umwelt-online: BAM-GGR 005 - Verfahren der Bauartprüfung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter (1)
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BAM-GGR 005 - Verfahren der Bauartprüfung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)
BAM vom 04.02.2004 aufgehoben
Als zuständige Behörde gemäß
in Verbindung mit den
gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) und der betroffenen Wirtschaft nachstehende Regeln bekannt.
Diese Regeln beschreiben das Verfahren der Durchführung der Bauart-Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß ADR/RID/IMDG-Code, Absatz 6.1.5.1.1, Unterabschnitt 6.3.2.1, Absatz 6.5.6.1.1 und 6.6.5.1.1 bzw. Ziffer 1.1.2, Kapitel 1, Teil 4 der ICAO-TI, als Voraussetzung für die Bauartzulassung und Erteilung einer UNoder ADR/RID-Kennzeichnung und die Anerkennung von Prüfstellen gemäß § 6 (2), Nr. 8 der GGVSE.
Die Anhänge 2 und 3 dieser Regeln (Spezifikationsdaten für Verpackungen und IBC) entsprechen mit einigen von der BAM als sicherheitstechnisch gleichwertig angesehenen Abweichungen Anhang G der DIN EN ISO 16104:2003 (Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Prüfverfahren) und Anhang C der DIN EN ISO 16467 (Verpackung - Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfverfahren für IBC).
Sie sind ab sofort anwendbar. Berlin, 4. Februar 2004
1. Geltungsbereich
Diese Regeln gelten für Verpackungen, Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter (im folgenden Verpackungen genannt).
2. Verfahren der Bauartprüfung
2.1 Bauartprüfungen werden auf Kosten des Antragstellers von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12200 Berlin gemäß Kostenverordnung für Nutzleistungen der BAM, oder von einer von der BAM anerkannten Prüfstelle gemäß deren Kostenordnung durchgeführt.
2.2 Prüfergebnisse anderer Prüfstellen können von der BAM anerkannt werden, wenn die Prüfungen gemäß der verkehrsrechtlichen Vorschriften durchgeführt wurden.
2.3 Antrag auf Bauartprüfung
2.3.1 Der Antrag muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers,
2.3.2 Für die Prüfung ist der Prüfstelle die in den Vorschriften genannte Anzahl von Prüfmustem, ggf. der Füllinhalt und weitere Muster für orientierende Vorversuche zur Verfügung zu stellen. Für verwendete Werkstoffe/Halbzeuge sind geeignete schriftliche Nachweise mitzuliefern, z.B. für Schmelzindex und Dichte von Kunststoffen, oder die Eigenschaften von Stahlblech.
2.4 Vorbereitung auf die Prüfung
2.4.1 Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage eines Prüfablaufplans unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers, der auch der Dokumentation der Prüfergebnisse dienen kann. In ihm sind die Konditionierung der Prüfmuster, die zu verwendenden Prüfeinrichtungen und die einzusetzende Messtechnik, die Zahl und die Sequenz aller Einzelprüfungen, ggf. vorlaufende Untersuchungen, Prüf-Verfahren und -Parameter festgelegt.
2.4.2 Die selektive Prüfung und abweichende Prüfverfahren (z.B. Nachweis der chemischen Verträglichkeit, Dichtheitsprüfverfahren) sind vor der Prüfung zwischen Prüfstelle und BAM abzustimmen.
2.4.3 Prüfmuster und ggf. Proben (z.B. Wandungsausschnitte) sind mit einer zu dokumentierenden Identifikationsnummer so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen werden können.
2.4.4 Die in den Anhängen 2 und 3 gekennzeichneten Kontrolldaten der Prüfmuster sind mit den Spezifikationsdaten der Bauart zu vergleichen und zu dokumentieren (Bauprüfung). Die Feststellung verwendeter Werkstoffe erfolgt entweder anhand eingereichter Eigenschaftsnachweise des Herstellers oder durch Identifikationsprüfungen.
2.4.5 Die Prüfmuster sind entsprechend den Vorschriften zu konditionieren bzw. vorzulagern.
2.5 Prüfungen
2.5.1 Die Prüfungen sind gemäß den gültigen, zutreffenden Vorschriften des ADR/RID/IMDG-Codes/IACO-Tls durchzuführen.
2.5.2 Alle Einzelergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens oder ansonsten ein Jahr zu archivieren. Hierzu gehören z.B. Fotos, Messdaten und ggf. Rückstellmuster/-proben. Diese Dokumentation ist der BAM auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
2.5.3 Die Ergebnisse der Prüfungen sind möglichst direkt und unter Beachtung der gesetzlichen Bestehenskriterien zu formulieren ("...trat kein Füllgut aus." statt "...hat die Prüfung bestanden.").
2.5.4 2.5.1 bis 2.5.3 gelten auch bei Teilprüfungen, die an andere Stellen delegiert werden. Im Prüfbericht ist dann auf die Dokumentation dieser Stellen zu verweisen.
2.5.5 Über die durchgeführten Prüfungen ist ein Prüfbericht zu erstellen. Die Angaben müssen auf die Dokumentation nach 2.5.3 rückführbar sein. Er ist der BAM mit dem Zulassungsantrag einzureichen.
2.5.6 Der Prüfbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
3. Verfahren für die Anerkennung von Prüfstellen
3.1 Prüfstellen werden auf deren Kosten von der BAM gemäß Kostenverordnung für Nutzleistungen der BAM für einen festgelegten Prüfumfang anerkannt, wenn die Voraussetzungen gemäß Anhang 1 erfüllt sind.
3.2 Die Bedingungen dieses Absatzes gelten auch für Stellen, an die Teilprüfungen delegiert werden.
3.3 Für die Erstanerkennung hat die Prüfstelle die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Rahmen eines erstmaligen Audits der BAM nachzuweisen.
3.4 Die Anerkennung erfolgt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen. Sie ist befristet und gilt grundsätzlich 3 Jahre. Sie kann nach Ablauf als Ergebnis eines erneuten positiven Audits um weitere drei Jahre verlängert werden.
3.5 Sie kann jederzeit, z.B. bei Auftreten von wiederholten Fehlern in der Prüfdurchführung, von der BAM widerrufen werden.
3.6 Von der BAM anerkannte Prüfstellen sind Mitglied im Arbeitskreis "Prüfstellen", der in der Regel einmal jährlich stattfindet. Er dient dem Erfahrungsaustausch, der Vereinheitlichung der Prüfpraxis, der Information über Regelsetzung und Normung und der Feststellung von Revisionsbedarf für Regelsetzung und Normung. Die Teilnahme von wenigstens einem Verantwortlichen je Prüfstelle ist Pflicht.
3.7 Alternativ zur Teilnahme am Erfahrungsaustausch (z.B. wegen fehlender Sprachkenntnisse anerkannter Prüfstellen im Ausland) kann die Anerkennung auf ein Jahr befristet werden mit der Option der Verlängerung um ein weiteres Jahr bei positivem Wiederholungsaudit durch die BAM.
3.8 Die Prüfstelle wird nach Anerkennung in das von der BAM veröffentlichte Verzeichnis anerkannter Prüfstellen mit Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten (Tel./Fax/Email) aufgenommen.
3.9 Änderungen gegenüber der beantragten Anerkennung, insbesondere bezüglich der handelnden Personen, sind der BAM unverzüglich mitzuteilen.
Anforderungen an Prüfstellen | Anhang 1 zur BAM-GGR 005 |
1. Allgemeine Anforderungen
1.1 Die Prüfstelle kann eine selbstständige Organisation oder Teil einer Organisation sein. Organisationen in diesem Sinne können z.B. Prüflaboratorien oder Hersteller sein.
1.2 Die Prüfstelle betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, das der Art und dem Umfang der ausgeführten Tätigkeit entspricht und schriftlich niedergelegt ist.
2. Organisatorische Anforderungen
2.1 Die Prüfstelle oder die Organisation, der sie angehört, ist rechtlich identifizierbar.
2.2 Eine Prüfstelle, die einer Organisation angehört, die sich mit anderen Aufgaben als mit der Prüfung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß dieser Regel befasst, ist innerhalb dieser Organisation identifizierbar und organisatorisch abgegrenzt.
2.3 Die Prüfstelle ist weisungsungebunden und führt ihre Prüftätigkeit unabhängig aus.
2.4 Die Prüfstelle benennt Personen, die für Prüfungsleistungen Verantwortliche bei Abwesenheit vertreten.
2.5 Die Prüfstelle legt ihre organisatorische Gliederung, die Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten des Personals, ihre Aufgaben und den Bereich ihrer fachlichen Kompetenz schriftlich fest.
2.6 Die Prüfstelle führt ein Verzeichnis über Qualifikations- und Fortbildungsnachweise ihres Personals und organisiert die Fortbildung des Personals über Änderungen bei den jeweils zu beachtenden Vorschriften und Normen.
2.7 Die Prüfstelle stellt die vertrauliche Behandlung von Kenntnissen, die ihr bei ihren Prüftätigkeiten zuteil werden, sicher.
3. Personelle Anforderungen
3.1 Das für die Prüfungen eingesetzte Personal verfügt über eine ausreichende, nachweisbare Qualifikation für den jeweiligen Verantwortungsbereich, die durch Aus- und/oder Fortbildung oder Erfahrung gewonnen worden sein kann.
3.2 Das Personal besitzt ausreichende, nachweisbare Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften und Normen.
3.3 Es ist in der Lage, die erforderlichen Prüfablaufpläne, Dokumentationen und Prüfberichte anzufertigen.
4. Einrichtungen und Geräte
4.1 Die Prüfstelle verfügt über geeignete und ausreichende Einrichtungen, Prüf- und Messtechnik, die es ihr gestatten, die geforderten Prüfungen und Messungen durchzuführen.
4.2 Die Prüfstelle stellt sicher, dass diese Geräte nach schriftlichen Anweisungen ordnungsgemäß bedient, gewartet sowie erstmalig und entsprechend den Festlegungen des Qualitätsmanagementsystems wiederkehrend kalibriert werden und dass die Kalibrierergebnisse dokumentiert werden.
Spezifikationsdaten für Verpackungen | Anhang 2 zur BAM-GGR 005 |
Dieser Anhang enthält Angaben über typische, sicherheitstechnisch bedeutsame Merkmale von Verpackungen. Er entspricht mit einigen von der BAM als sicherheitstechnisch gleichwertig angesehenen Abweichungen dem Anhang G der DIN EN ISO 16104:2003 Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Prüfverfahren. Die genaue Zuordnung ergibt sich aus den Bemerkungen zu Beginn der nachstehenden Tabellen. Andere zur Charakterisierung der Verpackungseigenschaften geeignete Merkmale sind alternativ verwendbar.
Bemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass Spezifikationsdaten mit Bandbreiten für die Fertigung von Serienmustern angegeben werden. Istwerte der Prüfmuster müssen innerhalb dieser Bandbreiten liegen; anderenfalls ist die Spezifikation zu ändern. Insbesondere geometrische Spezifikationsdaten, wie z.B. "Lage der Verschlüsse" oder "Verschluss, Gewinde, Art und Steigung" werden in bemaßten Konstruktionszeichnungen festgelegt.
Verwendete Symbole:
X: | Für diese Verpackungsart gültiges Merkmal. |
A: | Nur die Dicke ist festzustellen. |
B: | Kombiniertes Flächengewicht muss kontrolliert werden. |
C: | Oder alternativ bemaßte Konstruktionszeichnung, soweit nicht schon durch 51 erfasst. |
+: | Merkmal muss im Rahmen der Bauprüfung kontrolliert werden. |
Nr.): | Hochgestellte Nummer: Zu diesem Merkmal existiert Erläuterung. |
1. Spezifikationsdaten für Fässer und Kanister
1.1 Für alle Fässer und Kanister gültige Spezifikationsdaten (entspricht DIN EN ISO 16104, Tabelle G.1.1)
Nr. | Spezifikation | |
1 | Verpackungsbeschreibung (Code und ggf. Handelsname) 1 | |
2 | Name und Adresse des Herstellers (Fertigungsstätte der Prüfmuster) 2 | |
3 | Fertigungsverfahren 3 | |
4 | Nennvolumen 4 | |
5 | + | Überlaufvolumen 5 |
6 | Durchmesser, Nennwert (zylindrisch) innen | |
7 | + | Durchmesser, außen, an der weitesten Stelle |
8 | Nenndurchmesser (von konischer Verpackung, z.B. Eimern)8) | |
9 | + | Abmessungen des Behälterkörpers/-abschnittes (bei nicht zylindrischen Verpackungen) 9 |
10 | + | Rücksprung von Böden 10 |
11 | + | Gesamthöhe 11 |
12 | + | Stapelhöhe 12 |
13 | + | Art der Bodenfalze (Ober- und Unterboden) 13 |
14 | + | Art der Seitennaht 14 |
15 | + | Handgriffe, Werkstoff, Anzahl und Lage 15 |
16 | + | Verschluss/Verschlüsse, Nenndurchmesser und Ausführung 16 |
17 | + | Lage der Verschlüsse/des Verschlusses (oder der/des Auslaufstutzens) 17 |
18 | Verschluss/Verschlüsse, Werkstoffart und -sorte 18 | |
19 | + | Verschluss/Verschlüsse, Art und Identifikation 19 |
20 | + | Verschluss/Verschlüsse, Gewinde, Art und Steigung 20 |
21 | + | Masse der Verschlüsse/des Verschlusses 21 |
22 | Name des Herstellers der Verschlüsse/des Verschlusses 22 | |
23 | Anzugsdrehmoment der Verschlüsse/des Verschlusses 23 | |
25 | + | Dichtung der Verschlüsse/des Verschlusses, Werkstoff 25 |
26 | Lichte Weite des Stutzens | |
27 | Höhe bis zur Öffnung des Gewindestutzens | |
28 | Höhe des Gewindestutzens (außen) | |
31 | + | Nettomasse 31 |
1.2 Für Fässer und Kanister ggf. zusätzlich gültige Spezifikationsdaten (entspricht DIN EN ISO 16104, Tabelle G.1.2)
Nr. | Spezifikation | Metallverpackungen | Kunststoffverpackungen | Verpackungen aus Pappe | Verpackungen aus Sperrholz | Verpackungen aus Glas, Keramik, Porzellan und Steinzeug | ||||
mit nicht abnehmbarem Deckel | mit abnehmbarem Deckel | mit nicht abnehmbarem Deckel | mit abnehmbarem Deckel | |||||||
32 | + | A | Nennwanddicke, Art und Sorte des Werkstoffes von Oberboden oder Deckel 32 | X | X | X | X | X | ||
33 | + | A | Nennwanddicke, Art und Sorte des Werkstoffes des Behälterkörpers 33 | X | X | X | X | X | ||
34 | + | A | Nennwanddicke, Art und Sorte des Werkstoffes des Bodens 34 | X | X | X | X | |||
34a | + | Wanddickenverteilung | X | X | ||||||
35 | Formstoff des Behälterkörpers 35 | X | X | |||||||
36 | Formstoff des Bodens 36 | X | X | |||||||
37 | Formstoff des Deckels/Oberbodens 37 | X | X | X | ||||||
38 | Werkstoff der Deckeldichtung 38 | X | X | X | X | X | ||||
39 | + | Anzahl der Sicken im Behälterkörper | X | X | ||||||
40 | + | Höhe der Sicken im Behälterkörper | X | X | ||||||
41 | + | Anzahl, Dicke und Lage von Rollreifen | X | X | X | X | X | X | ||
42 | + | Art des Spannringes | X | X | X | X | ||||
43 | Werkstoff des Spannringes | X | X | X | X | |||||
44 | + | Dicke des Spannringes | X | X | X | X | ||||
45 | + | Lagenzahl (Behälterkörper) | X | X | ||||||
45a | + | Lagenzahl (Böden) | X | |||||||
46 | + | Flächengewicht pro Lage und der Kombination für Behälterkörper 46 | X | |||||||
47 | Werkstoff der Innenbeschichtung oder -auskleidung 47 | X | X | X | ||||||
48 | Falzverstärkung | X | X | X | X | |||||
49 | Rückhaltetechnik des Deckels (andere als Spannring) | X | X | X | X | X | ||||
50 | + | Masse des Behälterkörpers 50 | X | X | X | |||||
92 | Art der Verleimung und des Klebstoffs 92 | X | ||||||||
93 | Art der Deckelauskleidung 92 | X | ||||||||
94 | Art des Schutzes gegen UV Strahlen 94 | X | X | |||||||
95 | Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz gegen UV-Strahlung | X | X |
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