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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 45 vom 11.12.2019 S. 2008)
DIP-ID: Nr. 19/248410 (Gesetzentwurf)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden nach dem Wort "Personendaten," die Wörter "die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben," eingefügt.
(Gültig ab 01.06.2020 siehe =>)
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. Die zuständigen obersten Landesbehörden geben im Bundesanzeiger den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Landes bekannt."
2. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "und die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben," eingefügt.
(Gültig ab 01.06.2020 siehe =>)
3. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle" durch die Wörter "Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen. | "(3) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die gemäß Absatz 2 im zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes), bei Grundwehrdienst Leistenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Absatz 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen." |
(4) § 4 Absatz 7 ist mit Ablauf des 30. April 2020 mit der Maßgabe nicht mehr anzuwenden, dass eine Teilnahmebescheinigung für ein Fahreignungsseminar, das spätestens an dem vorstehend genannten Tag begonnen worden ist, noch binnen der in § 4 Absatz 7 Satz 1 genannten Frist mit der Rechtsfolge des § 4 Absatz 7 vorgelegt werden kann.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
§ 31 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle" durch die Wörter "Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen. | "(2) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes) zu löschen." |
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
lfd Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen |
"1 | AM | 16 Jahre |
Neu:
lfd Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen |
"1 | AM | a) 16 Jahre,
b) 15 Jahre in den Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben. | Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgesehenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat." |
2. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Ausweisdokumentes" die Wörter "sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse" eingefügt.
(Gültig ab 01.06.2020 siehe =>)
3. In § 57 Nummer 1 werden nach dem Wort "Ausweisdokumentes" die Wörter "sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse" eingefügt.
(Gültig ab 01.06.2020 siehe =>)
4. Dem § 76 wird folgende Nummer 20 angefügt:
"20. Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus. In Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr."
5. Der Anlage 9 Buchstabe B Abschnitt II wird folgende Nummer 25 angefügt:
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
"25 | 195 | Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben." |
Artikel 3a
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,".
2. In Nummer 6 werden nach dem Wort "Führerscheinen" die Wörter "und Fahrerqualifizierungsnachweisen" eingefügt.
3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Führerscheinen," wird das Wort "Fahrerqualifizierungsnachweisen," eingefügt.
b) Nach dem Wort "Scheine," wird das Wort "Nachweise," eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 sowie Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Juni 2020 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 192363
ENDE |