Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*

Vom 9. August 2004
(BGBl. I Nr. 42 vom 12.08.2004 S. 2092)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

(Berichtigt durch BGBl. Nr. 12 vom 28.02.2005 S. 379)

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 (weggefallen)".

b) In der Angabe zu Anlage 11 wird der Klammerzusatz "(zu den §§ 28 und 31)" durch den Klammerzusatz "(zu § 31)" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Definition der "Klasse M" folgende Definition der "Klasse S" eingefügt:

"Klasse S: Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen".

b) In Absatz 3 Nr. 3 und 10 werden jeweils nach den Wörtern "der Klassen M" ein Komma und der Buchstabe "S" eingefügt.

c) In Absatz 3 Nr. 6 werden die Wörter "und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist" gestrichen.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "oder der Überführung an einen anderen Ort" gestrichen.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T. 

"4. 16 Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T."

b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen."

3a. In § 11 Abs. 3 Nr. 4 werden vor den Wörtern "bei Straftaten" die Wörter "bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder" eingefügt.

4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Klassen A, A1, B, BE, M," der Buchstabe "S" und ein Komma eingefügt.

5. In § 17 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Klassen M" ein Komma und der Buchstabe "S" eingefügt.

6. In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Buchstaben "M" ein Komma und der Buchstabe "S" eingefügt.

7. § 29

§ 29 Verfahren bei Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Vorlage des Führerscheins registrieren zu lassen, wenn

  1. sie die Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre besitzen,
  2. es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E handelt.

Personen, die unter § 7 Abs. 2 fallen, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis unverzüglich nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland registrieren zu lassen, sofern sie zu dem in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personenkreis gehören.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde speichert die Fahrerlaubnisdaten in dem örtlichen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften in Abschnitt III und teilt sie dem Kraftfahrt-Bundesamt mit. Dieses unterrichtet von Amts wegen die Behörde, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.

(3) Ist die Geltungsdauer der ausländischen Fahrerlaubnis länger als in § 23 Abs. 1 vorgesehen, trägt die Fahrerlaubnisbehörde den Ablauf der Geltungsdauer nach den Vorschriften in § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2 in den ausländischen Führerschein ein. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen. Ist eine Eintragung wegen der Beschaffenheit des Führerscheins nicht möglich, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis.

wird aufgehoben.

8. In § 39 Satz 3 werden die Wörter "die Klassen L, M" durch die Wörter "die Klassen M, S, L" ersetzt.

9. § 47 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind im Falle von Beschränkungen oder Auflagen Eintragungen in den Führerschein wegen dessen Beschaffenheit nicht möglich, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis."Sind im Falle von Beschränkungen oder Auflagen Eintragungen in den Führerschein nicht möglich, weil auf dem Führerschein nicht genügend Platz vorhanden ist, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis." 

10. § 49 Abs. 1 Nr. 11

11. die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter Angabe des Tages, der Daten, die den in den Nummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben entsprechen, des Ausstellungsstaates, der registrierenden Behörde und gegebenenfalls des Tages des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,

wird aufgehoben.

11. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 wird die Angabe "nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15" durch die Angabe "nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15" ersetzt.

12. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15" durch die Angabe "nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 bis 15" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 und 15" durch die Angabe "nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 und 15" ersetzt.

13. § 57 Nr. 11

11 die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter Angabe des Tages, der Daten, die den in den Nummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben entsprechen, des Ausstellungsstaates und der Nummer der Registrierung (zugeteilte Registriernummer entsprechend Nummer 7), die registrierende Behörde, gegebenenfalls der Tag des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,

wird aufgehoben.

14. In § 58 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "nach § 57 Nr. 1 bis 15" durch die Angabe "nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15" ersetzt.

15. In § 75 werden in Nummer 10 die Wörter "des § 29 Abs. 3 Satz 2," gestrichen, das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und Nummer 11

11. entgegen § 29 Abs. 1 eine dort genannte Fahrerlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig registrieren läßt oder

aufgehoben.

16. In § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und § 23 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Klassen A, A1, B, BE, L, M" durch die Wörter "der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L" ersetzt.

17. In § 28 Abs. 2 Satz 3 sowie § 32 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Klassen L, M" durch die Wörter "der Klassen M, S, L" ersetzt.

18. Die Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

19. In der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 werden in den Überschriften der Spalten 2 und 4 nach den Buchstaben "M" ein Komma und der Buchstabe "S" eingefügt.

20. Die Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 1 werden nach dem Buchstaben "M" ein Komma und der Buchstabe "S" eingefügt.

b) Auf den Rückseiten der Muster für die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens wird jeweils im Teil 1 in der Nummer 1 nach dem Buchstaben "M" ein Komma und der Buchstabe "S" eingefügt.

21. Die Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.2.2 werden in der Tabelle "Ersterwerb" nach der Zeile

"

M3011010*)

" die Zeile

"

S3011010*)

"

und in der Tabelle "Erweiterung" nach der Zeile

"

 

M20726

"

die Zeile

"

S20726

" eingefügt.

b) In Nummer 1.3 Satz 2 wird das Wort "Fragebogen" durch das Wort "Fragen" ersetzt.

c) Nach der Nummer 2.1.4.2 wird folgende Nummer 2.1.4.2a eingefügt:

"2.1.4.2a Bei der Klasse S

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine".

d) Nach der Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.5a eingefügt:

"2.2.5a Für Klasse S:

Fahrzeuge der Klasse S mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h."

e) In Nummer 2.2.16 Satz 3 und 5 werden jeweils die Wörter "der Klassen A, A1, M und T" durch die Wörter "der Klassen A, A1, M, S und T" ersetzt.

f) Nach Nummer 2.2.18 wird folgende neue Nummer 2.2.19 eingefügt:

"2.2.19 Bei Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Aufbau und ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen."

g) Die bisherige Nummer 2.2.19 wird Nummer 2.2.20.

h) In Nummer 2.3 wird in der Tabelle nach der Zeile "

 

Klasse M30 Minuten13 Minuten

" die Zeile

"

Klasse S30 Minuten20 Minuten

" eingefügt.

i) In Nummer 2.4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse M möglichst nur innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen."Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klassen M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen." 

22. Abschnitt I der Anlage 8 zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 Buchstabe c wird in der Nummer 9 nach dem Buchstaben "M" ein Komma und der Buchstabe "S" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird auf der Rückseite des Musters des Führerscheins (Muster 1) in der Spalte 9 das Piktogramm nach dem Buchstaben "T" gestrichen und der Buchstabe "T" durch die Buchstabenkombination "T/S" ersetzt.

23. In der Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 wird in Abschnitt II Buchstabe b nach der Schlüsselzahl 180 die Schlüsselzahl "181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S" eingefügt.

24. Die Anlage 11 zu § 31 erhält die aus dem Anhang 2 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 43), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 2.2 zu § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Klasse B" durch die Wörter "der Klassen B und S" ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe " §§ 29, 47a StVZO", in Nummer 1 Buchstabe b nach dem Wort "Beladung", in Nummer 2 Buchstabe f nach dem Wort "Anhängerbremse", in Nummer 2 Buchstabe g nach dem Wort "Zügen" und in Nummer 2 Buchstabe i nach den Wörtern "zur Klasse BE" jeweils die Fußnotennummer "1)" angefügt.

c) Es wird folgende Fußnote angefügt:

"1) Gilt nicht für Klasse S."

1a. In Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 wird nach der Angabe "

L2 Doppelstunden

"

die Angabe

"

S2 Doppelstunden

"

eingefügt.

2. Die Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.5 wird die Fußnotennummer "1)" durch die Fußnotennummern "1)3)" ersetzt.

b) In den Nummern 8.5, 9 und 10 wird jeweils nach dem Wort "Kraftfahrstraßen" die Fußnotennummer "4)" angefügt.

c) In Nummer 18 werden die Wörter "für Klasse B" durch die Wörter "für die Klassen B und S" ersetzt.

d) Nach Nummer 23.7 werden folgende Nummern 23.7.1 und 23.7.2 angefügt:

"23.7.1 Beim Fahren

23.7.2 Beim Abstellen

e) Folgende Fußnoten 3 und 4 werden angefügt:

"3) Gilt auch für Klasse S, soweit Helmpflicht besteht.

4) Gilt nicht für Klasse S."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085, 2767) geändert worden ist, werden die Wörter "nach den §§ 28 und 29" durch die Wörter "nach § 28" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

In § 5 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 43) geändert worden ist, wird nach den Wörtern "der Klassen A1, A, M" ein Komma und der Buchstabe "S" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 74 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. nach Gebührennummer 214.5 wird folgende Gebührennummer 214.6 eingefügt:

"214.6 Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß §§ 36,

43 FeV 33,20 bis 256,00".

2. In der Gebührennummer 401.3 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

"- Prüfungsbogen oder andere Medien mit visueller Darstellung nebst

Auswertung in Fremdsprachen 19,00".In der Gebührennummer 402.8 werden die Wörter "der Klasse M" durch die Wörter "der Klassen M, S" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Februar 2005 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b und Artikel 5 Nr. 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anhang 1 zu Artikel 1

Anlage 3
(zu § 6 Abs. 7)

Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts
und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern

Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und dem Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:

I. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berichtigt

Fahrerlaubnis-
klasse (alt)
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisunbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu)Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)
weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
1vor dem 1.12.54A, A1, B, M, S, L L 174, 175
1im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60A, A1, B, M, S, L L 174, 175
1nach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89A, A1, M, S, L L 174, 175
1nach dem 31.12.88A, A1, M, L L 174
1avor dem 1.1.89A, A1, M, S, L L 174, 175
1anach dem 31.12.88A*), A1, M, L L 174
1 beschränkt auf Leicht- krafträdernach dem 31.3.80 und vor dem 1.4.86A1, M, S, L L 174, 175
1bvor dem 1.1.89A1, M, S, L L 174, 175
1bnach dem 31.12.88A1, M, L L 174
2vor dem 1.12.54A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172
2 berichtigtim Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T  C 172
2vor dem 1.4.80A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172
2nach dem 31.3.80B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172
2 beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder eines Lastkraftwagens mit drei Achsennach dem 31.12.85B, BE, C1, C1E, M, S, LC, CE 79 (L < 3), T**)C 172
3 (a + b) berichtigtvor dem 1.12.54A, A1, B, BE, C1, C1E, M, S, L,CE 79 (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C1 171, L 174, 175
3im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60A, A1, B, BE, C1, C1E, M, S, L,CE 79 (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C1 171, L 174, 175
3vor dem 1.4.80A1, B, BE, C1, C1E, M, S, L,CE 79 (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C1 171, L 174, 175
3nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89B, BE, C1, C1E, M, S, L,CE 79 (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C1 171, L 174, 175
3nach dem 31.12.88B, BE, C1, C1E, M, S, L,CE 79 (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C1 171, L 174
4 berichtigtvor dem 1.12.54A, A1, B, M, S, L L 174, 175
4im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60A, A1, B, M, S, L L 174, 175
4vor dem 1.4.80A1, M, S, L L 174, 175
4nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89M, S, L L 174, 175
4nach dem 31.12.88M, L L 174
5vor dem 1.4.80M, S, L L 174, 175
5nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89S, L L 174, 175
5nach dem 31.12.88L L 174
**) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
"**) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt)unbeschränkte Fahr- erlaubnisklassen (neu)Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 beschränkter Fahrerlaubnisklassen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KraftomnibussenD1, D1E, D, DE 
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 FahrgastplätzenD1, D1E 
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen oder nicht mehr als 7500 kg zulässiger GesamtmasseD1, D1ED 79 (S1 < 25 / 7500 kg) DE 79 (S1 < 25 / 7500 kg)

II. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik

a) Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine berichtigt

DDR-Fahrerlaub- nisklasseDatum der Erteilung der Fahrerlaubnisunbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu)Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
Avor dem 1.12.54A, A1, B, M, S, L L 174, 175
Anach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89A, A1, M, S, L L 174, 175
Anach dem 31.12.88A, A1, M, L L 174
B (beschränkt auf Kraft- wagen mit nicht mehr als 250 cm3 Hubraum, Elektrokarren - auch mit Anhänger - sowie maschinell angetriebene Kranken- fahrstühle)vor dem 1.12.54A, A1, B, S, L L 174, 175
B (beschränkt)nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A1, B, S, L L 174, 175
B (beschränkt) berichtigtnach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89B, S, L L 174, 175
B (beschränkt)nach dem 31.12.88B, S, L L 174
Bvor dem 1.12.54A, A1, B, BE, C1, C1E, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C1 171, L 174
Bnach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A1, B, BE, C1, C1E, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C1 171, L 174, 175
Bnach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89B, BE, C1, C1E, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C1 171, L 174, 175
Bnach dem 31.12.88B, BE, C1, C1E, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**) -C1 171, L 174
Cvor dem 1.12.54A, A1, B, BE, C1, C1E, C, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C 172
Cnach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A1, B, BE, C1, C1E, C, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C 172
Cnach dem 31.3.80B, BE, C1, C1E, C, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C 172
D  berichtigt  1 / 2 B, BE, C1, C1E, D1***), D1E***), D***), M, S, L, L 174 
BEvor dem 1.1.89B, BE, C1, C1E, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**) -C1 171, L 174, 175
BEnach dem 31.12.88B, BE, C1, C1E, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**) -C1 171, L 174
CE B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172
DE B, BE, C1, C1E, D1***), D1E***), D***), DE***), M, S, L, T  
Mvor dem 1.12.54A, A1, B, M, S, L L 174, 175
Mnach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A1, M, S, L L 174, 175
Mnach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89M, S, L L 174, 175
Mnach dem 31.12.88M, L L 174
Tvor dem 1.4.80M, S, L L 174, 175
T berichtigtnach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89L L 174, 175
Tnach dem 31.12.88L L 174
**) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen

" ***) wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen

b) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine

DDR-Fahrerlaub- nisklasseDatum der Erteilung der Fahrerlaubnisunbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu)Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
1vor dem 1.12.54A, A1, B, M, S, L L 174, 175
1nach dem 30.11.54A, A1, M, S, L L 174, 175
2vor dem 1.12.54A, A1, B, M, S, L L 174, 175
2nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A1, B, M, S, L L 174, 175
2nach dem 31.3.80B, M, S, L L 174, 175
3vor dem 1.12.54A, A1, B, M, S, L L 174, 175
3nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A1, M, S, L L 174, 175
3nach dem 31.3.80M, S, L L 174, 175
4vor dem 1.12.54A, A1, B, BE, C1, C1E, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C1 171, L 174, 175
4nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A1, B, BE, C1, C1E, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C1 171, L 174, 175
4nach dem 31.3.80B, BE, C1, C1E, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C1 171, L 174, 175
5vor dem 1.12.54A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172
5nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172
5nach dem 31.3.80B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172
**) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen

 

c) Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine

DDR-Fahrerlaub- nisklasseDatum der Erteilung der Fahrerlaubnisunbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu)Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
1 A, A1, B, M, S, L L 174, 175
2 A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172
3 A, A1, B, BE, C1, C1E, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C1 171, L 174, 175
4 A, A1, B, M, S, L L 174, 175
**) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen

 

d) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine

DDR-Fahrerlaub- nisklasseDatum der Erteilung der Fahrerlaubnisunbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu)Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
Langsam fahrende Fahrzeugevor dem 1.4.80A1, M, S, L L 174, 175
Langsam fahrende Fahrzeugenach dem 31.3.80M, S, L L 174, 175
Kleinkraft- rädervor dem 1.4.80A1, M, S, L L 174, 175
Kleinkraft- rädernach dem 31.3.80M, S, L L 174, 175

III. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr berichtigt

Klasse der Fahrerlaubnis der Bundeswehr (vor dem 1.1.1999 erteilt)unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen des Allgemeinen Führerscheins (neu)Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
AL A, A1, M,  
A1A*), A1, M, L  
A2A1, M, L  
BB, BE, C1, C1E, M, S, L  
C - 7,5 tB, BE, C1, C1E, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**) -C1 171
C vor dem 1.10.1995 erteiltB, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172
C nach dem 30.9.1995 erteilt
berichtigt
B, BE, C1, C1E, C, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**)C 172
D vor dem 1.10.1988 erteiltB, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, S, L, T  
D nach dem 30.9.1988 erteilt
berichtigt
D1, D1E, D, DE, S  
C - 7,5 t EB, BE, C1, C1E, M, S, LCE (79) (C1E > 12000 kg, L < 3), T**) -C1 171
CEB, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T C 172
**) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
**) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen

 

Anhang 2 zu Artikel 1

Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische PrüfungpraktischePrüfung
Andorraalleneinnein
Französisch-Polynesienalleneinnein
Guernseyalleneinnein
Insel Manalleneinnein
IsraelBneinnein
Japanalleneinnein
Jerseyalleneinnein
Kroatienalleneinnein
Monacoalleneinnein
Neukaledonienalleneinnein
Republik Korea1, 2 1neinnein
San Marinoalleneinnein
Schweizalleneinnein
Singapuralleneinnein
Südafrikaalleneinnein
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan 2 erteilt wurdenB/BE 1neinja
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete 1:   
- AlabamaDneinnein
- ArizonaG, D, 2neinnein
- ArkansasDneinnein
- ColoradoC, Rneinnein
- ConnecticutD, 1, 2janein
- DelawareDneinnein
- District of ColumbiaDjanein
- FloridaEjanein
- IdahoDjanein
- IllinoisDneinnein
- IndianaOperator License, Chauffeur License 3,
Public Passenger Chauffeur License 3, Commercial Driver License 3,
Probationary Operatorxs License
neinnein

 

 

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische Prüfungpraktische Prüfung
- IowaC (Noncommercial Operatorxs License) 4,
A (Commercial Driverxs License) 3,
B (Commercial Driverxs License) 3,
C (Commercial Driverxs License) 3,
D (Noncommercial Chauffeur Driverxs License mit Endorsement 1, 2 oder 3) 3, Intermediate Driverxs License
neinnein
- KansasCneinnein
- KentuckyDneinnein
- LouisianaEneinnein
- MassachusettsDneinnein
- Michiganoperatorneinnein
- Mississippioperator, Rjanein
- MissouriFjanein
- NebraskaOjanein
- New MexicoDneinnein
- North CarolinaCjanein
- OhioDneinnein
- OregonCjanein
- PennsylvaniaCneinnein
- Puerto Rico3neinnein
- South CarolinaDneinnein
- South Dakota1 und 2neinnein
- TennesseeDjanein
- UtahDneinnein
- VirginiaNONE, M 5, A 3, B 3, C 3neinnein
- West VirginiaEneinnein
- WisconsinDneinnein
- WyomingCneinnein
Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1:   
- Alberta5neinnein
- British Columbia5, 7 (Novice Driverxs License)neinnein
- Manitoba5 6, 4 Stage F 3, 3 Stage F 3, 2 Stage F 3, 1 Stage F 3neinnein
- New Brunswick5, 7 Stufe 2neinnein
- Newfoundland5neinnein
- Northwest Territories5neinnein
- Nova Scotia5neinnein
- OntarioGneinnein
- Prince Edward Island5neinnein
- Quebec5neinnein
- Saskatchewan1 und 5neinnein
- Yukon5neinnein

1) Soweit in der Spalte "Klasse(n)" nicht "alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.

2) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.

3) Beinhaltet Pkw-Klasse.

4) In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).

5) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).

6) In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).

 

*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1).