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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 24. Juni 2022
(BGBl. I Nr. 22 vom 30.06.2022 S. 986 EU)



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

Artikel 1
AFGBV - Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und-Betriebs-Verordnung
Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:

"12. die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,

13. die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und-Betriebs-Verordnung."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nach der Gebührennummer 111.2.1 werden die folgenden Gebührennummern 111.3 bis 111.7 eingefügt:

Gebühren- NummerGegenstandGebühr
Euro
"111.3einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion8.925,00 bis 89.240,00
111.4Einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion8.925,00 bis 89.240,00
111.5Einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person49,00 bis 129,00
111.6Einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person49,00 bis 129,00
111.7einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person49,00 bis 129,00".

b) Nach der Gebührennummer 112.3 werden die folgenden Gebührennummern 112.4 bis 112.8 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
"112.4zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion4.462,50 bis 44.620,00
112.5zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion4.462,50 bis 44.620,00
112.6einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person49,00 bis 129,00
112.7einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person49,00 bis 129,00
112.8einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person49,00 bis 129,00".

c) Nach der Gebührennummer 400 wird folgender Unterabschnitt H eingefügt:

Gebühren- NummerGegenstandGebühr
Euro
"H. Autonome-Fahrzeuge - Genehmigungs- und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
400aGenehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
400a.1Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion nach § 8 AFGBV einschließlich Begehung des Betriebsbereichs, Sachverhaltsaufklärung, Abstimmung mit zu beteiligenden Dritten, Prüfung der zugrundeliegenden Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion sowie Entscheidung über den Antrag hinsichtlich Erteilung, Änderung, Verlängerung, Ablehnung oder Aufhebung, einschließlich Eintragung790,60 bis 79.060,00
400a.2Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgelegten Betriebsbereich für bereits genehmigte festgelegte Betriebsbereiche sowie Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen der Genehmigung eines genehmigten festgelegten Betriebsbereichs49,00 bis 129,00".

Artikel 3
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 Buchstabe k wird das Wort "und" am Ende gestrichen.

b) In Nummer 7 Buchstabe l wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:

  1. die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
  2. die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
  3. die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
  4. Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

____
*) Notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID: 221334

ENDE