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Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt 1
Vom 27. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 33 vom 03.07.2013 S. 1926)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "fünf Werktage" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter "Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.
2. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt:
" § 7b Meldung und Beseitigung von Wracks
(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständigen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack entstanden ist, das sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Hat eine der in Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenommen, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1 genannten Personen erfüllt.
(2) Befindet sich das Wrack
eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3 an die zuständige Behörde dieses Staates zu richten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Meldestellen nach Satz 1 im Verkehrsblatt bekannt.
(3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten:
(4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder seiner Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.
(5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne dieser Regelung bedeutet
§ 7c Wrackbeseitigung im Ausland
In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur Beseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzukommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu festgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn der zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht."
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "entgegen" gestrichen.
bb) In den Nummern 1 bis 7 wird jeweils nach der Nummernbezeichnung das Wort "entgegen" eingefugt.
cc) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefugt:
"5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7c zuwiderhandelt,".
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | " § 11 Übergangsregelung
(1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt." |
Artikel 3
SeeVersNachwV - Seeversicherungsnachweisverordnung
Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz
Artikel 4
Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
In § 7 Absatz 2 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, wird die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Flaggenrechtsverordnung
Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3003) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.
2. In § 5b Absatz 2 und 4, den §§ 5c und 10 werden jeweils die Wörter "Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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