umwelt-online: HeilBerG - Heilberufsgesetz (Bbg) (2)

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Unterabschnitt 4 18 18
Tierärztliche Weiterbildung

§ 50 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 18

(1) Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Methodischtechnische Veterinärmedizin,
  6. Ökologie

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Gebietsbezeichnungen auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Unabhängig von § 37 Abs. 2 darf die Bezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" nicht neben der Bezeichnung "Praktische Tierärztin" oder "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktische Tierärztin" oder "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

(4) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" umfasst

  1. den Erwerb des Zeugnisses über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung und
  2. eine nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses für die Anstellung als beamteter Tierarzt abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau.

(5) Außer in Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung teilweise auch bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen oder Tierärzten durchgeführt werden. Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in vom Fachministerium besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(6) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Schwerpunktes, auf das sich die Bezeichnung nach § 35 bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.

(7) Abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 2 erteilt die Landestierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 4.

(8) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.

Unterabschnitt 5 18
Zahnärztliche Weiterbildung

§ 51 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen 18

(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 35. § 42 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Fachzahnarztbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Konservative Zahnheilkunde,
  2. Operative Zahnheilkunde,
  3. Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Fachzahnarztbezeichnung auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 52 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 18

(1) Die Weiterbildung nach § 38 Abs. 6 umfasst in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(4) Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.

Unterabschnitt 6 08 18
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 53 Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 08 18

Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt. Sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG. Sie kann längere Weiterbildungszeiten festlegen.

§ 54 Zeugnis 08 18

(1) Wer die besondere Ausbildung nach § 53 abgeschlossen hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, erhält von der Landesärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung 'Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin * zu führen. Wird eine andere Gebietsbezeichnung für die allgemeinmedizinische Weiterbildung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen. Das Nähere zu Satz 3 ist in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer zu regeln.

(2) Wer einen Ausbildungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2.

§ 55 Antragstellende nach dem Recht der Europäischen Union  08 18

Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat im Sinne des § 4 Abs. 1 zurückgelegte Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach § 53 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des vorgenannten Staates vorliegt, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 in Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer.

§ 56 Berufsbezeichnung Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin 18

Wer die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" aufgrund der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 54 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 54 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 57 Übergangsregelung 08 18

(1) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat, darf sie nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes geltenden Bestimmungen beenden. § 54 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, führt diese nach den Bestimmungen der §§ 53 bis 57 dieses Gesetzes in der ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes geltenden Fassung zu Ende. Die Landesärztekammer regelt durch Satzung die Anrechnung von vor diesem Zeitpunkt abgeleisteten Ausbildungszeiten.

Abschnitt 7
Berufsgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1 18
Allgemeine Regelungen

§ 58 Anwendungsbereich, Zulässigkeit 08 18

(1) Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 gilt nicht für verbeamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Dienstpflichten verletzt haben.

(3) Der Berufsgerichtsbarkeit unterliegen auch Kammerangehörige, die während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland Berufspflichtverletzungen begangen haben, welche nur aufgrund des Wechsels des Kammerbereichs nach dem dort geltenden Recht nicht mehr Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein können.

(4) Die Beendigung der Kammerzugehörigkeit nach Begehung der Berufspflichtverletzung hindert nicht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufes weiterbesteht.

(5) Sind seit einer Verletzung der Berufspflichten, die höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätten, mehr als fünf Jahre verstrichen, sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig. Ist vor Ablauf der Frist ein schriftlicher Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist von diesem Zeitpunkt an für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die §§ 78 bis 78c des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung gelten entsprechend.

§ 59 Berufsgerichtliche Maßnahmen 18

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:

  1. Warnung,
  2. Verweis,
  3. Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,
  4. Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
  5. Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes.

(2) Die in Absatz 1 unter den Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen können neben der Maßnahme gemäß Nummer 4 getroffen werden.

(3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.

§ 60 Berufsgerichte 18

(1) Berufsgerichte sind:

  1. das Berufsgericht für Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht Potsdam angegliedert ist,
  2. das Landesberufsgericht für Heilberufe als Rechtsmittelinstanz, das dem Oberverwaltungsgericht angegliedert ist.

(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 61 Besetzung der Berufsgerichte 18

(1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzende und zwei Berufsangehörigen aus dem Beruf der Beschuldigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer besetzt sind.

(2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern aus dem Beruf der Beschuldigten besetzt sind.

(3) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.

(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach den Absätzen 1 und 2 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Vorstandsmitglieder oder Angestellte der Kammern können nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.

§ 62 Bestellung der richterlichen Mitglieder 18

Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichtes für Heilberufe sowie die oder der Vorsitzende und die richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Landesberufsgerichtes für Heilberufe werden von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren bestellt.

§ 63 Wahl nichtrichterlicher Mitglieder 18

(1) Die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Berufsgerichtes für Heilberufe und des Landesberufsgerichtes für Heilberufe werden auf die Dauer von vier Jahren von Wahlausschüssen gewählt. Für jeden Beruf wird je ein Wahlausschuss für das Land Brandenburg gebildet.

(2) Jeder Wahlausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Potsdam sowie je einer oder einem von den zuständigen Kammern benannten Kammerangehörigen. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist gleichzeitig eine Vertretung zu benennen. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.

(3) Der Ausschuss wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem Wahlausschuss eine Liste von geeigneten Bewerbern vorzulegen, die mindestens 25 Namen enthält.

(5) Gewählt ist, wer mindestens zwei Stimmen auf sich vereinigt.

§ 64 Vertretung der Mitglieder 18

Für jedes Mitglied des Berufsgerichtes für Heilberufe und des Landesberufsgerichtes für Heilberufe ist eine Vertretung zu bestellen oder zu wählen.

§ 65 Ausschluss nichtrichterlicher Mitglieder 18

(1) Vom nichtrichterlichen Beisitz ist ausgeschlossen:

  1. wer das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,
  2. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist,
  4. wer wegen einer vorsätzlichen Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  5. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  6. wer in einem berufsgerichtlichen Verfahren für unwürdig erklärt worden ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer sind des Amtes zu entheben, wenn sie sich einer Straftat oder einer Verletzung der Berufspflichten schuldig machen, die sie als unwürdig erscheinen lassen, das Amt weiter auszuüben. Die Entscheidung trifft auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Gerichtes, dem sie angehören, das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Die Betroffenen sind zu hören.

§ 66 Geschäftsverteilung 18

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:

  1. die Zahl der Kammern oder Senate,
  2. die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten,
  3. die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder des Berufsgerichtes sowie ihrer Vertretungen auf die einzelnen Kammern oder Senate.

(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Potsdam im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichterinnen und Berufsrichtern des Berufsgerichtes.

§ 67 Vereidigung nichtrichterlicher Mitglieder 18

(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.

(2) Die Vereidigung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

§ 68 Entschädigung nichtrichterlicher Mitglieder 18

Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte für Heilberufe richtet sich nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

§ 69 Antrag auf Eröffnung des Verfahrens 18

(1) Den schriftlichen Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem Berufsgericht für Heilberufe stellen.

(2) Alle Kammerangehörigen können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich schriftlich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.

(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses schriftlich zurücknehmen.

§ 70 Verfahrensbeistand 18

Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.

§ 71 Zurückweisung von Anträgen, Zustellung nicht zurückgewiesener Anträge 18

(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Gerichtes ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigungen nicht erforderlich erscheint.

(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn die oder der Vorsitzende der oder dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.

(3) Gegen die Zurückweisung des Antrages können die Antragstellerinnen und Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich die Beschlussfassung des Berufsgerichtes für Heilberufe beantragen.

§ 72 Verfahrensbestandteile 18

Das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe besteht aus dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung.

§ 73 Eröffnung des Verfahrens 18

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch einen Beschluss des Berufsgerichtes für Heilberufe eröffnet, in welchem die den Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen anzuführen sind. Der Beschluss ist den Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen. Findet ein Ermittlungsverfahren statt, so ist in dem Beschluss zugleich ein richterliches Mitglied des Berufsgerichtes für Heilberufe zu benennen, das das Ermittlungsverfahren führt (Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer).

(2) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht für Heilberufe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren entscheiden.

§ 74 Verfahren bei parallelen strafrechtlichen Verfahren 18

(1) Ist gegen die eines Berufsvergehens Beschuldigten wegen desselben Sachverhaltes die Klage im strafrechtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafrechtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil Beschuldigte flüchtig sind.

(2) Sind Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthält.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteiles bindend, wenn nicht das Berufsgericht für Heilberufe einstimmig die Nachprüfung beschließt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen Beschuldigte ein Disziplinarverfahren einer Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung eingeleitet oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit anhängig ist.

Unterabschnitt 2 18
Ermittlungsverfahren

§ 75 Ladung zur Vernehmung 18

(1) Im Ermittlungsverfahren sind Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Die Antragstellerinnen oder Antragsteller sind hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Sie können an der Vernehmung teilnehmen und sind auf Verlangen zu hören.

(2) Sind Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so sind sie nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Sind Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.

§ 76 Vereidigung, Amts- und Rechtshilfe, Schriftführung 18

(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage für das weitere Verfahren erforderlich ist. Die Vereidigung findet nach der Vernehmung statt.

(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der Untersuchungsführerin und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Beschuldigte sind in jedem Falle durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.

(3) Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer hinzuzuziehen und sie, wenn sie nicht verbeamtet sind, auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 77 Ladung zur Beweiserhebung 18

Beschuldigte, die Antragstellerin oder der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.

§ 78 Vernehmung 18

Die Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen erfolgt in Gegenwart der Beschuldigten. Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer kann jedoch die Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn sie dies mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich halten; die Beschuldigten sind jedoch, sobald sie wieder vorgelassen werden, über das Ergebnis der Beweiserhebung zu unterrichten.

§ 79 Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses 18

(1) Ergeben sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so legt die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die Akten dem Gericht zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vor. Sind die Beschuldigten zu dem neuen Sachverhalt bereits durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer gehört worden, so kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung der Beschuldigten ergänzt werden.

(2) In dringenden Fällen kann die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die hier erforderlichen Ermittlungen ohne weiteres vornehmen.

§ 80 Abschluss und Ergänzung der Ermittlungen 18

Nach Abschluss der Ermittlungen übersendet die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht für Heilberufe. Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichtes für Heilberufe kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

§ 81 Entscheidung durch Beschluss 18

(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht für Heilberufe ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In dem Beschlussverfahren kann nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 5.000 Euro erkannt werden. Eine Feststellung nach § 90 Abs. 2 ist nicht zulässig.

(2) Der Beschluss ist den Beschuldigten und den Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Gegen den Beschluss können die Beschuldigten sowie die Antragsberechtigten binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichtes für Heilberufe Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht schriftlich zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen, anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

Unterabschnitt 3 18
Hauptverhandlung

§ 82 Anordnung der Hauptverhandlung 18

(1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird von der oder dem Vorsitzenden der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

(2) Zur Hauptverhandlung lädt die oder der Vorsitzende Beschuldigte, Beistände, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie die übrigen Antragsberechtigten.

(3) Der oder die Vorsitzende lädt ferner Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen der Beschuldigten, der Beistände sowie der Antragstellerinnen und Antragsteller angegeben werden.

(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

§ 83 Anwendung weiterer Vorschriften 18

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind § 173 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die Vorschriften des Vierzehnten und Fünfzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes auf das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden.

§ 84 Nichterscheinen, Verfahrensaussetzung 18

(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind.

(2) Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

§ 85 Eröffnung der Hauptverhandlung 18

(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.

(2) In der Hauptverhandlung trägt die oder der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Der Aktenvortrag kann auch durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter erfolgen, die oder der von der oder dem Vorsitzenden bestellt worden ist.

(3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.

§ 86 Beweisaufnahme 18

(1) Nach Anhörung der Beschuldigten werden Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.

§ 87 Anhörung 18

Nach Schluss der Beweisaufnahme werden die Antragstellerinnen und Antragsteller und die übrigen Antragsberechtigten gehört, wenn sie erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.

§ 88 Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses 18

(1) Werden Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so kann diese mit ihrer Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

(2) Stimmen Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Gericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.

(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.

§ 89 Urteilsfindung 18

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

(3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

§ 90 Inhalt des Urteils 18

(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 59 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,

  1. dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder
  2. dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.

§ 91 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes 18

Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des Sechzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 92 Verkündung und Form des Urteils 18

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.

(2) Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und der oder dem Beschuldigten, dem Beistand sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.

§ 93 Einstellung des Verfahrens 12 18

(1) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen,

  1. wenn Beschuldigte verstorben sind,
  2. wenn Beschuldigte in unheilbare Geisteskrankheit verfallen sind oder
  3. wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war.

(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn der die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin oder der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, ein Kind oder ein Elternteil dies schriftlich beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode von Beschuldigten bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.

(3) Trifft das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht die in § 90 Abs. 2 Nr. 1 genannte Feststellung, so ist das Verfahren einzustellen.

§ 94 Form und Zustellung des Einstellungsbeschlusses 18

(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 92 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den Einstellungsbeschluss den in § 93 Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen schriftlich mitteilen.

§ 95 Verweisung an ein anderes Berufsgericht 18

Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichtes für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.

Unterabschnitt 4 18
Berufung, Beschwerde, Wiederaufnahme, Kostenregelung, Vollstreckung und Aufhebung

§ 96 Berufung 18

(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe können Beschuldigte sowie Antragstellerinnen und Antragsteller (§ 69) Berufung einlegen.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Urteiles beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe eingeht.

(3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.

§ 97 Berufung zugunsten von Beschuldigten 18

(1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.

(2) Die Antragsberechtigten können Berufung auch zugunsten von Beschuldigten einlegen.

(3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden.

§ 98 Anwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz 18

Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 99 Verwerfen der Berufung, Antrag auf mündliche Verhandlung 18

(1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Landesberufsgerichtes für Heilberufe verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist.

(2) Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger können innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.

(3) § 81 findet auf das Berufungsverfahren keine Anwendung.

§ 100 Terminfestsetzung zur mündlichen Verhandlung 18

Ergeht kein Bescheid gemäß § 99 oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt die oder der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung an.

§ 101 Aufhebung des Urteils, eigene Entscheidung in der Sache 18

Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichtes für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 102 verfährt.

§ 102 Aufhebung der Entscheidung, Zurückverweisung 18

(1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn

  1. das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet,
  2. weitere Aufklärung erforderlich ist oder
  3. Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 88) nicht zustimmen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.

§ 103 Beschwerde 18

(1) Im Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.

(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen

  1. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens,
  2. die Einstellung des Verfahrens oder
  3. die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens (§ 93 Abs. 2).

§ 104 Wiederaufnahme des Verfahrens 18

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung.

§ 105 Verfahrenskosten 18

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens enthalten. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den baren Auslagen.

(2) Die Gebühren haben die Beschuldigten zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 59 genannten Maßnahmen erkannt wird. Sie betragen mindestens fünf Euro, höchstens 250 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(3) Die baren Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden

  1. den Beschuldigten, wenn auf eine der in § 59 genannten Maßnahmen erkannt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere bare Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen, so dürfen besondere bare Auslagen insoweit den Beschuldigten nicht auferlegt werden,
  2. der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder ihrer oder seiner Vertretung, wenn sie bare Auslagen durch ihr Verhalten herbeigeführt haben.

§ 106 Erstattung von Auslagen 18

(1) Die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle einer Entscheidung nach § 90 Abs. 2 oder § 93 der Staatskasse aufzuerlegen.

(2) Wird auf eine der in § 59 genannten Maßnahmen erkannt, so werden die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, die Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage der Entscheidung nach § 90 Abs. 1 bilden und durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände den Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen sind.

(3) Werden Rechtsmittel von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zu Ungunsten der Beschuldigten eingelegt und zurückgenommen oder bleiben sie erfolglos, so sind die den Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten der Beschuldigten eingelegte Rechtsmittel Erfolg haben.

(4) Haben Beschuldigte Rechtsmittel beschränkt und haben sie Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Haben Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beschuldigten zu belasten.

(6) Notwendige Auslagen, die den Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn sie die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst haben, dass sie die ihnen zur Last gelegten Verfehlungen vorgetäuscht haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst haben, dass sie sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen haben, obwohl sie sich zu den ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen geäußert haben.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

  1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen gelten, und
  2. die Gebühren und Auslagen einer anwaltlichen Vertretung, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes.

§ 107 Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten 18

(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichtes festgesetzt.

(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.

§ 108 Vollstreckung 18

(1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.

(2) Warnung und Verweis gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles als vollstreckt.

(3) Die unter § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.

§ 109 Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen 18

(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 5 verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht für Heilberufe auf schriftlichen Antrag der Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteiles durch Beschluss

  1. das passive Berufswahlrecht wieder zuerkennen oder
  2. feststellen, dass Betroffene wieder würdig sind, ihren Beruf auszuüben.

Die Antragsberechtigten sind zu hören.

(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und den Betroffenen, den Beiständen sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.

§ 110 Anwendung der Strafprozessordnung 18

Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 111 Amts- und Rechtshilfe 18

Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten für Heilberufe Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

§ 112 Kostenerstattung 18

(1) Die Personal- und Sachkosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Land am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen zu erstatten.

(2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Land zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Land zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8) zuzuführen.

Abschnitt 8 18
Mitwirkung bei der Landesverwaltung

§ 113 Übertragung öffentlicher Aufgaben 18

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Kammern in besonders zu begründenden Fällen öffentliche Aufgaben aus dem Bereich des Gesundheitswesens oder Veterinärwesens im Einvernehmen mit der zuständigen Kammer zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In der Rechtsverordnung sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der damit verbundenen Kosten zu treffen. Für die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben können die Kammern Gebühren nach ihren Gebührenordnungen erheben.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie

  1. allgemeine Weisungen erteilen,
  2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

Abschnitt 9 18
Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

§ 114 Bildung der Gutachterstelle 18

Bei der Landesärztekammer Brandenburg wird eine Gutachterstelle nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden als Einrichtung der Kammer gebildet.

§ 115 Aufgaben der Gutachterstelle 18

Die Gutachterstelle nimmt die in § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und an-dere Behandlungsmethoden bezeichneten Aufgaben wahr.

§ 116 Mitglieder der Gutachterstelle 18

Die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden besteht aus zwei ärztlichen Mitgliedern, von denen ein Mitglied Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sein muss, und einem Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzt.

§ 117 Bestellung der Mitglieder 18

(1) Die Landesärztekammer bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle. Die ärztlichen Mitglieder müssen Angehörige der Kammer sein. Das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 116) wird auf Vorschlag des Justizministeriums bestellt; es schlägt jeweils mindestens drei Personen zur Auswahl vor.

(2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.

§ 118 Beendigung der Mitgliedschaft, Untersagung der Amtsführung 18 24

(1) Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Landesärztekammer niederlegen.

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine Bestellungsvoraussetzung entfällt.

(3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Beendigungs- oder Abberufungsgrundes, kann dem Mitglied die Amtsführung bis zur Klärung vorläufig untersagt werden. Die Entscheidung trifft die Landesärztekammer.

§ 119 Ausschluss im Einzelfall 18

Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es

  1. den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder
  2. zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.

§ 120 Unabhängigkeit und Entschädigung der Mitglieder 18 24

(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Sie erhalten von der Landesärztekammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand nach den von der Landesärztekammer hierüber getroffenen Bestimmungen. Soweit sie als einzelne Mitglieder ärztliche Gutachten zu dem Antrag erstatten oder ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vornehmen, erhalten sie eine Vergütung nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.

§ 121 Vorsitz 18

(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Beratung und Beschlussfassung und führt die Geschäfte der Gutachterstelle.

(2) Der oder dem Vorsitzenden steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die von der Landesärztekammer eingerichtet wird.

§ 122 Stellvertretung der Mitglieder 18

(1) Die Landesärztekammer bestellt für jedes Mitglied der Gutachterstelle zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(2) Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtszeit aus der Gutachterstelle aus, tritt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter an seine Stelle.

(3) Ist einem Mitglied die Amtsführung vorläufig untersagt, ist es im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, tritt die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung ein.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter bei Ausscheiden oder Verhinderung der ersten Stellvertreterin oder des ersten Stellvertreters.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

§ 123 Tätigkeit auf Antrag, Antragsberechtigung 18

(1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Betroffene, der im Land Brandenburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, sofern er keinen hat, sich im Lande aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt befindet, die im Land Brandenburg liegt.

(3) Außer dem Betroffenen im Sinne des Absatzes 2 sind in den Fällen, in denen eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter, eine Betreuerin oder ein Betreuer, eine andere personensorgeberechtigte Person oder eine Pflegeperson, zu deren Aufgabenbereich die Angelegenheit gehört, vorhanden ist, auch diese Personen antragsberechtigt.

(4) Dem Antrag soll ein ärztliches Zeugnis beigefügt werden.

§ 124 Amtsermittlung, Vorbereitung der Entscheidung 18

(1) Die Gutachterstelle verschafft sich durch im Einzelfall erforderliche Erhebungen die Erkenntnisse, die sie für ihre Entscheidung benötigt. Soweit ihr das erforderlich erscheint, zieht sie die über den Betroffenen in gerichtlichen und Verwaltungsverfahren erwachsenen aktenmäßigen Unterlagen heran.

(2) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Gutachterstelle auch andere Ärztinnen und Ärzte oder sonstige Sachverständige mit deren Einverständnis zuziehen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Betroffenen oder der nach § 123 Abs. 3 antragsberechtigten Personen.

§ 125 Entscheidung und Bekanntgabe 18 24a

(1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.

(2) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 123 Abs. 3 antragsberechtigten Personen schriftlich bekannt zu geben; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine die Bestätigung oder das Zeugnis versagende Entscheidung ist zu begründen. Dabei ist auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

§ 126 Aufklärung und Bestätigung 12 18

(1) Ein von der Gutachterstelle bestimmtes ärztliches Mitglied nimmt die nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vorgeschriebenen Aufklärungen, insbesondere über Grund, Bedeutung, Folgen und Nachwirkungen der Kastration oder der anderen Behandlungsmethode, vor. Befindet sich der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt, so ist die Aufklärung auch darauf zu erstrecken, dass er durch die Kastration oder die andere Behandlungsmethode nach § 4 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung erlangt. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass es in seinem eigenen Interesse ratsam ist, sich nach der Kastration Nachuntersuchungen zu unterziehen.

(2) Die Ehepartnerin oder der eingetragene Lebenspartner sollen angehört werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht oder die Anhörung im Einzelfall nicht untunlich ist.

(3) Die nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden für die Zulässigkeit der Kastration oder einer anderen Behandlungsmethode erforderlichen Einwilligungs- oder Einverständniserklärungen sind gegenüber der Gutachterstelle schriftlich oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Niederschrift der Gutachterstelle abzugeben.

(4) Die Gutachterstelle kann über den Antrag auf Bestätigung schon vor einer nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung entscheiden.

(5) Wird die Bestätigung erteilt, sind darin aufzunehmen

  1. der Zeitpunkt, zu dem sie ihre Wirksamkeit verliert,
  2. ein Hinweis darauf, dass Nachuntersuchungen ratsam sind,
  3. in den Fällen des § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden ein Hinweis darauf, dass die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich ist.

(6) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlungsmethode begonnen wird. Die Wirksamkeit der Bestätigung kann auf Antrag einer der in § 123 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen von der Gutachterstelle um ein Jahr verlängert werden.

§ 126a Schriftliche Form 18

Anträge, Einwilligungen und Bestätigungen im Verfahren vor der Gutachterstelle sind schriftlich abzufassen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 127 Gebühren- und Auslagenfreiheit, Kostenerstattung 18

(1) Das Verfahren vor der Gutachterstelle ist gebühren- und auslagenfrei.

(2) Das Land erstattet der Landesärztekammer auf Nachweis am Schluss eines jeden Haushaltsjahres

  1. die Kosten, die durch die Zahlung von Vergütungen an einzelne Mitglieder der Gutachterstelle gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 entstanden sind,
  2. die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen nach § 124 Abs. 2, und zwar bei ärztlichen Sachverständigen in Höhe der Sätze des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte, bei anderen Sachverständigen entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes,
  3. die den Mitgliedern der Gutachterstelle gezahlte Entschädigung nach § 120 Absatz 2 Satz 1 bis zur Höhe des sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ergebenden Betrages.

(3) Das Land kann statt dessen im Einvernehmen mit der Landesärztekammer die dieser entstandenen Kosten im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgelten.

Abschnitt 10 18
Durchführung bundesrechtlicher Regelungen, Einschränkung von Grundrechten, Übergangsvorschriften

§ 128 Einrichtung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen zur Qualitätssicherung, Gebührenerhebung 18 24a

(1) Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer richten ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Qualitätssicherung bei der Untersuchung und Behandlung von Menschen und nach § 128 der Strahlenschutzverordnung ein.

(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 erheben diese Kammern Gebühren nach der Gebührenordnung MSGIV vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GVBl. II Nr. 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Nähere regelt das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind vor ihrem Erlass zu hören, soweit sie betroffen sind.

§ 129 Zuständigkeiten, Gebührenerhebung 18 24a

(1) Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind zuständig für:

  1. die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung,
  2. die Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung,
  3. den Widerruf der Anerkennung der Fachkunde sowie die Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,
  4. die Überprüfung der Fachkunde nach § 50 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.

Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind zuständig für die Anforderung und Entgegennahme von Arbeitsanweisungen nach § 121 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.

(2) Für die Erhebung von Gebühren durch die Kammern gilt § 128 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere regelt das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften. Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer und die Landestierärztekammer sind vor ihrem Erlass zu hören, soweit sie betroffen sind.

§ 130 Lebendspendekommission 18

(1) Bei der Landesärztekammer Brandenburg ist eine Kommission für die Erstattung der gutachterlichen Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes (Lebendspendekommission) als unselbständige Einrichtung zu errichten. Die Kommission besteht aus

  1. einer Ärztin oder einem Arzt,
  2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
  3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.

Für jedes Kommissionsmitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.

(2) Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer

  1. als Ärztin oder Arzt an der Entnahme oder Übertragung von Organen beteiligt ist,
  2. Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, oder
  3. aus sonstigen Gründen ungeeignet ist.

(3) Die Landesärztekammer Brandenburg wird ermächtigt, mit der Ärztekammer des Landes Berlin eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Kommission nach Absatz 1 für die Länder Brandenburg und Berlin zu schließen. Darin sind insbesondere die Bestellung der Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden sowie die Festlegung des Kommissionssitzes zu regeln. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass die Berufung der Mitglieder der gemeinsamen Kommission im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde erfolgt und die maßgeblichen Vorschriften zur Bildung und Tätigkeit der Kommission beachtet werden.

(4) Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Bei der Berufung der Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter in eine gemeinsame Kommission nach Absatz 2 ist auf Parität der Landesärztekammern zu achten und der Vorsitz der Kommission alternierend zu bestimmen.

(5) Lagen die rechtlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für die Berufung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese vom Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg rückgängig zu machen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Berufung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so kann der Vorstand der Landesärztekammer die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.

(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Kommission unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er von der Organspenderin oder dem Organspender vor Eingang bei der Kommission unterschrieben worden ist, die übrigen Voraussetzungen nach § 8 des Transplantationsgesetzes vorliegen und dies durch die antragstellende Einrichtung bestätigt wird.

(8) Die Kommission soll die Organspenderin oder den Organspender persönlich anhören. Sie kann Zeugen und Sachverständige sowie in begründeten Einzelfällen die Organempfängerin oder den Organempfänger anhören.

(9) Die Kommission berät nicht öffentlich und gibt die gutachterliche Stellungnahme auf Grund des Gesamtergebnisses der Sitzung ab. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die gutachterliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und der antragstellenden Einrichtung bekanntzugeben. Rechtsbehelfe sind nicht gegeben.

(10) Die antragstellende Einrichtung trägt die Kosten des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Organübertragung nicht erfolgt. Die Kosten werden als Verwaltungsgebühr von der Landesärztekammer festgelegt.

(11) Die Landesärztekammer Brandenburg erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich bis zum 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres über die Tätigkeit der Kommission schriftlichen Bericht.

(12) Die Landesärztekammer Brandenburg wird ermächtigt, das Nähere durch Satzung zu regeln, insbesondere

  1. die Geschäftsführung und die Organisation der Arbeit,
  2. die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
  3. das Verfahren,
  4. die Kosten des Verfahrens und
  5. die Entschädigung der Mitglieder.

§ 131 Erlass von Rechtsvorschriften nach dem Berufsbildungsgesetz 18

Zum Erlass von Rechtsvorschriften nach § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist ein Beschluss des Kammervorstandes erforderlich.

§ 132 Einschränkung von Grundrechten 18 22

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

§ 133 Hinterbliebene aus eingetragenen Lebenspartnerschaften 18

§ 28 Absatz 1 Satz 2 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, gelten als am 14. März 2012 entstanden.

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Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 24a
(zu § 21 Absatz 3 Satz 1)

I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Zu prüfende Kriterien

Eine Vorschrift im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 2

  1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;
  2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht
    1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
    2. die öffentliche Gesundheit,
    3. die geordnete Rechtspflege,
    4. der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
    5. der Schutz der Arbeitnehmer,
    6. die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
    7. die Betrugsbekämpfung,
    8. die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
    9. der Schutz des geistigen Eigentums,
    10. der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt,
    11. die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
    12. die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
  3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
    1. die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
    2. die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, mit den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und mit der Schweiz;
    5. die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
    6. die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    7. die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
    8. die positiven und negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
      aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
      bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
      cc) Vorschriften zu Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
      dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
      ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen;
      ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
      gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
      hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken;
      ii) Unvereinbarkeitsregeln;
      jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
      kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
      ll) Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
      mm) Anforderungen an die Werbung;
    9. die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art und den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant

    sind:

    aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
    bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
    cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
    dd) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
    ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
    ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationssymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;

  4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem
    1. automatische vorübergehende Eintragungen oder Proforma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. vorherige Meldungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
    3. Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden;
  5. muss, soweit sie die Reglementierung eines Berufs des Gesundheitswesens betrifft und Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat, insbesondere das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus berücksichtigen.
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) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/383/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes

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