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Änderungstext
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. März 2022
(BGBl. I Nr. 11 vom 25.03.2022 S. 498)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Es verordnen auf Grund, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen. | "Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist." |
b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ergibt sich dies nicht aus dem Ausbildungsnachweis oder der elektronischen Bestätigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. | "Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden." |
2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen. | "Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist." |
3. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist. | "Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen AM oder T." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf Grund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist. | "(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse befähigt ist. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Sachverständigen oder Prüfer" durch die Wörter "amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr" ersetzt.
d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss binnen eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgt sein. Die Schlüsselzahl 197 ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist."
4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens sechs Wochen) wiederholt werden. | "(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. In den Fällen des Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden." |
5. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218)" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682)" ersetzt.
6. In § 48 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Taxen" ein Komma und die Wörter "Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes" eingefügt.
7. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 werden die Wörter " § 48 Absatz 10 Satz 3" durch die Wörter " § 48 Absatz 9 Satz 3" ersetzt.
b) In Nummer 12 wird die Angabe " § 48 Absatz 8" durch die Angabe " § 48 Absatz 7" ersetzt.
8. Dem § 76 wird folgende Nummer 21 angefügt:
"21. Muster der Anlage 5 und Muster der Anlage 6
(Weitergeltung von Bescheinigungen und Zeugnissen über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 und die ärztliche beziehungsweise augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6)
Eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5, eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 6 und ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis zum 30. September 2022 nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt werden. Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort."
9. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775)" durch die Wörter "in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198)" ersetzt.
10. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ob" die Wörter "Anzeichen für" und nach dem Wort "ausschließen" das Wort "können" eingefügt.
b) Das Muster über die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter "für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.
bb) Teil I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die" durch die Wörter "Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können und" ersetzt und nach dem Wort "geben" die Wörter "(letzteres ist durch die Fahrerlaubnisbehörde anhand der mitgeteilten Befunde und gegebenenfalls weiterer Informationen zu beurteilen)" eingefügt.
bbb) In Satz 2 werden die Wörter "Konsultation anderer Ärzte" durch die Wörter "konsiliarische Erörterung mit anderen Ärzten" ersetzt.
c) Teil II des Musters über die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung wird wie folgt gefasst:
Alt:
MusterBescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbem um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)
Aufgrund der Angaben des Untersuchten
Familienname, Vorname ................................................................................................................................Tag der Geburt ................................................................................................................................................
Ort der Geburt ................................................................................................................................................
Wohnort ..........................................................................................................................................................
Straße/Hausnummer .......................................................................................................................................
und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der Fahrerlaubnis
[ ] keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten,
[ ] eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde):
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Arztes
.....................................................................................Datum und Unterschrift
....................................................................................
Neu:
"Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)
Aufgrund der Angaben des Untersuchten
Familienname, Vorname | __________________________________________________ |
Tag der Geburt | __________________________________________________ |
Ort der Geburt | __________________________________________________ |
Wohnort | __________________________________________________ |
Straße/Hausnummer | __________________________________________________ |
und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde bescheinige ich, dass
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
........................................................... Name und Anschrift des Arztes | ........................................................... Datum und Unterschrift |
11. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In dem Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung werden in den Überschriften vor Teil I und Teil II jeweils die Wörter "für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.
b) In dem Muster des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung werden in der Überschrift vor Teil 1 und Teil 2 jeweils die Wörter "für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.
12. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.2.16 werden die Sätze 8 und 9 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.)
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. | "Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen.
Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden." |
b) Nummer 2.2.17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. | "2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme." |
c) In Nummer 2.3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. | "Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5." |
d) In Nummer 2.5.1 Buchstabe a werden die Wörter "und die Prüfungsfahrt (2.1.5)" durch ein Komma und die Wörter "die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6)" ersetzt.
12a. In Anlage 8e Tabelle I wird in der Zeile "1953 bis 1958" die Angabe "19. Januar 2022" durch die Angabe "19. Juli 2022" ersetzt.
13. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Vor der Zeile "Andorra" werden folgende Zeilen eingefügt:
"Albanien 19 | A1 20, A2, A, B 21, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE | nein | nein |
Albanien 19 | AM | nein | ja". |
b) Nach der Zeile "Französisch-Polynesien" wird folgende Zeile eingefügt:
"Gibraltar 22 | alle | nein | nein". |
c) Nach der Zeile "Jersey" werden folgende Zeilen eingefügt:
"Kosovo 23 | AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE 24 | nein | nein |
Moldau | A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE | nein | ja". |
d) Nach der Zeile "Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan 2) erteilt wurden" wird folgende Zeile eingefügt:
"Vereinigtes Königreich 22 | alle | nein | nein". |
e) Nach der Tabelle werden folgende Fußnoten angefügt:
"19) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
20) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
21) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Technologischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
22) Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.
23) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
24) Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen."
14. In Anlage 12 Buchstabe A Nummer 2.4 wird die Angabe " (§ 48 Absatz 1 oder 8)" durch die Angabe " (§ 48 Absatz 1 oder 7)" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b ersetzt:
alt | neu |
(1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. | "(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten." |
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 2a Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form
(zu § 4 Absatz 2)"
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein
(1) Der Anwärterschein muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei. (2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist. (3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins oder des Fahrlehrerscheins sind die Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. (4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen. | " § 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein
(1) Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei. (2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist. (3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist. (4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindestens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bleibt unberührt."
4. Dem § 19 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Ausbildungsnachweise nach dem bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 vorgeschriebenen Muster dürfen noch bis zum 25. März 2024 ausgefertigt werden."
5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe " § 4" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
6. Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt:
alt | neu |
Anlage 3 Ausbildungsnachweis Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________ |
"Anlage 2a Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form
Anlage 3 |
Artikel 4
Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5 Übergangsbestimmungen".
b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten (zu § 2 Absatz 1) | "Anlage 1 Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten (zu § 2 Absatz 1)" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Sie erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten."
b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung im Umfang von mindestens 1.000 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer mindestens viermonatigen Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen.
(3) Die theoretische und praktische Ausbildung erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Einführungsphase setzt sich aus einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungsphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte. (4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Absatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer Ausbildungsfahrschule. (5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden
statt | "(2) Der Fahrlehreranwärter auf eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase mit mindestens 104 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
Sie setzt sich aus einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen.
Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungsphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.
(3) Im Anschluss an die Ausbildung nach Absatz 2 hat der Fahrlehreranwärter an einem mindestens siebenmonatigen Lehrgang im Umfang von mindestens 1.100 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte teilzunehmen. Während des 1.080 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgangs nach Anlage 1 in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule. Der Umfang der Hospitation beträgt mindestens 20 Unterrichtseinheiten. (4) Im Anschluss an den Lehrgang nach Absatz 3 hat der Fahrlehreranwärter eine mindestens viermonatige Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren. Während des Lehrpraktikums finden
statt. Die Unterrichtseinheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht auf die in Satz 1 vorgegebenen Unterrichtseinheiten anzurechnen. (5) Der Lehrgang in der Fahrlehrerausbildungsstätte setzt die Präsenz der Fahrlehreranwärter voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Lehrgang mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Lehrgang zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Lehrgang zu gewährleisten." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Rahmenplans" durch das Wort "Kompetenzrahmens" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Fahrlehreranwärter um" durch die Wörter "Fahrlehreranwärter auf" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "40" durch die Angabe "32" ersetzt.
5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
" § 5 Übergangsbestimmungen
Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten."
6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage 1 Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
(zu § 2 Absatz 1)
Abschnitt Zeit Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG 1 1000 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE 1.1 490 Fachliches Professionswissen 1.1.1 270 Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten" 1.1.1.1 Kompetenz BE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten Fahrlehrer der Klasse BE kennen psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Alkohol, Drogen und Medikamente; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit; Krankheit; Emotionen; Aggression und Selbstdurchsetzung; Belastung und Beanspruchung; Einfluss von Beifahrern; Fahrmotive; Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; theoretische Modelle des Fahrverhaltens; rechtliche Vorschriften zur Fahreignung und Fahrtüchtigkeit (z.B. FeV, StVG)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Jurist 1.1.1.2 Kompetenz BE-2 - Heterogenität im Straßenverkehr Fahrlehrer der Klasse BE sind zur Übernahme der Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer in der Lage und können die individuellen Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern sowie die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens begründen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Übernahme der Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer; individuelle Besonderheiten von und mögliche Gefahrensituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern (Kinder; Ältere; Menschen mit Behinderung; Fußgänger; Radfahrer; Pedelec- und E-Bike-Fahrer; Kraftradfahrer; Fahrer von Quads, Trikes und sonstigen Leichtkraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fahrer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter und Führer von Tieren); erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens
Fahrlehrer 1.1.1.3 Kompetenz BE-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und Verkehrssituationen mit Blick auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung; Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituationen im Straßenverkehr; Risikowahrnehmung; Selbsteinschätzung der eigenen Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z.B. computergestützte Trainingsprogramme, kommentierendes Fahren)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 1.1.1.4 Kompetenz BE-4 - Partnerschaftliches Verhalten Fahrlehrer der Klasse BE können die Notwendigkeit und die Vorteile eines durch Vorsicht, Rücksicht und Partnerschaft geprägten Verkehrsverhaltens begründen und diese Aspekte im Rahmen ihres eigenen Verkehrsverhaltens sowie ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Werte und Normen im Straßenverkehr; regelkonformes, deviantes und kooperatives Verhalten im Straßenverkehr; Kommunikation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten; Grundregeln der Verkehrsteilnahme (§ 1 StVO); Vertrauensgrundsatz; Grundsatz der doppelten Sicherung; weitere Vorschriften der StVO bezüglich eines rücksichtsvollen und verantwortungsbewussten Verkehrsverhaltens
Fahrlehrer 1.1.1.5 Kompetenz BE-5 - Fahraufgaben Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Fahraufgaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer Verhaltensanforderungen sowie ihrer sicheren Durchführung mit Pkw und Pkw-Gespannen erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen; Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufgaben; fahraufgabenrelevante Vorschriften der StVO
Fahrlehrer 1.1.1.6 Kompetenz BE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahrern unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahrern unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade (insbesondere von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern); Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien dieser Gruppen (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Vermeidungsstrategien; regionale Gefahrenstrecken); Taxonomien von Fehlhandlungen bei der Fahrzeugführung
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 1.1.1.7 Kompetenz BE-7 - Mobilitätsverhalten Fahrlehrer der Klasse BE können Trends des Mobilitätsverhaltens in Deutschland beschreiben und Maßnahmen zur umweltschonenden und nachhaltigen Mobilitätsgestaltung erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Mobilitätsverhalten in Deutschland; multimodale und intermodale Mobilität; Möglichkeiten der umweltschonenden und nachhaltigen Mobilitätsgestaltung
Fahrlehrer 1.1.2 100 Kompetenzbereich "Recht" 1.1.2.1 Kompetenz BE-1 - Rechtssystematik Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur und die Funktion des Rechtssystems beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Rechtsordnung (Gewaltenteilung; Öffentliches Recht; Privatrecht; Gerichtsbarkeit); System der Rechtsquellen (Rechtsquellen des Europarechts; Gesetze; Verordnungen; Verwaltungsvorschriften; Richtlinien; Dienstanweisungen); Rechtsmittel
Jurist 1.1.2.2 Kompetenz BE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse BE können die relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Sie können die für den Straßenverkehr relevanten Grundlagen des Sozialrechts und des Steuerrechts beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Rechtsvorschriften aus den Bereichen "Verhalten im Straßenverkehr" (z.B. StVG; StVO), "Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht" (z.B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG ; StVG; StVZO), "Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs" (z.B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), "Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr" (z.B. BGB; PflversG; StVG), "Fahrschulwesen" (z.B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO; StVG); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung; Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z.B. AETR; ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014); Steuerrechtliche Vorschriften für den Straßenverkehr (z.B. Kraft StDV; KraftStG)
Fahrlehrer, Jurist 1.1.3 120 Kompetenzbereich "Technik" 1.1.3.1 Kompetenz BE-1 - Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse BE kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Personenkraftwagen und Anhängern sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z.B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugaufbau; elektrische Anlage; Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; Anhänger und Verbindungseinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Einsatzmöglichkeiten alternativer Antriebstechnologien in der Fahrschulausbildung und Fahrerweiterbildung; rechtliche Vorschriften zur Technik (z.B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)
Ingenieur 1.1.3.2 Kompetenz BE-2 - Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haftungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Aquaplaning; Pendeln oder Einknicken des Anhängers; Fahrverhalten von Pkw und Pkw-Gespannen; Fahrstabilisierungssysteme; Anhalteweg; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickverhalten beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich)
Fahrlehrer, Ingenieur 1.1.3.3 Kompetenz BE-3 - Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für Pkw; sie können diese erläutern und selbst anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder; Merkmale umweltschonenden Fahrens
Fahrlehrer, Ingenieur 1.1.3.4 Kompetenz BE-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegende Funktion und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche Aspekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen (z.B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernahmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und
Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Fahrzeuge; Fahrzeugzu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralischethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; "Dilemma-Situationen"; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist 1.2 510 Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen 1.2.1 300 Kompetenzbereich "Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" 1.2.1.1 Kompetenz 1 - Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmenplan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmenbedingungen (z.B. DV-FahrlG; FahrlG; Fahrsch AusbO; FeV; Prüfungsrichtlinien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung; StVG); Fahrschulüberwachung
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 1.2.1.2 Kompetenz 2 - Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wissensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psychologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 1.2.1.3 Kompetenz 3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Erwerbsverläufen von Fahrkompetenz - Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung
Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufgaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lernstand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht; Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 1.2.1.4 Kompetenz 4 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur Fahrerweiterbildung (z.B. Fahrkompetenztrainings für Senioren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z.B. Verkehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung, Stress und Stressprävention
Fahrlehrer 1.2.2 100 Kompetenzbereich "Erziehen" 1.2.2.1 Kompetenz 1 - Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen: Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter; Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Komponenten des Lernens Erwachsener
Bildungswissenschaftler 1.2.2.2 Kompetenz 2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen: Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicherheit im Straßenverkehr (z.B. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation)
Bildungswissenschaftler 1.2.3 110 Kompetenzbereich "Beurteilen" 1.2.3.1 Kompetenz 1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung: Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergebnisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen (kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungsfehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers; Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feedback; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahrschülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der Prüfungsreife
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2 140 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A 2.1 68 Fachliches Professionswissen 2.1.1 32 Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten" 2.1.1.1 Kompetenz A-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- verhalten Fahrlehrer der Klasse A kennen klassenspezifische psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Kraftradfahrern und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrmotive; Emotionen (z.B. Flow-Erleben); Einstellungen zum Kraftradfahren; Fahrertypologien; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Belastung und Beanspruchung; körperliche Fitness beim Kraftradfahren; Fahren in der Gruppe
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2.1.1.2 Kompetenz A-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von Krafträdern erläutern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituationen; Risikowahrnehmung; Selbsteinschätzung der eigenen Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z.B. computergestützte Trainingsprogramme)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2.1.1.3 Kompetenz A-5 - Fahraufgaben Fahrlehrer der Klasse A kennen die verschiedenen Fahraufgaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der sicheren Durchführung mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufgaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften der StVOFahrlehrer 2.1.1.4 Kompetenz A-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse A kennen die wesentlichen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Kraftradfahrern und können typische Kraftrad-Unfälle analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;
Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Vermeidungsstrategien; regionale Gefahrenstrecken)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2.1.2 12 Kompetenzbereich "Recht" 2.1.2.1 Kompetenz A-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse A können die für das Führen von Krafträdern relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen "Verhalten im Straßenverkehr" (z.B. StVG; StVO), "Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht" (z.B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG ; StVG; StVZO), "Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs" (z.B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), "Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr" (z.B. BGB; PflversG; StVG), "Fahrschulwesen" (z.B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO; StVG); Gefährdungs- und Verschuldenshaftung, insbesondere bei der Kraftradausbildung
Fahrlehrer, Jurist 2.1.3 24 Kompetenzbereich "Technik" 2.1.3.1 Kompetenz A-1 - Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse A kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Krafträdern und Beiwagen sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kraftradarten; Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z.B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; elektrische Anlage; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit (insbesondere Schutzkleidung); Beiwagen; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Funkanlagen; rechtliche Vorschriften zur Technik (z.B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)
Ingenieur 2.1.3.2 Kompetenz A-2 - Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haftungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Radlastverlagerung; Schräglage; Kippgrenze; Seitenwind; Fahrverhalten von Krafträdern mit und ohne Beiwagen; Fahrstabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Lenkimpulstechnik; Kurventechnik, Linienwahl und Blickverhalten beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich)
Fahrlehrer, Ingenieur 2.1.3.3 Kompetenz A-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegende Funktion und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für Krafträder beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche Aspekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen (z.B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernahmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Krafträder; Fahrzeugzu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralischethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; "Dilemma-Situationen"; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten
Fahrens auf den FahrlehrerberufBildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist 2.2 72 Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen für die Motorradausbildung 2.2.1 40 Kompetenzbereich
"Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"2.2.1.1 Kompetenz 1 - Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die
Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmenplan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmenbedingungen (z.B. DV-FahrlG; FahrlG; Fahrsch AusbO; FeV; Prüfungsrichtlinien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ; StVG); Fahrschulüberwachung
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2.2.1.2 Kompetenz 2 - Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wissensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psychologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2.2.1.3 Kompetenz 3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Erwerbsverläufen von Fahrkompetenz - Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung
Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufgaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lernstand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht; Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 2.2.1.4 Kompetenz 4 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur Fahrerweiterbildung (z.B. Fahrkompetenztrainings für Senioren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z.B. Verkehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung, Stress und Stressprävention
Fahrlehrer 2.2.2 16 Kompetenzbereich "Erziehen" 2.2.2.1 Kompetenz 1 - Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen: Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter; Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Komponenten des Lernens Erwachsener
Bildungswissenschaftler 2.2.2.2 Kompetenz 2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen: Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicherheit im Straßenverkehr (z.B. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation)
Bildungswissenschaftler 2.2.3 16 Kompetenzbereich "Beurteilen" 2.2.3.1 Kompetenz 1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung: Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergebnisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen (kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungsfehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers; Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feedback; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahrschülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der Prüfungsreife
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 3 140 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE 3.1 Fachliches Professionswissen klassenspezifischer Ausbildungsmonat
3.1.1 72 Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten" 3.1.1.1 Kompetenz CE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten Fahrlehrer der Klasse CE kennen klassenspezifische psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit; Belastung und Beanspruchung; Aggression und Selbstdurchsetzung
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 3.1.1.2 Kompetenz CE-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituationen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z.B. computergestützte Trainingsprogramme)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 3.1.1.3 Kompetenz CE-5 - Fahraufgaben Fahrlehrer der Klasse CE kennen die verschiedenen Fahraufgaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der sicheren Durchführung mit Lkw, Last- und Sattelzügen bzw. mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufgaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften der StVOFahrlehrer 3.1.1.4 Kompetenz CE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse CE kennen die wesentlichen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten; Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Vermeidungsstrategien)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 3.1.2 24 Kompetenzbereich "Recht" 3.1.2.1 Kompetenz CE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse CE können die für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen "Verhalten im Straßenverkehr" (z.B. StVG; StVO), "Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht" (z.B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG ; StVG; StVZO), "Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs" (z.B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), "Steuerrecht" (z.B. Kraft StG; Kraft StDV), "Haftungs- und Versicherungsrecht beim (gewerblichen) Gütertransport" (z.B. BGB; PflversG; StVG), "Fahrschulwesen" (z.B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung beim (gewerblichen) Gütertransport
Fahrlehrer, Jurist 3.1.2.2 Kompetenz CE-3 - Gütertransport- und Berufskraftfahrerrecht Fahrlehrer der Klasse CE können die für den gewerblichen Gütertransport und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z.B. AETR; ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014); Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z.B. DGUV Vorschrift 70); Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung (z.B. ADR; GGBefG; GGVSEB); Vorschriften zum (inter-)nationalen
Gütertransport (z.B. BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV; LKW-MautV); Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister (z.B. BKrFQG; BKrFQV; BKV)Fahrlehrer, Jurist 3.1.3 44 Kompetenzbereich "Technik" 3.1.3.1 Kompetenz CE-1 - Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse CE kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Bau- und Aufbauarten bei Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z.B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugelektrik; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; Verbindungseinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; technische Besonderheiten von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; rechtliche Vorschriften zur Technik (z.B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)
Ingenieur 3.1.3.2 Kompetenz CE-2 - Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse CE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen sowie mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haftungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Aufliegers; Fahrverhalten von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Anhalteweg; Fahrstabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich)
Fahrlehrer, Ingenieur 3.1.3.3 Kompetenz CE-3 - Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens Fahrlehrer der Klasse CE kennen die klassenspezifischen wesentlichen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; sie können diese erläutern und selbst anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder; Merkmale umweltschonenden Fahrens
Fahrlehrer, Ingenieur 3.1.3.4 Kompetenz CE-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse CE können die grundlegende Funktion und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge beschreiben sowie deren Vorteile und Nacheile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche Aspekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen (z.B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernahmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; Fahrzeugzu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralischethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; "Dilemma-Situationen"; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist 4 140 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE 4.1 Fachliches Professionswissen klassenspezifischer Ausbildungsmonat
4.1.1 72
Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten"
4.1.1.1 Kompetenz DE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- verhalten Fahrlehrer der Klasse DE kennen klassenspezifische psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von KOM-Fahrern und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; Belastung und Beanspruchung; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit; Aggression und Selbstdurchsetzung
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 4.1.1.2 Kompetenz DE-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von KOM erläutern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituationen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z.B. computergestützte Trainingsprogramme)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 4.1.1.3 Kompetenz DE-5 - Fahraufgaben Fahrlehrer der Klasse DE kennen die verschiedenen Fahraufgaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer klassenspezifischen Verhaltensanforderungen und der sicheren Durchführung mit unterschiedlichen Arten von KOM erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen; Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufgaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften der StVO
Fahrlehrer 4.1.1.4 Kompetenz DE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von KOM-Fahrern und können typische KOM-Unfälle analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;
Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Vermeidungsstrategien)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 4.1.2 24 Kompetenzbereich "Recht" 4.1.2.1 Kompetenz DE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse DE können die für das Führen von KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen "Verhalten im Straßenverkehr" (z.B. StVG; StVO), "Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht" (z.B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG ; StVG; StVZO), "Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs" (z.B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), "Steuerrecht" (z.B. Kraft StDV; Kraft StG), "Haftungs- und Versicherungsrecht bei der (gewerblichen) Personenbeförderung" (z.B. BGB; PflversG; StVG), "Fahrschulwesen" (z.B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung bei der (gewerblichen) Personenbeförderung
Fahrlehrer, Jurist 4.1.2.2 Kompetenz DE-3 - Personenbeförderungs- und Berufskraftfahrerrecht Fahrlehrer der Klasse DE können die für die gewerbliche Personenbeförderung und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z.B. AETR; ArbZG;
FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014); Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z.B. DGUV Vorschrift 70); Vorschriften zur (inter-)nationalen gewerblichen Personenbeförderung (z.B. BefBedV; BOKraft; PBefG); Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister (z.B. BKrFQG; BKrFQV; BKV)Fahrlehrer, Jurist 4.1.3 44 Kompetenzbereich "Technik" 4.1.3.1 Kompetenz DE-1 - Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse DE kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von KOM sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Bauarten von KOM; Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z.B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugelektrik; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; technische Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; Handfertigkeiten; rechtliche Vorschriften zur Technik (z.B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)
Ingenieur 4.1.3.2 Kompetenz DE-2 - Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse DE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit KOM erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haftungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses; Fahrverhalten von KOM; Aquaplaning; Anhalteweg; Fahrstabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich)
Fahrlehrer, Ingenieur 4.1.3.3 Kompetenz DE-3 - Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen klassenspezifischen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für KOM; sie können diese erläutern und anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder; Merkmale umweltschonenden Fahrens
Fahrlehrer, Ingenieur 4.1.3.4 Kompetenz DE-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse DE können die grundlegende Funktion und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für KOM beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche Aspekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen (z.B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernahmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter KOM; Fahrzeugzu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralischethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; "Dilemma-Situationen"; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist 4.1.3.5 Kompetenz DE-5 - Störungssuche und Fehlerbeseitigung Fahrlehrer der Klasse DE können technische Störungen und Fehler bei KOM erkennen und geringe Mängel beheben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Werkstattausbildung (Störungssuche und Fehlerbeseitigung)
Ingenieur 5.1 144 Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen für die Schwerfahrzeugausbildung 5.1.1 80 Kompetenzbereich
"Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"5.1.1.1 Kompetenz 1 - Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmenplan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmenbedingungen (z.B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV; Prüfungsrichtlinien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung; StVG); Fahrschulüberwachung
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 5.1.1.2 Kompetenz 2 - Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wissensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psychologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 5.1.1.3 Kompetenz 3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Erwerbsverläufen von Fahrkompetenz - Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung. Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufgaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lernstand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht; Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer 5.1.1.4 Kompetenz 4 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur Fahrerweiterbildung und Verkehrssicherheitsarbeit (z.B. Verkehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung, Stress und Stressprävention
Fahrlehrer 5.1.2 32 Kompetenzbereich "Erziehen"
5.1.2.1 Kompetenz 1 - Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen: Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter; Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Komponenten des Lernens Erwachsener
Bildungswissenschaftler 5.1.2.2 Kompetenz 2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen: Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicherheit im Straßenverkehr (z.B. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation)
Bildungswissenschaftler 5.1.3 32 Kompetenzbereich "Beurteilen"
5.1.3.1 Kompetenz 1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung: Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergebnisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungsfehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers; Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feedback; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahrschülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der Prüfungsreife
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
Neu:
"Anlage 1 Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
(zu § 2 Absatz 1)"
Mit den aufgeführten Kompetenzen wird festgelegt, was angehende Fahrlehrer am Ende der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte wissen und können sollen. Ferner geben die Kompetenzen auch die erforderliche Aneignungstiefe vor. Dazu basieren die Kompetenzen auf vier Niveaustufen. Mit jeder Niveaustufe nimmt die Schwierigkeit und Komplexität der notwendigen kognitiven/psychomotorischen Leistung zu, um berufliche Anforderungen bewältigen zu können. Die vorgegebenen Niveaustufen sind an den jeweils verwendeten Verben erkennbar:
Im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnisklasse BE werden grundlegende fachliche sowie pädagogischpsychologische und verkehrspädagogische Kompetenzen erworben, die auch für Fahrlehrer der Klassen A, CE und DE relevant sind. Bei der Erweiterung auf die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE findet vorrangig ein klassenspezifischer Ausbau dieser grundlegenden Kompetenzen anhand der Vermittlung klassenspezifischer Erweiterungsinhalte statt.
I . Fahrlehrerlaubnisklasse BE
Abschnitt | Unterrichtseinheiten | Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG | |
1 | 1.080 | Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE | |
1.1 | 525 | Fachliches Professionswissen | |
1.1.1 | 300 | Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten" | |
1.1.1.1 | Kompetenz BE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten
Fahrlehrer der Klasse BE können die psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern einzuschätzen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer | |
1.1.1.2 | Kompetenz BE-2 - Vielfalt im Straßenverkehr
Fahrlehrer der Klasse BE können die verkehrssicherheitsrelevanten Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern und deren visuelle, intentionale und emotionale Perspektive einnehmen. Sie können die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteilnehmern erläutern und begründen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler; Fahrlehrer | |
1.1.1.3 | Kompetenz BE-3 - Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer der Klasse BE können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sowie die fünf Fahrkompetenzbereiche gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern.
Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern.
Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer | |
1.1.1.4 | Kompetenz BE-4 - Verantwortungsvolles Verhalten im Straßenverkehr
Fahrlehrer der Klasse BE können die Sicherheitsbedeutung eines durch Vorsicht und gegenseitige Rücksicht geprägten Fahr- und Verkehrsverhaltens erläutern und begründen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler; Fahrlehrer | |
1.1.1.5 | Kompetenz BE-5 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung erläutern. Sie können Verkehrssituationen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer | |
1.1.1.6 | Kompetenz BE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern.
Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.
Sie können Fahrschülern am Beispiel regionaler Gefahrenstrecken übergreifende Strategien zum Erkennen und Vermeiden von Gefahren vermitteln.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer | |
1.1.1.7 | Kompetenz BE-7 - Umweltschonendes Fahr- und Verkehrsverhalten
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Arten der Verkehrsteilnahme in Deutschland. Sie können die Möglichkeiten zur umweltschonenden Gestaltung des Fahr- und Verkehrsverhaltens erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Ingenieur | |
1.1.2 | 100 | Kompetenzbereich "Recht" | |
1.1.2.1 | Kompetenz BE-1 - Rechtssystematik
Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur des Rechtssystems in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Jurist | |
1.1.2.2 | Kompetenz BE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse BE können die für das Führen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Sie können die für das Führen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE relevanten Grundlagen des Sozialrechts und des Steuerrechts beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist | |
1.1.3 | 125 | Kompetenzbereich "Technik" | |
1.1.3.1 | Kompetenz BE-1 - Technische Grundlagen
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie Personen und Ladung in Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE gesichert werden und dieses Wissen anwenden. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Ingenieur | |
1.1.3.2 | Kompetenz BE-2 - Fahrphysik
Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Ingenieur | |
1.1.3.3 | Kompetenz BE-3 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren
Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist | |
1.2 | 525 | Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen | |
1.2.1 | 315 | Kompetenzbereich "Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" | |
1.2.1.1 | Kompetenz BE-1 - System der Fahranfängervorbereitung und lebenslanges Lernen:
Fahrlehrer der Klasse BE können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahr- und Verkehrskompetenz beschreiben. Sie können die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung in Deutschland sowie die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingungen erläutern. Sie können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorielernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer | |
1.2.1.2 | Kompetenz BE-2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:
Fahrlehrer der Klasse BE können die Lehrfunktionen, die Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts sowie die Möglichkeiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer | |
Kompetenz BE-3 - Gestaltung des Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern:
Fahrlehrer der Klasse BE können die Möglichkeiten zur lernwirksamen Gestaltung des Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern sowie zur Verzahnung von Selbstständigem Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer | ||
1.2.1.3 | Kompetenz BE-4 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:
Fahrlehrer der Klasse BE können die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung sowie die Möglichkeiten zur Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung, Theorieunterricht und Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und Durchführung von Fahrpraktischer Ausbildung anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer | |
1.2.1.4 | Kompetenz BE-5 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs:
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.2.2 | 100 | Kompetenzbereich "Erziehen" | |
1.2.2.1 | Kompetenz BE-1 - Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraussetzungen:
Fahrlehrer der Klasse BE kennen typische soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern. Sie können Lernvoraussetzungen von Fahrschülern einschätzen. Sie können die Lernbedingungen und Lernvoraussetzungen bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler | |
1.2.2.2 | Kompetenz BE-2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:
Fahrlehrer der Klasse BE können Prozesse des Einstellungserwerbs und Methoden der Einstellungsveränderung erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation; Wirkung von Furchtappellen) | Bildungswissenschaftler | |
1.2.3 | 110 | Kompetenzbereich "Beurteilen" | |
1.2.3.1 | Kompetenz BE-1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:
Fahrlehrer der Klasse BE können Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer | |
1.3 | 30 | Fahrerisches Professionswissen | |
1.3.1 | 21 | Kompetenzbereich "Fahraufgaben" | |
1.3.1.1 | Kompetenz BE-1 - Geradeausfahren
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.2 | Kompetenz BE-2 - Kurve
Fahrlehrer der Klasse BE können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.3 | Kompetenz BE-3 - Kreisverkehr
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.4 | Kompetenz BE-4 - Kreuzung, Einmündung, Einfahren
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.5 | Kompetenz BE-5 - Schienenverkehr
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.6 | Kompetenz BE-6 - Haltestelle, Fußgängerüberweg
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.7 | Kompetenz BE-7 - Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel
Fahrlehrer der Klasse BE können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.8 | Kompetenz BE-8 - Vorbeifahren, Überholen
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2 | 9 | Kompetenzbereich "Grundfahraufgaben" | |
1.3.2.1 | Kompetenz BE-1 - Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.2 | Kompetenz BE-2 - Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.3 | Kompetenz BE-3 - Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform in eine Parklücke einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Einfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.4 | Kompetenz BE-4 - Umkehren
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform umkehren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.5 | Kompetenz BE-5 - Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform mit höchstmöglicher Verzögerung abbremsen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.6 | Kompetenz BE-6 - Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse BE sicher, routiniert und regelkonform um eine Ecke nach links rückwärtsfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
II. Fahrlehrerlaubnisklasse A
Abschnitt | Unterrichtseinheiten | Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG | |
1 | 160 | Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A | |
1.1 | 88 | Fachliches Professionswissen | |
1.1.1 | 40 | Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten" | |
1.1.1.1 | 8 | Kompetenz A-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten
Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.1.1.2 | 4 | Kompetenz A-2 - Vielfalt im Straßenverkehr
Fahrlehrer der Klasse A können die verkehrssicherheitsrelevanten Besonderheiten verschiedener Kraftradfahrer erläutern. Sie können die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens bei Begegnungen mit anderen Kraftradfahrern erläutern und begründen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer |
1.1.1.3 | 12 | Kompetenz A-3 - Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer der Klasse A können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für Krafträder gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern.
Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern.
Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer |
1.1.1.4 | 12 | Kompetenz A-4 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
Fahrlehrer der Klasse A können Verkehrssituationen mit Krafträdern in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.1.1.5 | 4 | Kompetenz A-5 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle
Fahrlehrer der Klasse A kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite von Kraftradfahrern. Sie können typische Unfälle von Kraftradfahrern analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.1.2 | 16 | Kompetenzbereich "Recht" | |
1.1.2.1 | 16 | Kompetenz A-1 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen, für das Führen von Krafträdern relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
1.1.3 | 32 | Kompetenzbereich "Technik" | |
1.1.3.1 | 20 | Kompetenz A-1 - Technische Grundlagen
Fahrlehrer der Klasse A kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Krafträdern sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Krafträdern kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Ingenieur |
1.1.3.2 | 6 | Kompetenz A-2 - Fahrphysik
Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Krafträdern erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Ingenieur |
1.1.3.3 | 6 | Kompetenz A-3 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren
Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Krafträder beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten, Sicherheitspotenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Ingenieur |
1.2 | 54 | Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen | |
1.2.1 | 42 | Kompetenzbereich "Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" | |
1.2.1.1 | 6 | Kompetenz A-1 - System der Fahranfängervorbereitung und lebenslanges Lernen:
Fahrlehrer der Klasse A können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorielernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Kraftradausbildung ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.2 | 12 | Kompetenz A-2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:
Fahrlehrer der Klasse A können Theorieunterricht der Klassen AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts durchführen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.3 | 24 | Kompetenz A-3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:
Fahrlehrer der Klasse A können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.2 | 4 | Kompetenzbereich "Erziehen" | |
1.2.2.1 | 4 | Kompetenz A-1 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:
Fahrlehrer der Klasse A können die für Kraftradfahrer typischen Fahrmotive und mögliche gruppendynamische Effekte erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler |
1.2.3 | 8 | Kompetenzbereich "Beurteilen" | |
1.2.3.1 | 8 | Kompetenz A-1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:
Fahrlehrer der Klasse A können Lernprozesse und Lernergebnisse von Kraftrad-Fahrschülern beurteilen. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.3 | 18 | Fahrerisches Professionswissen | |
1.3.1 | 12 | Kompetenzbereich "Fahraufgaben" | |
1.3.1.1 | Kompetenz A-1 - Geradeausfahren
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.2 | Kompetenz A-2 - Kurve
Fahrlehrer der Klasse A können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.3 | Kompetenz A-3 - Kreisverkehr
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.4 | Kompetenz A-4 - Kreuzung, Einmündung, Einfahren
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.5 | Kompetenz A-5 - Schienenverkehr
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.6 | Kompetenz A-6 - Haltestelle, Fußgängerüberweg
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.7 | Kompetenz A-7 - Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel
Fahrlehrer der Klasse A können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.8 | Kompetenz A-8 - Vorbeifahren, Überholen
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2 | 6 | Kompetenzbereich "Grundfahraufgaben" | |
1.3.2.1 | Kompetenz A-1 - Slalom mit Schrittgeschwindigkeit
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit (ca. 5 km/h) Slalom fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.2 | Kompetenz A-2 - Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit höchstmöglicher Verzögerung abbremsen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.3 | Kompetenz A-3 - Ausweichen ohne Abbremsen
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform ausweichen ohne abzubremsen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ausweichen ohne Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.4 | Kompetenz A-4 - Ausweichen nach Abbremsen
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform ausweichen, nachdem sie abgebremst haben, und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ausweichen nach Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.5 | Kompetenz A-5 - Slalom und langer Slalom
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform den Slalom und den langen Slalom bewältigen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Slalom und beim langen Slalom anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.6 | Kompetenz A-6 - Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.7 | Kompetenz A-7 - Stop and Go
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform "Stop an Go" fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim "Stop and Go"-Fahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.8 | Kompetenz A-8 - Kreisfahrt
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform im Kreis fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
III. Fahrlehrerlaubnisklassen CE und DE - gemeinsame Ausbildung
Abschnitt | Unterrichtseinheiten | Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG | |
1 | 132 | Gemeinsame Ausbildung in den Fahrlehrerlaubnisklassen CE/DE | |
1.1 | 124 | Fachliches Professionswissen | |
1.1.1 | 30 | Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten" | |
1.1.1.1 | 12 | Kompetenz CE+DE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassenspezifischen psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Lkw-Fahrern, Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und KOM-Fahrern sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren erläutern.
Sie können ihr Wissen Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.1.1.2 | 12 | Kompetenz CE+DE-2 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Verkehrssituationen mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.1.1.3 | 6 | Kompetenz CE+DE-3 - Umweltschonendes Fahr- und Verkehrsverhalten
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassenspezifischen Möglichkeiten zur umweltschonenden Gestaltung des Fahr- und Verkehrsverhaltens mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Ingenieur |
1.1.2 | 38 | Kompetenzbereich "Recht" | |
1.1.2.1 | 14 | Kompetenz CE+DE-1 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassenspezifischen, für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
1.1.2.2 | 24 | Kompetenz CE+DE-2 - Beförderungs- und Berufskraftfahrerrecht
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
1.1.3 | 56 | Kompetenzbereich "Technik" | |
1.1.3.1 | 40 | Kompetenz CE+DE-1 - Technische Grundlagen
Fahrlehrer der Klasse CE und /oder DE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Ingenieur |
1.1.3.2 | 8 | Kompetenz CE+DE-2 - Fahrphysik
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Ingenieur |
1.1.3.3 | 8 | Kompetenz CE+DE-3 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die grundlegenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Lkw, Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist |
1.2 | 8 | Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen | |
1.2.1 | 8 | Kompetenzbereich "Erziehen" | |
1.2.1.1 | 8 | Kompetenz CE+DE-1 - Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraussetzungen:
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Lernvoraussetzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM einschätzen. Sie können die Lernvoraussetzungen bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler |
IV. Fahrlehrerlaubnisklasse CE - klassenspezifische Ausbildung
Abschnitt | Unterrichtseinheiten | Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG | |
1 | 160 | Klassenspezifische Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE | |
1.1 | 80 | Fachliches Professionswissen | |
1.1.1 | 30 | Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten" | |
1.1.1.1 | 24 | Kompetenz CE-1 - Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer der Klasse CE können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern.
Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern.
Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer |
1.1.1.2 | 6 | Kompetenz CE-2- Fahrkompetenzdefizite und Unfälle
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.1.2 | 26 | Kompetenzbereich "Recht" | |
1.1.2.1 | 14 | Kompetenz CE-1 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiet
Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen, für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
1.1.2.2 | 12 | Kompetenz CE-2 - Beförderungs- und Berufskraftfahrerrecht
Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen für den gewerblichen Gütertransport relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
1.1.3 | 24 | Kompetenzbereich "Technik" | |
1.1.3.1 | 24 | Kompetenz CE-1 - Technische Grundlagen
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugkombinationen. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie können erläutern, wie Personen und Ladung in Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gesichert werden und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Ingenieur |
1.2 | 58 | Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen | |
1.2.1 | 46 | Kompetenzbereich "Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" | |
1.2.1.1 | 6 | Kompetenz CE-1 - System der Fahranfängervorbereitung und lebenslanges Lernen:
Fahrlehrer der Klasse CE können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorielernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.2 | 16 | Kompetenz CE-2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:
Fahrlehrer der Klasse CE können Theorieunterricht der Klassen C/CE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.3 | 24 | Kompetenz CE-3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:
Fahrlehrer der Klasse CE können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen C/CE/T planen. Sie können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.2 | 4 | Kompetenzbereich "Erziehen" | |
1.2.2.1 | 4 | Kompetenz CE-1 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:
Fahrlehrer der Klasse CE können die für Führer von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen typischen Fahrmotive erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler |
1.2.3 | 8 | Kompetenzbereich "Beurteilen" | |
1.2.3.1 | 8 | Kompetenz CE-1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:
Fahrlehrer der Klasse CE können Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge erwerben möchten. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.3 | 22 | Fahrerisches Professionswissen | |
1.3.1 | 14 | Kompetenzbereich "Fahraufgaben" | |
1.3.1.1 | Kompetenz CE-1 - Geradeausfahren
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.2 | Kompetenz CE-2 - Kurve
Fahrlehrer der Klasse CE können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.3 | Kompetenz CE-3 - Kreisverkehr
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.4 | Kompetenz CE-4 - Kreuzung, Einmündung, Einfahren
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.5 | Kompetenz CE-5 - Schienenverkehr
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.6 | Kompetenz CE-6 - Haltestelle, Fußgängerüberweg
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.7 | Kompetenz CE-7 - Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel
Fahrlehrer der Klasse CE können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.8 | Kompetenz CE-8 - Vorbeifahren, Überholen
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2 | 8 | Kompetenzbereich "Grundfahraufgaben" | |
1.3.2.1 | Kompetenz CE-1 - Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.2 | Kompetenz CE-2 - Rückwärts in eine Parklücke (Längsaufstellung)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.3 | Kompetenz CE-3 - Rückwärts quer oder schräg einparken
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.4 | Kompetenz CE-4 - Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.5 | Kompetenz CE-5 - Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform durch Rückwärtsfahren nach links umkehren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.6 | Kompetenz CE-6 - Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.7 | Kompetenz CE-7 - Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren um eine Ecke nach links und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.8 | Kompetenz CE-8 - Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
V. Fahrlehrerlaubnisklasse DE - klassenspezifische Ausbildung
Abschnitt | Unterrichtseinheiten | Zulässige Lehrkräfte gemäß § 9 DV-FahrlG | |
1 | 160 | Klassenspezifische Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE | |
1.1 | 82 | Fachliches Professionswissen | |
1.1.1 | 28 | Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten" | |
1.1.1.1 | 24 | Kompetenz DE-1 - Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer der Klasse DE können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für KOM gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern.
Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern.
Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer |
1.1.1.2 | 4 | Kompetenz DE-2- Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von KOM-Fahrern.
Sie können typische KOM-Unfälle analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.1.2 | 26 | Kompetenzbereich "Recht" | |
1.1.2.1 | 12 | Kompetenz DE-1 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen, für das Führen von KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
1.1.2.2 | 14 | Kompetenz DE-2 - Beförderungs- und Berufskraftfahrerrecht
Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen für die gewerbliche Personenbeförderung und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Fahrlehrer, Jurist |
1.1.3 | 28 | Kompetenzbereich "Technik" | |
1.1.3.1 | 28 | Kompetenz DE-1 - Technische Grundlagen
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von KOM. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie können erläutern, wie Personen und Ladung in KOM gesichert werden und dieses Wissen anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
| Ingenieur |
1.2 | 56 | Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen | |
1.2.1 | 44 | Kompetenzbereich "Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" | |
1.2.1.1 | 4 | Kompetenz DE-1 - System der Fahranfängervorbereitung und lebenslanges Lernen:
Fahrlehrer der Klasse DE können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorielernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der KOM-Fahrausbildung ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.2 | 16 | Kompetenz DE-2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:
Fahrlehrer der Klasse DE können Theorieunterricht der Klasse D planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.1.3 | 24 | Kompetenz DE-3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:
Fahrlehrer der Klasse DE können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen D/DE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Aufbereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien; klassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen der Klassen D/DE)
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.2.2 | 4 | Kompetenzbereich "Erziehen" | |
1.2.2.1 | 4 | Kompetenz DE-1 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:
Fahrlehrer der Klasse DE können die für Führer von KOM typischen Fahrmotive und die besondere Verantwortung im Straßenverkehr erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler |
1.2.3 | 8 | Kompetenzbereich "Beurteilen" | |
1.2.3.1 | 8 | Kompetenz DE-1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:
Fahrlehrer der Klasse DE können Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis im KOM-Bereich erwerben möchten. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer |
1.3 | 22 | Fahrerisches Professionswissen | |
1.3.1 | 16 | Kompetenzbereich "Fahraufgaben" | |
1.3.1.1 | Kompetenz DE-1 - Geradeausfahren
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.2 | Kompetenz DE-2 - Kurve
Fahrlehrer der Klasse DE können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.3 | Kompetenz DE-3 - Kreisverkehr
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.4 | Kompetenz DE-4 - Kreuzung, Einmündung, Einfahren
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.5 | Kompetenz DE-5 - Schienenverkehr
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.6 | Kompetenz DE-6 - Haltestelle, Fußgängerüberweg
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.7 | Kompetenz DE-7 - Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel
Fahrlehrer der Klasse DE können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.1.8 | Kompetenz DE-8 - Vorbeifahren, Überholen
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
| Fahrlehrer | |
1.3.2 | 6 | Kompetenzbereich "Grundfahraufgaben" | |
1.3.2.1 | Kompetenz DE-1 - Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.2 | Kompetenz DE-2 - Rückwärts in eine Parklücke (Längsaufstellung)
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.3 | Kompetenz DE-3 - Rückwärts quer oder schräg einparken
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.4 | Kompetenz DE-4 - Halten zum Ein- oder Aussteigen Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform zum Ein- oder Aussteigen halten und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Halten zum Ein- oder Aussteigen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer | |
1.3.2.5 | Kompetenz DE-5 - Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse DE sicher, routiniert und regelkonform rückwärts um eine Ecke nach links fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:
| Fahrlehrer |
7. In Anlage 3 Nummer 1.3 wird in der Spalte "Inhalte" nach dem Wort "Fahrschülern" die Angabe " (§ 6 FahrlG)" durch die Angabe " (§ 12 FahrlG)" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
In § 8 Absatz 2 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937; 2020 I S. 525), werden die Wörter " § 4 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 6 Satz 2" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 129 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Zeile zur Gebühren-Nummer 203
203
Ortskundeprüfung
20,50 bis 57,30
gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 12a tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2022 in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni 2022 in Kraft.
ID: 220587
ENDE |