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NordSBefV - Nordsee-Befahrensverordnung
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
Vom 25. April 2023
(BGBl. I Nr. 113 vom 27.04.2023; 18.03.2024 Nr. 100 24)
Gl.-Nr.: 940-9-16
Archiv: 1995
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch Artikel 335 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
§ 1 Zweck
Diese Verordnung regelt zum Schutz der Natur und Landschaft und der Tier- und Pflanzenwelt das Befahren der Bundeswasserstraßen in den nach Landesrecht in der Nordsee ausgewiesenen Nationalparken, um zur Erreichung der Schutzzwecke dieser Nationalparke beizutragen.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Befahren der in den Nationalparken
gelegenen Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes mit Wasserfahrzeugen nach näherer Bestimmung des § 3.
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich, Gebietsbestimmungen
(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete, die Besonderen Schutzgebiete, die Schnellfahrkorridore, die Trennlinie für die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung, die Erlaubniszonen, Schutzgebiets-Routen und Schutzgebiets-Wasserwanderwege werden in Übersichtskarten in Anlage 1 1 dargestellt.
(2) Diese Verordnung gilt auf in den nach § 2 bezeichneten Nationalparken gelegenen Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes. Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete und die Besonderen Schutzgebiete bestimmen sich entsprechend nach Anlage 2. Von dem räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 142) ausgenommen.
(3) Erlaubniszonen und Routen sind vorbehaltlich schifffahrtspolizeilicher Anordnungen im Einzelfall in Anlage 3 bestimmt.
(4) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung, die Allgemeinen Schutzgebiete und deren landesrechtliche Entsprechungen sowie die Besonderen Schutzgebiete mit den Schutzzeiten sind in den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie dargestellt. Die Darstellung in den Seekarten soll innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
§ 5 Allgemeine Pflichten der Verkehrsteilnehmer, Anordnungsbefugnis
(1) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung so zu verhalten, dass Natur und Landschaft sowie Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder beeinträchtigt werden.
(2) Zur Wahrung der Schutzzwecke dieser Verordnung kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde zur Abwehr einer konkreten Gefahr besondere Anordnungen im Einzelfall für Verkehrsteilnehmer in Allgemeinen Schutzgebieten und Besonderen Schutzgebieten treffen, nach denen ein bestimmtes Gebiet nicht zu befahren oder in einem bestimmten Gebiet eine Geschwindigkeit nicht zu überschreiten ist.
§ 6 Verbote und Verkehrsführung
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Bodeneffekt- oder Luftkissenfahrzeugen und Wasserflugzeugen zu befahren.
(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung
zu befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt A eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn geeignete, maschinenangetriebene Wassersportgeräte als Begleitfahrzeug zu Rettungszwecken in der wassersportlichen Ausbildung oder bei Regatten verwendet werden.
(3) Ferner ist es untersagt,
zu befahren. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt B eine Erlaubniszone ausgewiesen ist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die ausgewiesenen Schutzgebiets-Wasserwanderwege und Schutzgebiets-Routen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitte C und D.
(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die weitergehenden Verkehrsregelungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung. Satz 1 gilt nicht für diejenigen Regelungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung, die das Befahren abweichend von Absatz 1 bis 3 auf bestimmten Wasserflächen erlauben.
(5) Das Verlassen eines Wasserfahrzeugs in Allgemeinen Schutzgebieten und in Besonderen Schutzgebieten ist zum Zwecke des Befahrens nur dann erlaubt, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit und Ausstattung des Wasserfahrzeugs dringend geboten ist.
§ 7 Geschwindigkeitsbegrenzungen
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist es untersagt, mit einem Wasserfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird, schneller als 12 Knoten 2 über Grund zu fahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es untersagt, mit einem Wasserfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird,
zu fahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 2 ist es untersagt, mit einem Wasserfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird, seeseitig der Basislinie schneller als 16 Knoten über Grund zu fahren. Für die Unterbrechungen der Basislinie bei den Ostfriesischen Inseln gelten als maßgebliche Linien
(4) Abweichend von Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 innerhalb eines Radius von drei Seemeilen vom nördlichen Basislinienpunkt bei Amrum und innerhalb eines Radius von drei Seemeilen vom Basislinienpunkt bei Eiderstedt.
(5) Zum Transport von Gütern und zur Beförderung von Personen darf ein gewerblich eingesetztes Wasserfahrzeug nur
mit bis zu 24 Knoten über Grund gefahren werden.
(6) Die Berechtigung, ein Fahrgastschiff nach Absatz 5 Nummer 2 bis zu 24 Knoten zu fahren, geht von dem bisherigen Fahrgastschiff auf dasjenige Fahrgastschiff über, das im entsprechenden Fahrtgebiet eingesetzt wird und das bei Kiellegung oder bei Beginn der Umbauarbeiten die beste verfügbare Technik im Hinblick auf Wellenbildung und Emissionen im Sinne des § 3 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet. Dies ist durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen Versuchsinstituts, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und Mitglied im Advisory Board der International Towing Tank Conference Association ist, oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu belegen. Der erste Einsatz des Ersatzfahrzeuges darf nicht später als 36 Monate nach Kiellegung oder nach Beginn der Umbauarbeiten erfolgen.
(7) Die Absätze 1 bis 5 berühren nicht die weitergehenden Regelungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung und gelten nicht in den in Anlage 3 Abschnitt A bezeichneten Erlaubniszonen für die betreffende Nutzung.
§ 8 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren
(2) Die Geschwindigkeitsbegrenzungen nach § 7 gelten nicht für das Befahren
(3) Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn
Eine Befreiung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.
(4) § 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen
§ 9 Änderung der Gebietsbestimmungen
Die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 eingetragenen Allgemeinen Schutzgebiete und Besonderen Schutzgebiete sollen alle fünf Jahre in den Seekarten aktualisiert werden. Die nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 erfolgenden Ausweisungen sollen für zehn Jahre Bestand haben.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 11 Evaluierung
Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Regelungen der Verordnung aufgrund einer Evaluierung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr erneut bewertet. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der bis dahin weiterentwickelten, gebietsbezogenen Erkenntnisse über Störungen und Wirkzonen und den dann aktuellen Populationsverteilungen. Das Konzept der Evaluierung ist mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz abzustimmen.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 211), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, außer Kraft.
Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) |
Geltungsbereich, Allgemeine Schutzgebiete, Besondere Schutzgebiete | Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3, § 9 Satz 1) |
Erlaubniszonen und Routen für Sport- und Freizeitzwecke sowie für die gewerbliche Nutzung | Anlage 3 24 (zu § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2) |
1) Die Anlagen 1 bis 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
2) 1 Knoten (kn) = 1,852 km/h; 8 kn = 14,8 km/h; 12 kn = 22,2 km/h; 16 kn = 29,6 km/h; 24 kn = 44,4 km/h.
ENDEs |