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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Vom 16. November 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2704)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. 1

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

(Gültig ab 01.04.2021 siehe =>)

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe".

2. § 17 Absatz 6

(6) Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe
  1. mit Kupplungspedal oder
  2. bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 mit Kupplungshebel

ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Kupplungshebel zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E ist. Die Beschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist. Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Fahrzeug, das

  1. über ein Kupplungspedal oder
  2. im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel

verfügt, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss. Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

(1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist.

(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf Grund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung dem Sachverständigen oder Prüfer oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist. Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des Datums der Aushändigung des in Satz 1 genannten Nachweises über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen.

(4) Der Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins.

(5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das

  1. über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss, oder
  2. im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt, den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss."

4. In § 30 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter " § 17 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter " § 17a Absatz 1 und 2" ersetzt.

5. In § 31 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter " § 17 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter " § 17a Absatz 1 und 2" ersetzt.

6. § 76 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. § 17 Absatz 6 (Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis)
Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat.
"11. § 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Beschränkung)
Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der Inhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat."

7. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.2.2 Für Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2

  1. Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
  2. Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
  3. mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist und
  4. mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.
" 2.2.2 Für Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen

  1. Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
  2. Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
  3. mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm3,
  4. mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/ Leermasse mindestens 0,15 kW/kg."

b) Nummer 2.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal bei Fahrzeugen der Klasse B oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A2 oderA1) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten."Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten."

8. In der Anlage 9 Buchstabe B Ziffer II werden die laufenden Nummern 26 und 27 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.Schlüsselzahl
"26196Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
27197Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV)."

Artikel 2
Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 66 Absatz 2 werden nach dem Klammerzusatz "(VkBl. S. 110)" die Wörter ", die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist," eingefügt.

2. In § 70 Absatz 2 werden nach dem Klammerzusatz "(VkBl. S. 110)" die Wörter ", die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist," eingefügt.

3. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)" durch die Wörter ", die zuletzt durch Verlautbarung vom 10. Februar 2020 (VkBl. S. 164) geändert worden ist," ersetzt.

4. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Klammerzusatz "(VkBl. S. 110)" die Wörter ", die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist," eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Klammerzusatz "(VkBl. S. 110)" die Wörter ", die zuletzt durch Verlautbarung vom 28. Mai 2020 (VkBl. S. 326) geändert worden ist," eingefügt.

c) In Nummer 3 werden nach dem Klammerzusatz "(VkBl. S. 110)" die Wörter ", die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist," eingefügt.

5. In Anlage 4 werden in Nummer 11.4 in der Spalte "Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung" jeweils die Wörter "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung" durch die Wörter "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" ersetzt.

6. In Anlage 4a werden im einleitenden Satz die Wörter "Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung" durch die Wörter "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

(Gültig ab 01.04.2021 siehe =>)

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 5b Evaluierung".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage 7 Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B
(zu § 5a Absatz 4)".

2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

" § 5a Praktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung

(1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.

(2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend.

(3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.

(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen:

  1. die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 und
  2. das Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.

(5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 5b Evaluierung

Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor."

3. In § 7 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter " § 17 Absatz 6 Satz 3" durch die Angabe " § 17a Absatz 2" ersetzt.

4. Folgende Anlage 7 wird angefügt:

"Anlage 7
Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B
(zu § 5a Absatz 4)

Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Name, Vorname

..............................................................................................................................................................................

geboren am ................................................................in ................................................................
wurde vom ................................ in ................................ Stunden à 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug

mit Schaltgetriebe der Klasse B (§ 5a Absatz 1 FahrschAusbO) ausgebildet und hat am ................................ in einer mindestens 15minütigen Fahrt (§ 5a Absatz 3 FahrschAusbO) nachgewiesen, dass sie/er in der Lage ist, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.

Ort. ..........................................................................
Ausgehändigt am ..........................................................................
_________________________________________
Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaber/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung
_________________________________________
Unterschrift der Fahrschülerin/des Fahrschülers oder der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers

Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gebühren-Nummer 202.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "33,20" durch die Angabe "34,50" ersetzt.

2. In der Gebühren-Nummer 202.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "25,60" durch die Angabe "26,90" ersetzt.

3. In der Gebühren-Nummer 202.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "33,20 bis 256,00" durch die Angabe "34,50 bis 257,30" ersetzt.

4. In der Gebühren-Nummer 202.4 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "17,90 bis 35,80" durch die Angabe "19,20 bis 37,10" ersetzt.

5. In der Gebühren-Nummer 202.5 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "23,00" durch die Angabe "24,30" ersetzt.

6. In der Gebühren-Nummer 202.7 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "7,70" durch die Angabe "9,00" ersetzt.

7. In der Gebühren-Nummer 216 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "96 und 196" durch die Angabe "96, 196 und 197" ersetzt.
(Gültig ab 01.04.2021 siehe =>)

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 Nummer 1 bis 6 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 2021 in Kraft.

_____
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006 S. 18) und der Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 4. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 141 vom 05.05.2020 S. 9).

ID: 202377

ENDE