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Regelwerk

Änderungstext

Achtzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2, 3 und 4 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Vom 30. November 2023
(BGBl. II Nr. 333 vom 07.12.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Inkrafttreten am 22.06.2024, siehe Bekanntmachung =>

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP-Übereinkommen) (BGBl. 1974 II S. 565, 566) gemäß Artikel 18 des ATP-Übereinkommens angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 2, 3 und 4 des ATP-Übereinkommens, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 3. Februar 2023 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

(4) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 30. November 2023

Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen

1. Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 1.2 Der dritte Absatz wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Berechnung der mittleren Oberfläche des Kastens eines Kastenwagens wählt die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle eine der folgenden drei Methoden aus:"Zur Berechnung der mittleren Oberfläche des Kastens eines Kastenwagens wählt die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle eine der folgenden drei Methoden A-C aus. Zur Berechnung der mittleren Oberfläche eines Tanks kann die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle die Methode A oder die Methode D wählen."

2. Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 1.2

Die letzten drei Absätze (Methode C) werden wie folgt gefasst:

altneu
Methode C:

Wenn die Sachverständigen keine der obigen Methoden als annehmbar betrachten, ist die Innenfläche gemäß den Abbildungen und Formeln in Methode B zu bemessen.

Der k-Wert wird dann auf Grundlage der Innenfläche berechnet, wobei als Dicke der Wärmedämmung Null angenommen wird. Aus diesem k-Wert wird die durchschnittliche Dicke der Wärmedämmung mit der Annahme berechnet, dass λ die Wärmedämmung einen Wert von 0,025 W/m·×°C hat.

d = Si x Δ T x λ/ W

Nach der Schätzung der Dicke der Wärmedämmung wird die Außenfläche berechnet und die mittlere Oberfläche ermittelt. Der endgültige k-Wert wird durch sukzessive Iteration abgeleitet.

"Methode C: Wenn die Sachverständigen weder Methode A noch Methode B als annehmbar betrachten, ist die Innenoberfläche des Kastenwagens gemäß den Werten und Formeln in Methode B zu bemessen.

Der Ausgangs-k-Wert wird dann auf Grundlage der Innenoberfläche berechnet, wobei für den Beginn des Iterationsprozesses als Stärke der Wärmedämmung Null angenommen wird. Aus diesem k-Wert wird die durchschnittliche Stärke der Wärmedämmung mit der Annahme berechnet, dass λ für die Wärmedämmung einen Wert von 0,025 W/m ⋅ °C hat.

d = Si x Δ T x λ /W

Nach der Schätzung der Stärke der Wärmedämmung wird die Außenoberfläche berechnet und die mittlere Oberfläche ermittelt. Der endgültige k-Wert wird durch sukzessive Iterationen abgeleitet."

3. Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 1.2, Methode C

Es wird folgender neuer letzter Absatz eingefügt:

"Bei dieser Methode kann ein anderer λ-Wert herangezogen werden, wenn der tatsächliche λ-Wert durch physikalische Messungen der Eigenschaften des Hauptwärmedämmstoffs der Wand oder anhand statistischer Daten anderer ATP-Beförderungsmittel mit vergleichbaren Merkmalen geschätzt werden kann. Der λ-Wert und die statistischen Daten, die gegebenenfalls herangezogen wurden, sind im Musterprüfbericht Nr. 1 A anzugeben oder diesem beizufügen."

4. Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 1.2

Nach dem letzten Absatz wird folgender Wortlaut eingefügt:

"Methode D: Wenn die Sachverständigen Methode A als nicht annehmbar betrachten, ist die Außenoberfläche des Tanks unter Berücksichtigung der geometrischen Form des Tanks und der wichtigsten zur Modellierung dieser Form erforderlichen Werte (z.B. Durchmesser, Radius, Länge des Zylinders usw.) zu bemessen. Diese Methode kann nur angewandt werden, wenn der Tank mit regelmäßigen geometrischen Formen (Zylinder, Kegel, Kugel), die sich mittels mathematischer Gleichungen beschreiben lassen, vergleichbar ist.

Der Ausgangs-k-Wert wird dann auf Grundlage der Außenoberfläche berechnet, wobei für den Beginn des Iterationsprozesses als Stärke der Wärmedämmung Null angenommen wird. Aus diesem k-Wert wird die durchschnittliche Stärke der Wärmedämmung mit der Annahme berechnet, dass λ für die Wärmedämmung einen Wert von 0,035 W/m ⋅ °C hat.

d = Se x Δ T x λ /W

Nach der Schätzung der Stärke der Wärmedämmung wird die Innenoberfläche unter Berücksichtigung der geometrischen Form des Tanks berechnet und die mittlere Oberfläche ermittelt. Der endgültige k-Wert wird durch sukzessive Iterationen abgeleitet.

Bei dieser Methode kann ein anderer λ -Wert herangezogen werden, wenn der tatsächliche λ -Wert durch physikalische Messungen der Eigenschaften des Hauptwärmedämmstoffs der Wand oder anhand statistischer Daten anderer ATP-Beförderungsmittel mit vergleichbaren Merkmalen geschätzt werden kann. Der λ -Wert und die statistischen Daten, die gegebenenfalls herangezogen wurden, sind im Musterprüfbericht Nr. 1 B anzugeben oder diesem beizufügen."

5. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 4.5.2

Die Formel "[(Qmod - QRef) / Qref] ≥ -0,10 (1)" * wird durch die Formel "[(Qmod - QRef) / Qref] ≥ -0,10" ersetzt.

* Red. Anm.: im Änderungstext der 16. Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens (BGBl. II Nr. 20 vom 10.12.2023 S. 1014) wurde die Formel als "((QErsatz - QRef ) / Qref )) ≥ -0,10 (1)" eingefügt.

Hieraus ergibt sich folgende Änderung:

In Anlage 1 Anhang 2 Absatz 9.2.1:
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

6. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2.3

Absatz 6.2.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Antrag des Herstellers dürfen die Original-Kältemittel eines in Dienst befindlichen Beförderungsmittels mit Kältemaschine durch die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Kältemittel unter folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:
Original-KältemittelErsatzkältemittel
R404AR452A
  • Es liegt ein Prüfbericht oder ein Anhang vor, der die Gleichwertigkeit einer ähnlichen Kältemaschine mit dem Ersatzkältemittel bestätigt; un
  • eine Prüfung der Leistungsfähigkeit nach Absatz 6.2.1 ist erfolgreich durchgeführt worden.

Das Typenschild des Herstellers muss geändert oder ausgetauscht werden, um auf das Ersatzkältemittel und die benötigte Füllmenge hinzuweisen.

Die ursprüngliche Prüfberichtsnummer auf der ATP-Bescheinigung der Übereinstimmung wird beibehalten und durch einen Hinweis auf den Prüfbericht oder einen Anhang ergänzt, der die Grundlage für den Austausch ist.

"Auf Antrag des Herstellers darf das Original-Kältemittel eines in Dienst befindlichen Beförderungsmittels mit mechanischer Kältemaschine unter folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:
  1. Es liegt ein Prüfbericht oder ein Anhang vor, der die Gleichwertigkeit einer ähnlichen mechanischen Kältemaschine mit dem Ersatzkältemittel nach Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 4.5 bestätigt; und
  2. eine Prüfung der Leistungsfähigkeit nach Absatz 6.2.1 oder 6.2.2 ist erfolgreich durchgeführt worden. Wird dem Antrag stattgegeben, muss das Typschild entsprechend geändert werden.

In dem besonderen Fall, in dem das Kältemittel wie in der nachstehenden Tabelle aufgeführt ersetzt wird, braucht nach Buchstabe a der Hersteller bei der amtlichen Prüfstelle lediglich die Ausstellung eines Anhangs zu beantragen, ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung bedarf.

Original-KältemittelErsatzkältemittel
R404AR452A

"

7. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.2

Die zweite Zeile des Absatzes 7.3.2, welche mit "Die Innenfläche ..." beginnt, wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Innenfläche des Kastens darf eine Abweichung von maximal 20 % aufweisen."Die Innenoberfläche des Kastens darf eine Abweichung von maximal 20 % aufweisen."

8. Anlage 1, Anhang 2,Absatz 7.3.2

Die Definition von SKasten wird wie folgt gefasst:

altneu
SKasten ist das geometrische Mittel der Oberfläche des gesamten Kastens,"SKasten das geometrische Mittel aus der Innenoberfläche und der Außenoberfläche des Kastens ist;"

9. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.3

Die Definition von SKühlkammer wird wie folgt gefasst:

altneu
SKühlkammer die Fläche der Kühlkammer unter Berücksichtigung der vereinbarten Positionen der Trennwände ist;"SKühlkammer die Innenoberfläche der Kühlkammer unter Berücksichtigung der angegebenen Positionen der Trennwände ist;"

10. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.3

Die Definition von STrennwand wird wie folgt gefasst:

altneu
STrennwand für die Flächen der Trennwände steht;"STrennwand für die Oberflächen der Trennwände steht;"

11. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.4

Die Definition von STKkammer wird wie folgt gefasst:

altneu
STKkammer die Fläche der Tiefkühlkammer unter Berücksichtigung der vereinbarten Positionen der Trennwände ist;"STKkammer die Innenoberfläche der Tiefkühlkammer unter Berücksichtigung der angegebenen Positionen der Trennwände ist;"

12. Anlage 1, Anhang 4, Absatz 7.3.4

Die Definition von STrennwand wird wie folgt gefasst:

altneu
STrennwand für die Flächen der Trennwände steht;"STrennwand für die Oberflächen der Trennwände steht;"

13. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.7
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

14. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 9.2.1

Im dritten Absatz, welcher mit "Bei Flüssiggasanlagen im Einfachtemperatur-Betrieb" beginnt, wird folgender letzter Satz eingefügt:

"Die für das dritte Temperaturniveau erzielte Kälteleistung kann von der Prüfstelle durch Interpolation anhand der Ergebnisse, die während der Prüfungen bei den Temperaturniveaus von -20 °C und 0 °C erzielt wurden, errechnet werden."

15. Anlage 1, Anhang 3 (A), Fußnote 4

Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4) Das Prüfverfahren für neue Beförderungsmittel für mehrere Temperaturen wird in Abschnitt 7 von Anlage 1 Anhang 2 beschrieben. Ein Prüfverfahren für in Betrieb befindliche Beförderungsmittel für mehrere Temperaturen wurde bisher noch nicht festgelegt.Beförderungsmittel für mehrere Temperaturen sind Beförderungsmittel mit Wärmedämmung mit zwei oder mehr Kammern für jeweils unterschiedliche Temperaturen."4) Multitemp-Beförderungsmittel sind Beförderungsmittel mit Wärmedämmung mit zwei oder mehr Kammern für jeweils unterschiedliche Temperaturen. Bei Multitemp-Beförderungsmitteln ist zusätzlich zur ATP-Bescheinigung eine Konformitätsbestätigung (siehe Anlage 1 Anhang 2 Absatz 7.3.6) mitzuführen."

16. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.7

In der Tabelle wird in der Überschrift der Spalte 4 "des Schaums" durch "der Wärmedämmung" ersetzt.

17. Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 8, MUSTER Nr. 14

Im Muster Nr. 14 wird in den Abschnitten "Wärmegedämmter Kasten" und "Verflüssigereinheit" nach "Seriennummer" eine Fußnote eingefügt. Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

"a Individuelle Seriennummer oder eine Folge von Seriennummern."

18. Anlage 1, Anhang 3, Fußnote 12
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

19. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 4.3.1, Buchstabe b

Am Ende wird folgender neuer Absatz eingefügt:

"Wird der Verdichter durch eine Hilfsstromquelle angetrieben, ist die Prüfung bei der vom Hersteller angegebenen Nennleistungsaufnahme des Verdichters durchzuführen."

20. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.1

Die Wörter "inneren Trennwände" werden durch "Trennwände" ersetzt.

21. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.3

Im einleitenden Satz wird "inneren Trennwände" durch "Trennwände" ersetzt. [Rest betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

22. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.4

Im einleitenden Satz wird "inneren Trennwände" durch "Trennwände" ersetzt. [Rest betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

23. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.5

Im einleitenden Satz wird "inneren Trennwände" durch "Trennwände" ersetzt.

24. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.6

Im einleitenden Satz wird "inneren Trennwände" durch "Trennwände" ersetzt. [Rest betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

25. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.7

In der Überschrift wird "Trennwände (innen)" durch "Trennwände" und im ersten Satz "inneren Trennwände" durch "Trennwände" ersetzt.

26. Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 8, MUSTER Nr. 14
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

27. Anlage 1, Anhang 2

Es wird folgender neuer Absatz 3.2.8 eingefügt:

"3.2.8 Wenn die Kältemaschine mit all ihren Zusatzeinrichtungen für sich allein hinsichtlich der Bestimmung des Luftvolumenstroms zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geprüft worden ist, muss der erforderliche Mindestluftvolumenstrom pro Stunde im Kühlbetrieb sowohl bei Beförderungsmitteln mit mechanischer Kältemaschine als auch bei Beförderungsmitteln mit mechanischer Kältemaschine und Heizanlage, die über eine Zwangsumwälzung verfügen, der folgenden Formel entsprechen 7:

= N · V

Dabei ist

der Mindestluftvolumenstrom pro Stunde die Anzahl der Luftwechsel pro Stunde N multipliziert mit dem Leervolumen V;

N = 50.

Im Teillastbetrieb kann der Luftvolumenstrom nach Erreichen der Solltemperatur moduliert werden; ist die Temperatur der Klasse erreicht, muss der Luftvolumenstrom nicht zwingend gleichbleibend sein.

Beträgt V mehr als 60 m3, kann bei Containern, Güterwagen und Lastkraftwagen auf mindestens 3.000 m3 pro Stunde begrenzt werden 8.

Beträgt V mehr als 100 m3, kann auf mindestens 5.000 m3 pro Stunde begrenzt werden."

Die Fußnoten 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

"7) Gilt für Beförderungsmittel, die nach dem (TT.MM.JJJJ) hergestellt wurden.

8) Container können Wechselaufbauten von Lastkraftwagen sein."

28. Anlage 1, Anhang 2

Es wird folgender neuer Absatz 3.4.9 eingefügt:

"3.4.9 Das Beförderungsmittel soll den Anforderungen an den Luftvolumenstrom im Kühlbetrieb nach Absatz 3.2.8 entsprechen."

29. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.1

Am Ende wird folgender neuer Spiegelstrich eingefügt:

"- Das Beförderungsmittel soll den Anforderungen an den Luftvolumenstrom im Kühlbetrieb nach Absatz 3.2.8 entsprechen."

30. Anlage 1, Anhang 3

Im Muster der ATP-Bescheinigung wird folgende neue Nummer 7.2.6 eingefügt:

"7.2.6 XX Luftwechsel/Stunde"

31. Anlage 1, Anhang 3

Nach Fußnote 10 wird folgende neue Fußnote 11 eingefügt:

"11 Hierbei ist XX die Anzahl der Luftwechsel pro Stunde, die durch Division des Gesamtluftvolumenstroms der Ventilatoren für die Luftumwälzung durch das Gesamtinnenvolumen des Beförderungsmittels errechnet wird. Im Fall von Mehrkammer-Beförderungsmitteln mit verstellbaren Trennwänden ist der Gesamtluftvolumenstrom der Ventilatoren für die Luftumwälzung durch das maximale Innenvolumen jeder einzelnen Kammer zu dividieren."

32. Anlage 1, Anhang 3

Die bisherigen Fußnoten 11 bis 15 werden die Fußnoten 12 bis 16.

.

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen der Anlage 1 Anhang 2, 3 und 4 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

Vom 25. Januar 2024
(BGBl. II Nr. 39 vom 02.02.2023)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 30. November 2023 zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2, 3 und 4 des Übereinkommens vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565, 566; 2019 II S. 1014, 1015) über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Achtzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens) (BGBl. 2023 II Nr. 333), wird bekannt gemacht, dass die mit Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 3. Februar 2023 übermittelten Änderungen der Anlage 1 Anhang 2, 3 und 4 des Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien

am 22. Juni 2024

in Kraft treten werden.

Berlin, den 25. Januar 2024

ID: 232409


ENDE