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Zwölfte Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. August 2017
(BGBl. Nr. 58 vom 23.08.2017 S. 3232)
Siehe Fn. *
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 71 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
§ 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung".
b) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 14a Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (zu § 71b)".
c) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 15a Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (zu § 71a Absatz 3)".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe zur Klasse AM wie folgt gefasst:
alt | neu |
Klasse AM:
| "Klasse AM:
|
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort "Klassen" durch das Wort "Klasse" ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Absatzes 3a entsprechend. | "Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 24. August 2017 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1." |
2a. In § 11 Absatz 10 Nummer 4 werden vor dem Wort "zugestimmt" die Wörter "vor Kursbeginn" eingefügt.
3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Januar 1997" durch die Angabe "September 2013" ersetzt.
4. In § 16 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Reisepass" die Wörter "oder in ein sonstiges Ausweisdokument" eingefügt.
5. In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Reisepass" die Wörter "oder in ein sonstiges Ausweisdokument" eingefügt.
6. In § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440)" durch die Wörter "vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218)" ersetzt.
6a. In § 25 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "In Falle" durch die Wörter "Im Falle" ersetzt.
7. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. Nr. L 120 vom 23.04.2014 S. 1)" durch die Wörter "Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. Nr. L 302 vom 09.11.2016 S. 62)" ersetzt.
7a. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 7 werden die Wörter ", oder - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll - die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner hat" gestrichen.
b) Absatz 6 Satz 2
Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50.000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen.
wird gestrichen.
7b. In § 67 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Januar 1997" durch die Angabe "September 2013" ersetzt.
8. Nach § 71 werden die folgenden §§ 71a und 71b eingefügt:
" § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
(1) Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger von Begutachtungsstellen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. Die Träger unabhängiger Stellen haben die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden erlassenen "Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung" vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.) zu prüfen.
(2) Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf für seine Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden in dem Bundesland, in dem er seinen Sitz hat. Hat der Träger einer unabhängigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann er die amtliche Anerkennung in einem Bundesland seiner Wahl beantragen.
(3) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die amtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen. Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a erfüllt und sich dies von der Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestätigen lässt.
(4) Die amtliche Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers der unabhängigen Stelle sicherzustellen.
(5) Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag um höchstens 15 Jahre verlängert. Die Verlängerung kann mehrmals beantragt werden. Für jede Verlängerung hat der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde widerruft die amtliche Anerkennung, wenn
(7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen nach Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde anordnen, dass der Träger der unabhängigen Stelle binnen einer angemessenen Frist ein Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen beizubringen hat, dass er die Voraussetzungen nach Anlage 14a erfüllt.
(8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die Kosten zu tragen, die der nach Landesrecht zuständigen Behörde entstehen, wenn
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. Für Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend, die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen der Anerkennung nach Anlage 15a richten."
9. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die folgenden Nummern eingefügt:
"4. Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a,
5. Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
"4. die in der Anlage 14a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach § 71a,
5. die in der Anlage 15a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b."
10. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 74 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe " § 74 Absatz 4 Satz 5" ersetzt.
b) In Nummer 9 wird nach der Angabe " § 28 Absatz 1 Satz 2" die Angabe " § 29 Absatz 1 Satz 6" eingefügt.
c) In Nummer 10 wird die Angabe " § 25 Absatz 5 Satz 3" durch die Angabe " § 25 Absatz 5 Satz 6" ersetzt.
11. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8a bis 8g werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C: Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen. 8b. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE: 8c. § 6Absatz 3 zu Klasse D1E: 8d. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE: 8e. § 10 Absatz 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung) Für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden. | "8a. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt, dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen. 8b. § 6 Absatz 1 zu Klasse C1:
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden.
Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. 8c. § 6 Absatz 1 zu Klasse C:
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden.
Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. 8d. § 6 Absatz 1 zu Klasse D1:
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A. 8e. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE: 8f. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1 E: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind. 8g. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE: |
b) In Nummer 9 Satz 3 werden die Wörter "Auf Antrag wird auch" durch die Wörter "Zusätzlich wird" ersetzt.
c) Nummer 12c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers der Fahrerlaubnis. | "12c. § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis) Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers." |
12. In Anlage 2 Buchstabe b werden in der Überschrift die Wörter "Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" durch die Wörter "Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h" ersetzt.
12a. In Anlage 3 wird im Abschnitt A Unterabschnitt III in der Überschrift die Angabe "26. Dezember 2016" durch die Angabe "27. Dezember 2016" ersetzt.
13. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.5 wird in der ersten Spalte "Krankheiten, Mängel" die Angabe "NYHA VI" durch die Angabe "NYHA IV" ersetzt.
b) Nummer 11.2.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||
|
|
14. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl. S. 185)" durch die Wörter "in der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226)" ersetzt.
15. In Anlage 5 wird Nummer 2 Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von einer geeigneten unabhängigen Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 bestätigt worden sein. | "Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss bis zum Ablauf des 31.12.2018 von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen." |
16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.11.2017 siehe =>)
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache | "Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten." |
bb) Satz 3
Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen.
wird gestrichen.
b) In Nummer 2.2.2 werden die Wörter "Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2" durch die Wörter "Krafträder ohne Beiwagen" ersetzt.
17. In Anlage 8 wird in Abschnitt II. das Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2) wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vorderseite | "Vorderseite |
Rückseite | Rückseite
" |
17a. In Anlage 9 wird in Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * die Angabe " § 76 Nummer 11b" durch die Angabe "76 Nummer 11c" ersetzt.
18. In Anlage 11 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile "Schweiz" wird folgende Zeile eingefügt:
Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische Prüfung | praktische Prüfung |
"Serbien | alle | nein | nein" |
b) Die Zeile "Virginia" wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||
|
|
19. In Anlage 13 wird die Nummer 2.1 wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
| "2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
|
20. Anlage 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. für jede Begutachtungsstelle im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Absatz 3
(3) Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 7 sind:
- Die Verfügbarkeit von Personen, die über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik verfügen, nachgewiesen durch
- mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter, Testverfahren und
- einschlägige Publikationen in Fachzeitschriften mit einem Peer-Review-Verfahren. 2. Der Nachweis eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagementsystems. Nicht geeignet sind Stellen oder die für sie tätigen Gutachter, die
- an Entwicklung und Vertrieb des zu begutachtenden Testgeräts und/oder Testverfahrens beteiligt waren oder sind oder über die Erstellung von Gutachten im Rahmen dieser Anlage hinausgehend,
- eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Geräts und/oder Entwickler des Verfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder
- eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die zu begutachtenden Verfahren und Testgeräte einsetzen, unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten.
wird aufgehoben.
21. Nach Anlage 14 wird folgende Anlage 14a eingefügt:
"Anlage 14a
(zu § 71a Absatz 3)
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:
22. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. für jede Stelle, in der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde: Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit der Stelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 6 sind:
Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig im Verlauf von längstens 10 Jahren erneut zu evaluieren. | "(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren." |
23. Nach Anlage 15 wird folgende Anlage 15a eingefügt:
"Anlage 15a
(zu § 71b)
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
(1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Gebühren-Nummer 164.2 werden die folgenden Gebühren-Nummern 165 bis 166.2 eingefügt:
Gebühren-Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
"165 | Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle | |
165.1 | Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | 694,79 |
165.2 | Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | 694,79 |
166 | Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle | |
166.1 | Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | 167,42 |
166.2 | Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | 167,42". |
2. Nach Gebühren-Nummer 216 werden die folgenden Gebühren-Nummern 217 bis 217.2 eingefügt:
Gebühren-Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
"217 | Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle | |
217.1 | Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | 250,00 bis 1000,00 |
217.2 | Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | 250,00 bis 1000,00". |
3. Gebührennummer 345 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
345 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7 Absatz 4 Satz 5 BKrFQG 51,10 bis 511,00 | 345 Entscheidung über die Erteilung im Falle der Anerkennung nach § 7 BKrFQG, Untersagung der Durchführung des Unterrichts nach § 7a Absatz 1 und 2 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkunde, nach § 7a Absatz 3 BKrFQG sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG 51,10 bis 511,00 |
4. Gebührennummer 346 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 5 bis 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 BKrFQG 30,70 bis 511,00 | 346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG 30,70 bis 511,00 |
Artikel 3
Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1c) Bescheinigungen über den Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 sind jeweils im Original von denjenigen Ausbildern und Ausbilderinnen, die den Unterricht durchgeführt haben, und von dem verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Andere Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind allein von dem verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift des verantwortlichen Vertreters der Ausbildungsstätte kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden. | "(1c) Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheinigung nach Absatz 1b ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden. Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde." |
2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "zuständige Behörde" die Wörter "nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes" eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eine dreitägige" durch die Wörter "eine mindestens dreitägige" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dauert pro Tag acht Unterrichteinheiten" durch die Wörter "hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Anerkennungsbehörde" durch die Wörter "zuständigen Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes" ersetzt.
4. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig."
5. Anlage 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||
Anlage 2a 16 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)
Rückseite Fahrschule Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt. Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt. _______________ Ausbildungsbetrieb (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen , Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder , Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt. Bildungseinrichtung (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt. Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt. | "Anlage 2a (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)
|
6. Anlage 2b wird wie folgt gefasst:
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Anlage 2b 16 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)
Rückseite Fahrschule Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt. Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt. ______________ Ausbildungsbetrieb (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen , Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder , Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt. Bildungseinrichtung (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt. Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte (Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) - Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt. | "Anlage 2b (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)
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Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 24. August 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a tritt am 1. November 2017 in Kraft. *) Diese Verordnung dient der Anpassung der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52) und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18).
ID: 171430
ENDE |