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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Vierzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Vom 13. Juni 2017
(BGBl. II Nr. 15 vom 28.06.2017 S. 682)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. I 988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 19. März 2015 geändert worden ist (BGBl. 2016 II S. 802, 803), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des ATP und die Korrekturen der Anlage 1 Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b, der Anlage 1 Anhang 2 Musterprüfbericht Nr. 3, der Anlage 1 Anhang 3A Musterbescheinigung über die Übereinstimmung Fußnote 10 und der Anlage 2 Anhang 1, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. April 2016 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen einschließlich der Korrekturen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 6. April 2016 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen
(Übersetzung)

1. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 1.2

Einfügen des folgenden Wortlauts am Ende:

"Zur Berechnung der mittleren Oberfläche des Kastens eines Kastenwagens wählt die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle eine der folgenden drei Methoden aus:

Methode A:

Der Hersteller stellt Skizzen und Berechnungen der Innen- und Außenflächen zur Verfügung.

Die Flächen Se und Si werden unter Berücksichtigung der projizierten Oberflächen von besonderen Konstruktionsmerkmalen der Unregelmäßigkeiten ihrer Oberfläche wie Rundungen, Sicken, Radkästen etc. ermittelt.

Methode B:

Der Hersteller stellt Skizzen zur Verfügung und die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle verwendet die Berechnungen gemäß den nachfolgenden Verfahren1 und Formeln.

Si = (((WI x LI) + (WI x LI) + (Wi x Wi)) x 2)

Se = (((WE x LE) + (WE x LE) + (We x We)) x 2)

Hierbei ist:

WIdie Y-Achse der Innenfläche
LIdie X-Achse der Innenfläche
Widie Z-Achse der Innenfläche
WEdie Y-Achse der Außenfläche
LEdie X-Achse der Außenfläche
Wedie Z-Achse der Außenfläche

Unter Verwendung der geeignetsten Formel für die Y-Achse der Innenfläche

WI = (WIa x a + WIb x (b + c/2) + WIc x c/2) / (a + b + c)

WI = (WIa x a/2 + WIb (a/2 + b/2) + WIc (b/2) / (a + b)

WI = ((WIb x b) + (WIb x c) - ((WIb - WIc) x c) + (2 x ((WIb - WIa) x a))) / (a + b + c)

Hierbei ist:

WIadie innere Breite am Boden oder zwischen den Radkästen
WIbdie innere Breite auf Höhe der vertikalen Kante vom Boden aus oder über den Radkästen.
WIcdie innere Breite an der Decke
adie Höhe der vertikalen Kante vom Boden aus
bentweder die Höhe zwischen der Unterseite der vertikalen Kante und der Decke oder zwischen der Oberseite des Radkastens und der Oberseite der vertikalen Kante vom Boden aus
cdie Höhe zwischen der Decke und Punkt b

In Verbindung mit den zwei Formeln für die X- und Z-Achse der Innenfläche:

LI = ((LIa x a) + (LIb + LIc) / 2 x b + (LIc x c)) / (a + b + c)

Hierbei ist:

LIadie innere Länge am Boden
LIbdie innere Länge über den Radkästen
LIcdie innere Länge an der Decke
adie Höhe zwischen LIa und LIb
bdie Höhe zwischen LIb und LIc
cdie Höhe zwischen LIc und der Decke

Wi = (Wi hinten + Wi vorne) / 2

Hierbei ist:

Wihinten die Breite an der Trennwand
Wivorne die Breite am Türende

Die Außenfläche wird anhand der nachfolgenden Formel berechnet:

WE = WI + angegebene mittlere Dicke

LE = LI + angegebene mittlere Dicke

We = Wi + angegebene mittlere Dicke

Methode C:

Wenn die Sachverständigen keine der obigen Methoden als annehmbar betrachten, ist die Innenfläche gemäß den Abbildungen und Formeln in Methode B zu bemessen.

Der k-Wert wird dann auf Grundlage der Innenfläche berechnet, wobei als Dicke der Wärmedämmung Null angenommen wird. Aus diesem k-Wert wird die durchschnittliche Dicke der Wärmedämmung mit der Annahme berechnet, dass λ die Wärmedämmung einen Wert von 0,025 W/m·K hat.

d = Si x ΔT x λ/ W

Nach der Schätzung der Dicke der Wärmedämmung wird die Außenfläche berechnet und die mittlere Oberfläche ermittelt. Der endgültige k-Wert wird durch sukzessive Iteration abgeleitet."

2. Anlage 1, Anhang 2, Musterprüfbericht Nr. 1A

Einfügen des folgenden Wortlauts nach "Nutzbares Innenvolumen des Kastens ..................... m3":

"Angewandte Methode 1, 3 .....................

Verwendete Abbildungen 1, 3 ..............".

3. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2

Nach der Überschrift "Beförderungsmittel mit Kältemaschine" einfügen einer Unterüberschrift "Unabhängiges Beförderungsmittel".

4. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2

Vor "6.3 Beförderungsmittel mit Heizanlage" einfügen des folgenden Wortlauts:

"iii) Abhängiges Beförderungsmittel, dessen Kältemaschine von dem Fahrzeugmotor angetrieben wird

Es ist sicherzustellen, dass bei einer Außentemperatur von mindestens + 15 °C die Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels für einen Zeitraum von mindestens 1 Stunde und 30 Minuten auf der für die jeweilige Klasse vorgesehenen Temperatur gehalten werden kann, nach Abkühlung und Stabilisierung, wenn der Motor mit der (gegebenenfalls) vom Hersteller vorgegebenen Leerlaufdrehzahl läuft.

Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Kältemaschine in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.

iv) Übergangsbestimmungen für in Dienst befindliche abhängige Beförderungsmittel:

Für Beförderungsmittel, die vor dem (Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Vorschlags ist hinzuzufügen) hergestellt wurden, gilt diese Bestimmung nicht. In diesem Fall muss das Beförderungsmittel die zum Zeitpunkt seiner Herstellung geltenden Bestimmungen nach Ziffer i oder ii dieses Absatzes erfüllen."

5. Anlage 1, Anhang 2, Musterprüfbericht Nr. 10
(red. Anm.: Der Wortlaut "d) Anmerkungen" befindet sich nicht im Text)

Einfügen des folgenden Wortlauts nach "d) Anmerkungen ........... ":

"Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann dieser Prüfbericht als Anerkennung eines Typs gemäß Anlage 1 Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe a) des ATP für die Dauer von höchstens 6 Jahren gelten, d. h. bis zum: ...........".

6. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.4, letzter Absatz

Ersetze "Die Ablesung soll am ........... erfolgen" durch "Die Ablesung erfolgt am ...........".

Korrekturen am ATP
(Übersetzung)

1. Anlage 1, Anhang 1, Absatz 1 Buchstabe b

Ersetze b) wiederkehrend, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durch b) wiederkehrend, mindestens jedoch alle sechs Jahre, und

2. Anlage 1, Anhang 2, Musterprüfbericht Nr. 3

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

3. Anlage 1, Anhang 3A, Musterbescheinigung über die Übereinstimmung, Fußnote 10

Ersetze Absatz 3.2.7 durch Absatz 3.2

4. Anlage 2, Anhang 1 , Überschrift

Ersetze Überwachung der Lufttemperaturen bei der Beförderung leicht verderblicher tiefgefrorener Lebensmittel durch Überwachung der Lufttemperaturen bei der Beförderung tiefgefrorener leicht verderblicher Lebensmittel

5. Anlage 2, Anhang 1, zweiter Absatz

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

6. Anlage 2, Anhang 1, dritter Absatz

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

7. Anlage 2, Anhang 1, dritter Absatz

(betrifft nicht die deutsche Fassung) 1) Die maßgeblichen Abbildungen sind im ATP-Handbuch unter dem folgenden Link verfügbar: http://www.unece.org/trans/main/wp11/atp_ handbook.html

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

Vom 7. Dezember 2017
(BGBl. II 33 vom 28.12.2017 S. 1558)

Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 13. Juni 2017 (BGBl. II S. 682) zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565, 566; 2016 II S. 802, 803) über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Vierzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens), wird bekannt gemacht, dass die mit Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. April 2016 übermittelten Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien

am 6. Januar 2018

in Kraft treten werden. ID: 171373

ENDE