SeeVersNachwV - Seeversicherungsnachweisverordnung
Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz
Vom 27. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 33 vom 03.07.2013 S. 1926; 31.08.2015 S. 1474 15; 29.03.2017 S. 626 17)
Gl.-Nr.: 2129-58-1
§ 1 Begriffsbestimmung
Haftungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung ist
- eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5 Absatz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes,
- eine Personenhaftungsbescheinigung nach § 6 des Seeversicherungsnachweisgesetzes.
§ 2 Antrag auf Ausstellung einer Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung 17
(1) Eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
Der Antrag muss enthalten:
- den Namen des Schiffes, die Bruttoraumzahl, das Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den Heimathafen des Schiffes,
- den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentümers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer,
- Art und Laufzeit der Sicherheit und
- den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Erklärung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers, dass
- die Sicherheit den Voraussetzungen des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) entspricht und
- eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige Sicherheit den Voraussetzungen des Wrackbeseitigungsübereinkommens nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,
- ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes und
- für ein Schiff, das nicht die Bundesflagge führt, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Vollmacht für diesen.
§ 3 Antrag auf Ausstellung einer Personenhaftungsbescheinigung 17
(1) Eine Personenhaftungsbescheinigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
Der Antrag muss enthalten:
- den Namen des Schiffes, das Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den Heimathafen des Schiffes,
- den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Beförderers, der die Beförderung tatsachlich durchführt, einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer,
- Art und Laufzeit der Sicherheit,
- den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers für Kriegsrisiken und gegebenenfalls, falls für die Antragsprüfung erforderlich, des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewahrt wird, und
- den Namen und die vollständige Adresse des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers für Nichtkriegsrisiken und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewahrt wird.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Erklärung des Kriegsversicherers und eine Erklärung des Nichtkriegsversicherers, die den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Anlage B Nummer I der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 24) entspricht,
- ein Nachweis über die Anzahl der Fahrgaste, zu deren Beförderung das Schiff zugelassen ist, und
- für einen Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsachlich durchführt und der seinen Wohnsitz oder Sitz nicht im Inland hat, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Vollmacht für diesen.
§ 4 Ausstellung 17
(1) Die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
(2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.
(3) Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung darf die der Versicherung oder sonstigen Sicherheit nicht überschreiten.
(4) Wird eine Haftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hinterlegt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht.
(5) Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen ist, wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Ersatzausfertigung ausgestellt.
Die unbrauchbar gewordene Bescheinigung ist zuruckzugeben.
§ 5 Pflichten des Antragstellers
(1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes ausgestellt worden ist, hat
- eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit und
- jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt,
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
(2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsachlich durchführt, hat
- eine vorzeitige Beendigung derselben und
- jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
§ 6 Übergangsregelung 15
(1) § 5 Absatz 1 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) § 5 Absatz 2 ist
- in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse A gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. Nr. L 163 vom 25.06.2009 S. 1) ab dem 31. Dezember 2016,
- in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse B gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018
anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
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| Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) |
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| Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2) |
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| ENDE |
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