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Regelwerk, Gefahrgut, Richtlinien

Technische Richtlinie für Straßenfahrzeuge (TRS)
TRS 003 - Verhütung von Feuergefahren

Zu 9.2.4 für Fahrzeuge gem. Tabelle in 9.2.1 sowie 9.4.2, 9.5.2 und 9.7.7.2 ADR

Vom 16. Juni 2006
(VkBl. S. 530; 14.05.2011 S. 354 aufgehoben)



Archiv: TRS 003 2003

1 Allgemeine Anforderungen

Die technische Ausrüstung zur Verhütung von Feuergefahren muss mindestens den jeweils maßgeblichen Anforderungen des Teils 9 des ADR entsprechen. Sie soll vorbehaltlich der nachfolgenden Erläuterungen mindestens dem Stand der Technik genügen.

2 Besondere Anforderungen an einzelne Fahrzeugteile

2.1 Verbrennungsmotoren

Die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.4 des ADR, "dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird", sind erfüllt, wenn zum Beispiel folgende Bedingungen alternativ eingehalten sind:

2.1.1 Es werden Abdeckungen verwendet, die in der Regel horizontal angeordnete Bleche sind, die je nach den Gegebenheiten als Wanne oder Haube ausgebildet sein können und verhindern, dass Füllgut auf Teile tropfen kann, die betriebsmäßig heiß (über 200 °C) werden.

2.1.2 Für flüssige gefährliche Güter (verflüssigte Gase der Klasse 2 gehören nicht dazu) werden Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern verwendet und diese Tanks sind so ausgerüstet, dass sie ausschließlich über fest angeschlossene Leitungen im geschlossenen System befüllt oder entleert werden können.

2.1.3 Es werden Fahrzeuge mit Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks verwendet, die nicht auf den Trägerfahrzeugen befüllt oder entleert werden. In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 des ADR ist unter "Bemerkungen" aufzunehmen, dass die Tanks nicht auf dem Trägerfahrzeug befüllt oder entleert werden dürfen, wenn für die betreffenden Güter in Spalte 14 der Tabelle A in Kapitel 3.2 des ADR FL- oder OX-Fahrzeuge vorgeschrieben sind. Dies schließt die Verwendung von Aufsetztanks in der Regel aus.

2.2 Auspuffanlagen

Die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.5 des ADR gelten zum Beispiel als erfüllt, wenn Folgendes eingehalten wird:

2.2.1 Die Auspuffanlage ist vor der Fahrerhausrückwand angeordnet.

2.2.2 Alternativ sind die Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.3 anzuwenden.

2.3 Dauerbremsanlagen

2.3.1 Eine Wärmeisolierung gemäß Unterabschnitt 9.2.4.6 des ADR ist nur erforderlich, wenn die Oberfläche der Dauerbremsanlage betriebsmäßig heiß (über 200 °C) wird. Die Oberflächentemperatur der Wärmeisolierung darf ebenfalls 200 °C nicht überschreiten.

2.3.2 Ein ausreichender Schutz der Anlage gegen zufälliges Entweichen oder Ausfließen des beförderten Gutes ist zum Beispiel auch gegeben, wenn die isolierende Einrichtung (Haube) seitlich mindestens zwei Drittel der Höhe der Dauerbremsanlage abdeckt.

2.4 Verbrennungsheizgeräte

2.4.1 Für Verbrennungsheizgeräte muss eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO erteilt sein. Mit flüssigem Kraftstoff betriebene Verbrennungsheizgeräte, die in Fahrzeuge eingebaut werden, die erstmals ab dem 09.05.2005 zum Verkehr zugelassen werden, müssen nach der Richtlinie 2001/56/EG typgenehmigt sein. Mit Flüssiggas betriebene Verbrennungsheizgeräte, die in Fahrzeuge eingebaut werden, die erstmals ab dem 01.01.2007 zum Verkehr zugelassen werden, müssen nach der Richtlinie 2001/56/EG typgenehmigt sein. Die Typgenehmigung nach der Richtlinie 2001/56/EG ersetzt die Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO.

2.4.2 Verbrennungsheizgeräte mit nationaler Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO müssen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II nach StVZO (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) eingetragen sein oder es muss eine Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus gemäß § 19 Abs. 3 StVZO mitgeführt werden.

2.4.3 Einschalten mit z.B. Funkfernschaltung ist kein Einschalten von Hand im Sinne des Absatzes 9.2.4.7.5 des ADR.

2.4.4 Verbotene automatische Steuerungen im Sinne des Absatzes 9.2.4.7.5 des ADR sind z.B. Zeitschaltuhren. Die Temperaturregelung mit Raumthermostat ist zulässig, wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, d. h. das Verbrennungsheizgerät zuvor von Hand eingeschaltet wurde.