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SeeSchStrO - Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 22. Oktober 1998
(BGBl. I Nr. 72 vom 29.10.1998 S. 3209; 28.09.1999 S. 1938; 18.12.2000 S. 1735; 24.09.2002 S. 3733; 18.02.2004 S. 300; 21.06.2005 S. 1818; 06.08.2005 S. 2288; 28.06.2006 S. 1417; 15.04.2008 S. 741; 19.12.2008 S. 2868; 11.03.2009 S. 507; 07.04.2010 S. 399; 08.11.2011 S. 2178 11; 22.12.2011 S. 3044 11a; 08.03.2012 S. 483 12; 20.12.2012 S. 2802 12a; 02.06.2016 S. 1257 16a; 29.11.2016 S. 2668 16; 21.09.2018 S. 1398 18; 11.05.2023 Nr. 127 23; 18.09.2024 Nr. 286 24)
Gl.-Nr.: 9511-1
Bekanntmachung siehe =>
Erster Abschnitt
Algemeine Bestimmungen
(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53 Grad 29" 08" N; 07 Grad 01" 52" O), Borkum (53 Grad 34" 06" N; 06 Grad 45" 31" O) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53 Grad 39" 35" N; 06 Grad 35" 00" O begrenzt wird. Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind
Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:
(2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sind lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden.
(3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen, auch auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und in den öffentlichen bundeseigenen Häfen.
(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Kollisionsverhütungsregeln (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 - (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(5) Die Wasserflächen und Seegebiete, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 bis 3) erfaßt werden, sind aus der als Anlage IIIzu dieser Verordnung beigefügten Karte ersichtlich.
§ 2 Begriffsbestimmungen 16a 18
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Kollisionsverhütungsregeln; im übrigen sind im Sinne dieser Verordnung:
sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;
(2) Im Sinne der Verordnung bedeutet:
am Tage die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;
bei Nacht die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.
§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr 23 24
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.
(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.
(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.
(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.
(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht. Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend.
§ 4 Verantwortlichkeit
(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen. Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.
(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgen können.
(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.
(4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.
(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt unberührt.
§ 5 Schiffahrtszeichen
(1) Schiffahrtszeichen im Sinne dieser Verordnung sind Sichtzeichen und Schallsignale, die Gebote, Verbote, Warnungen oder Hinweise enthalten. Die im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendeten Schiffahrtszeichen, die Gebote und Verbote enthalten, sind in der Anlage I zu dieser Verordnung abschließend aufgeführt oder in den nach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen enthalten. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in der Anlage I geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
(3) Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit der Schiffahrtszeichen ist verboten.
§ 6 Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
(1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen solche nur nach Maßgabe der Anlage II für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Die in dem Internationalen Signalbuch enthaltenen Sichtzeichen und Schallsignale dürfen nur für die dort vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können. Die Vorschriften der Allgemeinen Zollordnung und Regel 1 Buchstaben c und e der Kollisionsverhütungsregeln bleiben unberührt.
(2) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen nur so gebraucht werden, daß sie nicht blenden und dadurch die Schiffahrt gefährden oder behindern können.
(3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale gilt Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.
(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§ 7 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
§ 8 Allgemeines
(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können. Satz 3 gilt nur, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorschreibt. Für Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht überschreiten, gilt abweichend von Satz 1
(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verordnung für Fahrzeuge und außergewöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muss den Anforderungen der Regel 22 der Kollisionsverhütungsregeln entsprechen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.
(4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verordnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 Meter hoch und 1 Meter breit sein. Die Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.
(5) (aufgehoben)
§ 9 Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen 11 12a 16
(1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Positionslaternen und Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster von einer benannten Stelle im Sinne des Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist. § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder.
(2) Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln müssen Positionslaternen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 Metern Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlage sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach Anhang III § 6.06 Buchstabe c der Binnenschiffsuntersuchungsordnung dürfen nichtelektrische Positionslaternen verwendet werden.
(3) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln braucht das Topplicht auch dann nur in einer Mindesthöhe von 6 Metern geführt zu werden, wenn das Fahrzeug breiter als 6 Meter ist. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln muß bei Zollfahrzeugen, Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und der Bundespolizei der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu führenden Lichtern mindestens 1 Meter betragen.
(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen.
(5) Abweichend von Anlage I Abschnitt 2 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln brauchen Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht überschreiten, das vordere weiße Licht nur mindestens 5 Meter über dem Schiffskörper und das zweite, hintere Licht nur mindestens 3 Meter über dem vorderen Licht zu setzen.
(1) (weggefallen)
(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstabe a und d der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
(4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen; Regel 30 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.
(5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. Regel 26 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.
§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe
(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.
(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.
§ 12 (weggefallen)
§ 13 (weggefallen)
§ 14 (weggefallen)
§ 15 (weggefallen)
§ 16 (weggefallen)
§ 17 (weggefallen)
§ 18 weggefallen)
Dritter Abschnitt
Schallsignale der Fahrzeuge
(aufgehoben)
§ 19 (weggefallen)
§ 20 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
Fahrregeln
§ 21 Grundsätze
(1) Die Fahrregeln dieses Abschnitts sowie des siebenten Abschnitts gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der Kollisionsverhütungsregeln gelten die Regel 13 Buchstabe a und c und Regel 14 Buchstabe a und c der Kollisionsverhütungsregeln im Fahrwasser auch dann, wenn die Fahrzeuge einander nicht in Sicht, aber mittels Radar geortet haben.
(2) Beim Begegnen, Überholen und Vorbeifahren an Fahrzeugen und Anlagen ist ein sicherer Passierabstand nach Regel 8 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln einzuhalten.
(3) Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum sofortigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 20 Metern Länge.
§ 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot
(1) Abweichend vom Gebot, im Fahrwasser gemäß Regel 9 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln soweit wie möglich rechts zu fahren, darf innerhalb von nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Fahrwasserabschnitten von allen oder von einzelnen Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuggruppen haben die einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten.
(2) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird.
(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers haben sich alle bekanntgemachten Fahrzeuggruppen an der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu halten.
§ 23 Überholen
(1) Grundsätzlich muß links überholt werden. Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden.
(2) Das überholende Fahrzeug muß unter Beachtung von Regel 9 Buchstabe e und Regel 13 der Kollisionsverhütungsregeln die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, daß kein gefährlicher Sog entstehen kann und während des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Fahrzeug muß das Überholen soweit wie möglich erleichtern.
(3) Das Überholen ist verboten
(4) Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu überholenden Fahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige des überholenden Fahrzeugs hin eindeutig zugestimmt hat. Das überholende Fahrzeug kann abweichend von Regel 9 Buchstabe e Ziffer i der Kollisionsverhütungsregeln seine Absicht über UKW-Sprechfunk dem zu überholenden Fahrzeug mitteilen, wenn
Ist das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so kann es seine Zustimmung abweichend von Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii der Kollisionsverhütungsregeln über UKW-Sprechfunk geben und Maßnahmen für ein sicheres Passieren treffen. Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW-Sprechfunk nicht vor, gilt ausschließlich Regel 9 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln.
(5) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das Überholen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich überholenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl überschreitet.
§ 24 Begegnen
(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach Steuerbord auszuweichen.
(2) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.
(3) Abweichend von Regel 14 der Kollisionsverhütungsregeln dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne des § 22 Abs. 1 einem Gegenkommer ausnahmsweise nach Backbord ausweichen. Die Absicht ist dem Gegenkommer anzuzeigen. Dem Gegenkommer kann das Fahrzeug seine Absicht über UKW-Sprechfunk mitteilen, wenn
Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW-Sprechfunk nicht vor, so ist dem Gegenkommer die Absicht durch das Schallsignal nach Nummer 5 der Anlage II.2 anzuzeigen. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer zur Bestätigung mit diesem Schallsignal zu antworten.
(4) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das Begegnen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl überschreitet. Einem Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4 bis 6 ist auszuweichen.
§ 25 Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser
(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten für Fahrzeuge im Fahrwasser abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.
(2) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können, Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die
(3) Sofern Segelfahrzeuge nicht deutlich der Richtung eines Fahrwassers folgen, haben sie sich untereinander nach den Kollisionsverhütungsregeln zu verhalten, wenn sie dadurch vorfahrtberechtigte Fahrzeuge nicht gefährden oder behindern.
(4) Fahrzeuge im Fahrwasser haben unabhängig davon, ob sie dem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt vor Fahrzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen.
(5) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch das Sichtzeichen A.2 der Anlage I gekennzeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden Seiten, so hat Vorfahrt
Das wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der Engstelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug vorbeigefahren ist.
(6) Ein Fahrzeug, das die Vorfahrt zu gewähren hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, daß es warten wird. Es darf nur weiterfahren, wenn es übersehen kann, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
§ 26 Fahrgeschwindigkeit
(1) Jedes Fahrzeug, Wassermotorrad und Segelsurfbrett muß unter Beachtung von Regel 6 der Kollisionsverhütungsregeln mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Fahrzeuge und Wassermotorräder haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden, insbesondere beim Vorbeifahren an
(2) Wird der Verkehr durch Sichtzeichen und bei verminderter Sicht zusätzlich durch Schallsignale geregelt, so ist die Geschwindigkeit so einzurichten, daß bei einer kurzfristigen Änderung des gezeigten Sichtzeichens oder des gegebenen Schallsignals das Fahrzeug sofort aufgestoppt werden kann. Wird an einer Anlage zur Regelung des Verkehrs durch Lichter kein Sichtzeichen gezeigt, so ist aufzustoppen, bis weitere Anweisung erfolgt.
(3) Innerhalb von Strecken, deren Grenzen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind, darf die bekanntgemachte Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund, nicht überschritten werden.
(4) Fahrzeuge und Wassermotorräder dürfen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 Metern von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 Kilometern (4,3 Seemeilen) in der Stunde nicht überschreiten.
(5) Segelsurfer und Kitesurfer müssen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb oder gekennzeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb des Fahrwassers einen Abstand von mindestens 50 Metern von der seeseitigen Begrenzung des Badegebietes und gegenüber allen Badenden einhalten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinderung der Badenden ausgeschlossen ist und Belästigungen auf ein nach den Umständen unvermeidbares Maß reduziert werden.
§ 27 Schleppen und Schieben
(1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist.
(2) Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Seeschiffahrtsstraße sicher zu führen vermögen.
(3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in Fahrt ist auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen verboten. Im übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener Maschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.
§ 28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken
(1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend § 25 Abs. 5 zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.
(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.
(3) In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen. Für das Durchfahren von Sperrwerken gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 29 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen
(1) Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Abmessungen der Schleusen mit Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muß in ausreichender Entfernung vor der Schleuse angehalten werden. Dabei darf ein Fahrzeug vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.
(2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor der Schleuse einzulaufen. Am Nord-Ostsee-Kanal bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens in die Schleusen in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau durch die Reihenfolge der Ankunft an der Grenze der Zufahrt.
(3) Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind rechtzeitig alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß das Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebsanlage sofort aufgestoppt werden kann.
(4) Innerhalb der Schleusen ist verboten
(5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen Öffnen der Schleusentore auslaufen. Die Schleusenkammer ist unverzüglich zu verlassen. Bei dem Ablegen sind die Leinen so zu bedienen, daß das Fahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt werden kann. Die Fahrzeuge haben aus der Schleuse in der Reihenfolge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die beteiligten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere Reihenfolge.
§ 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
(1) Die Seeschiffahrtsstraßen Jade, Weser, Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave sowie die Wasserflächen der Zufahrten zu den Häfen Wismar, Rostock mit Warnow, Strals- und mit Gellenstrom, Landtief und Osttief und Wolgast dürfen von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen, von denen auf Grund der Art der beförderten Ladung besondere Gefahren für die übrige Schiffahrt ausgehen können, nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:
als Massengut befördern,
(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1 aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können für Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen weitere schiffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Seeschiffahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht werden.
§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wasser- motorradfahren, Kite- und Segelsurfen
(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten oder durch Sichtzeichen freigegebenen Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen, und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett vorbehaltlich des § 26 Abs. 5 erlaubt; dies gilt nicht auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen.
(2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer und von Wassersportanhängen sowie die Wassermotorradfahrer und Kite- und Segelsurfer haben allen Fahrzeugen auszuweichen; untereinander haben sie entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln auszuweichen. Bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Kite- und Segelsurfern haben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu halten. Die Führer von Zugbooten, die Wassersportanhänge schleppen; haben diese bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Kite- und Segelsurfern in ihrem Kielwasser zu halten.
(3) Bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Zeiten darf nicht Wasserski gelaufen, Wassersportanhänge geschleppt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett gefahren werden.
Fünfter Abschnitt
Ruhender Verkehr
§ 32 Ankern
(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Reeden verboten. Dies gilt nicht für manövrierbehinderte Fahrzeuge nach Regel 3 Buchstabe g Ziffer i und ii der Kollisionsverhütungsregeln. Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:
(2) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern. Im Bereich der im Absatz 1 Nr. 2 und 4 bezeichneten Wasserflächen ist auch der Gebrauch des Ankers verboten.
(3) Auf nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweckbestimmung der Reede das Liegen dort gestattet ist.
(4) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder außergewöhnlichen Schwimmkörper sowie auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 3 das Ankerverbot nicht gilt, muß ständig Ankerwache gegangen werden. Das gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge auf den nach § 10 Abs. 4 bezeichneten Wasserflächen.
§ 33 Anlegen und Festmachen
(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.
(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:
(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.
(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen
§ 34 Umschlag
Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.
§ 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen ankern oder festmachen.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
(3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer Berücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreinigungsschiffe sowie Fahrzeuge, die am Umschlag beteiligt sind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Bereich der Reede oder Liegestelle nur einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhindern.
(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt und entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und Entgasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungsschiffe längsseits liegen.
(5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen können.
§ 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter
(1) Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) ist nur auf den hierfür nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet. Der Umschlag ist der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug, das bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite jeweils nur ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längsseits liegen.
(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten, anderenfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen.
(4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug die Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen.
(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen.
Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 37 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen 16a
(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet.
(2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Seeschifffahrtsstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Verkehrszentrale unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Ort eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Fahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt erst nach Genehmigung des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes fortsetzen.
(4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Maschine zum Freikommen benutzen, es sei denn, daß dies ohne Beschädigung der Seeschiffahrtsstraße einschließlich der Ufer, Strombauwerke und Schiffahrtsanlagen nicht möglich ist oder die Schiffahrt gefährdet wird.
(5) Auf Fahrzeugen, die das Bleibweg-Signal nach Nummer 2.2 der Anlage II.2 wahrnehmen, sollen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergriffen werden, insbesondere
§ 38 Ausübung der Fischerei und der Jagd
Auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder Jagen verboten. Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach Satz 1 bekanntgemachten Wasserflächen.
§ 39 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren 16a
(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgastbeförderung nur von Anlegestellen aus durchführen, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig vorhanden sind. Die Vorschriften über Bewilligungen, Erlaubnisse und Genehmigungen für die Einrichtung der Anlegestellen, die Fahrgastschiffahrt und den Fährbetrieb bleiben unberührt.
(2) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrts- und Ankunftszeiten und den Anlegestellen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. Die Fahrten sind nach den im Fahrplan angegebenen Zeiten durchzuführen. Jede Fahrplanänderung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten soll, der nach Satz 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes den Fahrplan so zu ändern, daß Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser vermieden werden.
(4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Übersteigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein anderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhältnisse oder besondere Umstände erfordern dies.
§ 40 Mitführen von Unterlagen 12
Der Schiffsführer eines Binnenschiffs hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord des Fahrzeugs jeweils ein Abdruck dieser Verordnung und der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Siebenter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
§ 41 Geltungsbereich
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und seinen Zufahrten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts zusätzlich zu den übrigen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 29 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 5 enthaltenen Sondervorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal.
§ 42 Zulassung
(1) Der Nord-Ostsee-Kanal darf von Fahrzeugen sowie von Schub- und Schleppverbänden nur befahren werden, wenn
(2) Bei Schleppverbänden muß sichergestellt sein, daß eine Geschwindigkeit von 9 Kilometern (4,9 Seemeilen) in der Stunde eingehalten werden kann und sich auf jedem Anhang mindestens zwei schiffahrtskundige Personen befinden.
(3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern, sind spätestens bei der Anmeldung nach § 43 als solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für Kriegsfahrzeuge. Fahrzeugführer von gelöschten Tankschiffen haben mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung über die Gasfreiheit des Fahrzeugs vorzulegen. Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code deutsch befördern, haben die nach Kapitel VII Regel 5 Nr. 5 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Verordnung vom 11. Januar 1979 - BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 934), in der jeweils geltenden Fassung mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.
(4) Die Verwendung automatischer Steueranlagen oder Kabelfernbedienungsanlagen ist nur unter den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.
(5) Nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Fahrzeuge haben für die Kanalfahrt von dieser Behörde als zuverlässig und mit den Verhältnissen auf dem Nord-Ostsee-Kanal vertraut anerkannte Steurer (Kanalsteurer) in bekanntgemachter Zahl anzunehmen. Satz 1 gilt nicht
(6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt die Durchfahrt verweigern oder unter Auflagen gestatten.
(7) Fahrzeuge dürfen außerhalb der Weichengebiete, öffentlichen Häfen, Umschlags- und sonstigen Liegestellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen nicht liegen.
(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat die Kanalfahrt umgehend nach dem Einfahren in die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Gieselau beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Unterlagen anzumelden.
(2) Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fest, ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es sich bei der zuständigen Verkehrszentrale abzumelden. Die Kanalfahrt darf erst nach Zustimmung der Verkehrszentrale angetreten oder fortgesetzt werden. Nach Erteilung der Zustimmung haben Fahrzeuge die Kanalfahrt unverzüglich anzutreten. Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslenkung nachzukommen.
(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiffahrtskanal darf nur nach Anmeldung bei der Schleusenaufsicht abgelegt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportfahrzeuge. § 58 bleibt unberührt.
§ 44 (aufgehoben)
§ 45 Verkehr in den Zufahrten
Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht
§ 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen
(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.
(2) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in die Neue Schleuse einlaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeugen. In Brunsbüttel haben die aus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in diesen Bereich einlaufenden Fahrzeugen.
(3) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau haben die aus den Neuen Schleusen auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus den Alten Schleusen auslaufenden Fahrzeugen.
§ 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens
(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus den Schleusen nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen einlaufen.
(2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den Schleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahrzeuge von der Elbe her in den jeweiligen Schleusenvorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen bei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserständen nicht in die Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen.
§ 48 Fahrabstand
(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge
von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.
(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.
§ 49 Verhalten vor und in den Weichengebieten
(1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen.
(2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buchstabe b (Anlage I) gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem die Ausfahrt verboten ist, den bestehenden Umständen entsprechend an den jeweils vordersten und in seiner Fahrtrichtung rechts liegenden freien Dalben zu legen oder in dessen Nähe aufzustoppen und der durchgehenden Schifffahrt ausreichend Raum zu geben. An den jeweils vordersten freien Dalben an der linken Seite darf sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Verkehrs- oder Wetterverhältnisse dies erfordern.
(3) Für das Verlassen des Weichengebietes ist grundsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das Weichengebiet maßgebend. Will ein Fahrzeug ein vor ihm an derselben Dalbenreihe liegendes und zur Weiterfahrt berechtigtes Fahrzeug überholen, haben sich die Fahrzeugführer nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 zu verständigen. Dies gilt auch, wenn in das Weichengebiet einlaufende Fahrzeuge die im Weichengebiet in gleicher Fahrtrichtung liegenden und zur Weiterfahrt berechtigten Fahrzeuge überholen wollen. Das Vorbeifahren an zur Weiterfahrt nicht berechtigten Fahrzeugen, die an den Dalben liegen, gilt nicht als Überholen.
(4) Fahrzeuge, die an der linken Dalbenreihe liegen, dürfen erst ablegen, wenn die durchgehende Schiffahrt und die von der rechten Dalbenreihe ablegenden Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert werden.
(5) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen nur mit Zustimmung der zuständigen Verkehrszentrale gestattet.
§ 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände
(1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn
Andernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu unterbrechen und im nächsten Weichengebiet nach Möglichkeit hinter den Dalben oder an der nächsten Liegestelle festzumachen.
(2) Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, welche die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-Kanal befahren. Außerhalb dieser Zeiten ist gestattet
(3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr als ein Sportfahrzeug mit einer Länge bis zu 15 Meter während der Tagfahrzeiten schleppen; ein solcher Schleppverband gilt für die Verkehrslenkung als alleinfahrendes Fahrzeug.
(4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht und bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen und möglichst in einem Weichengebiet festzumachen.
§ 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge 16a 23
(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.
(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähre, an der Obereider, am Audorfer See, unmittelbar am oder im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, dürfen den Kanal uneingeschränkt benutzen. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 benötigen sie einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellten Fahrtausweis.
(3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für Sportfahrzeuge bestimmte Liegestelle erreichen können.
(4) Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen. Dies gilt auch, wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 geschleppt werden.
(5) Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verboten. Dies gilt nicht
(6) Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 Metern haben darf. Die Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß 9 Kilometer (4,9 Seemeilen) in der Stunde betragen.
§ 52 (aufgehoben)
§ 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal
(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.
(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.
§ 54 (aufgehoben)
Achter Abschnitt
Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes 16a
(1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer Seeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt übertragen. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.
§ 55a Verkehrszentralen
Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:
§ 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen
(1) Die Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).
(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.
§ 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen 16a
(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die
Die Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt.
§ 58 Schiffahrtspolizeiliche Meldungen
(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden, die die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Verkehrszentrale folgende Angaben zu melden:
(2) Nach Abgabe der ersten Meldung muss der Führer eines Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten UKW-Kanälen und, wenn technisch durchführbar, auf UKW-Kanal 16 ansprechbar sein.
(3) Sind Schiffe mit AIS ausgerüstet und befinden sich diese in einem nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Bereich, haben die Schiffsführer die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 über AIS abzugeben. Die Meldung des Namens und der Position hat zusätzlich über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.
§ 59 Befreiung
Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
§ 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen 11a 16a
(s. Bekanntmachung)
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden. Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
Neunter Abschnitt
Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 61 Ordnungswidrigkeiten 12 16a 23 24
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.
§ 62 (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)
Schiffahrtszeichen | Anlage I |
Anlage enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.
1. | Sichtzeichen | |
Man unterscheidet
| ||
Außer den abgebildeten Warnzeichen und Hinweiszeichen B.1 bis B.17 können weitere derartige Sichtzeichen durch Bekanntmachung der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde eingeführt und gesetzt werden. | ||
a) Flaggenzeichen Es werden einfarbige Flaggen (rot, grün) oder Flaggen des Internationalen Signalbuches verwendet | ||
b) Tafelzeichen
(1) Tafelzeichen, die ein Gebot oder ein Verbot aussagen, gelten entweder im Bereich des Standortes der Tafel oder in der Strecke, die durch Zusatzzeichen nach Buchstabe c für Entfernungs- oder Streckenangaben oder durch das Tafelzeichen A.15 begrenzt werden. Sie gelten im allgemeinen über die ganze Breite der Seeschiffahrtsstraße. Die Tafeln können auf besonderen Vorrichtungen oder an einem anderen Zwecken dienenden Bauwerk angebracht sein. Die Tafel kann im Einzelfall dadurch ersetzt sein, daß das Schiffahrtszeichen auf einem beliebigen Untergrund aufgetragen ist. | ||
c) Zusatzzeichen für Entfernungsangaben rechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit der Angabe der Entfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat; | ||
für Streckenangaben dreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in Richtung der Strecke weist, in der das Schiffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der Angabe der Länge der Strecke im Dreieck; | ||
für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise rechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit den erforderlichen Erklärungen oder Hinweisen. | ||
d) Körperzeichen sind
| ||
e) Feuer
Es werden verwendet | ||
| ||
| ||
mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.)
oder | ||
mit Gruppen von 2 Unterbrechungen (Oc 2/Ubr. 2)
oder | ||
mit Gruppen von 3 Unterbrechungen (Oc 3/Ubr. 3) | ||
| ||
| ||
mit Einzelblitzen (Fl./Blz.)
oder | ||
mit Gruppen von 2 Blitzen (Fl. 2/Blz. 2)
oder | ||
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen (Fl. <2 + 1>/Blz. <2 + 1>)
oder | ||
mit Gruppen von 5 Blitzen (Fl. 5/Blz. 5) | ||
| ||
mit dauerndem Funkeln (Q/Fkl.)
oder | ||
mit Gruppen von 3 Funkeln (Q 3/Fkl. 3)
oder | ||
mit Gruppen von 9 Funkeln (Q 9/Fkl. 9)
oder | ||
mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink (Q 6 +LFI/Fkl. 6 + Blk).
oder | ||
mit Unterbrechungen (IQ/Fkl. unt.) | ||
| ||
mit dauerndem schnellen Funkel (VQ/SFkl.)
oder | ||
mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln (VQ 3/SFkl. 3)
oder | ||
mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln (VQ 9/SFkl. 9)
oder | ||
mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln und 1 Blink (VQ 6 + LFI/SFkl. 6 + Blk.)
oder | ||
mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.) | ||
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer sichtbar. In den Klammern ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt. | ||
f) Lichtsignale
(1) Lichtsignale, die zur Regelung des Verkehrs von Signallichtanlagen ausgestrahlt werden, werden bei Nacht und mit gleichem Signalbild auch am Tage gezeigt. Liegen mehrere Durch- und Einfahrten nebeneinander, so werden die Lichtsignale an einer gemeinsamen Signalanlage jeweils auf der der Durch- oder Einfahrt entsprechenden Seite oder an getrennten Signalanlagen gezeigt. Die Lichtsignale haben entsprechend ihrer Anzahl, Anordnung und Farbe folgende Bedeutung:
| ||
(2) Kennungen der Signallichter, | Am Tage / bei Nacht | |
festes Licht in der angegebenen Farbe, | ||
dauerndes oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe, | ||
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinungen und Pausen, | ||
unterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen zwischen langen Scheinen | ||
2 | Schallsignale | |
Verwendung der Schallsignale | ||
Die Schallsignale werden, bis auf das Gebotssignal "Anhalten", nur bei verminderter Sicht zur Ergänzung der von Signallichtanlagen gegebenen Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs ausgesendet. Sie sind | ||
| ||
Zeitmaße der Schallsignale | ||
Die Dauer eines kurzen Tones beträgt etwa 1 Sekunde.
Die Dauer eines langen Tones beträgt 4 bis 6 Sekunden, soweit sich aus dieser Anlage nicht etwas anderes ergibt. | ||
Darstellung der Schallsignale | ||
1 langer Ton | ||
1 kurzer Ton ... | ||
Glockenschlag | ||
Rasches Läuten der Glocke |
Abschnitt I
Sichtzeichen
A. | Gebots- und Verbotszeichen | |
A.1 | Überholverbot | |
a) für alle Fahrzeuge
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen-Spitzen nach oben. | ||
b) für Schleppverbände
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Doppelpfeilen-Spitzen nach oben. | ||
A.2 | Begegnungsverbot an Engstellen
Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 zu beachten ist: rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen - Spitzen entgegengesetzt. | |
A.3 | Geschwindigkeitsbeschränkung
Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu überschreiten: | |
A.4 | Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag
Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, daß Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag eintreten: | |
eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei waagerechten schwarzen Wellenlinien oder | ||
ein roter Zylinder oder | ||
drei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß | ||
A.5 | Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb
Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren: Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz | |
A.6 | Einhalten eines Fahrabstandes
Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen Mindestabstand von dem Aufstellungsort des Zeichens einzuhalten: rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund, der dreieckig in die andere Hälfte, auf der die Passierseite liegt, weist, eine weiße Zahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in Metern angibt (Beispiel: 40 m von der in Fahrtrichtung rechten Seite). | |
A.7 | Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen
Gebot, vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen vor der Tafel anzuhalten, solange die Durchfahrt nicht freigegeben ist: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen Strich | |
A.8 | Ankerverbot
Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die Tafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake und Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und Streckenangaben nach Nr. 1c der Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Abstandes von 300 m): rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzen Anker an beiden Ufern oder | |
an einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzen Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit rotem Rand - Spitze oben - als Unterbake sowie dahinter eine Stange mit einer weißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand - Spitze unten - als Oberbake. | ||
A.9 | Festmacheverbot
Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die Tafel aufgestellt ist: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Poller, um den eine Trosse gelegt ist. | . |
A.10 | Liegeverbot Verbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Seeschiffahrtsstraße liegen zu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen "P" | |
A.11 | Einhalten einer Fahrtrichtung
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen: rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzen Pfeil | |
A.12 | Abgabe von Schallsignalen
Gebot, an dieser Stelle das in der zusätzlichen Tafel angegebene Schallsignal zu geben: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen Punkt. | |
A.13 | Anhalten in Schleusen
Gebot, vor den Tafeln an den Schleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt aus der Schleuse nicht freigegeben ist: senkrechter gelber Streifen an den Schleusenmauern vor den Schleusentoren vom Wasserspiegel bis zur Schleusenplattform, der auf der Schleusenplattform in einer Länge von 1 m weitergeführt ist | |
A.14 | Durchfahren von Brücken
Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im Sinne des § 10): zwei quadratische, auf der Spitze stehende rotweiße Tafeln. | |
A.15 | Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung
rechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts unten. | |
A.16 | Aufforderung zum Anhalten
Gebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes: der als Lichtzeichen gegebene Buchstabe "L" oder | |
die Flagge "L" des Internationalen Signalbuches. | ||
A.17 | Gesperrte Wasserflächen | |
a) Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge Verbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.
Farbe: bei Tonne weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben Kreuz bei Stange weiß mit einem breiten gelben Band Form: Toppzeichen: | ||
b) Sperrgebiete
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten Fahrzeuge. Farbe: Form: Beschriftung: Toppzeichen (wenn vorhanden): Feuer (wenn vorhanden Farbe: gelb Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3). | ||
A.18 | Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke
Gebot, wegen Sperrung der Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem Sichtzeichen anzuhalten | |
a) Dauernde Sperrungdrei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze oben - oder | ||
drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere weiß. | ||
Bei Sperrung einer Teilstrecke der Seeschiffahrtsstraße eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen | ||
b) Vorübergehende Sperrung | ||
Beginn: Schwenken eines roten Lichtes oder einer roten Flagge | ||
Ende: Schwenken eines grünen Lichtes oder einer grünen Flagge | ||
A.19 | Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen (Nord-Ostsee-Kanal siehe Zeichen A.21) | |
a) Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke/Sperrwerk/Schleuse geschlossen) ohne Einschränkungen: zwei feste rote Lichter nebeneinander; | ||
die Freigabe wird vorbereitet: (Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht.) ein festes rotes Licht; | ||
die Anlage (Brücke/Sperrwerk/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach § 25 Abs. 5 von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht: zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht; | . | |
die Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht: zusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern. | ||
b) Durchfahren/Einfahren
(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe der letzten Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.) | ||
Gegenverkehr gesperrt: zwei feste grüne Lichter nebeneinander; | ||
Gegenverkehr, Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 beachten: zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht | ||
c) Ausfahren aus Schleusen | ||
Ausfahren verboten: ein festes rotes Licht; | ||
Ausfahren: ein festes grünes Licht | ||
d) Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt: zwei feste rote Lichter übereinander | ||
A.20 | Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 | |
a) Einfahren verboten | ||
ohne Einschränkungen: ein unterbrochenes rotes Licht; | ||
die Freigabe wird vorbereitet: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht | ||
b) Einfahren | ||
für Fahrzeuge mit Seelotsen: ein unterbrochenes grünes Licht | ||
für Freifahrer: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht;: | ||
für Sportfahrzeuge ein unterbrochenes weißes Licht | ||
A.21 | Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der Seite des Signalmastes gezeigt, auf der die Schleusenkammer liegt, für die die Einfahrt geregelt wird. | |
a) Einfahren verboten | ||
ohne Einschränkungen: ein unterbrochenes rotes Licht; | ||
die Freigabe wird vorbereitet: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht | ||
b) Einfahren für Fahrzeuge mit Seelotsen | ||
an der Mittelmauer festmachen: ein unterbrochenes grünes Licht; | ||
an der Seitenmauer festmachen: ein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht (Das weiße Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt) | ||
c) Einfahren für Freifahrer | ||
an der Mittelmauer festmachen: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht: | ||
an der Seitenmauer festmachen: je ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen grünen Licht (Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.) | ||
d) Einfahren für Sportfahrzeuge: ein unterbrochenes weißes Licht | ||
A.22 | Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals | |
a) Einfahren in das Weichengebiet (Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.) | ||
Einfahren verboten: ein rotes Funkellicht | ||
Einfahren: mit freier Durchfahrt kann gerechnet werden: ein unterbrochenes grünes Licht; | ||
mit Durchfahrtverbot für eine oder mehrere Verkehrsgruppen muß gerechnet werden: ein unterbrochenes weißes Licht | ||
b) Ausfahren aus den Weichengebieten
(Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für die Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätzlich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.) | ||
Ausfahren verboten, Weichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden: | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h zwei weiße Gleichtaktlichter übereinander | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 2 und höher: drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das mittlere weiß; | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und höher: ein unterbrochenes rotes Licht | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 und höher: zwei unterbrochene rote Lichter übereinander; | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 5 und höher: drei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere weiß; | ||
für Schleppverbände: ein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht | ||
für alle Fahrzeuge: drei unterbrochene rote Lichter übereinander; | ||
die Freigabe wird für eine oder mehrere Verkehrsgruppen in Kürze erfolgen: ein weißes Gleichtaktlicht | ||
Ausfahren, für alle Fahrzeuge: ein unterbrochenes grünes Licht.... | ||
A.23 | Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel | |
a) Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-Kanal | ||
Ausfahren verboten: für alle Fahrzeuge: zwei feste rote Lichter nebeneinander; | ||
Fahrzeuge ohne Schlepperhilfe dürfen unter Beachtung der Vorfahrt des Verkehrs auf dem NordOstsee-Kanal ausfahren
zwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.... | ||
Ausfahren:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander | ||
b) Verkehr auf dem Nord-Ostsee-Kanal beim Wendebecken | ||
Weiterfahren verboten: zwei feste rote Lichter nebeneinander | ||
Weiterfahren ohne Einschränkungen: zwei feste grüne Lichter nebeneinander; | ||
mit Verkehr aus dem Wendebecken ist zu rechnen: zwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.... | ||
A.24 | Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm (Altarm der Teerhofinsel) | |
a) Ein- und Ausfahren verboten: ein festes rotes Licht. | ||
b) Ein- und Ausfahren gestattet: kein besonderes Sichtzeichen. | ||
A.25 | Einfahren in die Husumer Au: | |
Einfahren verboten ein festes rotes Licht.... | ||
A.26 | Einfahren in die Zufahrten zum Eidersperrwerk Einfahren verboten: | |
ein rotes schnelles Funkellicht |
B. | Warnzeichen und Hinweiszeichen | |
B.1 | Fährstelle | |
a) für freifahrende Fähren eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes; | ||
b) für nicht freifahrende Fähren eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes über einem waagerechten weißen Band. | ||
B.2 | Durchfahren von festen Brücken | |
Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird: | ||
a) in beiden Richtungen befahrbar eine quadratische, auf der Spitze stehende gelbe Tafel; | ||
b) in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt) zwei quadratische, auf der Spitze stehende gelbe Tafeln nebeneinander | ||
B.3 | Fernsprechstelle quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol des Telefonhörers. | |
B.4 | Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c) quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand. (Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Oberreider 1 begrenzt.) | |
B.5 | Wasserski (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers | . |
B.6 | Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung | |
Bei Nacht:
drei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün. | ||
Am Tage:
zwei schwarze Bälle übereinander und darunter ein schwarzer Kegel - Spitze unten. | ||
B.7 | Querströmung
mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen: zwei feste weiße senkrecht nebeneinander stehende Lichtbalken | |
B.8 | Wassermotorräder (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wassermotorrades. | |
B.9 | Segelsurfbretter (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Segelsurfbrettern erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers. | . |
B.10 | Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schiffahrtswegen Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von See aus sowie der Mitte von Schiffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe, Großtonnen, Baken, Molen usw. erkennbar sind:
Farbe: rote und weiße senkrechte Streifen. Form: Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange (ggf. ohne Farbe). Beschriftung: fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, ggf. mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers. Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Ball; Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: Iso/Glt. oder Oc/Ubr. | |
B.11 | Bezeichnung der Fahrwasserseiten (Laterale Zeichen) | |
a) Steuerbordseite des Fahrwassers:
Farbe: grün. Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange (ggf. ohne Farbe). Beschriftung (wenn vorhanden): fortlaufende ungerade Nummern - von See beginnend oder nach festgelegter Richtung - ggf. mit einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers | ||
Toppzeichen (wenn vorhanden):
grüner Kegel, Spitze oben, oder Besen abwärts; Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: grün. Kennung: FL/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder Iso/Glt. | ||
b) Backbordseite des Fahrwassers | ||
Farbe: rot.
Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange (ggf. ohne Farbe) oder Pricke (ohne Farbe). Beschriftung (wenn vorhanden): fortlaufende gerade Nummern - von See beginnend oder nach festgelegter Richtung -, ggf. mit einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers. | ||
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Zylinder oder Besen aufwärts; Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: rot. Kennung: Fl/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder Iso/Glt. | ||
B.12 | (aufgehoben) | |
B.13 | Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern | |
a) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe: grün mit einem waagerechten roten Band. Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahrwassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers. | ||
Toppzeichen: grüner Kegel, Spitze oben oder Besen abwärts.
Feuer (wenn vorhanden): Farbe: grün. Kennung: Fl(2+1)/Blz.(2+1). | ||
b) Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe: rot mit einem waagerechten grünen Band. Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Unter der fortlaufenden geraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahrwassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers. | ||
Toppzeichen: roter Zylinder oder Besen aufwärts.
Feuer (wenn vorhanden): Farbe: rot. Kennung: Fl(2+1)/Blz.(2+1). | ||
Die Positionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers und Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/ Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers können mit lateralen
Zeichen (Zeichen B.11) bezeichnet werden. Sie erhalten dann eine Beschriftung wie vorstehend beschrieben, sowie ein Toppzeichen. Außerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser mit kardinalen Zeichen (Zeichen B.15) und der vorstehenden Beschriftung bezeichnet werden. | ||
B.14 | Reeden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) | |
a) Kennzeichnung allgemeiner Reeden:
Farbe: gelb. Form: Faßtonne oder Leuchttonne. Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder abgekürzter Name der Reede und ggf. Nummer. Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: gelb. Kennung: Fl./Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3). | ||
Grenzt die Reede an die Steuerbord- oder Backbordseite eines Fahrwassers, so ist diese Seite der Reede mit der entsprechenden Fahrwasserseitenbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11), die unter einem waagerechten Strich zusätzlich den ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen der Reede und ggf. eine Nummer anzeigt. | ||
b) Kennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern:
Farbe: gelb. Form: Faßtonne. Beschriftung: großes schwarzes "P", ggf. mit Nummer. Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. | ||
c) Kennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahrzeuge:
Farbe: gelb. Form: Faßtonne. Beschriftung: großes schwarzes "Q", ggf. mit Nummer. Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz | ||
B.15 | Gefahrenstellen | |
Allgemeine Gefahrenstellen (z.B. Untiefen, Wracks, Buhnen und sonstige Schiffahrtshindernisse).
Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel mit einem oder mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben. | ||
a) Nord-Kardinal-Zeichen:
Farbe: schwarz über gelb. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Angabe des Bezugs, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung. Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: VQ/SFkl. oder Q/Fkl. | ||
b) Ost-Kardinal-Zeichen:
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Band. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung. Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen voneinander. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: VQ(3)/SFkl.(3) oder Q(3)/Fkl.(3). | ||
c) Süd-Kardinal-Zeichen:
Farbe: gelb über schwarz. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung. Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen unten. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: VQ(6)+LFI/SFkl.(6)+Blk. oder VQ(6)+LFl/Fkl.(6)+Blk. | ||
d) West-Kardinal-Zeichen:
Farbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung. Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen zueinander. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: VQ(9)/SFkl.(9) oder Q(9)/Fkl.(9). | ||
e) Einzelgefahrenstelle Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten roten Band. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Name der Gefahrenstelle. Toppzeichen: zwei schwarze Bälle übereinander. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: Fl(2)/Blz.(2). | ||
f) Neue Gefahrenstellen
Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahrenstellen, jedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein Sichtzeichen doppelt und ggf. mit einer Radarantwortbake mit der Kennung "D" versehen. | ||
B.16 | Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen | |
Die Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröffentlichungen zu entnehmen und ggf. auch aus der Beschriftung des Zeichens zu erkennen.
Farbe: gelb. Form: beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): jeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben. Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: gelb. Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3), bei dem Beispiel g) nur Fl(5)/Blz.(5). | ||
Beispiele für Beschriftung: | ||
a) Warngebiet | ||
b) Warnstelle | ||
c) Fischereigründe | ||
d) Baggerschüttstelle Begrenzung eines Gebietes, in dem Baggergut verklappt wird. | ||
e) Kabel und Rohrleitungen Kennzeichnung von Trassen, Kabeln und Rohrleitungen. | ||
f) Gemessene Meile Zeichen, die eine gemessene Meile bezeichnen; | ||
g) Ozeanographische Meßstationen (ODAS) | ||
B.17 | Festmachetonne | |
Tonne, an der festgemacht werden darf.
Farbe: gelb. Form: Faßtonne, Zylindertonne oder Tonne in beliebiger Form. Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben "Festmachen" oder "Festm.". |
Abschnitt II
Schallsignale
C.1 | Anhalten | |
von einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne | ||
C.2 | Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden) vier kurze Töne | |
C.3 | Durchfahren/Einfahren
(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.) | |
a) für seewärts fahrende Fahrzeuge zwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton | ||
b) für binnenwärts fahrende Fahrzeuge
zwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton | ||
C.4 | Sperrung der Seeschiffahrtsstraße zwei Gruppen von drei langen Tönen | |
C.5 | Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals von See | |
a) Brunsbüttel (Neue Schleuse): ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer | ||
b) Kiel-Holtenau (Neue Schleuse) | ||
in die rechte Schleusenkammer: ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer | ||
in die linke Schleusenkammer: eine nach jeweils 5 Sekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen von je zwei Sekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 Sekunde | ||
C.6 | Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus | |
a) Brunsbüttel (Neue Schleuse) | ||
in die rechte Schleusenkammer: dauernde Einzelschläge der Glocke | ||
in die linke Schleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 Sekunden | ||
b) Kiel-Holtenau (Neue Schleuse) | ||
in die rechte Schleusenkammer: Einzelschläge der Glocke alle 3 Sekunden | ||
in die linke Schleusenkammer:
Doppelschläge der Glocke alle 3 Sekunden |
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge | Anlage II 24 |
II.1 Sichtzeichen
II.2 Schallsignale
1. Allgemeines
Gemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen nur solche nach Maßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.
2. Zu den Lichtern
Die nach den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt.
2.1 Kennzeichnung der Lichter
Ist ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der Minute einzuhalten.
2.2 Darstellung der Lichter
Rundumlicht in der angegebenen Farbe | festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen | ||
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen, vom Beobachter abgekehrte Richtung | Funkellicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, | ||
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont, | auf und nieder bewegtes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont | ||
Leuchtkugel mit Sternen in der angegebenen Farbe |
3. Zu den Schallsignalen
Darstellung der Schallsignale
1 langer Ton | |
1 kurzer Ton | |
Glockenschlag | |
rasches Läuten der Glocke. |
II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge 24
1. | Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben (§ 7) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen: ein dauerndes blaues Funkellicht. Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung eines Rettungseinsatzes. | |
2. | Zollfahrzeuge | |
Bei Nacht: drei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander. | ||
Am Tage: eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle. | keine Abbildung | |
3 | Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist: Leuchtkugeln mit weißen Sternen. | |
4. | (aufgehoben) | |
5. | Fähren (§ 2 Abs. 1 Nr. 12) | |
5.1 | Nicht freifahrende Fähren in Fahrt Bei Nacht: ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht. | |
5.2 | Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave und der Warnow in Fahrt Bei Nacht: je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeugabgewandten Sichtwinkel). | |
6. | Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände | |
Bei Nacht:
ein rotes Rundumlicht | ||
Am Tage:
die Flagge "B" des Internationalen Signalbuches. | ||
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Backbordseite geführt werden.
Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben. Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen. | ||
7. | (aufgehoben) | |
8. | (aufgehoben) | |
9 | Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird | |
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht. | ||
Am Tage: eine viereckige rote Tafel. | ||
10 | Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen | |
Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten
ausführen, haben, wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln an jeder Seite zu führen | ||
Bei Nacht: zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander. | ||
Am Tage: zwei Rhomben senkrecht übereinander | ||
11. | Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) und außergewöhnliche Schwimmkörper (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) | |
11.1 | Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 m
Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe. | |
11.2 | Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr
Bei Nacht: je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe | |
11.3 | Ausnahmen und Sonderregelungen
Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd erkennbar sind. Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee Kanal brauchen Sportfahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu führen. Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhnliche Schwimmkörper. Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schleppverband hat jedes Fahrzeug die Sichtzeichen zu führen. | |
11.4 | Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I liegen
Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen | |
12 | Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal
Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen | |
12.1 | Verkehrsgruppen 1 und 2
Am Tage: die Flagge "H" des Internationalen Signalbuches | |
12.2 | Verkehrsgruppe 3
keine besondere Kennzeichnung. | |
12.3 | Verkehrsgruppe 4 | |
Bei Nacht: ein grünes Rundumlicht. | ||
Am Tage: ein schwarzer Zylinder. | ||
12.4 | Verkehrsgruppen 5 und 6 | |
Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander | ||
Am Tage: ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball. | ||
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden. | ||
13. | Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen
Die Sichtanzeigen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum Kanal zu setzen. | |
13.1 | Verkehrsgruppe 1 | |
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes | ||
Am Tage: die Flagge "N" des Internationalen Signalbuches | ||
13.2 | Verkehrsgruppe 2 | |
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes. | ||
Am Tage: die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "2" des Internationalen Signalbuches. | ||
13.3 | Verkehrsgruppe 3 | |
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes. | ||
Am Tage: die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "3" des Internationalen Signalbuches | ||
13.4 | Verkehrsgruppe 4 | |
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht. | ||
Am Tage:
die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "4" des Internationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder. | ||
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden. | ||
14. | Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbeigefahren werden darf
Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser reichenden Fahrzeugteil. | |
15. | Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern | |
15.1 | Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revierfahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadtbremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach Hamburg
Am Tage: die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches. | |
15.2 | Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser- Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem
niedersächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor Brunsbüttel und KielHoltenau für die Fahrtstrecken des Nord-Ostsee-Kanals Am Tage: die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches und der darunter gesetzte Wimpel 1. | |
16. | Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen
Am Tage: die halbgehißte Flagge "G" des Internationalen Signalbuches |
II.2 Schallsignale der Fahrzeuge
1 | Achtungssignal
Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ein Achtungssignal erfordert, insbesondere beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I) gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will. Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt, hat das Schallsignal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohender Weise nähert. | |
1.1 | Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-Kanal:
ein langer Ton. | |
1.2 | Auf dem Nord-Ostsee-Kanal: | |
1.2.1 | Westwärts fahrende Fahrzeuge: ein langer Ton | |
1.2.2 | Ostwärts fahrende Fahrzeuge: zwei lange Töne | |
2. | Gefahr- und Warnsignal | |
2.1 | Allgemeines Gefahr- und Warnsignal
Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, vier kurze Töne, | |
2.2 | Bleibweg-Signal
Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosionsgefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert: ein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder Minute mindestens 5mal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben; sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben. Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das Signal auch von dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben. Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlaganlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß. | |
2.3 | Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "ich vermindere meine Geschwindigkeit"
Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, drei kurze Töne, | |
2.4 | Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal "ich will anlegen"
Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle festmachen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben: ein langer Ton, drei kurze Töne. . | |
3. | Schallsignale bei verminderter Sicht | |
3.1 | Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1 (Anlage 1) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben: | |
3.1.1 | westwärts fahrende Fahrzeuge: ein langer Ton; | |
3.1.2 | ortswärts fahrende Fahrzeuge: zwei lange Töne Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben. | |
3.2 | Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungsregeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben: ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne. Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben. | |
3.3 | Fähren während der ganzen Fahrt | |
3.3.1 | Nicht freifahrende Fähren: dauernde Einzelschläge der Glocke. | |
3.3.2 | Freifahrende Fähren:
ein kurzer Ton, zwei lange Töne | |
4. | (aufgehoben) | |
5. | Ausweichsignal (§ 24 Abs. 3) | |
5.1 | Hinweissignal "Ich will links ausweichen" sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des Gegenkommers ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen | |
5.2 | (aufgehoben) | |
6. | Anforderungssignal "Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen" | |
6.1 | Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave (bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "öffnen bis zur 1. Hubstufe"):
zwei lange Töne | |
6.2 | Auf der Trave | |
6.2.1 | Seewärts fahrende Fahrzeuge: zwei lange Töne | |
6.2.2 | Binnenwärts fahrende Fahrzeuge: zwei Gruppen von zwei langen Tönen | |
6.3 | Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "öffnen bis zur letzten Hubstufe zwei lange Töne, ein kurzer Ton | |
7. | Schleppersignale | |
7.1 | Hinweissignal "Ich möchte einen Schlepper":
ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton | |
7.2 | Manövriersignale beim Schleppen | |
7.2.1 | Hinweissignal "Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton | |
7.2.2 | Hinweissignal "Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne | |
7.2.3 | Hinweissignal "Bugschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
ein kurzer Ton | |
7.2.4 | Hinweissignal "Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
zwei kurze Töne | |
7.2.5 | Hinweissignal "Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)":
drei kurze Töne | |
7.2.6 | Hinweissignal "Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton | |
7.2.7 | Hinweissignal "Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne: | |
7.2.8 | Hinweissignal "Manöver verlangsamen oder einstellen":
ein langer Ton. | |
7.2.9 | Hinweissignal "Gefahr":
fünf kurze Töne oder mehr | |
8. | (aufgehoben) |
Darstellung des Geltungsbereichs der Schiffahrtsstraßen-Ordnung | Anlage III (zu § 1 Abs. 5) |
Auszug aus Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1108)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. - 7. ...
8. Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), geändert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), mit folgender Maßgabe:Sämtliche bisherigen Seegewässer der Deutschen Demokratischen Republik gelten bis zu einer anderweitigen Regelung als Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung.
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen | Anlage IV 23 24 |
Mittel | Substanz |
Heroin | Morphin |
Morphin | Morphin |
Kokain | Benzoylecgonin |
Amfetamine | Amfetamin |
Designer Amfetamine | Methylendioxyamfetamin (MDA) |
Methylendioxyethylamfetamin (MDE) | |
Methylendioxymetamfetamin (MDAE) | |
Metamfetamin | Metamfetamin |
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."
1) amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
ENDE |