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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen

Vom 11. Mai 2023
(BGBl. I Nr. 127 vom 17.05.2023)



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung

Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach der Nummer 26 folgende Nummern 26a und 26b eingefügt:

"26a. Schifffahrtordnung Emsmündung (EmsSchO),

26b. Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarnGebV),".

2. Die Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 wird der Gebührentabelle folgende Vorbemerkung vorangestellt:

"Auslagen: Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden."

b) In Abschnitt 2 wird die Vorbemerkung wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

"Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG.

Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt."

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

3. Abschnitt 3 der Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

altneu
Auslagen werden erhoben
1. - für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und
2. - für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)
"1. Auslagen:

Auslagen werden erhoben

  1. für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und
  2. für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)

2. Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG

Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt."

b) Die Gebührentabelle wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 1 wird in der Spalte "Rechtsgrundlage" nach der Angabe " § 11 Absatz 1 EmsSchEV" die Angabe " § 4 Absatz 1 SperrWarnGebV" eingefügt.

bb) Die Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt:

Alt:

NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
"2Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO

182 - 3.063
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen

Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie Katamaranen im Geltungsbereich der Schifffahrtsordnung EmsmündungArtikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchEV

Neu:

NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
"2Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit durchschnittlichem Aufwand (z.B. Überschreitung der Genehmigungsgrenzen um weniger als 50%, Wiederholung bei typgleichem Schiff, Schleppverband mit nicht genehmigungspflichtigem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO
131 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen
2aGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit außergewöhnlichem Aufwand (z.B. Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte mit Überbreite, Überhöhe oder außergewöhnlichem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO
206-666 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenerordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen".

cc) In Nummer 3 werden in der Spalte "Rechtsgrundlage" die Wörter "beziehungsweise Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchEV" durch die Wörter "Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchO" ersetzt.

dd) In den Nummern 5, 6, 7, 8 und 9 wird in der Spalte "Rechtsgrundlage" die Angabe "EmsSchEV" durch die Angabe "EmsSchO" ersetzt.

ee) In der Nummer 11 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "59,40" durch die Angabe "19,80" ersetzt.

ff) In der Nummer 15 wird in der Spalte "Rechtsgrundlage" nach der Angabe " § 12 EmsSchEV" die Angabe " § 4 Absatz 2 SperrWarnGebV" eingefügt.

gg) In Nummer 39 in der Spalte "Rechtsgrundlage" wird die Angabe " § 10 Absatz 9 Ems-LV", " § 10 Absatz 9 Weser/Jade-LV" durch die Angabe " § 10 Absatz 8 Ems-LV", " § 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend."(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend."

2. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte "dies gilt nicht für Sportfahrzeuge" gestrichen.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportfahrzeuge. § 58 bleibt unberührt."

3. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben und auf dem Nord-Ostsee-Kanal fahren wollen, benötigen einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestellten Fahrtausweis."(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähre, an der Obereider, am Audorfer See, unmittelbar am oder im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, dürfen den Kanal uneingeschränkt benutzen. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 benötigen sie einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellten Fahrtausweis."

4. § 61 Absatz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

altneu
1b. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,"1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,"

5. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage IV
Benennung berauschender Mittel

MittelSubstanz
CannabisTetrahydrocannabinol (THC)
HeroinMorphin
MorphinMorphin
KokainBenzoylecgonin
AmphetamineAmphetamin
Designer AmphetamineMethylendioxyamphetamin (MDA)
Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Methylendioxymetamphetamin (MDAE)
MetamphetaminMetamphetamin

Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung

Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 2 § 13 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der Wirkung eines in der Anlage (zu § 3 Absatz 4) aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend."

2. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage Benennung berauschender Mittel
(zu § 3 Absatz 4)

MittelSubstanz
CannabisTetrahydrocannabinol (THC)
HeroinMorphin
MorphinMorphin
KokainBenzoylecgonin
AmphetamineAmphetamin
Designer AmphetamineMethylendioxyamphetamin (MDA)
Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Methylendioxymetamphetamin (MDAE)
MetamphetaminMetamphetamin

Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (VkBl. S. 851) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Im neuen Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort "Anlage" durch das Wort "Anlage 1" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal betrieben. Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge."

2. § 3 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
"(2) Für Sportfahrzeuge sind die Befahrungsabgaben sofort fällig und müssen aus jeder Fahrtrichtung kommend in Kiel-Holtenau vor der Schleusennutzung mit Hilfe der dafür eingerichteten automatischen Einrichtungen bezahlt werden.

(3) Die Befahrungsabgaben für die Berufsschifffahrt werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Sie sind vom 15. Tage nach dem Datum des Bescheides mit 9 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

(4) Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrungsabgaben für Sportfahrzeuge, die den Kanal gemäß § 51 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßenordnung unbeschränkt nutzen dürfen, Pauschalen festgesetzt. Die Pauschale ist vor Antritt der ersten Fahrt zu entrichten. Als Nachweis händigt das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt der zahlungspflichtigen Person eine aktualisierte Kopie des Fahrtausweises nach § 51 Absatz 2 Seeschifffahrtsstraßenordnung aus."

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 4

Hinsichtlich der Verjährung der Befahrungsabgaben sind die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt."

4. Dem § 6 Absatz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Muskelbetriebene Sportfahrzeuge".

5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchführen, ermäßigen sich die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4 des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt. Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der Ermäßigung notwendig sind, ist bei der Zahlung in der Annahmestelle jede Passage auf dem amtlichen Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu vermerken. Die Regelung gilt nicht für Sportfahrzeuge."

6. § 8 wird aufgehoben.

7. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:

"Anlage 1 Befahrungsabgabenverzeichnis
(zu § 1 Absatz 1)

1. Die Befahrungsabgaben betragen für alle Fahrzeuge mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten

1.1. im Durchgangsverkehr bei einer Bruttoraumzahl

überbisEuro
05029,-
507534,-
7510039,-
10012544,-
12515050,-
15017554,-
17520060,-
20022564,-
22525070,-
25027579,-
27530086,-
30032596,-
325350105,-
350375114,-
375400123,-
400425132,-
425450139,-
450475148,-
475500159,-
500550175,-
550600190,-
600650208,-
650700224,-
700750240,-
750800258,-
800850273,-
850900290,-
900950307,-
9501.000324,-
1.0001.050337,-
1.0501.100349,-
1.1001.150364,-
1.1501.200378,-
1.2001.250392,-
1.2501.300409,-
1.3001.350423,-
1.3501.400439,-
1.4001.450453,-
1.4501.500470,-
1.5001.550484,-
1.5501.600500,-
1.6001.650513,-
1.6501.700528,-
1.7001.750543,-
1.7501.800556,-
1.8001.850572,-
1.8501.900585,-
1.9001.950599,-
1.9502.000615,-
2.0002.050627,-
2.0502.100638,-
2.1002.150648,-
2.1502.200659,-
2.2002.250669,-
2.2502.300680,-
2.3002.350690,-
2.3502.400700,-
2.4002.450710,-
2.4502.500720,-
2.5002.600738,-
2.6002.700756,-
2.7002.800772,-
2.8002.900790,-
2.9003.000807,-
3.0003.100824,-
3.1003.200843,-
3.2003.300862,-
3.3003.400880,-
3.4003.500897,-
3.5003.600904,-
3.6003.700912,-
3.7003.800931,-
3.8003.900949,-
3.9004.000963,-
4.0004.100974,-
4.1004.200983,-
4.2004.300995,-
4.3004.4001.008,-
4.4004.5001.021,-
4.5004.6001.034,-
4.6004.7001.047,-
4.7004.8001.061,-
4.8004.9001.077,-
4.9005.0001.092,-
5.0005.2501.106,-
5.2505.5001.126,-
5.5005.7501.144,-
5.7506.0001.149,-
6.0006.2501.154,-
6.2506.5001.175,-
6.5006.7501.194,-
6.7507.0001.212,-
7.0007.2501.231,-
7.2507.5001.249,-
7.5007.7501.268,-
7.7508.0001.275,-
8.0008.2501.283,-
8.2508.5001.289,-
8.5008.7501.298,-
8.7509.0001.315,-
9.0009.2501.332,-
9.2509.5001.350,-
9.5009.7501.369,-
9.75010.0001.373,-
10.00010.2501.377,-
10.25010.5001.384,-
10.50010.7501.389,-
10.75011.0001.409,-
11.00011.2501.421,-
11.25011.5001.441,-
11.50011.7501.449,-
11.75012.0001.458,-
12.00012.2501.466,-
12.25012.5001.474,-
12.50012.7501.483,-
12.75013.0001.491,-
13.00013.2501.509,-
13.25013.5001.528,-
13.50013.7501.546,-
13.75014.0001.564,-
14.00014.2501.582,-
14.25014.5001.602,-
14.50014.7501.621,-
14.75015.0001.625,-
15.00015.5001.631,-
15.50016.0001.638,-
16.00016.5001.667,-
16.50017.0001.699,-
17.00017.5001.731,-
17.50018.0001.764,-
18.00018.5001.798,-
18.50019.0001.831,-
19.00019.5001.849,-
19.50020.0001.867,-
20.00020.5001.884,-
20.50021.0001.907,-
21.00021.5001.925,-
21.50022.0001.946,-
22.00022.5001.967,-
22.50023.0001.999,-
23.00023.5002.030,-
23.50024.0002.062,-
24.00024.5002.094,-
24.50025.0002.125,-
25.00025.5002.157,-
25.50026.0002.188,-
26.00026.5002.220,-
26.50027.0002.252,-
27.00027.5002.283,-
27.50028.0002.315,-
28.00028.5002.346,-
28.50029.0002.378,-
29.00029.5002.410,-
29.50030.0002.441,-
30.00030.5002.473,-
30.50031.0002.504,-
31.00031.5002.536,-
31.50032.0002.568,-
32.00032.5002.599,-
32.50033.0002.631,-
33.00033.5002.662,-
33.50034.0002.694,-
34.00034.5002.726,-
34.50035.0002.757,-
35.0002.757,-
zuzüglich für je angefangene 500 BRZ30,-;

1.2. im Teilstreckenverkehr

für je de angefangene Teilstrecke von 10 Kilometern 10 % des Betrages nach Nummer 1.1,

für jede angefangene Teilstrecke mit Schleusenbenutzung 15 % des Betrages nach Nummer 1.1,

mindestens jedoch 9 Euro

2. für Sportfahrzeuge

2 1 im Durchgangsverkehr

Euro
bis 10 m12,-
über 10 m bis 12 m18,-
über 12 m bis 16 m35,-
über 16 m bis 20 m41,-
über 20 m43,-
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,-

2.2 im Teilstreckenverkehr

für jede angefangene Teilstrecke von 10 km10 %
für jede angefangene Teilstrecke mit Schleusenbenutzung des Betrages nach Nummer 1.1,15 %
mindestens jedoch9,-

3. Die Pauschalen nach § 3 Absatz 4 betragen pro Jahr

3.1 für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähr haben, bei einer Länge

bis 10 m37,-
über 10 m bis 12 m41,-
über 12 m bis 16 m48,-
über 16 m bis 20 m54,-
über 20 m60,-
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,-

3.2 für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Obereider, am Audorfer See, im oder unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, bei einer Länge

Euro
bis 10 m35,-
über 10 m bis 12 m37,-
über 12 m bis 16 m44,-
über 16 m bis 20 m50,-
über 20 m58,-
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,-

4. Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung beträgt für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres durchführen

ab 11 bis 20 Fahrten20 %
ab 21 bis 40 Fahrten30 %
ab 41 bis 60 Fahrten40 %
ab 61 Fahrten50 %

auf die nach Nummer 1.1 zu zahlenden Befahrungsabgaben. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die je Fahrt jeweils mindestens 10 durchgehende Teilstrecken befahren. Die Rabatte werden nur gewährt, wenn vorher alle fälligen Befahrungsabgaben beglichen worden sind.

.

Nachweis für die Gewährung von Sofortrabatt
(zu § 7 Absatz 2)
Anlage 2

Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOK) beträgt für Fahrzeuge im Durchgangs- und Teilstreckenverkehr

ab 11 bis 20 Fahrten20 %
ab 21 bis 40 Fahrten30 %
ab 41 bis 60 Fahrten40 %
ab 61 Fahrten50 % auf die zu zahlende Befahrungsabgabe.

Der Nachweis ist in nachstehender Form zu führen:

Makler/Reeder:

Name des Schiffes:

BRZ:

IMO-Nummer:

Unterscheidungssignal:

Nation:

Lfd. Nr.PassagedatumAnmelde-/Rechnungs-Nr.Bestätigung der Anmeldestelle NOK
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
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Artikel 5
Aufhebung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung

Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152), die durch Artikel 52 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Übermittlung schifffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen

Die Verordnung über die Übermittlung schifffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. 1966 II S. 1542), die zuletzt durch Artikel 542 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 230951

ENDE