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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 16. August 2024
(BGBl. I Nr. 266 vom 21.08.2024)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 24a wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "Tetrahydrocannabinol-Grenzwert" angefügt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat."

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Blut" durch das Wort "Blutserum" ersetzt.

cc) Satz 3

Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

wird aufgehoben.

e) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 2a bis 4 ersetzt:

altneu
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

"(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
  1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
  2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

2. § 24c wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen" § 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht."(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
  1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
  2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht."

c) Absatz 2

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2.

e) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

3. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe " § 24a" die Wörter "Absatz 1 bis 2a" eingefügt.

4. In § 26 Absatz 1 Satz 1 und in § 26a Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "bis 3" durch die Angabe "bis 2a" ersetzt und wird jeweils die Angabe "und 2" gestrichen.

5. In der Anlage wird die "Cannabis" betreffende Zeile


Berauschende MittelSubstanzen
CannabisTetrahydrocannabinol (THC)

gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13a wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen."

2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Satz 2

§ 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 bleiben § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 13a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b unberührt."

3. Nach § 48a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat,".

4. In Anlage 4 wird in der Tabelle in Nummer 9.2.1 die erste Spalte wie folgt gefasst:


altneu
"9.2.1 Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
"9.2.1 Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)".

5. Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

altneu
f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind."f) In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten der betroffenen Person, insbesondere ob zu erwarten ist, dass sie nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob die betroffene Person den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Satz 3 gilt entsprechend bei Cannabismissbrauch. Der betroffenen Person kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihr ein grundlegender Wandel in ihrer Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind."

6. In Anlage 12 Abschnitt A Nummer 2.3 werden die Wörter "(Alkohol, berauschende Mittel)" durch die Wörter "(Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel)" ersetzt.

7. In Anlage 13 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Nach der laufenden Nummer 2.2.1 wird folgende laufende Nummer 2.2.1a eingefügt:

laufende
Nummer
Ordnungswidrigkeitlaufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)*
"2.2.1aKraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2".

b) Die laufende Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

laufende
Nummer
Ordnungswidrigkeitlaufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)*
"2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt242, 242.1, 242.2

Neu:

laufende
Nummer
Ordnungswidrigkeitlaufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)*
"2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt243, 243.1, 243.2".
* Bußgeldkatalog

c) In der laufenden Nummer 3.1.1 wird in der Spalte "laufende Nummer des BKat*" die Angabe "243" durch die Angabe "243b" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 24a Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 24a Absatz 1 bis 2a" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe "und 242.2" durch die Angabe", 242.2, 243.1, 243.2, 243a.1 und 243a.2" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe "und 242.2" durch die Angabe", 242.2, 243, 243.1, 243.2, 243a, 243a.1 und 243a.2" ersetzt.

4. In der Anlage im Abschnitt I wird in der Tabelle Teil B wie folgt gefasst:

Alt:


Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrsgesetz
(StVG)
Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
B. Zuwiderhandlungen gegen §§ 24a, 24c StVG
0,5-Promille-Grenze
241Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Absatz 1500 Euro
Fahrverbot
1 Monat
241.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1.000 Euro
Fahrverbot
3 Monate
241.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1.500 Euro
Fahrverbot
3 Monate
Berauschende Mittel
242Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 3500 Euro
Fahrverbot
1 Monat
242.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1.000 Euro
Fahrverbot
3 Monate
242.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1.500 Euro
Fahrverbot
3 Monate
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
243In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten § 24c Absatz 1, 2250 Euro

Neu:

Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrsgesetz
(StVG)
Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"B. Zuwiderhandlungen gegen §§ 24a , 24c StVG
0,5-Promille-Grenze
241Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Absatz 1500 Euro
Fahrverbot
1 Monat
241.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1.000 Euro
Fahrverbot
3 Monate
241.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1.500 Euro
Fahrverbot
3 Monate
3,5 ng/ml-Tetrahydrocannabinol-Grenze
242Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum § 24a Absatz 1a500 Euro
Fahrverbot
1 Monat
242.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1.000 Euro
Fahrverbot
3 Monate
242.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1.500 Euro
Fahrverbot
3 Monate
Berauschende Mittel
243Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Absatz 2 Satz 1500 Euro
Fahrverbot
1 Monat
243.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1.000 Euro
Fahrverbot
3 Monate
243.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1.500 Euro
Fahrverbot
3 Monate
Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten und Cannabiskonsumentinnen
243aAls Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum und
  1. ein alkoholisches Getränk zu sich genommen oder
  2. die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten
§ 24a Absatz 2a1.000 Euro
Fahrverbot
1 Monat
243a.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1.500 Euro
Fahrverbot
3 Monate
243a.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister2.000 Euro
Fahrverbot
3 Monate
Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
243bIn der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol angetreten § 24c Absatz 1250 Euro".

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (22.08.2024) in Kraft.

ID 241989

ENDE