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Regelwerk

Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 18. März 2022
(BGBl. I Nr. 11 vom 25.03.2022 S. 498)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Es verordnen auf Grund, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),

das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,

das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen."Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist."

b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ergibt sich dies nicht aus dem Ausbildungsnachweis oder der elektronischen Bestätigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden."Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden."

2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen."Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist."

3. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist."Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen AM oder T."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf Grund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist."(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse befähigt ist. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Sachverständigen oder Prüfer" durch die Wörter "amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr" ersetzt.

d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss binnen eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgt sein. Die Schlüsselzahl 197 ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist."

4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens sechs Wochen) wiederholt werden."(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei Wochen, wiederholt werden. In den Fällen des Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden."

5. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218)" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682)" ersetzt.

6. In § 48 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Taxen" ein Komma und die Wörter "Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes" eingefügt.

7. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 werden die Wörter " § 48 Absatz 10 Satz 3" durch die Wörter " § 48 Absatz 9 Satz 3" ersetzt.

b) In Nummer 12 wird die Angabe " § 48 Absatz 8" durch die Angabe " § 48 Absatz 7" ersetzt.

8. Dem § 76 wird folgende Nummer 21 angefügt:

"21. Muster der Anlage 5 und Muster der Anlage 6
(Weitergeltung von Bescheinigungen und Zeugnissen über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 und die ärztliche beziehungsweise augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6)

Eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5, eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 6 und ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis zum 30. September 2022 nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt werden. Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort."

9. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775)" durch die Wörter "in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198)" ersetzt.

10. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ob" die Wörter "Anzeichen für" und nach dem Wort "ausschließen" das Wort "können" eingefügt.

b) Das Muster über die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter "für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.

bb) Teil I Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter "Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die" durch die Wörter "Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können und" ersetzt und nach dem Wort "geben" die Wörter "(letzteres ist durch die Fahrerlaubnisbehörde anhand der mitgeteilten Befunde und gegebenenfalls weiterer Informationen zu beurteilen)" eingefügt.

bbb) In Satz 2 werden die Wörter "Konsultation anderer Ärzte" durch die Wörter "konsiliarische Erörterung mit anderen Ärzten" ersetzt.

c) Teil II des Musters über die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung wird wie folgt gefasst:

Alt:

Muster

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung

von Bewerbem um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)

Aufgrund der Angaben des Untersuchten

Familienname, Vorname ................................................................................................................................

Tag der Geburt ................................................................................................................................................

Ort der Geburt ................................................................................................................................................

Wohnort ..........................................................................................................................................................

Straße/Hausnummer .......................................................................................................................................

und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der Fahrerlaubnis

[ ] keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten,

[ ] eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde):

.........................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................

Name und Anschrift des Arztes
.....................................................................................
Datum und Unterschrift
....................................................................................


Neu:

"Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)

Aufgrund der Angaben des Untersuchten

Familienname, Vorname__________________________________________________
Tag der Geburt__________________________________________________
Ort der Geburt__________________________________________________
Wohnort__________________________________________________
Straße/Hausnummer__________________________________________________

und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde bescheinige ich, dass

__________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________

...........................................................
Name und Anschrift des Arztes
...........................................................
Datum und Unterschrift

11. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In dem Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung werden in den Überschriften vor Teil I und Teil II jeweils die Wörter "für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.

b) In dem Muster des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung werden in der Überschrift vor Teil 1 und Teil 2 jeweils die Wörter "für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen" gestrichen.

12. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.2.16 werden die Sätze 8 und 9 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.)

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

"Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden."

b) Nummer 2.2.17 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen."2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme."

c) In Nummer 2.3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten."Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5."

d) In Nummer 2.5.1 Buchstabe a werden die Wörter "und die Prüfungsfahrt (2.1.5)" durch ein Komma und die Wörter "die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6)" ersetzt.

12a. In Anlage 8e Tabelle I wird in der Zeile "1953 bis 1958" die Angabe "19. Januar 2022" durch die Angabe "19. Juli 2022" ersetzt.

13. Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a) Vor der Zeile "Andorra" werden folgende Zeilen eingefügt:

"Albanien 19A1 20, A2, A, B 21, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DEneinnein
Albanien 19AMneinja".

b) Nach der Zeile "Französisch-Polynesien" wird folgende Zeile eingefügt:

"Gibraltar 22alleneinnein".

c) Nach der Zeile "Jersey" werden folgende Zeilen eingefügt:

"Kosovo 23AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE 24neinnein
MoldauA1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DEneinja".

d) Nach der Zeile "Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan 2) erteilt wurden" wird folgende Zeile eingefügt:

"Vereinigtes Königreich 22alleneinnein".

e) Nach der Tabelle werden folgende Fußnoten angefügt:

"19) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.

20) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.

21) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Technologischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.

22) Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.

23) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.

24) Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen."

14. In Anlage 12 Buchstabe A Nummer 2.4 wird die Angabe " (§ 48 Absatz 1 oder 8)" durch die Angabe " (§ 48 Absatz 1 oder 7)" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b ersetzt:

altneu
(1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein."(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.

(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.

(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten."

2. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 2a Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form
(zu § 4 Absatz 2)"

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein

(1) Der Anwärterschein muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.

(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist.

(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins oder des Fahrlehrerscheins sind die Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist.

(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen.

" § 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein

(1) Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.

(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist.

(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist.

(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindestens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bleibt unberührt."

4. Dem § 19 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Ausbildungsnachweise nach dem bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 vorgeschriebenen Muster dürfen noch bis zum 25. März 2024 ausgefertigt werden."

5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe " § 4" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

6. Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt:

altneu

Anlage 3 Ausbildungsnachweis
(zu § 6 Absatz 1)

Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

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"Anlage 2a Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form
(zu § 4 Absatz 2)

  1. Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durchführung des digitalen Unterrichts ermöglicht.
  2. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen mindestens verfügen über
    1. einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und
    2. eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.
  3. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens
    1. das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,
    2. ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu vermeiden,
    3. ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z.B. über die Schaltfläche "Hand heben"),
    4. ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungsmedien allen Teilnehmern anzuzeigen,
    5. ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen durchzuführen,
    6. die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.
  4. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicherheit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit entsprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.
  5. Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende Softwarelizenzen vorhanden sein.
  6. Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.
  7. Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die Anwesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.
  8. Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.
  9. Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)

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Artikel 4
Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5 Übergangsbestimmungen".

b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1 Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
(zu § 2 Absatz 1)
"Anlage 1 Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
(zu § 2 Absatz 1)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Sie erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten."

b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung im Umfang von mindestens 1.000 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer mindestens viermonatigen Ausbildung  im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen.

(3) Die theoretische und praktische Ausbildung erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Einführungsphase setzt sich aus einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungsphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.

(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Absatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer Ausbildungsfahrschule.

(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden

  1. möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichtseinheiten und
  2. am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte

statt

"(2) Der Fahrlehreranwärter auf eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase mit mindestens 104 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Sie setzt sich aus einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungsphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.

(3) Im Anschluss an die Ausbildung nach Absatz 2 hat der Fahrlehreranwärter an einem mindestens siebenmonatigen Lehrgang im Umfang von mindestens 1.100 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte teilzunehmen. Während des 1.080 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgangs nach Anlage 1 in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule. Der Umfang der Hospitation beträgt mindestens 20 Unterrichtseinheiten.

(4) Im Anschluss an den Lehrgang nach Absatz 3 hat der Fahrlehreranwärter eine mindestens viermonatige Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu absolvieren. Während des Lehrpraktikums finden

  1. möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichtseinheiten und
  2. am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte

statt. Die Unterrichtseinheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht auf die in Satz 1 vorgegebenen Unterrichtseinheiten anzurechnen.

(5) Der Lehrgang in der Fahrlehrerausbildungsstätte setzt die Präsenz der Fahrlehreranwärter voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Lehrgang mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Lehrgang zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Lehrgang zu gewährleisten."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Rahmenplans" durch das Wort "Kompetenzrahmens" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Fahrlehreranwärter um" durch die Wörter "Fahrlehreranwärter auf" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "40" durch die Angabe "32" ersetzt.

5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Übergangsbestimmungen

Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten."

6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage 1 Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten 
(zu § 2 Absatz 1)
AbschnittZeitVerantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG
11000Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE
1.1490Fachliches Professionswissen
1.1.1270Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten"
1.1.1.1Kompetenz BE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten

Fahrlehrer der Klasse BE kennen psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese erläutern.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Alkohol, Drogen und Medikamente; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit; Krankheit; Emotionen; Aggression und Selbstdurchsetzung; Belastung und Beanspruchung; Einfluss von Beifahrern; Fahrmotive; Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; theoretische Modelle des Fahrverhaltens; rechtliche Vorschriften zur Fahreignung und Fahrtüchtigkeit (z.B. FeV, StVG)

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Jurist
1.1.1.2Kompetenz BE-2 - Heterogenität im Straßenverkehr

Fahrlehrer der Klasse BE sind zur Übernahme der Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer in der Lage und können die individuellen Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern sowie die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens begründen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Übernahme der Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer; individuelle Besonderheiten von und mögliche Gefahrensituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern (Kinder; Ältere; Menschen mit Behinderung; Fußgänger; Radfahrer; Pedelec- und E-Bike-Fahrer; Kraftradfahrer; Fahrer von Quads, Trikes und sonstigen Leichtkraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fahrer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter und Führer von Tieren); erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens

Fahrlehrer
1.1.1.3Kompetenz BE-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung

Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und Verkehrssituationen mit Blick auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung; Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituationen im Straßenverkehr; Risikowahrnehmung; Selbsteinschätzung der eigenen Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z.B. computergestützte Trainingsprogramme, kommentierendes Fahren)

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.1.1.4Kompetenz BE-4 - Partnerschaftliches Verhalten

Fahrlehrer der Klasse BE können die Notwendigkeit und die Vorteile eines durch Vorsicht, Rücksicht und Partnerschaft geprägten Verkehrsverhaltens begründen und diese Aspekte im Rahmen ihres eigenen Verkehrsverhaltens sowie ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Werte und Normen im Straßenverkehr; regelkonformes, deviantes und kooperatives Verhalten im Straßenverkehr; Kommunikation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten; Grundregeln der Verkehrsteilnahme (§ 1 StVO); Vertrauensgrundsatz; Grundsatz der doppelten Sicherung; weitere Vorschriften der StVO bezüglich eines rücksichtsvollen und verantwortungsbewussten Verkehrsverhaltens

Fahrlehrer
1.1.1.5Kompetenz BE-5 - Fahraufgaben

Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Fahraufgaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer Verhaltensanforderungen sowie ihrer sicheren Durchführung mit Pkw und Pkw-Gespannen erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen; Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufgaben; fahraufgabenrelevante Vorschriften der StVO

Fahrlehrer
1.1.1.6Kompetenz BE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle

Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahrern unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahrern unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade (insbesondere von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern); Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien dieser Gruppen (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Vermeidungsstrategien; regionale Gefahrenstrecken); Taxonomien von Fehlhandlungen bei der Fahrzeugführung

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.1.1.7Kompetenz BE-7 - Mobilitätsverhalten

Fahrlehrer der Klasse BE können Trends des Mobilitätsverhaltens in Deutschland beschreiben und Maßnahmen zur umweltschonenden und nachhaltigen Mobilitätsgestaltung erläutern.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Mobilitätsverhalten in Deutschland; multimodale und intermodale Mobilität; Möglichkeiten der umweltschonenden und nachhaltigen Mobilitätsgestaltung

Fahrlehrer
1.1.2100Kompetenzbereich "Recht"
1.1.2.1Kompetenz BE-1 - Rechtssystematik

Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur und die Funktion des Rechtssystems beschreiben.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Rechtsordnung (Gewaltenteilung; Öffentliches Recht; Privatrecht; Gerichtsbarkeit); System der Rechtsquellen (Rechtsquellen des Europarechts; Gesetze; Verordnungen; Verwaltungsvorschriften; Richtlinien; Dienstanweisungen); Rechtsmittel

Jurist
1.1.2.2Kompetenz BE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete

Fahrlehrer der Klasse BE können die relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Sie können die für den Straßenverkehr relevanten Grundlagen des Sozialrechts und des Steuerrechts beschreiben.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Rechtsvorschriften aus den Bereichen "Verhalten im Straßenverkehr" (z.B. StVG; StVO), "Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht" (z.B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG ; StVG; StVZO), "Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs" (z.B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), "Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr" (z.B. BGB; PflversG; StVG), "Fahrschulwesen" (z.B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO; StVG); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung; Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z.B. AETR; ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014); Steuerrechtliche Vorschriften für den Straßenverkehr (z.B. Kraft StDV; KraftStG)

Fahrlehrer, Jurist
1.1.3120Kompetenzbereich "Technik"
1.1.3.1Kompetenz BE-1 - Technische Grundlagen

Fahrlehrer der Klasse BE kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Personenkraftwagen und Anhängern sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z.B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugaufbau; elektrische Anlage; Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; Anhänger und Verbindungseinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Einsatzmöglichkeiten alternativer Antriebstechnologien in der Fahrschulausbildung und Fahrerweiterbildung; rechtliche Vorschriften zur Technik (z.B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)

Ingenieur
1.1.3.2Kompetenz BE-2 - Fahrphysik

Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haftungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Aquaplaning; Pendeln oder Einknicken des Anhängers; Fahrverhalten von Pkw und Pkw-Gespannen; Fahrstabilisierungssysteme; Anhalteweg; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickverhalten beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich)

Fahrlehrer, Ingenieur
1.1.3.3Kompetenz BE-3 - Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens

Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für Pkw; sie können diese erläutern und selbst anwenden.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder; Merkmale umweltschonenden Fahrens

Fahrlehrer, Ingenieur
1.1.3.4Kompetenz BE-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren

Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegende Funktion und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche Aspekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen (z.B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernahmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und

Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Fahrzeuge; Fahrzeugzu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralischethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; "Dilemma-Situationen"; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist
1.2510Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1300Kompetenzbereich "Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"
1.2.1.1Kompetenz 1 - Grundlagen der Fahranfängervorbereitung:

Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmenplan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmenbedingungen (z.B. DV-FahrlG; FahrlG; Fahrsch AusbO; FeV; Prüfungsrichtlinien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung; StVG); Fahrschulüberwachung

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.1.2Kompetenz 2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:

Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wissensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psychologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.1.3Kompetenz 3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:

Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Erwerbsverläufen von Fahrkompetenz - Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung

Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufgaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lernstand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht; Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.1.4Kompetenz 4 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs:

Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur Fahrerweiterbildung (z.B. Fahrkompetenztrainings für Senioren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z.B. Verkehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung, Stress und Stressprävention

Fahrlehrer
1.2.2100Kompetenzbereich "Erziehen"
1.2.2.1Kompetenz 1 - Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen:

Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung berücksichtigen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter; Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Komponenten des Lernens Erwachsener

Bildungswissenschaftler
1.2.2.2Kompetenz 2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:

Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicherheit im Straßenverkehr (z.B. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation)

Bildungswissenschaftler
1.2.3110Kompetenzbereich "Beurteilen"
1.2.3.1Kompetenz 1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:

Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergebnisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen (kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungsfehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers; Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feedback; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahrschülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der Prüfungsreife

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
2140Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A
2.168Fachliches Professionswissen
2.1.132Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten"
2.1.1.1Kompetenz A-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- verhalten

Fahrlehrer der Klasse A kennen klassenspezifische psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Kraftradfahrern und können diese erläutern.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Fahrmotive; Emotionen (z.B. Flow-Erleben); Einstellungen zum Kraftradfahren; Fahrertypologien; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Belastung und Beanspruchung; körperliche Fitness beim Kraftradfahren; Fahren in der Gruppe

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
2.1.1.2Kompetenz A-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung

Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von Krafträdern erläutern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituationen; Risikowahrnehmung; Selbsteinschätzung der eigenen Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z.B. computergestützte Trainingsprogramme)

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
2.1.1.3Kompetenz A-5 - Fahraufgaben

Fahrlehrer der Klasse A kennen die verschiedenen Fahraufgaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der sicheren Durchführung mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufgaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften der StVO

Fahrlehrer
2.1.1.4Kompetenz A-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle

Fahrlehrer der Klasse A kennen die wesentlichen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Kraftradfahrern und können typische Kraftrad-Unfälle analysieren.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;

Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Vermeidungsstrategien; regionale Gefahrenstrecken)

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
2.1.212Kompetenzbereich "Recht"
2.1.2.1Kompetenz A-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete

Fahrlehrer der Klasse A können die für das Führen von Krafträdern relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen "Verhalten im Straßenverkehr" (z.B. StVG; StVO), "Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht" (z.B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG ; StVG; StVZO), "Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs" (z.B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), "Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr" (z.B. BGB; PflversG; StVG), "Fahrschulwesen" (z.B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO; StVG); Gefährdungs- und Verschuldenshaftung, insbesondere bei der Kraftradausbildung

Fahrlehrer, Jurist
2.1.324Kompetenzbereich "Technik"
2.1.3.1Kompetenz A-1 - Technische Grundlagen

Fahrlehrer der Klasse A kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Krafträdern und Beiwagen sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Kraftradarten; Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z.B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; elektrische Anlage; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit (insbesondere Schutzkleidung); Beiwagen; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Funkanlagen; rechtliche Vorschriften zur Technik (z.B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)

Ingenieur
2.1.3.2Kompetenz A-2 - Fahrphysik

Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haftungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Radlastverlagerung; Schräglage; Kippgrenze; Seitenwind; Fahrverhalten von Krafträdern mit und ohne Beiwagen; Fahrstabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Lenkimpulstechnik; Kurventechnik, Linienwahl und Blickverhalten beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich)

Fahrlehrer, Ingenieur
2.1.3.3Kompetenz A-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren

Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegende Funktion und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für Krafträder beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche Aspekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen (z.B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernahmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Krafträder; Fahrzeugzu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralischethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; "Dilemma-Situationen"; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten
Fahrens auf den Fahrlehrerberuf

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist
2.272Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen für die Motorradausbildung
2.2.140Kompetenzbereich
"Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"
2.2.1.1Kompetenz 1 - Grundlagen der Fahranfängervorbereitung:

Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die
Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmenplan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmenbedingungen (z.B. DV-FahrlG; FahrlG; Fahrsch AusbO; FeV; Prüfungsrichtlinien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ; StVG); Fahrschulüberwachung

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
2.2.1.2Kompetenz 2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:

Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wissensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psychologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
2.2.1.3Kompetenz 3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:

Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Erwerbsverläufen von Fahrkompetenz - Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung

Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufgaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lernstand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht; Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
2.2.1.4Kompetenz 4 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs:

Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur Fahrerweiterbildung (z.B. Fahrkompetenztrainings für Senioren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z.B. Verkehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung, Stress und Stressprävention

Fahrlehrer
2.2.216Kompetenzbereich "Erziehen"
2.2.2.1Kompetenz 1 - Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen:

Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung berücksichtigen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter; Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Komponenten des Lernens Erwachsener

Bildungswissenschaftler
2.2.2.2Kompetenz 2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:

Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicherheit im Straßenverkehr (z.B. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation)

Bildungswissenschaftler
2.2.316Kompetenzbereich "Beurteilen"
2.2.3.1Kompetenz 1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:

Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergebnisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen (kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungsfehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers; Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feedback; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahrschülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der Prüfungsreife

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
3140Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE
3.1

Fachliches Professionswissen klassenspezifischer Ausbildungsmonat

3.1.172Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten"
3.1.1.1Kompetenz CE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten

Fahrlehrer der Klasse CE kennen klassenspezifische psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und können diese erläutern.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit; Belastung und Beanspruchung; Aggression und Selbstdurchsetzung

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
3.1.1.2Kompetenz CE-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung

Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituationen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z.B. computergestützte Trainingsprogramme)

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
3.1.1.3Kompetenz CE-5 - Fahraufgaben

Fahrlehrer der Klasse CE kennen die verschiedenen Fahraufgaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der sicheren Durchführung mit Lkw, Last- und Sattelzügen bzw. mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse;
Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufgaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften der StVO

Fahrlehrer
3.1.1.4Kompetenz CE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle

Fahrlehrer der Klasse CE kennen die wesentlichen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten; Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Vermeidungsstrategien)

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
3.1.224Kompetenzbereich "Recht"
3.1.2.1Kompetenz CE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete

Fahrlehrer der Klasse CE können die für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen "Verhalten im Straßenverkehr" (z.B. StVG; StVO), "Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht" (z.B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG ; StVG; StVZO), "Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs" (z.B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), "Steuerrecht" (z.B. Kraft StG; Kraft StDV), "Haftungs- und Versicherungsrecht beim (gewerblichen) Gütertransport" (z.B. BGB; PflversG; StVG), "Fahrschulwesen" (z.B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung beim (gewerblichen) Gütertransport

Fahrlehrer, Jurist
3.1.2.2Kompetenz CE-3 - Gütertransport- und Berufskraftfahrerrecht

Fahrlehrer der Klasse CE können die für den gewerblichen Gütertransport und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z.B. AETR; ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014); Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z.B. DGUV Vorschrift 70); Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung (z.B. ADR; GGBefG; GGVSEB); Vorschriften zum (inter-)nationalen
Gütertransport (z.B. BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV; LKW-MautV); Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister (z.B. BKrFQG; BKrFQV; BKV)

Fahrlehrer, Jurist
3.1.344Kompetenzbereich "Technik"
3.1.3.1Kompetenz CE-1 - Technische Grundlagen

Fahrlehrer der Klasse CE kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Bau- und Aufbauarten bei Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z.B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugelektrik; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; Verbindungseinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; technische Besonderheiten von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; rechtliche Vorschriften zur Technik (z.B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)

Ingenieur
3.1.3.2Kompetenz CE-2 - Fahrphysik

Fahrlehrer der Klasse CE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen sowie mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haftungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Aufliegers; Fahrverhalten von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Anhalteweg; Fahrstabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich)

Fahrlehrer, Ingenieur
3.1.3.3Kompetenz CE-3 - Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens

Fahrlehrer der Klasse CE kennen die klassenspezifischen wesentlichen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; sie können diese erläutern und selbst anwenden.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder; Merkmale umweltschonenden Fahrens

Fahrlehrer, Ingenieur
3.1.3.4Kompetenz CE-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren

Fahrlehrer der Klasse CE können die grundlegende Funktion und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge beschreiben sowie deren Vorteile und Nacheile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche Aspekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen (z.B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernahmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; Fahrzeugzu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralischethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; "Dilemma-Situationen"; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist
4140Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE
4.1

Fachliches Professionswissen klassenspezifischer Ausbildungsmonat

4.1.1

72

Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten"

4.1.1.1Kompetenz DE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- verhalten

Fahrlehrer der Klasse DE kennen klassenspezifische psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von KOM-Fahrern und können diese erläutern.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; Belastung und Beanspruchung; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit; Aggression und Selbstdurchsetzung

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
4.1.1.2Kompetenz DE-3 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung

Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von KOM erläutern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituationen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z.B. computergestützte Trainingsprogramme)

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
4.1.1.3Kompetenz DE-5 - Fahraufgaben

Fahrlehrer der Klasse DE kennen die verschiedenen Fahraufgaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer klassenspezifischen Verhaltensanforderungen und der sicheren Durchführung mit unterschiedlichen Arten von KOM erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen; Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufgaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften der StVO

Fahrlehrer
4.1.1.4Kompetenz DE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle

Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von KOM-Fahrern und können typische KOM-Unfälle analysieren.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten;

Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Vermeidungsstrategien)

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
4.1.224Kompetenzbereich "Recht"
4.1.2.1Kompetenz DE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete

Fahrlehrer der Klasse DE können die für das Führen von KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen "Verhalten im Straßenverkehr" (z.B. StVG; StVO), "Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht" (z.B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG ; StVG; StVZO), "Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs" (z.B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), "Steuerrecht" (z.B. Kraft StDV; Kraft StG), "Haftungs- und Versicherungsrecht bei der (gewerblichen) Personenbeförderung" (z.B. BGB; PflversG; StVG), "Fahrschulwesen" (z.B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung bei der (gewerblichen) Personenbeförderung

Fahrlehrer, Jurist
4.1.2.2Kompetenz DE-3 - Personenbeförderungs- und Berufskraftfahrerrecht

Fahrlehrer der Klasse DE können die für die gewerbliche Personenbeförderung und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z.B. AETR; ArbZG;
FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014); Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z.B. DGUV Vorschrift 70); Vorschriften zur (inter-)nationalen gewerblichen Personenbeförderung (z.B. BefBedV; BOKraft; PBefG); Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister (z.B. BKrFQG; BKrFQV; BKV)

Fahrlehrer, Jurist
4.1.344Kompetenzbereich "Technik"
4.1.3.1Kompetenz DE-1 - Technische Grundlagen

Fahrlehrer der Klasse DE kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von KOM sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Bauarten von KOM; Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z.B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugelektrik; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; technische Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; Handfertigkeiten; rechtliche Vorschriften zur Technik (z.B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO)

Ingenieur
4.1.3.2Kompetenz DE-2 - Fahrphysik

Fahrlehrer der Klasse DE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit KOM erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haftungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses; Fahrverhalten von KOM; Aquaplaning; Anhalteweg; Fahrstabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich)

Fahrlehrer, Ingenieur
4.1.3.3Kompetenz DE-3 - Technische Aspekte umweltschonenden Fahrens

Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen klassenspezifischen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für KOM; sie können diese erläutern und anwenden.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder; Merkmale umweltschonenden Fahrens

Fahrlehrer, Ingenieur
4.1.3.4Kompetenz DE-4 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren

Fahrlehrer der Klasse DE können die grundlegende Funktion und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für KOM beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche Aspekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen (z.B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernahmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter KOM; Fahrzeugzu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralischethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; "Dilemma-Situationen"; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist
4.1.3.5Kompetenz DE-5 - Störungssuche und Fehlerbeseitigung

Fahrlehrer der Klasse DE können technische Störungen und Fehler bei KOM erkennen und geringe Mängel beheben.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Werkstattausbildung (Störungssuche und Fehlerbeseitigung)

Ingenieur
5.1144Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen für die Schwerfahrzeugausbildung
5.1.180Kompetenzbereich
"Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"
5.1.1.1Kompetenz 1 - Grundlagen der Fahranfängervorbereitung:

Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmenplan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmenbedingungen (z.B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV; Prüfungsrichtlinien für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung; StVG); Fahrschulüberwachung

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
5.1.1.2Kompetenz 2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:

Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wissensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psychologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
5.1.1.3Kompetenz 3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:

Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Erwerbsverläufen von Fahrkompetenz - Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung. Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der Fahrpraktischen Ausbildung anwenden.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufgaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lernstand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht; Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
5.1.1.4Kompetenz 4 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs:

Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur Fahrerweiterbildung und Verkehrssicherheitsarbeit (z.B. Verkehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung, Stress und Stressprävention

Fahrlehrer
5.1.232

Kompetenzbereich "Erziehen"

5.1.2.1Kompetenz 1 - Berücksichtigung personeller, sozialer und kultureller Lernbedingungen:

Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung berücksichtigen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter; Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Komponenten des Lernens Erwachsener

Bildungswissenschaftler
5.1.2.2Kompetenz 2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:

Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicherheit im Straßenverkehr (z.B. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation)

Bildungswissenschaftler
5.1.332

Kompetenzbereich "Beurteilen"

5.1.3.1Kompetenz 1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:

Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergebnisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungsfehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers; Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feedback; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahrschülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der Prüfungsreife

Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer


Neu:

"Anlage 1 Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
(zu § 2 Absatz 1)"

Mit den aufgeführten Kompetenzen wird festgelegt, was angehende Fahrlehrer am Ende der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte wissen und können sollen. Ferner geben die Kompetenzen auch die erforderliche Aneignungstiefe vor. Dazu basieren die Kompetenzen auf vier Niveaustufen. Mit jeder Niveaustufe nimmt die Schwierigkeit und Komplexität der notwendigen kognitiven/psychomotorischen Leistung zu, um berufliche Anforderungen bewältigen zu können. Die vorgegebenen Niveaustufen sind an den jeweils verwendeten Verben erkennbar:

  1. Niveaustufe "Wissen" (Verben: beschreiben, kennen)
  2. Niveaustufe "Verstehen" (Verb: erläutern)
  3. Niveaustufe "Anwenden" (Verben: analysieren, anwenden, ausrichten, berücksichtigen, Perspektive einnehmen, einschätzen, handeln, nutzen, vermitteln)
  4. Niveaustufe "Transfer und Beurteilen" (Verben: begründen, beurteilen)

Im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnisklasse BE werden grundlegende fachliche sowie pädagogischpsychologische und verkehrspädagogische Kompetenzen erworben, die auch für Fahrlehrer der Klassen A, CE und DE relevant sind. Bei der Erweiterung auf die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE findet vorrangig ein klassenspezifischer Ausbau dieser grundlegenden Kompetenzen anhand der Vermittlung klassenspezifischer Erweiterungsinhalte statt.

I . Fahrlehrerlaubnisklasse BE

AbschnittUnterrichtseinheitenZulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
11.080Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE
1.1525Fachliches Professionswissen
1.1.1300Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten"
1.1.1.1Kompetenz BE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten

Fahrlehrer der Klasse BE können die psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern einzuschätzen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Begriffsklärung Fahreignung, Fahrtüchtigkeit, Befähigung
  • Alkohol und andere Drogen (v. a. Auswirkungen auf das Fahrverhalten, die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung;
    Abbau und Nachweisbarkeit; Rechtsvorschriften; Strategien zur Vermeidung von Fahrten unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss)
  • Krankheiten und Medikamente (v. a. Auswirkungen auf das Fahrverhalten, die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung; Rechtsvorschriften; Strategien zur Fahrvermeidung bzw. zur Anpassung des Fahrverhaltens)
  • Ablenkung und Müdigkeit (v. a. häufige Ablenkungen und Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von Müdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit; Rechtsvorschriften; Strategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung und bei Müdigkeit)
  • Soziale Einflüsse von Mitfahrern (v. a. verkehrssicherheitsdienliche und sicherheitsabträgliche Einflüsse; Strategien zum Umgang mit Mitfahrern)
  • Emotionen, Aggression und Selbstdurchsetzung (v. a. Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zur Emotionskontrolle)
  • Stress (v. a. Auslöser von Stress im Straßenverkehr; Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zum Stressabbau)
  • Fahrerselbstbild und Fahrertypen (v. a. Lebensstilgruppen; Risikoprofile)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.1.1.2Kompetenz BE-2 - Vielfalt im Straßenverkehr

Fahrlehrer der Klasse BE können die verkehrssicherheitsrelevanten Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern und deren visuelle, intentionale und emotionale Perspektive einnehmen. Sie können die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteilnehmern erläutern und begründen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Verkehrssicherheitsrelevante Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer (v. a. Kinder; Ältere; Menschen mit Behinderung; Fußgänger; Radfahrer; Fahrer von Elektrofahrzeugen inklusive Elektrokleinstfahrzeugen; Kraftradfahrer; Pkw-Fahrer; Fahrer von Quads, Trikes und sonstigen Leichtkraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fahrer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter sowie Führer von Tieren und bespannten Fuhrwerken), mögliche Gefahrensituationen mit ihnen sowie erforderliche Anpassungen des eigenen Fahrverhaltens
  • Perspektivenübernahme (v. a. Arten der Perspektivenübernahme und ihre Bedeutung für sicheres Fahren; kritische Verkehrssituationen aus Sicht verschiedener Beteiligter)
Bildungswissenschaftler; Fahrlehrer
1.1.1.3Kompetenz BE-3 - Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer der Klasse BE können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sowie die fünf Fahrkompetenzbereiche gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Fahraufgaben und Grundfahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen B/BE sowie dem Fahraufgabenkatalog für die Grundfahraufgaben dieser Klassen (v. a. Entstehung der Fahraufgabenkataloge; Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr; Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Geradeausfahren; Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung); Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung); Umkehren; Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung; Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links)
  • Fahrkompetenzbereiche gemäß den Fahraufgabenkatalogen (v. a. Verkehrsbeobachtung; Fahrzeugpositionierung; Geschwindigkeitsanpassung; Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern; Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise)
  • Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen B/BE sowie die Grundfahraufgaben dieser Klassen; fahraufgabenrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge, abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, Vorfahrt, Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, Einfahren und Anfahren, besondere Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse, Fußgänger, Fußgängerüberwege, Verbände, Tiere, Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten, Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen)
Fahrlehrer
1.1.1.4Kompetenz BE-4 - Verantwortungsvolles Verhalten im Straßenverkehr

Fahrlehrer der Klasse BE können die Sicherheitsbedeutung eines durch Vorsicht und gegenseitige Rücksicht geprägten Fahr- und Verkehrsverhaltens erläutern und begründen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Kommunikation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten
  • Verantwortungsvolles, rücksichtsvolles und regelbewusstes Fahr- und Verkehrsverhalten (v. a. Sicherheitsbedeutung; Grundregeln der Verkehrsteilnahme nach § 1 StVO; Vertrauensgrundsatz; Grundsatz der doppelten Sicherung)
  • Bedeutung und Grenzen des Regelvertrauens bei der Verkehrsteilnahme (v. a. beabsichtigte und unbeabsichtigte Regelverstöße; mögliche Konflikte zwischen verantwortungsvollem, rücksichtsvollem und regelkonformem Fahr- und Verkehrsverhalten; Konfliktbewältigung im Straßenverkehr)
  • Deviantes Fahrverhalten (v. a. Ursachen; Strategien zur Veränderung devianten Fahrverhaltens)
Bildungswissenschaftler; Fahrlehrer
1.1.1.5Kompetenz BE-5 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung

Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung erläutern. Sie können Verkehrssituationen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. Beobachten; Lokalisieren; Identifizieren; Bewerten der Gefahr; Bewerten der Handlungsfähigkeit; Abwägen des Risikos; Entscheiden; Handeln)
  • Notwendigkeit zur Nutzung verschiedener Sinne bei der Wahrnehmung der Verkehrsumwelt mit Fokus auf der Verkehrsbeobachtung
  • Typische Verkehrsbeobachtung von Fahranfängern und Fahrexperten sowie Strategien guter Verkehrsbeobachtung (v. a. gezieltes, frühzeitiges und mehrmaliges Beobachten mit angemessener Dauer; Spiegelnutzung; Kontrolle toter Winkel; Anpassung der Verkehrsbeobachtung an die Verkehrsumgebung; verdeckte Gefahren und mögliche "Blickschatten")
  • Erschwerende Rahmenbedingungen bei der Verkehrsbeobachtung (v. a. Dämmerung oder Dunkelheit; schlechte Sicht durch Witterungseinflüsse; bauliche Gestaltung des Fahrzeugs)
  • Mögliche Gefahren im Straßenverkehr (v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer; Gefahren bei der Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben)
  • Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche gefährliche Situationsverläufe)
  • Fehleinschätzungen von Fahrzeugführern
  • Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefahrenvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenabwehr in Notsituationen; Warnzeichen)
  • Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw. simulatorgestützte Trainingsprogramme, kommentierendes Fahren) und Verkehrswahrnehmungstests
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.1.1.6Kompetenz BE-6 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Sie können Fahrschülern am Beispiel regionaler Gefahrenstrecken übergreifende Strategien zum Erkennen und Vermeiden von Gefahren vermitteln.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Erhöhtes Unfallrisiko und typische Unfallszenarien von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern
  • Unfallfolgen auf körperlicher, geistiger, sozialer und rechtlicher Ebene
  • Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahranfängern sowie deren psychologische Grundlagen (v. a. unzureichende Verkehrswahrnehmung
    und Gefahrenvermeidung; Defizite und geringe Routine bei der Fahrzeugbedienung)
  • Regionale Gefahrenstrecken, auf denen Fahranfänger verunglückt sind (v. a. Erkennen von kritischen Streckenmerkmalen und Unfallursachen; Erarbeitung von Strategien zum Vermeiden von Gefahren; Transfer auf andere Strecken)
  • Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von jungen Fahrern sowie deren psychologische Grundlagen (v. a. im Vergleich zu älteren Fahrern häufigeres Vorkommen von mangelnder Emotions- und Handlungskontrolle, von Fehleinschätzungen der eigenen Fahrkompetenz und von erhöhter Risikobereitschaft; Fahren in jugendtypischen Freizeitsituationen)
  • Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von älteren Fahrern
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.1.1.7Kompetenz BE-7 - Umweltschonendes Fahr- und Verkehrsverhalten

Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Arten der Verkehrsteilnahme in Deutschland. Sie können die Möglichkeiten zur umweltschonenden Gestaltung des Fahr- und Verkehrsverhaltens erläutern.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Arten der Verkehrsteilnahme (v. a. Arten sowie multimodale und intermodale Kombinationsmöglichkeiten der Verkehrsteilnahme; Bewertung der Arten und Kombinationsmöglichkeiten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit und die Umweltschonung)
  • Einflussfaktoren auf den Kraftstoffverbrauch bzw. Energiebedarf (v. a. Fahrwiderstände) sowie Strategien für ein umweltschonendes bzw. energiesparendes Führen von Fahrzeugen der Klassen B/BE (v. a. Routenplanung; Wartung; Beladung; vorausschauende Fahrweise; Beschleunigen; Motordrehzahl)
Fahrlehrer, Ingenieur
1.1.2100Kompetenzbereich "Recht"
1.1.2.1Kompetenz BE-1 - Rechtssystematik

Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur des Rechtssystems in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr beschreiben.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Grundlagen des Rechtssystems (v. a. Gewaltenteilung; Öffentliches Recht; Privatrecht; Gerichtsbarkeit; Föderalismus)
  • System der Rechtsquellen (v. a. Unionsrecht; Gesetze; Verordnungen; Verwaltungsvorschriften; Richtlinien)
  • Rechtsbehelfe (v. a. Einspruch; Widerspruch; Berufung; Revision)
Jurist
1.1.2.2Kompetenz BE-2 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete

Fahrlehrer der Klasse BE können die für das Führen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Sie können die für das Führen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE relevanten Grundlagen des Sozialrechts und des Steuerrechts beschreiben.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Rechtsvorschriften aus dem Bereich "Verhalten im Straßenverkehr" gemäß StVO (v. a. Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit; Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen; sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden; besondere Fortbewegungsmittel; übermäßige Straßenbenutzung; Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsverbot; Verkehrshindernisse; Unfall;
    Sonderrechte; blaues und gelbes Blinklicht; Verkehrszeichen)
  • Fahrerlaubnisrecht gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Fahrerlaubnis und Führerschein; Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von Schlüsselzahlen; Voraussetzungen für die und Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrten; Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis sowie Anordnung von Auflagen; Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
  • Zulassungsrecht gemäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung und zulassungsfreie Fahrzeuge; Arten
    und Zuteilung sowie Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II;
    Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)
  • Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht des Straßenverkehrs gemäß BKatV, OWiG, StGB, StPO und StVG (v. a. Geschwindigkeitsverstöße; Missachtung der Vorfahrt-/Vorrangregelung; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gefährdung des Straßenverkehrs; verbotene Kraftfahrzeugrennen; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung; Zweck und Aufbau des Fahreignungs-Bewertungssystems; Ablauf des Verfahrens und Sanktionsmöglichkeiten beim Begehen von Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten)
  • Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a. Gefährdungs- und Verschuldenshaftung; vorgeschriebene und freiwillige Versicherungen für die Teilnahme am Straßenverkehr)
  • Fahrschulwesen gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG,
    FahrlPrüfV und StVG (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzungen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und Anwärterbefugnis; Eignung des Fahrlehrers und Prüfung der Zuverlässigkeit; Ruhen und Erlöschen sowie Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis; Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters; Aufzeichnungen; Überwachung;
    Anwärterschein und Fahrlehrerschein)
  • Sozialvorschriften gemäß AETR, ArbZG, VO (EG) Nr. 561/2006 und VO (EU) Nr. 165/2014 (v. a. Fahrtenschreiber; Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen; Arbeits- und Ruhezeiten)
  • Steuerrechtliche Vorschriften gemäß KraftStDV und KraftStG (v. a. Steuergegenstand; Ausnahmen von der Besteuerung; Dauer der Steuerpflicht)
Fahrlehrer, Jurist
1.1.3125Kompetenzbereich "Technik"
1.1.3.1Kompetenz BE-1 - Technische Grundlagen

Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie Personen und Ladung in Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE gesichert werden und dieses Wissen anwenden. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Konventionelle und alternative Antriebstechnologien (v. a. Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise von Viertaktmotor, Ottomotor, Dieselmotor, Hybridantrieb und Elektroantrieb; sicherheits- und umweltrelevante Vor- und Nachteile der Antriebstechnologien; Einsatzmöglichkeiten alternativer Antriebstechnologien in der Fahrausbildung und Fahrerweiterbildung)
  • Antriebsstrang (v. a. Aufgaben und Aufbau)
  • Fahrwerk (v. a. Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise von Bremssystem, Rädern und Reifen, Radaufhängung und Lenkung; Rechtsvorschriften)
  • Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Arten von Schadstoffen; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften)
  • Aktive und passive Fahrzeugsicherheit (v. a. Maßnahmen zur Unfallvorbeugung und Unfallfolgenminderung; Funktionsweise von Maßnahmen zum Insassenschutz)
  • Personenbeförderung, Beladung und Ladungssicherung (v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Personen; Ladungssicherungshilfsmittel; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und Ladung; praktische Übungen zur Sicherung von Personen und Ladung)
  • Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit (v. a. Rechtsvorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit)
  • Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei Liegenbleiben)
  • Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von Anhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Verbindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen von Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE; Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE inklusive praktischer Übungen; Beleuchtungseinrichtungen von Anhängern; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise der Auflaufbremse)
Ingenieur
1.1.3.2Kompetenz BE-2 - Fahrphysik

Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE erläutern.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Kräfte und Momente am Fahrzeug
  • Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn; starkes Gefälle), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und Eis; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung des Kamm'schen Kreises sowie der Achs- und Radlastverschiebung
  • Kippgrenze bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe Schwerpunktlage; geringe Spurweite), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und Fahrmanövern (v. a. Ausweichmanöver) sowie beweglicher Ladung
  • Pendeln oder Einknicken des Anhängers bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. Höhe und Länge des Aufbaus; Gewichtsverteilung), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und Eis; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. hohe Fahrgeschwindigkeit; Überholmanöver; Ausweichmanöver; Gefahrbremsung)
  • Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit, der Fahrbahnoberfläche, der Bereifung, der Bremsanlage sowie dem Bremsverhalten und der Reaktionszeit des Fahrers)
Fahrlehrer, Ingenieur
1.1.3.3Kompetenz BE-3 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren

Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen
erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Niveaustufen des automatisierten Fahrens
  • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktionen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störungen/Ausfälle von Fahrerassistenzsystemen (v. a. Adaptive Geschwindigkeitsregelanlage; Anhänger-Stabilisierungssystem; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockierverhinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Notbremsassistent; Spurhalte- und Spurwechselassistent)
  • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Mögliche verkehrssicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf den Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von Fahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Fehlgebrauch der und negative Verhaltensanpassung an Fahrerassistenzsysteme; Ablenkung durch Systembedienung; Abbau von Kompetenzen zur Bewältigung von Verkehrssituationen ohne Fahrerassistenzsysteme inklusive zur Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung) sowie mögliche Gefahren im Zusammenhang mit der Systemüberwachung und der Übernahme von Systemaufgaben
  • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung
  • Teil- und hochautomatisiertes Fahren (Stufen 2 und 3): Potenziale (v. a. Verkehrssicherheit; Umweltverträglichkeit; Verkehrseffizienz) und Risiken (v. a. Ertragen von Monotonie; Erhalt eines ausreichenden Situationsbewusstseins)
  • Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion (v. a. Technische Aufsicht; risikominimaler Zustand)
  • Grundlegende rechtliche und moralischethische Fragen des automatisierten Fahrens (v. a. Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; Dilemma-Situationen)
  • Fahrzeugzu-X-Kommunikation
  • Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist
1.2525Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1315Kompetenzbereich
"Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"
1.2.1.1Kompetenz BE-1 - System der Fahranfängervorbereitung und lebenslanges Lernen:

Fahrlehrer der Klasse BE können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahr- und Verkehrskompetenz beschreiben. Sie können die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung in Deutschland sowie die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingungen erläutern. Sie können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorielernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung ausrichten.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Bestandteile (v. a. Wissen und Können zur Bewältigung von Verkehrssituationen; verkehrssicherheitskonforme Motive und Einstellungen; realistische Selbsteinschätzung) und
    Erwerb (v. a. spiralförmige Lernprozesse; Expertiseerwerb) von Fahr- und Verkehrskompetenz
  • Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen B/BE (v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Fahrausbildung; Kompetenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare Grundlagen der Fahrausbildung; rechtliche Anforderungen an die methodische und mediale Gestaltung der Fahrausbildung; Unterrichtsräume; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsnachweis)
  • Begleitetes Fahren (v. a. Zweck; Wirksamkeitsbefunde;
    Auflagen und Folgen von Auflagenverstößen; Anforderungen an und Aufgaben der Begleiter; Möglichkeiten zur Gestaltung der Begleitphase)
  • Fahrerlaubnis auf Probe und Alkoholverbot für Fahranfänger (v. a. Zweck; Dauer; Wirksamkeitsbefunde; Folgen von Verstößen)
  • Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen B/BE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgabenarten; Umfang und Zusammenstellung der Aufgaben; Prüfungssprachen und Audio-Unterstützung; Bewertung)
  • Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen B/BE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungsstrecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)
  • Möglichkeiten zum Ausbau von Fahr- und Verkehrskompetenz (v. a. Fahrsimulationstraining; pädagogischpsychologisches Fahrsicherheitstraining; Rückmeldefahrt; Weiterbildung zum umweltschonenden bzw. energiesparenden Fahren)
  • Notwendigkeit des Weiterlernens durch Kraftfahrer, geeignete Informationsquellen bei verkehrsrelevanten Rechtsänderungen, fahrzeugtechnischen Entwicklungen und Wissensdefiziten
  • Erwerb der Schlüsselzahl B96 (v. a. Ziele, Schulungsstoff und Umfang; Abschluss der Schulung und Teilnahmebescheinigung; Schulungsfahrzeuge und Schulungsstrecke)
  • Erwerb der Schlüsselzahl B197 (v. a. Ziele, Inhalte und Umfang; Testfahrt zum Abschluss der Ausbildung inklusive der erforderlichen Qualifikation des Fahrlehrers und Nachweis über die praktische Ausbildung; Ausbildungsfahrzeuge)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.1.2Kompetenz BE-2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:

Fahrlehrer der Klasse BE können die Lehrfunktionen, die Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts sowie die Möglichkeiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Lehrfunktionen (v. a. Motivation; Information; Informationsverarbeitung; Speichern und Abrufen; Anwendung und Transfer; Steuerung und Kontrolle)
  • Lern- und Leistungsmotivation (v. a. intrinsische und extrinsische Motivation; Möglichkeiten zur Motivationsförderung)
  • Konstruktive und instruktive Methoden
  • Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Aufbereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien unter besonderer Beachtung digitaler Medien; räumliche und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen der Klasse B)
  • Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts (v. a. Strukturierung der Unterrichtseinheit; Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug; fachliche Vermittlung der Inhalte; Binnendifferenzierung; angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler; Tempo der Vermittlung der Inhalte; Festigung; Visualisierung der Inhalte durch Medien; Qualität der Lehrvorträge; Organisation von Erfahrungsberichten; Organisation von Diskussionen; Durchführung von Lernkontrollen)
  • Kognitive Aktivierung von Fahrschülern (v. a. Entwickeln von herausfordernden Aufgabenstellungen)
  • Klassenführung (v. a. Erkennen von und Umgang mit Unterrichtstörungen)
  • Möglichkeiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung
  • Lehrübungen zu allen Lektionen des Theorieunterrichts der Klasse B
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
Kompetenz BE-3 - Gestaltung des Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern:

Fahrlehrer der Klasse BE können die Möglichkeiten zur lernwirksamen Gestaltung des Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern sowie zur Verzahnung von Selbstständigem
Theorielernen, Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und Begleitung des Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern anwenden.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Lernstrategien
  • Möglichkeiten zum Selbstständigen Theorielernen in der Fahrausbildung
  • Blended-Learning (v. a. Begriffsklärung; Möglichkeiten zur Verzahnung von Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler anhand digitaler Medien mit Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung)
  • Ausbildungsbegleitende Kontrolle und Unterstützung des Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.1.3Kompetenz BE-4 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:

Fahrlehrer der Klasse BE können die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung sowie die Möglichkeiten zur Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung, Theorieunterricht und Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und Durchführung von Fahrpraktischer Ausbildung anwenden.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen B/BE
  • Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Aufbereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien; Ausbildungsstrecke und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen der Klassen B/BE)
  • Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demonstrieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise)
  • Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung (v. a. Strukturierung der Übungsstunde; Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers; Qualität des Methodeneinsatzes; Qualität verbaler Anweisungen; fachliche Korrektheit der Inhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers; Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre; angemessenes Reagieren auf Fahrfehler)
  • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Aufgaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne von Deliberate Practice
  • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes Anleiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrichtung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur selbstständigen Aufgabenbewältigung)
  • Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten und Ursachen von Fahrfehlern; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers)
  • Möglichkeiten zur Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung, Theorieunterricht und Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler
  • Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen B/BE inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahrfehlern
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.1.4Kompetenz BE-5 - Grundlagen des Fahrlehrerberufs:

Fahrlehrer der Klasse BE kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Mögliche Tätigkeitsfelder für Fahrlehrer und Weiterqualifizierungen
  • Notwendigkeit zur Aktualisierung und Ergänzung des Professionswissens
  • Fortbildungspflicht für Fahrlehrer
  • Arbeitsbedingungen
  • Belastungen des Fahrlehrerberufs, Stress, Strategien zur Stressprävention
Fahrlehrer
1.2.2100Kompetenzbereich "Erziehen"
1.2.2.1Kompetenz BE-1 - Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraussetzungen:

Fahrlehrer der Klasse BE kennen typische soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern. Sie können Lernvoraussetzungen von Fahrschülern einschätzen. Sie können die Lernbedingungen und Lernvoraussetzungen bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter
  • Theorien des Lernens und Lehrens in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung
  • Lernvoraussetzungen (v. a. Arten von Lernvoraussetzungen; Möglichkeiten zur Einschätzung von Lernvoraussetzungen; Umgang mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen)
Bildungswissenschaftler
1.2.2.2Kompetenz BE-2 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:

Fahrlehrer der Klasse BE können Prozesse des Einstellungserwerbs und Methoden der Einstellungsveränderung erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Fahrmotive
  • Einstellungen (v. a. Komponenten von Einstellungen; Erwerb von Einstellungen; Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren)
  • Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicherheit im Straßenverkehr (v. a. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten

Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation; Wirkung von Furchtappellen)

Bildungswissenschaftler
1.2.3110Kompetenzbereich "Beurteilen"
1.2.3.1Kompetenz BE-1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:

Fahrlehrer der Klasse BE können Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leistungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs (v. a. Ablauf von Beurteilungen; Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche Beurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur Durchführung von Beurteilungen; Ebenen und zeitliche Ausrichtung von Feedback; praktische Übungen zu Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leistungsrückmeldungen)
  • Bezugsnormen (v. a. kriterial; individuell; sozial)
  • Beobachtungs- und Beurteilungsfehler
  • Selbsteinschätzungen des Fahrschülers (v. a. Förderung von realistischen Selbsteinschätzungen bezüglich der fünf Fahrkompetenzbereiche)
  • Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
  • Lernschwierigkeiten und Prüfungsangst (v. a. Arten von und Umgang mit Lernschwierigkeiten; Entstehung und Merkmale von Prüfungsangst; Möglichkeiten zum Abbau von Prüfungsangst)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.330Fahrerisches Professionswissen
1.3.121Kompetenzbereich "Fahraufgaben"
1.3.1.1Kompetenz BE-1 - Geradeausfahren

Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
  • Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
  • Kommunikation beim Geradeausfahren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Geradeausfahren
  • Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
Fahrlehrer
1.3.1.2Kompetenz BE-2 - Kurve

Fahrlehrer der Klasse BE können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
  • Kommunikation beim Befahren von Kurven
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Kurven
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven
Fahrlehrer
1.3.1.3Kompetenz BE-3 - Kreisverkehr

Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisverkehren
  • Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Kreisverkehren
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren
Fahrlehrer
1.3.1.4Kompetenz BE-4 - Kreuzung, Einmündung, Einfahren

Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
Fahrlehrer
1.3.1.5Kompetenz BE-5 - Schienenverkehr

Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr
Fahrlehrer
1.3.1.6Kompetenz BE-6 - Haltestelle, Fußgängerüberweg

Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
  • Fahrzeugpositionierung beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
  • Kommunikation beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
  • Kommentierendes Fahren beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
Fahrlehrer
1.3.1.7Kompetenz BE-7 - Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel

Fahrlehrer der Klasse BE können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
Fahrlehrer
1.3.1.8Kompetenz BE-8 - Vorbeifahren, Überholen

Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
  • Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Überholen
  • Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vorbeifahren und Überholen
  • Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen
Fahrlehrer
1.3.29Kompetenzbereich "Grundfahraufgaben"
1.3.2.1Kompetenz BE-1 - Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Fahrlehrer
1.3.2.2Kompetenz BE-2 - Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
Fahrlehrer
1.3.2.3Kompetenz BE-3 - Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform in eine Parklücke einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Einfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Einfahren in eine Parklücke
  • Fahrzeugpositionierung beim Einfahren in eine Parklücke
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Einfahren in eine Parklücke
  • Kommunikation beim Einfahren in eine Parklücke
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Einfahren in eine Parklücke
  • Kommentierendes Fahren beim Einfahren in eine Parklücke
Fahrlehrer
1.3.2.4Kompetenz BE-4 - Umkehren

Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform umkehren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Umkehren
  • Fahrzeugpositionierung beim Umkehren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Umkehren
  • Kommunikation beim Umkehren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Umkehren
  • Kommentierendes Fahren beim Umkehren
Fahrlehrer
1.3.2.5Kompetenz BE-5 - Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und regelkonform mit höchstmöglicher Verzögerung abbremsen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
  • Fahrzeugpositionierung beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
  • Kommunikation beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
  • Kommentierendes Fahren beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Fahrlehrer
1.3.2.6Kompetenz BE-6 - Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse BE sicher, routiniert und regelkonform um eine Ecke nach links rückwärtsfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
Fahrlehrer

II. Fahrlehrerlaubnisklasse A

AbschnittUnterrichtseinheitenZulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
1160Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A
1.188Fachliches Professionswissen
1.1.140Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten"
1.1.1.18Kompetenz A-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten

Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie
Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahreignung und die Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern einzuschätzen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Ablenkung und Müdigkeit (v. a. häufige Ablenkungen und Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von Müdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit; Strategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung und bei Müdigkeit)
  • Soziale und mediale Einflüsse (v. a. Auswahl von Kraftrad und Zubehör sowie damit verbundene Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz; Strategien zum Umgang mit Medien inklusive Werbung)
  • Klassenspezifische physische Belastungen (v. a. Zusammenspiel von Körperbau des Fahrers und Bauart des Fahrzeugs; Trainingsmöglichkeiten für die beim Kraftradfahren besonders benötigten Muskelgruppen; Aktivierung der Muskelgruppen vor, während und nach der Fahrt)
  • Angemessene Kleidung zum Führen von Krafträdern (v. a.geeigneter Schutz der Füße, der Beine, des Beckens, des Rückens, des Nackens, des Kopfes, der Arme und der Hände mit Fokus auf Schutzkleidung; Folgen des Fahrens mit unangemessener Kleidung; Rechtsvorschriften und Rechtsprechung)
  • Einschätzung der Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern (v. a. Verantwortlichkeiten des Fahrlehrers, auch unter Beachtung des Einflusses von Hitze und Kälte)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.1.1.24Kompetenz A-2 - Vielfalt im Straßenverkehr

Fahrlehrer der Klasse A können die verkehrssicherheitsrelevanten Besonderheiten verschiedener Kraftradfahrer erläutern. Sie können die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens bei Begegnungen mit anderen Kraftradfahrern erläutern und begründen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Verkehrssicherheitsrelevante Besonderheiten unterschiedlicher Kraftradfahrer (v. a. Mofafahrer; Rollerfahrer; Chopperfahrer; Trikefahrer; Fahrer von Krafträdern mit Beiwagen; Naked Bike-Fahrer; Endurofahrer; Tourenfahrer; Rennmaschinenfahrer), mögliche Gefahrensituationen mit ihnen sowie erforderliche Anpassungen des eigenen Fahrverhaltens
Fahrlehrer
1.1.1.312Kompetenz A-3 - Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer der Klasse A können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für Krafträder gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Fahraufgaben und Grundfahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen AM/A1/A2/A sowie dem Fahraufgabenkatalog für die Grundfahraufgaben dieser Klassen (v. a. Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr; Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Geradeausfahren; Slalom
    mit Schrittgeschwindigkeit; Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung; Ausweichen ohne Abbremsen; Ausweichen nach Abbremsen; Slalom; Langer Slalom; Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus; Stop and Go; Kreisfahrt)
  • Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren
    Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß
    den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen AM/A1/A2/A; klassenspezifische fahraufgabenrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Überholen, besondere Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung, Besondere Gefahrzeichen,
    Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen)
Fahrlehrer
1.1.1.412Kompetenz A-4 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung

Fahrlehrer der Klasse A können Verkehrssituationen mit Krafträdern in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Klassenspezifische erschwerende Rahmenbedingungen bei der Wahrnehmung der Verkehrsumwelt (v. a. schlechte Sicht durch Witterungseinflüsse; schlechte Sicht durch die bauliche Gestaltung von Motorradschutzhelmen, Motorradschutzbrillen und Helmvisieren; Beeinträchtigung des Hörvermögens durch Motorradschutzhelme)
  • Mögliche klassenspezifische Gefahren im Straßenverkehr (v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer; Übersehen von Kraftradfahrern aufgrund ihrer schmalen Silhouette; Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit und des Abstands von Kraftradfahrern; Gefahren bei der Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben)
  • Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche gefährliche Situationsverläufe)
  • Typische Fehleinschätzungen von Kraftradfahrern (v. a. zum Überholen; zum Platzbedarf; zum Fahrbahnbelag und zur Fahrbahnverschmutzung; zu den Witterungsverhältnissen; zum Anhalteweg; zum Befahren unbekannter Kurven; zum Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer; zur eigenen Fahrkompetenz)
  • Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefahrenvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenabwehr in Notsituationen)
  • Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw. simulatorgestützte Trainingsprogramme)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.1.1.54Kompetenz A-5 - Fahrkompetenzdefizite und Unfälle

Fahrlehrer der Klasse A kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite von Kraftradfahrern. Sie können typische Unfälle von Kraftradfahrern analysieren.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Typische Unfallszenarien von Kraftradfahrern
  • Typische Kraftradstrecken, auf denen Kraftradfahrer verunglückt sind (v. a. Erkennen von kritischen Streckenmerkmalen und Unfallursachen; Erarbeitung von Strategien zum Vermeiden von Gefahren; Transfer auf andere Strecken)
  • Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von Kraftradfahrern bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Streckenwahl; Fahrtdauer, physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung)
  • Herausforderungen beim Erhalt von Fahrkompetenz und Fahrerfitness (v. a. typisches Nutzungsverhalten während der Saison und an Wochenenden)
  • Umgang mit schnell und häufig wechselnden Streckenanforderungen
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.1.216Kompetenzbereich "Recht"
1.1.2.116Kompetenz A-1 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete

Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen, für das Führen von Krafträdern relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Klassenspezifische Rechtsvorschriften aus dem Bereich "Verhalten im Straßenverkehr" gemäß StVO (v. a. Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit; sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)
  • Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von Schlüsselzahlen; Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers
  • bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrten; Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
  • Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht gemäß FZV und StVZO (v. a. Arten und Zuteilung sowie Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)
  • Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a. Gefährdungs- und Verschuldenshaftung; vorgeschriebene und freiwillige Versicherungen für die Teilnahme am Straßenverkehr)
  • Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern der Klasse A; Erfordernis, Inhalt und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse A; Prüfung der Zuverlässigkeit von Fahrlehrern der Klasse A; Pflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen)
Fahrlehrer, Jurist
1.1.332Kompetenzbereich "Technik"
1.1.3.120Kompetenz A-1 - Technische Grundlagen

Fahrlehrer der Klasse A kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Krafträdern sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Krafträdern kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Konventionelle und alternative Antriebstechnologien (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise, Wartung und Pflege von Zweitaktmotor, Viertaktmotor und Elektromotor)
  • Fahrzeugrahmen (v. a. Aufgaben, Arten)
  • Antriebsstrang (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege von Primär- und Sekundärantrieben)
  • Vorderradführung, Hinterradführung und Lenksystem (v. a. Aufgaben, Arten, Aufbau, Wartung und Pflege)
  • Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften)
  • Bremssysteme (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege; Rechtsvorschriften)
  • Räder und Reifen (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege; Rechtsvorschriften)
  • Federung und Dämpfung (v. a. Aufgaben, Arten und Aufbau)
  • Personenbeförderung und Gepäckmitnahme (v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Personen und Gepäck; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und Gepäck; physische Voraussetzungen von Mitfahrenden; Verhaltensregeln für Mitfahrende)
  • Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit (v. a. Rechtsvorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit)
  • Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei Liegenbleiben)
  • Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von Anhängern; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen von Fahrzeugkombinationen der Klasse A)
  • Krafträder mit Beiwagen (v. a. Arten; Rechtsvorschriften)
Ingenieur
1.1.3.26Kompetenz A-2 - Fahrphysik

Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Krafträdern erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Kräfte und Momente am Fahrzeug
  • Achsensysteme am Fahrzeug (v. a. Bedeutung für das Fahrverhalten)
  • Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn und Fahrbahnschäden; wechselnder Fahrbahnbelag; starkes Gefälle), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung des Kamm'schen Kreises sowie der Achs- und Radlastverschiebung
  • Kippgrenze und Überschlaggrenze von zwei-, drei- und vierrädrigen Krafträdern bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe Schwerpunktlage), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und Fahrmanövern (v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) sowie Soziusbetrieb
  • Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Bereifung und der Bremsanlage des Kraftrades sowie dem Bremsverhalten des Fahrers)
Fahrlehrer, Ingenieur
1.1.3.36Kompetenz A-3 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren

Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Krafträder beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten, Sicherheitspotenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktionen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störungen/Ausfälle von Fahrerassistenzsystemen bei Krafträdern (v. a. Adaptive Geschwindigkeitsregelanlage; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockierverhinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Notbremsassistent; Toter-Winkel-Assistent; adaptives Fahrwerk)
  • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische verkehrssicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf den Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von Fahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Fehlgebrauch der und negative Verhaltensanpassung an Fahrerassistenzsysteme; Ablenkung durch Systembedienung) sowie mögliche Gefahren im Zusammenhang mit der Systemüberwachung und der Übernahme von Systemaufgaben
  • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung
Fahrlehrer, Ingenieur
1.254Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.142Kompetenzbereich
"Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"
1.2.1.16Kompetenz A-1 - System der Fahranfängervorbereitung und lebenslanges Lernen:

Fahrlehrer der Klasse A können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorielernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Kraftradausbildung ausrichten.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen AM/A1/A2/A (v. a. Ziele, Umfang und Abschluss; Kompetenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare Grundlagen;
    Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsnachweis)
  • Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen AM/A1/A2/A (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgabenarten; Umfang und Zusammenstellung der Aufgaben; Bewertung)
  • Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen AM/A1/A2/A (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungsstrecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)
  • Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h (v. a. Ziele, Inhalte und Umfang der Ausbildung; erforderliche Qualifikation des Ausbilders;
    Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsbescheinigung; Zweck, Inhalte, Ablauf, Aufgabenarten, Umfang, Zusammenstellung der Aufgaben und Bewertung der theoretischen Prüfung; Prüfbescheinigung)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.1.212Kompetenz A-2 - Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer der Klasse A können Theorieunterricht der Klassen AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts durchführen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts der Klassen AM/A1/A2/A (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Vorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Methoden und Medien unter besonderer Beachtung digitaler Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen)
  • Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts der Klasse A unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.1.324Kompetenz A-3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:

Fahrlehrer der Klasse A können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen. Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung in der Kraftradausbildung (v. a. systematisches Training zur Fahrzeugbeherrschung in der Basisausbildung; Fahraufgaben, Grundfahraufgaben und Prüfungsvorbereitung TFEP; Besondere Ausbildungsfahrten; Prüfungsvorbereitung PFEP)
  • Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Aufbereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien; Ausbildungsstrecke und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen für die Klassen AM/A1/A2/A)
  • Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demonstrieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise; Videoanalysen; Kraftradzu-Kraftrad-Ausbildung; Vorbereitungsaufgaben; gedankliches Trainieren der Bewältigung von Verkehrssituationen)
  • Benutzung von Funkanlagen (v. a. Rechtsvorschriften; Arten sowie damit verbundene Vor- und Nachteile bei der Nutzung)
  • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Aufgaben (v. a. Übungen bei abgestelltem Motor; Übungen mit Schrittgeschwindigkeit; Brems- und Anhalteübungen; Übungen bei zunehmender Fahrstabilität des Kraftrades) sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne von Deliberate Practice
  • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes Anleiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrichtung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur selbstständigen Aufgabenbewältigung)
  • Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Krafträdern und Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers)
  • Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klasse A unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahrfehlern
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.24Kompetenzbereich "Erziehen"
1.2.2.14Kompetenz A-1 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:

Fahrlehrer der Klasse A können die für Kraftradfahrer typischen Fahrmotive und mögliche gruppendynamische Effekte erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Fahrmotive von Kraftradfahrern (v. a. Freizeitgestaltung; Unabhängigkeits- und Freiheitswunsch; Abenteuerlust; Überlegenheits- und Machtgefühle; Freude am Fahren; Grenzen austesten)
  • Flow-Erleben (v. a. Begriffsdefinition; typische Situationen wie Fahren auf Hausstrecken und illegalen Bergrennstrecken; Verhaltensstrategien)
  • Gruppenbildung und gruppendynamische Effekte (v. a. Gruppen von Kraftradfahrern; verkehrssicherheitsdienliche und sicherheitsabträgliche Einflüsse im Zusammenhang mit dem Fahren in der Gruppe; Strategien zum Umgang mit Erwartungen von Gruppenmitgliedern)
Bildungswissenschaftler
1.2.38Kompetenzbereich "Beurteilen"
1.2.3.18Kompetenz A-1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:

Fahrlehrer der Klasse A können Lernprozesse und Lernergebnisse von Kraftrad-Fahrschülern beurteilen. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leistungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs (v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche Beurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur
    Durchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leistungsrückmeldungen)
  • Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.318Fahrerisches Professionswissen
1.3.112Kompetenzbereich "Fahraufgaben"
1.3.1.1Kompetenz A-1 - Geradeausfahren

Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
  • Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
  • Kommunikation beim Geradeausfahren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Geradeausfahren
  • Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
Fahrlehrer
1.3.1.2Kompetenz A-2 - Kurve

Fahrlehrer der Klasse A können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
  • Kommunikation beim Befahren von Kurven
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Kurven
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven
Fahrlehrer
1.3.1.3Kompetenz A-3 - Kreisverkehr

Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisverkehren
  • Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Kreisverkehren
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren
Fahrlehrer
1.3.1.4Kompetenz A-4 - Kreuzung, Einmündung, Einfahren

Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
Fahrlehrer
1.3.1.5Kompetenz A-5 - Schienenverkehr

Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr
Fahrlehrer
1.3.1.6Kompetenz A-6 - Haltestelle, Fußgängerüberweg

Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
  • Fahrzeugpositionierung beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
  • Kommunikation beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
  • Kommentierendes Fahren beim Annähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
Fahrlehrer
1.3.1.7Kompetenz A-7 - Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel

Fahrlehrer der Klasse A können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
Fahrlehrer
1.3.1.8Kompetenz A-8 - Vorbeifahren, Überholen

Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
  • Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Überholen
  • Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vorbeifahren und Überholen
  • Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen
Fahrlehrer
1.3.26Kompetenzbereich "Grundfahraufgaben"
1.3.2.1Kompetenz A-1 - Slalom mit Schrittgeschwindigkeit

Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit (ca. 5 km/h) Slalom fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit
  • Fahrzeugpositionierung beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit
  • Kommunikation beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit
  • Kommentierendes Fahren beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit
Fahrlehrer
1.3.2.2Kompetenz A-2 - Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit höchstmöglicher Verzögerung abbremsen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
  • Fahrzeugpositionierung beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
  • Kommunikation beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
  • Kommentierendes Fahren beim Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Fahrlehrer
1.3.2.3Kompetenz A-3 - Ausweichen ohne Abbremsen

Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform ausweichen ohne abzubremsen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ausweichen ohne Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Ausweichen ohne Abbremsen
  • Fahrzeugpositionierung beim Ausweichen ohne Abbremsen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Ausweichen ohne Abbremsen
  • Kommunikation beim Ausweichen ohne Abbremsen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ausweichen ohne Abbremsen
  • Kommentierendes Fahren beim Ausweichen ohne Abbremsen
Fahrlehrer
1.3.2.4Kompetenz A-4 - Ausweichen nach Abbremsen

Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform ausweichen, nachdem sie abgebremst haben, und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ausweichen nach Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Ausweichen nach Abbremsen
  • Fahrzeugpositionierung beim Ausweichen nach Abbremsen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Ausweichen nach Abbremsen
  • Kommunikation beim Ausweichen nach Abbremsen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ausweichen nach Abbremsen
  • Kommentierendes Fahren beim Ausweichen nach Abbremsen
Fahrlehrer
1.3.2.5Kompetenz A-5 - Slalom und langer Slalom

Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform den Slalom und den langen Slalom bewältigen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Slalom und beim langen Slalom anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim (langen) Slalom
  • Fahrzeugpositionierung beim (langen) Slalom
  • Geschwindigkeitsanpassung beim (langen) Slalom
  • Kommunikation beim (langen) Slalom
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim (langen) Slalom
  • Kommentierendes Fahren beim (langen) Slalom
Fahrlehrer
1.3.2.6Kompetenz A-6 - Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
  • Fahrzeugpositionierung beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
  • Kommunikation beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
  • Kommentierendes Fahren beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
Fahrlehrer
1.3.2.7Kompetenz A-7 - Stop and Go

Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform "Stop an Go" fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim "Stop and Go"-Fahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim "Stop and Go"-Fahren
  • Fahrzeugpositionierung beim "Stop and Go"-Fahren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim "Stop and Go"-Fahren
  • Kommunikation beim "Stop and Go"-Fahren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim "Stop and Go"-Fahren
  • Kommentierendes Fahren beim "Stop and Go"-Fahren
Fahrlehrer
1.3.2.8Kompetenz A-8 - Kreisfahrt

Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und regelkonform im Kreis fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Kreisfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Kreisfahren
  • Fahrzeugpositionierung beim Kreisfahren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Kreisfahren
  • Kommunikation beim Kreisfahren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Kreisfahren
  • Kommentierendes Fahren beim Kreisfahren
Fahrlehrer

III. Fahrlehrerlaubnisklassen CE und DE - gemeinsame Ausbildung

AbschnittUnterrichtseinheitenZulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
1132Gemeinsame Ausbildung in den Fahrlehrerlaubnisklassen CE/DE
1.1124Fachliches Professionswissen
1.1.130Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten"
1.1.1.112Kompetenz CE+DE-1 - Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahrverhalten

Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassenspezifischen psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Lkw-Fahrern, Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und KOM-Fahrern sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen
anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern einzuschätzen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Fahreignung und Fahrtüchtigkeit (v. a. Anforderungen an die Eignung in den Klassen CE/DE und wiederkehrende Eignungsuntersuchungen; Fahrtüchtigkeit insbesondere beim Fahren über längere Zeiträume hinweg)
  • Ablenkung, Müdigkeit und Monotonie (v. a. häufige Ablenkungen inklusive Nebentätigkeiten und Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von Müdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit; Rechtsvorschriften; Strategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung, bei Müdigkeit und bei Monotonie)
  • Typische klassenspezifische psychische Belastungen und Stress (v. a. Zeitdruck, wirtschaftlicher Druck und familiärer Druck; Umgang mit Fahrgästen; Auslandsfahrten auf unbekannten Strecken mit anderen Verkehrsregeln und mit Sprachproblemen; typische klassenspezifische Auslöser von Stress im Straßenverkehr; Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zum Stressabbau)
  • Typische klassenspezifische physische Belastungen (v. a. langes Sitzen; schwere Arbeiten beim Be- und Entladen des Fahrzeugs; wenig, unregelmäßiger und schlechter Schlaf)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.1.1.212Kompetenz CE+DE-2 - Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung

Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Verkehrssituationen mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Klassenspezifische erschwerende Rahmenbedingungen bei der Wahrnehmung der Verkehrsumwelt (v. a. schlechte Sicht durch die bauliche Gestaltung von Schwerfahrzeugen inklusive großer Toter Winkel; Dunkelheit, insbesondere in Verbindung mit schlechten Witterungsverhältnissen; schlechteres Hören durch Gestaltung der Fahrerkabine im CE-Bereich bzw. Lautstärke der Fahrgäste im DE-Bereich; eingeschränkte haptische Wahrnehmung durch Fahrzeuggröße und -gewicht)
  • Mögliche klassenspezifische Gefahren im Straßenverkehr (v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer; Fehleinschätzungen anderer Verkehrsteilnehmer zur Bremswirkung, zu den einsehbaren Bereichen und zur Fahrlinie; Gefahren bei der Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben)
  • Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche gefährliche Situationsverläufe)
  • Typische Fehleinschätzungen von Führern von Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM (v. a. zu Zeitpunkt, Reihenfolge und Dauer der Spiegelnutzung insbesondere beim Abbiegen und beim Fahrstreifenwechsel; zum Platzbedarf; zum Lenkverhalten; zum Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer; zu den Witterungsverhältnissen; zu Steigungs- und Gefällestrecken; zum Fahrzeuggewicht; zum Überholen; zur eigenen Fahrkompetenz)
  • Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefahrenvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenabwehr in Notsituationen)
  • Klassenspezifische Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw. simulatorgestützte Trainingsprogramme, kommentierendes Fahren)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.1.1.36Kompetenz CE+DE-3 - Umweltschonendes Fahr- und Verkehrsverhalten

Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassenspezifischen Möglichkeiten zur umweltschonenden Gestaltung des Fahr- und Verkehrsverhaltens mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM erläutern.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Einflussfaktoren auf den Kraftstoffverbrauch bzw. Energiebedarf (v. a. Fahrwiderstände) sowie Strategien für ein umweltschonendes bzw. energiesparendes Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und KOM (v. a. Routenplanung; Wartung; Beladung; vorausschauende Fahrweise; Beschleunigen; Motordrehzahl; Vorauswahl von Fahrprogramm bzw. Fahrmodus; Fahrzeugkomponenten wie Plane, Reifeninnendruck, Spoilereinstellung; Fahrzeugherstellervorgaben zum energiesparenden Fahren)
Fahrlehrer, Ingenieur
1.1.238Kompetenzbereich "Recht"
1.1.2.114Kompetenz CE+DE-1 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete

Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassenspezifischen, für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Klassenspezifische Rechtsvorschriften aus dem Bereich "Verhalten im Straßenverkehr" gemäß StVO (v. a. übermäßige Straßenbenutzung; Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsverbot im CE-Bereich; sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)
  • Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Fahrerlaubnis und Führerschein; Fahrerqualifizierungsnachweis;
    Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von Schlüsselzahlen; Voraussetzungen für die und Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrten; Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis sowie Anordnung von Auflagen; Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
  • Klassenspezifische Besonderheiten im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht des Straßenverkehrs gemäß BKatV, OWiG, StGB, StPO und StVG (v. a. Geschwindigkeitsverstöße; Missachtung der Vorfahrt-/Vorrangregelung; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gefährdung des Straßenverkehrs; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung)
Fahrlehrer, Jurist
1.1.2.224Kompetenz CE+DE-2 - Beförderungs- und Berufskraftfahrerrecht

Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Sozialvorschriften gemäß ArbZG, FPersG, FPersV, BOKraft, AETR, VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EU) Nr. 165/2014, Richtlinie 2002/15/EG, Richtlinie 92/6/EWG, Leitlinien der EU zur Auslegung der Sozialvorschriften (v. a. Fahrtenschreiber; Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten)
  • Fahrtenschreiber (v. a. Handhabung; Folgen von Manipulation von Aufzeichnungen)
  • DGUV Vorschriften (v. a. DGUV Vorschrift 70)
  • Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister; Unternehmer und Verkehrsleiter (v. a. BKrFQG; BKrFQV; BKV; PB-ZugV; GB-ZugV)
Fahrlehrer, Jurist
1.1.356Kompetenzbereich "Technik"
1.1.3.140Kompetenz CE+DE-1 - Technische Grundlagen

Fahrlehrer der Klasse CE und /oder DE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Antriebsstrang (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise)
  • Fahrwerk (v. a. Aufbau und Funktionsweise von Bremssystemen, Räder, Reifen, Radaufhängung, Lenkung, Federung und Dämpfung)
  • Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften)
  • Aktive und passive Fahrzeugsicherheit (v. a. Maßnahmen zur Unfallvorbeugung und Unfallfolgenminderung; Funktionsweise von Maßnahmen zum Insassenschutz)
  • Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit in Verbindung mit Sicherheits- und Abfahrtkontrollen (v. a. Rechtsvorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit unter Beachtung der Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; praktische Übungen für das Anlegen der Schneeketten; Handfertigkeiten gemäß PrKFZFPrüfRL im DE-Bereich)
  • Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei Liegenbleiben)
  • Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Prüfbücher und andere Formen der Nachweispflicht
Ingenieur
1.1.3.28Kompetenz CE+DE-2 - Fahrphysik

Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM erläutern.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Kräfte und Momente am Fahrzeug
  • Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn; starkes Gefälle), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und Eis; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung des Kamm´schen Kreises sowie der Achs- und Radlastverschiebung
  • Kippgrenze bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe Schwerpunktlage; geringe Spurweite), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und Fahrmanövern (v. a. Ausweichmanöver) sowie beweglicher Ladung
  • Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. Höhe und Länge des Aufbaus; Gewichtsverteilung), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und Eis; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. hohe Fahrgeschwindigkeit; Überholmanöver; Ausweichmanöver; Gefahrbremsung)
  • Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit, der Fahrbahnoberfläche, der Bereifung, der Bremsanlage sowie dem Bremsverhalten und der Reaktionszeit des Fahrers)
Fahrlehrer, Ingenieur
1.1.3.38Kompetenz CE+DE-3 - Fahrerassistenzsysteme und automatisiertes Fahren

Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die grundlegenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Lkw, Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme.

Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten
Fahrens in Bezug auf das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM beschreiben.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktionen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störungen/Ausfällen von Fahrerassistenzsystemen bei Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM (v. a. Abbiegeassistent; Adaptive Geschwindigkeitsregelanlage, auch in Verbindung mit Navigationssystemen und aktivem Eingriff; Anhänger-Stabilisierungssystem; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockierverhinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Lichtassistent; Müdigkeitswarner; Notbremsassistent; Systeme für das Rückwärtsfahren; Spurhalteassistent und Spurverlassenswarner; Spurwechselassistent; Wankstabilisierung)
  • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische verkehrssicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf den Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von Fahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Risikohomöostase; Fehlgebrauch der und negative Verhaltensanpassung an Fahrerassistenzsysteme; Ablenkung durch Systembedienung) sowie mögliche Gefahren im Zusammenhang mit der Systemüberwachung und der Übernahme von Systemaufgaben
  • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Abschalten der Fahrerassistenzsysteme (v. a. mögliche Gefahren im Zusammenhang mit der Systemabschaltung)
  • Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung
  • Teil- und hochautomatisiertes Fahren (Stufen 2 und 3): Klassenspezifische Potenziale (v. a. Verkehrssicherheit; Umweltverträglichkeit; Verkehrseffizienz) und Risiken (v. a. Ertragen von Monotonie; Erhalt eines ausreichenden Situationsbewusstseins)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, Jurist
1.28Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.18Kompetenzbereich "Erziehen"
1.2.1.18Kompetenz CE+DE-1 - Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraussetzungen:

Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Lernvoraussetzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM einschätzen. Sie können die Lernvoraussetzungen bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Bedeutung von Verkehrssicherheit in verschiedenen Kulturen (v. a. Regelkonformität; Umgang mit Fahrzeugen und Verkehrsinfrastruktur; Umgang mit schwächeren Verkehrsteilnehmern)
  • Lernvoraussetzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM (v. a. typische Lernvoraussetzungen wie mangelnde Sprachkompetenz; Umgang mit typischen Lernvoraussetzungen)
Bildungswissenschaftler

IV. Fahrlehrerlaubnisklasse CE - klassenspezifische Ausbildung

AbschnittUnterrichtseinheitenZulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
1160Klassenspezifische Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE
1.180Fachliches Professionswissen
1.1.130Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten"
1.1.1.124Kompetenz CE-1 - Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer der Klasse CE können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Fahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die
    Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/T (v. a. Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr; Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Geradeausfahren)
  • Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen C1/C (v. a. Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärts in eine Parklücke (Längsaufstellung); Rückwärts quer oder schräg einparken; Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen)
  • Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse C1E (v. a. Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links; Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen)
  • Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse CE (v. a. Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger); Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger);
  • Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger); Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger))
  • Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse T (v. a. Rückwärtsfahren geradeaus)
  • Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/T sowie die Grundfahraufgaben; klassenspezifische fahraufgabenrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge, Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, besondere Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen)
Fahrlehrer
1.1.1.26Kompetenz CE-2- Fahrkompetenzdefizite und Unfälle

Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Typische Unfallszenarien von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft
  • Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Einstellung von Spiegeln und anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht; Streckenwahl mit der Unterstützung durch Navigationssysteme; Fahrtdauer, physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung)
  • Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft während der Fahrt (v. a. Schwierigkeiten bei der Durchführung seltener Fahrmanöver und beim Führen unbekannter Fahrzeugkombinationen; häufiges nicht regelkonformes Verhalten in Bezug auf die Geschwindigkeit und den Abstand)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.1.226Kompetenzbereich "Recht"
1.1.2.114Kompetenz CE-1 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiet

Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen, für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht gemäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung und zulassungsfreie Fahrzeuge; Arten und Zuteilung sowie Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)
  • Haftungs- und Versicherungsrecht beim (gewerblichen) Gütertransport gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a. Frachtversicherungen; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung)
  • Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern der Klasse CE; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzungen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE; Pflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen; Fahrlehrerschein)
Fahrlehrer, Jurist
1.1.2.212Kompetenz CE-2 - Beförderungs- und Berufskraftfahrerrecht

Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen für den gewerblichen Gütertransport relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Grundlegende Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung gemäß GGVSEB (v. a. 1.000-Punkte-Regel)
  • Vorschriften zum (inter-)nationalen Gütertransport (v. a. BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV; LKW-MautV; CEMT)
Fahrlehrer, Jurist
1.1.324Kompetenzbereich "Technik"
1.1.3.124Kompetenz CE-1 - Technische Grundlagen

Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugkombinationen. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie können erläutern, wie Personen und Ladung in Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gesichert werden und dieses Wissen anwenden.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von Anhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Verbindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen von Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE/T; Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE inklusive praktischer Übungen; Beleuchtungseinrichtungen von Anhängern; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise verschiedener Bremsanlagen für Anhänger)
  • Personenbeförderung, Beladung und Ladungssicherung (v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Personen; Ladungssicherungshilfsmittel; Aufbaufestigkeit und
    Lastverteilungsplan; Berechnungen zur angemessenen und ausreichenden Ladungssicherung für verschiedene Arten der Ladungssicherung; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und Ladung; praktische Übungen zur Sicherung von Ladung)
  • Sonstige klassenspezifische rechtliche Vorschriften zur Technik (v. a. Richtlinien und Verordnungen EU/EG/EWG; StVZO)
Ingenieur
1.258Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.146Kompetenzbereich
"Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"
1.2.1.16Kompetenz CE-1 - System der Fahranfängervorbereitung und lebenslanges Lernen:

Fahrlehrer der Klasse CE können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorielernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ausrichten.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen C1/C1E/C/CE/T (v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Ausbildung; Kompetenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare Grundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsnachweis)
  • Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen C1/C1E/C/CE/T (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgabenarten; Umfang und Zusammenstellung der Fragen; Bewertung)
  • Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen C1/C1E/C/CE/T (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungsstrecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.1.216Kompetenz CE-2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:

Fahrlehrer der Klasse CE können Theorieunterricht der Klassen C/CE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts durchführen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts der Klassen C/CE (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Vorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Methoden und Medien unter besonderer Beachtung digitaler Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen)
  • Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.1.324Kompetenz CE-3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:

Fahrlehrer der Klasse CE können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen C/CE/T planen. Sie können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Aufbereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien; klassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen der Klassen C/CE/T)
  • Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demonstrieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise; Üben am Modell; gedankliches Trainieren von Verkehrssituationen)
  • Benutzung von Funkanlagen (v. a. Rechtsvorschriften; Arten sowie damit verbundene Vor- und Nachteile bei der Nutzung)
  • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Aufgaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne von Deliberate Practice
  • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes Anleiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrichtung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur selbstständigen Aufgabenbewältigung)
  • Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen und land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers)
  • Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahrfehlern
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.24Kompetenzbereich "Erziehen"
1.2.2.14Kompetenz CE-1 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:

Fahrlehrer der Klasse CE können die für Führer von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen typischen Fahrmotive erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Fahrmotive von Führern von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (v. a. Unabhängigkeits- und Freiheitswunsch; Abenteuerlust; Überlegenheits- und Machtgefühle; Freude am Fahren; wirtschaftlicher Zweck)
Bildungswissenschaftler
1.2.38Kompetenzbereich "Beurteilen"
1.2.3.18Kompetenz CE-1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:

Fahrlehrer der Klasse CE können Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis im Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge erwerben möchten. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leistungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs (v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche Beurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur
    Durchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leistungsrückmeldungen)
  • Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.322Fahrerisches Professionswissen
1.3.114Kompetenzbereich "Fahraufgaben"
1.3.1.1Kompetenz CE-1 - Geradeausfahren

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
  • Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
  • Kommunikation beim Geradeausfahren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Geradeausfahren
  • Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
Fahrlehrer
1.3.1.2Kompetenz CE-2 - Kurve

Fahrlehrer der Klasse CE können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
  • Kommunikation beim Befahren von Kurven
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Kurven
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven
Fahrlehrer
1.3.1.3Kompetenz CE-3 - Kreisverkehr

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisverkehren
  • Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Kreisverkehren
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren
Fahrlehrer
1.3.1.4Kompetenz CE-4 - Kreuzung, Einmündung, Einfahren

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
Fahrlehrer
1.3.1.5Kompetenz CE-5 - Schienenverkehr

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr
Fahrlehrer
1.3.1.6Kompetenz CE-6 - Haltestelle, Fußgängerüberweg

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
  • Kommunikation beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
Fahrlehrer
1.3.1.7Kompetenz CE-7 - Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel

Fahrlehrer der Klasse CE können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
Fahrlehrer
1.3.1.8Kompetenz CE-8 - Vorbeifahren, Überholen

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
  • Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Überholen
  • Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vorbeifahren und Überholen
  • Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen
Fahrlehrer
1.3.28Kompetenzbereich "Grundfahraufgaben"
1.3.2.1Kompetenz CE-1 - Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Fahrlehrer
1.3.2.2Kompetenz CE-2 - Rückwärts in eine Parklücke (Längsaufstellung)

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
Fahrlehrer
1.3.2.3Kompetenz CE-3 - Rückwärts quer oder schräg einparken

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim rückwärts quer/schräg einparken
  • Fahrzeugpositionierung beim rückwärts quer/schräg einparken
  • Geschwindigkeitsanpassung beim rückwärts quer/schräg einparken
  • Kommunikation beim rückwärts quer/schräg einparken
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim rückwärts quer/schräg einparken
  • Kommentierendes Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken
Fahrlehrer
1.3.2.4Kompetenz CE-4 - Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Kommunikation beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Fahrlehrer
1.3.2.5Kompetenz CE-5 - Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger)

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform durch Rückwärtsfahren nach links umkehren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
  • Fahrzeugpositionierung beim Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
  • Kommunikation beim Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
  • Kommentierendes Fahren beim Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
Fahrlehrer
1.3.2.6Kompetenz CE-6 - Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger)

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende

Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Kommunikation beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Fahrlehrer
1.3.2.7Kompetenz CE-7 - Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren um eine Ecke nach links und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine
    Ecke nach links
Fahrlehrer
1.3.2.8Kompetenz CE-8 - Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)

Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher, routiniert und regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Kommunikation beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
  • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Fahrlehrer

V. Fahrlehrerlaubnisklasse DE - klassenspezifische Ausbildung

AbschnittUnterrichtseinheitenZulässige Lehrkräfte
gemäß § 9 DV-FahrlG
1160Klassenspezifische
Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE
1.182Fachliches Professionswissen
1.1.128Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten"
1.1.1.124Kompetenz DE-1 - Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer der Klasse DE können die verschiedenen Fahraufgaben und Grundfahraufgaben für KOM gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Fahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen D1/D1E/D/DE (v. a. Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren,
    Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr; Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Geradeausfahren)
  • Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen D1/D (v. a. Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärts in eine Parklücke (Längsaufstellung); Rückwärts quer oder schräg einparken; Halten zum Ein- oder Aussteigen)
  • Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen D1E/DE (v. a. Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links)
  • Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen D1/D1E/D/DE sowie die Grundfahraufgaben; klassenspezifische fahraufgabenrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,
    Überholen, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge, Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, besondere Verkehrslagen, Halten und Parken, Warnzeichen an Haltestellen, Beleuchtung, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen)
Fahrlehrer
1.1.1.24Kompetenz DE-2- Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Unfallbeteiligung sowie die typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von KOM-Fahrern. Sie können typische KOM-Unfälle analysieren.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Typische Unfallszenarien von KOM-Fahrern
  • Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von KOM-Fahrern bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Einstellung von Spiegeln und anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht; Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber KOM; Belastung durch unangemessenes Verhalten von Fahrgästen; Fahrtdauer bzw. Fahrplanpünktlichkeit bei wechselnden Verkehrsverhältnissen; Streckenwahl mit der Unterstützung durch Navigationssysteme; physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung; zusätzliche Serviceleistungen im Fahrdienst)
  • Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von KOM-Fahrern während der Fahrt (v. a. Schwierigkeiten bei der Durchführung seltener Fahrmanöver; Fahren auf unbekannten Strecken mit ungewohnter Streckenführung, Kurvenradien und Platzbedarf; Reagieren auf unerwartetes Verkehrsverhalten anderer Verkehrsteilnehmer, auch im Ausland; Fehlvorstellungen zum Lenkverhalten
    durch die Sitzposition des Fahrers; Fehlvorstellungen zu Fahrzeugüberhängen durch die Position der Achsen; Fehlvorstellungen zum Platzbedarf beim Ausschwenken des Kraftfahrzeugs im Heckbereich, auch bei Gelenkbussen;
  • Fehlvorstellungen zum Fahren mit ständig wechselnden Fahrzeugen)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.1.226Kompetenzbereich "Recht"
1.1.2.112Kompetenz DE-1 - Verkehrsrechtliche Vorschriften und angrenzende Rechtsgebiete

Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen, für das Führen von KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht gemäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung; Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)
  • Haftungs- und Versicherungsrecht bei der (gewerblichen) Personenbeförderung gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a. Insassenversicherungen; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung)
  • Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen
    gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern der Klasse DE; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzungen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE; Pflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen; Fahrlehrerschein)
Fahrlehrer, Jurist
1.1.2.214Kompetenz DE-2 - Beförderungs- und Berufskraftfahrerrecht

Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen für die gewerbliche Personenbeförderung und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Über die gemeinsame Ausbildung CE+DE hinausgehende klassenspezifische Sozialvorschriften für KOM gemäß ArbZG, FPersG, FPersV, BOKraft, AETR, VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EU) Nr. 165/2014, Richtlinie 2002/15/EG, Richtlinie
    92/6/EWG, Leitlinien der EU zur Auslegung der Sozialvorschriften (v. a. Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; 12 Tage-Regelung, Zweifahrerbesatzung und Nachtverkehre)
  • Vorschriften zum nationalen KOM-Verkehr (v. a. allgemeine Beförderungsbedingungen; allgemeine Reisebedingungen; Anforderungskatalog Schulbus; DFBus; BefBedV; BOKraft; PBefG, FrStllgV)
  • Vorschriften zum internationalen KOM-Verkehr (v. a. ASOR; EWG-VO Nr. 684/92; internationale Papiere, Schengener Abkommen; Transit Linienverkehre; Interbus-Übereinkommen)
Fahrlehrer, Jurist
1.1.328Kompetenzbereich "Technik"
1.1.3.128Kompetenz DE-1 - Technische Grundlagen

Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Aufgaben, den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von KOM. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie können erläutern, wie Personen und Ladung in KOM gesichert werden und dieses Wissen anwenden.

Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:

  • Einteilung der Kraftomnibusse nach Aufbau, Größe, Art, Verwendung
  • Elektrische Anlage (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise und Stromverbrauch)
  • Gelenkbusse (v. a. Bremsanlage; Drehgelenk-Knickschutz)
  • Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von Anhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Verbindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen von Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE; Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE inklusive praktischer Übungen)
  • Personenbeförderung und Gepäckmitnahme (v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Personen und Gepäck; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und Gepäck)
  • Technische Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen
  • Sonstige klassenspezifische rechtliche Vorschriften zur Technik (v. a. Richtlinien und Verordnungen EU/EG/EWG; StVZO)
Ingenieur
1.256Pädagogischpsychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.144Kompetenzbereich
"Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden"
1.2.1.14Kompetenz DE-1 - System der Fahranfängervorbereitung und lebenslanges Lernen:

Fahrlehrer der Klasse DE können ihren Theorieunterricht, ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorielernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der KOM-Fahrausbildung ausrichten.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen D1/D1E/D/DE (v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Ausbildung; Kompetenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare Grundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsnachweis)
  • Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen D1/D1E/D/DE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgabenarten; Umfang und Zusammenstellung der Fragen; Bewertung)
  • Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen D1/D1E/D/DE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungsstrecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.1.216Kompetenz DE-2 - Gestaltung des Theorieunterrichts:

Fahrlehrer der Klasse DE können Theorieunterricht der Klasse D planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts durchführen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts der Klasse D (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Vorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Methoden und Medien unter besonderer Beachtung digitaler Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen)
  • Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts der Klasse D unter Beachtung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.1.324Kompetenz DE-3 - Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung:

Fahrlehrer der Klasse DE können Fahrpraktische Ausbildung der Klassen D/DE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung im KOM-Bereich
  • Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;

Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Aufbereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien; klassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen der Klassen D/DE)

  • Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demonstrieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise; Üben am Modell; gedankliches Trainieren von Verkehrssituationen)
  • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Aufgaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne von Deliberate Practice
  • An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes Anleiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrichtung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur selbstständigen Aufgabenbewältigung)
  • Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von KOM sowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers)
  • Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen D/DE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahrfehlern
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.2.24Kompetenzbereich "Erziehen"
1.2.2.14Kompetenz DE-1 - Vermittlung von Verkehrssicherheitseinstellungen:

Fahrlehrer der Klasse DE können die für Führer von KOM typischen Fahrmotive und die besondere Verantwortung im Straßenverkehr erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Fahrmotive von Führern von KOM (v. a. Reiselust; Freude am Umgang mit anderen Personen; Unabhängigkeitswunsch; Suche nach Herausforderungen; Freude am Fahren; wirtschaftlicher Zweck)
  • Einstellungen (v. a. Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren; besondere Verantwortung im Umgang mit einer großen Anzahl an Fahrgästen, insbesondere gegenüber Kindern, älteren Personen und Hilfsbedürftigen)
Bildungswissenschaftler
1.2.38Kompetenzbereich "Beurteilen"
1.2.3.18Kompetenz DE-1 - Förderorientierte Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung:

Fahrlehrer der Klasse DE können Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis im KOM-Bereich erwerben möchten. Sie können die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leistungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs (v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche Beurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur Durchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leistungsrückmeldungen)
  • Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer
1.322Fahrerisches Professionswissen
1.3.116Kompetenzbereich "Fahraufgaben"
1.3.1.1Kompetenz DE-1 - Geradeausfahren

Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
  • Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
  • Kommunikation beim Geradeausfahren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Geradeausfahren
  • Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
Fahrlehrer
1.3.1.2Kompetenz DE-2 - Kurve

Fahrlehrer der Klasse DE können Kurven unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
  • Kommunikation beim Befahren von Kurven
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Kurven
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven
Fahrlehrer
1.3.1.3Kompetenz DE-3 - Kreisverkehr

Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisverkehren
  • Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Kreisverkehren
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren
Fahrlehrer
1.3.1.4Kompetenz DE-4 - Kreuzung, Einmündung, Einfahren

Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
Fahrlehrer
1.3.1.5Kompetenz DE-5 - Schienenverkehr

Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Umgang mit Schienenverkehr
  • Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr
Fahrlehrer
1.3.1.6Kompetenz DE-6 - Haltestelle, Fußgängerüberweg

Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
  • Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
  • Kommunikation beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
  • Kommentierendes Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
Fahrlehrer
1.3.1.7Kompetenz DE-7 - Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel

Fahrlehrer der Klasse DE können sich unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
  • Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
Fahrlehrer
1.3.1.8Kompetenz DE-8 - Vorbeifahren, Überholen

Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

  • Unverzichtbare curriculare Inhalte:
  • Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
  • Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Überholen
  • Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vorbeifahren und Überholen
  • Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen
Fahrlehrer
1.3.26Kompetenzbereich "Grundfahraufgaben"
1.3.2.1Kompetenz DE-1 - Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
  • Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Fahrlehrer
1.3.2.2Kompetenz DE-2 - Rückwärts in eine Parklücke (Längsaufstellung)

Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
  • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
Fahrlehrer
1.3.2.3Kompetenz DE-3 - Rückwärts quer oder schräg einparken

Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim rückwärts quer/schräg einparken
  • Fahrzeugpositionierung beim rückwärts quer/schräg einparken
  • Geschwindigkeitsanpassung beim rückwärts quer/schräg einparken
  • Kommunikation beim rückwärts quer/schräg einparken
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim rückwärts quer/schräg einparken
  • Kommentierendes Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken
Fahrlehrer
1.3.2.4Kompetenz DE-4 - Halten zum Ein- oder Aussteigen Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und regelkonform zum Ein- oder Aussteigen halten und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Halten zum Ein- oder Aussteigen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Halten zum Ein- oder Aussteigen
  • Fahrzeugpositionierung beim Halten zum Ein- oder Aussteigen
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Halten zum Ein- oder Aussteigen
  • Kommunikation beim Halten zum Ein- oder Aussteigen
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Halten zum Ein- oder Aussteigen
  • Kommentierendes Fahren beim Halten zum Ein- oder Aussteigen
Fahrlehrer
1.3.2.5Kompetenz DE-5 - Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse DE sicher, routiniert und regelkonform rückwärts um eine Ecke nach links fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.

Unverzichtbare curriculare Inhalte:

  • Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
  • Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
Fahrlehrer

7. In Anlage 3 Nummer 1.3 wird in der Spalte "Inhalte" nach dem Wort "Fahrschülern" die Angabe " (§ 6 FahrlG)" durch die Angabe " (§ 12 FahrlG)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

In § 8 Absatz 2 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937; 2020 I S. 525), werden die Wörter " § 4 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 6 Satz 2" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

In der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 129 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Zeile zur Gebühren-Nummer 203

203
Ortskundeprüfung
20,50 bis 57,30

gestrichen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 12a tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2022 in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni 2022 in Kraft.

ID: 220587

ENDE