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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung:
Verbesserung der Verfahrenseffizienz und Berichtspflicht nach § 91 Absatz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie Anpassung der Verfahrensrechte der Patientenvertretung nach § 140f Absatz 2 SGB V
Vom 21. Juli 2016
(BAnz AT vom 28.10.2016 B5)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Juli 2016 beschlossen, die Verfahrensordnung des G-BA in der Fassung vom 18. Dezember 2008 (BAnz. Nr. 84a vom 10. Juni 2009), zuletzt geändert am 17. März 2016 (BAnz AT 22.09.2016 B1) und die Geschäftsordnung des G-BA in der Fassung vom 17. Juli 2008 (BAnz. S. 3256), zuletzt geändert am 16. Juni 2016 (BAnz AT 06.10.2016 B1), wie folgt zu ändern:
Die Verfahrensordnung wird im 1. Kapitel wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Ist die Entscheidungsbefugnis auf den Unterausschuss delegiert, ist die Beschlussfassung durch das Plenum herbeizuführen, wenn im Unterausschuss keine Einstimmigkeit erreicht werden kann oder wenn die benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter dies einheitlich über die Sprecherin oder den Sprecher beantragen."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Arbeitsausschüsse und" gestrichen.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einleitung" die Wörter "sowie in der Regel einen Zeitplan" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Der Zeitplan benennt den Zeitpunkt der vorgesehenen Aufgabenerfüllung einschließlich der zugrunde gelegten Annahmen und soll wesentliche Zwischenziele bestimmen, die bis zu bestimmten Zeitpunkten erreicht werden sollen."
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Berichterstattung gegenüber dem Gesundheitsausschuss
Der G-BA hat gemäß § 91 Absatz 11 SGB V dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 6 und 7 sowie § 137h Absatz 4 Satz 5 vorzulegen, in dem im Falle von Fristüberschreitungen auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des G-BA darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist."
4. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Im Streitfall, oder wenn die im Unterausschuss vertretenen Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter dies gemeinsam und einheitlich beantragen, ist über die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Plenum zu entscheiden. | "Im Streitfall, oder wenn die benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter dies einheitlich über die Sprecherin oder den Sprecher beantragen, ist über die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Plenum zu entscheiden." |
5. In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Unter- und Arbeitsausschüssen" durch das Wort "Unterausschüssen" ersetzt.
Die Verfahrensordnung wird im 2. Kapitel § 8 wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Wörter "oder Arbeitsausschuss" gestrichen.
Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die oder der Vorsitzende stellt übergreifend die Einhaltung aller dem G-BA auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt sie oder er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr, sie oder er erstattet auch den nach dem 1. Kapitel § 7a VerfO jährlich vorzulegenden Bericht."
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze eingefügt:
"(4a) Der Unterausschuss kann im Einvernehmen mit den benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertretern zur Vorbereitung seiner Beratungen Arbeitsgruppen einsetzen. Die benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter geben ihr Votum einheitlich über die Sprecherin oder den Sprecher ab; wird das Votum nicht oder uneinheitlich abgegeben, gilt ihr Einvernehmen als erteilt. Der Unterausschuss bestimmt die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe und erteilt Aufträge gemäß Absatz 4b. Die Arbeitsgruppen sollen bei ihren Beratungen Konsens unter den für die Arbeitsgruppe benannten Vertreterinnen und Vertretern anstreben. Ergibt sich aus den Beratungen, dass wesentliche Meinungsdifferenzen nicht ausgeräumt werden können, sind diese zeitnah im übergeordneten Gremium darzustellen. Eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf Arbeitsgruppen ist unzulässig.
(4b) Bei der Beauftragung einer Arbeitsgruppe ist festzulegen, ob es sich um einen fortlaufenden oder einen zeitlich befristeten Auftrag handelt. Für befristete Aufträge beinhaltet die Zeitplanung den Zeitpunkt der vorgesehenen Aufgabenerfüllung einschließlich der zugrunde gelegten Annahmen und Zwischenziele, die bis zu bestimmten Zeitpunkten erreicht werden sollen, sowie die Berichtspflichten gegenüber dem Unterausschuss. Mit Einrichtung der Arbeitsgruppe wird die Geschäftsstelle beauftragt, die nach Zeitplan und Auftrag erforderliche Anzahl von Sitzungen abzustimmen. Die Prozessverantwortung des zuständigen Unparteiischen Mitglieds umfasst auch die Einhaltung der Zeitplanung der vom Unterausschuss eingerichteten Arbeitsgruppen; es lässt sich von der für den Unterausschuss zuständigen Geschäftsführung zum Fortgang der Beratungen berichten. Bei Verzögerungen sorgt es für eine zeitnahe Befassung über das weitere Vorgehen im Kreise der Sprecherinnen und Sprecher des Unterausschusses oder im Unterausschuss selbst."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abweichend von Absatz 5 kann der Unterausschuss durch einstimmigen Beschluss und im Einvernehmen mit den benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertretern Sachverständige bestellen. Die benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter geben ihr Votum einheitlich über die Sprecherin oder den Sprecher ab; wird das Votum nicht oder uneinheitlich abgegeben, gilt ihr Einvernehmen als erteilt." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Sachverständigen erhalten auf Antrag Ersatz der Auslagen und eine Entschädigung für den Zeitaufwand vom G-BA."
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
"(7) Die Unterausschüsse sind verpflichtet, über Verzögerungen zu berichten, welche eine Einhaltung gesetzlicher Fristen gefährden oder bei nicht an gesetzliche Fristen gebundenen Beratungsthemen eine Überschreitung einer Beratungsdauer von maximal drei Jahren zur Folge haben könnten. Über die Verzögerung ist so rechtzeitig über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden an das Plenum zu berichten, dass gegebenenfalls durch eine Priorisierungsentscheidung des Plenums die Fristeneinhaltung sichergestellt werden kann. Mit dem Verzögerungsbericht soll der Unterausschuss einen Vorschlag für die weitere Vorgehensweise einschließlich einer aktualisierten Zeitplanung oder die erforderliche Priorisierungsentscheidung unterbreiten."
3. § 21 wird aufgehoben.
4. In § 22 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "die Arbeitsausschüsse," gestrichen.
Die Änderungen der Verfahrensordnung und der Geschäftsordnung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
ID 17/0353
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