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Regelwerk

Änderungstext

Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 16 März 2006
(BGBl. I Nr. 13 vom 22.03.2006 S. 543)



Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst:

"Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen".

b) Nach der Angabe zu Anlage XVI werden folgende Angaben eingefügt:

"Anlage XVII Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen

"Anlage XVIIa Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte".

2. § 41a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter Übergangsbest. 03

(1) Für in Fahrzeuge eingebaute Druckgasbehälter gilt die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836).

(2) Andere zum Betrieb von Fahrzeugen mit Flüssiggas notwendige Einrichtungen, die nicht der Druckbehälterverordnung unterliegen, müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.

(3) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Druckbehälter dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Sie sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.

 " § 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter

(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von

  1. verflüssigtem Gas (LPG) oder
  2. komprimiertem Erdgas (CNG)in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen genehmigt sein.

(2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von

  1. verflüssigtem Gas (LPG) oder
  2. komprimiertem Erdgas (CNG)

im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.

(3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von

  1. verflüssigtem Gas (LPG) oder
  2. komprimiertem Erdgas (CNG)

im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung erfüllt werden.

(4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

(5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von

  1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut wurde,
  2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,
  3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.

Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen.

(6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben im Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde. Die Gasanlagenprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von

  1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften unter deren Aufsicht,
  2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,
  3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.

(7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nr. 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 Nr. 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann.

(8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen."

3. § 69a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 13a wird wie folgt gefasst:

altneu
13a. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt nicht in den Schein einträgt, "13a. des § 41a Abs. 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;".

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird die Nummer 5a eingefügt.

bb) Die bisherigen Nummern 5a bis 5e werden die Nummern 5b bis 5f.

4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen)

tritt in Kraft am 1. Juli 1985 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.

 " § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen)

ist ab dem 1. Juli 1985 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden."

b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen) wird die neue Übergangsvorschrift eingefügt.

c) Die bisherige Übergangsvorschrift zu § 41a Abs. 3 (Druckbehälter) wird Übergangsvorschrift zu § 41a Abs. 8 (Druckbehälter).

5. Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3.1.1.1 wird die Nummer 3.1.1.2 eingefügt.

b) Nummer 4. wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen "4. Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen".

c) In Nummer 4.1 werden nach dem Wort "Sicherheitsprüfungen" die Wörter "und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen" eingefügt.

6. In Anlage VIIIa wird nach Nummer 4.8.4 die Nummer 4.8.5 eingefügt.

7. Anlage VIIId wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Abgase" die Wörter "und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen" angefügt.

b) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase sowie Untersuchungen der Abgase von Krafträdern (im Folgenden als HU, SP, AU und AUK bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen. "1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen."

c) In den Nummern 1.2 und 2 wird jeweils nach der Angabe "AUK" die Angabe "und/oder GWP" eingefügt.

d) In Nummer 2.1.1 wird die Angabe "AU und AUK" durch die Angabe "AU, AUK und GWP" ersetzt.

e) In Nummer 2.2 wird nach der Angabe "AUK" die Angabe "und/oder GWP" eingefügt.

f) Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK SP und/oder AU und/oder AUK dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten/Zweigstellen durchgeführt werden. "2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden."

g) In Nummer 3.2 wird die Angabe "AU und AUK" durch die Angabe "AU, AUK und GWP" ersetzt.

h) In Nummer 4.1 wird die Angabe "24" durch die Angabe "25" und die Angabe "AU und AUK" durch die Angabe "AU, AUK und GWP" ersetzt.

i) Die Tabelle nach Nummer 5. wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Spalte 7 wird angefügt:

"7 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von GWP".

bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

"1. GrundstückLage und Größe muss ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten.Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen.Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.
"2. Bauliche AnforderungenPrüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung.

Die Länge wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt.

Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z.B. nur Personenkraftwagen oder Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge).-Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann.Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Anerkennung (nur Personenkraftwagen oder auch Nutzfahrzeuge).Geeigneter und geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann.Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z.B. nur Personenkraftwagen oder Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge).
"3. Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektorenxxx

Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge max/zul. < 40 km/h untersucht werden.

xx

Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben Achsen oder Spieldetektoren.

-x

Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren."

cc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 angefügt:

"25. Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray für die zu prüfenden Betriebsgase (LPG, CNG) zum Auffinden von Gasundichtigkeitenx 16x 16x 16---x".

j) Den Fußnoten zur Tabelle wird die Fußnote 16 angefügt.

8. Nach Anlage XVI werden die Anlagen XVII und XVIIa eingefügt.

9. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Nach den Bestimmungen zu § 41 Abs. 20 werden neue Bestimmungen eingefügt.

b) Die bisherige Bestimmung zu § 41a Abs. 3 wird Bestimmung zu § 41a Abs. 8.

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In den Gebührennummern 241.1 und 241.2 werden jeweils nach dem Wort "Sicherheitsprüfungen" die Wörter " , Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen" eingefügt. 2. Nach der Gebührennummer 413.5.2 wird folgende neue Gebührennummer eingefügt:

"413.6Gasanlagenprüfungen 
413.6.1Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben20,00".
413.6.2Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO100,00".
413.6.3Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung26,00".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.