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HU-Bremsenrichtlinie
Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO

Vom 24. Mai 2012
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2012 S. 432; 03.09.2014 S. 655 14)



Die Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnik und die Fortentwicklung der Prüftechniken machten eine Überarbeitung der bisherigen Richtlinie notwendig. Dabei gilt nach wie vor, dass der Prüfaufwand bei § 29 StVZO-Reihenuntersuchungen in Grenzen zu halten ist, da bei Untersuchungen der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge andere Gegebenheiten als bei Typprüfungen vorliegen.

Die in der Richtlinie vorgegebenen Mindestwerte für Verzögerungen bzw. Abbremsungen entsprechen denen der Richtlinie 2009/40/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/48/EG (EU-weite technische Überwachung). Werden die Mindestwerte bei der HU erreicht, kann unterstellt werden, dass die geprüften Fahrzeuge unter idealen Prüfbedingungen höhere Werte erreichen können. Insoweit wird auf § 41 Abs. 12 StVZO verwiesen.

Wesentliche Änderungen der überarbeiteten Richtlinie gegenüber dem bisherigen Stand sind:

Es wird erwartet, dass nach Umsetzung der Richtlinie eine Effizienzsteigerung bei der Prüfung von Fahrzeugbremsanlagen eintreten wird.

Bezug nehmend auf Nummer 1.2.1 der Anlage VIII und Nummer 3 der Anlage VIIIa StVZO wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden die nachstehende Richtlinie bekanntgegeben. Die Richtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden; sofern ab diesem Datum Einrichtungen für die Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle (Nr. 25 der Tabelle zu Nr. 3 der Anlage VIIId i.V.m. § 72 Abs. 2 StVZO) noch nicht zur Verfügung stehen, kann davon abweichend bis zum 31.12.2012

die Ermittlung der Mindestabbremsung nach Maßgabe von Nr. 8 i.V.m. Anlage 2 der vorliegenden Richtlinie durchgeführt werden. Die bisherige HU-Bremsenrichtlinie vom 29.04.1993, VkBl. S. 422, zuletzt geändert am 29.10.2003, VkBl. S. 751, wird zum 1. Juli 2012 aufgehoben.

Wortlaut der Richtlinie

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Prüfung von Bremsanlagen an Fahrzeugen, für die nach § 29 i.V.m. Anlage VIII StVZO HU vorgeschrieben sind.

2 Formelzeichen 1 und Definitionen

BBABetriebsbremsanlage
FBAFeststellbremsanlage
HBAHilfesbremsanlage
belIndex für den Zustand "beladen"
FBremskraft zwischen Reifen und Fahrbahn bzw. zwischen Reifen und Bremsprüfstand in daN
Gzulässige Gesamtgewichtsk raft in daN pz auf das beladene Fahrzeug bezogener eingesteuerter Bremszylinderdruck in bar - siehe ggf. ALB-Schild
pz,auf das unbeladene Fahrzeug bezogener eingesteuerter Bremszylinderdruck in bar - siehe ggf. ALB-Schild
PMstatische Normalkraft zwischen den Rädern des ziehenden Fahrzeugs und der Aufstandsfläche durch die Fahrzeugmasse in daN
PM"statische Normalkraft zwischen den Rädern des leeren oder teilbeladenen ziehenden Fahrzeugs in daN
PMmaxPM-Wert bei zulässiger Gesamtmasse in daN
PRgesamte statische Normalkraft zwischen den Rädern des Anhängefahrzeugs und der Aufstandsfläche in daN
PRmaxPR-Wert (ohne Aufliegelast) bei Gesamtmasse des Anhängefahrzeugs in daN
RRollwiderstand in %
ZAbbremsung in %
Z"Abbremsung bei mittlerer Vollverzögerung 2 des leeren oder teilbeladenen Fahrzeugs in %
ZMAbbremsung des Kfz in %
ZMbelAbbremsung des beladenen Kfz in %
Z,Abbremsung des Anhängefahrzeugs in %
ZRbelAbbremsung des beladenen Anhängefahrzeugs in %
ZR+MAbbremsung der Fahrzeugkombination nur mit der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs in %
zGMzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs; bei Starrdeichsel- und Sattelanhängern ist zur Bestimmung der Abbremsung die Summe der zulässigen Achslasten einzusetzen.

Definition der Abbremsung

Die Abbremsung Z ist definiert als:

Summe der Bremskraft am Radumfang in daN
Z =
x 100 in %
statische Normalkraft zwischen den Rädern des Fahrzeugs und der Aufstandsfläche in daN

Definition Bezugsbremskraft

Bezugsbremskräfte sind Vorgaben der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe StVZO. Jede Bezugsbremskraft setzt sich aus einer Bezugsgröße/ einem Eingabewert (den im Radbremszylinder einer Druckluftbremsanlage eingesteuerten Druck oder einer vergleichbaren Kenngröße) und der zugehörigen Bremskraft der Achse zusammen.

3 Umfang der Prüfung von Bremsanlagen

Die Prüfung der Bremsanlagen hat zu umfassen:

Hierbei sind Vorgaben (z.B. System- und Prüfdaten sowie Prüfhinweise) nach Anlage VIIIe StVZO zu beachten (Nr. 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa StVZO).

4 Prüfung auf Zustand und Ausführung

4.1 Allgemeine Forderungen

Die Überprüfung auf Zustand und Ausführung umfasst die sicherheitsrelevanten Teile von Bremsanlagen, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen und ohne wesentliche Demontagen zugänglich sind. Alle Teile (einschließlich Warneinrichtungen) müssen sich in einem funktionssicheren Zustand befinden und dürfen keine Schäden oder unzulässige Reparaturen/ Veränderungen/Verschleißerscheinungen aufweisen.

4.2 Besondere Forderungen

5 Funktionsprüfungen

5.1 Betriebsbremsanlage

5.1.1 Allgemeines

Die BBA muss abstufbar zu betätigen und zu lösen sein. Die Kontrolleinrichtungen und Bremsleuchten müssen beim Betätigen funktionsgerecht ansprechen/aufleuchten.

Fahrzeuge mit Automatischem Blockierverhinderer (ABV) oder elektronischem Bremssystem (EBS), für die aufgrund des Erstzulassungsdatums keine Systemdaten vorliegen, sind in Anlehnung an Systemdaten für vergleichbare Fahrzeuge und Fahrzeugsysteme zu überprüfen (Sicherheitsschaltung in Verbindung mit der Warneinrichtung - Aufleuchten/Erlöschen der Kontrollleuchte; ggf. Verbauprüfung).

5.1.2 Besondere Prüfungen

Im Folgenden sind der erforderliche Mindestprüfumfang, die allgemeine Vorgehensweise bei der Prüfung sowie gängige Prüfdaten in Abhängigkeit von der Bauweise der Bremsanlage aufgeführt. Sofern Vorgaben der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe StVZO (System- und Prüfdaten) sowie Prüfhinweise für das zu prüfende Fahrzeug hiervon abweichen, ist entsprechend dieser Vorgaben zu verfahren.

5.1.2.1 Druckluftbremsanlagen

oKompressor
-Förderleistung
-Einschalt-/Abschaltdruck
Bei Fahrzeugen, für die nach Nr. 2 Anlage VIII StVZO keine Sicherheitsprüfung (SP) vorgeschrieben ist, muss der Einschalt-/Abschaltdruck mittels Druckmessung überprüft werden; bei anderen Fahrzeugen ist die Druckmessung ggf. als Ergänzungsuntersuchung durchzuführen.
oDichtheit und Vorratsdruck

Sicht und Hörkontrolle: Bei Fahrzeugen, die nach Nr. 2 Anlage VIII StVZO nicht der Sicherheitsprüfung unterliegen, ist zusätzlich eine Druckverlustmessung durchzuführen; bei anderen Fahrzeugen ist diese ggf. als Ergänzungsuntersuchung durchzuführen (Nr. 6.1 Anlage Villa StVZO):

1.Bremskraftregler in Volllast-Stellung (soweit möglich)
2a.Bei Kraftfahrzeugen:
-Gesamtanlage bis Abschaltdruck auffüllen,
-Motor abstellen, Druck in den Druckluftbehältern prüfen,
-Bremsung mit der Betriebsbremsanlage (BBA) bis zu einem Bremszylinderdruck von ca. 3 bar einleiten.
2bBei Anhängefahrzeugen:
-Gesamtanlage mit mindestens 6,5 bar in der Vorratsleitung auffüllen,
-Vorratsleitung durch eine geeignete Einrichtung ohne Entlüftung absperren, so dass keine automatische Bremsung eintritt,
-Bremsung mit der BBA bis zu einem Bremszylinderdruck von ca. 3 bar einleiten.
3.Eine Minute warten,
-Druck in den Druckluftbehältern messen.
-Druck in den Druckluftbehältern messen.
-Nach weiteren 3 Minuten darf dieser Druck um nicht mehr als 0,4 bar abgefallen sein.
oAnsprechverhalten/Abstufbarkeit
-Bremskraftregler in Volllaststellung (soweit möglich), Gesamtanlage bis Abschaltdruck auffüllen, Motor abstellen
-spätestens bei einem Bremsdruck von 1,0 bar muss über den Rollwiderstand hinaus an allen Rädern die Bremswirkung einsetzen (Ansprechverhalten)
-Druck am Kupplungskopf der Vorratsleitung prüfen (6,5 - 8,5 bar + 0,2 bar)
-bei zügig durchgetretenem Bremspedal bis zur Vollbremsung muss der Druckaufbau in den Bremszylindern und ggf. am Kupplungskopf der Bremsleitung unmittelbar folgen
-bei Vollbremsung Druck am Kupplungskopf der Bremsleitung prüfen (6,5 - 8,5 bar + 0,2 bar)
-bei druckluftgebremsten Anhängefahrzeugen muss der Druckaufbau in den Bremszylindern dem Druck in der Steuerleitung unmittelbar folgen. Bei redundant ausgelegter Steuerung hat die vorgenannte Prüfung für jede Steuerung einzeln zu erfolgen
-ausreichende Abstufbarkeit (Drucksprünge < 0,5 bar).
oSelbsttätige Bremsung
-Am Zugfahrzeug muss bei Abriss der Vorrats- und/oder Bremsleitung die Drucksicherung gewährleistet sein (BBA, keine unzulässige Beeinflussung der Federspeicher-FBA). Bei simuliertem Abriss der druckluftbeaufschlagten Bremsleitung muss der Druck in der Vorratsleitung spätestens innerhalb von 2 Sekunden auf einen Wert von höchstens 1,5 bar abfallen; wird die Bremsleitung entlüftet, muss die Vorratsleitung wieder mit Druck beaufschlagt werden.
-Bei Anhängern muss bei Absenkung des Drucks in der Vorratsleitung die selbsttätige Bremsung des Anhängers ansprechen, bevor der Druck in der Vorratsleitung auf einen Wert von 2 bar abgefallen ist.
oFunktion Löseventil

Ein betätigtes Löseventil muss bei Druckbeaufschlagung über die Vorratsleitung selbsttätig wieder in Betriebsstellung gehen.

oBelüftung der Bremsleitung am Zugfahrzeug beim Betätigen der FBA

Wird beim Betätigen der FBA des Zugfahrzeugs bei gelöster BBA die Bremsleitung belüftet (6,5 - 8,5 bar + 0,2 bar), muss diese beim Einliegen der "EG-Kontrollstellung" entlüftet werden.

oDruckabfall bei Vollbremsung

Anlage bis zum Abregeldruck auffüllen, Motor abstellen und BBA dreimal voll betätigen. Dabei darf der Druckabfall in den Betriebsbremskreisen nicht größer als 2,1 bar sein.

oDrucksicherung

Bei Fahrzeugen, die nach Nr. 2 Anlage VIII StVZO nicht der SP unterliegen, ist die Drucksicherung wie folgt zu überprüfen, bei anderen Fahrzeugen ist die Drucksicherungsprüfung ggf. als Ergänzungsuntersuchung durchzuführen:

Bei aufgefüllter Druckluftbremsanlage und abgestelltem Motor ist der Druck in den einzelnen Bremskreisen auf einen Wert unter 1 bar abzusenken, dabei muss der Druck in den verbleibenden Kreisen der Bremsanlage mindestens in Höhe des statischen Sicherungsdruckes (i.d.R. 4,5 bar) stabil bleiben. Die Funktion der Warneinrichtung ist dabei zu prüfen. Bei Anhängern muss bei Druckverlust in den Nebenverbrauchern der Druckluftbremsanlage und bei abgesperrter Vorratsleitung der Druck in der BBA mindestens in Höhe des statischen Sicherungsdruckes (i.d.R 4,5 bar) stabil bleiben.

oBremskraftregelung

Bremskraftregler sind auf Funktion sowie auf Übereinstimmung mit vorgegebenen Einstellanweisungen (z.B. ALB-Schild) zu prüfen.

5.1.2.2 Hydraulikbremsanlagen

oDichtheit

Die Anlage muss in Teillast- und Vollbremsstellung beim Festhalten des Bremspedals den Druck halten. Unterdruckleitungen von Bremskraftverstärkern sind durch Sicht- und Hörkontrolle auf Dichtheit zu prüfen

oHauptbremszylinder, Bremskraftverstärker auf Funktion und Dichtheit prüfen
oBremskraftregler, -begrenzer

Prüfung der Einstellung, soweit Sollwerte vorliegen (ALB-Schild) und Prüfanschlüsse vorhanden sind.

oPumpe, Speicher
-bei stehendem Motor: Betriebsbremse viermal voll betätigen, dabei darf die Warneinrichtung nicht ansprechen
-Warneinrichtung prüfen.

Im Übrigen ist sinngemäß wie bei Druckluftbremsanlagen nach 5.1.2.1 zu verfahren.

5.1.2.3 Kombinierte Druckluft-Hydraulikbremsanlagen

Bei kombinierten Bremsanlagen sind die für Druckluft- und Hydraulikbremsanlagen unter 5.1.2.1 und 5.1.2.2 beschriebenen Prüfungen sinngemäß durchzuführen.

5.1.2.4 Auflaufbremsanlagen

Es sind die Gängigkeit der Übertragungseinrichtungen und das Rückfahrsystem zu prüfen. Der Hub der Zugstange darf höchstens 2/3 des gesamten Auflaufwegs betragen; dies gilt nicht für die Prüfung des Rückfahrsystems.

5.1.2.5 Sonstige Bremsanlagen

Sonstige Bremsanlagen anderer Bauart sind in Anlehnung an die Vorgaben für die oben genannten Bremsanlagen zu untersuchen.

5.2 Feststellbremsanlage

Kontrolle der Funktion der Betätigungseinrichtungen, Sperren oder Halteeinrichtungen.

5.3 Dauerbremsanlage

Überprüfung auf Funktion, Zustand und Ausführung, ggf. ist eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.

Im Zweifelsfall muss die in der Anlage 1 angegebene Bremswirkung im Fahrversuch mit einem schreibenden Bremsmessgerät nachgewiesen werden (Ergänzungsprüfung nach Anlage VIIIa).

6 Messung der Bremswirkung

6.1 Ziel der Messung

Es ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug die auf seine zGM bezogene Mindestabbremsung nach Anlage 1 erreicht und darüber hinaus die Radbremsen der einzelnen Achsen hinreichend wirksam sind. Die Prüfung kann dabei unter Beachtung der Randbedingungen nach Nr. 6.2.1 und 6.2.2 in beliebigem Beladungszustand erfolgen.

6.2 Messbedingungen

Vor der Messung der Bremswirkung hat eine kurze Fahrt u. a. zur Konditionierung der Bremsanlage zu erfolgen (Nr. 1 Anlage VIIIa StVZO). Die Konditionierung ist eine gezielte thermische Belastung der Bremsanlage, um unerwünschte Einflüsse auf das Messergebnis zu vermeiden.

In der Regel ist die Bremswirkung auf einem Bremsprüfstand im Geschwindigkeitsbereich von 2,5 bis ≤ 7,0 km/h festzustellen; dies gilt nicht für

Die Bremswirkung dieser Fahrzeuge ist im Fahrversuch mit einem Bremsmessgerät auf ebener, griffiger Fahrbahn festzustellen. In begründeten Fällen (z.B. fachgerechte Unterbringung des Bremsmessgerätes ist wegen der Bauart des Fahrzeugs - z.B. bei Krafträdern - nicht möglich oder beim Blockieren aller gebremster Räder auf griffiger, trockener Fahrbahn), darf die Beurteilung der Bremswirkung auch ohne schreibendes Bremsmessgerät erfolgen; dies ist jeweils im Untersuchungsbericht zu dokumentieren.

6.2.1 Messung auf dem Bremsprüfstand

6.2.1.1 Druckluft- und Hydraulikbremsanlagen 14

Die Wirksamkeit der Bremsanlage ist mittels Bezugsbremskräften nachzuweisen. Hierfür ist pro Achse das Erreichen bzw. das Überschreiten einer Mindestbremskraft in Bezug auf einen entsprechenden Bremsdruck bei kontinuierlich ansteigender Bremskraft zu überprüfen. Ist eine standardisierte Schnittstelle nach Anlage 3 der Richtlinie für Bremsprüfstände (s. VkBl. 2011 S. 354) verfügbar, ist diese zu verwenden. Bei Fahrzeugen mit einer Druckluft- oder Drucklufthydraulikbremsanlage darf der Blockierdruck nicht unter 1,7 bar liegen, es sei denn, die vorgegebene Mindestbremskraft wird bereits bei einem niedrigeren Druck oder Erreichen des Vorgabewertes der für das Fahrzeug definierten Bezugsgröße nachgewiesen. Andernfalls ist das Fahrzeug mit Beladung oder Beladungssimulation zu prüfen.

Sollte eine Prüfung mittels Bezugsbremskräften aufgrund der technischen Ausführung der Bremsanlage oder des Fahrzeugs oder der Ausführung des Bremsprüfstandes entsprechend der hierfür geltenden Inkrafttretungstermine nicht möglich sein oder stehen Bezugsbremskräfte nicht zur Verfügung, sind im Rahmen der Bremsprüfung mindestens die Bremskräfte nachzuweisen, die für das Erreichen der auf die zGM bezogenen Mindestabbremsung nach Anlage 1 benötigt werden. Hierzu ist das Fahrzeug ggf. mit Beladung oder Beladungssimulation zu prüfen. Abweichend hiervon kann ein Verfahren nach Anlage 2 zur Anwendung kommen. Dabei muss bei Fahrzeugen mit Druckluft- oder Drucklufthydraulikbremsanlage der Blockierdruck mindestens 30 % des Berechnungsdrucks betragen (ISO 21069-1).

Drucklufthydraulische Bremsanlagen sowie Bremsanlagen mit neuen Technologien sind sinngemäß entsprechend dem Verfahren für Druckluft- und Hydraulikbremsanlagen oder nach Vorgaben/Prüfdaten der Fahrzeughersteller/-importeure zu prüfen.

6.2.1.2 Auflaufbremsanlagen

Prüfung über die Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage. Es muss die nach Anlage 1 für Feststellbremsanlagen angegebene Mindestabbremsung oder die Blockiergrenze erreicht werden.

Führt die Bremsprüfung auf einem Bremsprüfstand nicht zu verwertbaren Messergebnissen, muss eine Prüfung im Fahrversuch erfolgen. Die Nutzung eines schreibenden Bremsmessgeräts ist hierbei nicht erforderlich. Die Bremsprüfung mittels Fahrversuchs ist im Untersuchungsbericht zu dokumentieren und begründen, unabhängig davon, ob der Fahrversuch aufgrund nicht verwertbarer Messergebnisse auf einem

Bremsprüfstand oder aus fahrwerksgeometrischen oder anderen fahrzeugtechnischen Gründen zur Anwendung kommen musste. Die Bedingungen nach Nr. 5.1.2.4 sind zu beachten.

6.2.1.3 Feststellbremsanlagen

Es muss die nach Anlage 1 für Feststellbremsanlagen angegebene Mindestabbremsung oder die Blockiergrenze erreicht werden.

Die Festhaltewirkung kann auch auf einer entsprechenden Gefällestrecke oder durch Messung der Zugkraft bei einem Zugversuch geprüft werden (gilt nicht für Feststellbremsanlagen, die als HBA ausgeführt sind); dies muss im HU-Untersuchungsbericht entsprechend dokumentiert und begründet werden.

6.2.2 Messung im Fahrversuch

6.2.2.1 Ermittlung der Abbremsung von Kraftfahrzeugen

Wenn Messungen mit leerem oder teilbeladenem Fahrzeug durchgeführt werden, muss die vorgeschriebene Abbremsung nach Anlage 1 bei einem eingesteuerten Bremsdruck bzw. einer Betätigungskraft erreicht werden, der/die zum maximalen Wert im gleichen Verhältnis steht wie die Fahrzeugmasse in dem bei der Messung vorhandenen Beladungszustand zur zGM des Fahrzeugs. Die Abbremsung für das Fahrzeug bei der zGM kann dann nach der Formel

pzPM´
ZMbel = Z ⋅

in %
pz'PMax

berechnet werden, wenn die Bremsdrücke an Vorder- und Hinterachse in den verschiedenen Beladungszuständen jeweils im gleichen Verhältnis zueinander stehen (ggf. ALB-Regler in Stellung "beladen" bringen oder Anweisungen des Fahrzeugherstellers beachten).

Alternativ kann bei Fahrzeugen mit Druckluftbremsanschluss der Nachweis der Mindestabbremsung durch Erfüllung eines der Zuordnungsbänder (leer oder beladen) erbracht werden.

6.2.2.2 Ermittlung der Abbremsung von Anhängerfahrzeugen

Zur Feststellung der Wirkung der Anhänger-Bremsanlage sind Fahrversuche mit dem Zug durchzuführen, wobei nur der Anhänger gebremst wird. Die Abbremsung des Anhängers errechnet sich aus:

PM + PR
ZR = (ZR+M - R) ⋅
+ R 3 in %
PR

Die Einhaltung der Mindestabbremsung bezogen auf die zGM des Fahrzeugs ist analog zu der Verfahrensweise bei Kraftfahrzeugen nachzuweisen.

6.3 Beurteilung der Bremswirkung

Beim Ablesen/Feststellen der Messwerte darf kein Rad blockieren.

6.3.1 Mindestabbremsung

Die in Anlage 1 angegebene Mindestabbremsung muss von den Fahrzeugen erreicht werden. Die Mindestabbremsung gilt als nachgewiesen, wenn die auf Basis der Bremskräfte der Achsen ermittelte Gesamtabbremsung gleich oder größer als der angegebene Wert ist.

6.3.2 Bremskraftverteilung auf die Achsen

Die korrekte Bremskraftverteilung gilt als nachgewiesen, wenn die auf Basis der Bremskräfte der Achsen ermittelte Verteilung der Bremskräfte gleich oder größer als der angegebene Wert ist. Sofern es für den Anteil einer Achsbremskraft an der Gesamtbremskraft weitere Vorgaben gibt, sind diese einzuhalten.

6.3.3 Gleichmäßigkeit der Bremswirkung

Differenz der Bremskräfte
Δ zul. ≥
- 100 in %
größte Bremskraft

7 Nutzung elektronischer Kontroll-, Diagnose- oder Informationssysteme

Zur Prüfung der Bremsanlagen bei HU können die über ein elektronisches Kontroll-, Diagnose- oder Informationssystem des Fahrzeugs verfügbaren Daten und Informationen, z.B. Druckwerte, verwendet werden, wenn diese durch die Zentrale Stelle nach Anlage VIIIe StVZO zur Verfügung gestellt wurden. 4

8 Übergangsbestimmungen zu 6.1, 6.2.1.1, 6.2.2.1 und 6.3.2 14

Die Bestimmungen 6.1, 6.2.1.1, 6.2.2.1 und 6.3 gelten für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 01.01.2012. Sie sind ebenfalls für Fahrzeuge anzuwenden, die vor diesem Stichtag in Verkehr gekommen sind, sofern die hierfür erforderlichen Bezugsbremskräfte vorliegen. Andernfalls ist die nach Anlage 1 geforderte - auf die zGM des Fahrzeugs bezogene - Mindestabbremsung mittels der Summe der gemessenen Bremskräfte nachzuweisen. Können die hierfür erforderlichen Bremskräfte aufgrund der Konstruktion des Fahrzeugs, der Ausführung der Bremsanlage, eines ungünstigen "Last-Leerverhältnisses" oder des Beladungszustands und ein dadurch bedingtes vorzeitiges Blockieren der Räder nicht erreicht werden, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Hydraulikbremsanlagen
    Die erforderliche Mindestabbremsung nach Anlage 1 gilt ebenfalls als nachgewiesen, wenn:

    Im Zweifelsfall muss der Nachweis der in Anlage 1 angegebenen Bremswirkung im beladenen/teilbeladenen Zustand nachgewiesen werden.

  2. Druckluft- und Drucklufthydraulikbremsanlagen
    Die nach Anlage 1 geforderte Mindestabbremsung ist mittels der Summe der gemessenen Bremskräfte nachzuweisen. Kann die auf die zGM des Fahrzeugs bezogene Mindestabbremsung infolge des Beladungszustandes und damit einhergehender vorzeitig blockierender Räder nicht nachgewiesen werden, darf der Nachweis auch über das Hochrechnungsverfahren (Einpunkt-Hochrechnung) nach Anlage 2 erfolgen. Dabei muss der Blockierdruck an allen Achsen mindestens 1,7 bar betragen.

Die Beurteilung der Bremskraftverteilung bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung vor dem 01.01.2012, für die keine Bezugsbremskräfte vorliegen, ist bei Auffälligkeiten als Ergänzungsprüfung im sachverständigen Ermessen durchzuführen und zu bewerten.

Kann die auf die zGM des Fahrzeugs bezogene mittlere Vollverzögerung gemäß Anlage 1 bei Fahrzeugen, die nach den Verfahren gemäß 6.2.2 geprüft werden müssen und die vor dem 01.01.2012 erstmals zugelassen wurden, aufgrund eines ungünstiges "Last-Leerverhältnis" oder des Beladungszustands und ein dadurch bedingtes vorzeitiges Blockieren der Räder nicht nachgewiesen werden, darf ausnahmsweise im sachverständigen Ermessen und unter Zugrundelegung einer zulässigen Betätigungskraft, mit der die gemessene mittlere Vollverzögerung erreicht wurde, die zum Blockieren einer Achse geführt hat, darauf geschlossen werden, dass die nach Anlage 1 vorgegebene Mindestabbremsung im beladenen Zustand erreicht werden würde. Voraussetzung ist, dass sich die Bremsanlage in einem einwandfreien Zustand befindet.

1) Aus praktischen Gründen werden die Kräfte in daN angegeben.
2) Definition "Mittlere Vollverzögerung" siehe Richtlinie 71/320/EWG, Anhang II, Punkt 1.1.2 bzw. ECE-R 13 Anhang 4 Punkt 1.1.2. Der Wert der mittleren Vollverzögerung in mis2 multipliziert mit 10 entspricht näherungsweise dem Wert der Abbremsung in %.
3) Für R (Rollwiderstand) kann näherungsweise 1,5 % eingesetzt werden.
4) Hinwels: Sofern die Untersuchung der Wirkung von hydraulischen Betriebsbremsanlagen, die auf einem solchen Verfahren aufbaut, zu einer Mangelfeststellung führt, liegt es im Ermessen des aaSoP/PI, eine zusätzliche Untersuchung der Bremswirkung auf der Grundlage der Vorgaben nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren (Bezugsgröße Pedalkraft) durchzuführen.

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Mindestabbremsung und zulässige BetätigungskräfteAnlage 1 14


Fahrzeug-KlasseFahrzeugartErstzulassungBetriebsbremsanlageFeststellbremsanlage
Z ≥
[%]
FH: ≤ [daN]FF :≤ [daN]Z >
[%]
FH: ≤ [daN]FF : ≤ [daN]
M1PKW, Wohnmobile ≤ 3,5 t 1vor 01.01.199148 8---50154050
ab 01.01.1991 und vor 01.01.20125016
ab 01.01.201258
M2, M3Kraftomnibusvor 01.01.199148---70156070
ab 01.01.19915016
N1LKW/Zugmaschinenvor 01.01.199145 3---70156070
ab 01.01.19915016
N2, N3LKW/Zugm./Wohnmob. > 3,5 tvor 01.01.199143 3---70156070
ab 01.01.1991 und vor 01.01.20124516
ab 01.01.20125016
OAnhängefahrzeuge ≤ 25 km/halle25------1560---
Anhängefahrzeuge > 25 km/hvor 01.01.199140pm ≤ 6,5 bar
(Berechnungsdruck)
15
ab 01.01.1991 und vor 01.01.201243 616---
O2 9, O3 und O4, Anhänger > 25 km/hab 01.01.201250 660
O2 9, O3 und O4, Sattelanhänger > 25 km/hab 01.01.201245 6, 716---
Tlof-Zugmaschinen ≤ 40 km/halle354060154060
lof-Zugmaschinen > 40 km/h40---70166070
---übrige Kraftfahrzeuge ≤ 25 km/hvor 01.01.199125---8080
ab 01.01.19912570156070
übrige Kraftfahrzeuge > 25 2km/hvor 01.01.1991

80

15

80

ab 1.01.199140---701670
v 4h 4v u h
L3, L3eKrafträder Beiwagenvor 01.10.19983030 55020

50

------
ab 01.10.19983535---
L4, L4eKrafträder mit Beiwagenvor 01.10.199830254050
ab 01.10.19983530462035---------
L5, L5edreirädrige Kfz. (symmetr. Anordnung)vor 01.10.1998------15
ab 01.10.1998452050

16

4050
L7, L7eKfz. vierrädrigevor 01.10.1998------452050154050
ab 01.10.199816
Dauerbremsanlage
MKraftomnibus > 5,5 t5 % (0,5 m/s2 mittl. Verzögerung) im Fahrversuch aus 30 km/h (gem. Typ II Anh.II RL 71/320/EWG)
NLKW/Zugm. > 9 tvor 01.01.1991
M3, N3LKW und Zugm. die nicht zum Ziehen von Anhängern der Klasse O4 geeignet sind / Kraftomnibus Kl. I;5 % (0,5 m/s2 mittl. Verzögerung) im Fahrversuch aus 30 km/h (gem. Typ II Anh.II RL 71/320/EWG)
M3, N3FLKW die zum Ziehen von Anhängern der Klasse O4 geeignet sind und Kraftomnibus Kl. II/IIIab 01.01.19916 % (0,6 m/s2 mittl. Verzögerung) im Fahrversuch aus 30 km/h (gem. Typ IIa Anh.II RL 71/320/EWG)


FFFußkraft
FHHandkraft
zAbbremsung
1)Wohnmobile > 3,5 t siehe Fahrzeugklassen N2, N3
2)Jedoch für Kraftfahrzeuge, die ab dem 01.01.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind und deren Baumerkmale den unter die EG-Richtlinien über Bremsanlagen fallenden Fahrzeugen gleichzusetzen sind, gelten die Vorgaben dieser jeweiligen Fahrzeugklasse
3)40 %, wenn radstandsbezogene Schwerpunkthöhe h/E ≥ 0,5
4)anzuwenden, wenn unabhängige Betriebsbremsen vorhanden, die nur auf eine Achse wirken
5)25 %, wenn Übertragung der Bremskraft aufgrund blockierender Räder nicht möglich
6)Jedoch e 43 % für Anhänger (Zentralachs- sowie Drehschemelanhänger) und e 40 % für Sattelanhänger, wenn trotz einwandfreiem Zustand der Bremsanlage aufgrund des Messverfahrens die Mindestwerte von 50 %, 45 % bzw. 43 % nicht erreicht werden
7)43 % für Sattelanhänger deren Typgenehmigung vor dem 1. Januar 2012 erteilt wurde
8)Jedoch e 40 %, wenn trotz einwandfreiem Zustand der Bremsanlage aufgrund des Messverfahrens der Mindestwert von 48 % nicht erreicht wird
9)Bei der Prüfung von O2-Anhängefahrzeugen mit Auflaufbremsanlage ist die Wirksamkeit im Fahrversuch zu ermitteln.

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1-Punkt-Hochrechnungsverfahren für AusnahmefälleAnlage 2 14

a) Druckluft- und Drucklufthydraulikbremsanlagen

Kann die gemäß Anlage 1 nachzuweisende Mindestabbremsung bei Fahrzeugen mit Druckluft- oder Drucklufthydraulikbremsanlage durch aufgrund fehlender Beladung vorzeitig auf dem Bremsprüfstand blockierender Räder nicht erreicht werden, darf die Abbremsung mittels einer Einpunkt-Hochrechnung nach folgender Formel bestimmt werden, wenn die Bremsanlage bezüglich des Anlegedrucks keine Auffälligkeiten zeigt:

F1 ⋅i1 + F2 ⋅ i2 + Fn ⋅ in
Z =
⋅ 100 in %
Pmax

Formelzeichen und Definitionen:

ZAbbremsung in %
Pmaxstatische Normalkraft zwischen den Rädern des Fahrzeugs und der Aufstandsfläche bei zulässiger Gesamtmasse des Fahrzeugs in daN
F1Bremskraft der ersten Achse, die bei dem Druck p1 ermittelt wurde in daN
F2Bremskraft der zweiten Achse, die bei dem Druck p2 ermittelt wurde in daN
FnBremskraft der nten Achse, die bei dem Druck pn ermittelt wurde in daN
Gzulässige Gesamtgewichtskraft in daN
i1 pN1 - 0,4 / p1 - 0,4
i2pN2 - 0,4 / p2 - 0,4
in pNn - 0,4 / pn - 0,4
PN1..nVom Hersteller oder der Zentralen Stelle für die Achse angegebener maximaler Bremsdruck in bar. Falls p, nicht angegeben sind, ist der Berechnungsdruck einzusetzen (ABL-Schild).
p1..nBremsdruck, der bei der Bremsprüfung in den (die) Bremszylinder der jeweiligen Achse eingesteuert wird [bar].

Bei Achsen, deren Bremsdruck durch Regelventile begrenzt wird, ist maximal dieser Druck einzusetzen.

b) Hydraulische Bremsanlagen

Definitionen

Die Abbremsung (Z) definiert sich allgemein zu:

Z = Σ FU(i) / G ⋅ 100 %

Der jeweilige Bremskraftanteil der Vorder- und der Hinterachse während der Prüfung definiert sich zu 1):

(1 - φ ) = iFU(VA) / Σ iFU(i) ⋅ 100 %φ = iFU(HA) / Σ iFU(i) ⋅ 100 %

Die Steigungen der installierten Bremskräfte während der Prüfung definieren sich zu:

i(VA) = FU(V) / FPedal
i(HA) = FU(h) / FPedal
i(gesamt) = i(VA) + i(HA)
VA - Vorderachse;
HA - Hinterachse
φ - FPedal entspr. FBezug

Prüfvorgaben der Fahrzeughersteller

Beschreibung des Verfahrens

Auf dem Bremsprüfstand wird für die Vorder- und die Hinterachse jeweils ein Wertepaar Bremskraft zum Bezugswert ermittelt. Die Messungen haben in dem herstellerseitig vorgegebenen Prüfbereich zu erfolgen.

Mit diesen Messwerten werden die achsweisen Bremskraftsteigungen der im Fahrzeug durch die Bremskraftverteilung installierten Brems-/zu Pedalkräfte ermittelt: auf dieser Basis wird die Summenbremskraft (VA + HA) errechnet. Mit dieser wird direkt auf den für die geforderte Gesamt-Abbremsung notwendigen Bezugswert bei zul. Fahrzeuggesamtmasse hochgerechnet. Der ermittelte Bezugswert für 58 % (M1-Fz) Gesamtabbremsung bei zul. Fahrzeuggesamtmasse muss unter dem herstellerseitigen Vorgabewert liegen.

Die Mindest-Bremskraftanteile für die Vorder- und die Hinterachse sind jeweils separat zur Gesamtabbremsung zu ermitteln und in Bezug zu den herstellerseitigen Vorgabewerten zu bringen.

Bewertung

Ein grafische Darstellung der Prüfvorgaben der Fahrzeughersteller, des Auswertealgorithmus mit der entsprechenden Bewertung sind in der nachfolgenden Abbildung zusammenfassend dargestellt.

Abbildung: Grafische Darstellung Bezugswerteverfahren für hydraulische Bremsanlagen

Randbedingungen


1) Hinweis: Zur Steigerung der Übersichtlichkeit werden die Pedalkräfte in [N] angegeben, die Steigerungen bzw. Übersetzungen reduzieren sich damit um den Faktor 10.
2) Hinweis: Es wird empfohlen bis zum Jaher 2020 einen Messbereich bis 500N (+20%) bei den Pedalkraftmessern anzustreben.
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