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Änderungstext
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *
Vom 2. November 2004
(BGBl. I vom 09.11.2004 S. 2712)
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374), wird wie folgt geändert:
(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben.
wird aufgehoben.
1a. Dem § 29a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Versicherungsnehmer kann bei Wechsel des Versicherers zum Jahreswechsel den Versicherer beauftragen, der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung elektronisch in einem mit ihr abgestimmten Datenformat zu übermitteln, soweit die Zulassungsbehörde hierfür einen Zugang eingerichtet hat. Nimmt der Versicherer die Übermittlung vor, darf er dem Versicherungsnehmer keine schriftliche Versicherungsbestätigung mehr ausstellen."
2. In § 47 Abs. 3 werden nach Nummer 11 das Wort "oder" und folgende Nummern 12 und 13 eingefügt:
"12. der Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 291 S. 20) oder
13. der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 206 S. 29)".
3. § 57c Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 12 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. | "Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein." |
4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen) wird folgender neuer Absatz angefügt:
" § 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 2002/ 80/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden:
b) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a (Abgasemissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) wird folgender Satz angefügt:
"Für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis sind die in Artikel 2 Abs. 3 und 4, Artikel 3 Abs. 2 sowie Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2002/51/EG genannten Termine und Bestimmungen anzuwenden."
c) In der Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 1 und Anlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung und mit On-Board-Diagnosesystem) wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bis zu diesem Datum können die Kraftfahrzeuge auch nach den Bestimmungen der Anlage XIa Nr. 3.1.2.1 geprüft werden. | "Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2003 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, können abweichend von Nummer 3.1.2.2 der Anlage XIa mit einem Ersatzverfahren entsprechend Nummer 3.1.2.1 Ziffer 2, dritter Spiegelstrich Buchstabe b der Anlage XIa geprüft werden, wenn der Fahrzeughersteller dafür die Genehmigung beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bis zum 1. Januar 2005 beantragt und erhalten hat." |
d) Die Übergangsvorschriften zu § 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern) und § 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Zugmaschinen mit Geschwindigkeitsbegrenzern) werden durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:
alt | neu |
§ 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern)
ist spätestens anzuwenden:
§ 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Zugmaschinen mit Geschwindigkeitsbegrenzern) ist spätestens anzuwenden:
| " § 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern)
ist auf Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 10 t sowie auf Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 12 t spätestens anzuwenden
Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 12 t, die vor dem 1. Januar 1988 erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein." |
5. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe "Postfach 1145, 1000 Berlin 30" durch die Angabe "Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin" und die Angabe "1000 Berlin 12" durch die Angabe "10625 Berlin" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Bezeichnung "Deutschen Patentamt" durch die Bezeichnung "Deutschen Patent- und Markenamt in München" ersetzt.
6. In Anlage VIII Nr. 2.2 Satz 2 wird die Angabe "nach 2.1.4.3, 2.1.4.4, 2.1.6.2 und 2.1.6.3" durch die Angabe "nach 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3" ersetzt.
7. Anlage XIa wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 2.1.2.1 und 2.2.1.1 werden jeweils nach dem Wort "Personenkraftwagen" die Wörter "oder Wohnmobilen" eingefügt.
b) In Nummer 3.1.2.1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Fahrzeughersteller kann neben dem Grundverfahren zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Regelkreises auch andere Verfahren zulassen. | "Für Kraftfahrzeuge, die keine EG-Typgenehmigung nach den in Nummer 3.1.2.2 Satz 2 genannten Vorschriften haben oder die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, gilt für den CO-Gehalt bei Leerlauf 0,5 % Vol und bei erhöhtem Leerlauf 0,3 % Vol als höchstzulässiger Wert; ansonsten gilt für den CO-Gehalt bei Leerlauf 0,3 % Vol und bei erhöhtem Leerlauf 0,2 % Vol als höchstzulässiger Wert, einschließlich aller Toleranzen." |
c) In Nummer 3.1.2.2 wird im letzten Satz die Angabe "0,3 Vol %" durch die Angabe "0,2 % Vol" ersetzt.
d) In Nummer 3.2 wird Ziffer 2 Satz 10 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist vom Hersteller des Kraftfahrzeugs kein Trübungswert vorgegeben, gilt ein Trübungskoeffizient von 2,5 m-1 einschließlich aller Toleranzen als höchstzulässiger Trübungswert. | "Ist vom Hersteller des Kraftfahrzeugs kein Trübungswert vorgegeben, gilt bei Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, ein Trübungswert von 2,5 m-1 und ansonsten ein Trübungswert von 1,5 m-1 als höchstzulässiger Wert, einschließlich aller Toleranzen." |
8. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Bestimmungen zu § 47 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Buchstaben x und y angefügt:
"x) Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 20),
y) Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29)."
b) Am Ende der Bestimmungen zu § 47 Abs. 8a werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Buchstaben b und c angefügt:
"b) Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 252 S. 20),
c) Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 211 S. 24)."
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 1 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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*) Artikel 1 Nr. 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 327 S. 8).
Artikel 1 Nr. 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/27/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf die Prüfung der Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 90 S. 41).