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SperrWarngebV - Sperr- und Warngebietverordnung
Verordnung über Sicherungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im Nord-Ostsee-Kanal

Vom 1. Juni 2012
(BAnz AT 11.06.2012 V1; BAnz AT 15.04.2013 V1; BGBl. I 02.06.2016 S. 1257 16)
Gl.-Nr.: 9512-21



Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, in Verbindung mit § 60 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die zuletzt durch Artikel 1 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord:

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt in Ergänzung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung für die in der Anlage bezeichneten militärischen Sperrgebiete und Warngebiete an der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im NordOstsee-Kanal.

(2) Das jeweilige Sperrgebiet oder Warngebiet wird begrenzt durch die jeweilige Verbindungslinie zwischen zwei Begrenzungspunkten, deren Position in der Anlage verzeichnet ist.

§ 2

(1) Den Fahrzeugführern ist es verboten, sich mit ihren Fahrzeugen in den Sperrgebieten Schönhagen, Eckernförde-Nord, Eckernförde-Süd, Surendorf, Marienleuchte, Audorfer See, Borgstedter See und Jägersberg aufzuhalten.

(2) Den Fahrzeugführern ist es verboten, sich mit ihren Fahrzeugen in den Warngebieten Aschau, Torpedoschießbahn Eckernförde-Süd, Todendorf, Putlos und Meldorfer Bucht aufzuhalten, solange die für das jeweilige Warngebiet nach § 3 vorgesehenen Sichtzeichen gezeigt werden. Werden die Sichtzeichen gezeigt, so haben alle Fahrzeugführer die in Satz 1 genannten Warngebiete mit ihren Fahrzeugen unverzüglich zu verlassen.

(3) Den Fahrzeugführern ist es verboten, in dem Warngebiet der magnetischen Messstelle Möltenort sowie in den Warngebieten Aschau und Torpedoschießbahn Eckernförde-Süd und dem Schutzbereich Marienleuchte zu ankern. Ferner ist es in den in Satz 1 genannten Gebieten verboten, zu fischen oder zu angeln. Im Schutzbereich Marienleuchte sind ausgenommen:

  1. von dem Verbot des Ankerns:
    Fahrzeuge der Sportfischerei sofern zur Verankerung nichthakende Steinanker verwendet werden;
  2. von dem Verbot des Fischens:
    die Stellnetz-, Langleinen-, Reusen- und Sportfischerei sofern zur Verankerung von Fischereigerät nichthakende Steinanker verwendet werden.

Im Schutzbereich Marienleuchte sind außerdem das Sandsaugen und die Steinentnahme verboten.

(4) Den Fahrzeugführern ist es verboten, mit ihren Fahrzeugen das Sperrgebiet der magnetischen Messstelle Friedrichsort zu anderen Zwecken als der Entmagnetisierung zu befahren. Beim Entmagnetisieren haben Fahrzeugführer sicherzustellen, dass ihre Fahrzeuge die Flaggen R und U des internationalen Signalbuchs zeigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht:

  1. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienst zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und
  2. für Fahrzeuge der Bundeswehr und alle an den militärischen Übungen und Erprobungen beteiligten Fahrzeuge.

§ 3

(1) Für das Warngebiet Torpedoschießbahn Eckernförde-Süd werden während des Schießbetriebes auf den Sicherungsfahrzeugen und an einem Signalmast auf dem Torpedoschießstand Eckernförde-Süd folgende Sichtzeichen gezeigt:

  1. am Tage:
    drei schwarze Signalkörper übereinander;
    oben zwei Kegel mit Spitze nach unten, darunter ein Ball,
  2. bei Nacht:
    drei Lichter übereinander;
    die beiden oberen weiß, das untere grün.

(2) Für das Warngebiet Aschau werden während der Messversuche an einem Signalmast bei dem Messhaus Aschau folgende Sichtzeichen gezeigt:

  1. am Tage:
    ein schwarzer Ball,
  2. bei Nacht:
    ein weißes Licht über einem grünen Licht.

(3) Die Schießzeiten für die Warngebiete Todendorf und Putlos gibt das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im Voraus in den "Bekanntmachungen für Seefahrer" bekannt. Während des Schießens werden für die Warngebiete Todendorf und Putlos Sichtzeichen an folgenden Stellen gezeigt:

  1. an der Signalstelle Heidkate,
  2. an der Signalstelle Hubertsberg,
  3. an der Signalstelle Neuland, nur am Tage in Betrieb,
  4. an der Signalstelle Wesseck,
  5. an der Signalstelle Blankeck,
  6. an der Signalstelle Heiligenhafen,
  7. auf den Sicherungsfahrzeugen.

Als Sichtzeichen werden gezeigt:

  1. Schießbetrieb in dem Warngebiet Todendorf am Tage und bei Nacht an allen Signalstellen und auf den Sicherungsfahrzeugen ein gelbes Blitzfeuer,
  2. Schießbetrieb in dem Warngebiet Putlos am Tage und bei Nacht an allen Signalstellen und auf den Sicherungsfahrzeugen ein rotes Blitzfeuer,
  3. Schießbetrieb in den Warngebieten Todendorf und Putlos am Tage und bei Nacht an allen Signalstellen und auf den Sicherungsfahrzeugen ein gelbes und ein rotes Blitzfeuer im Wechsel.

(4) Die Schießzeiten für das Warngebiet Meldorfer Bucht gibt das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im Voraus in den "Bekanntmachungen für Seefahrer" bekannt. Während des Schießens werden für das Warngebiet Meldorfer Bucht Sichtzeichen an folgenden Stellen gezeigt:

  1. an dem Signalmast in der Nähe der Schleuse von Büsum,
  2. an dem Signalmast in der Nähe der Schleuse von Meldorf,
  3. an dem Signalmast in der Nähe der Schleuse von Friedrichkoog,
  4. auf den Sicherungsfahrzeugen.

Als Sichtzeichen werden gezeigt:

  1. am Tage:
    drei rote Signalkörper übereinander;
    oben ein Ball, darunter zwei Kegel mit der Spitze nach oben,
  2. bei Nacht:
    drei Lichter übereinander;
    das obere rot, die beiden unteren weiß.

§ 4

(1) Die nach § 55 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Schifffahrtspolizeibehörden können zur Durchführung dieser Verordnung schifffahrtspolizeiliche Anordnungen treffen.

(2) Die nach § 55 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Schifffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 sich in einem dort genannten Gebiet aufhält,
  2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig verlässt,
  3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 ankert,
  4. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 fischt oder angelt,
  5. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 das dort genannte Gebiet befährt,
  6. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Flaggen gezeigt werden,
  7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schifffahrtspolizeiverordnung über Sicherungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an der schleswigholsteinischen Ost- und Westküste und im Nord-Ostsee-Kanal vom 7. Mai 1984 (BAnz. S. 4837) außer Kraft.

Anlage 1
(zu § 1)

lfd.
Nr.
Bezeichnung des Gebietes Position der Begrenzungspunkte
BreitengradLängengradBemerkung
1Sperrgebiet Schönhagena)54°35,911' N010°06,827' E 
  b)54°35,911' N010°04,427' E 
  c)54°38,911' N010°04,427' E 
  d)54°38,911' N010°07,027' E 
  e)54°36,611' N010°07,027' Evon hier zum Ausgangspunkt
2Sperrgebiet Eckernförde-Norda)54°28,594' N009°52,527' EUferpunkt
  b)54°28,426' N009°52,677' E 
  c)54°28,310' N009°52,213' EOstmole; von hier entlang der Ostmole und dem Verlauf der Küste zum Ausgangspunkt
3Sperrgebiet Eckernförde-Süda)54°27,277' N009°51,027' EUferpunkt
  b)54°27,610' N009°51,093' E 
  c)54°27,676' N009°51,443' E 
  d)54°27,160' N009°51,727' E 
  e)54°27,177' N009°51,194' EUferpunkt, von hier entlang dem Verlauf der Küste zum Ausgangspunkt
4Warngebiet Torpedoschießbahn Eckernförde-Süda)
b)
54°27,676' N
54°30,043' N
009°51,443' E
010°03,627' E
 
  c)54°29,543' N010°03,911' E 
  d)54°27,160' N009°51,727' Nvon hier zum Ausgangspunkt
5Warngebiet Aschaua)54°27,535' N009°55,395' EUferpunkt
  b)54°27,287' N009°53,932' EUnterbake
  c)54°27,640' N009°54,127' E 
  d)54°28,260' N009°54,493' E 
  e)54°28,626' N009°56,410' E 
  f)54°28,010' N009°56,047' E 
  g)54°27,701' N009°55,847' EUferpunkt, von hier entlang dem Verlauf der Küste bis zum Ausgangspunkt
6Sperrgebiet Surendorfa)54°28,710' N010°03,978' E 
  b)54°28,994' N010°03,728' E 
  c)54°29,010' N010°04,311' E 
  d)54°28,744' N010°04,311' E 
7Sperrgebiet der magnetischen Meßstelle Friedrichsorta)
b)
54°23,433' N
54°23,160' N
010°11,604' E
010°11,300' E
Leuchtturm Friedrichsort
  c)54°23,160' N010°10,840' E 
  d)54°23,393' N010°10,996' EUferpunkt, von hier entlang dem Verlauf der Küste und des Leuchtturmsteges bis zum Ausgangspunkt
8Warngebiet der magnetischen Meßstelle Möltenorta)
b)
54°22,693' N
54°22,693' N
010°11,680' E
010°11,330' E
Uferpunkt nicht betonnt
  c)54°22,793' N010°11,330' Enicht betonnt
  d)54°22,793' N010°11,596' Enicht betonnt
  e)54°22,776' N010°11,663' EUferpunkt, von hier entlang dem Verlauf der Küste bis zum Ausgangspunkt
9Warngebiet Todendorfa)54°22,627' N010°32,829' EUferpunkt
  b)54°23,460' N010°31,960' E 
  c)54°24,250' N010°31,140' E 
  d)54°25,060' N010°30,290' E 
  e)54°26,160' N010°29,110' E 
  f)54°27,260' N010°27,940' E 
  g)54°29,470' N010°27,140' E 
  h)54°30,460' N010°27,640' E 
  i)54°31,510' N010°31,840' E 
  k)54°30,680' N010°39,100' E 
  l)54°30,760' N010°46,860' E 
  m)54°29,070' N010°49,840' E 
  n)54°28,000' N010°50,930' E 
  o)54°26,860' N010°52,240' E 
  p)54°24,410' N010°52,230' E 
  q)54°22,760' N010°52,230' E 
  r)54°22,430' N010°47,710' E 
  s)54°22,130' N010°43,106' E 
  t)54°21,850' N010°37,900' E 
  u)54°21,726' N010°36,130' EUferpunkt, von hier entlang dem Verlauf der Küste bis zum Ausgangspunkt
10Warngebiet Putlosa)54°18,927' N010°47,979' EUferpunkt
  b)54°18,960' N010°43,380' E 
  c)54°20,060' N010°39,770' E 
  d)54°21,850' N010°37,900' E 
  e)54°23,480' N010°38,300' E 
  f)54°26,000' N010°40,000' E 
  g)54°27,000' N010°45,000' E 
  h)54°28,000' N010°50,930' E 
  i)54°26,860' N010°52,240' E 
  k)54°24,410' N010°52,230' E 
  l)54°22,760' N010°52,230' E 
  m)54°21,227' N010°51,929' EUferpunkt, von hier entlang dem Verlauf der Küste bis zum Ausgangspunkt
11aSperrgebiet Marienleuchtea)54°31,127' N011°17,730' E 
  b)54°31,561' N011°18,530' E 
  c)54°30,827' N011°19,130' E 
  d)54°30,377' N011°18,330' Evon hier zum Ausgangspunkt
11bSchutzbereich Marienleuchtea)54°29,698' N011°14,293' EUferpunkt
  b)54°31,127' N011°15,413' Enicht betonnt
  c)54°32,410' N011°17,863' Enicht betonnt
  d)54°31,561' N011°18,530' E 
  e)54°31,127' N011°17,730' E 
  f)54°30,377' N011°18,330' E 
  g)54°28,693' N011°14,830' EUferpunkt, von hier entlang dem Verlauf der Küste bis zum Ausgangspunkt
12Warngebiet Meldorfer Buchta)54°05,458' N008°57,024' EUferpunkt
  b)54°06,258' N008°49,474' E 
  c)54°06,508' N008°43,894' E 
  d)54°03,058' N008°43,894' E 
  e)54°02,258' N008°48,474' E 
  f)54°02,908' N008°48,424' E 
  g)54°02,508' N008°51,244' EUferpunkt, von hier entlang dem Verlauf der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser zum Ausgangspunkt
13Sperrgebiet Borgstedter See (Messplatz Lehmbek)a)
b)
54°20,500' N
54°20,480' N
009°44,520' E
009°44,520' E
Uferpunkt
  c)54°20,460' N009°44,240' E 
  d)54°20,460' N009°44,060' E 
  e)54°20,520' N009°44,050' EUferpunkt, von hier entlang dem Verlauf der Küste bis zum Ausgangspunkt
14Sperrgebiet Jägersberga)54°23,772' N010°12,577' EUferpunkt
  b)54°23,700' N010°12,360' E 
  c)54°23,480' N010°12,300' E 
  d)54°23,371' N010°12,485' EUferpunkt


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