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Regelwerk

Änderungstext

REACH-Anpassungsgesetz 2 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1

Vom 20. Mai 2008
(BGBl. I Nr. 21 vom 31.05.2008 S. 922)



vgl. Entwürfe und Erläuterungen in den Bundestagsdrucksachen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den §§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Abschnitt
Anmeldung neuer Stoffe

§ 4 Anmeldepflicht

§ 5 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 6 Inhalt der Anmeldung

§ 7 Prüfnachweise der Grundprüfung

§ 7a Eingeschränkte Anmeldung

§ 8 Verfahren nach Eingang der Anmeldung, Inverkehrbringen des angemeldeten Stoffes

§ 9 Zusatzprüfung 1. Stufe

§ 9a Zusatzprüfung 2. Stufe

§ 10 Besondere Bestimmungen für Einführeranmeldungen

§ 11 Befugnisse der Anmeldestelle

§ 12 Anmeldestelle, Bewertung

"Zweiter Abschnitt
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

§ 4 Bundesbehörden

§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien

§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen

§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden

§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle

§ 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden

§ 10 Vorläufige Maßnahmen

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)".

b) Die Angaben zu den §§ 16 bis 16c werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen

§ 16a Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht ausgenommenen neuen Stoffen

§ 16b Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht werden

§ 16c Mitteilungspflichten bei alten Stoffen

" §§ 16 bis 16c (weggefallen)".

c) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter "der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle" gestrichen.

d) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 27b Einziehung" § 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006".

e) Nach der Angabe zu § 27b werden folgende Angaben eingefügt:

" § 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften

§ 27d Einziehung".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Zweiten und" werden gestrichen.

bb) Die Angabe "die §§ 16, 16a, 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2," wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Zweiten" und das nachfolgende Komma gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "und § 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" gestrichen.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Vorschriften des Zweiten Abschnitts und die §§ 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs. 2" wird durch die Angabe " §§ 16d und 23 Abs. 2" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "7" durch die Angabe "8" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "16c," gestrichen.

e) In Absatz 5 werden die Wörter "Ersten bis Vierten" durch die Angabe "Ersten Abschnitts, des Abschnitts IIa, des Dritten und Vierten" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Stoffe:
chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
"1. Stoff:
chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;".

b) Die Nummern 2 bis 3a

2. alte Stoffe:
Stoffe, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaften - EINECS - (ABl. EG Nr. C 146 A vom 15. Juni 1990) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung bezeichnet sind;

3. neue Stoffe:
Stoffe, die nicht alte Stoffe im Sinne der Nummer 2 sind;

3a. Polymer:
ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten enthält, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht, wenn diese Moleküle innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind; eine Monomereinheit im Sinne dieser Begriffsbestimmung ist die gebundene Form eines Monomers in einem Polymer;

werden gestrichen.

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Erzeugnisse:
Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung, als solche oder in zusammengefügter Form;
"5. Erzeugnis:
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt;".

d) In Nummer 10 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

e) Die Nummern 11 und 12

11. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung:
Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder
Analysen unter kontrollierten Bedingungen ein schließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftlicher Untersuchungen im Hinblick auf die Produktentwicklung;

12. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung:
die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagen ebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt werden.

werden gestrichen.

f) Folgender Satz wird angefügt:

"Bestimmungen der in Satz 1 aufgeführten Begriffe in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Verordnungen) bleiben unberührt."

4. In § 3b Abs. 1 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt:

"8. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung:
Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen unter kontrollierten Bedingungen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftliche Untersuchungen im Hinblick auf die Produktentwicklung;

9. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung:
die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt werden."

5. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Abschnitt
Anmeldung neuer Stoffe

§ 4 Anmeldepflicht

(1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur in den Verkehr bringen, wenn er ihn bei der Anmeldestelle angemeldet hat. Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Hersteller den Stoff bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hergestellt und dort in einem gleichwertigen Verfahren angemeldet hat.

(2) Der Einführer darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nur einführen, wenn er ihn bei der Anmeldestelle angemeldet hat. Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Einführer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat niedergelassen ist und den Stoff dort in einem gleichwertigen Verfahren angemeldet hat.

(3) Wer nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen nicht einführen.

(4) Die den Einführer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zur Anmeldung neuer Stoffe finden entsprechende Anwendung auf natürliche oder juristische Personen oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland, die einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in einen anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat verbringen, sofern es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach § 3 Nr. 8 zweiter Halbsatz handelt.

§ 5 Ausnahmen von der Anmeldepflicht 02

(1) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für

  1. Polymere, sofern sie nicht zu 2 vom Hundert oder mehr ihres Massengehalts einen neuen Stoff in gebundener Form enthalten;
  2. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung in Mengen von höchstens 100 Kilogramm jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Verkehr gebracht werden, sofern der Hersteller oder Einführer Aufzeichnungen führt, aus denen sich die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die abgegebene Menge und Namen und Anschriften der Empfänger ergibt;
  3. Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung für die Höchstdauer eines Jahres in einer dazu erforderlichen Menge in den Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe nur an eine vom Hersteller oder Einführer nachzuweisende begrenzte Zahl sachkundiger Personen erfolgt und er sicherstellt, dass der Stoff weder als solcher noch als Bestandteil einer Zubereitung an andere abgegeben wird;
  4. Stoffe, die in Mengen von weniger als zehn Kilogramm jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Verkehr gebracht werden;
  5. Stoffe, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Biozid-Wirkstoff nach § 12h Abs. 1 in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) (weggefallen)

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 kann die Anmeldestelle

  1. untersagen, dass nach Abschluss der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung der Stoff als Bestandteil oder in Form eines Erzeugnisses an andere abgegeben wird, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt zu besorgen ist,
  2. auf Antrag des Herstellers oder Einführers die zeitliche Geltung der Ausnahme um ein Jahr verlängern, wenn
    1. der Antragsteller nachweist, dass der Zweck der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung innerhalb eines Jahres nicht zu erreichen ist oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen, und
    2. eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen ist.

§ 6 Inhalt der Anmeldung

(1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelleschriftlich seinen Namen und seine Anschrift, im Falle der Einfuhr auch den Namen und die Anschrift des Herstellers, den Standort des Herstellungsbetriebes sowie

  1. die Identitätsmerkmale, einschließlich der Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der übrigen ihm bekannten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte,
  2. Nachweis- und Bestimmungsmethoden,
  3. die ihm bekannten Analysenmethoden zur Feststellung der Exposition des Menschen und des Vorkommens in der Umwelt,
  4. Angaben zu Herstellung, Verwendung, Exposition und Verbleib,
  5. schädliche Wirkungen bei der Verwendung,
  6. Hinweise zur Toxikokinetik,
  7. die vorgesehene Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung,
  8. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
  9. die Menge des Stoffes, die er jährlich in den Verkehr bringen oder einführen will
  10. Verfahren zur geordneten Entsorgung, zur möglichen Wiederverwendung und sonstigen Unschädlichmachung anzugeben sowie
  11. die Prüfnachweise nach § 7 (Grundprüfung) vorzulegen.

(1a) Verfügt der Anmeldepflichtige über weitere Erkenntnisse über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch oder Umwelt, hat er zugleich mit der Anmeldung eine Zusammenfassung der entsprechenden Unterlagen und auf Anforderung der Anmeldestelle unverzüglich die vollständigen Unterlagen vorzulegen.

(2) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige ferner das vorgesehene Sicherheitsdatenblatt vorzulegen.

(3) Einer Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 6, 10 und 11 bedarf es nicht, soweit entsprechende Unterlagen bereits von einem anderen Hersteller oder Einführer in einem Anmeldeverfahren nach diesem Gesetz oder nach gleichwertigen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgelegt wurden und seitdem mehr als zehn Jahre vergangen sind.

§ 7 Prüfnachweise der Grundprüfung

Die Prüfnachweise der Grundprüfung müssen sich erstrecken auf:

  1. die physikalischen, chemischen und physikalischchemischen Eigenschaften, (→RL 67/548/EWG Anhang V Teil A)
  2. akute Toxizität, (→RL 67/548/EWG Anhang V Teil B)
  3. Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaft,
  4. Anhaltspunkte für fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
  5. reizende und ätzende Eigenschaften, 6. sensibilisierende Eigenschaften,
  6. subakute Toxizität,
  7. abiotische und leichte biologische Abbaubarkeit,
  8. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach kurzzeitiger Einwirkung, (→RL 67/548/EWG Anhang V Teil C)
  9. Hemmung des Algenwachstums,
  10. Bakterieninhibition,
  11. Adsorption und Desorption.

§ 7a Eingeschränkte Anmeldung

(1) Beträgt die Menge des Stoffes, die der Anmeldepflichtige innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringen will, weniger als eine Tonne jährlich, so kann er die Anmeldeunterlagen nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die dort aufgeführten Datensätze beschränken. Für die übrigen Angaben und Prüfnachweise nach den §§ 6 und 7 findet § 6 Abs. 1a entsprechende Anwendung. Die Angaben und Prüfnachweise sind nachzureichen, bevor die in den Verkehr gebrachte Menge des Stoffes die obere Grenze des jeweiligen Mengenbereichs nach Absatz 2 innerhalb eines Jahres oder das Fünffache dieser Menge seit Beginn des Inverkehrbringens insgesamt überschreitet. Von den Einschränkungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann nacheinander Gebrauch gemacht werden.

(2) Im Rahmen einer eingeschränkten Anmeldung nach Absatz 1 sind vorzulegen

  1. bei Mengen von weniger als eine Tonne, aber mindestens 100 Kilogramm
    1. die Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. 1 A und 2, § 7 Nr. 5 und 6 sowie
    2. bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 bis 3, 8 und 9,
  2. bei Mengen von weniger als 100 Kilogramm
    1. die Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. 1a und 2 sowie
    2. bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 und 2.

§ 8 Verfahren nach Eingang der Anmeldung, Inverkehrbringen des angemeldeten Stoffes

(1) Die Anmeldestelle hat dem Anmeldepflichtigen im Falle einer Anmeldung nach § 6 innerhalb von 60 Tagen, im Falle einer Anmeldung nach § 7a innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anmeldung mitzuteilen, ob die Anmeldung als ordnungsgemäß anerkannt wird. Die Nachlieferung von Anmeldeunterlagen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 gilt als Anmeldung nach der Vorschrift, deren Anforderungen durch die Nachlieferung erfüllt werden sollen. Wird die Anmeldung anerkannt, so ordnet die Anmeldestelle der Anmeldung eine Anmeldenummer zu und teilt diese dem Anmeldepflichtigen zusammen mit der Mitteilung nach Satz 1 mit, soweit dies nicht bereits im Rahmen einer früheren, denselben Stoff und denselben Anmeldepflichtigen betreffenden Anmeldung geschehen ist. Die Anerkennung einer Anmeldung steht späteren Nachforderungen nach § 20 Abs. 2 nicht entgegen.

(2) Verlangt die Anmeldestelle innerhalb der Fristen nach Absatz 1 eine Berichtigung oder Ergänzung nach § 20 Abs. 2, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Eingangs der Anmeldung der Eingang der Berichtigung oder Ergänzung bei der Anmeldestelle tritt.

(3) Der Anmeldepflichtige darf den Stoff im Falle einer Anmeldung nach § 6 frühesten 60 Tage, im Falle einer Anmeldung nach § 7a frühestens 30 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der für die jeweilige Vorlagepflicht maßgeblichen Menge in den Verkehr bringen. Hat die Anmeldestelle innerhalb dieser Fristen eine Berichtigung oder Ergänzung nach § 20 Abs. 2 verlangt, tritt an die Stelle des Eingangsdatums der Anmeldung das Eingangsdatum der Berichtigung oder Ergänzung bei der Anmeldestelle. Hat die Anmeldestelle im Falle einer Anmeldung nach § 7a die Anmeldung bereits vor Ablauf der Frist von 30 Tagen anerkannt, so darf der Anmeldepflichtige den Stoff vom Tage des Eingangs des Anerkennungsbescheides an, frühestens aber 15 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der für die Vorlagepflicht maßgeblichen Menge in den Verkehr bringen.

§ 9 Zusatzprüfung 1. Stufe

(1) Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stoffes 100 Tonnen jährlich oder insgesamt 500 Tonnen seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese Staaten, hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise über

  1. physikalische, chemische und physikalisch-chemische Eigenschaften, soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt,
  2. subchronische und chronische Toxizität, soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung oder aus sonstigen Erkenntnissen ergibt,
  3. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
  4. krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,
  5. toxikokinetische Grundeigenschaften,
  6. potentielle biologische Abbaubarkeit sowie weitergehende abiotische Abbaubarkeit, soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt,
  7. Adsorption und Desorption, soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt,
  8. Bioakkumulation,
  9. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach langfristiger Einwirkung,
  10. Toxizität gegenüber Bodenorganismen und Pflanzen

vorzulegen. Soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt, kann die Anmeldestelle auch die Entwicklung von Analysenmethoden, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte zu verfolgen und zu bestimmen, sowie Untersuchungen über die Zersetzungsprodukte bei thermischer Behandlung verlangen.

(2) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der Anmeldepflichtige innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die in Absatz 1 genannten Nachweise auch dann vorzulegen, wenn

  1. die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stoffes zehn Tonnen jährlich oder seit dem Beginn seiner Herstellung oder seiner Einfuhr in diese Staaten insgesamt 50 Tonnen erreicht hat und
  2. die Vorlage der Nachweise unter Berücksichtigung der bisherigen Kenntnisse über den Stoff und seine Umwandlungsprodukte, seine bekannten oder vorhersehbaren Verwendungszwecke oder der Ergebnisse der nach § 7 durchgeführten Prüfungen erforderlich ist.

§ 9a Zusatzprüfung 2. Stufe

Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stoffes 1000 Tonnen jährlich oder insgesamt 5000 Tonnen seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese Staaten, hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist weitere zusätzliche Prüfnachweise über

  1. toxikokinetische einschließlich biotransformatorischer Eigenschaften,
  2. chronische Toxizität,
  3. krebserzeugende Eigenschaften,
  4. verhaltensstörende Eigenschaften,
  5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
  6. peri- und postnatale Wirkungen,
  7. Organ- und Systemtoxizität,
  8. Mobilität, insbesondere Adsorption und Desorption,
  9. abiotische und biologische Abbaubarkeit,
  10. Bioakkumulation,
  11. Toxizität gegenüber Fischen,
  12. Toxizität gegenüber Vögeln,
  13. Toxizität gegenüber anderen Organismen und
  14. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind,

vorzulegen.

§ 10 Besondere Bestimmungen für Einführeranmeldungen

(1) Im Falle der Anmeldung eines Stoffes durch einen Einführer ist für die in den §§ 7a, 9 und 9a genannten

Mengen die Gesamtmenge maßgebend, in der der gleiche Stoff desselben Herstellers in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht wird. Die Anmeldestelle ermittelt bei Eingang einer Anmeldung nach Satz 1,

  1. ob bei ihr oder den Anmeldestellen anderer Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten Anmeldungen des gleichen Stoffes desselben Herstellers vorliegen und
  2. welche Gesamtmenge im Sinne des Satzes 1 sich aus den betreffenden Anmeldeunterlagen ergibt

und hält diese Informationen auf dem jeweils neuesten Stand. überschreitet die Gesamtmenge den Mengenbereich, auf dessen Stand die Anmeldung sich befindet, setzt die Anmeldestelle den Anmeldepflichtigen hiervon in Kenntnis.

(2) Der Hersteller eines Stoffes, der nach diesem Gesetz oder nach gleichwertigen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von einem oder mehreren Einführern anzumelden ist, kann den Stoff durch einen Alleinvertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst anmelden. Der Alleinvertreter gilt als Einführer im Sinne des § 4 Abs. z. Bei der Vorlage der Anmeldeunterlagen hat er zusätzlich

  1. eine Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass dieser ihn als seinen Alleinvertreter für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit der Anmeldung des Stoffes betraut hat, und
  2. Namen und Anschriften aller von ihm vertretenen Personen und Personenvereinigungen anzugeben, die den Stoff in die Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten verbringen.

Die Mengenangaben des Alleinvertreters müssen die von den nach Satz 3 Nr. 2 benannten Personen und Personenvereinigungen in die Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten verbrachte Gesamtmenge des Stoffes erfassen und sind für jede der genannten Personen und Personenvereinigungen nach ihrem jeweiligen Anteil gesondert aufzuführen.

(3) Ein Einführer, der in der Anmeldung des Alleinvertreters nach Absatz 2 oder einer nach gleichwertigen Vorschriften in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgelegten Anmeldung ausdrücklich mitberücksichtigt wird, kann von der Vorlage eigener Angaben und Prüfnachweise nach den §§ 6, 7, 9, 9a und 16 absehen, soweit der Alleinvertreter ausreichende Unterlagen vorgelegt hat. Sieht der Einführer von der Vorlage eigener Unterlagen ab, so hat er den Alleinvertreter über die von ihm eingeführte Menge des Stoffes und die ihm vorliegenden Erkenntnisse nach § 6 Abs. 1 a jeweils auf dem neuesten Stand zu halten; für die Fristen nach § 8 Abs. 3 ist der Stand der Anmeldung des Alleinvertreters maßgebend.

§ 11 Befugnisse der Anmeldestelle

(1) Die Anmeldestelle kann

  1. vom Hersteller oder Einführer Prüfnachweise nach § 7, § 9 Abs. 1 oder § 9a auch für Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 verlangen,
  2. vom Anmeldepflichtigen Prüfnachweise nach den §§ 7, 9 Abs. 1 und § 9a
    1. bereits vor Erreichen der in den §§ 7a, 9 und 9a genannten Mengen,
    2. als bestätigende Prüfungen oder
    3. über Umwandlungsprodukte des Stoffes verlangen oder
  3. anordnen, dass der Hersteller oder Einführer Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4
    1. erst nach Eintritt eines zukünftigen Ereignisses,
    2. nur unter Beachtung von Auflagen in den Verkehr bringen darf,

wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass der Stoff gefährlich ist, und soweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforderlich ist. Die Prüfnachweise nach den §§ 7, 9 Abs. 1 und § 9a sind auf die jeweiligen Verdachtsmomente zu beschränken. Von der Nachforderungsbefugnis nach Satz 1 Nr. 2 kann unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Nachforderung zur Durchführung der Bewertung nach § 12 Abs. 2 aufgrund der in § 12 Abs. 2 Satz 2 genannten EG-Richtlinie erforderlich ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für angemeldete Stoffe, wenn die Anordnung erforderlich ist, um Gefahren für Mensch oder Umwelt durch ihre Verwendung zu vermeiden. Die Anordnung kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden. Die Anmeldestelle kann die Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern.

(3) Die Anmeldestelle kann das Inverkehrbringen eines Stoffes oder einer Zubereitung untersagen, wenn einem Verlangen nach § 9, § 9a oder Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht fristgerecht entsprochen oder gegen eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 verstoßen wird.

(4) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 12 Anmeldestelle, Bewertung 02

(1) Anmeldestelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.

(2) Die Durchführung der Bewertung von der Anmeldepflicht unterliegenden neuen Stoffen wird durch die Bundesregierung bestimmt. Bei der Bewertung sind die in der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (ABl. EG Nr. L 227 S. 9) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung festgelegten Grundsätze einzuhalten.

"Zweiter Abschnitt
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

§ 4 Bundesbehörden

(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes mit:

  1. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt, als Bundesstelle für Chemikalien,
  2. das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Umwelt,
  3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt, als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz und
  4. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, als Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt im Einzelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern bei diesen besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten der Bewertung von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen zu Zwecken der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorhanden sind und die betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 genannten Behörden nicht abschließend beurteilt werden kann.

§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien

(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten insbesondere die folgenden Aufgaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Abs. 2 Satz 2, für die die Bundesstelle für Chemikalien zuständig ist:

  1. Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  2. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bei der Bewertung nach Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  3. die Mitwirkung an der Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  4. die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 115 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle für Chemikalien bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ferner die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Beschränkungsverfahren nach Artikel 69 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  2. Vorbereitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen nach Artikel 69 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  3. Unterstützung der deutschen Mitglieder in den Ausschüssen und dem Forum der Europäischen Chemikalienagentur in allen von diesen in den Ausschüssen und im Forum zu beurteilenden Fragen,
  4. Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Chemikalienagentur und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 121 und 122 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  5. Information der Öffentlichkeit nach Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Risiken im Zusammenhang mit Stoffen,
  6. Übermittlung nach Artikel 124 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aller ihr vorliegenden Informationen über registrierte Stoffe, deren Registrierungsdossiers nicht alle Informationen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten, an die Europäische Chemikalienagentur,
  7. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  8. Beratung der Bundesregierung in allen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und ihre Fortentwicklung betreffenden Angelegenheiten.

§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen

(1) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 durch die eigenverantwortliche und abschließende Durchführung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Bei den Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 bis 8 wirken sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Fragen mit. Die Bewertungsstellen unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stellungnahmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist die gesundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist die arbeitsschutzbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden

(1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der in § 4 genannten Bundesoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie entscheidet über die Gesamtposition, sofern im Einzelfall deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders nicht erreicht werden kann und die Abgabe einer Stellungnahme keinen Aufschub duldet. Entscheidungen nach Satz 2, in denen die Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 abweicht, bedürfen einer eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen zuzuleiten ist.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die Gesamtposition nach außen. Sie zieht dabei Vertreter der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen.

§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle

Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Gebühren.

§ 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden

(1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die zuständigen Landesbehörden insbesondere über Mitteilungen der Europäischen Chemikalienagentur über

  1. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 3 sowie Entscheidungsentwürfe nach Artikel 9 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  2. als registriert geltende Stoffe nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006,
  3. Registrierungsdossiers nach Artikel 20 Abs. 4 Satz 1, 4 und 5 sowie nach Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  4. die Dossierbewertung nach Artikel 41 Abs. 2, Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 43 Abs. 3 und über Folgemaßnahmen der Stoffbewertung nach Artikel 48 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  5. die Prüfung von Zwischenprodukten in anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 49 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  6. die Einstellung der Herstellung, Einfuhr oder Produktion nach Artikel 50 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006,
  7. die Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 3 und Artikel 59 Abs. 3 Satz 1 und 3 und das Zulassungsverfahren nach Artikel 64 Abs. 5 Satz 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(2) Die zuständigen Landesbehörden informieren die Bundesstelle für Chemikalien insbesondere über

  1. Erkenntnisse über die Verwendung von standortinternen isolierten Zwischenprodukten, aus denen sich ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben kann,
  2. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse im Sinne von Artikel 124 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, aus denen sich ein Risikoverdacht ergibt,
  3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Abs. 2 unter Vorlage der nach Artikel 129 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlichen Unterlagen.

(3) § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 10 Vorläufige Maßnahmen

(1) Sofern auf Grundlage dieses Gesetzes eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wurde, unterrichtet die Bundesstelle für Chemikalien unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung und legt die wissenschaftlichen oder technischen Informationen vor, auf denen diese vorläufige Maßnahme beruht.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die zuständigen Landesbehörden über die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 129 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006."

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 7, § 9 oder § 9a" durch die Angabe "der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. EU Nr. L 142 S. 1)" ersetzt.

bb) Satz 3

Einen Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 von der Anmeldung ausgenommen oder nach § 7a nur eingeschränkt angemeldet worden ist, und für den die Ergebnisse der Prüfungen nach § 7 noch nicht vollständig vorliegen, hat er zusätzlich mit dem Hinweis "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "den §§ 7, 9, 9a" durch die Angabe "der Verordnung (EG) Nr. 440/2008" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Gesetzen" die Wörter "und EG-Verordnungen" eingefügt.

6a. Dem § 15a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch für eine im Versandhandel angebotene gefährliche Zubereitung, die vom privaten Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erworben werden kann."

7. Die §§ 16 bis 16c

§ 16 Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen 02

Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle

  1. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 zugrunde liegenden Tatsachen,
  2. eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 zugrunde liegenden Tatsachen, soweit diese nach den §§ 7a, 9, 9a oder 10 erheblich ist,
  3. eine neue Erkenntnis über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch oder Umwelt oder über Analysenmethoden zur Feststellung der Exposition des Menschen oder des Vorkommens in der Umwelt,
  4. eine Änderung der Eigenschaften des Stoffes,
  5. die Aufnahme oder Einstellung der Herstellung oder des Inverkehrbringens des Stoffes,
  6. die vom Anmeldepflichtigen selbst veranlasste Veröffentlichung von Angaben, die nach § 22 Abs. 2 als vertraulich zu kennzeichnen waren, und
  7. das Erreichen einer der in den §§ 7a, 9 und 9a genannten Mengenschwellen

unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige hat sich Erkenntnisse über die in Satz 1 genannten Tatsachen, Wirkungen und sonstigen Umstände zu verschaffen, soweit dies bei der Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt von ihm erwartet werden kann.

§ 16a Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht ausgenommenen neuen Stoffen

(1) Wer als Hersteller oder Einführer einen neuen Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 von der Anmeldung ausgenommen ist, in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle zuvor

  1. die Identitätsmerkmale,
  2. die Menge des Stoffes, die er jährlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringen will,
  3. die Menge des Stoffes desselben Herstellers, die insgesamt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wird,
  4. Hinweise zur Verwendung,
  5. bei gefährlichen Stoffen Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
  6. bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Stoffen die ihm zu diesen Gefährlichkeitsmerkmalen verfügbaren toxikologischen Daten,
  7. die von ihm vorgesehene Kennzeichnung,
  8. das Programm über die Forschung und Entwicklung einschließlich des vorgesehenen Beginns, eine Begründung für die eingesetzte Menge und eine Liste der sachkundigen Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll, schriftlich mitzuteilen sowie
  9. eine schriftliche Versicherung darüber abzugeben, dass die Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll, sich verpflichtet haben, den Stoff weder als solchen noch in Form oder als Bestandteil einer Zubereitung an andere abzugeben.

Satz 1 gilt auch für einen Einführer eines neuen Stoffes, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen von der Anmeldung ausgenommen ist.

(2) Wer als Hersteller oder Einführer einen sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden neuen Stoff in den Verkehr bringt, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 von der Anmeldung ausgenommen ist, hat der Anmeldestelle

  1. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen und
  2. die ihm zu den genannten Gefährlichkeitsmerkmalen verfügbaren toxikologischen Daten

schriftlich mitzuteilen.

(3) § 16 Nr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwendung.

§ 16b Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht werden

(1) Wer als Hersteller eines neuen Stoffes einer Anmeldepflicht nach § 4 Abs. 1 nicht unterliegt, weil er den Stoff

  1. nicht oder
  2. nur außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle die in Absatz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die von ihm hergestellte oder gewonnene Menge des Stoffes eine Tonne jährlich erreicht. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich für einen Stoff, der im Verlauf chemischer Reaktionen innerhalb geschlossener Systeme lediglich vorübergehend auftritt und vom Hersteller nicht isoliert wird. Eine Mitteilung ist ferner nicht erforderlich, wenn der Hersteller nachweist, dass er den Stoff bereits vor dem 1. Januar 1990 hergestellt hat oder der Stoff nur für Zwecke der Forschung und Entwicklung hergestellt wird.

(2) Mitzuteilen sind:

  1. die Identitätsmerkmale,
  2. die Menge des Stoffes, die der Hersteller jährlich herstellen oder gewinnen will,
  3. Hinweise zur Verwendung,
  4. Prüfnachweise über
    1. physikalische, chemische und physikalisch-chemische Eigenschaften,
    2. akute Toxizität,
    3. reizende und ätzende Eigenschaften,
    4. sensibilisierende Eigenschaften,
    5. Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaft,
    6. biologische Abbaubarkeit sowie
    7. Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach kurzzeitiger Einwirkung,
  5. bei gefährlichen Stoffen nach § 3a Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden, über Sofortmaßnahmen bei Unfällen sowie die von ihm vorgesehene Kennzeichnung.

(3) Erreicht die vom Mitteilungspflichtigen innerhalb eines Jahres hergestellte Menge des Stoffes zehn Tonnen, hat er der Anmeldestelle unverzüglich einen zusätzlichen Prüfnachweis über Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach kurzzeitiger Einwirkung vorzulegen.

(4) Soweit der Hersteller nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, über Absatz 2 hinausgehende Angaben über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch und Umwelt mitzuteilen, hat er diese Angaben auch der Anmeldestelle zu übermitteln.

§ 16c Mitteilungspflichten bei alten Stoffen

(1) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung zur Vorlage von Angaben über alte Stoffe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, hat gleichzeitig mit der Vorlage dieser Angaben an die Kommission der Anmeldestelle und der zuständigen Landesbehörde eine Liste der betreffenden Stoffe zu übermitteln.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Ermittlung und Bewertung gefährlicher Eigenschaften alter Stoffe, und soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, bestimmte alte Stoffe zu bezeichnen, für die der Hersteller oder Einführer der Anmeldestelle bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach den §§ 6, 7, 9 und 9a mitzuteilen hat, wenn

  1. Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür bestehen, dass der Stoff eine gefährliche Eigenschaft aufweist und Mensch oder Umwelt dem Stoff ausgesetzt sind, oder
  2. unter Berücksichtigung der möglichen Exposition von Mensch oder Umwelt durch den Stoff eine Klärung der Frage erforderlich ist, ob er gefährlich ist.

Die Mitteilungspflicht kann von der hergestellten oder eingeführten Menge abhängig gemacht werden. Sie ist mit einer angemessenen Frist zu versehen. § 16 Nr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwendung.

werden aufgehoben.

8. In § 16d Abs. 1 wird die Angabe "den §§ 7, 9 und 9a" durch die Angabe "der Verordnung (EG) Nr. 440/2008" und das Wort "Anmeldestelle" durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.

9. § 16f Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Satz 2 findet entsprechende Anwendung."Der Antragsteller hat sich Erkenntnisse über die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Umstände zu verschaffen, soweit dies bei Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt von ihm erwartet werden kann."

10. In § 17 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Zweck erforderlich" die Wörter "und gemeinschaftsrechtlich zulässig" eingefügt.

11. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,"3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,".

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11),"4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können,".

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können."5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesen ist."

12. In § 19a Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"soweit gemeinschaftsrechtlich nichts anderes bestimmt ist."

12a. In § 19b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (ABl. EG Nr. L 145 S. 35)" durch die Angabe "Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. EU Nr. L 50 S. 28)" ersetzt.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Anmelde- oder" und die Wörter "der Stoff oder" werden gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Anmelde- oder" gestrichen und das Wort "Anmeldestelle" durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung."Die Bundesstelle für Chemikalien kann das Inverkehrbringen der Zubereitung und die Zulassungsstelle das Inverkehrbringen des Biozid-Produktes oder des Biozid-Wirkstoffs untersagen, wenn einem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgerecht entsprochen wird."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Anmeldestelle" durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt und die Wörter "Anmelde- oder" gestrichen.

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wer verpflichtet ist, Anmelde-, Antrags- oder Mitteilungsunterlagen, Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 6, 7, 9, 9a, 12d bis 12i und 16 bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, Prüfnachweise oder Proben bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen oder Herstellen des Stoffes oder der Zubereitung aufzubewahren."Wer verpflichtet ist, Antrags- oder Mitteilungsunterlagen, Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, Prüfnachweise oder Proben bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen oder Herstellen des Stoffes oder der Zubereitung aufzubewahren."

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Anmelde-, Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 6, 7a, 12d bis 12i und 16 bis 16f und Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den §§ 6, 7, 7a, 9, 9a, 12d bis 12i und 16a bis 16c näher zu bestimmen."Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den §§ 12d bis 12i und § 16d näher zu bestimmen."

bb) Satz 3

Soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, kann in der Verordnung auch bestimmt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen bei bestimmten Stoffen oder Stoffgruppen von der Vorlage bestimmter Anmeldeunterlagen oder Prüfnachweise nach den §§ 6, 7, 9 und 9a abgesehen werden kann.

wird gestrichen.

14. § 20a wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Anmeldestelle" wird jeweils durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Anmelde- oder" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer Anmeldung" und das nachfolgende Komma gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Anmeldung oder" gestrichen.

cc) Satz 4

Sind die Prüfnachweise von dem Dritten als Anmeldeunterlagen nach § 6 vorgelegt worden und hat er dabei einen entsprechenden Antrag gestellt, so erfolgen Mitteilungen der Bundesstelle für Chemikalien nach Satz 3 innerhalb des ersten Jahres nach Vorlage der Anmeldung zunächst ohne Nennung des Namens und der Anschrift der Beteiligten und ohne sonstige Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des jeweils anderen zulassen; die Angaben werden nach Ablauf der Jahresfrist ergänzt.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Falle des Widerspruchs
  1. verlängern sich im Falle der Anmeldung eines neuen Stoffes die Fristen nach § 8 Abs. 3 um den Zeitraum, den der Anfragende für die Beibringung eines eigenen Prüfnachweises benötigen würde,
  2. ist im Falle der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produkts das Zulassungs- oder Registrierungsverfahren für den Zeitraum auszusetzen, den der Anfragende für die Beibringung eines eigenen Prüfnachweises benötigen würde.
"Im Falle des Widerspruchs ist bei der Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten das Zulassungs- oder Registrierungsverfahren für den Zeitraum auszusetzen, den der Anfragende für die Beibringung eines eigenen Prüfnachweises benötigen würde."

e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der Anmeldung nach § 4 oder" gestrichen.

f) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "ihre Anmeldung oder" und "Anmelde- oder" gestrichen.

15. § 20b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe " § 16c oder" gestrichen.

c) Im Halbsatz nach Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "der zuständige Bundesminister" durch die Wörter "das zuständige Bundesministerium" ersetzt.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (EG-Verordnungen)" durch das Wort "EG-Verordnungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Anmeldestelle" durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Vorlage der Unterlagen über Anmeldungen, Anträge und Mitteilungen nach diesem Gesetz, den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und den in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen zu verlangen,"2. die Vorlage der Unterlagen über Anträge, Mitteilungen, Notifizierungen, Registrierungen und Zulassungen sowie sonstiger Unterlagen nach diesem Gesetz, den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und den in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen zu verlangen,".

c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Anmeldestelle" wird durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 12 Abs. 2 und" wird gestrichen.

cc) Die Wörter "die von ihnen aufgrund dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen erhoben und gespeichert werden," werden durch die Wörter "die von ihnen aufgrund dieses Gesetzes, der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen und der in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen erhoben und gespeichert werden," ersetzt.

17. § 21a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft," werden durch die Wörter "der in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit dies zur Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen und der in Satz 1 genannten EG-Verordnungen erforderlich ist, können sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Beschränkungen, die sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ergeben, unterrichten die Zollstellen die zuständigen Behörden."Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften, unterrichten die Zollstellen die zuständigen Behörden."

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Anmeldestelle hat neben den ihr sonst durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben
  1. eine Kurzfassung der Unterlagen nach den §§ 6, 7, 7a, 9, 9a, 16, 16a und 16c sowie Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Anmeldungen in anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an die zuständigen Landesbehörden weiterzuleiten und die zuständigen Landesbehörden vom Ergebnis der Bewertung der Unterlagen und von Anordnungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 zu unterrichten,
  2. eine Kurzfassung der Unterlagen nach § 16b an die zuständige Behörde des Landes, in dem der Stoff hergestellt wird oder hergestellt werden soll, weiterzuleiten und sie vom Ergebnis der Bewertung der Unterlagen zu unterrichten,
  3. die für den Vollzug des § 23 zuständigen Landesbehörden über alle Erkenntnisse zu unterrichten, die für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind, und sie auf Verlangen zu beraten,
  4. dem Hersteller oder Einführer über den in § 20a Abs. 2 geregelten Fall hinaus auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff nach diesem Gesetz oder nach einem entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angemeldet oder mitgeteilt ist, soweit der Hersteller oder Einführer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweisen kann, und
  5. an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Kurzfassung der Unterlagen nach den §§ 6, 7, 7a, 9, 9a, 16, und 16a einschließlich der Begründung für die Auswahl der Prüfnachweise nach den §§ 9 und 9a und des Ergebnisses der Bewertung weiterzuleiten. Auf Anforderungen sind der Kommission oder den Anmeldestellen der anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten vollständige Unterlagen zuzuleiten.
"(1) Die Bundesstelle für Chemikalien und die zuständigen Landesbehörden unterrichten sich gegenseitig über alle Erkenntnisse, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen einschließlich der Erfüllung darin enthaltener Berichtspflichten gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind. Die Bundesstelle für Chemikalien hat die zuständigen Landesbehörden auf Verlangen zu beraten. Soweit nach § 21 Abs. 2a Nr. 2 eine andere Bundesoberbehörde bestimmt ist, bestehen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten zwischen dieser Behörde und den zuständigen Landesbehörden."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "aus einer Mitteilung nach § 16f oder einem Verfahren nach Abschnitt IIa" eingefügt und die Wörter "Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen oder des Antragstellers eines Verfahrens nach Abschnitt IIa" durch die Wörter "Mitteilungspflichtigen oder des Antragstellers des Verfahrens nach Abschnitt IIa" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Anmeldungen," und "die Anmeldung," gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Handelsbezeichnung des Stoffes oder Biozid-Produkts, bei Biozid-Produkten auch die Bezeichnungen und der Anteil des Biozid-Wirkstoffes oder der BiozidWirkstoffe sowie die Bezeichnung sonstiger zur Einstufung beitragender gefährlicher Inhaltsstoffe,"1. die Handelsbezeichnung des Biozid-Produkts und die Bezeichnungen und der Anteil des Biozid-Wirkstoffes oder der Biozid-Wirkstoffe sowie die Bezeichnung sonstiger zur Einstufung beitragender gefährlicher Inhaltsstoffe,".

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Anmelde- oder" gestrichen.

cc) Nummer 7

7. bei Stoffen der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität gefährlicher Zusatzstoffe und Verunreinigungen, soweit dies für die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes erforderlich ist,

wird gestrichen.

e) In Absatz 4 werden die Wörter "von der Anmeldestelle," und "der Stoff," gestrichen.

19. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist."

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern "des Gesetzes" ein Komma eingefügt und die Wörter "und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen" durch die Wörter "der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und der in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Ausnahmen von dem Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern."(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich und gemeinschaftsrechtlich zulässig ist."

21. Dem § 25a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: " § 8 bleibt unberührt."

22. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1, 1a, 1b, 2, 3 und 4

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, einen Stoff in den Verkehr bringt oder einführt,

1a. entgegen § 4 Abs. 3 einen Stoff einführt,

1b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt,

2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 3 die erforderlichen Angaben oder Prüfnachweise nicht oder nicht rechtzeitig nachreicht,

3. entgegen § 8 Abs. 3 einen angemeldeten Stoff vor Ablauf der dort bezeichneten Frist in den Verkehr bringt,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt,

werden aufgehoben.

bb) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

altneu
5a. entgegen § 15a Abs. 1 oder 2 Satz 1 für einen gefährlichen Stoff oder ein Biozid-Produkt wirbt,"5a. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1 für einen gefährlichen Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder ein Biozid-Produkt wirbt,".

cc) Die Nummern 6 bis 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
6. entgegen § 16, auch in Verbindung mit § 16a Abs. 3, § 16a Abs. 1 oder 2, § 16e Abs. 1 Satz 1, 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder 3, oder § 16f Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine Versicherung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder abgibt,

6a. entgegen § 16b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen § 16b Abs. 3 einen Prüfnachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 16c Abs. 1 oder § 16f Abs. 2 Satz 1 eine Liste oder eine Angabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6b. einer Rechtsverordnung nach § 16c Abs. 2, § 16d oder § 16f Abs. 2 Satz 2 über Mitteilungspflichten bei alten Stoffen oder bei Zubereitungen oder über Übermittlungspflichten bei Biozid-Wirkstoffen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

7. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder c oder Nr. 2 Buchstabe a, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse, Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

"6. einer Rechtsverordnung nach § 16d oder § 16f Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

6a. entgegen § 16e Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3, oder entgegen § 16f Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6b. entgegen § 16f Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

7. einer Rechtsverordnung nach

  1. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe a, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,
  2. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder
  3. § 17 Abs. 5

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1 b, 3, 4, 4a bis 4c, 5, 6a, 6b, 7, 8 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. l a, 2, 5a, 6, 8 Buchstabe a, Nr. 8a und 9 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 6, 6b, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "Anmeldestelle" durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.

bb) Nummer 2

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 5 Nr. 7, 8 und 9 der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung die Anmeldestelle,

wird aufgehoben.

23. In § 27 Abs. 2 wird die Angabe "eine in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a bis 4c, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete Handlung" durch die Angabe "eine in § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung" ersetzt.

24. Nach § 27a werden folgende §§ 27b und 27c eingefügt:

" § 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/ EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis herstellt oder in Verkehr bringt,
  2. in einem Registrierungsdossier nach Artikel 6 Abs. 1 oder Abs. 3 oder Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder in einem Zulassungsantrag nach Artikel 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
  3. entgegen Artikel 37 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 1 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
  4. entgegen Artikel 56 Abs. 1 einen dort genannten Stoff zur Verwendung in Verkehr bringt oder selbst verwendet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der gefährliche Stoff, die gefährliche Zubereitung oder das Erzeugnis für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.

(2) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass der gefährliche Stoff, die gefährliche Zubereitung oder das Erzeugnis für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

25. Der bisherige § 27b wird § 27d.

26. Im neuen § 27d werden die Angabe " § 27" durch die Angabe "den §§ 27, 27b Abs. 1 bis 4 oder § 27c" und die Angabe " § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 4a bis 4c, 5, 7, 10 oder 11" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr. 10 oder Nr. 11 oder § 27b Abs. 5 Satz 1" ersetzt.

27. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 bis 7 und 9

(3) § 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Stoffe, die
  1. bereits vor dem 1. November 1993 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr waren und
  2. dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 in seiner damaligen Fassung unterlagen.

(4) § 5 Abs. 1 Nr. 4 gilt entsprechend für Stoffe, die

  1. in Mengen von weniger als eine Tonne jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt für Forschungs- und Analysezwecke in den Verkehr gebracht werden und ausschließlich für Laboratorien bestimmt sind,
  2. bereits vor dem 1. November 1993 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr waren und
  3. dem § 16a Abs. 3 in seiner damaligen Fassung unterlagen.

(5) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts sowie der §§ 16a, 16b und 22, die Sachverhalte oder Behörden in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind in Bezug auf Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe nachgekommen ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahme- und Übergangsvorschriften für die Einbeziehung der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, in das gemeinschaftliche Anmeldeverfahren zu erlassen, soweit dies aufgrund der in Artikel 23 in Verbindung mit Anhang II Nr. XV 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehenen Regelung erforderlich ist.

(6) Wird bei einer Anmeldung, die vor dem 1. November 1993 eingereicht worden ist, eine Zusatzprüfung nach § 9 erforderlich, so kann die Anmeldestelle vom Anmeldepflichtigen zusätzlich zu den Prüfnachweisen nach § 9 auch die Vorlage derjenigen Prüfnachweise nach § 7 verlangen, die ihr noch nicht vorliegen.

(7) Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen, die in der Zeit zwischen dem 31. Oktober 1993 und dem 1. August 1994 für Stoffe eingereicht worden sind, die von den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG erfasst werden, sind von der Anmeldestelle wie Anmeldeunterlagen im Sinne des Zweiten Abschnitts zu behandeln. Soweit Unterlagen fehlen, die nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts vorzulegen wären, kann die Anmeldestelle vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen eine entsprechende Ergänzung innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist verlangen. § 11 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

(9) Werbematerial zu Biozid-Produkten, das am 27. Juni 2002 bereits vorhanden war und nicht den Vorschriften des § 15a Abs. 2 entspricht, darf bis zum 1. September 2002 aufgebraucht werden. Mitteilungen nach § 16e zu am 27. Juni 2002 bereits im Verkehr befindlichen Biozid-Produkten, zu denen bis dahin noch keine entsprechende Mitteilung gemacht worden ist, haben bei Biozid-Produkten, die bereits vor dem 14. Mai 2000 im Verkehr waren, bis zum 13. Mai 2003, im Übrigen unverzüglich zu erfolgen.

werden aufgehoben.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt:

"Abweichend von § 12a Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Biozid-Produkte, die lediglich einen Wirkstoff enthalten, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, dass der in ihnen enthaltene Wirkstoff in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/ 8/EG aufgenommen wird, für die Dauer des Zulassungsverfahrens, des Registrierungsverfahrens oder des Verfahrens nach § 12g Abs. 1 Satz 1 weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, längstens jedoch bis zu der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/ EG, die in der jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG zwecks Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG festgelegt ist. Enthalten Biozid-Produkte mehr als einen Wirkstoff, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/EG zu dem Zeitpunkt endet, der in der Richtlinie der Kommission über die Aufnahme des letzten Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG festgesetzt ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn ein vollständiger Antrag auf Zulassung, Registrierung oder Aufnahme des Verfahrens nach § 12g Abs. 1 Satz 1 bis spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffes oder des letzten Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Zulassungsstelle vorgelegt worden ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten ebenfalls für die Zulassung von Biozid-Produkten, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 Bezug genommen werden soll, sofern diese Zulassungsanträge zusammen mit dem Zulassungsantrag nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit den §§ 12b und 12d gestellt werden; über diese Zulassungsanträge entscheidet die Zulassungsstelle nach der Entscheidung über den Zulassungsantrag, mit dem die Rahmenformulierung verbunden wird."

bb) In dem neuen Satz 6 werden jeweils die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" sowie die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 6 Nr. 1" ersetzt.

cc) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

"Der Abschnitt IIa findet bis zum 14. Mai 2010 keine Anwendung auf Biozid-Produkte, die als Wirkstoffe ausschließlich Lebens- oder Futtermittel im Sinne des Artikels 6 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG (ABl. EU Nr. L 325 S. 3) enthalten, die nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/ 2007 aufgeführt sind, sofern die Biozid-Produkte der Produktart 19 des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG angehören."

Artikel 2
Aufhebung der Prüfnachweisverordnung

Die Prüfnachweisverordnung vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 1877), geändert durch die Verordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2666), wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung

Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2283), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "als Anmeldestelle im Sinne des § 12 Abs. 1" durch die Wörter "als Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Anmelde-," gestrichen.

2. § 2

§ 2 Gebührenanrechnung

Auf die Gebühren für die Bearbeitung einer Anmeldung oder Mitteilung werden Gebühren, die der Gebührenschuldner bei früheren Anmeldungen oder Mitteilungen über denselben Stoff bereits entrichtet hat, wie folgt angerechnet:

  1. auf die Gebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses
    1. die Gebühren nach den Nummern 1.2, 1.3 und 2.1 bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,
    2. die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der ChemKostenverordnung vom 27. Juli 1990 (BGBl. I S. 1500);
  2. auf die Gebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
    1. die Gebühren nach den Nummern 1.3 und 2.1 bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,
    2. die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der ChemKostenverordnung vom 27. Juli 1990;
  3. auf die Gebühr nach Nummer 1.3 des Gebührenverzeichnisses
    1. die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,
    2. die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990;
  4. auf die Gebühr nach Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses
    1. die Gebühr nach Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,
    2. die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990.

Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit, dass eine Mindestgebühr von 100 Euro für die Amtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren Gebühren angerechnet werden.

wird aufgehoben.

3. In der Anlage (zu § 1 Abs. 1) werden die Gebührentatbestände Nr. 1 bis Nr. 2.3 und Nr. 3.4 bis Nr. 3.6 aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abschnitt 4 Spalte 3 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs oder § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen
    1. abgibt, ohne in dem Betrieb beschäftigt zu sein, die erforderliche Sachkunde nachgewiesen zu haben oder mindestens 18 Jahre alt zu sein, oder
    2. durch eine Person abgeben lässt, die nicht in dem Betrieb beschäftigt ist, die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen hat oder die nicht mindestens 18 Jahre alt ist,
  4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 das Abgabebuch nicht oder nicht vollständig führt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 das Abgabebuch oder die Empfangsscheine nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen im Versandhandel abgibt.
" § 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder
  4. entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar."

Artikel 5
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

§ 6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes oder einer dort genannten Zubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht richtig reduziert,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal jährlich überprüft,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt, ohne die erforderliche Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben.
"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes oder einer dort genannten Zubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht rechtzeitig reduziert,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal jährlich überprüft,
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder
  6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt, ohne die erforderliche Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben."

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."

3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemikaliengesetzes und der Chemikalien-Kostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.


1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3).
2) Dieses Gesetz dient zusätzlich der Umsetzung
  1. der Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. EU Nr. L 396 S. 852, 2007 Nr. L 136 S. 281) und
  2. der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165 S. 21).



ENDE