umwelt-online: ISPS-Code zum SOLAS-Übereinkommen (3)

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Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff

9.42 Auf dem Schiff soll es möglich sein, das Schiff, die Bereiche mit Zugangsbeschränkung an Bord und Bereiche in der Umgebung des Schiffes zu überwachen. Zu diesen Möglichkeiten der Überwachung kann Folgendes gehören:

  1. der Einsatz von Beleuchtungsmitteln;
  2. der Einsatz von Wachposten, Sicherheitswachen und Deckwachen einschließlich Streifen;
  3. die Verwendung von automatischen Intrusionsmeldegeräten und Überwachungsgeräten.

9.43 Werden automatische Intrusionsmeldegeräte eingesetzt, so sollen diese einen akustischen und/oder optischen Alarm an einer Stelle auslösen, die ständig besetzt ist oder überwacht wird.

9.44 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die bei jeder Gefahrenstufe benötigten Verfahren und Ausrüstungen sowie die Mittel festgelegt sein, mit denen sichergestellt wird, dass die Überwachungsausrüstung durchgehend funktioniert, wobei auch die möglichen Auswirkungen von Wetterverhältnissen oder Stromausfällen zu berücksichtigen sind.

Gefahrenstufe 1

9.45 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die aus einer Kombination aus Beleuchtungsmitteln, Wachposten, Sicherheitswachen oder dem Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr und Überwachung bestehen können, so dass das Sicherheitspersonal des Schiffes das Schiff im Allgemeinen sowie Absperrungen und Bereiche mit Zugangsbeschränkungen im Besonderen beobachten kann.

9.46 Während des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen oder wenn sich das Schiff in einer Hafenanlage oder vor Anker befindet, sollen das Schiffsdeck und die Zugangspunkte bei Dunkelheit und schlechter Sicht erforderlichenfalls beleuchtet sein. Soweit mit sicherer Seefahrt vereinbar und unter Beachtung der geltenden Bestimmungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sollen in Fahrt befindliche Schiffe erforderlichenfalls so hell wie möglich beleuchtet werden. Die folgenden Aspekte sollen bei der Festlegung der angemessenen Stärke und Ausrichtung der Beleuchtung berücksichtigt werden:

  1. die Schiffsbesatzung soll in der Lage sein, Tätigkeiten außerhalb des Schiffes sowohl auf der Wasserseite als auch auf der Landseite zu erkennen;
  2. die Ausleuchtung soll den Bereich an Bord und um das Schiff herum umfassen;
  3. die Ausleuchtung soll das Identifizieren von Besatzungsmitgliedern an den Zugangspunkten erleichtern;
  4. die Ausleuchtung kann durch Koordinierung mit der Hafenanlage bereitgestellt werden.

Gefahrenstufe 2

9.47 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff die zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verbesserung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten festgelegt sein; hierzu können gehören

  1. die Erhöhung der Häufigkeit und Gründlichkeit von Sicherheitsstreifen;
  2. die Erhöhung der Ausleuchtung und der Lichtstärke oder der Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr und Überwachung;
  3. die Einteilung von zusätzlichem Personal als Sicherheitswachposten;
  4. die Sicherstellung der Koordinierung mit wasserseitigen Bootsstreifen und landseitigen Fuß- oder Fahrzeugstreifen, sofern vorhanden.

9.48 Zusätzliche Beleuchtung kann zum Schutz vor einem erhöhten Risiko von sicherheitsrelevanten Ereignissen nötig sein. Erforderlichenfalls kann den zusätzlichen Beleuchtungsanforderungen durch Koordinierung mit der Hafenanlage durch zusätzliche Beleuchtung von der Landseite her entsprochen werden.

Gefahrenstufe 3

9.49 Bei Gefahrenstufe 3 soll das Schiff die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und der Hafenanlage ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

  1. das Einschalten der gesamten Beleuchtung auf dem Schiff oder das Beleuchten seiner Umgebung;
  2. das Einschalten der gesamten an Bord befindlichen Überwachungsausrüstung, die zur Registrierung von Tätigkeiten auf dem Schiff oder in seiner Umgebung geeignet ist;
  3. die Maximierung der mit dieser Überwachungsausrüstung möglichen Registrierungsdauer;
  4. die Vorbereitung der Unterwasserüberprüfung des Schiffskörpers;
  5. die Einleitung von Maßnahmen zur Abschreckung vor dem Zugang des Schiffskörpers unter Wasser, einschließlich langsamer Drehung der Schiffsschrauben, soweit dies machbar ist.

Unterschiedliche Gefahrenstufen

9.50 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die vom Schiff angewendet werden könnten, wenn für das Schiff eine höhere Gefahrenstufe gilt als für eine Hafenanlage.

Nicht unter den Code fallende Tätigkeiten

9.51 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen die Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die das Schiff anwenden soll, wenn

  1. es sich in einem Hafen eines Staates befindet, der nicht Vertragsregierung ist;
  2. ein Zusammenwirken mit einem Schiff stattfindet, für das dieser Code nicht gilt;
  3. ein Zusammenwirken mit festen oder schwimmenden Plattformen oder einer beweglichen Bohreinheit am Einsatzort stattfindet;
  4. ein Zusammenwirken mit einem Hafen oder einer Hafenanlage stattfindet, der beziehungsweise die nicht zur Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A dieses Codes verpflichtet ist.

Sicherheitserklärungen

9.52 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll im Einzelnen ausgeführt sein, wie Ersuchen einer Hafenanlage um Sicherheitserklärungen behandelt werden und unter welchen Umständen das Schiff selbst um eine Sicherheitserklärung ersuchen soll.

Qualitätsprüfung und Überprüfung

9.53 Im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff soll festgelegt sein, wie der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff die fortdauernde Wirksamkeit des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sowie das Verfahren, nach dem Überprüfung, Aktualisierung und Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ablaufen sollen, zu prüfen beabsichtigen.

10 Aufzeichnungen Allgemeines

10.1 Aufzeichnungen sollen den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten von Vertragsregierungen zur Verfügung stehen, damit sie die Umsetzung der Pläne zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff überprüfen können.

10.2 Aufzeichnungen können in jedem Format aufbewahrt werden, sollen jedoch vor unerlaubtem Zugriff oder unerlaubter Preisgabe geschützt werden.

11 Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen

Hinweise hierzu finden sich in den Abschnitten 2 8, 9 und 13.

12 Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

Hinweise hierzu finden sich in den Abschnitten 2 8, 9 und 13.

13 Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Ausbildungsmaßnahmen

13.1 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, zuständige Unternehmensangehörige an Land sowie der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff sollen je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:

  1. Sicherheitsverwaltung;
  2. einschlägige internationale Übereinkünfte, Codes und Empfehlungen;
  3. einschlägige nationale Gesetze und sonstige Vorschriften;
  4. Verantwortlichkeiten und Aufgaben anderer Stellen zur Gefahrenabwehr;
  5. Methodik der Risikobewertung für das Schiff;
  6. Methoden der Bestandsaufnahme und der Besichtigungen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen;
  7. Betriebsabläufe und Bedingungen auf Schiffen und in Häfen;
  8. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;
  9. Notfallvorsorge, Reaktion auf Notfälle und Katastrophenplanung;
  10. Unterweisungstechniken für Aus- und Fortbildung im Bereich der Gefahrenabwehr, einschließlich Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr;
  11. Umgang mit empfindlichen sicherheitsbezogenen Angaben und sicherheitsbezogenem Nachrichtenverkehr;
  12. Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
  13. Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;
  14. nicht diskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
  15. Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
  16. Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und deren Einsatzbeschränkungen;
  17. Methoden der Durchführung von Qualitätsprüfungen, Besichtigungen, Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen;
  18. Methoden der Durchsuchung von Personen und der unaufdringlichen Besichtigung;
  19. Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr, einschließlich Schulungen und Übungen mit Hafenanlagen;
  20. Bewertung von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr.

13.2 Zusätzlich soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen angemessene Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:

  1. Bauweise des Schiffes;
  2. Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und damit verbundene Verfahren (einschließlich Reaktionsübungen anhand von Szenarien);
  3. Techniken des Umgangs mit und der Kontrolle von Menschenmassen;
  4. Einsatzweisen von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;
  5. Probebetrieb, Kalibrierung und - auf See - Instandhaltung von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr.

13.3 Mitglieder der Schiffsbesatzung mit besonderen Aufgaben zur Gefahrenabwehr sollen über die für die Ausübung der ihnen zugewiesenen Pflichten ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen; hierzu kann gegebenenfalls Folgendes gehören:

  1. Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
  2. Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;
  3. Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
  4. Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
  5. Techniken des Umgangs mit und der Kontrolle von Menschenmassen;
  6. sicherheitsbezogener Nachrichtenverkehr;
  7. Kenntnisse von Notfallverfahren und Katastrophenplänen;
  8. Einsatzweisen von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;
  9. Probebetrieb, Kalibrierung und - auf See - Instandhaltung von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;
  10. Besichtigungs-, Kontroll- und Überwachungstechniken;
  11. Methoden der Durchsuchung von Personen, persönlicher Habe, Gepäck, Ladung und Schiffsvorräten.

13.4 Alle anderen Mitglieder der Schiffsbesatzung sollen über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verfügen und mit ihnen vertraut sein; hierzu gehören:

  1. die Bedeutung der verschiedenen Gefahrenstufen und die sich daraus ergebenden Anforderungen;
  2. Kenntnisse von Notfallverfahren und Katastrophenplänen;
  3. Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;
  4. nicht diskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
  5. Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen. Schulungen und Übungen

13.5 Das Ziel von Schulungen und Übungen besteht darin, sicherzustellen, dass die Mitglieder der Schiffsbesatzung geübt sind in allen ihnen zugewiesenen Aufgaben zur Gefahrenabwehr bei allen Gefahrenstufen und in der Feststellung etwaiger sicherheitsbezogener Mängel, die behoben werden müssen.

13.6 Um die wirksame Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sicherzustellen, sollen mindestens einmal vierteljährlich Schulungen durchgeführt werden. Darüber hinaus soll in Fällen, in denen mehr als ein Viertel der Schiffsbesatzung gleichzeitig durch Personal ersetzt wird, das auf dem betreffenden Schiff in den vergangenen drei Monaten an keiner Schulung teilgenommen hat, eine Schulung spätestens eine Woche nach dem Austausch durchgeführt werden. In diesen Schulungen sollen einzelne Elemente des Plans überprüft werden, z.B. die in Absatz 8.9 aufgeführten Bedrohungen.

13.7 Mindestens einmal pro Kalenderjahr sollen verschiedene Arten von Übungen durchgeführt werden, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, einschlägige Behörden von Vertragsregierungen sowie gegebenenfalls die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. In diesen Übungen sollen der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion überprüft werden. Diese Übungen können wie folgt durchgeführt werden:

  1. in Form von Großübungen oder praktischen Übungen unter realen Bedingungen,
  2. in Form von Simulationen an Modellen oder Seminaren oder
  3. in Kombination mit anderen Übungen wie z.B. Such- und Rettungsübungen oder Notfallreaktionsübungen.

13.8 Die Teilnahme eines Unternehmens an einer Übung mit einer anderen Vertragsregierung soll von der Verwaltung anerkannt werden.

14 Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

Einschlägige Hinweise hierzu finden sich in den Abschnitten 2 15, 16 und 18.

15 Risikobewertung für die Hafenanlage

Allgemeines

15.1 Die Risikobewertung für die Hafenanlage kann von einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Die Genehmigung einer abgeschlossenen Risikobewertung für die Hafenanlage soll jedoch nur von der entsprechenden Vertragsregierung erteilt werden.

15.2 Bedient sich eine Vertragsregierung zur Überprüfung der Einhaltung der Risikobewertung für die Hafenanlage einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr, so soll diese anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nicht mit einer anderen anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr verbunden sein, welche die Bewertung durchgeführt oder bei ihrer Durchführung mitgewirkt hat.

15.3 Eine Risikobewertung für die Hafenanlage soll folgende Elemente innerhalb einer Hafenanlage einschließen:

  1. bauliche Sicherheit;
  2. bauliche Widerstandsfähigkeit;
  3. Personalschutzsysteme;
  4. Verfahrensgrundsätze;
  5. Funk- und Telekommunikationssysteme einschließlich Computersysteme und Netzwerke;
  6. einschlägige Transport-Infrastruktur;
  7. Versorgungseinrichtungen;
  8. andere Bereiche, die bei Beschädigung oder Nutzung für unerlaubte Beobachtung ein Risiko für Menschen, Eigentum oder für Betriebsabläufe innerhalb der Hafenanlage darstellen können.

15.4 Die mit einer Risikobewertung für die Hafenanlage befassten Personen sollen sich in folgenden Bereichen auf die Mitarbeit von Fachleuten stützen können:

  1. Kenntnis von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
  2. Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;
  3. nicht diskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
  4. Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
  5. Methoden, die zur Herbeiführung eines sicherheitsrelevanten Ereignisses genutzt werden;
  6. Auswirkungen von Sprengstoffen auf Gebäude und Dienste der Hafenanlage;
  7. Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
  8. Geschäftspraktiken im Hafen;
  9. Katastrophenplanung, Notfallvorsorge und Notfallreaktion;
  10. Maßnahmen zur baulichen Sicherheit, z.B. Zäune;
  11. Funk- und Telekommunikationssysteme einschließlich Computersysteme und Netzwerke
  12. Transport- und Bauwesen;
  13. Betriebsabläufe auf Schiffen und in Häfen.

Feststellung und Bewertung wichtigen Vermögens und wichtiger Infrastruktur, deren Schutz von Bedeutung ist

15.5 Die Feststellung und Bewertung wichtigen Vermögens und wichtiger Infrastruktur ist ein Vorgang, durch den die relative Bedeutung von Gebäuden und Einrichtungen für das Funktionieren der Hafenanlage festgelegt werden kann. Dieser Vorgang der Feststellung und Bewertung ist insofern wichtig, als er eine Grundlage bietet für die Konzentrierung von Abwehrstrategien auf diejenigen Vermögenswerte und Gebäude, deren Schutz vor einem sicherheitsrelevanten Ereignis von großer Bedeutung ist. In dieses Verfahren sollen ein möglicher Verlust von Menschenleben, die wirtschaftliche Bedeutung des Hafens, der symbolische Wert sowie das Vorhandensein von staatlichen Einrichtungen einbezogen werden.

15.6 Die Feststellung und Bewertung von Vermögen und Infrastruktur soll herangezogen werden bei der Bestimmung des relativen Stellenwerts, den sie im Hinblick auf ihre Schutzbedürftigkeit einnehmen. Das Hauptaugenmerk soll auf der Vermeidung von Todesfällen oder Verletzungen liegen. Wichtig ist auch die Überlegung, ob die Hafenanlage, das Gebäude oder die Einrichtung auch ohne den Vermögenswert weiter funktionieren kann und in welchem Umfang eine schnelle Wiederherstellung der normalen Funktionsweise möglich ist.

15.7 Zu Vermögen und zur Infrastruktur, deren Schutz als von Bedeutung einzustufen ist, können gehören

  1. Zugänge, Eingänge, Zuwege sowie Ankerplätze und Manövrier- und Liegebereiche;
  2. Ladungseinrichtungen, Terminals, Lagerbereiche und Ladevorrichtungen;
  3. Systeme wie Stromverteilungssysteme, Funk- und Telekommunikationssysteme sowie Computersysteme und Netzwerke;
  4. Systeme zur Verkehrslenkung von Hafenfahrzeugen und Navigationshilfen;
  5. Kraftwerke, Rohrsysteme zur Ladungsbeförderung und Wasserversorgung;
  6. Brücken, Schienen, Straßen;
  7. Hafendienstfahrzeuge, einschließlich Lotsenbooten, Schleppern, Leichtern usw.;
  8. Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und Überwachung;
  9. die an die Hafenanlage angrenzenden Gewässer.

15.8 Die eindeutige Feststellung von Vermögenswerten und Infrastruktur ist wesentlich für die Bewertung der Vorschriften über die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, die Bestimmung der Rangfolge von Schutzmaßnahmen und die Entscheidung über Zuteilung von Mitteln zur Verbesserung des Schutzes der Hafenanlage. Der Vorgang kann eine Rücksprache mit den einschlägigen Behörden bezüglich der an die Hafenanlage angrenzenden Gebäude nötig machen durch die Schäden innerhalb der Anlage verursacht werden könnten oder die zum Zweck der Beschädigung der Anlage, für die unerlaubte Beobachtung der Anlage oder zur Ablenkung der Aufmerksamkeit verwendet werden könnten.

Feststellung möglicher Bedrohungen von Vermögen und Infrastruktur sowie der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge

15.9 Mögliche Handlungen, die die Sicherheit von Vermögen und Infrastruktur bedrohen könnten, sowie die Methoden zur Durchführung solcher Handlungen sollen festgestellt werden, um die Verwundbarkeit eines bestimmten Vermögenswerts oder eine Örtlichkeit durch ein sicherheitsrelevantes Ereignis einzuschätzen und um zur Planung und Mittelverteilung Vorschriften über die Gefahrenabwehr festzulegen und ihre Rangfolge zu bestimmen. Die Feststellung und Bewertung jeder potentiellen Handlung und ihrer Methode soll auf verschiedenen Faktoren beruhen, einschließlich Bewertungen von Bedrohungssituationen durch staatliche Stellen. Indem die mit der Durchführung der Bewertung befassten Stellen Bedrohungssituationen feststellen und bewerten, ist es für sie nicht erforderlich, sich bei der Planung und Mittelzuteilung auf Szenarien mit den ungünstigsten Bedingungen zu stützen.

15.10 In der Risikobewertung für die Hafenanlage soll eine in Absprache mit den einschlägigen nationalen Stellen zur Gefahrenabwehr durchgeführte Bewertung enthalten sein zur Bestimmung

  1. etwaiger besonderer Aspekte der Hafenanlage einschließlich des die Anlage nutzenden Fahrzeugverkehrs, durch die sie zu einem wahrscheinlichen Angriffsziel wird;
  2. der wahrscheinlichen Folgen eines Angriffs auf die Hafenanlage oder auf dem Gelände der Hafenanlage in Form von Todesopfern, Sachschäden und Unterbrechung der Wirtschaftstätigkeit einschließlich Unterbrechung von Transportsystemen;
  3. der Fähigkeiten und Absichten der wahrscheinlichen Urheber eines solchen Angriffs;
  4. der möglichen Angriffsart oder -arten zur Erstellung einer Gesamtbewertung des Ausmaßes der Bedrohung, gegen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu entwickeln sind.

15.11 Im Rahmen der Risikobewertung für die Hafenanlage sollen alle möglichen Bedrohungen berücksichtigt werden, wozu die folgenden Arten von sicherheitsrelevanten Ereignissen zählen können:

  1. Beschädigung oder Zerstörung der Hafenanlage oder des Schiffes, z.B. durch Sprengmittel, Brandstiftung, Sabotage oder Vandalismus;
  2. Entführung oder Inbesitznahme des Schiffes beziehungsweise Entführung oder Gefangennahme der an Bord befindlichen Personen;
  3. Manipulationen an Ladung, wichtiger Schiffsausrüstung, wichtigen Schiffssystemen oder den Schiffsvorräten;
  4. unerlaubter Zutritt beziehungsweise unerlaubte Verwendung, einschließlich Anwesenheit blinder Passagiere;
  5. Schmuggeln von Waffen oder Gerät, einschließlich Massenvernichtungswaffen;
  6. Verwendung des Schiffes zur Beförderung von Personen, die ein sicherheitsrelevantes Ereignis herbeiführen wollen, und ihrer Ausrüstung;
  7. Verwendung des Schiffes selbst als Waffe oder als ein Mittel zur Beschädigung oder Zerstörung;
  8. Versperrung von Hafeneinfahrten, Schleusen, Zufahrten usw.;
  9. nukleare, biologische und chemische Angriffe.

15.12 Der Vorgang soll eine Rücksprache mit den einschlägigen Behörden bezüglich der an die Hafenanlage angrenzenden Gebäude beinhalten durch die Schäden innerhalb der Anlage verursacht werden könnten oder die zum Zweck der Beschädigung der Anlage, für die unerlaubte Beobachtung der Anlage oder zur Ablenkung der Aufmerksamkeit verwendet werden könnten.

Feststellung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen und deren Wirksamkeitsgrad bei der Verringerung der Schwachstellen

15.13 Zweck der Feststellung und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen ist es, sicherzustellen, dass zur Verringerung der Schwachstellen einer Hafenanlage oder beim Zusammenwirken von Schiff und Hafen durch mögliche Bedrohungen die wirksamsten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden.

15.14 Zu den Faktoren, auf deren Grundlage Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ausgewählt werden, gehört z.B. die Frage, ob sie die Wahrscheinlichkeit eines Angriffs verringern; zu ihrer Beurteilung sollen u. a. folgende Angaben herangezogen werden:

  1. Bestandsaufnahmen, Besichtigungen und Qualitätsprüfungen zur Gefahrenabwehr;
  2. Rücksprache mit Besitzern und Betreibern von Hafenanlagen und gegebenenfalls mit Besitzern/Betreibern von angrenzenden Gebäuden;
  3. Angaben über frühere sicherheitsrelevante Ereignisse;
  4. Betriebsabläufe innerhalb der Hafenanlage.

Feststellung von Schwachstellen

15.15 Die Feststellung von Schwachstellen an Gebäuden, Personalschutzsystemen, Verfahren und anderen Bereichen, die zu einem sicherheitsrelevanten Ereignis führen können, kann dazu dienen, Möglichkeiten der Behebung oder Verringerung solcher Schwachstellen festzulegen. Beispielsweise könnte eine Analyse Schwachstellen an Systemen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder an ungeschützter Infrastruktur wie Wasserversorgung, Brücken usw. aufzeigen, die durch bauliche Maßnahmen wie dauerhafte Absperrungen, Alarmeinrichtungen, Überwachungsausrüstung usw. behoben werden könnten.

15.16 Bei der Feststellung von Schwachstellen soll Folgendes geprüft werden:

  1. Zugang zur Hafenanlage und zu in der Anlage festgemachten Schiffen vom Wasser und vom Land her;
  2. bauliche Widerstandsfähigkeit der Piers, Anlagen und anliegenden Gebäude;
  3. bestehende Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr, einschließlich Identifizierungssysteme;
  4. bestehende Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Hafendienste und Versorgungseinrichtungen;
  5. Maßnahmen zum Schutz von Funk- und Telekommunikationsausrüstung, Hafendiensten und Versorgungseinrichtungen, einschließlich Computersysteme und Netzwerke;
  6. angrenzende Bereiche, die zum Zweck oder für die Dauer eines Angriffs genutzt werden können;
  7. bestehende Vereinbarungen mit privaten Sicherheitsunternehmen, die zu Wasser oder an Land Sicherheitsdienstleistungen erbringen;
  8. kollidierende Grundsätze in Bezug auf Maßnahmen und Verfahren der nautischen Schiffssicherheit und Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr;
  9. Kollisionen zwischen den Aufgaben der Hafenanlage und deren Aufgaben zur Gefahrenabwehr;
  10. Einschränkungen bei Durchsetzung und Personal;
  11. festgestellte Mängel bei Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen;
  12. im Alltagsbetrieb nach Ereignissen oder Alarmmeldungen, im Bericht über Sicherheitsbedenken, bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, bei Qualitätsprüfungen usw. festgestellte Mängel.

16 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

Allgemeines

16.1 Verantwortlich für die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage. Obwohl der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nicht notwendigerweise alle mit der Funktion verbundenen Aufgaben persönlich erfüllen muss, liegt die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Erfüllung letztlich bei dem einzelnen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.

16.2 Der Inhalt jedes einzelnen Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll je nach den besonderen Umständen der Hafenanlage/n, für die er gilt, unterschiedlich sein. In der Risikobewertung für die Hafenanlage sind die besonderen Merkmale der Hafenanlage und der potentiellen Sicherheitsrisiken aufgezeigt, die zur Notwendigkeit der Ernennung eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage geführt haben. Bei der Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage müssen diese Merkmale und andere örtliche oder nationale Erwägungen zur Gefahrenabwehr behandelt und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt werden, um die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften und die Folgen potentieller Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsregierungen können Ratschläge zur Erstellung und zum Inhalt eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage geben.

16.3 In allen Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

  1. soll die Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage im Einzelnen aufgeführt sein;
  2. sollen die Verbindungen der Stelle zu anderen einschlägigen Behörden und die für den wirksamen fortlaufenden Betrieb der Stelle notwendigen Kommunikationssysteme sowie ihre Verbindungen zu Dritten einschließlich im Hafen befindlicher Schiffe im Einzelnen aufgeführt sein;
  3. sollen die grundlegenden betrieblichen und baulichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Gefahrenstufe 1, die getroffen sein werden, im Einzelnen aufgeführt sein;
  4. sollen die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, durch die die Hafenanlage unverzüglich auf Gefahrenstufe 2 und nötigenfalls auf Gefahrenstufe 3 wechseln kann, im Einzelnen aufgeführt sein;
  5. sollen regelmäßige Überprüfungen oder Qualitätsprüfungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sowie seine Änderung als Reaktion auf Erfahrungen oder geänderte Umstände vorgesehen sein;
  6. sollen Verfahren zur Berichterstattung an die jeweiligen Kontaktstellen der Vertragsregierungen im Einzelnen aufgeführt sein.

16.4 Die Erstellung eines wirksamen Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage beruht auf einer gründlichen Bewertung aller mit der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verbundenen Fragen; hierzu gehört insbesondere auch eine gründliche Bewertung der baulichen und betrieblichen Eigenschaften der einzelnen Hafenanlage. 16.5 Die Genehmigung der Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll durch die Vertragsregierungen erfolgen, in deren Hoheitsbereich sich die Hafenanlagen befinden. Die Vertragsregierungen sollen Verfahren zur Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit jedes Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage entwickeln und können vor der erstmaligen Genehmigung und nach der Genehmigung Änderungen am Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verlangen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll die Aufbewahrung von Aufzeichnungen über sicherheitsrelevante Ereignisse und Bedrohungssituationen, Überprüfungen, Qualitätsprüfungen, Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen als Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften vorgesehen sein.

16.6 Die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthaltenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen innerhalb einer angemessenen Frist nach Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage getroffen sein; im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll festgelegt sein, wann jede Maßnahme getroffen sein wird. Kommt es bei ihrer Bereitstellung wahrscheinlich zu Verzögerungen, so sollen in dieser Angelegenheit mit der für die Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verantwortlichen Vertragsregierung Beratungen stattfinden und zufrieden stellende alternative einstweilige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vereinbart werden, die ein gleichwertiges Niveau der Sicherheit bieten und für eine Übergangszeit gelten.

16.7 Die Verwendung von Feuerwaffen auf oder in der Nähe von Schiffen und in Hafenanlagen kann besondere und erhebliche Sicherheitsrisiken bergen, insbesondere in Verbindung mit bestimmten gefährlichen Stoffen, und soll daher sehr sorgfältig geprüft werden. Beschließt eine Vertragsregierung, dass der Einsatz bewaffneten Personals in diesen Bereichen nötig ist, so soll diese Vertragsregierung sicherstellen, dass dieses Personal für die Verwendung seiner Waffen ordnungsgemäß ermächtigt und ausgebildet ist und sich der besonderen Sicherheitsrisiken in diesen Bereichen bewusst ist. Erlaubt eine Vertragsregierung den Gebrauch von Feuerwaffen, so soll sie besondere Sicherheitsrichtlinien zu deren Verwendung erlassen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen besondere Hinweise zu dieser Frage enthalten sein, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Anwendung auf Schiffe, die gefährliche Güter oder Stoffe befördern.

Organisation und Erfüllung der Aufgaben zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

16.8 Zusätzlich zu den Hinweisen in Absatz 16.3 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die folgenden, auf alle Gefahrenstufen bezogenen Punkte aufgeführt sein:

  1. die Rolle und der Aufbau der Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
  2. die Aufgaben, Zuständigkeiten und Ausbildungsanforderungen aller Bediensteten der Hafenanlage mit Funktionen im Bereich der Gefahrenabwehr sowie die für die Beurteilung ihrer individuellen Leistung erforderlichen Maßstäbe;
  3. die Verbindungen der Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu anderen nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden;
  4. die zur Verfügung gestellten Kommunikationssysteme, die eine wirksame und ständige Kommunikation zwischen dem Personal zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und im Hafen befindlichen Schiffen und gegebenenfalls mit nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden ermöglichen;
  5. die Verfahren beziehungsweise Schutzmaßnahmen, die für die Aufrechterhaltung der ständigen Kommunikation zu jeder Zeit nötig sind;
  6. die Verfahren und Praktiken zum Schutz von in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden sicherheitsempfindlichen Angaben;
  7. die Verfahren zur Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit von Maßnahmen, Verfahren und Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr, einschließlich Erkennung von und Reaktion auf Ausfall oder Störung der Ausrüstungsgegenstände;
  8. die Verfahren, die das Einreichen und Bewerten von Berichten über mögliche Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften oder über Sicherheitsbedenken ermöglichen;
  9. Verfahren betreffend den Ladungsumschlag;
  10. Verfahren betreffend die Lieferung von Schiffsvorräten;
  11. die Verfahren zur Aufrechterhaltung und Aktualisierung von Aufzeichnungen über gefährliche Güter und Stoffe und deren Standort innerhalb der Hafenanlage;
  12. die Mittel zur Alarmierung von Wasserstreifen und speziellen Suchtrupps und zur Inanspruchnahme ihrer Leistungen, einschließlich Aufspüren von Bomben und Suchaktionen unter Wasser;
  13. die Verfahren, mit denen auf Verlangen des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff bei der Feststellung der Identität von Personen Hilfestellung geleistet wird, die das Schiff betreten wollen;
  14. die Verfahren zur Erleichterung des Landgangs und des Auswechselns von Mitgliedern der Schiffsbesatzung sowie des Zugangs von Besuchern auf das Schiff, einschließlich Vertretern von Wohlfahrts- und Gewerkschaftsorganisationen für Seeleute.

16.9 Der Rest des Abschnitts 2 16 befasst sich besonders mit den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die auf allen Gefahrenstufen ergriffen werden könnten; hierzu zählen

  1. der Zugang zur Hafenanlage;
  2. die Bereiche mit Zugangsbeschränkung innerhalb der Hafenanlage;
  3. der Ladungsumschlag;
  4. die Lieferung von Schiffsvorräten;
  5. der Umgang mit unbegleitetem Gepäck;
  6. die Überwachung der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.

Zugang zur Hafenanlage

16.10 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für alle in der Risikobewertung für die Hafenanlage festgestellten Möglichkeiten des Zugangs zur Hafenanlage festgelegt sein.

16.11 Für alle diese Zugangsmöglichkeiten sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für jede Gefahrenstufe die entsprechenden Örtlichkeiten festgelegt sein, in denen Zugangsbeschränkungen beziehungsweise -verbote angewendet werden sollen. Für jede Gefahrenstufe soll im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Art der Beschränkung beziehungsweise des Verbots festgelegt sein, die anzuwenden sind, sowie die Mittel zu deren Durchsetzung.

16.12 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll für jede Gefahrenstufe festgelegt sein, welcher Identitätsnachweis zum Betreten der Hafenanlage berechtigt und es Personen gestattet, sich unbehelligt innerhalb der Hafenanlage aufzuhalten; hierzu kann die Entwicklung eines geeigneten Identifizierungssystems gehören, mit dem permanente und vorübergehende Identitätsnachweise für Bedienstete der Hafenanlage beziehungsweise Besucher ermöglicht werden. Jedes Hafenanlagen-Identifizierungssystem soll wenn möglich mit dem System koordiniert werden, das für die Schiffe gilt, von denen die Hafenanlage regelmäßig angefahren wird. Fahrgäste sollen in der Lage sein, ihre Identität mittels Bordkarten, Fahrscheinen usw. nachzuweisen, sie sollen aber unbeaufsichtigt keinen Zugang zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung erhalten. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen Bestimmungen festgelegt sein, die sicherstellen, dass die Identifizierungssysteme regelmäßig aktualisiert werden und dass der Missbrauch von Verfahren disziplinarisch geahndet wird.

16.13 Wer keinen Identitätsnachweis erbringen will oder kann und/oder den Zweck seines Besuchs auf Verlangen nicht belegt, soll keinen Zugang zur Hafenanlage erhalten; der Versuch, Zugang zu erhalten, soll dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und den nationalen oder örtlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden gemeldet werden.

16.14 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Örtlichkeiten festgelegt sein, in denen Durchsuchungen von Personen, persönlicher Habe und Fahrzeugen vorzunehmen sind. Diese Örtlichkeiten sollen überdacht sein, damit ein fortdauernder Betrieb unabhängig von den vorherrschenden Wetterverhältnissen und entsprechend der im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage festgelegten Häufigkeit erleichtert wird. Nach der Durchsuchung sollen die Personen, die persönlichen Habe und die Fahrzeuge unmittelbar zu den zugangsbeschränkten Warteräumen, Ladebereichen und Fahrzeug-Auffahrrampen weitergeleitet werden.

16.15 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen voneinander getrennte Örtlichkeiten für bereits überprüfte und noch nicht überprüfte Personen und deren Habe sowie nach Möglichkeit getrennte Bereiche für an Bord/an Land gehende Fahrgäste, Mitglieder der Schiffsbesatzung und deren Habe eingerichtet werden, damit sichergestellt ist, dass nicht überprüfte Personen nicht mit überprüften Personen in Kontakt kommen können.

16.16 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll die Häufigkeit der Anwendung von Zugangskontrollen festgelegt sein, insbesondere dann, wenn sie stichprobenartig beziehungsweise gelegentlich durchzuführen sind.

Gefahrenstufe 1

16.17 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Kontrollpunkte festgelegt sein, an denen die folgenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden können:

  1. Bereiche mit Zugangsbeschränkung, die durch Zäune oder andere Hindernisse mit einem Wirkungsgrad abgegrenzt werden sollen, der von der Vertragsregierung genehmigt werden soll;
  2. die Überprüfung der Identität aller Personen, einschließlich Fahrgäste, Schiffsbesatzung und Besucher, die im Zusammenhang mit einem Schiff Zugang zur Hafenanlage begehren, und ihrer Gründe für das Zugangsbegehren durch Überprüfung z.B. der Einfindungsorder, der Fahrscheine, Bordkarten, Arbeitsaufträge usw.;
  3. die Überprüfung von Fahrzeugen, die von den Personen benutzt werden, die im Zusammenhang mit einem Schiff Zugang zur Hafenanlage begehren;
  4. die Überprüfung der Identität des Personals der Hafenanlage und der in der Hafenanlage Beschäftigten sowie ihrer Fahrzeuge;
  5. die Beschränkung des Zugangs mit dem Ziel des Ausschlusses solcher Personen, die nicht in der Hafenanlage beschäftigt sind oder in ihr arbeiten, wenn sie sich nicht ausweisen können;
  6. die Durchsuchung von Personen, persönlicher Habe, von Fahrzeugen und deren Inhalt;
  7. die Festlegung von Zugangspunkten, die nicht regelmäßig genutzt werden und dauerhaft geschlossen und verriegelt werden sollen.

16.18 Bei Gefahrenstufe 1 sollen alle Personen, die Zugang zur Hafenanlage begehren, durchsucht werden können. Die Häufigkeit dieser Durchsuchungen, einschließlich stichprobenartiger Durchsuchungen, soll in dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage festgelegt sein und ausdrücklich von der Vertragsregierung genehmigt werden. Mitglieder der Schiffsbesatzung sollen nicht zur Durchsuchung ihrer Kollegen oder deren persönlicher Habe aufgefordert werden, außer wenn hierfür triftige Sicherheitsgründe vorliegen. Alle Durchsuchungen sollen in einer Weise durchgeführt werden, die den Menschenrechten des Einzelnen Rechnung trägt und seine grundlegende Menschenwürde wahrt.

Gefahrenstufe 2

16.19 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein; hierzu können gehören

  1. die Einteilung von zusätzlichem Personal zur Bewachung von Zugangspunkten und für Streifengänge entlang der Absperrungen;
  2. die Beschränkung der Anzahl von Zugangspunkten zur Hafenanlage und die Festlegung der zu schließenden Zugangspunkte und der Mittel zu deren angemessener Sicherung;
  3. die Bereitstellung von Mitteln zur Behinderung von Bewegungen durch die verbleibenden Zugangspunkte, z.B. Sicherheitssperren;
  4. die Erhöhung der Häufigkeit der Durchsuchungen von Personen, persönlicher Habe und von Fahrzeugen;
  5. die Verweigerung des Zugangs gegenüber Besuchern, die keine nachprüfbare Begründung für ihr Begehren um Zugang zur Hafenanlage liefern können;
  6. der Einsatz von Patrouillenfahrzeugen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf der Wasserseite.

Gefahrenstufe 3

16.20 Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

  1. die Aussetzung des Zugangs zur Hafenanlage oder zu einem Teil derselben;
  2. die Gewährung des Zugangs ausschließlich an die auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen;
  3. die Aussetzung der Bewegungsfreiheit für Fußgänger oder Fahrzeuge in der gesamten Hafenanlage oder in einem Teil derselben;
  4. gegebenenfalls die Verstärkung der Sicherheitsstreifen innerhalb der Hafenanlage;
  5. die Aussetzung des Hafenbetriebs in der gesamten Hafenanlage oder in einem Teil derselben;
  6. die Lenkung von Schiffsbewegungen im Zusammenhang mit der gesamten Hafenanlage oder einem Teil derselben;
  7. die Evakuierung der gesamten Hafenanlage oder eines Teils derselben. Bereiche mit Zugangsbeschränkung innerhalb der Hafenanlage

16.21 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die in der Hafenanlage einzurichtenden Bereiche mit Zugangsbeschränkung sowie ihre Ausdehnung, Anwendungsdauer und die für die Kontrolle des Zugangs zu ihnen und für die Kontrolle von Tätigkeiten in ihnen zu ergreifenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein. Hierzu sollen unter gegebenen Umständen auch Maßnahmen gehören, die sicherstellen, dass zeitlich befristete Bereiche mit Zugangsbeschränkung sowohl vor als auch nach Einrichtung des Bereichs auf Sicherheitsmängel geprüft werden. Zweck der Einrichtung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung ist

  1. der Schutz der Fahrgäste, der Schiffsbesatzung, des Personals der Hafenanlage und der Besucher einschließlich der Besucher im Zusammenhang mit einem Schiff;
  2. der Schutz der Hafenanlage;
  3. der Schutz von Schiffen, die die Hafenanlage nutzen oder anlaufen;
  4. der Schutz sicherheitsempfindlicher Örtlichkeiten und Bereiche innerhalb der Hafenanlage;
  5. der Schutz von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr und Überwachung;
  6. der Schutz der Ladung und der Schiffsvorräte vor Manipulation.

16.22 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll sichergestellt sein, dass für alle Bereiche mit Zugangsbeschränkung eindeutig festgelegte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestehen für die Kontrolle

  1. des Zugangs von Einzelpersonen;
  2. der Einfahrt, des Abstellens, Verladens und Entladens von Fahrzeugen;
  3. der Bewegung und Lagerung von Ladung und Schiffsvorräten,
  4. von unbegleitetem Gepäck oder persönlicher Habe.

16.23 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll dafür gesorgt sein, dass alle Bereiche mit Zugangsbeschränkung eindeutig mit dem Hinweis gekennzeichnet sind, dass der Zugang zu dem Bereich beschränkt ist und dass der unbefugte Aufenthalt in dem Bereich einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften darstellt.

16.24 Sind automatische Intrusionsmeldegeräte installiert, so sollen diese eine Überwachungszentrale alarmieren, die dann auf das Auslösen des Alarms reagieren kann. 16.25 Zu den Bereichen mit Zugangsbeschränkung können gehören

  1. land- und wasserseitige unmittelbar an das Schiff angrenzende Bereiche;
  2. Be- und Entladebereiche, Wartezonen für Fahrgäste und Schiffsbesatzung und Abfertigungsbereiche einschließlich Durchsuchungsstellen;
  3. Bereiche, in denen Ladung und Vorräte geladen, entladen oder gelagert werden;
  4. Örtlichkeiten, in denen sicherheitsempfindliche Angaben einschließlich Ladungsunterlagen aufbewahrt werden;
  5. Bereiche, in denen gefährliche Güter und Stoffe aufbewahrt werden;
  6. Kontrollräume des Schiffsverkehrsleitsystems, Navigationshilfen und Gebäude der Hafenüberwachung einschließlich der Kontrollräume zur Gefahrenabwehr und Überwachung;
  7. Bereiche, in denen sich Ausrüstungsgegenstände zur Gefahrenabwehr und Überwachung befinden beziehungsweise in denen diese gelagert werden;
  8. wichtige Strom-, Funk-, Telekommunikations-, Wasser- und andere Versorgungseinrichtungen;
  9. andere Örtlichkeiten in der Hafenanlage, in denen der Zugang durch Schiffe, Fahrzeuge und Personen beschränkt werden soll.

16.26 Mit Zustimmung der einschlägigen Behörden können sich die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bis auf die Beschränkung von unbefugtem Zugang zu Gebäuden erstrecken, von denen aus die Hafenanlage beobachtet werden kann.

Gefahrenstufe 1

16.27 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die auf Bereiche mit Zugangsbeschränkung anzuwenden sind; hierzu können gehören

  1. die dauerhafte oder vorübergehende Aufstellung von Absperrungen um den Bereich mit Zugangsbeschränkung, deren Wirkungsgrad von der Vertragsregierung genehmigt werden soll;
  2. die Einrichtung von Zugangspunkten, an denen der Zugang von Sicherheitswachen kontrolliert werden kann, wenn sie in Betrieb sind, und die sich wirksam verschließen beziehungsweise sperren lassen, wenn sie außer Betrieb sind;
  3. die Bereitstellung von Ausweisen, die von Personen zur Feststellung ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in dem Bereich mit Zugangsbeschränkung vorgezeigt werden müssen;
  4. die eindeutige Kennzeichnung von Fahrzeugen, die Bereiche mit Zugangsbeschränkung befahren dürfen;
  5. die Bereitstellung von Wachen und Streifen;
  6. die Bereitstellung von automatischen Intrusionsmeldegeräten oder von Ausrüstungsgegenständen oder Systemen zur Überwachung, um unbefugten Zugang zu beziehungsweise Bewegung innerhalb von Bereichen mit Zugangsbeschränkung zu erkennen;
  7. Kontrolle von Schiffsbewegungen in der Umgebung von Schiffen, die die Hafenanlage nutzen.

Gefahrenstufe 2

16.28 Bei Gefahrenstufe 2 soll der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eine Erhöhung der Häufigkeit und Gründlichkeit der Überwachung und der Zugangskontrolle zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung festlegen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein; hierzu können gehören

  1. die Steigerung der Wirksamkeit der Sperren und Zäune um die Bereiche mit Zugangsbeschränkung, einschließlich des Einsatzes von Streifen oder automatischen Intrusionsmeldegeräten;
  2. die Verringerung der Anzahl von Zugangspunkten zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung und die Verstärkung der Kontrollen an den verbleibenden Zugängen;
  3. die Beschränkung des Parkens in der Nähe von festgemachten Schiffen;
  4. die weitere Beschränkung des Zugangs zu den Bereichen mit Zugangsbeschränkung sowie der Bewegungsfreiheit und der Lagerung in diesen Bereichen;
  5. die Verwendung von ständig überwachter und aufzeichnender Überwachungsausrüstung;
  6. die Erhöhung der Anzahl und der Häufigkeit von Streifen einschließlich wasserseitiger Streifen entlang der Grenzen der Bereiche mit Zugangsbeschränkung und innerhalb der Bereiche;
  7. die Festlegung von Bereichen, die an Bereiche mit Zugangsbeschränkung angrenzen, und die Beschränkung des Zugangs zu diesen;
  8. die Durchsetzung von Beschränkungen des Zugangs durch unbefugte Wasserfahrzeuge zu den Gewässern, die an Schiffe angrenzen, von denen die Hafenanlage genutzt wird.

Gefahrenstufe 3

16.29 Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

  1. die Einrichtung zusätzlicher Bereiche mit Zugangsbeschränkung innerhalb der Hafenanlage in der Nähe des sicherheitsrelevanten Ereignisses beziehungsweise der vermuteten Stelle der Bedrohung, zu denen der Zugang verweigert wird;
  2. die Vorbereitung der Durchsuchung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung im Rahmen einer Durchsuchung der Gesamtheit oder eines Teils der Hafenanlage.

Ladungsumschlag

16.30 Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr betreffend den Ladungsumschlag sollen

  1. Manipulationen verhindern;
  2. verhindern, dass Ladung, die nicht für die Beförderung vorgesehen ist, angenommen und innerhalb der Hafenanlage gelagert wird.

16.31 Zu den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollen Verfahren zur Bestandskontrolle an den Zugangspunkten zur Hafenanlage gehören. Sobald Ladung in der Hafenanlage ist, soll erkennbar sein, dass sie zum Verladen auf ein Schiff oder dass sie bis zum Verladen zur vorübergehenden Lagerung in einem Bereich mit Zugangsbeschränkung überprüft und freigegeben ist. Es kann zweckmäßig sein, das Einführen von Ladung in die Hafenanlage zu beschränken, für die kein bestätigtes Verladedatum vorliegt.

Gefahrenstufe 1

16.32 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören

  1. die routinemäßige Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Ladungsbereichen in der Hafenanlage vor und während des Ladungsumschlagsbetriebs;
  2. Überprüfungen, um sicherzustellen, dass die in die Hafenanlage eingeführte Ladung mit dem Lieferschein beziehungsweise den entsprechenden Ladungsunterlagen übereinstimmt;
  3. Durchsuchungen von Fahrzeugen;
  4. die Überprüfung von Siegeln und andere Methoden zur Vermeidung von Manipulationen bei Einführung in die Hafenanlage und bei der Lagerung innerhalb der Hafenanlage.

16.33 Die Überprüfung der Ladung kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

  1. durch Sicht- und Zustandsprüfung;
  2. durch den Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden.

16.34 Finden regelmäßige oder wiederholte Ladungsbewegungen statt, so kann der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff in Absprache mit der Hafenanlage Vereinbarungen mit Verladern oder anderen für diese Ladung verantwortlichen Personen treffen, die Überprüfungen an anderer Stelle, Versiegelung, Terminplanung und Begleitunterlagen usw. umfassen. Diese Vereinbarungen sollen dem betroffenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.

Gefahrenstufe 2

16.35 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zur Verbesserung der Kontrolle beim Ladungsumschlag anzuwenden sind; hierzu können gehören

  1. die gründliche Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Ladungsbereichen innerhalb der Hafenanlage;
  2. gegebenenfalls gründlichere Überprüfungen, um sicherzustellen, dass nur die Ladung in die Hafenanlage eingeführt, dort vorübergehend gelagert und dann auf das Schiff verladen wird, für die entsprechende Unterlagen vorliegen;
  3. die gründlichere Durchsuchung von Fahrzeugen;
  4. die erhöhte Häufigkeit und Gründlichkeit bei der Überprüfung von Siegeln und bei anderen Methoden zur Vermeidung von Manipulationen.

16.36 Die gründliche Überprüfung der Ladung kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

  1. durch die Erhöhung von Häufigkeit und Gründlichkeit bei der Überprüfung von Ladung, Ladungstransporteinheiten und Ladungsbereichen innerhalb der Hafenanlage (Sicht- und Zustandsprüfung);
  2. durch die Erhöhung der Häufigkeit des Einsatzes von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden;
  3. durch die Abstimmung von verstärkten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mit dem Verlader oder anderen Verantwortlichen zusätzlich zu feststehenden Vereinbarungen und Verfahren.
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