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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts

Vom 18. März 2024
(BGBl. I Nr. 100 vom 25.03.2024 Ber. Nr. 115 24)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11

11. entgegen § 7.08 Nummer 2 die ihm übertragenen Aufgaben als Aufsicht nicht oder nicht vorschriftsmäßig wahrnimmt,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 11 bis 13.

2. In § 7 Absatz 1 Nummer 23 werden die Wörter "in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene" durch die Wörter "die dort genannte" ersetzt.

3. In § 8 Nummer 20 wird die Angabe "nach § 17.04" gestrichen.

4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
  1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,
  2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe e die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24 Nummer 1, 2, 4 oder 6 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder
  3. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe d die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 23.24 Nummer 1, 2 oder 4 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden.
"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e, § 22.29 Nummer 2 Buchstabe e oder § 23.29 Nummer 2 Buchstabe d eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird."

5. In § 20 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "Nummer 9" durch die Wörter "Nummer 9 Satz 1, Nummer 10" ersetzt.

6. In § 22 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter "Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1, 2 Satz 2 oder Nummer 4 Satz 2" durch die Wörter "dort genannten Vorschriften" ersetzt.

Artikel 2 24
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1.02 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er
  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
  2. unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.

Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

"7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er
  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
  2. unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.

Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

2. § 1.03 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern oder Schleusen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie
  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
  2. unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen.

Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die

  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
  2. unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels steht.

Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern oder Schleusen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen

"4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern, Schleusen, Laden oder Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie zu führen, wenn er
  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
  2. unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen.

Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die zu führen, wenn er

  1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
  2. unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.

Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern, Schleusen, Laden oder Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

3. In § 1.09 Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

4. § 2.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort "Segelsurfbretts" die Wörter "oder eines vergleichbaren Kleinfahrzeugs" eingefügt.

b) In Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter "auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs" durch die Wörter "außen an dem Kleinfahrzeug an gut sichtbarer Stelle" ersetzt.

c) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen."Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind innen oder außen dauerhaft an dem Kleinfahrzeug anzubringen."

5. § 3.27 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr oder für ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz sowie für ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes."Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr, ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz, ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes, ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes."

6. In § 4.05 Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

7. § 4.06 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a Teilsatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Stelle oder von den zuständigen Behörden eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen;"dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen;"

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) sich an Bord eine Person befindet, die ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder ein nach Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt."b) sich an Bord eine Person befindet, die
aa) ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar,
bb) einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung dem Befähigungszeugnis nach Doppelbuchstabe aa gleichgestellten Nachweis oder
cc) ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt."

8. Dem § 6.28 Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:

"Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern

  1. die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des Propellers laufengelassen,
  2. nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und
  3. eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage ausgeschlossen ist."

9. 24  § 6.29 Nummer 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
das Gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug oder ein Fahrzeug der Feuerwehr auf der Fahrt zur Unfallstelle."das Gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug, ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle."

10. § 6.32 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis eine besondere Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder ein nach Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten."Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis
  1. eine besondere Berechtigung für Radar,
  2. einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung der besonderen Berechtigung nach Buchstabe a gleichgestellten Nachweis oder
  3. ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent

besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten."

11. In § 6.35 Nummer 1 werden die Wörter " § 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 bis 15," durch die Wörter " § 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 bis 15," ersetzt.

12. § 7.08 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das

  1. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist,
  2. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN ist."

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

13. § 7.09 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08 Nummer 1 und 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.""2. Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08
  1. Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a,
  2. Nummer 1 Buchstabe b oder c, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b,
  3. Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Satz 1 vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Wache und Aufsicht beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden."

14. § 10.02 Nummer 1.3 und 1.4 wird wie folgt gefasst:

Alt:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
1.3km 3,00 bis km 4,60
Fahrzeug/Verband
105,5022,90
1.4km 4,60 bis 201,49 (Hafen Plochingen)
Fahrzeug/Verband
105,5022,90
- ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist -.

Neu:

"BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
1.3km 3,00 bis km 13,00

Fahrzeug/Verband

110,00

11,45

1.4km 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)

Fahrzeug/Verband

105,50

11,45

- ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist -".

15. 24  § 15.02 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.12 wird wie folgt gefasst:

Alt:

1.12Mittellandkanal


1.12.1ausgebaute Strecken des Mittellandkanals


a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Verband185,0011,452,80
1.12.2nicht ausgebaute Strecken des Mittellandkanals
1.12.2.1westlich km 318,50 mit Stichkanal Ibbenbüren

Fahrzeug/Verband91,008,252,20
85,009,002,20
85,009,602,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist


1.12.2.2km 235,89 bis km 318,50


Verband147,009,002,10
- ein Verband mit einer Länge von mehr als 125,00 m darf nur fahren, wenn er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb ausgerüstet ist -
1.12.3Stichkanäle Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg und Hildesheim


1.12.3.1Stichkanal Osnabrück

1.12.3.1.1km 0,00 bis km 13,01 Fahrzeug/Verband

82,00

9,60

2,30
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.12.3.1.2km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen) Fahrzeug/Verband82,009,602,80
1.12.3.2Stichkanal Hannover-Linden
1.12.3.2.1km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)
Fahrzeug/Verband82,009,602,30
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.12.3.2.2km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
Fahrzeug/Verband90,009,602,40
1.12.3.2.3km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)

bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)

Fahrzeug/Verband85,009,602,30
1.12.3.3Stichkanal Misburg


a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Verband

185,00

11,452,80

1.12.3.4

Stichkanal Hildesheim

a) Fahrzeug

90,00

10,60

2,30

110,00

10,60

2,10

110,00

11,45

2,00

b) Verband

90,00

10,60

2,30

110,00

11,45

2,00

135,00

9,60

2,30

135,00

10,60

2,10

150,00

11,45

1,90

1.12.4Verbindungskanal Nord zur Weser
1.12.4.1km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/ km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)
a) Fahrzeug110,00

11,45

2,80

b) Verband139,0011,452,80
1.12.4.2Schachtschleuse Minden
Fahrzeug/Verband85,009,602,80
1.12.4.3Weserschleuse
a) Fahrzeug110,0011,45richtet sich nach der
Fahrrinnetiefe nach Nummer 1.12.4.4

b) Verband135,0011,45richtet sich nach der
Fahrrinnentiefe nach Nummer 1.12.4.4

1.12.4.4km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/ km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)
a) Fahrzeug110,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnentiefe
b) Verband

139,00

11,45

richtet sich nach der Fahrrinnentiefe

- die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m -
1.12.5Verbindungskanal Süd zur Weser


Fahrzeug/Verband82,009,602,50
1.12.6Stichkanal Salzgitter


1.12.6.1bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen


a) Fahrzeug110,009,602,80

110,00

10,602,65
b) Verband110,0011,452,50

185,00

9,60

2,80
185,0010,602,65
185,0011,452,50
1.12.6.2bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen


a) Fahrzeug110,009,602,50
110,0011,452,20
b) Verband

185,00

9,602,50
185,0011,452,20
1.12.7Rothenseer Verbindungskanal
1.12.7.1Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00
Fahrzeug/Verband82,009,501,90
82,009,002,10
1.12.7.2Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)
1.12.7.2.1bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg
a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Verband185,0011,452,80
1.12.7.2.2Bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg
a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
b) Verband185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
- die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -
1.12.7.3km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)
a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
b) Verband100,0019,20je nach Fahrrinnentiefe
185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
- die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -

Neu:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.12Mittellandkanal
1.12.1km 0,00 bis km 325,70
a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Verband185,0011,452,80
1.12.2Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim
1.12.2.1Stichkanal Ibbenbüren
Fahrzeug/Verband91,008,252,20
85,009,002,20
85,009,602,00
1.12.2.2Stichkanal Osnabrück
1.12.2.2.1km 0,00 bis km 13,01

Fahrzeug/Verband

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

82,009,602,30
1.12.2.2.2km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)

Fahrzeug/Verband

82,00

9,60

2,30

1.12.2.3Stichkanal Hannover-Linden
1.12.2.3.1km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)

Fahrzeug/Verband

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

82,00

9,60

2,30

1.12.2.3.2km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)

Fahrzeug/Verband

90,00

9,60

2,40

1.12.2.3.3km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)

Fahrzeug/Verband

85,00

9,60

2,30

1.12.2.4Stichkanal Misburg
a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Schubverband185,0011,452,80
1.12.2.5Stichkanal Hildesheim
a) Fahrzeug90,00

110,00

110,00

10,60

10,60

11,45

2,30

2,10

2,00

b) Verband90,00

110,00

135,00

135,00

150,00

10,60

11,45

9,60

10,60

11,45

2,30

2,00

2,30

2,10

1,90

1.12.3Verbindungskanal Nord zur Weser
1.12.3.1km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/ km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)
a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Verband139,0011,452,80
1.12.3.2Schachtschleuse Minden

Fahrzeug/Verband

85,00

9,60

2,80

1.12.3.3Weserschleuse
a) Fahrzeug110,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnentiefe nach Nummer 1.12.3.4
b) Verband135,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnen tiefe nach Nummer 1.12.3.4
1.12.3.4km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/ km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)
a) Fahrzeugrichtet sich nach der Fahrinnentiefe
b) Verband

- die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m -".

139,0011,45richtet sich
nach der Fahrrinnentiefe
1.12.4Verbindungskanal Süd zur Weser

Fahrzeug/Verband

82,00

9,60

2,50

1.12.5Stichkanal Salzgitter
1.12.5.1bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen
a) Fahrzeug110,00

110,00

9,60

10,60

2,80

2,65

b) Verband110,00

185,00

185,00

185,00

11,45

9,60

10,60

11,45

2,50

2,80

2,65

2,50

1.12.5.2bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen
a) Fahrzeug110,00

110,00

9,60

11,45

2,50

2,20

b) Verband185,00

185,00

9,60

11,45

2,50

2,20

1.12.6Rothenseer Verbindungskanal
1.12.6.1Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00

Fahrzeug/Verband

82,00

82,00

9,50

9,00

1,90

2,10

1.12.6.2Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76(Niedrigwasserschleuse Magdeburg)
1.12.6.2.1bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse
a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Verband185,0011,452,80
1.12.6.2.2bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse
a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
b) Verband185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
- die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -
1.12.6.3km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)
a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
b) Verband100,00

185,00

19,20

11,45

je nach Fahrrinnentiefe

je nach Fahrrinnentiefe

- die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -".

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3, 1.8 und 1.12.2, gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3, 1.8 und 1.12.2 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf."2. Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund- Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf."

16. § 15.29 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.4.2, 1.12.5 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5 nicht überschreitet,
"aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5 nicht überschreitet,"

bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "1.5, 1.8.3 und 1.12.2.2" durch die Angabe "1.5 und 1.8.3" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
  1. a) das Fahrzeug oder der Verband
    aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.4.2, 1.12.5 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
    bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5 nicht überschreitet und
  2. auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 und 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
"3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
  1. das Fahrzeug oder der Verband
    aa)s die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
    bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5 nicht überschreitet und
  2. auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist."

17. In § 16.04 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "von km 202,50 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden)" durch die Wörter "von km 202,00 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden)" ersetzt.

18. Dem § 17.03 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

"Unbeschadet des Satzes 2 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen."

19. In § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe " § 17.03 Nummer 1," durch die Wörter " § 17.03 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer" ersetzt.

20. § 19.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.Elbe-Lübeck-Kanal
1.1km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
Fahrzeug/Schubverband80,009,502,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 bis km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Ost)
Fahrzeug/Schubverband80,008,302,10
- von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.3km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
a) Fahrzeug110,0011,452,30
b) Schubverband125,009,602,30
- von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von k 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe -

Neu:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.Elbe-Lübeck-Kanal
1.1Fahrzeug/Schubverband80,009,502,00
- von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.2km 0,00 bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/
Liegestelle Lauenburg-Ost)
Fahrzeug/Schubverband80,008,302,10
- von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.3km 55,00 (Wendestelle Lanzer See) bis km 59,00
(Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)
Fahrzeug86,009,502,00
1.4km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)110,0011,452,30
a) Fahrzeug125,009,602,30
b) Schubverband
- von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von e 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe -".

21. In § 21.24 Nummer 6 Satz 3 wird die Angabe "(25,65)" durch die Angabe "(23,65)" ersetzt.

22. § 23.02 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.1.1 bis 1.1.11 werden wie folgt gefasst:

Alt:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Havel-Oder-Wasserstraße
1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)
a) Fahrzeug

86,00

9,00

2,00

86,00

9,50

1,85

b) Verband

82,00

9,50

1,85

120,00

9,00

1,85

125,00

8,25

2,00

- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;
bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2km 0,00 bis km 3,50
Verband125,009,002,00
1.1.3km 3,50 bis km 15,20
Verband125,009,001,85
135,008,252,00
- ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.4km 15,20 bis km 77,89
a) Fahrzeug

86,00

9,00

2,00

86,00

9,50

1,85

b) Verband

126,00

9,00

1,85

126,00

8,25

2,00

- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;
wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.1.5km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)

a) Fahrzeug

86,00

9,50

2,00

b) Verband

147,00

9,50

1,80

- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren -
1.1.6km 87,00 bis km 92,47
Verband82,0011,45

1,65

100,0010,45

1,65

147,009,50

1,80

1.1.7km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)
a) Fahrzeug

b) Verband

86,00

9,50

2,00

91,00

9,50

2,00

120,00

9,00

2,00

135,00

8,25

2,00

1.1.8km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)

a) Fahrzeug

86,00

9,50

b) Verband

91,00

9,50

120,00

9,00

135,00

8,25

- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt -
1.1.9km 123,50 bis km 134,96
a) Fahrzeug

86,00

9,50

b) Verband

156,00

9,50

- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden -".
1.1.10Verbindungskanal Hohensaaten Ost
a) Fahrzeug82,0011,45
100,0010,45
b) Verband82,0011,45
100,0010,45
147,009,50
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht -
1.1.11Tegeler See
a) Fahrzeug82,009,002,00
b) Verband91,009,002,00
- ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -

Neu:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)
a) Fahrzeug86,00

86,00

9,00

9,60

2,00

1,85

b) Verband86,00

120, 00

125,00

9,60

9,00

8,25

1,85

1,85

2,00

- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren;

bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.1.2km 0,00 bis km 3,50
Verband125,009,002,00
1.1.3km 3,50 bis km 15,20
Verband125,00

135,00

9,00

8,25

1,85

1,85

- ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.4km 15,20 bis km 77,89
a) Fahrzeug86,00

86,00

9,00

9,60

2,00

1,85

b) Verband126,00

126,00

9,00

8,25

1,85

2,00

- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren;
wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow Nord unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.1.5km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)
a) Fahrzeug86,009,602,00
b) Verband147,009,601,80
- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren -
1.1.6km 87,00 bis km 92,47
Verband82,00

100,00

147,00

11,45

10,45

9,60

1,6

1,65

1,80

1.1.7km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)
a) Fahrzeug86,009,602,00
b) Verband91,00

120,00

135,00

9,60

9,00

8,25

2,00

2,00

2,00

1.1.8km 92,89 bis km 123,50
(Abzweig Schwedter Querfahrt)
a) Fahrzeug86,009,60
b) Verband91,00

120,00

135,00

9,60

9,00

8,25

- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt -
1.1.9km 123,50 bis km 134,96
a) Fahrzeug86,009,60
b) Verband156,009,60
- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden -
1.1.10Verbindungskanal Hohensaaten Ost
a) Fahrzeug82,00

100,00

11,45

10,45

b) Verband82,00

100,00

147,00

11,45

10,45

9,60

- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht -
1.1.11Tegeler See
a) Fahrzeug82,009,002,00
b) Verband91,009,602,00
- ein Fahrzeug mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -".

b) Nummer 1.1.19 wird wie folgt gefasst:

Alt:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1.19Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
a) Fahrzeug

67,00

9,00

b) Verband156,009,50
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -.

Neu:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1.19Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
a) Fahrzeug67,009,00
b) Verband156,009,60
- die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -".

23. § 24.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.2.1MzK-km 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz)
Fahrzeug/Verband41,605,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

Neu:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.2.1Mzkkm 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz)
Fahrzeug/Verband41,305,10
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist".

bb) Die Nummern 1.2.6 und 1.2.7 werden wie folgt gefasst:

Alt:

"BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.2.6Lychener Gewässer
Fahrzeug/Verband41,605,10
1.2.7Quassower Havel
Fahrzeug/Verband41,604,60

Neu:

"BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.2.6Lychener Gewässer
Fahrzeug/Verband40,105,10
1.2.7Quassower Havel
Fahrzeug/Verband40,304,60

b) In Nummer 1.3 Satz 1 werden die Nummern 1.3.2 bis 1.3.4 wie folgt gefasst:

Alt:

"BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.3.2Rheinsberger Gewässer
Fahrzeug/Verband41,605,10
1.3.3Zechliner Gewässer
a) Fahrzeug41,605,10
b) Verband41,604,60
1.3.4Dollgowkanal
a) Fahrzeug41,605,10
b) Verband41,604,60".

Neu:

"BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.3.2Rheinsberger Gewässer
Fahrzeug/Verband40,305,10
1.3.3Zechliner Gewässer
a) Fahrzeug40,305,10
b) Verband40,304,60
1.3.4Dollgowkanal
a) Fahrzeug40,305,10
b) Verband40,304,60".

24. § 28.04 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 1.0 (https://www.ccrzkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_de.pdf), ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit "Ja" beantwortet sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit "Ja" beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,"b) eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
aa) im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen - Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0 (https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L-ctrl-avitaillement-GNL-cb-de.pdf), und
bb) im Falle des Bunkerns Landfunkerstelle - Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L-ctrl-avitaillement-GNL-stb-de.pdf),
ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit "Ja" beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit "Ja" beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,"

25. In der Anlage 10 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Nordsee-Befahrensverordnung

In der Anlage 3 Abschnitt B Tabelle II Niedersachsen der Nordsee-Befahrensverordnung vom 25. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 113) wird die Nummer 7 wie folgt gefasst:

"Nr.BezeichnungKoordinaten WGS 84 (Breite/Länge)
7.Jadebusen *53°28,96"N, 8°10,92"E

Artikel 4
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung

Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung oder der Fischereiverwaltung eines Landes" durch die Wörter "der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder Fischereiverwaltung eines Landes" ersetzt.

2. § 16 Absatz 1 Satz 3

Satz 1 Nummer 3 gilt vorbehaltlich des § 15 Absatz 7 nicht für Fähren, die mit einem Fährschifferzeugnis geführt werden dürfen.

wird aufgehoben.

3. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Für den Prüfungsteil dürfen höchstens zwei Nachprüfungen erfolgen. Ist der Prüfungsteil bei der zweiten Nachprüfung nicht bestanden, wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

4. § 118 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Leichtmatrosen ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Leichtmatrosen angehören. Zwei Leichtmatrosen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört."(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Decksleute ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Decksleute angehören. Zwei Decksleute können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört."

5. § 119 Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches im Muster des Anhangs III oder des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 nach Fahrtantritt vorgenommen werden."5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden."

6. Folgender § 143 wird angefügt:

" § 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat."

7. In den §§ 122, 123 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und 3 und Absatz 6, § 124 Absatz 1 Satz 2, § 125 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, § 126 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 127 Satz 1, § 128 Satz 1 und 2, § 129 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 130 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 131 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2, § 132 Absatz 1 und 2, § 133 Absatz 1, 2 und 4, § 137 Absatz 1, § 139 Absatz 1 und § 142 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "bis zum 17. Januar" durch die Wörter "bis zum Ablauf des 17. Januar" ersetzt.

8. Im Anhang 2 zu Anlage 21 wird in der Tabelle "Lernziele" der Tabellenkopf wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nummer
Unterrichtseinheit in Stunden TheorieUnterrichtseinheit in Stunden PraxisUnterrichtseinheit

Neu:


Lfd.
Nummer
Unterrichtseinheit in Stunden Theorie
ca.
Unterrichtseinheit in Stunden Praxis
ca.
Unterrichtseinheit

Artikel 5
Änderung der Wasserskiverordnung

Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es
  1. ausreichenden Platz für den Beobachter bietet, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,
  2. über ausreichenden Platz oder Einrichtungen verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer bergen zu können.

Ein Wassermotorrad (§ 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 79), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) darf als ziehendes Fahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 1 über ausreichende Kippstabilität verfügt und sein Typ in einer amtlichen Liste des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, aufgeführt ist. Die Aufnahme in die Liste erfolgt, wenn der Typ die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt.

"(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es über
  1. ausreichenden Platz für den Beobachter verfügt, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,
  2. ausreichenden Platz oder eine Einrichtung verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer retten zu können,
  3. eine fest mit dem Fahrzeug verbundene Wiederaufstiegshilfe (Aufstiegsstufe, Aufstiegsleiter) verfügt,
  4. eine fest mit dem Fahrzeug verbundene, zum Ziehen von Wasserskiläufern ausreichend ausgelegte Zugeinrichtung verfügt.

Die in der Amtlichen Liste des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 14. Mai 2012 (VkBl. 2012 S. 412), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 475) geändert worden ist, enthaltenen Wassermotorräder dürfen weiterhin als ziehende Fahrzeuge beim Wasserskilaufen eingesetzt werden."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt."

Artikel 6 24
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2. 24  § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem das zuteilende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter."Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter."

3. § 7 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses stehen bei schriftlicher Antragstellung die Beifügung einer Kopie oder bei elektronischer Antragstellung die qualifizierte elektronische Signatur gleich."Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich."

4. Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend."

5. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll."Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll."

6. § 11 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt."

Artikel 7
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung

Die Sportbootführerscheinverordnung 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt. Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung des Nachweises der Tauglichkeit liegt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich."(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 bis 7 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b) In Absatz 8 werden die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

Das Muster für die Vorderseite und die Rückseite des amtlichen Sportbootführerscheins wird durch folgendes Muster ersetzt:

Alt:

Neu:

7. Anlage 4 Nummer 1 Satz 8

Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungsbereich oder die zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des Sportbootführerscheins erforderlich.

wird aufgehoben.

8. In Anlage 7 Satz 5 5. Anstrich werden die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts

Vom 5. April 2024
(BGBl. Nr. 115 vom 10.04.2024)

Die Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) ist wie folgt zu berichtigen:

1. Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen:

a) Nummer 9 muss wie folgt lauten:

"9. § 6.29 Nummer 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

"das Gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug, ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle."

b) Nummer 15 ist wie folgt zu berichtigen:

aa) Der einleitende Änderungsbefehl muss wie folgt lauten:

"15. § 15.02 wird wie folgt geändert:".

bb) In Nummer 1.12.3.4 sind am Ende das Anführungszeichen und der Punkt zu streichen.

2. Artikel 6 Nummer 2 muss wie folgt lauten:

"2. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen.

Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.

ID: 240626


ENDE