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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *

Vom 25. April 2006
(BGBl. I Nr. 21 vom 29.04.2006 S. 988)



Begründung in der Bundesratsdrucksache 60/06 

Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

Artikel 1
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
FZV - Fahrzeug-Zulassungsverordnung

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts II des Teils B wird wie folgt gefasst:

altneu
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger "II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung".

b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Zulassungspflichtigkeit " § 18 (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21c Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer " § 21c (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen " § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer".

e) Die Angaben zu den §§ 24 bis 28 werden durch folgende Angabe ersetzt:

altneu
§ 24 Ausfertigung des Fahrzeugscheins

§ 25 Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungsstellen

§ 26 (aufgehoben)

§ 27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung

§ 27a Verwertungsnachweis

§ 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

" §§ 24 bis 28 (aufgehoben)".

f) Die Angaben zum Abschnitt IIa des Teils B werden durch folgende Angabe ersetzt:

altneu
IIa. Pflichtversicherung "IIa. (aufgehoben)".

g) Nach der Angabe zu § 31c werden folgende Angaben eingefügt:

" § 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge

§ 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge".

h) Die Angaben zu den §§ 60 und 60a werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

§ 60a Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens

 " § 60 (aufgehoben)

§ 60a (aufgehoben)".

i) Die Angaben zu den Anlagen I bis VII werden durch folgende Angabe ersetzt:

altneu
Anlage I (§ 23 Abs. 2) Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke

Anlage II (zu § 23 Abs. 2) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen

Anlage III Buchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahrzeugkennzeichen

Anlage IV (§ 23 Abs. 2)

Anlage V (zu § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung, § 60 Abs. 1 Satz 6

Anlage Va (zu § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz) Muster und Maße der Euro-Kennzeichen

Anlage Vb (zu § 60 Abs. 1c) Muster und Maße der Saisonkennzeichen

Anlage Vc (zu § 60 Abs. 1 d) Muster und Maße der Oldtimerkennzeichen

Anlage Vd (§ 28 Abs. 5 Satz 1) Muster und Maße der Kurzzeitkennzeichen

Anlage VI (zu § 60a) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, für Fahrräder mit Hilfsmotor und für motorisierte Krankenfahrstühle

Anlage VII (zu § 60 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2)

 "Anlagen I bis VII (aufgehoben)".

j) Nach der Angabe zur Anlage XXVIII wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage XXIX EG-Fahrzeugklassen".

k) Die Angaben zu den Mustern 1 bis 12 werden durch folgende Angaben ersetzt:

altneu
Muster 1 bis Muster 11

Muster 12 Vorbemerkungen (§ 27a StVZO)

"Muster 1 bis 2c (aufgehoben)

Muster 2d Datenbestätigung

Muster 3 bis 12 (aufgehoben)".

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Fahrzeug" die Wörter " , das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt," eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsuntersagung vorzulegen; bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " , § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Satz 1" gestrichen.

3. Die Überschrift nach § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger "II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung".

4. § 18

§ 18 Zulassungspflichtigkeit Übergangsbest. 03

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

  1.  
    1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
    2. Stapler,
  2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
  3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
    1. zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
    2. dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm),
  4. a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm),
  5. b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 ccm oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,
  6. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),
  7. folgende Arten von Anhängern:
    1. Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
    2. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);
    3. Anhänger hinter Straßenwalzen;
    4. Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
    5. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
    6. Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;
    7. eisenbereifte Möbelwagen;
    8. einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
    9. Anhänger für Feuerlöschzwecke;
    10. (aufgehoben)
    11. Arbeitsmaschinen;
    12. Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;
    13. Anhänger, die als Verladerampen dienen;
    14. fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
    15. einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.

(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind

  1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,
  2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,
  3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,
  4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
  5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).

(4) 03 Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen

  1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Stapler und einachsigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
  2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und
  3. Leichtkrafträder

müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und einachsigen landoder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend.

(4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von motorisierten Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.

(5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

  1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
  2. a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder
  3. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;

bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

  1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder
  2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. In allen Fällen muss auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein.

(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.

wird aufgehoben.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "gilt § 17 Abs. 3 entsprechend" durch die Wörter "kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

  1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
  2. die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Fahrzeugschein" durch die Wörter "die Zulassungsbescheinigung Teil I" und die Angabe "nach § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs. 5" durch die Angabe "nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt. "Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt."

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "nach § 28" gestrichen.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 27 Abs. 1 nicht anzuwenden" durch die Wörter "keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich" ersetzt.

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " (§ 25)" gestrichen.

b) In Absatz 3a wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX benannten EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich die Bezeichnung der Fahrzeugklasse eingetragen werden."

7. § 21c

§ 21c Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer

(1) Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die §§ 20 und 21. Zusätzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieses Gutachten muß mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, daß mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.

(2) Fahrzeugen, denen eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erteilt worden ist, darf nur ein Kennzeichen nach § 23 Abs. 1c zugeteilt oder nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I S. 2416) ausgegeben werden.

wird aufgehoben.

8. In § 22 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe "dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichem Nachweis" durch die Angabe "dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis" ersetzt.

9. § 22a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60); "21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)".

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins" durch die Wörter "nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II" ersetzt.

10. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen Übergangsbest. 04 04a 04b 04c 06a 06c

(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort (Heimatort) haben soll. Der Antrag muß die nach § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vorgesehenen Daten enthalten. Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung sowie der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vorzulegen; wurde das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis nicht durch die Eintragung der Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6 im Fahrzeugbrief, sondern in der nach § 20 Abs. 3a Satz 1 vorgeschriebenen Datenbestätigung bescheinigt, ist auch diese der Zulassungsbehörde vorzulegen; wenn noch kein Fahrzeugbrief vorhanden ist, ist gleichzeitig die Ausfertigung eines Briefs zu beantragen. Mit dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist eine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes darüber vorzulegen, daß das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist, noch daß es gesucht wird. Die Bescheinigung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn auf Grund vom Antragsteller vorgelegter Unterlagen davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist noch dass es gesucht wird. Als Fahrzeugbrief dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei geschützten verwendet werden (Muster 2b). Der Nachweis einer EG-Typgenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vorlage der nach den Richtlinien

  1. 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1),
  2. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder
  3. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S.1) oder
  4. 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1)

in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, soweit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt. Enthält die Übereinstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt ist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden. Fertigt die Zulassungsbehörde für ein Fahrzeug mit einer EG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf der Übereinstimmungsbescheinigung diese Ausfertigung unter Angabe der betreffenden Briefnummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, ist zum Nachweis der Betriebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5 Satz 3) oder zum Nachweis der EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1a) oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5 Satz 3) vorzulegen.

(1a) Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (§ 60 Abs. 1 Satz 3) ist für Kraftfahrzeuganhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird. Die Zuteilung des Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund ist im Fahrzeugschein zu vermerken.

(1b) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen nach Anlage Vb zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (Saisonkennzeichen) . Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des auf diesem Kennzeichen angegebenen Zeitraums in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen ist von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein durch eine in Klammern gesetzte Angabe des Betriebszeitraums hinter dem amtlichen Kennzeichen zu vermerken.

(1c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach Anlage Vc zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).

(2) Das von der Zulassungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle eingetragen ist. Das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk besteht aus einem bis 3 Buchstaben nach dem Plan in Anlage I. Die Erkennungsnummer besteht aus Buchstaben und Zahlen und wird nach Ermessen der Zulassungsbehörde im Rahmen der Anlage II bestimmt. Die Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen werden nach dem Plan in Anlage IV gekennzeichnet. Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge, der Fahrzeuge der unter Abschnitt A und B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden, des Verwaltungs- und technischen Personals (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder) der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter internationaler Organisationen, soweit sie nicht unter Satz 4 fallen, bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als 6 Stellen haben.

(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten und anzubringen.

(4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsbehörde. Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.

(5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in welchem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre. Wäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung des amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der Zulassungsbehörde eine Prüfplakette zuzuteilen, die diesen Zeitpunkt angibt. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Verkehr gekommen ist. Anderenfalls ist die Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzunehmen. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums im Verkehr waren, ist vor der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 vorzunehmen.

(6) Wer einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung verwendet, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegt oder bei der es sich um die Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen handelt, hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Verwendung und deren Beendigung im Fahrzeugschein; der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zu diesen Zwecken vorzulegen.

(6a) (aufgehoben)

(7) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs. 3 und 5) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug schadstoffarm ist. Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

(8) Die Anerkennung als bedingt schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs. 4) ist unter Angabe der Stufe A, B oder C und des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug bedingt schadstoffarm ist. Für die Löschung des Vermerks gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

(9) Die Einstufung des Fahrzeugs in Emissionsklassen (§ 48) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anfordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. Für die Löschung des Vermerkes gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

 " § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird."

11. Die § § 24 , 25 und 27 bis 28

§ 24 Ausfertigung des Fahrzeugscheins 04a

(1) Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typgenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird der Fahrzeugschein (Muster 2a) ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die erforderliche Betriebserlaubnis, so wird sie durch Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt; einer besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis bedarf es nur, wenn umfangreiche Bedingungen gestellt werden, auf die im Fahrzeugschein alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine sind mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so kann statt des Fahrzeugscheins ein von der Zulassungsbehörde ausgestelltes Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse), im Mitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg, bei Sattelanhängern auch die Stützlast in kg, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

(2) Zur Ausfüllung der Fahrzeugscheine werden der Zulassungsbehörde, soweit es für die Zulassung erforderlich und angemessen ist, vom Kraftfahrt-Bundesamt Typdaten zur Verfügung gestellt, um die Eintragungen maschinell vornehmen zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Fahrzeugscheine nach Muster 2c ausgefertigt werden.

§ 25 Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulassungsstellen 04a

(1) Die Zulassungsbehörde hat das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahrzeugbrief einzutragen. Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die vorgesehenen Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. Zur Ausfüllung des Fahrzeugbriefs kann die Zulassungsbehörde die vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 24 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Typdaten verwenden. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr den Fahrzeugbrief übergeben hat, oder der von diesem bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief unverzüglich auszuhändigen. Der Empfänger hat grundsätzlich seinen Brief bei der Zulassungsbehörde selbst abzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so ist der Brief unter "Einschreiben" gebührenpflichtig zu übersenden.

(2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Fahrzeugbrief ist der Ausgabestelle für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde und durch diese dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Vor Ausfertigung eines neuen Briefs ist der verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf Kosten des Antragstellers im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung geregelt.

(3) Sind in einem Fahrzeugbrief die für die Eintragung der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten Felder ausgefüllt oder ist der Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.

(4) Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben bei der Entgegennahme von Anträgen und bei der Aushändigung der Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebenenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu verfolgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen. Sofern es sich nicht um den Nachweis der Verfügungsberechtigung eines Antragstellers handelt, ist zur Vorlage des Briefs neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich der Brief befindet.

(5) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, bedarf es für die Zulassung keines Fahrzeugbriefs. Ein Fahrzeugbrief kann durch die Zentrale Militärkraftfahrtstelle ausgefertigt werden.

§ 27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung 04a 06a

(1) Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden:

  1. Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -,
  2. Änderung der Fahrzeugklasse,
  3. Änderung von Hubraum oder Nennleistung,
  4. Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,
  5. Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen,
  6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder Anhängelast,
  7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
  8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
  9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
  10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung (§ 70) erfordern,
  11. wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 oder 4 vermerkt ist.

(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat.

(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder den Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5) und den Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung (§ 29), und bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen das Prüfbuch auszuhändigen und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde

  1. bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins und, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen,
  2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; war das Kennzeichen schon von der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt, so genügt eine Anzeige des Erwerbers, unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 29a Straßenverkehrsgesetzes und Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 29a.

Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. Der Betroffene hat das Verbot zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für den Antrag nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, auch soweit nur die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins beantragt wird. Dem Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein beizufügen. Wird ein neues Kennzeichen erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten nicht

  1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Eintrag eines Vermerks über die Stilllegung in den Fahrzeugschein und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind,
  2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist und die durch Eintrag eines Vermerks über die Stilllegung in den Fahrzeugschein oder durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.

(5) Wird ein Fahrzeug für mehr als 18 Monate aus dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage des Briefs, des Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder des Fahrzeugscheins (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr unter Angabe des Datums auf dem Fahrzeugschein und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen wieder aus. Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsbehörde im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Wird kein Ersatzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so erteilt die Zulassungsbehörde dem Halter auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen des Briefs sowie über die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den Verzicht auf die Aufbietung.

(6) Absatz 5 gilt nicht

  1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Eintragung eines Vermerks über die Stilllegung in den Fahrzeugschein und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind,
  2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist, die durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens oder durch Eintragung eines Vermerks über die Stilllegung in den Fahrzeugschein und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.

Die Fahrzeuge gelten nach Ablauf von 18 Monaten seit der Stillegung als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen; die Vermerke über sie können aus den Karteien oder Dateien entfernt werden, ohne daß die Vorlage der Briefe zu verlangen ist. Eine Fristverlängerung ist unzulässig.

(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, sind der Zulassungsbehörde der Fahrzeugbrief oder, falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung sowie der Fahrzeugschein vorzulegen. War für ein zulassungsfreies Fahrzeug ein Fahrzeugbrief nach § 18 Abs. 7 ausgefertigt, ist auch dieser oder, falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen. Von der Zulassungsbehörde sind die vorgelegten Unterlagen einzuziehen und neue auszufertigen.

§ 27a Verwertungsnachweis

(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder N1 nach dem Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34)

  1. einem anerkannten Demontagebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach Muster 12 bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen, oder
  2. nicht als Abfall zu entsorgen oder verbleibt es zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen.

Die Pflichten nach Satz 1 gelten bei der endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr auf Antrag.

(2) Die Zulassungsbehörde überprüft im Verwertungsnachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter/Eigentümer und gibt den Verwertungsnachweis mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.

§ 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten Übergangsbest.

(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.

(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster 3 können durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden. Der Empfänger dieser Hefte hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Hefte der Zulassungsbehörde unverzüglich einzureichen.

(4) Bei Bedarf hat eine Zulassungsbehörde zur einmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1 Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein, auszugeben. Der Empfänger hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.

(5) Kurzzeitkennzeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund herzustellen; sie müssen den Anforderungen nach Anlage Vd genügen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind erst zuzuteilen, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt.

werden aufgehoben.

12. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
  1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,
  2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

 "(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
  1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,
  2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein."

b) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe "dem nach § 18 Abs. 5 erforderlichen Nachweis" durch die Angabe "dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis" ersetzt.

13. Abschnitt IIa.

IIa. Pflichtversicherung

wird aufgehoben.

14. Nach § 31c werden die § § 31d und 31e eingefügt.

15. In § 36 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe " (§ 18 Abs. 2)" durch die Angabe " (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" ersetzt.

16. In § 36a Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe " (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)" durch die Angabe " (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" ersetzt.

17. In § 38a Abs. 2 wird die Angabe " (§ 18 Abs. 2 Nr. 4)" durch die Angabe " (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" ersetzt.

18. In § 49a Abs. 9 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter "Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e" durch die Wörter "Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

19. In § 54 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe d wird die Angabe " (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)" durch die Angabe " (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" ersetzt.

20. Die § § 60 und 60a

§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen Übergangsbest.

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für

  1. Fahrzeuge von Behörden,
  2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
  3. (aufgehoben)
  4. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,
  5. Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
  6. Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
  7. schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,
  8. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.

Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs. 1a ein solches Kennzeichen zugeteilt worden ist.

Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung von Kennzeichen müssen den Mustern, Maßen und Angaben in Anlage Va entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII; für Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt.

(1a) Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.

(1b) (weggefallen)

(1c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(1d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.

(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m -; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4.

(5a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(5b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend.

(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) angebracht werden.

(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 70. Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.

§ 60a Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens

(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 1974 grün auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 1975 schwarz auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 1976 blau auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage VI entsprechen.

(1a) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.

(2) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest anzubringen; das rote Versicherungskennzeichen (§ 29g) braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(3) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, daß sie in einem Winkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Fahrzeug und der Erkennungsnummern am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.

(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) angebracht werden.

(5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen Anlaß geben oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden.

werden aufgehoben.

21. § 69a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.gegen eine Vorschrift des § 17 Abs. 2, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, des § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2 oder des § 29d Abs. 1 über die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, über die Ablieferung des Fahrzeugscheins oder des Betriebserlaubnisnachweises oder über die Vorlage des Anhängerverzeichnisses verstößt, "2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Abs. 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,".

bb) Die Nummern 3 bis 6, 9 Buchstabe a bis f und h und die Nummern 10 bis 13b

3. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger entgegen § 18 Abs. 1 ohne die erforderliche Zulassung oder entgegen § 18 Abs. 3 ohne die erforderliche Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt,

4. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1, 2 oder des § 28 Abs. 1 Satz 3 über die Führung von amtlichen oder roten Kennzeichen des § 28 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 über die Führung von Kurzzeitkennzeichen, des § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 über die Abstempelung der amtlichen Kennzeichen, des § 60 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Absatz 5, oder des § 60 Abs. 1a Satz 1, Abs. 1c, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 5 bis 7, 9, Abs. 4 Satz 1 oder 3, diese jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 28 Abs. 2 Satz 1, des § 60 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 über die Ausgestaltung, die Anbringung oder die Beleuchtung von Kennzeichen oder des § 60 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 über das Anbringen von verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrichtungen zuwiderhandelt,

5. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 2 über die Führung des Versicherungskennzeichens, des § 60a Abs. 1 Satz 4, 5, Abs. 1a, 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3, 4 oder Abs. 3 Satz 1 über die Ausgestaltung oder die Anbringung des Versicherungskennzeichens oder des § 60a Abs. 5 über das Anbringen von verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Einrichtungen zuwiderhandelt,

6. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 über die Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge verstößt,

9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung

a. des Fahrzeugscheins nach § 18 Abs. 5 Satz 3, § 24 Satz 2 oder nach § 28 Abs. 1 Satz 4 oder des Fahrzeugscheinheftes nach § 28 Abs. 1 Satz 4,

b. des Anhängerverzeichnisses nach § 24 Satz 3,

c. der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 18 Abs. 5,

d. der Betriebserlaubnis für den Einzelfall nach § 18 Abs. 5,

e. der Ablichtung oder des Abdrucks einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor nach § 18 Abs. 6,

f. der Sachverständigen-Bescheinigung über den Motor nach § 18 Abs. 6,

h.der Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen nach § 29e Abs. 2 Satz 3 oder

10. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 5 über Aufbewahrung und Aushändigung von Nachweisen über die Betriebserlaubnis verstößt,

10a. entgegen § 23 Abs. 1b Satz 2 außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt oder abstellt oder entgegen § 23 Abs. 6 Satz 1 die Verwendung eines Personenkraftwagens für dort genannte Personenbeförderungen nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder entgegen Satz 2 Halbsatz 2 den Fahrzeugschein nicht vorlegt,

11. gegen eine Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 über die Meldung von verlustig gegangenen Fahrzeugbriefen oder deren Vordrucken oder des § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 über die Vorlage von Briefen verstößt,

12. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 oder 1a über die Meldepflichten bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, des § 27 Abs. 2 über die Antrags- oder Anzeigepflicht bei Standortänderung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über die Anzeige- und Antragspflichten bei Veräußerung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 über die Beachtung des Betriebsverbots, des § 27 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 über die Vorlage- und Anzeigepflichten sowie die Pflichten zur Veranlassung der Entstempelung von Kennzeichen zuwiderhandelt,

12 a. entgegen § 27a Abs. 1 den Nachweis nach Muster 12 nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorlegt,

13. einer Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 5 über die Ablieferung von roten Kennzeichen oder von Fahrzeugscheinheften, des § 28 Abs. 3 Satz 2 über die Verwendung von Fahrzeugscheinheften sowie über die Vornahme von Eintragungen in diese Hefte oder des § 28 Abs. 3 Satz 3 oder 4 über die Führung, Aufbewahrung und Aushändigung von Heften zuwiderhandelt,

13a. des § 41a Abs. 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;

13b. entgegen § 28 Abs. 5 Plaketten an das beantragte Kennzeichen nicht oder nicht richtig anbringt,

werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt:

"1c. des § 31d Abs. 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Abs. 3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Abs. 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge;".

bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 32 Abs. 1 bis 4 oder 9" die Angabe " , auch in Verbindung mit § 31d Abs. 1," eingefügt.

cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Lastverlagerungsachsen," die Angabe "jeweils auch in Verbindung mit § 31d Abs. 1," eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Nummer 5d wird wie folgt gefasst:

altneu
5d.entgegen § 49 Abs. 2a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als unabhängige technische Einheiten für Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen läßt, "5d. entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt;".

22. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "des § 18 Abs. 1," gestrichen und die Angabe " §§ 53, 58, 59 und 60 Abs. 5" durch die Angabe " §§ 53, 58 und 59" ersetzt.

b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist, "2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,".

c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

altneu
(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von der Zulassungspflicht, der Betriebserlaubnispflicht, der Kennzeichenpflicht oder den Bauoder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde (z.B. Fahrzeugschein) nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstaben a und b bezeichneten Arten und bei den auf Grund des § 70 Abs. 1 Nr. 1 von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, daß der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen." 

23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Übergangsvorschriften zu § 18 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a, § 18 Abs. 2 Nr. 4a, § 18 Abs. 2 Nr. 5, § 18 Abs. 3, § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 5 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 1 Satz 6, § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 23 Abs. 4 Satz 7, § 23 Abs. 6a, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1, zu § 27 Abs. 4, § 27 Abs. 5 und 6, § 27 Abs. 7, § 28 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd, § 60 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz, § 60 Abs. 1a, § 60 Abs. 2 Satz 5, § 60 Abs. 2 Satz 7, zum Abschnitt "Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V sowie zu den Mustern, zu Muster 2a, zu Muster 2b, zu Muster 2c, zu Muster 3 und Muster 4, zu Muster 6, Muster 6a und Muster 9, zu Muster 7, Muster 8, Muster 8a, Muster 9, Muster 10 und Muster 12

§ 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln)

Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 behandelt

  1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
  2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rädern.

§ 18 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a (zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit nicht mehr als 45 km/h)

ist spätestens ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis, die vor dem 17. Juni 1999 erteilt worden ist, erstmals in den Verkehr kommen und ab 1. Januar 2002 auf zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden, die ab diesem Datum erstmals in den Verkehr kommen. Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, die vor dem 1. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiter als zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor.

§ 18 Abs. 2 Nr. 4a (Leichtkrafträder)

Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahrstühle)

Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn sie bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge)

gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an.

§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht)

tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Arbeitsgeräte.

§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (eigenes amtliches Kennzeichen für Anhänger nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe 1 und m)

gilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhänger ab 1. Juni 1992. Für die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gekommenen Anhänger

  1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2 t ist spätestens bis 31. März 1994 und
  2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 t ist spätestens bis 31. Oktober 1994

ein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen. Mit dem Antrag ist ein Nachweis über eine Hauptuntersuchung vorzulegen, in welchem die Vorschriftsmäßigkeit des Anhängers im Sinne von § 29 Abs. 2a bescheinigt wird.

§ 18 Abs. 5 Satz 3 (Fahrzeugschein für betriebserlaubnis- und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge)

gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. August 2000 erstmals in den Verkehr kommen; für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge ist ein Fahrzeugschein bei nächster Befassung durch die Zulassungsbehörde auszustellen.

§ 23 Abs. 1 Satz 5 (Anforderungen an Fahrzeugbriefe) 06a

Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei geschütztes Wasserzeichen haben.

§ 23 Abs. 1 Satz 6 (Übereinstimmungsbescheinigung)

Übereinstimmungsbescheinigungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) dürfen bis zum 31. März 2000 für vervollständigte Fahrzeuge nach dem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren verwendet werden.

§ 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen)

tritt am 1. Juli 1995 in Kraft; Plaketten, die dieser Vorschrift entsprechen, dürfen jedoch vor diesem Zeitpunkt verwendet werden. Werden solche Plaketten auf Kennzeichen nach Anlage V verwendet, dürfen die vorgeschriebenen Mindestabstände zum schwarzen Rand sowie zu den Buchstaben und Ziffern unterschritten werden. Stempel oder Stempelplaketten, die den vor dem 1. Juli 1995 geltenden Vorschriften entsprechend, bleiben weiterhin gültig; sie dürfen auch nach diesem Termin für die Wiederabstempelung von Kennzeichen nach Anlage V verwendet werden, bei denen die ordnungsgemäße Anbringung von Stempelplaketten mit farbigem Landeswappen nicht möglich ist.

§ 23 Abs. 4 Satz 7 (Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren)

ist anzuwenden ab dem

  1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung;
  2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.

§ 23 Abs. 6a (weggefallen)

§ 27 Abs. 3 Satz 1 (Untersuchungsbericht bei hauptuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen) 06a

ist anzuwenden ab dem

  1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung;
  2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.

§ 27 Abs. 4 (Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern) 04a

Bei Anträgen nach den Absätzen 2 und 3 zu Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 2005 durch Ablieferung des Fahrzeugscheins vorübergehend stillgelegt wurden, ist außer dem Fahrzeugbrief eine amtliche Bescheinigung über die vorübergehende Stilllegung vorzulegen. Bei Anzeigen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Fahrzeugschein vorzulegen, wenn ein solcher ausgefertigt worden ist, sonst ist die Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzulegen und durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I zu ersetzen.

§ 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Verkehr) 04a

Werden Fahrzeuge nach dem 30. September 2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde, sind der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief mit einem Vermerk über die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr zurückzugeben.

§ 27 Abs. 7 (Erneute Zulassung) 04a

Soll ein vor dem 1. Oktober 2005 endgültig aus dem Verkehr zurückgezogenes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das nach Ablauf der Frist nach § 27 Abs. 6 als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen gilt, erneut in den Verkehr gebracht werden, ist der Zulassungsbehörde

  1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen der Fahrzeugbrief und eine amtliche Bescheinigung über die Abmeldung und
  2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt werden soll, eine amtliche Bescheinigung über die Abmeldung

vorzulegen.

§ 28 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd (Kurzzeitkennzeichen)

treten am 1. Mai 1998 in Kraft. Für rote Kennzeichen, die bis zu diesem Termin ausgegeben werden, gilt § 28 Abs. 1, 3 und 4 in der vor dem 14. März 1998 geltenden Fassung.

§ 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an Krafträdern)

An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum 50 ccm übersteigt und bei denen das vorschriftsmäßige Anbringen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster c oder d der Anlage V außergewöhnlich schwierig ist, dürfen Kennzeichen nach Muster a der Anlage V verwendet werden.

§ 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)

Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im Linienverkehr verwendet werden, amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung grün auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben, bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu ändern sind. Soweit die in § 18 Abs. 4 genannten Fahrzeuge amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung entgegen der Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 schwarz auf weißem Grund ist, kann es dabei verbleiben, bis aus anderem Anlass die Kennzeichenschilder zu ändern sind.

§ 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz (Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung der Euro-Kennzeichen)

ist spätestens ab dem 1. November 2000 auf Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden, die von diesem Tag ab erstmals in den Verkehr kommen oder aus anderem Anlass mit einem neuen Kennzeichen ausgerüstet werden. Kennzeichen, die vor dem 1. November 2000 zugeteilt worden sind und in Form, Größe und Ausgestaltung § 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz und Anlage V in der vor diesem Termin geltenden Fassung entsprechen, gelten weiter.

§ 60 Abs. 1a (Einführung reflektierender Kennzeichen)

ist ab 29. September 1989 auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger anzuwenden, die von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen oder aus anderem Anlaß mit einem neuen Kennzeichen ausgerüstet werden.

Vor dem 1. Oktober 1976 abgestempelte Kennzeichen, die § 1 Abs. 1 der Siebzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 4. März 1971 (BGBl. I S. 161) in der vor dem 20. September 1975 geltenden Fassung entsprechen, bleiben gültig; entsprechendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor dem 1. Oktober 1976 erstmals in den Verkehr gebracht wurden.

DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer, die nach Abschnitt 7 und 8 des Normblatts DIN 74069, Ausgabe September 1975, erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam; auf dieser Grundlage hergestellte Kennzeichen, die bis zum vorgenannten Ablaufdatum abgestempelt werden, bleiben gültig; entsprechendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Wiederholungskennzeichen, wenn sie vor dem 1. August 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

§ 60 Abs. 2 Satz 5 (Mindestabstand der hinteren Kennzeichen von der Fahrbahn)

An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren Randes des hinteren Kennzeichens von der Fahrbahn wenn nötig bis auf 150 mm verringert werden. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem 1. März 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der untere Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 270 mm über der Fahrbahn liegen.

§ 60 Abs. 2 Satz 7 (größte Anbringungshöhe des hinteren Kennzeichens)

tritt in Kraft am 1. Januar 1983 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.

Muster 2a (Fahrzeugschein) 04a

Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die

  1. den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) oder
  2. den Mustern 2a, 2b und 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845) oder Fahrzeugscheine, die
  3. den Mustern 2a und 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1974 (BGBl. I S. 3193) oder
  4. den Mustern 2a und 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793)

entsprechen, bleiben gültig. Fahrzeugscheine nach den in Nummer 4 genannten Mustern dürfen nur noch bis einschließlich 30. September 2005 ausgefertigt werden. Ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist erforderlich, wenn der Fahrzeugbrief durch eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ersetzt wird.

Muster 2b (Fahrzeugbrief) 04a

Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzt wird.

Muster 2c (Fahrzeugschein der Bundeswehr) 04a

Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

Muster 3 (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen) und
Muster 4 (Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen) 04a

treten am 1. Mai 1998 in Kraft. Vordrucke, die dem Muster 3 in der vor dem 14. März 1998 geltenden Fassung entsprechen, dürfen für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen aufgebraucht werden. Vordrucke, die dem Muster 3 oder dem Muster 4 in der vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Vordrucke, die dem Muster 3 oder dem Muster 4 in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen aufgebraucht werden.

Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung),
Muster 6a (Mitteilung) und
Muster 9 (Anzeige, Bescheid)

Vordrucke, die den Mustern 6, 6a oder 9 in der vor dem 18. September 2002 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis spätestens 31. März 2003 aufgebraucht werden, sofern die Spalte "Versicherungssumme für Personenschäden" gestrichen ist.

Muster 7 (Versicherungsbestätigung),
Muster 8 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 8a (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 9 (Anzeige, Bescheid), Muster 10 (Anzeige, Bescheid) und Muster 12 (Verwertungsnachweis)

werden gestrichen.

b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

" § 24 Abs. 1 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 (Anhängerverzeichnisse)

Anhängerverzeichnisse, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, bleiben bis zur nächsten Befassung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 gültig."

c) Die Übergangsvorschrift zu § 27 Abs. 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Verkehr) 04a

Werden Fahrzeuge nach dem 30. September 2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde, ist der Fahrzeugschein bei der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Der Fahrzeugbrief ist mit einem Vermerk über die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr zurückzugeben.

 " § 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Verkehr)

Werden Fahrzeuge nach dem 30. September 2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde, sind der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief mit einem Vermerk über die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr zurückzugeben."

24. In Anlage IV wird die Angabe

"BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes
(Auskunft: Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)"

durch die Angabe:

"BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)

BP Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)"

ersetzt.

25. Die Anlagen I , II und IV bis VII werden aufgehoben.

26. Anlagsird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.3 Satz 6 und in Nummer 2.4 Satz 4 wird jeweils die Angabe " § 23 Abs. 5" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

b) In Nummer 3.1.2 wird die Angabe " § 18 Abs. 5" durch die Angabe " § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

c) In den Nummern 3.1.4.4, 3.2.3.3.1 und 3.2.3.3.2 wird die Angabe " § 17 Abs. 3" jeweils durch die Angabe " § 5 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

26a. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:

In Nummer 3.6 werden nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben;" die Wörter " § 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend;" eingefügt.

27. Nach Anlage XXVIII wird die Anlage XXIX eingefügt.

28. Die Muster 1d, 2a bis 2c, 3, 4, 6, 7, 9 und 12

Muster 1d (§ 29a Abs. 4) (Nachweis)
Nachweis für Halter (nur juristische Personen), die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
PflVersG der Versicherungspflicht nicht unterliegt (für die Zulassungsstelle bestimmt)
Amtliches Kennzeichen *)
Wir bestätigen für das Fahrzeug

Art des Fahrzeugs .........................................................................................................................

Hersteller des Fahrzeug .................................................................................................................

Fahrzeug-Identifikationsnummer ....................................................................................................

daß der / die / das

......................................................................................................................................................

von uns Deckung erhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 PflVersG)

*) Soweit dem Haftpflichtschadenausgleich bekannt.............................................................................................
Unterschrift des Haftpflichtschadenausgleich

Muster 2a (§ 24) 04a 04c

Vorbemerkungen

I. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

  1. Trägermaterial: Neobond (150 g/m2), Farbe weiß
    Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt
    In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
    • Wasserzeichen (Motiv: "Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
    • Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
    • Planchetten, fluoreszierend,
    • Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
  2. Druckmerkmale:
    Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
    • mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf beiden Seiten,
    • Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),
    • Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend),
    • optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: "Sonne 40" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals. Das Kinegramm wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,
    • die auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I vorgesehene Nummer wird durch die Zulassungsbehörde bei Ausstellung des Vordrucks angebracht, wobei die Einmaligkeit der Nummer sichergestellt wird.

II. Objektsicherung und Fertigungskontrolle

Die Herstellung, Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Blanko-Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Druckereien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen:

Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu liefern. Ein Widerruf kann erfolgen, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.

Druck- und Lokalversion

Muster 2b (§ 23) 04a

Vorbemerkungen

Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  1. Trägermaterial: Neobond (150 g/m2), Farbe weiß
    Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt
    In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
    • Wasserzeichen (Motiv: "Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
    • Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
    • Planchetten, fluoreszierend,
    • Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
  2. Druckmerkmale:
    Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
    • mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf der Vorderseite,
    • Rückseite einfarbig eingefärbt,
    • Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),
    • Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend),
    • Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).

 

Muster 2c (§ 24 Abs. 2) 04a 04c

Vorbemerkungen

Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein der Bundeswehr)

Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)

Es gelten die Vorbemerkungen I zu Muster 2a.

 Muster 3 Fahrzeugscheinheft (§ 28) 04a

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.

Seite 1
Fahrzeugscheinheft
für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen

gültig vom bis

........................................................................
........................................................................

Das vorstehende rote Kennzeichen ist

Vorname, Name, Firma
 
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr.
 
 
für die nachfolgend beschriebenen Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-
und Überführungsfahrten zugeteilt worden.

Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige
Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.

  Ort, Datum

__________________________
Name der Zulassungsbehörde

__________________________
Unterschrift

Seite 2
1Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus
2Hersteller-Kurzbezeichnung
3Fahrzeug-Identifizierungsnummer
4Hubraum in cm3

Nennleistung in kW

Leermasse in kg (nur bei Krafträdern)

5Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs

(soweit nicht bekannt Baujahr)

6Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg
7Zulässige max. Achslast im Zulassungsmitgliedstaat in kg
Achse 1

Achse 2

Achse 3

Achse 4

Achse 5

8Höchstgeschwindigkeit in km/h
 Ort, Datum

__________________________________
__________________________________

Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der
Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs

Muster 4Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen (§ 28) 04a

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).

Seite 1
Fahrzeugscheinheft
für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen

gültig vom bis

........................................................................
........................................................................

Das vorstehende Kurzzeitkennzeichen ist

Vorname, Name, Firma
 
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr.
 
 
für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe- und
Überführungsfahrten zugeteilt worden.

Dieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung vom
Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.

Ort, Datum

__________________________
Name der Zulassungsbehörde

__________________________
Unterschrift

Seite 2
1Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus
2Hersteller-Kurzbezeichnung
3Fahrzeug-Identifizierungsnummer
4Hubraum in cm3

Nennleistung in kW

Leermasse in kg (nur bei Krafträdern)

5Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs

(soweit nicht bekannt Baujahr)

6Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg
7Zulässige max. Achslast im Zulassungsmitgliedstaat in kg
Achse 1

Achse 2

Achse 3

Achse 4

Achse 5

8Höchstgeschwindigkeit in km/h
Ort, Datum

_____________________________________________
_____________________________________________

Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs

Muster 6 (§ 29a Abs. 1) (Versicherungsbestätigung)

Muster 6a (weggefallen)

Muster 7 (§ 29a) (Versicherungsbestätigung/Mitteilung)

Muster 9 (§ 29c Abs. 1) (Anzeige)

Muster 12 Vorbemerkungen (§ 27a StVZO)

Vorbemerkungen zur Herstellung des Formblatts "Verwertungsnachweis" (Muster 12)

1. Allgemeines

1.1 Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blätter).

Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Formblatts enthält über die Zeile 1 folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt."

Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt."

Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt."

Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
"Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt."

1.2 (weggefallen)

2. Format

Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in der Größe weder maschinenlesbar noch mit der Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Das Format DIN A 4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.

3. Passergenauigkeit

Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für EDV-gestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu wählen. Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10 Zoll.
Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll (2/6 Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passermarke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen. Die Kämme sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.

4. Maschinenlesbarkeit

Die Formblätter sind maschinenlesbar (scannergerecht) zu gestalten. Deshalb sind die folgenden Gestaltungsempfehlungen zu beachten, wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut bei Standard-Scannern vorgesehen sind.

4.1 Farben

Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muß sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe gedruckt sein. Um bei Stapelverarbeitung im Scanner eine hundertprozentige Datenerfassung zu gewährleisten, ist bei Blatt 1 am Satzspiegel des Vordrucks am Kopf - jeweils rechts und links - ein Winkel schwarz zu drucken. Dieser Winkel garantiert bei einer Einzugverschiebung von 15 Grad die genaue Datenerfassung.
Bis auf die Ausfertigung "weiß" sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala) 1.
Verwertungsnachweis (Muster 12)

Blatt 1(Ausfertigung für den Halter)rosa 100
85
%
%
100 Yellow und
85% Magenta
Blatt 2(Ausfertigung für den Demontagebetrieb)altgold 100
45
%
%
100 Yellow und
45% Magenta
Blatt 3(Ausfertigung für die Schredderanlage)blau 55
100
%
%
55% Magenta und
100% Cyan
Blatt 4(Ausfertigung für die
Annahme-/Rücknahmestelle).
weiß   

4.2 Schriften

Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreibmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, für Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die optische Zeichenerkennung.
Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen sind in den o. g. Farben als sog. Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.

5. Leimung

Wird eine Verleimung der Formblattsätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikroperforation erleichtern den Umgang mit den Formblättern.

6. Papierqualität

Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/qm. Die jeweiligen Mittelblätter sind auf einem Papier mit 53 g/qm zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter sind zu drucken auf Papier mit 80 g/qm.

7. (weggefallen)

1) Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL).

werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO

Die Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Angabe " § 18 Abs. 1 StVZO" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt, die Wörter "einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten Art" gestrichen und die Angabe " § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1 Halbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Halbsatz 2 StVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVZO" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 und 5 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

2. In § 3 wird die Angabe "dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 StVZO" durch die Angabe "dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO

§ 1 der Fünfzehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dürfen an den Fahrzeugen" durch die Wörter "dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben," ersetzt.

Artikel 5
Änderung der 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Die §§ 1 und 2 der 23. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 13. März 1974 (BGBl. I S. 744) werden aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO

In § 1 Abs. 2 Nr. 4 der 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. Juli 1976 (BGBl. I S. 1778), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 1984 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 27 Abs. 1 StVZO" gestrichen.

Artikel 7
Änderung der 42. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Die 42. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 Nr. 7 werden die Wörter "nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" gestrichen.

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Änderungen der Leermasse durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder eintragungspflichtig."

Artikel 8
Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

§ 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "gelten als von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, ausgenommen," durch die Wörter "sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen," ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist."

Artikel 8a
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite), "2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),".

2. In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt" durch die Wörter "das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im Halbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt" ersetzt.

Artikel 8b
Änderung der Fahranfängerfortbildungsverordnung

In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahranfängerfortbildungsverordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2006 (BGBl. I S. 543), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe "nach § 29a Abs. 2 oder der Anzeige nach § 29c Abs. 2 StVZO" durch die Angabe "nach § 24 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 25 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift zu Unterabschnitt A. wird nach dem Wort "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ein Komma und das Wort "Fahrzeug-Zulassungsverordnung" eingefügt.

bb) In den Gebührennummern 119.5 und 119.7 wird jeweils das Wort "Fahrzeugscheinen" durch die Wörter "Zulassungsbescheinigungen Teil I" ersetzt.

cc) In Gebührennummer 123 werden die Wörter "eines Fahrzeugbriefes" durch die Wörter "einer Zulassungsbescheinigung Teil II" ersetzt.

dd) In Gebührennummer 124 wird das Wort "Fahrzeugbrief" durch die Wörter "Zulassungsbescheinigung Teil II" ersetzt.

ee) In Gebührennummer 131 werden die Wörter "eines verlorenen Fahrzeugbriefes" durch die Wörter "einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II" ersetzt.

b) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift zu Unterabschnitt A. wird nach dem Wort "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ein Komma und das Wort "Fahrzeug-Zulassungsverordnung" eingefügt.

bb) In der Gebührennummer 202.9 wird die Betragsangabe "1,80" durch die Betragsangabe "1,50 bis 10,00" ersetzt.

cc) Die Gebührennummer 221 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " § 25 Abs. 1 StVZO" wird durch die Angabe " § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV" ersetzt.

bbb) Es wird folgender Absatz angefügt:

"Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro."

dd) In der Gebührennummer 223 wird die Angabe " § 25 Abs. 1 StVZO" durch die Angabe " § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV" ersetzt.

ee) Die Gebührennummer 227 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " § 25 Abs. 1 StVZO" wird durch die Angabe " § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV" ersetzt.

bbb) Es wird folgender Absatz angefügt:

"Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro."

ff) In den Gebührennummern 221.6 und 227.4 werden jeweils die Wörter "nach vorübergehender Stillegung" durch die Wörter "nach Außerbetriebsetzung" ersetzt.

gg) In den Gebührennummern 223, 231.2 und 236 werden jeweils die Wörter "des Fahrzeugbriefs" jeweils durch die Wörter "der Zulassungsbescheinigung Teil II" ersetzt.

hh) Die Gebührennummer 224 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "224 Außerbetriebsetzung".

ii) In der Gebührennummer 224.3 werden die Wörter " § 27a StVZO gleichzeitig mit der endgültigen Stillegung" durch die Wörter " § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung" ersetzt.

jj) In der Gebührennummer 224.4 werden die Wörter " § 27a StVZO zu einem anderen Zeitpunkt als dem der endgültigen Stillegung" durch die Wörter " § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung" ersetzt.

kk) In der Gebührennummer 225 wird die Angabe "(Fahrzeugschein)" gestrichen.

ll) In der Überschrift der Nummer 4 wird nach der Bezeichnung "StVZO" ein Komma und die Bezeichnung "FZV" eingefügt.

mm) In den Gebührennummern 254 und 255 wird jeweils nach dem Wort "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ein Komma und das Wort "der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" eingefügt.

c) Im 3. Abschnitt wird in Gebührennummer 413 im Kopf der Tabelle und in der Fußnote 2 jeweils die Angabe " § 21c StVZO" durch die Angabe " § 23 StVZO" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 3a werden aufgehoben.

2. § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein."

2a. Die §§ 5, 7 und 7a werden aufgehoben.

3. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter "Zulassungs- und" sowie die Angabe "6," gestrichen.

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 10

Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat den internationalen Führerschein oder den nationalen ausländischen Führerschein und eine mit diesem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 verbundene Übersetzung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Zulassungs- und" gestrichen.

5a. § 12 wird aufgehoben.

6. In § 13 wird die Angabe "die §§ 68, 70 und 71 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und" gestrichen.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "den Zulassungsschein," und die Wörter "ausländischen Zulassungsscheins oder" gestrichen.

8. Die Muster 1 und 6 werden aufgehoben.

Artikel 11
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift "c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung", die Überschriften vor den Nummern 174 bis 185 und die Nummern 174 bis 185 werden durch folgende Überschriften und Nummern 174 bis 185c ersetzt:

Lfd. Nr.TatbestandFZVRegelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren
174Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 Euro
Zulassung
175Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 7
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1
50 Euro
176Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 48 Nr. 3
40 Euro
177Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9
40 Euro
Betriebsverbot und -beschränkungen
178Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet- § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
50 Euro
178aBetriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4
§ 48 Nr. 7
40 Euro
179Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 10 Abs. 12, i. V. m. § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
10 Euro
179aFahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10 Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
40 Euro
179bFahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1
§ 48 Nr. 1
50 Euro
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurück ziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis
180Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 11 bis 14
15 Euro
180aVeräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen Verwertungsnachweis nicht vorgelegt § 15 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 13
15 Euro
 Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten  
181Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18
10 Euro
182Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet § 16 Abs. 2 Satz 6
§ 48 Nr. 16
50 Euro
183Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen § 16 Abs. 3 Satz 5, 6
§ 48 Nr. 6, 17
25 f
 Versicherungskennzeichen  
184Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist § 27 Abs. 7
§ 48 Nr. 1
10 Euro
 Ausländische Kraftfahrzeuge  
185Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt § 20 Abs. 4
§ 48 Nr. 5
10 Euro
185aAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19
10 Euro
185bAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
40 Euro
185cAn einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
15 Euro".

2. Nach Nummer 185c wird folgende Überschrift eingefügt:

"d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung".

3. Nach Nummer 187 wird folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr.TatbestandStVZORegelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"187aBetriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet § 29 Abs. 7 Satz 5

§ 69a Abs. 2 Nr. 15

40 Euro".

4. In Nummer 198 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4
 " § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4".

5. In Nummer 199 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Abs. 2 i.V. m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
" § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 31d Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3".

6. In Nummer 210 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
 " § 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8".

7. In Nummer 211 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
" § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3".

8. In Nummer 212 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
" § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8".

9. In Nummer 213 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
" § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3".

10. Nach Nummer 222.7 werden folgende Überschrift und folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr.TatbestandStVZORegelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
 Arztschild  
"222aBescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt § 52 Abs. 6 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e
10 Euro".

11. In Nummer 223 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

altneu
§ 57c Abs. 2, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 25b
§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i.V.m.
§ 3 Abs. 3 IntKfzV
§ 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO
" § 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b".

12. In Nummer 224 wird die StVZO-Spalte wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
" § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3".

13. Die Überschrift vor Nummer 227 und die Nummern 227 und 228

 Amtliches Kennzeichen
227Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder das Kurzzeitkennzeichen fehlte § 18 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 28 Abs. 1 Satz 3
§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, auch in i.V.m.
§ 28 Abs. 2 Satz 1
§ 60 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 4
40 Euro
228Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen § 60 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 2 Nr. 4
50 Euro

werden gestrichen.

14. In der Überschrift "d) Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr" wird die Angabe "d)" durch die Angabe "e)" ersetzt.

15. Die Nummern 234 bis 236

234An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Nationalitätszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 2 Abs. 1 Satz 1, 3
§ 14 Nr. 1
10 Euro
235An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 2 Abs. 1 Satz 1, 3
§ 14 Nr. 1
40 Euro
236An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Nationalitätszeichen nicht geführt § 2 Abs. 2
§ 14 Nr. 1
15 Euro

werden gestrichen.

16. Die Nummer 237 wird wie folgt gefasst:

altneu
237Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 10
§ 14 Nr. 4
10 Euro".
 
237Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 10
§ 14 Nr. 4
10 Euro".

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 2 Nr. 23 Buchstabe b und c und Nr. 24 sowie die Artikel 8a, 8b und 9 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb und Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb treten am 30. April 2006 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
  2. die Verordnung über Ausnahmen und Änderungen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 29. September 1989 (BGBl. I S. 1810),
  3. die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I S. 2416), geändert durch Artikel 4 Nr. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085), und
  4. die Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 875).

_______

*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EU 2004 Nr. L 10 S. 29).