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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Änderung der SI-RL und Anpassung der Anlagen

Vom 18. Juli 2013
(Banz. AT vom 18.12.2013 B4)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 18. Juli 2013 und 1. Oktober 2013 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 18. Oktober 2012 (BAnz AT 13.03.2013 B4), wie folgt zu ändern:

I. § 13 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "(§ 20d Abs. 1 Satz 7 SGB V)" durch die Angabe "(§ 20d Abs. 1 Satz 6 SGB V)" ersetzt.

2. Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Entscheidungsfrist beginnt mit Veröffentlichung der Empfehlungen einschließlich aller dazu gegebener wissenschaftlicher Begründungen."

II. In § 14 Satz 1 wird die Angabe "(§ 20d Abs. 1 Satz 8 SGB V)" durch die Angabe "(§ 20d Abs. 1 Satz 7 SGB V)" ersetzt.

III. Der Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird folgender Satz vorangestellt:

"Der nach § 11 Abs. 2 bestehende Anspruch auf die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt."

IV. Die Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile "Diphtherie" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"DiphtherieGrundimmunisierung:

Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.



Auffrischimpfung:

Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und 9 bis 17 Jahren



Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten Dosis.Die Impfung gegen Diphtherie sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Tetanus (Td) durchgeführt werden.

Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap- (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-)Kombinationsimpfung erhalten."



Unvollständiger Impfstatus:

Alle Erwachsenen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt.



2. Die Zeile "FSME" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"FSMEIndikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten (entsprechend den aktuellen Hinweisen zu FSME-Risikogebieten, die im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht sind) Zecken exponiert sind.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch FSME begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  1. Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau in Endemiegebieten (regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern);
  2. Tierhandel, Jagd in Endemiegebieten (Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren);
  3. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist).


Zeckenexposition in FSME-Risikogebieten außerhalb Deutschlands.Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch."

3. Die Zeile "Haemophilus influenzae Typ b (Hib)" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"Haemophilus influenzae Typ b (Hib)Grundimmunisierung:

Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.

Bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen."
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie.



4. Die Zeile "Hepatitis A (HA)" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"Hepatitis A (HA)Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für

  1. Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung
  2. Personen mit häufiger übertragung von Blutbstandteilen, z.B. Hämophilie oder Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung
  3. 3. Bewohner von psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Menschen mit Verhaltensstörung oder Zerebralschädigung

Die serologische Vortestung auf anti-HAV ist nur bei den Personen erforderlich, die länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden.
Berufliche Indikationen:
  • HA-gefährdetes Personal * im Gesundheitsdienst,z.B. Pädiatrie, Infektionsmedizin, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime;
    durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten
  • Tätigkeit (inkl. Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. Ä.
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis A begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

1. Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen
(Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von behinderten Personen);

2. Stuhllaboratorien
(regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben);

3. Kläranlagen, Kanalisation
(Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen);

4. Forschungseinrichtungen/Laboratorien
(regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

Unter Personal" ist medizinisches oder anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchenpersonal, technischer und Reinigungs- bzw. Rettungsdienst zu verstehen.

Bei Tätigkeiten in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. Ä. ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit und nicht der Beschäftigungsstatus maßgeblich."

Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis A-Prävalenz.Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch.

5. Die Zeile "Hepatitis B (HB)" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"Hepatitis B (HB)Grundimmunisierung:

Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.

Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen.

Kinder und Jugendliche, die einer Risikogruppeangehören, erhalten eine Wiederimpfung entsprechend den Regelungen in dieser Richtlinie.

Regelungen zur Immunprophylaxe Neugeborener HBsAgpositiver Mütter oder Mütter mit unbekanntem HBsAg-Status in den Mutterschafts-Richtlinien.

Eine Wiederholungsimpfung 10 Jahre nach Imp- fung im Säuglingsalter ist derzeit für Kinder und Jugendliche nicht generell empfohlen.

Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für

  1. Patienten mit chronischer Nieren- (Dialyse)/Leberkrankheit/Krankheit mit Leberbeteiligung häufiger Übertragung von Blut (bestandteilen, z.B. Hämophilie), vor ausgedehnten chirurgischen Eingriffen (z.B. unter Verwendung der Herz-Lungen-Maschine), HIV-Positive
  2. Kontakt mit HBsAg-Träger in Familie/Wohngemeinschaft
  3. Sexualkontakt zu HBsAg-Trägern bzw. Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung
  4. Drogenabhängigkeit, längerer Gefängnisaufenthalt
  5. Durch Kontakt mit HBsAg-Trägern in einer Gemeinschaft (Kindergärten, Kinderheime, Pflegestätten,
    Schulklassen, Spielgemeinschaften) gefährdete Personen
  6. Patienten in psychiatrischen Einrichtungen oder Bewohner vergleichbarer Fürsorgeeinrichtungen für
    Menschen mit Verhaltensstörung oder Zerebralschädigung sowie Personen in Behindertenwerkstätten

Berufliche Indikationen:
  • Gesundheitsdienst (inkl. Labor, technischer Reingungs-/Rettungsdienst) sowie Personal psychiatrischer/Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime;
    durch Kontakt mit infiziertem Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten (Gefährdungsbeurteilung durchführen), z.B. Müllentsorger, industrieller Umgang
  • Möglicher Kontakt mit infiziertem Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten (Gefährdungsbeurteilung durchführen), z.B. Müllentsorger, industrieller Umgang mit Blut(produkten), ehrenamtliche Ersthelfer, Polizisten, Sozialarbeiter, (Gefängnis-)Personal mit Kontakt zu Drogenabhängigen
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis B begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:


  1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung);
  2. Notfall- und Rettungsdienste (Expositionsbedingungen wie vor);
  3. Pathologie (Expositionsbedingungen wie vor);
  4. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
Für betriebliche Ersthelfer ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit maßgeblich. Nach Bewertung des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe ist die Tätigkeit betrieblicher Ersthelfer i.d.R. der Schutzstufe 1 zu zuordnen, für die keine Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 15 in Verbindung mit § 9 der Biostoffverordnung gelten
Reisen in Regionen mit hoher Hepatitis B-Prävalenz bei Langzeitaufenthalten mit engem Kontakt zu EinheimischenFür Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch.

6. In der Zeile "HPV" werden

a) Spalte 2 wie folgt gefasst:

"Für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren."

und

b) Spalte 4 wie folgt gefasst:

"Sollte im Ausnahmefall ein von der Fachinformation abweichendes Impfschema erforderlich sein, können alle 3 Dosen innerhalb von 12 Monaten verabreicht werden."

7. Die Zeile -Influenza" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"InfluenzaStandardimpfung:

Standardimpfung für Personen über 60 Jahre.

Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für:

  1. Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens - wie z.B.
  • chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD),
  • chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten,
  • Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten,
  • Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben sowie weitere in Schwere vergleichbare chronische neurologische Krankheiten, die zu respiratorischen Einschränkungen führen können,
  • Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion,
  • HIV-Infektion
  1. alle Schwangere ab 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab 1. Trimenon
  2. Bewohner in Alters- oder Pflegeheimen
  3. Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute ungeimpfte Risikopersonen fungieren können.


Berufliche Indikationen:

Personen mit erhöhter Gefährdung, z.B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute ungeimpfte Risikopersonen fungieren können;

Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten Kotakt zu Geflügel und Wildvögeln.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Influ- enza begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  • Forschungseinrichtungen/Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist).

Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch."


8. Die Zeile "Masern" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"MasernGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR- bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff.

Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011 S. 352)
Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem oben genannten Impftermin kann die Impfung ab einem Alter von 9 Monaten erfolgen.
Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen."
Standardimpfung:

Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen > 18 Jahre, die

  • ungeimpft sind
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden
  • einen unklaren Impfstatus haben.


Berufliche Indikationen:

Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen
> 18 Jahre, die

  • ungeimpft sind
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden
  • einen unklaren Impfstatus haben

und im Gesundheitsdienst (außer Personal in der Pädiatrie - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und bei der Betreuung von Immundefizienten sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) tätig sind.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Masern begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern);
  2. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

9. Die Zeile "Meningokokken" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"MeningokokkenGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung im 2. Lebensjahr mit einer Dosis MeningokokkenC-Konjugatimpfstoff.

Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für gesundheitlich Gefährdete: Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere Komplement-/Properdindefekte, Hypogammaglobulinämie, Asplenie.




Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Meningokokken begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  • Forschungseinrichtungen/Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist).

Reisende in epidemische/hyperendemische Länder; Aufenthalte in Regionen mit Krankheitsausbrüchen und Impfempfehlung für die einheimische Bevölkerung (WHO- und Länderhinweise beachten), vor Pilgerreise (Hadj), bei Schülern und Studenten vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für Schüler/Studenten.Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch."

10. In der Zeile "Mumps" wird in Spalte 2 der 1. Absatz wie folgt gefasst:

"Grundimmunisierung:

Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter zwischen 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR- bzw. MMRV Kombinationsimpfstoff."

11. Die Zeile "Pertussis" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"PertussisGrundimmunisierung:

Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.



Auffrischimpfung:

Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 17 Jahren.

Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen.

Die Auffrischung im Alter von 9 bis 17 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis) erfolgen.

Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischung im Alter von 5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis Auffrischung nicht empfohlen wird.
Standardimpfung (einmalig):

Erwachsene sollen einmalig die nächste Td-Impfung als Tdap-Impfung erhalten.

Indikationsimpfung:

Sofern in den letzten zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollen

  • Frauen im gebährfähigen Alter;
  • Enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (z.B. Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten.Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden.

Der Einsatz von Tdap-IPV-Kombinationsimpfstoff ist nur wirtschaftlich bei entsprechender Indikation.

Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird.

Berufliche Indikationen:

Sofern in den letzten zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollte Personal in der unmittelbaren Patientenversorgung in Krankenhäusern und in Arztpraxen sowie in der direkten Betreuung Schwangerer und in der Geburtshilfe und in Gemeinschaftseinrichtungen außer den in Spalte 3 Genannten eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Pertussis begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung
    (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern);
  2. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).
Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen."

12. Die Zeile "Pneumokokken" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"PneumokokkenGrundimmunisierung:

Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.


Kinder unter 24 Monate, bei denen die Impfserie mit dem konjugierten 7-valenten Impfstoff begonnen wurde, erhalten die noch fehlenden Impfungen zur Komplettierung der Impfserie mit dem 13-valenten Impfstoff. Kinder im 2. Lebensjahr, die 3 Dosen des 7-valenten Impfstoffes erhalten haben, können auch mit dem 10-valenten Impfstoff geboostert werden (vgl. Epidemiologisches Bulletin 49/2009).
Standardimpfung (einmalig):

Personen über 60 Jahre einmalig.


Bei denen aufgrund einer Grunderkrankung geimpften Personen ist die alleinige Vollendung des 60. Lebensjahres keine Indikation für eine Wiederholungsimpfung.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Kinder (ab dem Alter von 2 Jahren), Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit:

  1. Angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, wie z.B.:
  • Hypogammaglobulinämie, Komplement- und Properdindefekte
  • bei funktioneller oder anatomischer Asplenie
  • bei Sichelzellenanämie
  • bei Krankheiten der blutbildenden Organe
  • bei neoplastischen Krankheiten
  • bei HIV-Infektionen
  • nach Knochenmarktransplantation
  • vor Organtransplantation und vor Beginn einer immunsuppressiven Therapie.
  1. Chronische Krankheiten z.B.:
  • Herz-Kreislauf-Krankheiten
  • Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD)
  • Diabetes mellitus oder andere Stoffwechselkrankheiten
  • chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom
  • neurologische Krankheiten z.B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden
  • Liquorfistel
Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom) Wiederhoungsimpfungen im Abstand von 5 (Erwachsene) bzw. mindestens 3 Jahren (Kinder unter 10 Jahren).

Gefährdete Kleinkinder erhalten eine Impfung mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoff.

Personen mit fortbestehender gesundheitlicher Gefährdung können ab einem Alter von 2 Jahren Polysaccharid-Impfstoff erhalten.

Siehe hierzu auch Stellungnahme der STIKO (Epidemiologisches Bulletin 7/2012, Seite 550."

13. Die Zeile "Poliomyelitis" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"PoliomyelitisGrundimmunisierung:

Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.

Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen.
Auffrischimpfung:

Auffrischimpfung erfolgt im Alter von 9 bis 17 Jahren.


Eine routinemäßige Auffrischimpfung wird ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen."
Unvollständiger Impfstatus:

Alle Erwachsenen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung.

Alle Erwachsenen ohne einmalige Auffrischimpfung.

Erwachsene, die im Säuglings- und Kleinkindalter eine vollständige Grundimmunisierung und im Jugendalter oder später mindestens eine Auffrischimpfung erhalten haben oder die als Erwachsene nach Angaben des Herstellers grundimmunisiert wurden und eine Auffrischimpfung erhalten haben, gelten als vollständig immunisiert.

Ungeimpfte Personen erhalten IPV entsprechend den Angaben des Herstellers. Ausstehende Impfungen der Grundimmunisierung werden mit IPV nachgeholt.


Indikationsimpfung:

Für folgende Personengruppen ist eine Auffrischimpfung indiziert:

Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko (die aktuelle epidemiologische Situation ist zu beachten, insbesondere die Meldungen der WHO);

Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, bei der Einreise aus Gebieten mit Polio-Risiko.



Berufliche Indikationen:

Personal in Gemeinschaftsunterkünften für Aussiedler, Flüchtlinge, Asylbewerber;

Medizinisches Personal, das engen Kontakt zu Erkrankten haben kann.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Poliomyelitis begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  • - Forschungseinrichtungen/Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist).

14. Die Zeile "Röteln" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"RötelnGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR- bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff.


Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMRImpfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen.
Indikationsimpfung:

Zweimalige Impfung für ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter.

Einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter erhalten einmalig eine Impfung.



Berufliche Indikationen:

Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus in Einrichtungen der Geburtshilfe und der

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Röteln begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Schwangerenbetreuung sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3).Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:
  1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung
    (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern);
  2. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).
Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen."

15. Die Zeile "Tetanus" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"TetanusGrundimmunisierung:

Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.



Auffrischimpfung:

Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 17 Jahren.

Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen.

Die Auffrischung im Alter von 9 bis 17 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis) erfolgen.

Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen im Alter von 5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird.
Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis.Die Impfung gegen Tetanus sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Diphtherie (Td) durchgeführt werden, falls nicht bereits ein aktueller Impfschutz gegen Diphtherie besteht.Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird."
Unvollständiger Impfschulz:

Alle Erwachsenen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Eine begonnene Grundimmunisierung wird vervollständigt, Auffrischimpfung im 10-jährigen Intervall.

Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige TdImpfung einmalig als Tdap- (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-)Kombinationsimpfung erhalten.

16. Die Zeile ..Tollwut" wird wie folgt aefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"Tollwut
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Tollwut begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  1. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren);
  2. Gebiete mit Wildtollwut (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren).


Reisende in Regionen mit hoher Tollwutgefährdung.Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch."

17. Die Zeile "Varizellen"wird wie folgt gefasst

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"VarizellenGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres.


Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMRImpfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen.

Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung mit einem monovalenten Impfstoff für

1. Seronegative Frauen mit Kinderwunsch




2. Seronegative Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation
Zur Impfung seronegativer Patienten unter immunsuppressiver Therapie sind die einschränkenden Hinweise dem Epidemiologischen Bulletin, Sonderdruck November 2005, zu entnehmen.

3. Empfängliche Patienten mit schwerer Neurodermitis

4. Empfängliche Patienten mit engem Kontakt zu den unter Punkt 2 bis 3 Genannten.


Empfängliche Personen bedeutet: anamnestisch keine Varizellen, keine Impfung und bei serologischer Testung kein Nachweis spezifischer Antikörper."

Berufliche Indikationen:

Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst, insbesondere in den Bereichen Onkologie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Intensivmedizin und im Bereich der Betreuung von Immundefizienten.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Varizelten begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

  1. Einrichtungen zur medizinischen Untersu-
    chung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung
    (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern);
  2. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

V. Die Tabelle in Anlage 2 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. In der Zeile "Diphtherie (Standardimpfung)" wird die Angabe "Säuglinge," gestrichen.

2. Den Angaben "Pertussis (Standardimpfung)", "Pertussis", "Röteln (Erwachsene)", "Diphtherie, Tetanus (DT)" und "Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib-HB)" wird jeweils die Angabe "◊ " angefügt.

3. In der Zeile "Influenza nasal" wird die Angabe "89112 n" ersetzt durch die Angabe "89112 N".

4. In der Zeile "Masern, Mumps, Röteln (MMR)" wird die Angabe "Masern, Mumps, Röteln im Erwachsenenalter bei entsprechender bestehender Indikation" sowie die Angabe "89301" gestrichen.

5. Der Tabelle in Anlage 2 wird nach der Angabe "***Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 SI-RL beachten. Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden." die Angabe " ◊ zur Zeit kein Impfstoff verfügbar" angefügt.

VI. Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE