstellung des Geheimschutzes der in dem Plan enthaltenen auf den Beförderungsvorgang bezogenen Angaben;
  8. Maßnahmen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass die Streuung von auf den Beförderungsvorgang bezogenen Angaben so weit wie möglich eingeschränkt wird.

Abschnitt 12
Staufaktor-Umrechnungstabellen

12.1 Umrechnung von Kubikmeter je metrische Tonne in Kubikfuß je long ton (2 240 lb, 1 016 kg)

Umrechnungsfaktor: 1 m3/t = 35,87 ft3/ton (gerundet auf den nächsten hundertstel Kubikfuß je long ton)

m3/t0,000,010,020,030,040,050,060,070,080,09
0,0-0,360,721,081,431,792,152,512,873,23
0,13,593,954,304,665,025,385,746,106,466,82
0,27,177,537,898,258,618,979,339,6810,0410,40
0,310,7611,1211,4811,8412,2012,5512,9113,2713,6313,99
0,414,3514,7115,0715,4215,7816,1416,5016,8617,2217,58
0,517,9418,2918,6519,0119,3719,7320,0920,4520,8021,16
0,621,5221,8822,2422,6022,9623,3223,6724,0324,3924,75
0,725,1125,4725,8326,1926,5426,9027,2627,6227,9828,34
0,828,7029,0529,4129,7730,1330,4930,8531,2131,5731,92
0,932,2832,6433,0033,3633,7234,0834,4434,7935,1535,51
1,035,8736,2336,5936,9537,3137,6638,0238,3838,7439,10
1,139,4639,8240,1740,5340,8941,2541,6141,9742,3342,69
1,243,0443,4043,7644,1244,4844,8445,2045,5645,9146,27
1,346,6346,9047,3547,7148,0748,4348,7849,1449,5049,86
1,450,2250,5850,9451,2951,6552,0152,3752,7353,0953,45
1,553,8154,1654,5254,8855,2455,6055,9656,3256,6757,03
1,657,3957,7558,1158,4758,8359,1959,5459,9060,2660,62

ft3/long ton

12.2 Umrechnung von Kubikfuß je long ton (2 240 lb, 1 016 kg) in Kubikmeter je metrische Tonne (2 204 lb, 1 000 kg)

Umrechnungsfaktor: 1 m3/t = 0,02788 ft3/ton (gerundet auf den nächsten zehntausendstel Kubikfuß je long ton)

ft3/long0123456789
0-0,02790,05580,08360,11150,13940,16760,19520,22300,2509
100,27880,30670,33460,36240,39030,41820,44610,47400,50180,5297
200,55760,58550,61340,64120,66910,69700,72490,75280,78060,8085
300,83640,86430,89220,92000,94790,97581,00371,03161,05941,0873
401,11521,14311,17101,19881,22671,25461,28251,31041,33821,3661
501,39401,42191,44981,47761,50551,53341,56131,58921,61701,6449
601,67281,70071,72861,75641,78431,81221,84011,86801,89581,9237
701,95161,97952,00742,03522,06312,09102,11892,14682,17462,2025
802,23042,25832,28622,31402,34192,36982,39772,42562,45342,4818
902,50922,53712,56502,59282,62072,64862,67652,70442,73222,7601
1002,78802,81592,84382,87162,89952,92742,95532,98323,01103,0389

m3/t

Abschnitt 13
Hinweise auf einschlägige Angaben und Empfehlungen

13.1 Allgemeines

Dieser Abschnitt enthält eine Auflistung von Verweisen auf die für die Vorschriften des Codes einschlägigen IMO-Texte und anderen internationalen Normen (wie ISO, IEC). Es ist zu beachten, dass diese Auflistung nicht erschöpfend ist.

13.2 Verweisliste 8

Die nachstehenden Tabellen enthalten Verweise auf die Ziffern des Codes, Verweise auf die einschlägigen IMO-Dokumente oder Normen und eine Kurzbeschreibung der im jeweiligen Text behandelten Themen. Spalte 1 enthält die Verweise auf die Ziffern des Codes. Spalte 2 enthält die Verweise auf die einschlägigen IMO-Dokumente oder Bezugsnormen. Spalte 3 nennt die einschlägigen Themen.

Verweis auf Ziffern des Codes (1)Verweis auf einschlägige IMO-Texte oder Normen (2)Thema (3)

13.2.1 Gefährliche Güter und ihre Klassifizierung

9.2IMDG-Code (SOLAS VII/1.1)
SOLAS VII/1.2
Klassifizierung der gefährlichen Güter

13.2.2 Stabilität

2.1.3SOLAS II-1/5-1Stabilitätsunterlagen
2.1.3SOLAS VI/6.1Stabilitätsunterlagen
2.1.3SOLAS VI/7.2.1Stabilitätsunterlagen
2.1.3SOLAS VI/7.4Laden und Trimmen von Schüttgütern
2.1.3SOLAS XII/8Stabilitätsunterlagen

13.2.3 Feuerlöscheinrichtungen

Allgemeines; Gruppe BSOLAS II-2/10.7Feuerlöscheinrichtungen in Laderäumen
Allgemeines; Gruppe BFSS-Code, Kapitel 5Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme
AllgemeinesFSS-Code, Kapitel 9Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme
AllgemeinesFSS-Code, Kapitel 10Probenziehende Rauchmeldesysteme
Gruppe BSOLAS II-2/19Besondere Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Gruppen A, B und CMSC/Rundschreiben 1395/Rev.4Liste von Massengütern in fester Form, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können, oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist

13.2.4 Lüftung

Allgemeines; Gruppe BInternationales Freibord-Übereinkommen von 1966, Anlage I, Regel 19Lüftungsöffnungen
Allgemeines; Gruppe BSOLAS II-2/9.7Lüftungsanlagen
Allgemeines; Gruppe BSOLAS II-2/19.3.4Lüftung auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
Allgemeines; Gruppe BMSC.1/Rundschreiben 1434Einheitliche Auslegung von SOLAS II-2/19.3.4
Allgemeines; Gruppe BMSC.1/Rundschreiben 1120Einheitliche Auslegung von SOLAS einschließlich II2/19.3.2, 19.3.4 und 19.3.4.2
Allgemeines; Gruppe BEC 60092-506Elektrische Normen für Ausrüstung, die für die Verwendung in einer explosionsfähigen Atmosphäre geeignet ist

13.2.5 Schutz von Personen

Allgemeines; Gruppe BLeitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Weltgesundheitsorganisation und der Internationalen ArbeitsorganisationErste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeines; Gruppe BSOLAS II-2/10.10 und FSS-Code, Kapitel 3Brandschutzausrüstung
Allgemeines; Gruppe BSOLAS II-2/19.3.6.1 und FSS-Code, Kapitel 3Schutzkleidung
Allgemeines; Gruppe BSOLAS II-2/19.3.6.2 und FSS-Code, Kapitel 3Umluftunabhängige Atemschutzgeräte

13.2.6 Aufspüren von Gasen

AllgemeinesSOLAS VI/3Sauerstoffanalyse- und Gasspürgeräte
AllgemeinesEmpfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Laderäumen (MSC.1/Rundschreiben 1264) in der durch MSC.1/Rundschreiben 1396 geänderten FassungGasspürgeräte für Begasungszwecke
AllgemeinesIEC 60092-506Elektrische Normen für Ausrüstung, die für die Verwendung in einer explosionsfähigen Atmosphäre geeignet sind

13.2.7 Mindestangaben / Beförderungspapiere

4.8.3SOLAS II-2/19.4Bescheinigung über die Übereinstimmung der Bauart und Ausrüstung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe bei der Beförderung gefährlicher Güter
4.2SOLAS VI/2Angaben zur Ladung
4.2SOLAS XII/8
SOLAS XII/10
Ladungsdichte von Schüttgütern; Beschränkungen für Ladungen mit hoher Dichte und sonstige Angaben zur Ladung
4.2SOLAS VI/7.2Stabilitätsunterlagen und sonstige Angaben zu Schiffen
4.2SOLAS VII/7-2Unterlagen zu gefährlichen Gütern als Schüttgut
4.2MARPOL Anlage V, Regel 4.3Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten
4.2MARPOL Anlage V, Regel 6.1.2.2Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten
4.2MARPOL Anlage V, Anhang 1Angaben zur Ladung

13.2.8 Isolierung von Maschinenraum-Schotten

Gruppe BSOLAS II-2/3.2, 3.4, 3.10Begriffsbestimmungen: Trennflächen vom Typ "A" / Typ "B" / Typ "C"
Gruppe BSOLAS II-2/9.2Widerstandsfähigkeit von Schotten und Decks gegen Schadfeuer
Gruppe BSOLAS II-2/19.3.8Isolierungsnorm (Brandschutzklasse "A-60")

13.2.9 Begasung

3.6Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitt eln auf Schiffen für die Begasung von Laderäumen (MSC.1/Rundschreiben 1264), in der durch MSC.1/Rundschreiben 1396 geänderten Fassung Abschnitt 3Begasung; Anwendung der Begasung; Begasungsmittel; Sicherheitsvorkehrungen
3.6SOLAS VI/4Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen

13.2.10 Trennung

9.3SOLAS VII/7-3Stau- und Trennvorschriften
Gruppe BIEC 60092-352Normen für Kabeldurchführungen in Trennbereichen

13.2.11 Beförderung von Abfällen in fester Form als Massengut

10.4Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer EntsorgungErlaubte grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
10.6IMDG-Code, Unterabschnitt 2.0.5.4Klassifizierung von Abfällen

13.2.12 Betreten geschlossener Räume

3.2.4Entschließung A.1050(27), angenommen am 30. November 2011Überarbeitete Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen

13.2.13 Vermeidung von Überbelastung

2.1.2SOLAS XII/5 und 6Festigkeit schiffbaulicher Verbände
2.1.2SOLAS XII/11Ladungsrechner
2.1.2Entschließung A.862(20) in ihrer geänderten FassungCode für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (BLU-Code)
2.1.2MSC.1/Rundschreiben 1357Zusätzliche Erwägungen hinsichtlich des sicheren Beladens von Massengutschiffen



________
1) Es wird auch auf den von der Organisation mit Entschließung A.862(20) angenommenen "Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen" (BLU-Code) in seiner jeweils geltenden Fassung verwiesen.

2) Es wird auf die "Hinweise für Überprüfungen von Massengutschiffen durch Schiffsbesatzungen und Beschäftigte in Umschlagsanlagen" ("Guidance to Ships' Crews and Terminal Personnel for Bulk Carriers Inspections") (Entschließung A.866(20)) verwiesen.

3) Es wird auf den "Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern" (MFAG) (MSC-Rundschreiben MSC/Circ.857) verwiesen.

4) Es wird auf die "Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen" (Entschließung A.1050(27)) verwiesen.

5) Es wird auf die "Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Laderäumen" (MSC.1/Rundschreiben 1264) in der durch MSC.1/Rundschreiben 1396 geänderten Fassung verwiesen.

6) Es wird auf Kapitel VI des SOLAS-Übereinkommens und auf den "Internationalen Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide" (Entschließung MSC.23(59) verwiesen.

7) Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

8) Für Verweise auf Bestimmungen im SOLAS-Übereinkommen wird die Darstellungsweise "Kapitel/Regel" verwendet. So wird zum Beispiel mit der Formulierung "SOLAS-Regel II-1/22" die Regel 22 in Kapitel II-1 des Übereinkommens bezeichnet.

9) Im Hinblick auf Laderäume wird auf SOLAS II-2/19.3.2 verwiesen.

10) Es wird auf Ziffer 3.3.2.10 von MSC.1/Rundschreiben 1264 in der durch MSC.1/Rundschreiben 1396 geänderten Fassung verwiesen.

11) Es wird auf Ziffer 3.3.2.4 des MSC-Rundschreibens MSC.1/Circ.1264 in der durch das MSC-Rundschreiben MSC.1/Circ.1396 geänderten Fassung verwiesen.

*) Es wird auf die "Richtlinien für die Übermittlung von Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Internationalen Code über die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC) aufgeführt sind, und für die Darstellung der Bedingungen für ihre Beförderung" (MSC.1/Rundschreiben 1453/Rev.1) verwiesen.

**) Es wird verwiesen auf MSC.1/Rundschreiben1454/Rev.1 über Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung von Verfahren für die Probennahme, die Prüfung und Kontrolle des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden können.

Ziffer 4.8.3

*) Es wird auf Unterabschnitt 1.1.1.2 des IMDG-Codes verwiesen.

Ziffer 9.2.3.7

* Es wird auf die "Anleitung für die Durchführung der Prüfung gereinigter ätzender fester Stoffe, die nur als Schüttgut gefährlich sind (MHB (CR))" (MSC.1/Rundschreiben 1600/Rev.1) verwiesen.

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