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Änderungstext
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 11. März 2019
(BGBl. I Nr. 7 vom 18.03.2019 S. 218)
Siehe Fn. *
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
" § 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen".
b) Nach der Angabe zu Anlage 8d wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b werden nach der Angabe "(ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52)" die Wörter "oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | "Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen." |
3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch das Wort "Staaten" ersetzt.
3a. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Reisepass" die Wörter "oder in ein sonstiges Ausweisdokument" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Sehtestbescheinigung" die Wörter "nach Anlage 6 Nummer 1.1" eingefügt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fragen" ein Komma und die Wörter "die Durchführung" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt."
5. Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen."
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in elektronischer Form" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "anderen Staat" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 30" durch die Wörter "den §§ 30 und 31" ersetzt.
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU oder EWR-Fahrerlaubnis" durch die Wörter "Staat eine Fahrerlaubnis" ersetzt.
b) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter "EU oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "Fahrerlaubnis im betreffenden Staat" ersetzt.
7a. § 24a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt. | "(2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit." |
7b. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden ist." ersetzt.
b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr ab dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, ergibt sich der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr aus § 6."
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach dem Wort "Grund" das Wort "der" durch die Wörter "einer bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Klasse der aufgrund einer ab dem 19. Januar 2013 erteilten Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 6. Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die Dienstfahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden ist. Wenn die Geltungsdauer der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis befristet ist, wird die im Dienstführerschein vermerkte Geltungsdauer in Feld 11 der betreffenden Klassen eingetragen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in dem Fall des § 26 Absatz 3 eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."
9. Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend."
10. § 30a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Rücktausch" die Wörter "Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "anderen Staates" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "hatte" ein Komma und die Wörter "sofern es sich um einen EU- oder EWR-Führerschein handelt oder wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden."
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."
12. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter "und Mietwagen" gestrichen, und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 5
5. Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner besitzt.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "ab dem 1. Januar 1999" die Wörter "aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
13. In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "für die Fahrerlaubnisklassen B und BE" eingefügt.
14. In § 49 Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter "registriert oder" und "der Registrierung oder" gestrichen.
15. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11a
11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe)
Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich.
wird aufgehoben.
b) Nummer 11b wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 11b wird Nummer 11a.
bb) In der Überschrift werden die Wörter "lebensrettende Sofortmaßnahmen und" gestrichen.
cc) Satz 1
Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017 bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.
wird aufgehoben.
c) Nummer 11c wird Nummer 11b.
d) Nummer 11d wird Nummer 11c.
C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
a) vor dem 1. Januar 1999 erteilt
Lfd. Nr. Dienstfahrerlaubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubnisklassen Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 ) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 A A, A2, A1, AM, L 2 A1 A, A2, A1, AM, L 3 A2 A1, AM, L A1 79.05 4 B A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 5 C - 7,5 t A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, L T 1 C1.171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03 A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)6 C vor dem 1.10.1995 erteilt A, A1 AM, B, BE, C1, C1 E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 7 C nach dem 30.9.1995 erteilt A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, C, CE, L T 1 C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)8 D vor dem 1.10.1988 erteilt A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, C, L, T A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 9 D nach dem 30.9.1988 erteilt D1, D1E, D, DE 10 C - 7,5 t E A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, L T 1 C1.171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79
(C1E > 12.000 kg, L < 3)11 CE A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum 18. Januar 2013 erteilt
Lfd. Nr. Dienstfahrerlaubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubnisklasse(n) Zuteilung nur auf Antrag Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 1 A A, A2, A1, AM 2 A1 A1, AM A1 79.05 3 B A, A1, AM, B, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 4 BE A, A1, AM, B, BE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 5 C1 A, A1, AM, B, C1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 6 C1E A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 7 C A, A1, AM, B, C1, C, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 8 CE A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 9 D1 A, A1, AM, B, D1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 10 D1E A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 11 D A, A1, AM, B, D1, D, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 12 DE A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 13 L L 14 M AM 15 T AM, T, L
wird aufgehoben.
15b. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 19.09.2019 siehe =>)
a) In Nummer 1.1 werden in Satz 2 die Wörter "nach § 12 Absatz 3" durch die Wörter "gemäß dem Muster dieser Anlage" ersetzt.
b) Nach Nummer 2.4 wird folgendes Muster eingefügt:
"Muster
Sehtestbescheinigung
(Anlage 6 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T
Nr. | Amtlich anerkannte Sehteststelle: | ||||||||||||||||||||
Name: ____________________________________ | Vorname: ____________________________________ | ||||||||||||||||||||
geboren am: ________________________________ | |||||||||||||||||||||
Der Sehtest wurde durchgeführt
| |||||||||||||||||||||
Ergebnis des Sehtests:
| |||||||||||||||||||||
Sonstige Zweifel an ausreichendem Sehvermögen gemäß Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung [ ] |
Art der Zweifel:
_________________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________________
Ist der Sehtest bestanden, so fügen Sie bitte diese Bescheinigung dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bei; die Bescheinigung bleibt zwei Jahre gültig. Ist der Sehtest nicht bestanden oder trotz Sehhilfe oder verbesserter Sehhilfe erneut nicht bestanden oder bestehen sonst Zweifel am ausreichenden Sehvermögen, so müssen Sie eine augenärztliche Untersuchung durchführen lassen (§ 12 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung).
____________________, den ____________
________________________________________
Unterschrift des Sehtesters
16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1.2.1 werden folgende Sätze angefügt:
"Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym."
bb) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tabelle "Ersterwerb" wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet." |
bbb) Die Tabelle "Erweiterung" wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet." |
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2.1.5 wird folgende Nummer 2.1.6 eingefügt:
"2.1.6 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt".
bb) In Nummer 2.2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
"Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig."
cc) In Nummer 2.2.4 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite. | "c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind." |
dd) In den Nummern 2.2.6 Buchstabe h, 2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe hh, 2.2.8 Buchstabe f und 2.2.9 Buchstabe f werden jeweils die Wörter "die Führerkabine" durch die Wörter "das Führerhaus" ersetzt.
ee) In Nummer 2.2.17 wird die Angabe "19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)"durch die Angabe "2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.
ff) Nummer 2.2.20
2.2.20 ÜbergangsvorschriftDie Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Bestimmung der Nummer 2.2.1 bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A mit Leistungsbeschränkung, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 für Prüfungen der Klasse A2 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A mit einer Leermasse unter 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 44 kW, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 verwendet werden.
wird aufgehoben.
16a. Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt:
"Anlage 8e
(zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033". |
17. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe A Satz 11 wird die Angabe "05," gestrichen.
b) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
aa) Tabelle I wird wie folgt geändert:
aaa) Die laufenden Nummern 12 bis 20, 48, 113, 115 bis 118 und 132 werden aufgehoben.
Lfd. Nr. Schlüsselzahl 12 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:* 13 05.01 Nur bei Tageslicht* 14 05.02 In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...* 15 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius* 16 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h* 17 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist* 18 05.06 Ohne Anhänger* 19 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen* 20 05.08 Kein Alkohol* 48 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen* 113 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)* 115 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)* 116 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* 117 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 E)* 118 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
132 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden*
bbb) Die laufenden Nummern 111 und 112 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||
|
|
ccc) Die Fußnote nach der Tabelle wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
*) Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden. | "* Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden." |
bb) Nach Tabelle I wird folgende Tabelle Ia eingefügt:
"Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd. Nr. | Entfallene Schlüsselzahl | Bei Ausstellung eines neuen Führerscheins einzutragende Schlüsselzahl | |
1 | 05.01 | Nur bei Tageslicht | 61 |
2 | 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/ innerhalb der Region ... | 62 |
3 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius | 63 |
4 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h | 64 |
5 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist | 65 |
6 | 05.06 | Ohne Anhänger | 66 |
7 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen | 67 |
8 | 05.08 | Kein Alkohol | 68 |
9 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen | 32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25 |
10 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) | 79.05 |
11 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) | entfällt |
12 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) | entfällt |
13 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 E) | entfällt |
14 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
| entfällt |
15 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden | entfällt". |
17a. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
Alt
.
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr Anlage 10 12b 19
(zu den §§ 26 und 27)Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
erteilte Klasse der Fahrerlaubnis berechtigt auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse(n) zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnis A A2, A1, AY und AM A A2 A1, AY und AM A2
A1 AM A1 B AM und L B BE entfällt BE C1 Fahrzeuge der Klasse D1 ohne Fahrgäste C1 C1E BE sowie Fahrzeuge der Klasse D1E ohne Fahrgäste C1E C C1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste C CE BE und C1E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, T CE P entfällt entfällt) D1 entfällt D1 D1E entfällt D1E D D1 D DE D1E DE L entfällt L M M T M und L T F entfällt entfällt) G entfällt entfällt) GE entfällt entfällt) ___
* § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.
Neu
"Anlage 10
(zu den §§ 26 und 27)
Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
a) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt
Lfd. Nr. | Dienstfahrerlaubnisklasse | Berechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klassen | Zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnisklassen | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 91 |
1 | A | A2, A1, AM, L | A, A2, A1, AM, L | ||
2 | A1 | A2, A1, AM, L | A, A2, A1, AM, L | ||
3 | A2 | A1, AM, L | A1, AM, L | A1 79.05 | |
4 | B | AM, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
5 | C - 7,5 t | C1, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T 2 | C1.171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3) |
6 | C vor dem 1.10.1995 erteilt | C1, L, T | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3) | |
7 | C nach dem 30.9.1995 erteilt | C1, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L | T2 | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3) |
8 | D vor dem 1.10.1988 erteilt | C1, C, L, T | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
9 | D nach dem 30.9.1988 erteilt | C1, C | D1, D1E, D, DE | ||
10 | D - LKW | C1, C1E, C, CE, L, T | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3) | |
11 | C - 7,5 t E | B, BE, C1, C1 E, CE, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, L | T2 | C1.171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3) |
12 | CE | B, BE, C1, C1 E, L, T | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt
Lfd. Nr. | Dienstfahrerlaubnisklasse | Berechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klassen) | Zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnisklassen) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 91 |
1 | A | A2, A1, AM | A, A2, A1, AM | ||
2 | A1 | AM | A1, AM | A1 79.05 | |
3 | AY | A1, AM, L | A1, AM, L | ||
4 | B | A1, AM, L | A, A1, AM, B, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
5 | BE | A1, AM, L | A, A1, AM, B, BE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
6 | C1 | A1, AM, B, L | A, A1, AM, B, C1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
7 | C1E | A1, AM, B, BE, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
8 | C | A1, AM, B, C1, L | A, A1, AM, B, C1, C, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
9 | CE | A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
10 | D1 | Keine | A, A1, AM, B, D1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
11 | D1E | Keine | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
12 | D | A1, AM, B, C1, C, D1, L | A, A1, AM, B, D1, D, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
13 | DE | A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
CE, D1, D1E, L | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
14 | L | L | L | ||
15 | M | AM | AM | ||
16 | T | AM, L | AM, T, L |
1) Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
2) Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt."
18. In Anlage 11 wird nach der Zeile "Jersey" folgende Zeile eingefügt:
Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische Prüfung | praktische Prüfung |
"Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | alle | nein | nein". |
Artikel 2
Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1. wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:
"Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird."
b) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18) in der Fassung Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. Nr. L 194 vom 02.07.2014 S. 10) und in folgenden Sachgebieten:
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht. | "1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006 S. 18; L 169 vom 28.06.2016 S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 02.07.2018 S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1." |
c) Nummer 1.2.2 Satz 4
Weitere Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
wird gestrichen.
2. Nummer 2. wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:
"Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird."
b) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.1.4 Grundfahraufgaben | "2.1.4 Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2." |
c) Nummer 2.1.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.1.5 Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:
| "2.1.5 Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2." |
d) Nummer 2.2.18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.2.18 Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen.
Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht. | "2.2.18 Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht." |
e) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit 1 betragen mindestens
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:
| "2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit 1 betragen mindestens
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal bei Fahrzeugen der Klasse B oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A2 oderA1) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten." |
f) In Nummer 2.4 Satz 1 wird das Wort "reinen" gestrichen.
g) Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
| "2.5.2 Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
|
h) Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.6 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen. | "2.6 Prüfungsergebnis
Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung." |
2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
In § 7 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Wörter "das gilt nicht für Absatz 1 Nummer 4" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Im 2. Abschnitt wird die Gebühren-Nummer 346 wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
|
|
b) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort "Fahrzeugteileverordnung" das Komma und die Wörter "der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen" gestrichen.
bb) Die Gebühren-Nummer 403
403
Prüfung der Sehleistung mit Testgerät
5,40
wird aufgehoben.
cc) Der 3. Unterabschnitt
3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung 451 medizinischpsychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Absatz 10 StVG sowie § 11 Absatz 3, den §§ 13 und 14 FeV 451.1 körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV), ausgenommen neurologischpsychiatrische Beeinträchtigungen 204,00 451.2 neurologischpsychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV) 289,00 451.3 Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Absatz 3 Nummer 3 FeV) 220,00 451.4 Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6; § 11 Absatz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 10 Nummer 2 FeV und § 2a Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 10 StVG) 292,00 451.5 Alkoholauffällige (§ 13 Nummer 2 FeV) 338,00 451.6 Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV) Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro.
338,00 451.7 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Absatz 6 FeV) für die Fragestellung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle weiteren Fragestellungen insgesamt 1/2 der hierfür geltenden höchsten Gebühr 451.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1/2 bis 2/3 der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 451.1 bis 451.6 452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV) 452.1 Klassen L, T 92,50 452.2 alle übrigen Klassen 106,00 454 Gutachten nach § 3 Satz 1 Nummer 3 und § 33 Absatz 3 FahrlG 454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 185,00 454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 292,00 455 Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
wird aufgehoben.
Artikel 5
Weitere Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebühren-Nummern 402.1 bis 402.9 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Artikel 6
Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
In Abschnitt 1.2.1.1, 2.2.1.1 und 5.1.1.1 der Anlage 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), wird jeweils in der dritten Spalte das Wort "Prüfungsrichtlinie" durch die Wörter "Prüfungsrichtlinien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung" ersetzt.
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 19. September 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 2, 5 und 6 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3a und 15b tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. (19.09.2019)
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.04.2015 S. 68).
ID: 190593
ENDE |