umwelt-online: ISPS-Code zum SOLAS-Übereinkommen (4)
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Gefahrenstufe 3

16.37 Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

  1. die Beschränkung oder Aussetzung von Ladungsbewegungen oder Betriebsabläufen in der Gesamtheit oder einem Teil der Hafenanlage oder bestimmten Schiffen;
  2. die Prüfung des Verzeichnisses von in der Hafenanlage aufbewahrten gefährlichen Gütern und Stoffen und deren Standort.

Lieferung von Schiffsvorräten

16.38 Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Lieferung von Schiffsvorräten sollen

  1. sicherstellen, dass Schiffsvorräte und Unversehrtheit der Verpackung überprüft werden;
  2. verhindern, dass Schiffsvorräte ohne Prüfung angenommen werden;
  3. verhindern, dass es zu Manipulationen kommt;
  4. verhindern, dass nicht bestellte Schiffsvorräte angenommen werden;
  5. sicherstellen, dass das Lieferfahrzeug durchsucht wird;
  6. sicherstellen, dass Lieferfahrzeuge innerhalb der Hafenanlage begleitet werden.

16.39 Bei Schiffen, die die Hafenanlage regelmäßig anlaufen, ist es gegebenenfalls angebracht, zwischen dem Schiff, seinen Lieferanten und der Hafenanlage Verfahren bezüglich Benachrichtigung und Planung von Lieferungen und deren Begleitunterlagen festzulegen. Es soll immer eine Möglichkeit vorhanden sein, um zu bestätigen, dass angelieferten Vorräten Belege beigefügt sind, aus denen hervorgeht, dass sie von dem Schiff bestellt worden sind.

Gefahrenstufe 1

16.40 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zur Kontrolle der Anlieferung von Schiffsvorräten anzuwenden sind; hierzu können gehören

  1. die Überprüfung der Schiffsvorräte;
  2. die Vorankündigung über die Zusammensetzung der Ladung, die Angaben zum Fahrer und die Fahrzeugzulassung;
  3. die Durchsuchung des Lieferfahrzeugs.

16.41 Die Überprüfung der Schiffsvorräte kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

  1. durch Sicht- und Zustandsprüfung;
  2. durch den Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden. Gefahrenstufe 2

16.42 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die zur Verbesserung der Kontrolle bei der Lieferung von Schiffsvorräten anzuwenden sind; hierzu können gehören:

  1. die gründliche Überprüfung der Schiffsvorräte;
  2. die gründliche Durchsuchung der Lieferfahrzeuge;
  3. die Koordinierung mit der Schiffsbesatzung im Hinblick auf den Abgleich der Bestellung mit dem Lieferschein vor Einführung in die Hafenanlage;
  4. die Begleitung des Lieferfahrzeugs innerhalb der Hafenanlage.

16.43 Die gründliche Überprüfung der Schiffsvorräte kann mit einigen der folgenden Mittel oder mit allen folgenden Mitteln erfolgen:

  1. durch die Erhöhung von Häufigkeit und Gründlichkeit bei Durchsuchungen der Lieferfahrzeuge;
  2. durch den verstärkten Einsatz von Durchleuchtungsgeräten/Detektoren, mechanischen Vorrichtungen oder Hunden;
  3. durch die Beschränkung oder das Verbot der Einfuhr von Vorräten, die die Hafenanlage nicht innerhalb einer festgelegten Frist wieder verlassen.

Gefahrenstufe 3

16.44 Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu kann die Vorbereitung auf die Beschränkung beziehungsweise Aussetzung der Lieferung von Schiffsvorräten in der Gesamtheit oder einem Teil der Hafenanlage gehören.

Umgang mit unbegleitetem Gepäck

16.45 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass unbegleitetes Gepäck (d. h. alle Gepäckstücke, einschließlich persönlicher Habe, die sich am Ort der Überprüfung beziehungsweise Durchsuchung nicht in der Obhut eines Fahrgasts oder eines Mitglieds der Schiffsbesatzung befinden) identifiziert und einer geeigneten Durchleuchtung einschließlich einer Durchsuchung unterzogen wird, bevor es in die Hafenanlage eingeführt werden darf und -je nach den Vorkehrungen für die Lagerung - bevor es zwischen der Hafenanlage und dem Schiff befördert werden darf. Ein Durchleuchten solcher Gepäckstücke sowohl durch das Schiff als auch durch die Hafenanlage ist nicht vorgesehen; in Fällen, in denen beide über die entsprechende Ausrüstung verfügen, soll die Hafenanlage für das Durchleuchten verantwortlich sein. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Schiff ist wichtig, und es sollen Schritte unternommen werden, die sicherstellen, dass unbegleitetes Gepäck nach der Durchleuchtung sicher behandelt wird.

Gefahrenstufe 1

16.46 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die beim Umgang mit unbegleitetem Gepäck anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass bis zu 100 Prozent der unbegleiteten Gepäckstücke durchleuchtet oder durchsucht werden, wozu auch die Durchleuchtung mit Röntgenstrahlen gehören kann.

Gefahrenstufe 2

16.47 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die bei dem Umgang mit unbegleitetem Gepäck zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, wozu eine Röntgendurchleuchtung von 100 Prozent aller unbegleiteten Gepäckstücke gehören soll.

Gefahrenstufe 3

16.48 Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

  1. das gründlichere Durchleuchten dieser Gepäckstücke, zum Beispiel mit Röntgenstrahlen aus mindestens zwei verschiedenen Winkeln;
  2. die Vorbereitung auf die Beschränkung oder Aussetzung der Behandlung von unbegleitetem Gepäck;
  3. die Verweigerung der Annahme von unbegleitetem Gepäck in der Hafenanlage.

Überwachung der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

16.49 Die Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll in der Lage sein, die Hafenanlage und die in ihrer Nähe gelegenen Zuwege zu Land und zu Wasser jederzeit, auch bei Nacht und bei schlechter Sicht, sowie die Bereiche mit Zugangsbeschränkung innerhalb der Hafenanlage, die in der Hafenanlage befindlichen Schiffe und die die Schiffe umgebenden Bereiche zu überwachen. Zu dieser Überwachung kann Folgendes gehören:

  1. der Einsatz von Beleuchtungsmitteln;
  2. Sicherheitswachen, einschließlich Streifen zu Fuß, in Fahrzeugen und zu Wasser;
  3. die Verwendung von automatischen Intrusionsmeldegeräten und Überwachungsgeräten.

16.50 Werden automatische Intrusionsmeldegeräte eingesetzt, so sollen diese einen akustischen und/oder optischen Alarm an einer Stelle auslösen, die ständig besetzt ist oder überwacht wird.

16.51 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die bei jeder Gefahrenstufe benötigten Verfahren und Ausrüstungen sowie die Mittel festgelegt sein, mit denen sichergestellt wird, dass die Überwachungsausrüstung durchgehend funktioniert, wobei auch die möglichen Auswirkungen von Wetterverhältnissen oder Stromausfällen zu berücksichtigen sind.

Gefahrenstufe 1

16.52 Für Gefahrenstufe 1 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die aus einer Kombination aus Beleuchtungsmitteln, Sicherheitswachen oder dem Einsatz von Ausrüstungsgegenständen zur Gefahrenabwehr und Überwachung bestehen können, so dass das Sicherheitspersonal der Hafenanlage in der Lage ist,

  1. den allgemeinen Bereich der Hafenanlage, einschließlich seiner wasser- und landseitigen Zugänge, zu beobachten;
  2. Zugangspunkte, Sperren und Bereiche mit Zugangsbeschränkung zu beobachten;
  3. Bereiche und Bewegungen zu beobachten, die an in der Hafenanlage befindliche Schiffe angrenzen, sowie auf eine Verstärkung der vom Schiff selbst bereitgestellten Beleuchtung hinzuwirken.

Gefahrenstufe 2

16.53 Für Gefahrenstufe 2 sollen im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die zusätzlich anzuwendenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zur Verbesserung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten festgelegt sein; hierzu können gehören

  1. die Erhöhung der Ausleuchtung und der Intensität der Beleuchtungs- und Überwachungsausrüstung, einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher Beleuchtung und Überwachung;
  2. die Erhöhung der Häufigkeit von Streifen zu Fuß, in Fahrzeugen und zu Wasser;
  3. die Einteilung von zusätzlichem Sicherheitspersonal für Überwachung und Streifen.

Gefahrenstufe 3

16.54 Bei Gefahrenstufe 3 soll die Hafenanlage die Anweisungen der auf das sicherheitsrelevante Ereignis oder das drohende sicherheitsrelevante Ereignis reagierenden Stellen befolgen. Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelnen aufgeführt sein, die seitens der Hafenanlage in enger Zusammenarbeit mit den reagierenden Stellen und den in der Hafenanlage befindlichen Schiffen ergriffen werden könnten; hierzu können gehören

  1. das Einschalten der gesamten Beleuchtung in der Hafenanlage oder das Beleuchten ihrer Umgebung;
  2. das Einschalten der gesamten zum Aufzeichnen von Tätigkeiten in der Hafenanlage oder in ihrer Umgebung geeigneten Überwachungsausrüstung;
  3. die Maximierung der mit dieser Überwachungsausrüstung möglichen Registrierungsdauer.

Unterschiedliche Gefahrenstufen

16.55 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die von der Hafenanlage angewendet werden könnten, wenn für die Hafenanlage eine niedrigere Gefahrenstufe gilt als für ein Schiff.

Nicht unter den Code fallende Tätigkeiten

16.56 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen Einzelheiten der Verfahren und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt sein, die die Hafenanlage anwenden soll, wenn

  1. ein Zusammenwirken mit einem Schiff stattfindet, das von einem Hafen eines Staates kommt, der nicht Vertragsregierung ist;
  2. ein Zusammenwirken mit einem Schiff stattfindet, für das dieser Code nicht gilt;
  3. ein Zusammenwirken mit festen oder schwimmenden Plattformen oder mit beweglichen Offshore-Bohreinheiten am Einsatzort stattfindet.

Sicherheitserklärungen

16.57 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen die Vorgehensweisen festgelegt sein, die zu beachten sind, wenn der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage auf Anweisung der Vertragsregierung eine Sicherheitserklärung verlangt oder wenn eine Sicherheitserklärung von einem Schiff verlangt wird.

Qualitätsprüfung, Überprüfung und Änderung

16.58 Im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll festgelegt sein, wie der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage die fortdauernde Wirksamkeit des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sowie das Verfahren, nach dem Überprüfung, Aktualisierung und Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ablaufen sollen, zu prüfen beabsichtigt.

16.59 Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll nach dem Ermessen des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage überprüft werden. Zusätzlich soll überprüft werden

  1. wenn die die Hafenanlage betreffende Risikobewertung für die Hafenanlage geändert wird;
  2. wenn bei einer unabhängigen Qualitätsprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder bei einer Überprüfung der Stelle zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage durch die Vertragsregierung Mängel bei der Stelle festgestellt werden oder die fortdauernde Anwendbarkeit wesentlicher Teile des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage in Frage gestellt wird;
  3. nach sicherheitsrelevanten Ereignissen oder drohenden sicherheitsrelevanten Ereignissen im Zusammenhang mit der Hafenanlage;
  4. nach Änderungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse oder die Betriebsleitung der Hafenanlage.

16.60 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann nach Überprüfung des Plans geeignete Änderungen des genehmigten Plans empfehlen. Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage betreffend

  1. vorgeschlagene Änderungen, die eine grundlegende Änderung der für die Aufrechterhaltung der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage angewandten Verfahrensweise bewirken könnten,
  2. das Entfernen, Ändern oder Ersetzen von ständigen Absperrungen sowie Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr und Überwachung usw., die zuvor als für die Aufrechterhaltung der Gefahrenabwehr in der Hafenanlage wesentlich erachtet wurden,

sollen zur Beratung und Genehmigung der Vertragsregierung vorgelegt werden, die den ursprünglichen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage genehmigt hat. Diese Genehmigung kann durch die oder im Namen der Vertragsregierung mit oder ohne Änderungen der vorgeschlagenen Änderungen erteilt werden. Bei der Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll die Vertragsregierung angeben, welche verfahrens- oder inhaltsbezogenen Änderungen ihr zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.

Genehmigung der Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

16.61 Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage müssen von der betreffenden Vertragsregierung genehmigt werden, die geeignete Verfahren festlegen soll zur Sicherstellung

  1. der Vorlage der Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage an sie;
  2. der Beratung über Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;
  3. der Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mit oder ohne Änderungen;
  4. der Beratung über nach der Genehmigung vorgelegte Änderungen;
  5. von Verfahren zur Kontrolle oder Qualitätsprüfung der fortdauernden Anwendbarkeit des genehmigten Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage.

In allen Phasen sollen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der Inhalt des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage vertraulich bleibt.

Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage

16.62 Die Vertragsregierung, in deren Hoheitsgebiet eine Hafenanlage liegt, kann eine entsprechende Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage ausstellen, in der Folgendes angegeben ist:

  1. die Hafenanlage;
  2. die Tatsache, dass die Hafenanlage Kapitel XI-2 und Teil A des Codes einhält;
  3. die Geltungsdauer der Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage, die von den Vertragsregierungen festgelegt werden soll, ohne fünf Jahre zu überschreiten;
  4. die von der Vertragsregierung festgelegten Vorkehrungen für spätere Überprüfungen sowie eine Bestätigung, wenn diese durchgeführt werden.

16.63 Die Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage soll auf einem Formular abgegeben werden, das dem im Anhang dieses Teils des Codes enthaltenen Mustervordruck entspricht. Gehört Spanisch, Französisch oder Englisch nicht zu den benutzten Sprachen, so kann die Vertragsregierung auch eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigeben, wenn sie dies für angemessen hält.

17 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Allgemeines

17.1 In den Ausnahmefällen, in denen der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff Fragen bezüglich der Gültigkeit von Ausweisdokumenten der Personen hat, die für offizielle Zwecke Zugang zum Schiff begehren, soll der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Hilfestellung leisten.

17.2 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll nicht für die routinemäßige Bestätigung der Identität der Personen verantwortlich sein, die Zugang zum Schiff begehren.

Zusätzliche einschlägige Hinweise finden sich in den Abschnitte 215, 16 und 18.

18 Ausbildungsmaßnahmen, Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

Ausbildung

18.1 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage soll je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:

  1. Sicherheitsverwaltung;
  2. einschlägige internationale Übereinkünfte, Codes und Empfehlungen;
  3. einschlägige nationale Gesetze und sonstige Vorschriften;
  4. Verantwortlichkeiten und Aufgaben anderer Stellen zur Gefahrenabwehr;
  5. Methodik der Risikobewertung für die Hafenanlage;
  6. Methoden der Bestandsaufnahme und der Besichtigungen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;
  7. Betriebsabläufe und Bedingungen auf Schiffen und in Häfen;
  8. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;
  9. Notfallvorsorge, Reaktion auf Notfälle und Katastrophenplanung;
  10. Unterweisungstechniken für Aus- und Fortbildung im Bereich der Gefahrenabwehr einschließlich Maßnahmen und Verfahren zur Gefahrenabwehr;
  11. Umgang mit empfindlichen sicherheitsbezogenen Angaben und sicherheitsbezogenem Nachrichtenverkehr;
  12. Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
  13. Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen;
  14. nicht diskriminierendes Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
  15. Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
  16. Ausrüstungsgegenstände und Systeme zur Gefahrenabwehr und deren Einsatzbeschränkungen;
  17. Methoden der Durchführung von Qualitätsprüfungen, Besichtigungen, Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen;
  18. Methoden der Durchsuchung von Personen und der unaufdringlichen Besichtigung;
  19. Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr, einschließlich Schulungen und Übungen mit Schiffen;
  20. Bewertung von Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr.

18.2 Personal von Hafenanlagen mit besonderen Aufgaben zur Gefahrenabwehr soll je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen Kenntnisse besitzen und Ausbildungsmaßnahmen durchlaufen:

  1. Kenntnisse von aktuellen Bedrohungssituationen und -mustern;
  2. Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen;
  3. Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
  4. Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen;
  5. Techniken des Umgangs mit und der Kontrolle von Menschenmassen;
  6. sicherheitsbezogener Nachrichtenverkehr;
  7. Einsatzweisen von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;
  8. Probebetrieb, Kalibrierung und Instandhaltung von Ausrüstungsgegenständen und Systemen zur Gefahrenabwehr;
  9. Besichtigungs-, Kontroll- und Überwachungstechniken;
  10. Methoden der Durchsuchung von Personen, persönlicher Habe, Gepäck, Ladung und Schiffsvorräten.

18.3 Alle anderen Mitglieder des Personals der Hafenanlage sollen je nach Sachlage in einigen der folgenden Bereiche oder in allen folgenden Bereichen über Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage verfügen und mit ihnen vertraut sein:

  1. die Bedeutung der verschiedenen Gefahrenstufen und die sich daraus ergebenden Anforderungen;
  2. Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen Substanzen und Vorrichtungen;
  3. Erkennen von Merkmalen und Verhaltensmustern von Personen, die voraussichtlich die Sicherheit bedrohen;
  4. Techniken, mit denen sich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgehen lassen. Schulungen und Übungen

18.4 Das Ziel von Schulungen und Übungen besteht darin, sicherzustellen, dass das Personal der Hafenanlage geübt ist in allen ihm zugewiesenen Aufgaben zur Gefahrenabwehr bei allen Gefahrenstufen und in der Feststellung etwaiger sicherheitsbezogener Mängel, die behoben werden müssen.

18.5 Um die wirksame Umsetzung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicherzustellen, sollen mindestens einmal vierteljährlich Schulungen durchgeführt werden, soweit die besonderen Umstände nicht etwas anderes erforderlich machen. In diesen Schulungen sollen einzelne Elemente des Plans überprüft werden, z.B. die in Absatz 15.11 aufgeführten Bedrohungen.

18.6 Mindestens einmal pro Kalenderjahr sollen verschiedene Arten von Übungen durchgeführt werden, an denen die Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zusammen mit den einschlägigen Behörden von Vertragsregierungen, die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder gegebenenfalls die Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff teilnehmen können und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Ersuchen um die Teilnahme der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an gemeinsamen Übungen sollen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff gestellt werden. In diesen Übungen sollen der Nachrichtenverkehr, die Koordination, die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und die Reaktion überprüft werden. Diese Übungen können wie folgt durchgeführt werden:

  1. in Form von Großübungen oder praktischen Übungen unter realen Bedingungen,
  2. in Form von Simulationen an Modellen oder Seminaren oder
  3. in Kombination mit anderen Übungen wie z.B. Notfallreaktionsübungen oder anderen durch die Hafenstaatbehörden durchgeführten Übungen.

19 Überprüfung von Schiffen und Zeugniserteilung an Schiffe

Keine zusätzlichen Hinweise.

Anhang zu Teil B 

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 Mustervordruck einer Sicherheitserklärung zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage 3Anhang 1
Teil B ISPS-Code

Sicherheitserklärung

Name des Schiffes:

Registerhafen:

IMO-Nummer:

Name der Hafenanlage:

 

Diese Sicherheitserklärung ist gültig von ................................... bis ................................. für die folgenden Tätigkeiten:

............................................................................................
(Auflistung der Tätigkeiten mit wichtigen .Einzelheiten)

bei folgenden Gefahrenstufen:

Gefahrenstufe(n) des Schiffes:

Gefahrenstufe(n) der Hafenanlage:

 

Die Hafenanlage und das Schiff stimmen den folgenden Maßnahmen und Verantwortlichkeiten zur Gefahrenabwehr zu, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils A des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen sicherzustellen.

 Durch das Eintragen der Initialen Gefahrenabwehr auf dem Schiff Gefahrenabwehr in der Hafenanlage angezeigt, dass die Tätigkeit im genehmigten Plan ausgeführt des Beauftragten für die oder des Beauftragten für die in diese Spalten wird Einklang mit dem betreffenden wird durch
Tätigkeitdie Hafenanlage:das Schiff:
Sicherstellung der Erfüllung aller Aufgaben zur Gefahrenabwehr  
Überwachung von Bereichen mit Zugangsbeschränkung, um sicherzustellen, dass nur befugtes Personal Zugang erhält  
Kontrolle des Zugangs zur Hafenanlage  
Kontrolle des Zugangs zum Schiff  
Überwachung der Hafenanlage, einschließlich der Liegebereiche und der das Schiff umgebenden Bereiche  
Überwachung des Schiffes, einschließlich der Liegebereiche und der das Schiff umgebenden Bereiche  
Ladungsumschlag  
Lieferung von Schiffsvorräten  
Umgang mit unbegleitetem Gepäck  
Kontrolle der Einschiffung von Personen und ihrer Habe  
Sicherstellung der ständigen Verfügbarkeit des sicherheitsbezogenen Nachrichtenverkehrs zwischen dem Schiff und der Hafenanlage  

Die Unterzeichner dieser Vereinbarung bestätigen, dass die Maßnahmen und Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr sowohl für die Hafenanlage als auch für das Schiff währen der genannten Tätigkeiten Kapitel XI-2 und Teil A des Codes entsprechen, die im Einklang mit den bereits in ihrem genehmigten Plan festgelegten Bestimmungen oder mit den in der beigefügten Anlage dargestellten und vereinbarten besonderen Abmachungen umgesetzt werden.

Ort:...............................................................Datum:...............................................................


Unterzeichnet für und im Namen von
Hafenanlage:Schiff:


(Unterschrift des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage)(Unterschrift des Kapitäns oder des Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff)


Name und Titel des Unterzeichners
Name:Name:
Titel:Titel:


Daten für die Kontaktaufnahme
(bei Bedarf auszufüllen)
(Angabe der Telefonnummern oder der zu verwendenden Funkkanäle beziehungsweise -frequenzen)
für die Hafenanlage:für das Schiff:


HafenanlageKapitän
Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der HafenanlageBeauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
 Unternehmen
 Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen

.

Mustervordruck einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die HafenanlageAnhang 2
Teil B ISPS-Code

Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage


(amtliches Siegel)(Staat)

Nummer der Erklärung: .........................

Ausgestellt im Einklang mit Teil B des

Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code)

Die Regierung von _______________________________________________________________________________________

(Name des Staates)

Name der Hafenanlage: ........................................................................................................................
Adresse der Hafenanlage: ........................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt, dass die Einhaltung des Kapitels XI-2 und des Teils A des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) durch diese Hafenanlage überprüft wurde und dass diese Hafenanlage im Einklang mit dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage betrieben wird. Dieser Plan ist genehmigt worden für < Arten von Betriebsabläufen, Arten von Schiffen oder Tätigkeiten oder andere wichtige Angaben ausführen >: (Nichtzutreffendes streichen):

Fahrgastschiff

Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug

Fracht-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug

Massengutschiff

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

bewegliche Offshore-Bohreinheiten

andere als die oben aufgeführten Frachtschiffe

Diese Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften ist gültig bis ........................................... unter dem Vorbehalt von Überprüfungen (wie umseitig angegeben).

Ausgestellt in ..............................................................................................................................................

(Ort der Ausstellung der Erklärung)

Ausgestellt am ...............................................................................................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der die Urkunde ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Vermerk über Überprüfungen

Die Regierung von <Name des Staates einsetzen> hat festgelegt, dass die Gültigkeit dieser Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften unter dem Vorbehalt <einschlägige Einzelheiten der Überprüfungen einsetzen (z.B. zwingender jährlicher oder außerplanmäßiger Überprüfung) steht.

Hiermit wird bestätigt, dass im Rahmen einer im Einklang mit Absatz B/16.62.4 des ISPS-Codes durchgeführten Überprüfung die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels XI-2 des Übereinkommens und des Teils A des ISPS-Codes durch die Hafenanlage festgestellt wurde.

1. ÜberprüfungUnterschrift: ..........................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .........................................................................................................................

Datum: ....................................................................................................................

 
2. ÜberprüfungUnterschrift:
.........................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort:
.........................................................................................................................

Datum:
....................................................................................................................

 
3. ÜberprüfungUnterschrift: ..........................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .........................................................................................................................

Datum: ....................................................................................................................

 
4. ÜberprüfungUnterschrift: ..........................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .........................................................................................................................

Datum: ....................................................................................................................



1) Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.

2) Anmerkung des Übers.: Nach den Begriffsbestimmungen in Absatz 2.2.2 der Hinweise ist das in diesem Teil (Teil B) des Codes zu verwendende Gliederungssymbol der Absatz (E: paragraph), nicht der Abschnitt (E: section). Letzterer findet nur in Teil A des Codes Anwendung (s. a. Absatz 2.2.1 der Begriffsbestimmungen). Insofern dürfte es sich an dieser Stelle bereits im englischen Ausgangstext um eine Ungenauigkeit handeln.

3) Der Mustervordruck einer Sicherheitserklärung ist zur Nutzung zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage bestimmt. Soll die Sicherheitserklärung für zwei Schiffe gelten, so ist dieses Muster entsprechend zu ändern.

Veröffentlichung
des in London am 12. Dezember 2002 von der Konferenz
der IMO-Vertragsregierungen angenommenen Teil B der Anlage zur Entschließung
2 über den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Seeschiffen und in Hafenanlagen

Auf der Londoner Konferenz der IMO 1 vom Dezember 2002 wurde das SOLAS-Übereinkommen 2 geändert und durch ein neues Kapitel XI-2 ergänzt - den so genannten ISPS-Code 3 - der die äußere Gefahrenabwehr auf Seeschiffen und Hafenanlagen zum Inhalt hat. Nach Unterzeichnung im Dezember 2002 ist in einem zweiten Schritt bis zum 31. Dezember 2003 die Grundlage für die völkerrechtliche Verbindlichkeit national herzustellen. Dazu musste in Deutschland ein zustimmungspflichtiges Vertragsgesetz verabschiedet werden. Dieses am 22. Dezember 2003 verabschiedete Gesetz (Bundesgesetzblatt 2003 II S 2018) veröffentlicht den Wortlaut des SOLAS-Übereinkommens in seinen verbindlichen Bestandteilen in den offiziellen drei Sprachen .

Der empfehlende Teil B der Entschließung 2 wird aus rechtssystematischen Gründen nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so dass in der Fußnote zu Artikel 1 des Gesetzes auf das Verkehrsblatt als der amtlichen Quelle zur Bekanntmachung dieses empfehlenden Teils B verwiesen wird. Hiermit erfolgt die Veröffentlichung.

1) IMO = International Maritime Organisation

2) SOLAS = Safety of Life at Sea

3) ISPS = International Ship and Port Facility Security

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