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Regelwerk
Änderungstext

Zwölfte Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 14. August 2017
(BGBl. Nr. 58 vom 23.08.2017 S. 3232)



Siehe Fn. *

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 71 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten

§ 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung".

b) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 14a Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (zu § 71b)".

c) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 15a Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (zu § 71a Absatz 3)".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe zur Klasse AM wie folgt gefasst:

altneu
Klasse AM:
  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
  • Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
  • dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
"Klasse AM:
  • leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52),
  • dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52),
  • leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52)."

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort "Klassen" durch das Wort "Klasse" ersetzt.

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Absatzes 3a entsprechend."Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 24. August 2017 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1."

2a. In § 11 Absatz 10 Nummer 4 werden vor dem Wort "zugestimmt" die Wörter "vor Kursbeginn" eingefügt.

3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Januar 1997" durch die Angabe "September 2013" ersetzt.

4. In § 16 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Reisepass" die Wörter "oder in ein sonstiges Ausweisdokument" eingefügt.

5. In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Reisepass" die Wörter "oder in ein sonstiges Ausweisdokument" eingefügt.

6. In § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440)" durch die Wörter "vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218)" ersetzt.

6a. In § 25 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "In Falle" durch die Wörter "Im Falle" ersetzt.

7. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. Nr. L 120 vom 23.04.2014 S. 1)" durch die Wörter "Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. Nr. L 302 vom 09.11.2016 S. 62)" ersetzt.

7a. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nummer 7 werden die Wörter ", oder - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll - die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner hat" gestrichen.

b) Absatz 6 Satz 2

Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50.000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen.

wird gestrichen.

7b. In § 67 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Januar 1997" durch die Angabe "September 2013" ersetzt.

8. Nach § 71 werden die folgenden §§ 71a und 71b eingefügt:

" § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten

(1) Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger von Begutachtungsstellen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. Die Träger unabhängiger Stellen haben die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden erlassenen "Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung" vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.) zu prüfen.

(2) Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf für seine Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden in dem Bundesland, in dem er seinen Sitz hat. Hat der Träger einer unabhängigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann er die amtliche Anerkennung in einem Bundesland seiner Wahl beantragen.

(3) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die amtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen. Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a erfüllt und sich dies von der Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestätigen lässt.

(4) Die amtliche Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers der unabhängigen Stelle sicherzustellen.

(5) Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag um höchstens 15 Jahre verlängert. Die Verlängerung kann mehrmals beantragt werden. Für jede Verlängerung hat der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde widerruft die amtliche Anerkennung, wenn

  1. nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung weggefallen ist oder
  2. der Träger gegen die Pflichten aus der anerkannten Tätigkeit oder gegen die erteilten Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen gröblich verstößt.

(7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen nach Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde anordnen, dass der Träger der unabhängigen Stelle binnen einer angemessenen Frist ein Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen beizubringen hat, dass er die Voraussetzungen nach Anlage 14a erfüllt.

(8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die Kosten zu tragen, die der nach Landesrecht zuständigen Behörde entstehen, wenn

  1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen oder
  2. er durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. Für Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend, die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen der Anerkennung nach Anlage 15a richten."

9. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die folgenden Nummern eingefügt:

"4. Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a,

5. Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

"4. die in der Anlage 14a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach § 71a,

5. die in der Anlage 15a Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b."

10. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 74 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe " § 74 Absatz 4 Satz 5" ersetzt.

b) In Nummer 9 wird nach der Angabe " § 28 Absatz 1 Satz 2" die Angabe " § 29 Absatz 1 Satz 6" eingefügt.

c) In Nummer 10 wird die Angabe " § 25 Absatz 5 Satz 3" durch die Angabe " § 25 Absatz 5 Satz 6" ersetzt.

11. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 8a bis 8g werden wie folgt gefasst:

altneu
8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen.

8b. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.

8c. § 6Absatz 3 zu Klasse D1E:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

8d. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

8e. § 10 Absatz 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung) Für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden.

"8a. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt, dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen.

8b. § 6 Absatz 1 zu Klasse C1:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die

  1. eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7.500 kg haben und
  2. zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die

  1. eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7.500 kg haben und
  2. zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

8c. § 6 Absatz 1 zu Klasse C:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die

  1. eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg haben und
  2. zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die

  1. eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg haben und
  2. die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

8d. § 6 Absatz 1 zu Klasse D1:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge, zu führen,

  1. die zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind und
  2. deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt.

Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A.

8e. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse D1 E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.

8f. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1 E: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 E, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

8g. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind."

b) In Nummer 9 Satz 3 werden die Wörter "Auf Antrag wird auch" durch die Wörter "Zusätzlich wird" ersetzt.

c) Nummer 12c wird wie folgt gefasst:

altneu
12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers der Fahrerlaubnis."12c. § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)
Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers."

12. In Anlage 2 Buchstabe b werden in der Überschrift die Wörter "Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" durch die Wörter "Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h" ersetzt.

12a. In Anlage 3 wird im Abschnitt A Unterabschnitt III in der Überschrift die Angabe "26. Dezember 2016" durch die Angabe "27. Dezember 2016" ersetzt.

13. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.5 wird in der ersten Spalte "Krankheiten, Mängel" die Angabe "NYHA VI" durch die Angabe "NYHA IV" ersetzt.

b) Nummer 11.2.3 wird wie folgt gefasst:

altneu

Obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer [mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30 pro Stunde]
Ja
unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
Ja
unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
Gutachten mittels schlafmedizinischer oder somnologischer Qualifikation, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei JahrenGutachten mittels schlafmedizinischer oder somnologischer Qualifikation, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr

obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer(mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde)ja
unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja
unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche Begutachtung,
regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren
ärztliche Begutachtung,
regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr".

14. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl. S. 185)" durch die Wörter "in der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226)" ersetzt.

15. In Anlage 5 wird Nummer 2 Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von einer geeigneten unabhängigen Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 bestätigt worden sein."Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss bis zum Ablauf des 31.12.2018 von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen."

16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.11.2017 siehe =>)

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache"Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten."

bb) Satz 3

Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen.

wird gestrichen.

b) In Nummer 2.2.2 werden die Wörter "Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2" durch die Wörter "Krafträder ohne Beiwagen" ersetzt.

17. In Anlage 8 wird in Abschnitt II. das Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2) wie folgt gefasst:

altneu
Vorderseite

"Vorderseite

Bild

Rückseite

Rückseite

"Bild

17a. In Anlage 9 wird in Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * die Angabe " § 76 Nummer 11b" durch die Angabe "76 Nummer 11c" ersetzt.

18. In Anlage 11 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Nach der Zeile "Schweiz" wird folgende Zeile eingefügt:

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische Prüfungpraktische Prüfung
"Serbienalleneinnein"

b) Die Zeile "Virginia" wird wie folgt gefasst:

altneu

VirginiaC 14, CAR, R 14neinnein

"VirginiaD, M 5, A 3, B 3, C 3neinnein".


19. In Anlage 13 wird die Nummer 2.1 wie folgt gefasst:

altneu
2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 222 StGB
2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 229 StGB
2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 240 StGB
2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.7Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.8Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323a StGB
2.1.9Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB
2.1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
2.1.11Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG
"2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 222 StGB
2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 229 StGB
2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 240 StGB
2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.7Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.8Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 323a StGB
2.1.9Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 323c StGB
2.1.10Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
2.1.11Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 22 StVG".

20. Anlage 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

4. für jede Begutachtungsstelle im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

b) Absatz 3

(3) Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 7 sind:
  1. Die Verfügbarkeit von Personen, die über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik verfügen, nachgewiesen durch
    1. mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter, Testverfahren und
    2. einschlägige Publikationen in Fachzeitschriften mit einem Peer-Review-Verfahren. 2. Der Nachweis eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagementsystems. Nicht geeignet sind Stellen oder die für sie tätigen Gutachter, die
  2. an Entwicklung und Vertrieb des zu begutachtenden Testgeräts und/oder Testverfahrens beteiligt waren oder sind oder über die Erstellung von Gutachten im Rahmen dieser Anlage hinausgehend,
  3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Geräts und/oder Entwickler des Verfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder
  4. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die zu begutachtenden Verfahren und Testgeräte einsetzen, unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten.

wird aufgehoben.

21. Nach Anlage 14 wird folgende Anlage 14a eingefügt:

"Anlage 14a
(zu § 71a Absatz 3)

Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen

(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
  2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
  3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.

(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:

  1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
  2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung der Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Testverfahren und -geräten im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
    1. an Entwicklungen und am Vertrieb des zu begutachtenden psychologischen Testverfahrens und Testgerätes beteiligt waren oder sind,
    2. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Testgeräts oder zum Entwickler des Testverfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder
    3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung haben, die die zu begutachtenden psychologische Testverfahren oder Testgeräte einsetzen.
  3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
    1. eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter Testverfahren, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie
    2. Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern."

22. Anlage 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

4. für jede Stelle, in der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde: Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Voraussetzungen für Eignung und Unabhängigkeit der Stelle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 6 sind:
  1. Die Verfügbarkeit von Personen, die über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen, nachgewiesen durch
    1. mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung von substanzbezogenen Problemen und/oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen und
    2. einschlägige Publikationen in Fachzeitschriften mit einem Peer-Review-Verfahren. 2. Der Nachweis eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagementsystems. Nicht geeignet sind Stellen oder die für sie tätigen Gutachter, die
  2. an Entwicklung und Vertrieb des zu begutachtenden Kursprogramms beteiligt waren oder sind oder über die Erstellung von Gutachten im Rahmen dieser Anlage hinausgehend,
  3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kursprogramms unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder
  4. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70, die das zu begutachtende Kursprogramm einsetzen, unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten.

Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig im Verlauf von längstens 10 Jahren erneut zu evaluieren.

"(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren."

23. Nach Anlage 15 wird folgende Anlage 15a eingefügt:

"Anlage 15a
(zu § 71b)
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen

(1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
  2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
  3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.

(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:

  1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
  2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung und die Eignung der Kurse betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung der wissenschaftlichen Grundlage und die Eignung der Kurse im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
    1. an Entwicklungen oder am Vertrieb der zu begutachtenden Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung beteiligt waren oder sind,
    2. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhalten haben oder
    3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten, die die zu begutachtenden wissenschaftlichen Grundlagen und Kurse einsetzen.
  3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
    1. eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung und Beurteilung von substanzbezogenen Problemen oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie
    2. Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in Fachzeitschriften oder Fachbüchern."

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Gebühren-Nummer 164.2 werden die folgenden Gebühren-Nummern 165 bis 166.2 eingefügt:

Gebühren-NummerGegenstandGebühr Euro
"165Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle
165.1Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten694,79
165.2Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung694,79
166Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle
166.1Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten167,42
166.2Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung167,42".

2. Nach Gebühren-Nummer 216 werden die folgenden Gebühren-Nummern 217 bis 217.2 eingefügt:

Gebühren-NummerGegenstandGebühr Euro
"217Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle
217.1Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten250,00 bis 1000,00
217.2Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung250,00 bis 1000,00".

3. Gebührennummer 345 wird wie folgt gefasst:

altneu
345
Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7 Absatz 4 Satz 5 BKrFQG
51,10 bis 511,00
345
Entscheidung über die Erteilung im Falle der Anerkennung nach § 7 BKrFQG, Untersagung der Durchführung des Unterrichts nach § 7a Absatz 1 und 2 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkunde, nach § 7a Absatz 3 BKrFQG sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG
51,10 bis 511,00

4. Gebührennummer 346 wird wie folgt gefasst:

altneu
346
Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 5 bis 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 BKrFQG
30,70 bis 511,00
346
Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG
30,70 bis 511,00

Artikel 3
Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:

altneu
(1c) Bescheinigungen über den Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 sind jeweils im Original von denjenigen Ausbildern und Ausbilderinnen, die den Unterricht durchgeführt haben, und von dem verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Andere Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind allein von dem verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift des verantwortlichen Vertreters der Ausbildungsstätte kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden."(1c) Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheinigung nach Absatz 1b ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden. Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde."

2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "zuständige Behörde" die Wörter "nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes" eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eine dreitägige" durch die Wörter "eine mindestens dreitägige" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dauert pro Tag acht Unterrichteinheiten" durch die Wörter "hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Anerkennungsbehörde" durch die Wörter "zuständigen Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes" ersetzt.

4. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig."

5. Anlage 2a wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2a 16
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)

Rückseite

Fahrschule

Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde

Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.

_______________
* Nichtzutreffendes bitte streichen.

Ausbildungsbetrieb

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen , Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder , Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Bildungseinrichtung

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

"Anlage 2a
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)
I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation
Kopfbogen der Ausbildungsstätte______________________, den
Ort
___________________
Datum

Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit

§ 2 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)* § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)* - Quereinsteiger § 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)* - Umsteiger

Güterkraftverkehr *

Personenkraftverkehr *

Herr/Frau

_____________________________, geb. am: __________________ in _______________________
Vorname, Name

________________________________________________________________________________
Wohnanschrift

hat in der Zeit vom __________________ bis __________________

mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen Zielen in Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1 E, C, CE (bei Grundqualifikation im Güterverkehr) bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenverkehr) zugeordnet sind.*


mit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind.*


mit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.*

Angabe der Ausbildungsstätte:

_____________________________
Unterschrift Ausbildungsstätte**
Stempel

II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation

1.Anwendungshinweise

*) Nichtzutreffendes bitte streichen.

**) Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.

2. Verteiler

Original Teilnehmer/in

Eine Kopie Ausbildungsstätte

Hinweis: Die Bescheinigung ist dem Antrag auf Prüfung bei der IHK beizufügen.

3. Angaben zur Ausbildungsstätte

Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.

Fahrschule

Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde

Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte * (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte eintragen) ist eine Fahrschule */Fahrlehrerausbildungsstätte *, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis */Anerkennung * bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.

Ausbildungsbetrieb

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Bildungseinrichtung

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt."

*) Nichtzutreffendes bitte streichen.

6. Anlage 2b wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 2b 16
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)

Rückseite

Fahrschule

Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde

Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.

______________
* Nichtzutreffendes bitte streichen.

Ausbildungsbetrieb

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen , Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder , Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Bildungseinrichtung

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) anerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) - Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

"Anlage 2b
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)
I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung
Kopfbogen der Ausbildungsstätte______________________, den
Ort
___________________
Datum

Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Herr/Frau

_____________________________, , geb. am: __________________ in _______________________
Vorname, Name

__________________________________________________________________________________
Wohnanschrift

hat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom __________ bis __________ an einer

mehrtägigen Weiterbildung mit __________ Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten) *


hat am __________ an einer Weiterbildung mit __________ Unterrichtseinheiten (mindestens 7 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten) *

mit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen:

Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln *
1.11.21.3*
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1 E, C, CE1.4
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1 E, D, DE1.51.6
Kenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften *
2.1*
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1 E, C, CE2.2
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1 E, D, DE2.3
Kenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik *
3.13.23.33.43.53.6*
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1 E, C, CE3.7
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1 E, D, DE3.8

Angabe der Ausbildungsstätte:

________________________________
Unterschrift Ausbildungsstätte **
Stempel
________________________________
Unterschrift Ausbilder/in **

II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung

1. Anwendungshinweise

*) Nichtzutreffendes bitte streichen.

**) Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.

Hinweise:

Die Bescheinigung ist der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein vorzulegen.

Insgesamt muss bei einer Weiterbildung an mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten teilgenommen werden.

2. Verteiler

Original - Teilnehmer/in

Eine Kopie Ausbildungsstätte

3. Angabe zur Ausbildungsstätte

Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.

Fahrschule

Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde

Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.

Ausbildungsbetrieb

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Bildungseinrichtung

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.

Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte

(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) - Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheids eintragen) - staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt." 

______
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 24. August 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a tritt am 1. November 2017 in Kraft. *) Diese Verordnung dient der Anpassung der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52) und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18).

ID: 171430

ENDE