umwelt-online: ISPS-Code zum SOLAS-Übereinkommen (3)
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Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff
9.42 Auf dem Schiff soll es möglich sein, das Schiff, die Bereiche mit Zugangsbeschränkung an Bord und Bereiche in der Umgebung des Schiffes zu überwachen. Zu diesen Möglichkeiten der Überwachung kann Folgendes gehören:
9.43 Werden automatische Intrusionsmeldegeräte eingesetzt, so sollen diese einen akustischen und/oder optischen Alarm an einer Stelle auslösen, die ständig besetzt ist oder überwacht wird.
9.44 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die bei jeder Gefahrenstufe benötigten Verfahren und Ausrüstungen sowie die Mittel festgelegt sein, mit denen sichergestellt wird, dass die Überwachungsausrüstung durchgehend funktioniert, wobei auch die möglichen Auswirkungen von Wetterverhältnissen oder Stromausfällen zu berücksichtigen sind.
Gefahrenstufe 1
9.45 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die aus einer Kombination aus Beleuchtungsmitteln, Wachposten, Sicherheitswachen oder dem Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr und Überwachung bestehen können, so dass das Sicherheitspersonal des Schiffes das Schiff im Allgemeinen sowie Absperrungen und Bereiche mit Zugangsbeschränkungen im Besonderen beobachten kann.
9.46 Während des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen oder wenn sich das Schiff in einer Hafenanlage oder vor Anker befindet, sollen das Schiffsdeck und die Zugangspunkte bei Dunkelheit und schlechter Sicht erforderlichenfalls beleuchtet sein. Soweit mit sicherer Seefahrt vereinbar und unter Beachtung der geltenden Bestimmungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sollen in Fahrt befindliche Schiffe erforderlichenfalls so hell wie möglich beleuchtet werden. Die folgenden Aspekte sollen bei der Festlegung der angemessenen Stärke und Ausrichtung der Beleuchtung berücksichtigt werden:
Gefahrenstufe 2
9.47 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verbesserung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten festgelegt sein; hierzu können gehören
9.48 Zusätzliche Beleuchtung kann zum Schutz vor einem erhöhten Risiko von sicherheitsrelevanten Ereignissen nötig sein. Erforderlichenfalls kann den zusätzlichen Beleuchtungsanforderungen durch Koordinierung mit der Hafenanlage durch zusätzliche Beleuchtung von der Landseite her entsprochen werden.
Gefahrenstufe 3
9.49 Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören
Unterschiedliche Gefahrenstufen
9.50 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die vom Schiff angewendet werden könnten, wenn für das Schiff eine höhere Gefahrenstufe gilt als für eine Hafenanlage.
Nicht unter den Code fallende Tätigkeiten
9.51 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die das Schiff anwenden soll, wenn
Sicherheitserklärungen
9.52 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll im Einzelnen ausgeführt sein, wie Ersuchen einer Hafenanlage um Sicherheitserklärungen behandelt werden und unter welchen Umständen das Schiff selbst um eine Sicherheitserklärung ersuchen soll.
Qualitätsprüfung und Überprüfung
9.53 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll festgelegt sein, wie der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff die fortdauernde Wirksamkeit des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sowie das Verfahren, nach dem Überprüfung, Aktualisierung und Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ablaufen sollen, zu prüfen beabsichtigen.
10 Aufzeichnungen Allgemeines
10.1 Aufzeichnungen sollen den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten von Vertragsregierungen zur Verfügung stehen, damit sie die Umsetzung der Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff überprüfen können.
10.2 Aufzeichnungen können in jedem Format aufbewahrt werden, sollen jedoch vor unerlaubtem Zugriff oder unerlaubter Preisgabe geschützt werden.
11 Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen
Hinweise hierzu finden sich in den Abschnitten 2 8, 9 und 13.
12 Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
Hinweise hierzu finden sich in den Abschnitten 2 8, 9 und 13.
13 Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Ausbildungsmaßnahmen
13.1 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, zuständige Unternehmensangehörige an Land sowie der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:
13.2 Zusätzlich soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen angemessene Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:
13.3 Mitglieder der Schiffsbesatzung mit besonderen Aufgaben zur Gefahrenabwehr sollen über die für die Ausübung der ihnen zugewiesenen Pflichten ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen; hierzu kann gegebenenfalls Folgendes gehören:
13.4 Alle anderen Mitglieder der Schiffsbesatzung sollen über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verfügen und mit ihnen vertraut sein; hierzu gehören:
13.5 Das Ziel von Schulungen und Übungen besteht darin, sicherzustellen, dass die Mitglieder der Schiffsbesatzung geübt sind in allen ihnen zugewiesenen Aufgaben zur Gefahrenabwehr bei allen Gefahrenstufen und in der Feststellung etwaiger sicherheitsbezogener Mängel, die behoben werden müssen.
13.6 Um die wirksame Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicherzustellen, sollen mindestens einmal vierteljährlich Schulungen durchgeführt werden. Darüber hinaus soll in Fällen, in denen mehr als ein Viertel der Schiffsbesatzung gleichzeitig durch Personal ersetzt wird, das auf dem betreffenden Schiff in den vergangenen drei Monaten an keiner Schulung teilgenommen hat, eine Schulung spätestens eine Woche nach dem Austausch durchgeführt werden. In diesen Schulungen sollen einzelne Elemente des Plans überprüft werden, z.B. die in Absatz 8.9 aufgeführten Bedrohungen.
13.7 Mindestens einmal pro Kalenderjahr sollen verschiedene Arten von Übungen durchgeführt werden, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, einschlägige Behörden von Vertragsregierungen sowie gegebenenfalls die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. In diesen Übungen sollen der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion überprüft werden. Diese Übungen können wie folgt durchgeführt werden:
13.8 Die Teilnahme eines Unternehmens an einer Übung mit einer anderen Vertragsregierung soll von der Verwaltung anerkannt werden.
14 Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
Einschlägige Hinweise hierzu finden sich in den Abschnitten 2 15, 16 und 18.
15 Risikobewertung für die Hafenanlage
Allgemeines
15.1 Die Risikobewertung für die Hafenanlage kann von einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Die Genehmigung einer abgeschlossenen Risikobewertung für die Hafenanlage soll jedoch nur von der entsprechenden Vertragsregierung erteilt werden.
15.2 Bedient sich eine Vertragsregierung zur Überprüfung der Einhaltung der Risikobewertung für die Hafenanlage einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr, so soll diese anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nicht mit einer anderen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr verbunden sein, welche die Bewertung durchgeführt oder bei ihrer Durchführung mitgewirkt hat.
15.3 Eine Risikobewertung für die Hafenanlage soll folgende Elemente innerhalb einer Hafenanlage einschließen:
15.4 Die mit einer Risikobewertung für die Hafenanlage befassten Personen sollen sich in folgenden Bereichen auf die Mitarbeit von Fachleuten stützen können:
Feststellung und Bewertung wichtigen Vermögens und wichtiger Infrastruktur, deren Schutz von Bedeutung ist
15.5 Die Feststellung und Bewertung wichtigen Vermögens und wichtiger Infrastruktur ist ein Vorgang, durch den die relative Bedeutung von Gebäuden und Einrichtungen für das Funktionieren der Hafenanlage festgelegt werden kann. Dieser Vorgang der Feststellung und Bewertung ist insofern wichtig, als er eine Grundlage bietet für die Konzentrierung von Abwehrstrategien auf diejenigen Vermögenswerte und Gebäude, deren Schutz vor einem sicherheitsrelevanten Ereignis von großer Bedeutung ist. In dieses Verfahren sollen ein möglicher Verlust von Menschenleben, die wirtschaftliche Bedeutung des Hafens, der symbolische Wert sowie das Vorhandensein von staatlichen Einrichtungen einbezogen werden.
15.6 Die Feststellung und Bewertung von Vermögen und Infrastruktur soll herangezogen werden bei der Bestimmung des relativen Stellenwerts, den sie im Hinblick auf ihre Schutzbedürftigkeit einnehmen. Das Hauptaugenmerk soll auf der Vermeidung von Todesfällen oder Verletzungen liegen. Wichtig ist auch die Überlegung, ob die Hafenanlage, das Gebäude oder die Einrichtung auch ohne den Vermögenswert weiter funktionieren kann und in welchem Umfang eine schnelle Wiederherstellung der normalen Funktionsweise möglich ist.
15.7 Zu Vermögen und zur Infrastruktur, deren Schutz als von Bedeutung einzustufen ist, können gehören
15.8 Die eindeutige Feststellung von Vermögenswerten und Infrastruktur ist wesentlich für die Bewertung der Vorschriften über die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, die Bestimmung der Rangfolge von Schutzmaßnahmen und die Entscheidung über Zuteilung von Mitteln zur Verbesserung des Schutzes der Hafenanlage. Der Vorgang kann eine Rücksprache mit den einschlägigen Behörden bezüglich der an die Hafenanlage angrenzenden Gebäude nötig machen durch die Schäden innerhalb der Anlage verursacht werden könnten oder die zum Zweck der Beschädigung der Anlage, für die unerlaubte Beobachtung der Anlage oder zur Ablenkung der Aufmerksamkeit verwendet werden könnten.
Feststellung möglicher Bedrohungen von Vermögen und Infrastruktur sowie der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge
15.9 Mögliche Handlungen, die die Sicherheit von Vermögen und Infrastruktur bedrohen könnten, sowie die Methoden zur Durchführung solcher Handlungen sollen festgestellt werden, um die Verwundbarkeit eines bestimmten Vermögenswerts oder eine Örtlichkeit durch ein sicherheitsrelevantes Ereignis einzuschätzen und um zur Planung und Mittelverteilung Vorschriften über die Gefahrenabwehr festzulegen und ihre Rangfolge zu bestimmen. Die Feststellung und Bewertung jeder potentiellen Handlung und ihrer Methode soll auf verschiedenen Faktoren beruhen, einschließlich Bewertungen von Bedrohungssituationen durch staatliche Stellen. Indem die mit der Durchführung der Bewertung befassten Stellen Bedrohungssituationen feststellen und bewerten, ist es für sie nicht erforderlich, sich bei der Planung und Mittelzuteilung auf Szenarien mit den ungünstigsten Bedingungen zu stützen.
15.10 In der Risikobewertung für die Hafenanlage soll eine in Absprache mit den einschlägigen nationalen Stellen zur Gefahrenabwehr durchgeführte Bewertung enthalten sein zur Bestimmung
15.11 Im Rahmen der Risikobewertung für die Hafenanlage sollen alle möglichen Bedrohungen berücksichtigt werden, wozu die folgenden Arten von sicherheitsrelevanten Ereignissen zählen können:
15.12 Der Vorgang soll eine Rücksprache mit den einschlägigen Behörden bezüglich der an die Hafenanlage angrenzenden Gebäude beinhalten durch die Schäden innerhalb der Anlage verursacht werden könnten oder die zum Zweck der Beschädigung der Anlage, für die unerlaubte Beobachtung der Anlage oder zur Ablenkung der Aufmerksamkeit verwendet werden könnten.
Feststellung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen und deren Wirksamkeitsgrad bei der Verringerung der Schwachstellen
15.13 Zweck der Feststellung und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen ist es, sicherzustellen, dass zur Verringerung der Schwachstellen einer Hafenanlage oder beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen durch mögliche Bedrohungen die wirksamsten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden.
15.14 Zu den Faktoren, auf deren Grundlage Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ausgewählt werden, gehört z.B. die Frage, ob sie die Wahrscheinlichkeit eines Angriffs verringern; zu ihrer Beurteilung sollen u. a. folgende Angaben herangezogen werden:
Feststellung von Schwachstellen
15.15 Die Feststellung von Schwachstellen an Gebäuden, Personalschutzsystemen, Verfahren und anderen Bereichen, die zu einem sicherheitsrelevanten Ereignis führen können, kann dazu dienen, Möglichkeiten der Behebung oder Verringerung solcher Schwachstellen festzulegen. Beispielsweise könnte eine Analyse Schwachstellen an Systemen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder an ungeschützter Infrastruktur wie Wasserversorgung, Brücken usw. aufzeigen, die durch bauliche Maßnahmen wie dauerhafte Absperrungen, Alarmeinrichtungen, Überwachungsausrüstung usw. behoben werden könnten.
15.16 Bei der Feststellung von Schwachstellen soll Folgendes geprüft werden:
16 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
Allgemeines
16.1 Verantwortlich für die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage. Obwohl der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht notwendigerweise alle mit der Funktion verbundenen Aufgaben persönlich erfüllen muss, liegt die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Erfüllung letztlich bei dem einzelnen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.
16.2 Der Inhalt jedes einzelnen Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll je nach den besonderen Umständen der Hafenanlage/n, für die er gilt, unterschiedlich sein. In der Risikobewertung für die Hafenanlage sind die besonderen Merkmale der Hafenanlage und der potentiellen Sicherheitsrisiken aufgezeigt, die zur Notwendigkeit der Ernennung eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage geführt haben. Bei der Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage müssen diese Merkmale und andere örtliche oder nationale Erwägungen zur Gefahrenabwehr behandelt und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt werden, um die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften und die Folgen potentieller Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsregierungen können Ratschläge zur Erstellung und zum Inhalt eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage geben.
16.3 In allen Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
16.4 Die Erstellung eines wirksamen Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage beruht auf einer gründlichen Bewertung aller mit der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verbundenen Fragen; hierzu gehört insbesondere auch eine gründliche Bewertung der baulichen und betrieblichen Eigenschaften der einzelnen Hafenanlage. 16.5 Die Genehmigung der Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll durch die Vertragsregierungen erfolgen, in deren Hoheitsbereich sich die Hafenanlagen befinden. Die Vertragsregierungen sollen Verfahren zur Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit jedes Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage entwickeln und können vor der erstmaligen Genehmigung und nach der Genehmigung Änderungen am Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verlangen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über sicherheitsrelevante Ereignisse und Bedrohungssituationen, Überprüfungen, Qualitätsprüfungen, Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen als Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften vorgesehen sein.
16.6 Die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthaltenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen innerhalb einer angemessenen Frist nach Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage getroffen sein; im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll festgelegt sein, wann jede Maßnahme getroffen sein wird. Kommt es bei ihrer Bereitstellung wahrscheinlich zu Verzögerungen, so sollen in dieser Angelegenheit mit der für die Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verantwortlichen Vertragsregierung Beratungen stattfinden und zufrieden stellende alternative einstweilige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vereinbart werden, die ein gleichwertiges Niveau der Sicherheit bieten und für eine Übergangszeit gelten.
16.7 Die Verwendung von Feuerwaffen auf oder in der Nähe von Schiffen und in Hafenanlagen kann besondere und erhebliche Sicherheitsrisiken bergen, insbesondere in Verbindung mit bestimmten gefährlichen Stoffen, und soll daher sehr sorgfältig geprüft werden. Beschließt eine Vertragsregierung, dass der Einsatz bewaffneten Personals in diesen Bereichen nötig ist, so soll diese Vertragsregierung sicherstellen, dass dieses Personal für die Verwendung seiner Waffen ordnungsgemäß ermächtigt und ausgebildet ist und sich der besonderen Sicherheitsrisiken in diesen Bereichen bewusst ist. Erlaubt eine Vertragsregierung den Gebrauch von Feuerwaffen, so soll sie besondere Sicherheitsrichtlinien zu deren Verwendung erlassen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen besondere Hinweise zu dieser Frage enthalten sein, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Anwendung auf Schiffe, die gefährliche Güter oder Stoffe befördern.
Organisation und Erfüllung der Aufgaben zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
16.8 Zusätzlich zu den Hinweisen in Absatz 16.3 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die folgenden, auf alle Gefahrenstufen bezogenen Punkte aufgeführt sein:
16.9 Der Rest des Abschnitts 2 16 befasst sich besonders mit den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die auf allen Gefahrenstufen ergriffen werden könnten; hierzu zählen
Zugang zur Hafenanlage
16.10 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für alle in der Risikobewertung für die Hafenanlage festgestellten Möglichkeiten des Zugangs zur Hafenanlage festgelegt sein.
16.11 Für alle diese Zugangsmöglichkeiten sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für jede Gefahrenstufe die entsprechenden Örtlichkeiten festgelegt sein, in denen Zugangsbeschränkungen beziehungsweise -verbote angewendet werden sollen. Für jede Gefahrenstufe soll im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Art der Beschränkung beziehungsweise des Verbots festgelegt sein, die anzuwenden sind, sowie die Mittel zu deren Durchsetzung.
16.12 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll für jede Gefahrenstufe festgelegt sein, welcher Identitätsnachweis zum Betreten der Hafenanlage berechtigt und es Personen gestattet, sich unbehelligt innerhalb der Hafenanlage aufzuhalten; hierzu kann die Entwicklung eines geeigneten Identifizierungssystems gehören, mit dem permanente und vorübergehende Identitätsnachweise für Bedienstete der Hafenanlage beziehungsweise Besucher ermöglicht werden. Jedes Hafenanlagen-Identifizierungssystem soll wenn möglich mit dem System koordiniert werden, das für die Schiffe gilt, von denen die Hafenanlage regelmäßig angefahren wird. Fahrgäste sollen in der Lage sein, ihre Identität mittels Bordkarten, Fahrscheinen usw. nachzuweisen, sie sollen aber unbeaufsichtigt keinen Zugang zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung erhalten. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen Bestimmungen festgelegt sein, die sicherstellen, dass die Identifizierungssysteme regelmäßig aktualisiert werden und dass der Missbrauch von Verfahren disziplinarisch geahndet wird.
16.13 Wer keinen Identitätsnachweis erbringen will oder kann und/oder den Zweck seines Besuchs auf Verlangen nicht belegt, soll keinen Zugang zur Hafenanlage erhalten; der Versuch, Zugang zu erhalten, soll dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und den nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden gemeldet werden.
16.14 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Örtlichkeiten festgelegt sein, in denen Durchsuchungen von Personen, persönlicher Habe und Fahrzeugen vorzunehmen sind. Diese Örtlichkeiten sollen überdacht sein, damit ein fortdauernder Betrieb unabhängig von den vorherrschenden Wetterverhältnissen und entsprechend der im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage festgelegten Häufigkeit erleichtert wird. Nach der Durchsuchung sollen die Personen, die persönlichen Habe und die Fahrzeuge unmittelbar zu den zugangsbeschränkten Warteräumen, Ladebereichen und Fahrzeug-Auffahrrampen weitergeleitet werden.
16.15 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen voneinander getrennte Örtlichkeiten für bereits überprüfte und noch nicht überprüfte Personen und deren Habe sowie nach Möglichkeit getrennte Bereiche für an Bord/an Land gehende Fahrgäste, Mitglieder der Schiffsbesatzung und deren Habe eingerichtet werden, damit sichergestellt ist, dass nicht überprüfte Personen nicht mit überprüften Personen in Kontakt kommen können.
16.16 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll die Häufigkeit der Anwendung von Zugangskontrollen festgelegt sein, insbesondere dann, wenn sie stichprobenartig beziehungsweise gelegentlich durchzuführen sind.
Gefahrenstufe 1
16.17 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Kontrollpunkte festgelegt sein, an denen die folgenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden können:
16.18 Bei Gefahrenstufe 1 sollen alle Personen, die Zugang zur Hafenanlage begehren, durchsucht werden können. Die Häufigkeit dieser Durchsuchungen, einschließlich stichprobenartiger Durchsuchungen, soll in dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage festgelegt sein und ausdrücklich von der Vertragsregierung genehmigt werden. Mitglieder der Schiffsbesatzung sollen nicht zur Durchsuchung ihrer Kollegen oder deren persönlicher Habe aufgefordert werden, außer wenn hierfür triftige Sicherheitsgründe vorliegen. Alle Durchsuchungen sollen in einer Weise durchgeführt werden, die den Menschenrechten des Einzelnen Rechnung trägt und seine grundlegende Menschenwürde wahrt.
Gefahrenstufe 2
16.19 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein; hierzu können gehören
Gefahrenstufe 3
16.20 Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören
16.21 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die in der Hafenanlage einzurichtenden Bereiche mit Zugangsbeschränkung sowie ihre Ausdehnung, Anwendungsdauer und die für die Kontrolle des Zugangs zu ihnen und für die Kontrolle von Tätigkeiten in ihnen zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein. Hierzu sollen unter gegebenen Umständen auch Maßnahmen gehören, die sicherstellen, dass zeitlich befristete Bereiche mit Zugangsbeschränkung sowohl vor als auch nach Einrichtung des Bereichs auf Sicherheitsmängel geprüft werden. Zweck der Einrichtung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung ist
16.22 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll sichergestellt sein, dass für alle Bereiche mit Zugangsbeschränkung eindeutig festgelegte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestehen für die Kontrolle
16.23 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll dafür gesorgt sein, dass alle Bereiche mit Zugangsbeschränkung eindeutig mit dem Hinweis gekennzeichnet sind, dass der Zugang zu dem Bereich beschränkt ist und dass der unbefugte Aufenthalt in dem Bereich einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften darstellt.
16.24 Sind automatische Intrusionsmeldegeräte installiert, so sollen diese eine Überwachungszentrale alarmieren, die dann auf das Auslösen des Alarms reagieren kann. 16.25 Zu den Bereichen mit Zugangsbeschränkung können gehören
16.26 Mit Zustimmung der einschlägigen Behörden können sich die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bis auf die Beschränkung von unbefugtem Zugang zu Gebäuden erstrecken, von denen aus die Hafenanlage beobachtet werden kann.
Gefahrenstufe 1
16.27 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die auf Bereiche mit Zugangsbeschränkung anzuwenden sind; hierzu können gehören
Gefahrenstufe 2
16.28 Bei Gefahrenstufe 2 soll der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eine Erhöhung der Häufigkeit und Gründlichkeit der Überwachung und der Zugangskontrolle zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung festlegen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein; hierzu können gehören
Gefahrenstufe 3
16.29 Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören
Ladungsumschlag
16.30 Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr betreffend den Ladungsumschlag sollen
16.31 Zu den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen Verfahren zur Bestandskontrolle an den Zugangspunkten zur Hafenanlage gehören. Sobald Ladung in der Hafenanlage ist, soll erkennbar sein, dass sie zum Verladen auf ein Schiff oder dass sie bis zum Verladen zur vorübergehenden Lagerung in einem Bereich mit Zugangsbeschränkung überprüft und freigegeben ist. Es kann zweckmäßig sein, das Einführen von Ladung in die Hafenanlage zu beschränken, für die kein bestätigtes Verladedatum vorliegt.
Gefahrenstufe 1
16.32 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören
16.33 Die Überprüfung der Ladung kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:
16.34 Finden regelmäßige oder wiederholte Ladungsbewegungen statt, so kann der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff in Absprache mit der Hafenanlage Vereinbarungen mit Verladern oder anderen für diese Ladung verantwortlichen Personen treffen, die Überprüfungen an anderer Stelle, Versiegelung, Terminplanung und Begleitunterlagen usw. umfassen. Diese Vereinbarungen sollen dem betroffenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.
Gefahrenstufe 2
16.35 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zur Verbesserung der Kontrolle beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören
16.36 Die gründliche Überprüfung der Ladung kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:
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