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Regelwerk

Änderungstext

Neununddreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *

Vom 12. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 68 vom 17.12.2004 S. 3363)



 

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

verordnen, hinsichtlich des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

. . .

 

Artikel 2 Inkrafttreten
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712), wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10) oder "2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder".

b) In Satz 3 wird die Angabe "Betriebserlaubnisrichtlinie 74/150/EWG" durch die Angabe "Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG" ersetzt.

2. In § 22a Abs. 3 Nr. 3 werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 124 S. 1)" die Wörter "oder der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1)" eingefügt.

3. § 23 Abs. 1 Satz 7 Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:

altneu
c) 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) "c) 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S.1) oder

d) 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1)".

4. § 30 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10) oder "2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder".

b) In Satz 2 wird die Angabe "Betriebserlaubnisrichtlinie 74/150/EWG" durch die Angabe "Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG" ersetzt.

5. In Nummer 1.2 der Anlage VIII werden nach den Wörtern "der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge" ein Komma und die Wörter "der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge" eingefügt sowie die Wörter "sowie anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" durch die Wörter "sowie die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" ersetzt.

Artikel 2a
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Im Anhang in den Mustern 2a und 2c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird jeweils in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3) Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
 "Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I ist hierfür nicht erforderlich."

. . .

Artikel 4
Inkrafttreten

Die Artikel 2a und 2b treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2005 in Kraft.

 

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35).