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AVV UZwG BMVBW (WSV)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
Vom 7. Februar 2001
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2001 S. 70)
Nach § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlasen:
I Rechtliche Grundlagen
(Zu § 1)
(1) Vollzugsbeamte im Sinne des UZwG können auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben von einer Person ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangen und erforderlichenfalls erzwingen.
(2) Für die Vollzugsbeamten der Strom- und Schifffahrtspolizei des Bundes ergibt sich die gesetzliche Ermächtigung,
II Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugte Personen
(Zu § 6 Nr. 4, 8 und 9, § 9 Nr. 4, 7 und 8)
(1) Im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind Vollzugsbeamte im Sinne des UZwG
III Handeln auf Anordnung
(Zu § 7)
(1) Werden im Vollzugsdienst mehrere Vollzugsbeamte gemeinsam tätig, so ist der den Einsatz leitende Vollzugsbeamte befugt, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken. Ist ein den Einsatz leitender Vollzugsbeamter nicht bestimmt oder fällt er aus, ohne dass ein Vertreter bestellt ist, so tritt der anwesende dienstälteste Vollzugsbeamte der höchsten Besoldungsgruppe, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste Vollzugsbeamte an seine Stelle. Ist dies in drängender Lage nicht sofort feststellbar, darf einer der hiernach in Betracht kommenden Vollzugsbeamten die Führung einstweilen übernehmen. Die Übernahme der Führung ist bekannt zu geben.
(2) Das Recht höherer Vorgesetzter, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken, bleibt unberührt.
(3) Befindet sich der Anordnende nicht am Ort des Vollzuges, so darf er unmittelbaren Zwang nur anordnen, wenn er sich ein so genaues Bild von den am Ort des Vollzuges herrschenden Verhältnissen verschafft hat, dass ein Irrtum über die Voraussetzungen der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nicht zu befürchten ist. Ändern sich zwischen der Anordnung und ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse und kann der Anordnende vor der Ausführung nicht mehr verständigt werden, so entscheidet der örtlich leitende Vollzugsbeamte über die Anwendung unmittelbaren Zwanges. Der Anordnende ist unverzüglich zu verständigen.
(4) Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges kann auch von einer sonst dazu befugten Person angeordnet werden, zum Beispiel von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Befugnisse.
IV Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt
(Zu §§ 2, 4)
(1) Im Rahmen der nach Abschnitt I Abs. 2 zulässigen Maßnamen dürfen Wasserfahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zum Anhalten von Wasserfahrzeugen verwendet werden.
(2) Das Recht höherer Vorgesetzter, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken, bleibt unberührt.
(3) Zum Absperren von Wasserstraßen und Wasserflächen ist die Verwendung dafür geeigneter Hilfsmittel z.B. von Seilen, Draht und Dienstfahrzeugen zulässig.
V Androhung unmittelbaren Zwanges
(Zu § 10 Abs. 1 und 2, § 13)
(1) Nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist der unmittelbare Zwang schriftlich anzudrohen (§ 13 Abs. 1 VwVG). Die Androhung entfällt, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung strafbarer Handlungen oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist (§ 6 Abs. 2 VwVG). Soweit es die Umstände zulassen, soll der unmittelbare Zwang jedoch in diesen Fällen mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise angedroht werden.
(2) Soll unmittelbarer Zwang auf Grund der Strafprozessordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angewandt werden, so soll er in gebotener Weise angedroht werden.
(3) Die Androhung der Zwangsmaßnahme hat der Anwendung unmittelbar vorauszugehen; zwischen Androhung und Anwendung muss jedoch eine den Umständen nach angemessene Zeitspanne liegen.
VI Anhalten von Landfahrzeugen
(1) Das Haltezeichen muss so gegeben werden, dass der Fahrer des anzuhaltenden Fahrzeugs rechtzeitig ohne Gefahr anhalten kann. Hierbei sind die Sichtverhältnisse und der Zustand der Fahrbahn zu berücksichtigen.
(2) Bei Tage wird das Haltezeichen durch Hochheben eines Armes, einer Winkerkelle oder eines Anhaltestabes gegeben. Von einem Fahrzeug aus ist das Haltezeichen stets mit Winkerkelle, Anhaltestab oder einer roten Flagge zu geben.
(3) Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht muss durch genügende Beleuchtung sichergestellt sein, dass der anhaltende Vollzugsbeamte erkennbar ist. Als Haltezeichen ist rotes Licht (Laterne, Taschenlampe oder selbstleuchtender Anhaltestab) zu verwenden, das bei normalen Sichtverhältnissen auf 150 m Entfernung erkennbar sein soll. Das Licht ist von oben nach der Seite zu schwenken.
VII Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen
Wasserfahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führen
außerdem kann bei Tag und bei Nacht ein blaues Funkellicht gezeigt werden.
VIII Haltezeichen auf den Wasserstraßen
(1) Auf den Seeschifffahrtsstraßen und auf den Küstengewässern, die keine Seeschifffahrtsstraßen sind, werden als Haltezeichen ("Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen") verwendet
(2) Auf dem Rhein, der Mosel, der Donau und den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen sind keine Haltezeichen festgelegt. Die Aufforderung, die Fahrt zu verlangsamen, kann mündlich, durch Lautsprecher oder über Sprechfunk als besondere Anweisung nach § 1.19 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Donauschifffahrtspolizeiverordnung, Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung erfolgen. Dem Haltegebot ist Genüge getan, wenn die Fahrt des Schiffes so verlangsamt wird, dass die Vollzugsbeamten ungefährdet an Bord gehen können.
IX Verhalten nach unmittelbarem Zwang oder sonstiger Gewaltanwendung
(Zu § 5)
(1) Ist jemand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges oder durch sonstige Gewaltanwendung getötet oder erheblich verletzt worden, so sind am Ort des Vorfalles nach Möglichkeit keine Veränderungen vorzunehmen. Das gleiche gilt bei jeder Verletzung, die durch den Gebrauch einer Schusswaffe in Anwendung unmittelbaren Zwanges oder bei sonstiger Gewaltanwendung verursacht worden ist.
(2) Vorfälle nach Absatz 1 sind der nächstgelegenen Dienststelle der allgemeinen Polizei (Kriminalpolizei) unverzüglich mitzuteilen. Wurde ein Mensch getötet, so hat der Dienstvorgesetzte den Vorfall sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft, hilfsweise dem nächsten Amtsrichter, anzuzeigen (§ 159 StPO). Im übrigen sind die Vorfälle unverzüglich auf dem schnellsten Wege dem Vorstand des Wasser- und Schifffahrtsamtes zu berichten; dieser hat auf gleiche Weise der Wasser- und Schifffahrtsdirektion zu berichten. Der Mitteilung an die Polizei, der Anzeige und dem Bericht an die vorgesetzte Dienststelle ist eine Skizze beizufügen oder alsbald nachzureichen, über alle wesentlichen Umstände Aufschluss gibt (z.B. Lage des Verletzten oder Taten, Grenzverlauf, Standort des Vollzugsbeamten).
X Schlussvorschriften
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2001 in Kraft und ersetzt die Verwaltungsvorschrift vom 12. August 1962 (VkBl. S. 480), zuletzt geändert am 2. August 1972 (VkBl. S. 638, 1973, S. 191).
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