Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Chemikalien

ChemKostV - Chemikalien-Kostenverordnung
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz

Vom 1. Juli 2002
(BGBl. Nr. 45 vom 08.07.2002 S. 2442; 06.08.2002 S. 3082; 14.11.2003 S. 2283 03; 20.05.2008 S. 922 08; 07.08.2013 S. 3154 13 13a * ; 23.04.2014 S. 429 14 03.06.2015 S. 591 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053-6-25



* Die Aufhebung zum 13.08.2018 wurde durch BGBl. I 2016 S. 1666 Artikel 2 aufgehoben

Zur aktuellen Fassung

§ 1 Gebühren 03 08 13 14

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien nach dem Chemikaliengesetz erbringt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes für Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) Gebühren nach Nummer 1.8.5 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Ausstellung von Bestätigungen zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 2.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 23 Absatz 6 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.

(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.

§ 2 (aufgehoben) 08

§ 3 Gebührenermäßigung

Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes oder des Biozid-Produkts ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.

§ 4 Widerruf und Rücknahme 13

In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 5 Widerspruchsverfahren 13

Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

§ 6 Übergangsregelung 14

 Diese Verordnung findet auch auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Anwendung, die bereits ab dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber bis zum 30. April 2014 noch nicht vollständig erbracht wurden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. In Fällen des Satzes 2, in denen die Zulassung eines Biozidprodukts nach Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bereits nach Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfolgt, finden die Gebührentatbestände nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

.

Gebührenverzeichnis 03Anlage 08 13 14
(zu § 1 Abs. 1)


Gebüh-
ren-Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
1.(aufgehoben) 
1.1(aufgehoben)
1.2(aufgehoben)
1.3(aufgehoben)
1.4(aufgehoben)
1.5(aufgehoben)
2.(aufgehoben) 
2.1(aufgehoben)
2.2(aufgehoben)
2.3(aufgehoben)
3.Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 
3.1Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG60 je angefangene Arbeitsstunde eines GLP Inspektors bis 25.000
3.2Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1)100
3.3Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV50
3.4(aufgehoben) 
3.5(aufgehoben) 
3.6(aufgehoben) 
4.Zulassung von Biozid-Produkten 
4.1Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird10.000 bis 45.000
4.2Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird750
4.3Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG500
4.4Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG500
4.5Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG1.500 bis 17.500
4.6Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12)10.000 bis 45.000
4.7Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr nach § 12c Abs. 2 ChemG2000
4.8Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG500
4.9Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG750
4.10Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG2 500
4.11Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG500
4.12Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags nach § 12h Abs. 2 ChemG75.000 bis 100.000
4.13Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG2000
4.14Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.13)500 bis 2000
4.15Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie75.000 bis 125.000