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Regelwerk

GGVSee - Gefahrgutverordnung See
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen*

Vom 4. März 1998
(BGBl. I S. 419; 1999 S. 1435; 29.10.2001 S. 2785 Art. 435, ber. 2002 S. 2972, 2001 S. 2878; 06.08.2002 S. 3082)



zur aktuellen Fassung

Amtliche Begründung (Beg) Auslegungshinweise (A)

Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918) sowie § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen:

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Beg Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form und in fester Form als Massengut mit Seeschiffen. Für die Beförderung flüssiger Gase und flüssiger Chemikalien in Tankschiffen gelten § 3 Abs. 6, die §§ 4 und 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, die §§ 10, 11 und 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe c, Abs. 2 und 5 und die §§ 13 bis 15 und 17 bis 22 entsprechend.

(2) Beg Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung. Satz 1 gilt nicht, soweit das maßgebende Recht des ausländischen Ladehafens eine abweichende Regelung vorschreibt oder zuläßt. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können hierüber einen Nachweis verlangen.

(3) Beg Seeschiffe unter fremder Flagge, die sich im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, unterliegen den Bestimmungen für gefährliche Güter des Kapitels 11-2 Regel 41 und 54 und des Kapitels VII der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. II 1979 S. 141, 1983 S. 784), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.46(65) vom 16. Mai 1995 (BGBl. II 1996 S. 2775). Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Behörden können hierüber einen Nachweis verlangen.

(4) Beg Für Seeschiffe nach Absatz 3, die einen Ort im Geltungsbereich dieser Verordnung anlaufen oder den Nord-Ostsee-Kanal durchfahren, gelten zusätzlich die §§ 3 und 4, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 13 Abs. 1 bis 3 Satz 1, die §§ 14, 15, 17 und 18 Abs. 1 und die §§ 21 und 22 und, wenn sie im Geltungsbereich dieser Verordnung gefährliche Güter laden, zusätzlich die Vorschriften dieser Verordnung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(5) Beg Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die Schiffsausrüstung bestimmt sind.

(6) Beg A Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr und anderer Streitkräfte, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.

§ 2 Gefährliche Güter 01

Gefährliche Güter sind

  1. Beg Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bekannt gegebenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG Code) vom 5. Juni 2001 (BAnz. Nr. 123a vom 6. Juli 2001) fallen,
  2. Beg Stoffe, die bei Beförderung als Schüttladung in den vom Bundesministerium für Verkehr im Bundesanzeiger Nr. 226a vom 6. Dezember 1990 bekannt gegebenen "Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen" vom 30. August 1990, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 19. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 5342), als gefährliche Güter klassifiziert sind.

II. Abschnitt
Voraussetzungen für die Verladung gefährlicher Güter

§ 3 Zulassung zur Beförderung 01

(1) Beg Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben und auf Seeschiffen nur befördert werden, wenn jeweils die in § 2 genannten, auf die einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften eingehalten sind. Außerdem sind die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinien zu den in § 2 genannten Vorschriften sowie die Richtlinien für die Beförderung gefährlicher Güter und schädlicher Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern vom 5. März 1991 (BAnz. S. 1728) zu beachten, die sich auf diese Vorschriften beziehen.

(2) Beg Anstelle der in § 2 genannten Vorschriften dürfen die von der internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) bekanntgemachten entsprechenden gleichen Code angewendet werden. Diese sind zu beziehen bei International Maritime Organization (IMO), 4, Albert Embankment, London SE1 7SR.

(3) Beg Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, dürfen im Verkehr zwischen Drittstaaten gefährliche Abfälle im Sinne des Kapitels 7.8 des IMDG Code nur befördern, wenn vor der Übernahme der Ladung eine schriftliche Erklärung der Behörde des Bestimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle abgenommen, und eine schriftliche Erklärung der Behörde des Versandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Fall der Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden, vorliegen.

(4) Beg Abweichend von Absatz 1 dürfen die von außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf dem Seeweg einkommenden gefährlichen Güter auf Seeschiffe weiterverladen werden, wenn das maßgebende Recht des ursprünglichen Ladehafens eingehalten und die Bestimmungen des Kapitels VII der Anlage zum internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erfüllt sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist mindestens 24 Stunden vor der Verladung zu unterrichten. Diese kann den Nachweis einer dem IMDG Code vergleichbaren Sicherheit verlangen.

(5) Beg Gefährliche Güter der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppe K, des IMDG-Code deutsch dürfen, wenn sie mit anderen Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur mit vorheriger Genehmigung der in § 18 genannten Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden oder der in § 20 Nr. 2 genannten Behörden gelöscht werden.

(6) Beg Gastankschiffe dürfen auf Seeschiffahrtsstraßen keine Ladungsdämpfe zur Druck- und Temperaturregelung ablassen.

(7) Radioaktive Stoffe im Sinne des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen am 17. November 2000 bekannt gegebenen Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF Code) (BAnz. S. 23 322) dürfen nur auf Seeschiffe verladen und mit diesen befördert werden, wenn die Vorschriften des INF Code eingehalten sind. Die Eignung des Schiffes muss durch ein Zeugnis der nationalen Schiffssicherheitsbehörde bestätigt sein.

§ 4 Sicherheitspflichten Beg

Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

§ 5 Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Bulkverpackungen und BeförderungseinheitenBeg 01

(1) Beg Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter und deren Beauftragte dürfen für die Beförderung nur die nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG Code für gefährliche Güter vorgeschriebenen oder zulässigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Bulkverpackungen und Beförderungseinheiten verwenden. Diese müssen so beschaffen sein, dass sie dem Inhalt für die zu erwartenden Transportbeanspruchungen den notwendigen Schutz geben.

(2) Beg Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die der Anlage A zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 29. Juli 1968 (BGBl. II 1969 S. 1489) oder der Anlage zu Anhang B des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr -RID - (BGBl. II 1985 S. 130) in der jeweiligen und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzten Fassung entsprechen, verwendet werden, wenn sie nach dem IMDG Code für das betreffende Gut zulässig sind.

(3) Beg Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks dürfen nur verwendet werden, wenn sie das nach dem IMDG Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen.

(4) Beg Verpackungen, IBC und Großverpackungen sind nach Maßgabe der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG Code in Beförderungseinheiten zu stauen und zu trennen. Die IMO/ILO/UN ECE-Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU-Packrichtlinien) (Verkehrsblatt Heft 6 1999, S. 164) sind zu beachten.

§ 6 Zusammenpacken Beg 01

Verschiedene gefährliche Güter einer oder mehrerer Klassen in Innenverpackungen dürfen miteinander oder mit nicht gefährlichen Gütern in Versandstücken zusammengepackt werden, wenn für sie in den Kapiteln 3.2, 3.3 oder Kapitel 7.2 des IMDG Code keine Trennung vorgeschrieben ist.

§ 7 Kennzeichnen, Markieren, Beschriften und Plakatieren Beg 01

Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads) und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern sind nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit Kapiteln 3.3, 3.4, 5.2 und 5.3 des IMDG Code zu kennzeichnen, zu markieren, zu plakatieren sowie zu beschriften. Sie dürfen zusätzlich gekennzeichnet und beschriftet werden, sofern dies dem IMDG Code nicht widerspricht.

§ 8 Begleitpapiere 01

(1) Beg Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt, hat demjenigen, der das Beförderungspapier auszustellen hat, eine "Verantwortliche Erklärung" zu übergeben oder durch Datenverarbeitungssysteme zu übermitteln.

In der "Verantwortlichen Erklärung" sind die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG Code geforderten Angaben einschließlich des Namens und der Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber wahrnimmt, einzutragen. Zusätzlich ist - ausgenommen bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 des IMDG-Code - die EmS-Nummer des Gruppenunfallmerkblattes der Bekanntmachung der Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern - Gruppenunfallmerkblätter (EmS) vom 21. Februar 2001 (BAnz. Nr. 70a vom 10. April 2001) -, anzugeben

Ferner ist in der "Verantwortlichen Erklärung" zu bestätigen, daß

  1. die Klassifizierung, die Verpackung, die Bezeichnung mit dem richtigen technischen Namen und die Kennzeichnung dem IMDG Code entsprechen und daß die Güter sich in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befinden,
  2. die Vorschriften über das Zusammenpacken in § 6 beachtet worden sind, sofern die Güter mit anderen in einem Versandstück zusammengepackt sind,
  3. - in den Fällen des § 3 Abs. 3 - eine schriftliche Erklärung der Behörde des Bestimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle abgenommen, und eine schriftliche Erklärung der Behörde des Versandlandes, daß diese Abfälle im Fall der Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden, vorliegen, sofern diese Abfälle zwischen Drittstaaten befördert werden.

(2) Beg A Gefährliche Güter, die mit einem Seeschiff befördert werden sollen, müssen mit einem besonderen Beförderungspapier angeliefert werden. Der Aussteller des Beförderungspapiers hat die Angaben aus der "Verantwortlichen Erklärung" richtig und vollständig in das Beförderungspapier zu übernehmen. im Beförderungspapier sind der Firmenname und Sitz sowie der Name desjenigen anzugeben, der das Beförderungspapier aussteht. Das Beförderungspapier darf für jede Sendung auch durch Datenverarbeitungssysteme übermittelt werden.

(3) Beg Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Beförderungspapier zusammen aufgeführt oder mit den vorgeschriebenen Angaben über Datenverarbeitungssysteme zusammen übermittelt werden, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4 und 7.2 des IMDG Code das Stauen in einem Laderaum oder einer Beförderungseinheit zugelassen ist.

(4) Beg Werden verpackte gefährliche Güter in Beförderungseinheiten gepackt und geladen, ist von den für das Packen oder Laden Verantwortlichen die in den Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG Code geforderte Bescheinigung auszustellen oder ihr Inhalt ist in das Beförderungspapier aufzunehmen.

(5) Beg Der Aussteller des Beförderungspapiers hat alle weiteren für die Beförderung vorgeschriebenen Unterlagen im Beförderungspapier zu vermerken oder sie diesem beizufügen. Ist das Beförderungspapier mit Datenverarbeitungssystemen übermittelt worden, müssen die Unterlagen nach Satz 1 dem Schiffsführer übergeben werden, falls diese nicht im Beförderungspapier vermerkt sind.

§ 9 Anmeldung und Verladung 01

(1) Beg Die Verladung gefährlicher Güter ist dem Beförderer so rechtzeitig anzukündigen, daß die Maßnahmen für die vorschriftsmäßige Verladung getroffen werden können. Die Anmeldung muß die in § 8 Abs. 1 geforderten Angaben enthalten.

(2) Beg Bevor gefährliche Güter auf einem Seeschiff verladen werden, müssen dem Beförderer das Beförderungspapier und alle weiteren Unterlagen nach § 8 Abs. 4 und 5 vorliegen. Dem Schiffsführer müssen vor der Verladung die Unterlagen nach Kapitel 5.4 Nr. 5.4.3 und, falls zutreffend, 5.4.4 IMDG Code vorliegen. Vor dem Auslaufen des Seeschiffs sind die Stauplätze der geladenen gefährlichen Güter in die Unterlagen nach Nummer 5.4.3 des IMDG Code einzutragen. Dabei sind die Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 3.2, 3.3 und 7.1 bis 7.7 des IMDG Code vom Schiffsführer oder dem Beauftragten zu beachten. Diese Unterlagen dürfen auch durch Datenverarbeitungssysteme an den für den Umschlag Verantwortlichen und den Schiffsführer übermittelt werden.

(3) Beg Gefährliche Güter dürfen von dem für den Umschlag Verantwortlichen nur gemäß Stauanweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die Stauanweisung und die Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 3.2, 3.3 und 7.1 bis 7.7 des IMDG Code eingehalten werden. Vor dem Auslaufen des Seeschiffes sind in das Beförderungspapier nach Absatz 2 oder in die besondere Liste die Stauplätze der geladenen gefährlichen Güter einzutragen, es sei denn, diese Angaben sind einem mitgeführten Stauplan zu entnehmen.

(4) Beg Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Ladung unter Beachtung der vom Bundesministerium für Verkehr bekanntgegebenen Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar 1991), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. Februar 1996 (BAnz. Nr. 85a vom 7. Mai 1996), gesichert wird. Der Schiffsführer darf mit einem Seeschiff nur auslaufen, wenn die Ladungsstauung und -sicherung abgeschlossen ist.

(5) Beg Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads) und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zuläßt, dürfen nicht auf Seeschiffe verladen werden.

III. Abschnitt
Sicherheitsmaßnahmen auf Seeschiffen

§ 10 Erste-Hilfe-Maßnahmen Beg 01

Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern muss der Leitfaden über die medizinischen Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern vom 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001) beachtet werden.

§ 11 Schulung Beg 01

(1) Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt und mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen den zuständigen Behörden eine Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(2) Für die Erfüllung von Aufgaben nach Kapitel 1.3 Nr. 1.3.2 des IMDG Code ist eine Schulung nach § 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung erforderlich.

§ 12 Mitführen von Unterlagen auf Seeschiffen A 01

(1) Beg Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzuführen:

  1. Wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
    1. einen Abdruck dieser Verordnung,
    2. den Leitfaden über die medizinischen Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern nach § 10;
  2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form
    1. den IMDG Code nach § 2 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2,
    2. in den Fällen des § 3 Abs. 3 die dort genannten Erklärungen,
    3. die in § 9 genannten Unterlagen,
    4. die nach Kapitel II-2 Regel 54.3 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Bescheinigung,
    5. bei der Beförderung radioaktiver Stoffe des INF Code ein Zeugnis nach dem INF Code;
  3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut, wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
    1. die in § 2 Nr. 2 genannte Richtlinie für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen,
    2. in den Fällen des § 3 Abs. 3 die dort genannten Erklärungen und
    3. die nach Kapitel II-2 Regel 54.3 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Bescheinigung.

(2) Beg Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß die in Absatz 1 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden.

(3) Beg Anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Vorschriften dürfen auf Seeschiffen die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) bekanntgemachten entsprechenden Regelungen mitgeführt werden.

(4) Beg Der Schiffsführer hat die in § 9 Abs. 2 Satz 2 genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise auf Seeschiffen mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 18 gemeldet worden sind.

(5) Beg  Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

§ 13 Unterrichtung und Ausrüstung

(1) Beg Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß Besatzung und Fahrgäste darüber unterrichtet werden, daß sich gefährliche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.

(2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehörende Personen beschäftigt, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, daß diese darüber unterrichtet werden, daß sich gefährliche Güter an Bord befinden oder umgeschlagen werden. Hierbei ist der Stauplatz anzugeben.

(3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen befördert, für die nach den in den §§ 3, 8 und 10 genannten Regelungen besondere Ausrüstungsgegenstände oder sonstige Ausrüstungen vorgeschrieben oder empfohlen sind, muss der Reeder das Schiff entsprechend ausrüsten. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß diese Ausrüstung sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet.

§ 14 Überwachung

Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Ladung während der Beförderung regelmäßig überwacht wird. Art und Umfang der Überwachung sind den Umständen des Einzelfalles anzupassen und in das Schiffstagebuch einzutragen.

§ 15 Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offenem Licht

(1) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern, ist im Umschlags- und Staubereich solcher Güter das Rauchen und die Verwendung von Feuer und offenem Licht verboten.

(2) Der Schiffsführer hat den in Absatz 1 genannten Bereich festzulegen und für die Befolgung des Verbotes zu sorgen.

§ 16 Elektrische Anlagen in Laderäumen 01

(1) Für Seeschiffe, die dem Kapitel 11-2 Regel 54 des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See nicht unterliegen, gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4S -, entzündbare Gase oder entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C des IMDG Code dürfen nur dann unter Deck verladen oder von dort gelöscht werden, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anlagen vor dem Umschlag der gefährlichen Güter von der Spannungsquelle völlig abgetrennt worden sind. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß diese Maßnahme während der Be- und Entladung dieser Güter wirksam bleibt. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die betreffenden Anlagen in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gas und Dämpfen abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, daß sie während des Umschlages nicht beschädigt werden können.
  2. Der Betriebszustand der in den Laderäumen fest installierten elektrischen Anlagen muß entweder aus der Schalterstellung oder durch Kontrollampen eindeutig erkennbar sein. Schalter und Kontrollampen sind außerhalb der Laderäume anzuordnen.
  3. Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine eigene Stromquelle haben und explosionsgeschützt ausgeführt sind. Diese Leuchten sind in gutem Zustand und stets betriebsbereit zu halten.

(2) Die Betriebssicherheit der in Absatz 1 genannten Anlagen muß bei Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, von der See-Berufsgenossenschaft, bei Seeschiffen unter fremder Flagge durch die jeweilige nationale Schiffssicherheitsbehörde anerkannt sein.

IV. Abschnitt
Besondere Vorschriften

§ 17 Örtliche Sicherheitsvorschriften

Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften für Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbringen und Umschlagen gefährlicher Güter bleiben unberührt.

§ 18 Meldepflichten 01

(1) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich bei dem damit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in den Bundeshäfen und auf Seeschiffahrtsstraßen die nach Bundesrecht zuständigen Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden unverzüglich zu unterrichten.

(2) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt oder empfängt, muß den zuständigen Behörden der Seehäfen und dem zentralen Meldekopf (ZMK) der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle vorliegenden Informationen über die Eigenschaften des gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämpfung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 1, soweit die Umstände eines einzelnen Unfalles erkennbar Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben. Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sind dabei alle zum jeweiligen Unfall verfügbaren Unterlagen, gegebenenfalls mit Vorschlägen und Hinweisen für Auswirkungen auf die Gefahrgutvorschriften, zuzuleiten.

§ 19 Ausnahmen A 01

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, das Bundesministerium der Verteidigung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 für die Ladung auf Seeschiffen der Bundeswehr, anderer Streitkräfte und für Seeschiffe, die im Auftrag der Bundeswehr eingesetzt werden, auf Antrag im Einzelfall für einen oder mehrere gleichartige Transporte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn die Beförderung gefährlicher Güter sonst verboten oder Beförderungsbedingungen festgelegt sind, die nicht durch eine zuständige Behörde geändert oder erweitert werden können. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wie die Sicherheit während der Beförderung gewährleistet ist.

(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen .

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über erteilte Ausnahmen.

§ 20 Zuständigkeiten 01

Für die Durchführung dieser Verordnung sind zuständig:

  1. das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in allen Fällen, in denen nach den in § 2 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrückliche abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sowie für Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf Ro/Ro- und Fährschiffen in von ihm örtlich begrenzten Seegebieten;
  2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet
    1. der Umschlaghafen oder
    2. der Löschhafen, falls das gefährliche Gut außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung geladen wurde, oder
    3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört,

    liegt, für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Häfen gemäß § 17, für die Erteilung von Ausnahmen nach § 19 sowie für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist und keine Bestimmung erfolgt ist;

  3. A die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin, für die Zulassung der Bauarten von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweglichen Tanks sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC und ortsbeweglichen Tanks sowie in allen Fällen, in denen einer zuständigen Behörde für Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden sind und keine Bestimmung erfolgt ist nach Maßgabe des IMDG Code, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG Code für gefährliche Güter der Klassen 1 - ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden -, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken - und 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach EmS eine zuständige Behörde tätig werden muß;
  4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig, wenn im IMDG Code für gefährliche Güter der Klasse 3 eine zuständige Behörde tätig werden muß;
  5. das Bundesamt für Strahlenschutz, Salzgitter, wenn im IMDG Code für gefährliche Güter der Klasse 7- mit Ausnahme der in Nummer 3 genannten Fälle - eine zuständige Behörde tätig werden muß;
  6. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-Heimerzheim, wenn im IMDG Code für gefährliche Güter der Klasse 1, die für die militärische Verwendung vorgesehen sind, eine zuständige Behörde tätig werden muß;
  7. das Bundesinstitut für Risikobewertung, wenn im IMDG Code deutsch für gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8 und für Meeresschadstoffe sowie nach MEAG eine zuständige Behörde tätig werden muß;
  8. das Umweltbundesamt, Berlin, wenn im IMDG Code für Meeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig werden muß;
  9. das Robert-Koch-Institut, Berlin, wenn im IMDG Code für gefährliche Güter der Klasse 6.2 eine zuständige Behörde tätig werden muß;
  10. die See-Berufsgenossenschaft, Hamburg, soweit ihr in den in § 2 Nr. 2 genannten Richtlinien Aufgaben übertragen worden sind, für Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 genannten Vorschriften und in den in § 16 bestimmten Fällen.

§ 21 A 01

(1) Der Hersteller und der Vertreiber dürfen

  1. gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften eingehalten sind,
  2. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks nur verwenden, wenn § 5 Abs. 1 und 3 eingehalten ist,
  3. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beförderungseinheiten nur stauen, wenn die in § 5 Abs. 4 genannten Vorschriften eingehalten sind,
  4. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn § 6 eingehalten ist,
  5. Verpackungen, Umverpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads), IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen oder Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn § 7 eingehalten ist,
  6. die "Verantwortliche Erklärung" nur übergeben oder übermitteln, wenn § 8 Abs. 1 eingehalten ist.

(2) Der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers darf

  1. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks nur verwenden, wenn § 5 Abs. 1 und 3 eingehalten ist,
  2. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn § 6 eingehalten ist,
  3. Verpackungen, Umverpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads), IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen oder Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn § 7 eingehalten ist.

(3) Der Aussteller des Beförderungspapiers darf

  1. ein Beförderungspapier nur erstellen, wenn § 8 Abs. 2 eingehalten ist,
  2. mehrere gefährliche Güter in einem Beförderungspapier nur zusammen aufführen, wenn § 8 Abs. 3 eingehalten ist,
  3. ein Beförderungspapier nur übergeben, wenn § 8 Abs. 5 eingehalten ist.

(4) Der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche darf

  1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beförderungseinheiten nur stauen, wenn § 5 Abs. 3 und 4 eingehalten sind,
  2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn § 7 eingehalten ist,
  3. Beförderungseinheiten nach Kapitel 1.2 Nr. 1.2.1 des IMDG Code nur übergeben, wenn die Bescheinigung nach Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG Code ausgestellt und § 8 Abs. 4 eingehalten ist.

(5) Der für den Umschlag Verantwortliche darf

  1. gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur stauen, wenn § 9 Abs. 3 Satz 1 eingehalten ist,
  2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen , Ladungseinheiten (Unit Loads) oder Beförderungseinheiten nur verladen, wenn § 9 Abs. 5 eingehalten ist,
  3. gefährliche Güter nur be- und entladen, wenn er sicherstellt, daß bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 18 Abs. 1 unterrichtet wird. .

(6) Der Reeder darf

  1. gefährliche Güter nur befördern, wenn die in § 3 Abs. 1 Satz 1  und Abs. 7 genannten Vorschriften eingehalten sind und die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 12 Abs. 2 mitgeführt werden,
  2. ein Seeschiff für die Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 13 Abs. 3 Satz 1 eingehalten ist.

(7) Der Schiffsführer darf

  1. gefährliche Güter nur befördern,
    1. wenn die in § 3 Abs. 1 und 7 genannten Vorschriften eingehalten sind,
    2. wenn die Stauanweisungen sowie die Stau- und Trennvorschriften nach § 9 Abs. 3 Satz 2 eingehalten sind,
  2. schriftliche Stauanweisungen nur festlegen, wenn § 9 Abs. 2 Satz 4 eingehalten ist,
  3. mit einem Seeschiff, das gefährliche Güter befördert, nur auslaufen, wenn die in § 9 Abs. 4 genannten Vorschriften eingehalten sind und die Ladungsstauung und -sicherung abgeschlossen ist,
  4. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads) oder Beförderungseinheiten nur verladen, wenn § 9 Abs. 5 eingehalten ist,
  5. gefährliche Güter nur befördern,
    1. wenn er selbst und der verantwortliche Offizier für die Ladung im Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 11 Abs. 1 ist,
    2. wenn die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1 mitgeführt werden,
    3. wenn er die gespeicherten Informationen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 vorhält,
    4. wenn er die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 aufbewahrt,
    5. wenn er Unterlagen oder den Ausdruck aus Datenverarbeitungssystemen nach § 12 Abs. 5 zur Prüfung vorlegen kann,
    6. wenn er hinsichtlich der Unterrichtung der genannten Personen § 13 Abs. 1 und 2 einhält,
    7. wenn sich die Ausrüstung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 in einsatzbereitem Zustand befindet,
    8. wenn hinsichtlich der Überwachung der Ladung § 14 eingehalten ist,
    9. wenn er für die Festlegung des Bereichs der gefährlichen Ladung § 15 Abs. 2 einhält,
    10. wenn er bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 18 Abs. 1 unterrichtet.

(8) Der Beauftragte nach § 9 Abs. 2 Satz 3 darf schriftliche Stauanweisungen nur festlegen, wenn er § 9 Abs. 2 Satz 4 einhält.

(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf bei der Beförderung gefährlicher Güter nur tätig werden, wenn er im Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 11 ist.

V. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten A 01

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Hersteller oder Vertreiber
    1. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,
    2. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen verwendet,
    3. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) in Beförderungseinheiten staut,
    4. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 4 gefährliche Güter zusammenpackt,
    5. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 5 Verpackungen, Umverpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads), IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen oder Beförderungseinheiten übergibt,
    6. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 6 die "Verantwortliche Erklärung" übergibt oder übermittelt,
  2. als Beauftragter des Herstellers oder Vertreibers
    1. entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 1 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks verwendet,
    2. entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 2 gefährliche Güter zusammenpackt,
    3. entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 3 Verpackungen, Umverpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads), IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen oder Beförderungseinheiten übergibt,
  3. als Aussteller des Beförderungspapiers
    1. entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 1 ein Beförderungspapier erstellt,
    2. entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 gefährliche Güter zusammen aufführt,
    3. entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 3 ein Beförderungspapier übergibt,
  4. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortlicher
    1. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 1 Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut,
    2. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 Beförderungseinheiten übergibt,
    3. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 3 die Bescheinigung ausstellt,
  5. als für den Umschlag Verantwortlicher
    1. entgegen § 21 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter auf einem Seeschiff staut,
    2. entgegen § 21 Abs. 5 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads) oder Beförderungseinheiten verlädt,
    3. entgegen § 21 Abs. 5 Nr. 3 nicht sicherstellt, daß die zuständige Behörde bei Unfällen unterrichtet wird,
  6. als Reeder
    1. entgegen § 21 Abs. 6 Nr. 1 gefährliche Güter befördert,
    2. entgegen § 21 Abs. 6 Nr. 2 ein Seeschiff einsetzt,
  7. als Schiffsführer
    1. entgegen § 21 Abs. 7 Nr. 1 gefährliche Güter befördert,
    2. entgegen § 21 Abs. 7 Nr. 2 schriftliche Stauanweisungen festlegt,
    3. entgegen § 21 Abs. 7 Nr. 3 oder 5 mit einem Seeschiff gefährliche Güter befördert,
    4. entgegen § 21 Abs. 7 Nr. 4 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads) oder Beförderungseinheiten verlädt,
  8. als Beauftragter entgegen § 21 Abs. 8 schriftliche Stauanweisungen festlegt oder
  9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen § 21 Abs. 9 tätig wird.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.

§ 23 Übergangsvorschrift

Bis zum 31. Dezember 2001 darf die Beförderung gefährlicher Güter auch nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), erfolgen.

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* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 247 S. 19).