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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und weiterer Gesetze
- Brandenburg -

Vom 29. Juni 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 29.06.2018)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 10 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 1
Die Kammern
§ 1
§ 2

Abschnitt 2
Organisation der Kammern

§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 7

Abschnitt 3
Organe der Kammern

§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25

Abschnitt 4
Durchführung der Kammeraufgaben

§ 26
§ 27
§ 28
§ 29

Abschnitt 5
Berufsausübung

§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34

Abschnitt 6
Weiterbildung

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 44a

Unterabschnitt 2
Ärztliche Weiterbildung

§ 45
§ 46
§ 47

Unterabschnitt 3
Pharmazeutische Weiterbildung

§ 48

Unterabschnitt 4
Psychotherapeutische Weiterbildung

§ 49 (aufgehoben)

Unterabschnitt 5
Tierärztliche Weiterbildung

§ 50

Unterabschnitt 6
Zahnärztliche Weiterbildung

§ 51
§ 52

Unterabschnitt 7
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57

Abschnitt 7
Berufsgerichtsbarkeit

§ 58
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 71
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
§ 106
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
§ 111
§ 112

Abschnitt 8
Auftragsverwaltung

§ 113

Abschnitt 9
Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Kastrationsgesetz

Unterabschnitt 1
Einrichtung, Aufgaben und Organisation der Gutachterstelle

§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
§ 118
§ 119
§ 120
§ 121
§ 122

Unterabschnitt 2
Verfahren der Gutachterstelle

§ 123
§ 124
§ 125
§ 126
§ 126a
§ 127

Abschnitt 10
Durchführung der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung

§ 128
§ 129

Abschnitt 11
Durchführung des Transplantationsgesetzes

§ 130

Abschnitt 12
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes

§ 131

Abschnitt 13
Einschränkung von Grundrechten

§ 132

Abschnitt 14

§ 133

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Die Kammern

§ 1 Kammern

§ 2 Aufgaben der Kammern

Abschnitt 2
Organisation der Kammern

§ 3 Kammerangehörige

§ 4 Dienstleistende aus europäischen Staaten und Vertragsstaaten

§ 5 Melde- und Auskunftspflichten, Verwaltungszusammenarbeit

§ 5a Datenverarbeitung

§ 5b Europäischer Berufsausweis

§ 5c Vorwarnungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)

§ 6 Untergliederung der Kammern

§ 7 Ethikkommission

Abschnitt 3
Organe der Kammern

§ 8 Organe der Kammern

§ 9 Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung

§ 10 Wahlberechtigung

§ 11 Wählbarkeit

§ 12 Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung

§ 13 Mitglieder der Kammerversammlung

§ 14 Wahlvorschläge

§ 15 Ausscheiden von Mitgliedern der Kammerversammlung

§ 16 Wahlordnung

§ 17 Neuwahlen

§ 18 Beschlussfassung, Wahl von Vorstand und Präsidentin oder Präsident

§ 19 Fraktionen

§ 20 Ausschüsse

§ 21 Beschlusszuständigkeit der Kammerversammlung, Genehmigungserfordernis, Bekanntmachung

§ 22 Kammervorstand

§ 23 Beratung und Vertretung des Berufsstandes

§ 24 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten, Unvereinbarkeit

§ 25 Satzungsvorbehalt

§ 25a Ehrenamtlichkeit

Abschnitt 4
Durchführung der Kammeraufgaben

§ 26 Beiträge und Gebühren

§ 27 Fürsorgeeinrichtungen

§ 28 Versorgungseinrichtungen

§ 29 Aufsicht

Abschnitt 5
Berufsausübung

§ 30 Allgemeine Berufspflichten, Unterrichtungspflicht

§ 31 Besondere Berufspflichten

§ 32 Berufsordnung und Bereitschaftsdienstordnung

§ 33 Weitere Vorschriften der Berufsordnung und der Bereitschaftsdienstordnung

§ 34 Rüge, Aufbewahrungsfristen

§ 34a Beschwerderecht gegen Rüge § 34b Zwangsgeld

Abschnitt 6
Weiterbildung

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 35 Führen von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen, Beginn der Weiterbildung

§ 36 Bestimmung von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen

§ 37 Anerkennung, Rücknahme und Widerruf

§ 38 Weiterbildung

§ 39 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

§ 40 Verfahren

§ 41 Anerkennungsverfahren und Prüfung

§ 41a Antragstellende nach dem Recht der Europäischen Union

§ 42 Führen von Gebietsbezeichnungen

§ 43 Weiterbildungsordnung

§ 44 Weitergeltung von Anerkennungen

§ 44a Anwendungsbereich des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Unterabschnitt 2
Ärztliche Weiterbildung

§ 45 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen

§ 46 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

§ 47 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern

Unterabschnitt 3
Pharmazeutische Weiterbildung

§ 48 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

§ 49 (weggefallen)

Unterabschnitt 4
Tierärztliche Weiterbildung

§ 50 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

Unterabschnitt 5
Zahnärztliche Weiterbildung

§ 51 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen

§ 52 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

Unterabschnitt 6
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 53 Weiterbildung in der Allgemeinmedizin

§ 54 Zeugnis

§ 55 Antragstellende nach dem Recht der Europäischen Union

§ 56 Berufsbezeichnung Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin

§ 57 Übergangsregelung

Abschnitt 7
Berufsgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 58 Anwendungsbereich, Zulässigkeit

§ 59 Berufsgerichtliche Maßnahmen

§ 60 Berufsgerichte

§ 61 Besetzung der Berufsgerichte

§ 62 Bestellung der richterlichen Mitglieder

§ 63 Wahl nichtrichterlicher Mitglieder

§ 64 Vertretung der Mitglieder

§ 65 Ausschluss nichtrichterlicher Mitglieder

§ 66 Geschäftsverteilung

§ 67 Vereidigung nichtrichterlicher Mitglieder

§ 68 Entschädigung nichtrichterlicher Mitglieder

§ 69 Antrag auf Eröffnung des Verfahrens

§ 70 Verfahrensbeistand

§ 71 Zurückweisung von Anträgen, Zustellung nicht zurückgewiesener Anträge

§ 72 Verfahrensbestandteile

§ 73 Eröffnung des Verfahrens

§ 74 Verfahren bei parallelen strafrechtlichen Verfahren

Unterabschnitt 2
Ermittlungsverfahren

§ 75 Ladung zur Vernehmung

§ 76 Vereidigung, Amts- und Rechtshilfe, Schriftführung

§ 77 Ladung zur Beweiserhebung

§ 78 Vernehmung

§ 79 Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses

§ 80 Abschluss und Ergänzung der Ermittlungen

§ 81 Entscheidung durch Beschluss

Unterabschnitt 3
Hauptverhandlung

§ 82 Anordnung der Hauptverhandlung

§ 83 Anwendung weiterer Vorschriften

§ 84 Nichterscheinen, Verfahrensaussetzung

§ 85 Eröffnung der Hauptverhandlung

§ 86 Beweisaufnahme

§ 87 Anhörung

§ 88 Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses

§ 89 Urteilsfindung

§ 90 Inhalt des Urteils

§ 91 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 92 Verkündung und Form des Urteils

§ 93 Einstellung des Verfahrens

§ 94 Form und Zustellung des Einstellungsbeschlusses

§ 95 Verweisung an ein anderes Berufsgericht

Unterabschnitt 4
Berufung, Beschwerde, Wiederaufnahme, Kostenregelung, Vollstreckung und Aufhebung

§ 96 Berufung

§ 97 Berufung zugunsten von Beschuldigten

§ 98 Anwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz

§ 99 Verwerfen der Berufung, Antrag auf mündliche Verhandlung

§ 100 Terminfestsetzung zur mündlichen Verhandlung

§ 101 Aufhebung des Urteils, eigene Entscheidung in der Sache

§ 102 Aufhebung der Entscheidung, Zurückverweisung

§ 103 Beschwerde

§ 104 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 105 Verfahrenskosten

§ 106 Erstattung von Auslagen

§ 107 Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten

§ 108 Vollstreckung

§ 109 Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen

§ 110 Anwendung der Strafprozessordnung

§ 111 Amts- und Rechtshilfe

§ 112 Kostenerstattung

Abschnitt 8
Mitwirkung bei der Landesverwaltung

§ 113 Übertragung öffentlicher Aufgaben

Abschnitt 9
Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

§ 114 Bildung der Gutachterstelle

§ 115 Aufgaben der Gutachterstelle

§ 116 Mitglieder der Gutachterstelle

§ 117 Bestellung der Mitglieder

§ 118 Beendigung der Mitgliedschaft, Untersagung der Amtsführung

§ 119 Ausschluss im Einzelfall

§ 120 Unabhängigkeit und Entschädigung der Mitglieder

§ 121 Vorsitz

§ 122 Stellvertretung der Mitglieder

§ 123 Tätigkeit auf Antrag, Antragsberechtigung

§ 124 Amtsermittlung, Vorbereitung der Entscheidung

§ 125 Entscheidung und Bekanntgabe

§ 126 Aufklärung und Bestätigung

§ 126a Schriftliche Form

§ 127 Gebühren- und Auslagenfreiheit, Kostenerstattung

Abschnitt 10
Durchführung bundesrechtlicher Regelungen, Einschränkung von Grundrechten, Übergangsvorschriften

§ 128 Einrichtung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen zur Qualitätssicherung, Gebührenerhebung

§ 129 Zuständigkeiten, Gebührenerhebung

§ 130 Lebendspendekommission

§ 131 Erlass von Rechtsvorschriften nach dem Berufsbildungsgesetz

§ 132 Einschränkung von Grundrechten

§ 133 Hinterbliebene aus eingetragenen Lebenspartnerschaften".

2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1" § 1 Kammern".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2" § 2 Aufgaben der Kammern".

b) In Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 werden nach dem Wort "Bescheinigungen" ein Komma und die Wörter "auch elektronischer Art," eingefügt.

4. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3" § 3 Kammerangehörige".

5. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4" § 4 Dienstleistende aus europäischen Staaten und Vertragsstaaten".

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5" § 5 Melde- und Auskunftspflichten, Verwaltungszusammenarbeit".

b) Absatz 1 Satz 4

Die Einhaltung dieser Auskunftspflicht kann mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden.

wird aufgehoben.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Nähere können die Kammern durch Satzung bestimmen."

d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "übermittelt" durch das Wort "überlässt" ersetzt.

e) Die Absätze 6 bis 8

(6) Die Kammern dürfen Daten nach Absatz 1 bis 5 nur erheben und speichern, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist, dürfen die gespeicherten Daten an die Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, die Versorgungswerke, die Aufsichts- und Approbationsbehörden sowie im Falle des Wechsels der Kammerzugehörigkeit an die zuständige Kammer übermittelt werden. Für die Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen oder an andere Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches sowie in allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(7) Der Europäische Berufsausweis nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2005/36/EG kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

(8) Liegen den Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen vor, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Berufsausübung der Inhaberin oder des Inhabers eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, haben sie dies in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Dabei haben sie die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27).

werden aufgehoben.

7. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5c eingefügt:

" § 5a Datenverarbeitung

(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kammern bei ihnen gespeicherte personenbezogene Daten, soweit es zur Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des Empfängers erforderlich ist, Versorgungswerken, Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, Aufsichts- und Approbationsbehörden, zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sowie im Falle eines Kammerwechsels der zuständigen Kammer offenlegen. Im Übrigen gelten ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Kammern dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer durch Rechtsvorschrift zugewiesenen bestimmten Aufgabe erforderlich ist. Eine Zweckänderung setzt ein erhebliches öffentliches Interesse voraus. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten findet entsprechende Anwendung.

(3) Die von den Kammern errichteten Versorgungswerke dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder sonstigen Leistungsberechtigten ausschließlich zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 28 Absatz 1 verarbeiten.

(4) Die von den Kammern errichteten Versorgungswerke dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 28 Absatz 1 verarbeiten. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten findet entsprechende Anwendung.

(5) Durch die Absätze 1 bis 4 wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 5b Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2005/36/EG kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

(2) Liegen den Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen vor, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Berufsausübung der Inhaberin oder des Inhabers eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, haben sie dies in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Dabei haben sie die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27).

§ 5c Vorwarnungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)

(1) Im Falle eines sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Widerrufs oder einer sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Rücknahme einer Anerkennung nach § 37 Absatz 3 unterrichtet die zuständige Kammer spätestens drei Tage nach der betreffenden Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über diese Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung):

  1. Identität der betroffenen Person,
  2. Beruf der betroffenen Person,
  3. Angaben über die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang des Widerrufs oder der Rücknahme,
  5. Zeitraum, für den der Widerruf oder die Rücknahme gilt.

Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Kammer, die die Vorwarnung getätigt hat, schriftlich die betroffene Person über die Vorwarnung in Form eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung. Legt die betroffene Person Rechtsbehelfe gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Kammer, die die Vorwarnung getätigt hat, diese durch einen entsprechenden Hinweis.

(2) Im Falle einer Aufhebung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Entscheidungen unterrichtet die zuständige Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über die Aufhebung der Entscheidung unter Angabe des Datums der Aufhebung einschließlich späterer Änderungen dieses Datums. Die zuständige Kammer löscht Vorwarnungen nach Absatz 1 Satz 1 im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) innerhalb von drei Tagen ab der Aufhebung der Entscheidung.

(3) Im Falle eines Verbots der Ausübung des Berufs durch gerichtliche Entscheidung unterrichtet das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde, bei dem oder bei der das Verfahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollziehbarkeit anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland binnen drei Tagen nach der Vollziehbarkeit der Entscheidung durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) über die Entscheidung, sofern sich die oberste Landesbehörde, die für die betreffende Gerichtsbarkeit zuständig ist, die Meldung nicht vorbehalten hat. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Wenn bei einer Person, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG beantragt hat, gerichtlich festgestellt wird, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, sind die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland entsprechend des Verfahrens nach Absatz 3 zu unterrichten. Die zu übermittelnden Angaben haben sich dabei auf die Identität der betreffenden Person zu beschränken.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. Bei der Übermittlung einer Vorwarnung sowie späteren Änderungen sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten."

8. Die Überschrift des § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6" § 6 Untergliederung der Kammern".

9. § 6a

§ 6a
(1) Im Falle eines sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Widerrufs oder einer sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Rücknahme einer Anerkennung nach § 37 Absatz 3 unterrichtet die zuständige Kammer spätestens drei Tage nach der betreffenden Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über diese Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung):
  1. Identität der betroffenen Person,
  2. Beruf der betroffenen Person,
  3. Angaben über die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang des Widerrufs oder der Rücknahme,
  5. Zeitraum, für den der Widerruf oder die Rücknahme gilt.

Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Kammer, die die Vorwarnung getätigt hat, schriftlich die betroffene Person über die Vorwarnung in Form eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung. Legt die betroffene Person Rechtsbehelfe gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Kammer, die die Vorwarnung getätigt hat, diese durch einen entsprechenden Hinweis.

(2) Im Falle einer Aufhebung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Entscheidungen unterrichtet die zuständige Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über die Aufhebung der Entscheidung unter Angabe des Datums der Aufhebung einschließlich späterer Änderungen dieses Datums. Die zuständige Kammer löscht Vorwarnungen nach Absatz 1 Satz 1 im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) innerhalb von drei Tagen ab der Aufhebung der Entscheidung.

(3) Im Falle eines Verbots der Ausübung des Berufs durch gerichtliche Entscheidung unterrichtet das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde, bei dem oder bei der das Verfahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollziehbarkeit anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland binnen drei Tagen nach der Vollziehbarkeit der Entscheidung durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) über die Entscheidung, sofern sich die oberste Landesbehörde, die für die betreffende Gerichtsbarkeit zuständig ist, die Meldung nicht vorbehalten hat. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Wenn bei einer Person, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG beantragt hat, gerichtlich festgestellt wird, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, sind die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland entsprechend des Verfahrens nach Absatz 3 zu unterrichten. Die zu übermittelnden Angaben haben sich dabei auf die Identität der betreffenden Person zu beschränken.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. Bei der Übermittlung einer Vorwarnung sowie späteren Änderungen sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

wird aufgehoben.

10. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7" § 7 Ethikkommission".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter " § 20 des Medizinproduktegesetzes" durch die Wörter " §§ 20, 22 des Medizinproduktegesetzes" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Sofern nach bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Teilnahme der Länder-Ethikkommission an dem Verfahren zur Bewertung eines Antrages auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nicht verpflichtend ist, kann die Landesärztekammer eine Ethikkommission zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben einrichten."

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Ethikkommission gehören neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik an."Soweit bundesgesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorgeben, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik an."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Arzneimittelgesetz" die Wörter "und dem Medizinproduktegesetz" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Falle einer freiwilligen Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 3 soll eine Haftungsfreistellung durch das Land nach den Sätzen 2 und 3 erfolgen."

e) In Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Kammern desselben Berufes" durch das Wort "Heilberufskammern" ersetzt.

f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Die Landesärztekammer kann bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch mit geeigneten, an Hochschulen eingerichteten Ethikkommissionen, die die Gewähr einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung bieten, zusammenarbeiten. Das Nähere regelt die Kammer durch Satzung."

11. Die Überschrift des § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8" § 8 Organe der Kammern".

12. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9" § 9 Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 2 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen."

13. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10" § 10 Wahlberechtigung".

14. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11" § 11 Wählbarkeit".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht wahlberechtigt sind."

15. Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12" § 12 Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung".

16. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13" § 13 Mitglieder der Kammerversammlung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "101" wird durch die Angabe "80" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "30" durch die Angabe "40" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "45" durch die Angabe "55" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "50" durch die Angabe "70" ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen."

17. Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14" § 14 Wahlvorschläge".

18. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15" § 15 Ausscheiden von Mitgliedern der Kammerversammlung".

19. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16" § 16 Wahlordnung".

20. Die Überschrift des § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17" § 17 Neuwahlen".

21. Die Überschrift des § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18" § 18 Beschlussfassung, Wahl von Vorstand und Präsidentin oder Präsident".

22. Die Überschrift des § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19" § 19 Fraktionen".

23. Die Überschrift des § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20" § 20 Ausschüsse".

24. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21" § 21 Beschlusszuständigkeit der Kammerversammlung, Genehmigungserfordernis, Bekanntmachung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Gebührenordnung" die Wörter "(einschließlich Gebühren für Aufgaben nach Abschnitt 8)" eingefügt.

bb) In Nummer 12 wird die Angabe " § 7 Abs. 2" durch die Angabe " § 7 Absatz 6" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie sind mit Ausnahme der Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer zu veröffentlichen. Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 10 sind darüber hinaus im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen."Sie sind mit Ausnahme der Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer oder im Internet bekannt zu machen; das Nähere regelt die Kammersatzung."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Kammer kann die Bekanntgabe der Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 10 im Amtsblatt für Brandenburg selbst veranlassen."

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der jeweiligen Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen."

25. Die Überschrift des § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22" § 22 Kammervorstand".

26. Die Überschrift des § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23" § 23 Beratung und Vertretung des Berufsstandes".

27. Die Überschrift des § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24" § 24 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten, Unvereinbarkeit".

28. Die Überschrift des § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25" § 25 Satzungsvorbehalt".

29. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Ehrenamtlichkeit

Die Kammermitglieder üben ihre Tätigkeit in den Organen, Ausschüssen und sonstigen Gremien ehrenamtlich aus."

30. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26" § 26 Beiträge und Gebühren".

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zu erheben und" gestrichen.

31. Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 27" § 27 Fürsorgeeinrichtungen".

32. Die Überschrift des § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28" § 28 Versorgungseinrichtungen".

33. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29" § 29 Aufsicht".

34. Die Überschrift des § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30" § 30 Allgemeine Berufspflichten, Unterrichtungspflicht".

35. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31" § 31 Besondere Berufspflichten".

b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. eine der Art und Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten; eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht nicht, soweit zur Deckung der Haftpflichtrisiken anderweitige gleichwertige Sicherheiten bestehen."4. eine der Art und Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten sowie der Kammer auf Verlangen nachzuweisen; die Kammer ist zuständige Stelle für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes; eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht nicht, soweit zur Deckung der Haftpflichtrisiken anderweitige gleichwertige Sicherheiten bestehen."

36. Die Überschrift des § 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 32" § 32 Berufsordnung und Bereitschaftsdienstordnung".

37. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33" § 33 Weitere Vorschriften der Berufsordnung und der Bereitschaftsdienstordnung".

b) In Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter "Sprechstunden von Ärzten, Tierärzten und Zahnärzten" durch die Wörter "ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Sprechstunden" ersetzt.

38. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34" § 34 Rüge, Aufbewahrungsfristen".

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Übrigen gilt § 58 Abs. 3 entsprechend." § 58 Absatz 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Rügerecht unterliegt der berufsgerichtlichen Nachprüfbarkeit. Die Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann gegen die Rüge Beschwerde beim Berufsgericht erhoben werden. Die Beschwerde hat die Wirkung eines Antrages nach § 69 Abs. 2."(4) Das Rügerecht unterliegt der berufsgerichtlichen Nachprüfbarkeit gemäß § 34a. Die Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen."

39. Nach § 34 werden die folgenden §§ 34a und 34b eingefügt:

" § 34a Beschwerderecht gegen Rüge

(1) Innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung kann gegen die Rüge nach § 34 Absatz 1 Beschwerde beim Berufsgericht erhoben werden. Die Beschwerde kann während des weiteren Verfahrens zurückgenommen wer den.

(2) Das Berufsgericht bestätigt die Rüge, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es die Rüge auf. War die Rüge mit einer Auflage nach § 34 Absatz 2 verbunden, kann das Berufsgericht auch bei Bestätigung der Rüge die Auflage abändern. Das Gericht entscheidet durch Urteil; gegen das Urteil ist der Rechtsbehelf nach § 103 Absatz 1 zulässig.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden Anwendung auf berufsgerichtliche Verfahren, die ab dem 30. Juni 2018 anhängig geworden sind.

§ 34b Zwangsgeld

(1) Gegen Kammerangehörige, die ihrer Auskunftspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nachkommen, gegen die Berufsordnung verstoßen oder den sonstigen Pflichten des Satzungsrechts der Kammer zuwiderhandeln, kann der Kammervorstand, auch mehrfach, ein Zwangsgeld bis zu 2 000 Euro festsetzen.

(2) Das Zwangsgeld muss vor seiner Festsetzung schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der verpflichteten Person billigerweise zugemutet werden kann, der Verpflichtung nachzukommen. Die Androhung ist zuzustellen.

(3) Für die Überprüfung von Zwangsgeldfestsetzungen ist das Verwaltungsgericht zuständig."

40. Die Überschrift des § 35 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35" § 35 Führen von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen, Beginn der Weiterbildung".

41. Die Überschrift des § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36" § 36 Bestimmung von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen".

42. Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37" § 37 Anerkennung, Rücknahme und Widerruf".

43. Die Überschrift des § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 38" § 38 Weiterbildung".

44. Die Überschrift des § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39" § 39 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten".

45. Die Überschrift des § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40" § 40 Verfahren".

46. Die Überschrift des § 41 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41" § 41 Anerkennungsverfahren und Prüfung".

47. Die Überschrift des § 41a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41a" § 41a Antragstellende nach dem Recht der Europäischen Union".

48. Die Überschrift des § 42 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42" § 42 Führen von Gebietsbezeichnungen".

49. Die Überschrift des § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43" § 43 Weiterbildungsordnung".

50. Die Überschrift des § 44 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 44" § 44 Weitergeltung von Anerkennungen".

51. Die Überschrift des § 44a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 44a" § 44a Anwendungsbereich des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes".

52. Die Überschrift des § 45 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 45" § 45 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen".

53. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 46" § 46 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung".

b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 38 Abs. 7" durch die Angabe " § 38 Absatz 6" ersetzt.

54. Die Überschrift des § 47 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 47" § 47 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern".

55. Die Überschrift des § 48 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48" § 48 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung".

56. Die Überschrift des Abschnittes 6 Unterabschnitt 4

Psychotherapeutische Weiterbildung

wird gestrichen.

57. Abschnitt 6 Unterabschnitt 5 wird Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.

58. Die Überschrift des § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 50" § 50 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung".

59. Abschnitt 6 Unterabschnitt 6 wird Abschnitt 6 Unterabschnitt 5.

60. Die Überschrift des § 51 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 51" § 51 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen".

61. Die Überschrift des § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52" § 52 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung".

62. Abschnitt 6 Unterabschnitt 7 wird Abschnitt 6 Unterabschnitt 6.

63. Die Überschrift des § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 53" § 53 Weiterbildung in der Allgemeinmedizin".

64. Die Überschrift des § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54" § 54 Zeugnis".

65. Die Überschrift des § 55 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 55" § 55 Antragstellende nach dem Recht der Europäischen Union".

66. Die Überschrift des § 56 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 56" § 56 Berufsbezeichnung Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin".

67. Die Überschrift des § 57 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 57" § 57 Übergangsregelung".

68. Vor § 58 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen".

69. § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 08

(1) Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit. Der Berufsgerichtsbarkeit unterliegen auch Berufspflichtverletzungen, die Kammerangehörige während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland begangen haben, sofern diese nicht bereits dort verhandelt worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für verbeamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Dienstpflichten verletzt haben.

(3) Sind seit einer Verletzung der Berufspflichten, die höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig; ist vor Ablauf der Frist ein schriftlicher Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist von diesem Zeitpunkt an für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung gelten entsprechend.

" § 58 Anwendungsbereich, Zulässigkeit

(1) Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt nicht für verbeamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Dienstpflichten verletzt haben.

(3) Der Berufsgerichtsbarkeit unterliegen auch Kammerangehörige, die während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland Berufspflichtverletzungen begangen haben, welche nur aufgrund des Wechsels des Kammerbereichs nach dem dort geltenden Recht nicht mehr Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein können.

(4) Die Beendigung der Kammerzugehörigkeit nach Begehung der Berufspflichtverletzung hindert nicht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufes weiterbesteht.

(5) Sind seit einer Verletzung der Berufspflichten, die höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätten, mehr als fünf Jahre verstrichen, sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig. Ist vor Ablauf der Frist ein schriftlicher Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist von diesem Zeitpunkt an für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die §§ 78 bis 78c des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung gelten entsprechend."

70. Die Überschrift des § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 59" § 59 Berufsgerichtliche Maßnahmen".

71. Die Überschrift des § 60 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 60" § 60 Berufsgerichte".

72. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 61" § 61 Besetzung der Berufsgerichte".

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach den Absätzen 1 und 2 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

73. Die Überschrift des § 62 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 62" § 62 Bestellung der richterlichen Mitglieder".

74. Die Überschrift des § 63 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 63" § 63 Wahl nichtrichterlicher Mitglieder".

75. Die Überschrift des § 64 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 64" § 64 Vertretung der Mitglieder".

76. Die Überschrift des § 65 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 65" § 65 Ausschluss nichtrichterlicher Mitglieder".

77. Die Überschrift des § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 66" § 66 Geschäftsverteilung".

78. Die Überschrift des § 67 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 67" § 67 Vereidigung nichtrichterlicher Mitglieder".

79. Die Überschrift des § 68 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 68" § 68 Entschädigung nichtrichterlicher Mitglieder".

80. Die Überschrift des § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 69" § 69 Antrag auf Eröffnung des Verfahrens".

81. Die Überschrift des § 70 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 70" § 70 Verfahrensbeistand".

82. Die Überschrift des § 71 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 71" § 71 Zurückweisung von Anträgen, Zustellung nicht zurückgewiesener Anträge".

83. Die Überschrift des § 72 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 72" § 72 Verfahrensbestandteile".

84. Die Überschrift des § 73 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 73" § 73 Eröffnung des Verfahrens".

85. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 74" § 74 Verfahren bei parallelen strafrechtlichen Verfahren".

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Disziplinarverfahren" die Wörter "einer Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung" eingefügt.

86. Nach § 74 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Ermittlungsverfahren".

87. Die Überschrift des § 75 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 75" § 75 Ladung zur Vernehmung".

88. Die Überschrift des § 76 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 76" § 76 Vereidigung, Amts- und Rechtshilfe, Schriftführung".

89. Die Überschrift des § 77 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 77" § 77 Ladung zur Beweiserhebung".

90. Die Überschrift des § 78 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 78" § 78 Vernehmung".

91. Die Überschrift des § 79 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 79" § 79 Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses".

92. Die Überschrift des § 80 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 80" § 80 Abschluss und Ergänzung der Ermittlungen".

93. Die Überschrift des § 81 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 81" § 81 Entscheidung durch Beschluss".

94. Nach § 81 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 3
Hauptverhandlung".

95. Die Überschrift des § 82 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 82" § 82 Anordnung der Hauptverhandlung".

96. § 83 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 83

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des 14. und 15. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden.

" § 83 Anwendung weiterer Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind § 173 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die Vorschriften des Vierzehnten und Fünfzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes auf das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden."

97. Die Überschrift des § 84 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 84" § 84 Nichterscheinen, Verfahrensaussetzung".

98. Die Überschrift des § 85 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 85" § 85 Eröffnung der Hauptverhandlung".

99. Die Überschrift des § 86 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 86" § 86 Beweisaufnahme".

100. Die Überschrift des § 87 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 87" § 87 Anhörung".

101. Die Überschrift des § 88 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 88" § 88 Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses".

102. Die Überschrift des § 89 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 89" § 89 Urteilsfindung".

103. Die Überschrift des § 90 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 90" § 90 Inhalt des Urteils".

104. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 91" § 91 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes".

b) Die Angabe " 16. Titels" wird durch die Wörter "Sechzehnten Titels" ersetzt.

105. Die Überschrift des § 92 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 92" § 92 Verkündung und Form des Urteils".

106. Die Überschrift des § 93 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 93" § 93 Einstellung des Verfahrens".

107. § 94 wird wie folgt gefasst:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 94" § 94 Form und Zustellung des Einstellungsbeschlusses".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht gemäß § 93 Abs. 2 antragsberechtigten Angehörigen den Einstellungsbeschluss schriftlich mitteilen."(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den Einstellungsbeschluss den in § 93 Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen schriftlich mitteilen."

108. Die Überschrift des § 95 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 95" § 95 Verweisung an ein anderes Berufsgericht".

109. Nach § 95 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 4
Berufung, Beschwerde, Wiederaufnahme, Kostenregelung, Vollstreckung und Aufhebung".

110. Die Überschrift des § 96 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 96" § 96 Berufung".

111. Die Überschrift des § 97 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 97" § 97 Berufung zugunsten von Beschuldigten".

112. Die Überschrift des § 98 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 98" § 98 Anwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz".

113. Die Überschrift des § 99 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 99" § 99 Verwerfen der Berufung, Antrag auf mündliche Verhandlung".

114. Die Überschrift des § 100 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 100" § 100 Terminfestsetzung zur mündlichen Verhandlung".

115. Die Überschrift des § 101 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 101" § 101 Aufhebung des Urteils, eigene Entscheidung in der Sache".

116. Die Überschrift des § 102 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 102" § 102 Aufhebung der Entscheidung, Zurückverweisung".

117. Die Überschrift des § 103 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 103" § 103 Beschwerde".

118. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 104" § 104 Wiederaufnahme des Verfahrens".

b) In Satz 3 werden die Wörter "einschließlich des § 361" gestrichen.

119. Die Überschrift des § 105 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 105" § 105 Verfahrenskosten".

120. Die Überschrift des § 106 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 106" § 106 Erstattung von Auslagen".

121. Die Überschrift des § 107 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 107" § 107 Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten".

122. Die Überschrift des § 108 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 108" § 108 Vollstreckung".

123. Die Überschrift des § 109 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 109" § 109 Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen".

124. Die Überschrift des § 110 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 110" § 110 Anwendung der Strafprozessordnung".

125. Die Überschrift des § 111 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 111" § 111 Amts- und Rechtshilfe".

126. Die Überschrift des § 112 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 112" § 112 Kostenerstattung".

127. Die Überschrift des Abschnittes 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 8
Auftragsverwaltung
"Abschnitt 8
Mitwirkung bei der Landesverwaltung".

128. § 113 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 113" § 113 Übertragung öffentlicher Aufgaben".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben können die Kammern Gebühren nach ihren Gebührenordnungen erheben."

129. Die Überschrift des Abschnittes 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 9
Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Kastrationsgesetz
"Abschnitt 9
Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden".

130. Die Überschrift des Abschnittes 9 Unterabschnitt 1 wird gestrichen.

131. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 114" § 114 Bildung der Gutachterstelle".

b) Das Wort "Kastrationsgesetz" wird durch die Wörter "Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden" ersetzt.

132. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 115" § 115 Aufgaben der Gutachterstelle".

b) Das Wort "Kastrationsgesetzes" wird durch die Wörter "Gesetzes über die freiwillige Kastration und an-dere Behandlungsmethoden" ersetzt.

133. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 116" § 116 Mitglieder der Gutachterstelle".

b) Die Wörter "einer Psychiater" werden durch die Wörter "ein Mitglied Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie" ersetzt.

134. Die Überschrift des § 117 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 117" § 117 Bestellung der Mitglieder".

135. Die Überschrift des § 118 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 118" § 118 Beendigung der Mitgliedschaft, Untersagung der Amtsführung".

136. Die Überschrift des § 119 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 119" § 119 Ausschluss im Einzelfall".

137. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 120" § 120 Unabhängigkeit und Entschädigung der Mitglieder".

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Kastrationsgesetzes" durch die Wörter "Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden" ersetzt.

138. Die Überschrift des § 121 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 121" § 121 Vorsitz".

139. Die Überschrift des § 122 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 122" § 122 Stellvertretung der Mitglieder".

140. Die Überschrift des § 123 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 123" § 123 Tätigkeit auf Antrag, Antragsberechtigung".

141. Die Überschrift des Abschnittes 9 Unterabschnitt 2 wird gestrichen.

142. Die Überschrift des § 124 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 124" § 124 Amtsermittlung, Vorbereitung der Entscheidung".

143. Die Überschrift des § 125 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 125" § 125 Entscheidung und Bekanntgabe".

144. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 126" § 126 Aufklärung und Bestätigung".

b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Kastrationsgesetzes" durch die Wörter "Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Einzelfall" das Wort "nicht" eingefügt.

d) In Absatz 3 wird das Wort "Kastrationsgesetz" durch die Wörter "Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden" ersetzt.

e) In Absatz 4 wird das Wort "Kastrationsgesetzes" durch die Wörter "Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden" ersetzt.

f) In Absatz 5 Nummer 3 wird das Wort "Kastrationsgesetzes" durch die Wörter "Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden" ersetzt.

g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Behandlung" durch das Wort "Behandlungsmethode" ersetzt.

145. Die Überschrift des § 126a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 126a" § 126a Schriftliche Form".

146. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 127" § 127 Gebühren- und Auslagenfreiheit, Kostenerstattung".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Landesärztekammer" die Wörter "auf Nachweis" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die den Mitgliedern der Gutachterstelle gezahlte Entschädigung nach § 120 Absatz 2 Satz 1 bis zur Höhe des sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ergebenden Betrages."

147. Die Überschrift des Abschnittes 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 10
Durchführung der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung
"Abschnitt 10
Durchführung bundesrechtlicher Regelungen, Einschränkung von Grundrechten, Übergangsvorschriften".

148. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 128" § 128 Einrichtung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen zur Qualitätssicherung, Gebührenerhebung".

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen" durch die Wörter "Gebührenordnung MASGF" ersetzt.

149. § 129 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 129" § 129 Zuständigkeiten, Gebührenerhebung".

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen" durch die Wörter "Gebührenordnung MASGF" ersetzt.

150. Die Überschrift des Abschnittes 11 wird gestrichen.

151. Die Überschrift des § 130 wird wie folgt gefasst:

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§ 130" § 130 Lebendspendekommission".

152. Die Überschrift des Abschnittes 12 wird gestrichen.

153. Die Überschrift des § 131 wird wie folgt gefasst:

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§ 131" § 131 Erlass von Rechtsvorschriften nach dem Berufsbildungsgesetz".

154. Die Überschrift des Abschnittes 13 wird gestrichen.

155. Die Überschrift des § 132 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 132" § 132 Einschränkung von Grundrechten".

156. Die Überschrift des Abschnittes 14 wird gestrichen.

157. Die Überschrift des § 133 wird wie folgt gefasst:

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§ 133" § 133 Hinterbliebene aus eingetragenen Lebenspartnerschaften".

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Justizkostengesetzes

Das Brandenburgische Justizkostengesetz vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:

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§ 2 Anwendung der Justizbeitreibungsordnung" § 2 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Anwendung der Justizbeitreibungsordnung" § 2 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes".

b) Die Wörter "Die Justizbeitreibungsordnung" werden durch die Wörter "Das Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "(§ 76 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes)" durch die Wörter "(§ 78 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Steuerberaterversorgungsgesetzes

Das Brandenburgische Steuerberaterversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 290), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 10 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 20a Datenverarbeitung personenbezogener Daten

§ 20b Datenverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten."

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

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" § 24 Einschränkung von Grundrechten."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Tätigkeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich ausgeübt."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Mitglieder der Vertreterversammlung üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Tätigkeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich ausgeübt."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung."

4. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt:

" § 20a Datenverarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten darf das Steuerberaterversorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 verarbeiten.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder durch die Steuerberaterkammer Brandenburg an das Steuerberaterversorgungswerk ist zulässig, soweit dies zur Versorgung der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten des Steuerberaterversorgungswerkes gemäß § 2 erforderlich ist.

§ 20b Datenverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) darf das Steuerberaterversorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 verarbeiten.

(2) § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten findet entsprechende Anwendung."

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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"4. die Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten der Mitglieder und Leistungsberechtigten."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft" gestrichen.

6. § 24 wird wie folgt gefasst:

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" § 24 Einschränkung von Grundrechten

Durch die §§ 20a und 20b wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt."

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

(Red. Anm.: dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

§ 9 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. den Familienstand anzugeben, der für die Berechnung der Versorgungsausgaben im Zusammenhang mit der mittelfristigen Finanzplanung erforderlich ist; das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt,".

2. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

Artikel 5
Änderung der Landeshaushaltsordnung

§ 55 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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"(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert."

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes

§ 29 Satz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 3 10), das durch das Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. zur Qualitätssicherung in der stationären Versorgung erforderlich ist und der Empfänger eine Ärztin, ein Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle ist; das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt."

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann den Wortlaut des Heilberufsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 181111

ENDE