umwelt-online: PCB-Richtlinie (2/3)
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4.2.2 Sanierungsverfahren
Die Heißbehandlung, PCB-haltiger Materialien z.B. durch Flammstrahlen sowie die Anwendung von Verfahren, bei denen eine Erhitzung >100 °C PCB-haltiger Materialien auftritt, hat zu unterbleiben. Kontaminierte Gegenstände (z.B. Mobiliar, Teppiche, Gardinen) sollten gründlichst gereinigt und vor Wiederverwendung hinsichtlich ihrer Restkontamination überprüft werden.
4.2.2.1 Entfernen der Primärquellen
4.2.2.2 Räumliche Trennung
Sekundärquellen - nur in Ausnahmefällen Primärquellen - werden luftdicht gegen die Raumluft abgeschottet. Dies kann z.B. durch dauerhaft dichte Verkleidungen erfolgen 3. Dann muß jedoch die Primärquellen ebenso wie hochbelastete Sekundärquellen für eine spätere getrennte Entsorgung gekennzeichnet und dokumentiert werden.
Langzeiterfolg dieser Maßnahmen ist durch Messungen nach 5.3 zu belegen.
4.2.2.3 Behandlung von Sekundärquellen
Die Sanierung von Sekundärquellen sollte wie bei Primärquellen durch Entfernen entsprechend Abschnitt 4.2.2.1 erfolgen. Wird diese Methode nicht gewählt, lassen sich PCB-Raumluftbelastungen aus kontaminierten Bauteilen auch durch staubarmes Abtragen der Oberflächen dieser Teile unter ständiger Absaugung oder in geschlossenen Systemen, z.B. durch Abbeizen von Farbbeschichtungen und Beschichtungen der Oberflächen hinreichend vermindern. Hierfür sind nach derzeitigem Stand der Kenntnisse z.B. diffusionshemmende Isoliertapeten, hochabgebundene Latexdispersionsfarben, insbesondere solche auf Acrylatbasis, oder zweikomponentige Epoxidharz- oder Polyurethanbeschichtungen 4geeignet. Die ökologische Verträglichkeit (z.B. Lösungsmittelfreiheit) und toxikologische Unbedenklichkeit der Beschichtungen ist in jedem Einzelfall zu überprüfen. Der Langzeiterfolg dieser Maßnahmen ist durch Messungen nach 5.3 zu belegen.
4.2.3 Reinigung
Nach Abschluß der Sanierung wird der gesamte Sanierungsbereich einer Feinreinigung unterzogen, wobei zunächst sämtliche Oberflächen von Bauteilen und Einrichtungen mit einem geeigneten Staubsauger gereinigt werden. Im Anschluß daran erfolgt eine Feuchtreinigung sämtlicher dafür in Frage kommender Flächen sowie des weiterzuverwendenden Mobiliars. Die Reinigung wird manuell unter Verwendung handelsüblicher Reinigungsmittel durchgeführt. Hochdruckreiniger eignen sich nicht, da die Reinigungsflüssigkeit nicht mehr vollständig erfaßt werden kann.
4.3 Schutzmaßnahmen bei der Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile
Beim Umgang mit PCB oder PCB-haltigen Produkten im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, daß bei Anwendung der zur Zeit üblichen Arbeitsverfahren die Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz nach TRGS 900 dauerhaft sicher eingehalten werden. Dabei wird vorausgesetzt, daß keine staubintensiven Arbeitsgeräte, wie z.B. Trennschleifer ohne Absaugung, verwendet werden.
Darüber hinaus sind die produktionsbedingten Verunreinigungen an polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und Dibenzodioxinen (PCDD) zu beachten. In Primärquellen wird in der Regel der Grenzwert der Gefahrstoff-Verordnung (Anhang V Nr.3 GefStoffV) in Höhe von 5 µg/kg für die Summe der sieben 2378-substituierten PCDF/D-Kongenere deutlich überschritten. Dementsprechend besteht Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde (staatliche Ämter für Arbeitsschutz) und die Verpflichtung zur Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen (Anhang V GefStoffV Nr.3.2, 3.3).
(Anm.: Anhang V Nr. 3 der GefstoffV ist in der Fassung vom 12. Juni 1996 gestrichen, s. Chemikalienverbotsverordnung)
4.3.1 Grenzwerte, Einstufungen, Kennzeichnung
Bei der Sanierung sind folgende Regelungen für den Umgang mit dem Gefahrstoff zu beachten:
Grenzwerte:
Chlorierte Biphenyle (54% Chlor): | 0,5 mg/m³ Luft (TRGS 900) |
Chlorierte Biphenyle (42% Chlor): | 1,0 mg/m³ Luft (TRGS 900) |
PCDF/D: | 50 pg ITE/m3 Luft (TRGS 102) (Anm.: jetzt TRGS 901-42) |
5 µg/kg für die 2378-substituierten PCDF/D (Anhang V GefStoffV. Nr.3) |
Einstufung der PCB bezüglich krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Wirkung:
TRGS 905: | RE 2 fruchtschädigend (entwicklungsschädigend), Kategorie 2 nach Anhang I GefStoffV |
Einstufung nach DFG, MAK und BAT-Werte-Liste 1994: | III B, Stoff mit begründetem Verdacht auf krebserzeugende Wirkung |
Einstufung und Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung:
Einstufung: | R 33 |
N; R 50-53 | |
Kennzeichnung: | Xn, N |
R: 33-50/53 | |
S: (2)-35-60-61 | |
Xn mindergiftig | |
N umweltgefährlich | |
R 33 Gefahr kumulativer Wirkung | |
R 50/53 sehr giftig für Wasserorganismen | |
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden | |
S 60 dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen | |
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. |
Kennzeichnung nach TRGS 900: | Hautresorption: H (Gefahr der Hautresorption) |
4.3.2 Arbeitsschutzvorschriften
Beim Umgang mit PCB oder PCB-haltigen Produkten sind sowohl gesetzliche als auch berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerke zu beachten. Dies sind insbesondere Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" in Verbindung mit den Richtlinien für "Arbeiten in kontaminierten Bereichen" (ZH 1/183).
Einschlägige Gesetze, Verordnungen und Regelwerke sind in Anhang 1 aufgelistet. Nach § 16 der GefStoffV hat sich der Unternehmer zu vergewissern, ob er mit einem Gefahrstoff umgeht. Kann das Auftreten von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher ausgeschlossen werden, muß er ermitteln oder ermitteln lassen, ob der MAK- bzw. TRK-Wert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten ist (§ 18 GefStoffV). In Abhängigkeit vom Ermittlungsergebnis sind nach den Regeln der TRGS 402 Kontrollmessungen durchzuführen.
Beim Nachweis von PCB in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen (Überschreitung des TRK-Wertes) müssen in erster Linie geeignete technische Maßnahmen zur Staubminimierung durchgeführt werden. Wird in Sonderfällen die Einhaltung des Grenzwertes durch technische Maßnahmen nicht erreicht, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen (z.B. Atemschutz nach DIN 3181, A2-P2, Schutzanzug, Schutzbrille).
Werden im Zuge der Überwachung von Arbeitsplätzen Messungen notwendig, dürfen damit nur Meßstellen beauftragt werden, die über die notwendige Sachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber kann mit der Durchführung der Messung auch außerbetriebliche Meßstellen beauftragen. Ein Verzeichnis geeigneter Meßstellen wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt sowie vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften veröffentlicht und fortgeschrieben.
4.3.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen
Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen (ZH 1/183, Ziff. 11.2).
Werden die Arbeiten von mehreren Unternehmen gemeinsam durchgeführt, hat der Auftraggeber zur Koordinierung der sicherheitstechnischen Überwachung der verschiedenen Arbeiten eine hierfür verantwortliche Person (Koordinator) zu bestellen. Der Koordinator muß weisungsbefugt sein. Seine Aufgaben sind in ZH 1/183, Ziff. 5.2 geregelt.
Die Arbeiten müssen von fachlich geeigneten Personen geleitet und beaufsichtigt werden. Deren Aufgabe ist es, die Voraussetzungen für eine sichere Baudurchführung zu schaffen und die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.
Dem Aufsichtführenden obliegt die Baustellenüberwachung. Er muß ausreichende Fachkenntnisse besitzen und mit den besonderen Gefahren beim Umgang mit PCB vertraut sein.
Die mit der Ausführung der Sanierungsarbeiten betrauten Arbeitskräfte müssen über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen werden. Hierfür ist eine Betriebsanweisung gemäß § 20 GefStoffV/ TRGS 555 zu erstellen. Weitere Hinweise sowie ein Muster für eine solche Betriebsanweisung enthält die ZH 1/183. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen zu bestätigen.
Für den Umgang mit PCB oder PCB-haltigen Produkten gelten Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche (§ 15b GefStoffV sowie ZH 1/183, Ziff. 7.1). Außerdem besteht ein Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter.
4.3.4 Technische Schutzmaßnahmen
Um die Schadstoffkonzentration im Arbeitsbereich gering zu halten, ist für eine gute Raumlüftung zu sorgen. Damit angrenzende Räume nicht kontaminiert werden, werden Türen und andere Öffnungen staub- und gasdicht verschlossen.
Unbefugte dürfen den Arbeitsbereich nicht betreten. Entsprechende Absperrungen und Warnzeichen sind anzubringen. Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen.
Zum Aufsaugen von Stäuben dürfen nur baumustergeprüfte Sauggeräte eingesetzt werden. Sie müssen der Verwendungskategorie C entsprechen.
Abfälle sind in resistenten und verschließbaren Behältern einzusammeln. Die Behälter sind abzudecken oder zu verschließen. Abfälle dürfen nicht in der Nähe von Feuerstellen oder von heißen Oberflächen gelagert werden. Bezüglich der Entsorgung von PCB-haltigen Abfällen vgl. Abschnitt 4.4.
4.3.5 Hygienische Schutzmaßnahmen
Im Arbeitsraum ist das Essen, Rauchen und Trinken sowie das Aufbewahren von Lebensmitteln verboten. Sind bei Sanierungen die in Abschnitt 4.1 genannten Voraussetzungen erfüllt, genügt eine geeignete Arbeitskleidung. Direkter Hautkontakt mit PCB-haltigen Materialien ist z.B. durch Tragen geeigneter Arbeitshandschuhe zu vermeiden. Bei Arbeitsgängen, die mit Staubentwicklung verbunden sind, sind geeignete Atemschutzmasken zu verwenden.
Bei Arbeitsunterbrechungen/Pausen ist die Arbeitskleidung abzulegen, und die Hände sind gründlich zu reinigen.
Verschmutzte Arbeitskleidung soll täglich gewechselt werden, um eine Kontamination der Haut zu vermeiden. Straßen- und Arbeitskleidung sind getrennt aufzubewahren.
Für das Umkleiden, die getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung sowie zur Körperreinigung sind geeignete Räume und Einrichtungen sowie Waschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitsbereich muß der Arbeitsstättenverordnung sowie den zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien entsprechen (insbesondere §§ 45 bis 48 der Arbeitsstättenverordnung).
Den Beschäftigten sind Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. Die Hautschutzmittel sollten fettfrei sein und können gerbende Zusätze enthalten, um die Schädigung der Haut durch das Tragen der Schutzhandschuhe zu verhindern. Nach der Reinigung wird die Hautpflege mit fetthaltigen Salben oder Lotionen empfohlen.
4.3.6 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen beim Umgang mit PCB werden nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100) und nach der Gefahrstoffverordnung nicht gefordert. Es wird jedoch empfohlen, bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz auf den Umgang mit PCB hinzuweisen, um dem Betriebsarzt/Arbeitsmediziner eine individuelle Beurteilung und Beratung zu ermöglichen.
Wird silikogener Feinstaub freigesetzt, z.B. bei der Oberflächenbearbeitung von Beton, oder wird Atemschutz verwendet, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 1.1 und G 26 erforderlich.
4.4 Abfall- und Abwasserentsorgung
4.4.1 Gesetzliche Bestimmungen zur Entsorgung PCB-belasteter Produkte
Bei der Entsorgung PCB-belasteter Produkte sind die in Anhang 1 aufgeführten abfallrechtlichen Bestimmungen und das LAGA-Merkblatt "Entsorgung PCB-haltiger Abfälle" in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Zukünftig wird zusätzlich die derzeit erst als Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorliegende Bauabfallverordnung zu berücksichtigen sein.
4.4.2 Zuordnung von Abfällen zu Entsorgungswegen
Die bei Sanierungen anfallenden PCB-haltigen Abfälle sind getrennt zu halten und können z.B. folgenden Abfallschlüsseln des Abfallartenkatalogs (LAGA-Informationsschrift Abfallarten) bzw. EWC-Codes des Europäischen Abfallkatalogs (EWC) und Entsorgungswegen zugeordnet werden:
Primärquellen | ||
Abfallschlüssel: | 541 11 | |
Bezeichnung: | sonstige PCB-haltige Abfälle. | |
(EWC-Code: | 0804 0l; 0804 02; 0804 04; 0804 05; 0804 06) | |
Entsorgungsweg: Sonderabfallverbrennung (SAV) | ||
Untertagedeponie (UTD) | ||
Sonderabfalldeponie (SAD) | ||
Sekundärquellen | ||
Abfallschlüssel: | 314 41 | |
Bezeichnung: Bauschutt und Erdaushub mit schädlichen Verunreinigungen | ||
(EWC-Code: | 1701 99D1, Entwurf der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen) | |
Entsorgungsweg: | Sonderabfalldeponie (SAD) | |
Untertagedeponie (UTD) | ||
Sonderabfallverbrennung (SAV) | ||
Baustellenabfälle, die bei den Bauarbeiten anfallenden Abfälle außer Bauschutt | ||
Abfallschlüssel: | 912 06 | |
Bezeichnung: | Baustellenabfälle (nicht Bauschutt) | |
(EWC-Code: | 170101) | |
Entsorgungsweg: | Hausmülldeponie (HMV) | |
Hausmülldeponie (HMD) | ||
ggf. Sortieranlage |
Grundsätzlich gilt:
Die Zuordnung von PCB-haltigen Abfällen zu bestimmten Entsorgungsanlagen kann nur auf der Grundlage der jeweiligen Zulassung der vorgesehenen Entsorgungsanlage erfolgen.
4.4.3 Getrennthaltung und Kennzeichnung der Abfälle
PCB-haltige Abfälle sind mittels geeigneter Behälter getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen. Die Eignung der Behälter und die Form der Anlieferung ist mit dem Entsorger abzustimmen.
4.4.4 Einsammeln und Befördern
Bei der Einsammlung und Beförderung von Abfällen und Reststoffen ist die Verordnung über das Einsammeln und Befördern sowie über die Überwachung von Abfällen und Reststoffen (Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung) vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 648) zu beachten. Die Durchführung der Entsorgung ist im Vorfeld der Sanierung mit den zuständigen Behörden festzulegen.
Der Betrieb, der die Sanierung durchführt, muß die bei der Sanierung anfallenden Abfälle bis zur Abholung durch einen Beförderer separat und gekennzeichnet an geeigneter Stelle bereitstellen. Dabei sind die Vereinbarungen mit dem Entsorger zu beachten. Der Beförderer muß im Besitz einer gültigen Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung sein. Bei der Beförderung von PCB-haltigen Abfällen sind die maßgeblichen Transportvorschriften zu berücksichtigen.
4.4.5 Verbleib des Abwassers
Anfallendes verschmutztes Spülwasser aus der abschließenden Grundreinigung von Gebäudeteilen wird wie häusliches Abwasser beseitigt.
5 Erfolgskontrolle
5.1 Allgemeines
Der Erfolg der Sanierung wird durch Messung der Konzentration von PCB in der Raumluft nach Anhang 2 belegt. Werden die Räume eines Gebäudes nach einer Sanierung zu Beginn der Abbrucharbeiten nicht mehr genutzt, so ist die Erfolgskontrolle nach Abschnitt 5 nicht erforderlich.
5.2 Meßstrategie für die Erfolgskontrolle
5.2.1 Messung
Die Messungen zur Erfolgskontrolle der Sanierung werden vor der erneuten Nutzung der Räume, d.h. vor Wiedermöblierung bzw. vor staubbindenden Ausbauarbeiten, z.B. der Verlegung von Bodenbelägen, durchgeführt. Umfang und Häufigkeit der Messungen zur Erfolgskontrolle werden so bemessen, daß eine hinreichend verläßliche Aussage über den Erfolg der Sanierung getroffen werden kann. Dabei ist insbesondere bei Sanierungen im Winterhalbjahr darauf zu achten, daß zumindest eine repräsentative Messung bei sommerlichen Witterungsbedingungen (Außen- und Innentemperatur > 23 °C) durchgeführt wird.
Vor der Messung zur Erfolgskontrolle wird geprüft, ob PCB-haltige Baustoffe oder Bauteile sowie Staub auch tatsächlich überall entfernt bzw. beschichtet oder räumlich getrennt wurden. Messungen nach Naßreinigung oder Beschichtung werden erst durchgeführt, wenn die Oberflächen trocken sind.
5.2.2 Meßbedingungen, Nutzungssimulation
Messungen der Konzentrationen von PCB in der Raumluft des sanierten Raumes werden dort durchgeführt, wo sich Personen bei typischer Raumnutzung vorwiegend aufhalten oder wo eine hohe Konzentration vermutet wird. Da vor einer erneuten Nutzung gemessen werden muß, wird Normalbetrieb simuliert, d. h. die Simulation orientiert sich an der normalen Raumlüftung und den bei konkreter Nutzung tatsächlich vorkommenden Verhältnissen. In der Regel sollten die Messungen eine Stunde nach Beendigung einer halbstündigen Stoßlüftung des Raumes durchgeführt werden. Andere Meßbedingungen sind möglich, müssen jedoch begründet und dokumentiert werden.
5.3 Beurteilung der raumlufthygienischen Situation
Direkt nach Beendigung einer Sanierung sollte die PCB-Konzentration in der Raumluft den Vorsorgewert 300 ng PCB/m³ Luft nicht überschreiten. Da die PCB-Konzentration in der Raumluft stark von jahreszeitlichen Temperaturschwankungen abhängt, darf bei sorgfältiger Sanierung nach Abschnitt 4 der Meßwert 300 ng PCB/m³ Luft zeitlich befristet überschritten werden. Nach einem Zeitraum von maximal 2 Jahren nach Abschluß der Sanierung sollte der Raumluftwert bei sommerlichen Witterungsbedingungen (Außen- und Innentemperatur > 23 °C) den Vorsorgewert 300 ng/m³ unterschreiten.
5.4 Anforderungen an die Stellen und Einrichtungen, die Messungen durchführen
PCB-Raumluftmessungen nach Abschnitt 5.2 dürfen nur von Stellen und Einrichtungen vorgenommen werden, die Erfahrungen mit PCB-Raumluftmessungen vorweisen können und eine ordnungsgemäße Durchführung der Messungen nach Anhang 2 gewährleisten.
3) Ein derartiges vorgehen erfordert dauerhaft dichte Abschlüsse auch gegenüber angrenzenden Bauteilen und bedarf hinsichtlich seiner bauphysikalischen und raumklimatischen Folgewirkungen sorgfältiger Prüfung.
4) Erläuterung: Derartige Beschichtungen wiesen in Laborversuchen eine Sperrwirkung gegenüber PCB von über 99% auf. Die bisherigen Versuche deuten darauf hin, daß die Sperrwirkung solcher Beschichtung so lange anhält, daß von üblichen Renovierungsintervallen ausgegangen werden kann. Derartige pigmentierte Beschichtungen eignen sich aus optischen Gründen jedoch nicht für Sichtmauerwerk, Klinkerverblendungen o.ä., deren Ausbau in der Regel technisch nicht möglich ist. Über die Spenwirkung hierfür geeigneter unpigmentierter Beschichtungen liegen derzeit keine Erfahrungen vor.
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