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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung Aufnahme von Regelungen zum Stellungnahmerecht nach § 136a Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Vom 16. August 2018
(BAnz AT vom 07.12.2018 B5)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. August 2018 beschlossen, die Verfahrensordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2008 (BAnz Nr. 84a vom 10.06.2009), zuletzt geändert am 16. März 2018 (BAnz AT 04.07.2018 B1), wie folgt zu ändern:
Das 1. Kapitel wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 2a Satz 1 wird jeweils nach der Angabe " § 92 Absatz 7d Satz 1 " die Angabe ", § 136a Absatz 2 Satz 5" eingefügt.
2. In § 10 Absatz 2b wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Als betroffen im Sinne von § 136a Absatz 2 Satz 5 SGB V sind die medizinischen Fachgesellschaften anzusehen, in denen insbesondere eine wissenschaftliche Befassung mit den Anforderungen für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal in der psychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung stattgefunden hat bzw. stattfindet."
Die Änderungen der Verfahrensordnung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
ID: 190909
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