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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 62 vom 16.12.2020 S. 2905)



Fn. 1

Auf Grund des

Artikel 1
BKrFQV - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

§ 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 5 Absatz 1" durch die Angabe " § 11 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen."Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld "Besondere Bemerkungen".

"

Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe " § 4 Absatz 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 2" ersetzt.

3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa werden die Wörter " § 4 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 laufende Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe " § 4 Absatz 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 2" ersetzt.

5. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II Nummer 23 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 BKrFQG" durch die Angabe " § 2 Absatz 2 BKrFQG" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu Abschnitt A werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis-Verordnung" ein Komma und das Wort "Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung" eingefügt.

b) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 1a. werden nach dem Wort "Führerschein" ein Komma und das Wort "Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt.

c) Die Gebührennummer 119.5 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
"119.5Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken, oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen2.659,00 bis 3.477,00

Neu:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
"119.5Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligt sind2.659,00 bis 3.477,00".

d) Die Gebührennummer 119.7 wird wie folgt gefasst:


Alt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
"119.7Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken, oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen1.483,00 bis 1.892,00

Neu:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
"119.7Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen1.483,00 bis 2.399,00".

e) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort "Auskünfte" die Wörter "und Mitteilungen" eingefügt.

f) Nach der Gebührennummer 145 wird die folgende Gebührennummer 146 eingefügt:

Gebühren- NummerGegenstandGebühr
Euro
"146Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen5,00".

2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach der Angabe "FeV" ein Komma und die Angabe "BKrFQV" angefügt.

b) In der Gebührennummer 256 werden in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe " § 5 StVG" ein Komma und die Angabe " § 9 Absatz 3 BKrFQV" eingefügt.

c) Die Überschrift zu Abschnitt F wird wie folgt gefasst:

altneu
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)"Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)".

d) Die Gebührennummern 343 und 344 werden wie folgt gefasst:
Gültig ab 23.05.2021:

Alt:

Gebühren- NummerGegenstandGebühr
Euro
343Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV28,60
344Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf28,60 bis 256,00

Neu:

Gebühren- NummerGegenstandGebühr
Euro
"343Fahrerqualifizierungsnachweis
343.1Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entscheidung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV)15,80
343.2Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Entscheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV)20,20
343.3Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand innerhalb Deutschlands11,70
343.4Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand in EU-Mitgliedstaaten12,80
343.5Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Expressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizierungsnachweises17,10
344Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Entscheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4 BKrFQV)7,00".

e) Die Gebührennummern 345 und 346 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
345Entscheidung über die Erteilung im Falle der Anerkennung nach § 7 BKrFQG, Untersagung der Durchführung des Unterrichts nach § 7a Absatz 1 und 2 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkunde, nach § 7a Absatz 3 BKrFQG sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG51,10 bis 511,00
346Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG

Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.


Neu:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
"345Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkunde, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG51,10 bis 511,00
346Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1 und 2 BKrFQG

Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.

30,70 bis 511,00".

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührennummern 343 und 344


Gebühren- NummerGegenstandGebühr
Euro
343Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV28,60
344Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf28,60 bis 256,00

der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, außer Kraft.

1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom 02.05.2018 S. 29).

ID 202463
ENDE