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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Errichtung einer Landespflegekammer und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 13. Juni 2023
(GBl. Nr. 10 vom 16.06.2023 S. 171)



Der Landtag hat am 24. Mai 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LPKG - Landespflegekammergesetz
Gesetz zur Errichtung einer Landespflegekammer

§ 1 Vertretung durch die Kammer

Als öffentliche Berufsvertretung der Pflegefachkräfte wird die Landespflegekammer als Heilberufe-Kammer (Kammer) errichtet.

§ 2 Kammermitglieder

(1) Der Landespflegekammer gehören alle Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, auch mit akademischem Grad, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger an, die die Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnungen besitzen und die ihren Beruf nicht nur vorübergehend und gelegentlich in Baden-Württemberg ausüben. Die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der pflegespezifische Fachkenntnisse angewendet oder lediglich mitverwendet werden.

(2) Der freiwillige Beitritt zu der Landespflegekammer steht offen

  1. Personen, die sich in Baden-Württemberg in der Ausbildung oder dem Studium zu einem der in Absatz 1 genannten Berufe befinden,
  2. weiteren Personen, insbesondere Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfern, Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfern sowie Pflegeassistenzkräften und
  3. Personen, die ohne eine abgeschlossene dreijährige pflegerische Ausbildung oder ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes pflegerisches Studium hauptberuflich an einer Hochschule in Baden-Württemberg Pflege, Pflegewissenschaft, Pflegepädagogik oder Pflegemanagement lehren.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 unterliegen nicht dem Kammerrecht. Die Landespflegekammer regelt die Einzelheiten ihrer Mitgliedschaft und die Erhebung des Beitrags durch Satzung.

(3) Personen im Sinne von Absatz 1, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben und in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben, können freiwilliges Mitglied der Kammer sein, sofern die Satzung der Kammer dies nicht ausschließt. Das Gleiche gilt für Personen im Sinne von Absatz 1, die ihre Tätigkeit ins Ausland verlegen.

(4) Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  1. mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft,
  2. durch Verzichtserklärung oder
  3. mit Verlust des Berufsausübungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Die Landespflegekammer kann eine freiwillige Mitgliedschaft im Sinne von Absatz 2 und 3 beenden, wenn das freiwillige Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht erfüllt. Die Entscheidung der Kammer über die Aufhebung der freiwilligen Mitgliedschaft wird mit Bekanntgabe an die betroffene Person wirksam. Die Bekanntgabe kann öffentlich im Bekanntmachungsorgan der Kammer erfolgen, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt und eine Bekanntgabe an eine bevollmächtigte Person nicht möglich ist.

§ 3 Dienstleister aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat

(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedsstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Absatz 1 der Kammer nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Kammer unverzüglich Kopien der Meldung des Dienstleisters sowie die bei der Meldung vorgelegten Dokumente nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Zeit der Dienstleistungserbringung werden die Dienstleister bei der Kammer vorübergehend eingetragen.

(3) Die Dienstleister haben bei Erbringung ihrer Dienstleistung die gleichen Rechte und Pflichten zur Ausübung des Berufs wie die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 1, insbesondere die Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung und zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Sie unterliegen den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln einschließlich der Berufsgerichtsbarkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 4 Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder, Datenverarbeitung durch die Kammer, Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates

(1) Die Kammermitglieder müssen sich grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Beginn der Mitgliedschaft bei der Landespflegekammer melden und die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen. Sie haben der Kammer grundsätzlich jeweils innerhalb eines Monats die Beendigung ihrer Berufsausübung sowie jeden Wechsel eines Tätigkeitsortes und Wohnsitzes anzuzeigen. Die Landespflegekammer führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Landespflegekammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Das Nähere, insbesondere den Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und die vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung, regelt die Landespflegekammer in ihrer Meldeordnung. Die Meldung nach Satz 1 kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg erfolgen. Die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(2) Die Landespflegekammer ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Landespflegekammer darf personenbezogene Daten an andere Heilberufe-Kammern sowie die Aufsichts- und Berufszulassungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen erforderlich ist. Das Nähere, insbesondere den Umfang der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, regelt die Landespflegekammer in ihrer Meldeordnung.

(3) Die Landespflegekammer wird durch die zuständige Behörde von Amts wegen über die Erteilung und über das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf der Berufserlaubnisse und der Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung zeitnah informiert. Die Landespflegekammer hat die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nicht zur Kammermitgliedschaft nach diesem Gesetz führt. Die Information kann auch durch eine zentrale Registerstelle erfolgen. Die Landespflegekammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistern hervorzurufen, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat.

(4) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung ist die Landespflegekammer im Übrigen nach Artikel 8 und 56 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates sowie zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und hat dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die Landespflegekammer unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über Tatsachen, die die Rücknahme, den Widerruf, die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder die Untersagung der Tätigkeit rechtfertigen könnten, und über berufsgerichtliche Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Erhält die Landespflegekammer Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften zieht. Im Fall der Dienstleistungserbringung kann die Landespflegekammer von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Erlaubnis und Informationen über eine nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen könnten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates hat die Landespflegekammer die in Satz 4 genannten Informationen über den Dienstleister der anfordernden Behörde zu übermitteln. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung fordert die Landespflegekammer alle Informationen an, die für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren notwendig sind, und übermittelt ihrerseits die entsprechenden Informationen auf Anforderung an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens unterrichtet.

§ 5 Kammeraufgaben

(1) Aufgaben der Landespflegekammer sind die Vertretung und Förderung der Berufsinteressen ihrer Mitglieder in Verbindung mit dem Ziel einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen. Die Landespflegekammer hat insbesondere

  1. die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen,
  2. die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen,
  3. die Ausbildung der Kammermitglieder zu fördern,
  4. die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammermitglieder über das gesamte Berufsleben hinweg dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen,
  5. Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen sowie die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen nach den §§ 34 bis 36 zu regeln,
  6. auf ein kollegiales Verhältnis der Kammermitglieder untereinander sowie auf eine Kooperation mit Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe hinzuwirken,
  7. bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern zu vermitteln,
  8. die zuständigen öffentlichen Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen sowie Sachverständige zu benennen,
  9. Dritte, insbesondere Menschen mit Pflegebedarf, in Angelegenheiten, die die Berufsausübung betreffen, zu informieren und zu beraten,
  10. bei der Prävention, der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und bei der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken sowie
  11. die Aus- und Fortbildung der bei den Kammermitgliedern Beschäftigten oder unter ihrer Verantwortung Tätigen zu fördern und die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.

Die Landespflegekammer hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen des Gemeinwohls und die Rechte der Menschen mit Pflegebedarf zu beachten. Sie hat Unterlagen der Menschen mit Pflegebedarf für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Menschen mit Pflegebedarf Einsicht zu gestatten, sofern dies nicht durch das verpflichtete Kammermitglied oder dessen Rechtsnachfolgerin oder -nachfolger gewährleistet ist. Gegenüber den Verpflichteten besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, welche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Akten der Menschen mit Pflegebedarf entstehen. Die Landespflegekammer kann andere Kammermitglieder oder Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen und gemeinsame Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgabe errichten oder nutzen.

(2) Im Rahmen der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Aufgaben ist die Landespflegekammer berechtigt,

  1. Fortbildungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate als Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht auszustellen,
  2. von Kammermitgliedern betriebene Qualitätsmanagementsysteme zu zertifizieren,
  3. Fortbildungen, die inhaltlich auf einem von der Kammer empfohlenen Curriculum beruhen (curricularen Fortbildungen), anzuerkennen und Kammerzertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an diesen Veranstaltungen auszustellen und
  4. Daten über die Nachweise von Fort- und Weiterbildungen sowie fachlichen Qualifikationen fortlaufend zu erfassen.

Die Kammerzertifikate über die Erfüllung der Fortbildungspflicht, über die erfolgreiche Teilnahme an curricularen Fortbildungen sowie über die Einführung und Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen können durch die Kammermitglieder öffentlich angekündigt werden.

(3) Die Landespflegekammer ist befugt, innerhalb ihres Aufgabenkreises weitere Aufgaben zu übernehmen sowie Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Stellen zu richten. In wichtigen Angelegenheiten sollen die Behörden die Landespflegekammer hören.

(4) Die Landespflegekammer legt einmal im Jahr über ihre Tätigkeit Rechenschaft ab. Zur Wahrung von Berufs- und Standesinteressen ist sie berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs oder anderer Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen oder sonstige berufsbezogene Belange im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann der Landespflegekammer mit ihrer Zustimmung staatliche Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen, wenn die Aufgabe durch die Landespflegekammer sachgerechter oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann; dabei kann sich die Aufsichtsbehörde ein fachliches Weisungsrecht vorbehalten.

(6) Die Landespflegekammer hat ein Anhörungsrecht in dem gemeinsamen Beirat der Landesärztekammer und der Landespsychotherapeutenkammer nach § 4 Absatz 9 des Heilberufe-Kammergesetzes (HBKG).

§ 6 Ethikrat

(1) Die Landespflegekammer kann einen Ethikrat errichten. Die Kammer regelt die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Ethikrats durch Satzung. Die Aufgaben, die den Ethikkommissionen nach Bundesrecht zugewiesen worden sind, bleiben der ausschließlichen Zuständigkeit der Ethikkommission nach § 5 Absatz 1 des Heilberufe-Kammergesetzes (HBKG) vorbehalten.

(2) In der nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden Satzung sind insbesondere zu regeln:

  1. die Aufgaben des Ethikrats,
  2. seine Zusammensetzung, insbesondere die Einbeziehung von Ärztinnen und Ärzten, soweit es um ärztliche Tätigkeiten geht,
  3. das Verfahren zur Berufung der Mitglieder, wobei die Kammer darauf hinwirken soll, dass Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden,
  4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  6. das Verfahren,
  7. die Geschäftsführung,
  8. die Aufgaben des den Vorsitz führenden Mitglieds,
  9. die Erhebung von Gebühren zur Deckung von durch die Einrichtung und Tätigkeit des Ethikrats anfallenden Kosten,
  10. die Entschädigung der Mitglieder und
  11. die Anerkennung von Voten eines Ethikrats oder einer Ethikkommission, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat und durch das jeweilige Landesrecht gebildet ist.

(3) Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sind die Mitglieder des Ethikrats der Landespflegekammer in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Landespflegekammer kann mit der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer, der Landesapothekerkammer und der Landespsychotherapeutenkammer durch Satzung einen gemeinsamen Ethikrat oder mehrere gemeinsame Ethikräte errichten. Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Landespflegekammer kann auch mit den Pflegekammern anderer Länder im gemeinsamen Einvernehmen einen gemeinsamen Ethikrat einrichten.

§ 7 Rechtsstellung der Landespflegekammer

Die Landespflegekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 8 Staatsaufsicht

(1) Die Landespflegekammer untersteht der staatlichen Aufsicht.

(2) Die Aufsicht über die Landespflegekammer wird vom Sozialministerium, in Vermittlungs- und Berufsgerichtsangelegenheiten vom Sozialministerium im Benehmen mit dem Justizministerium geführt.

(3) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Aufsicht darauf beschränkt, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund seiner Bestimmungen erlassenen Vorschriften zu überwachen. Die Aufsichtsbehörde kann zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen eine Vertretung abordnen, der auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen ist.

(4) Die Vorschriften über die Kommunalaufsicht nach dem vierten Teil der Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

§ 9 Satzungen

(1) Die Landespflegekammer erlässt Satzungen.

(2) Für den Erlass einer Satzung ist die Vertreterversammlung zuständig. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder oder ihrer Ersatzpersonen; dies gilt bei Beschlüssen im Umlaufverfahren entsprechend.

(3) Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, der Ausfertigung sowie der öffentlichen Bekanntmachung. Sofern eine Fassung einer Satzung bei der Landespflegekammer angefordert wird, ist sie in der gewünschten Form zuzuleiten. Durch Satzungsrecht kann hierfür ein Kostenaufwand in Rechnung gestellt werden.

(4) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entweder

  1. im Bekanntmachungsorgan der Kammer,
  2. elektronisch auf der Homepage der Kammer oder
  3. in beiden Formen.

(5) Bei einer Bekanntmachung nach Absatz 4 Nummer 2 weist die Kammer im Bekanntmachungsorgan auf die Bekanntmachung unter Angabe der Internetadresse und des Genehmigungsvermerks hin. Auf der Homepage bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse müssen den Bereitstellungstag angeben, das Datum des Genehmigungsbescheids beinhalten und in der bekannt gemachten Fassung dauerhaft durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert werden. Satzungen sind zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten in der Geschäftsstelle der Kammer ab dem Tag der Bekanntmachung vier Wochen auszulegen.

§ 10 Prüfung der Verhältnismäßigkeit

(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, hat die Landespflegekammer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach diesem Gesetz durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Satz 1 gilt für in den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16) geändert worden ist fallende neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten. Die Anwendung von Satz 1 ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt. Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG . Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Jede Vorschrift nach Absatz 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.

(3) Die Gründe, wonach eine Vorschrift nach Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren. Relevant sind quantitative Elemente, wenn sie für eine fundierte Begründung unerlässlich sind.

(4) Vorschriften nach Absatz 1 dürfen nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/958 weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

(5) Vorschriften nach Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

§ 11 Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Elemente durch die Landespflegekammer zu berücksichtigen.

(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung durch die Landespflegekammer die in Anlage 2 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift im Sinne von § 10 Absatz 1 relevant sind. Relevant sind die Elemente, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang zum Regelungsgegenstand der Vorschrift aufweisen.

(3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift nach § 10 Absatz 1 mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert, berücksichtigt die Landespflegekammer bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der neuen oder geänderten Vorschrift die Wirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift und insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Für diese Zwecke prüft die Landespflegekammer die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, und insbesondere die in Anlage 3 enthaltenen Elemente.

(4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen nach Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen.

§ 12 Überwachung nach Erlass

Nach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 10 Absatz 1 überwacht die Landespflegekammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschrift eingetreten sind, gebührend Rechnung.

§ 13 Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 10 Absatz 1 eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden sollen, sind von der Landespflegekammer zur Information von betroffenen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, für die Dauer von in der Regel 21 Tagen auf einer dafür vorgesehenen Internetseite zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.

(2) Soweit dies relevant und angemessen ist, führt die Landespflegekammer öffentliche Anhörungen durch. Relevant und angemessen ist eine öffentliche Anhörung, wenn der Regelungsgegenstand der Vorschrift von hohem öffentlichen Interesse ist oder grundlegende Bedeutung entfaltet.

§ 14 Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Nach dem Erlass einer Vorschrift nach § 10 Absatz 1 leitet die Landespflegekammer der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich die Unterlagen zu, aus denen sich die Einhaltung der §§ 10, 11 und 13 ergibt. Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft, ob die Landespflegekammer die §§ 10, 11 und 13 eingehalten hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Vorschrift.

§ 15 Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen

(1) Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften nach § 10 Absatz 1 sind einschließlich der Beurteilungsgründe nach Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG zum Zweck der Mitteilung an die Europäische Kommission zu dokumentieren und in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben.

(2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Landespflegekammer entgegenzunehmen.

§ 16 Inhalt der Satzungen

Über folgende Gegenstände sind Satzungen zu erlassen:

  1. Sitz der Kammer,
  2. Geschäftsführung der Kammer,
  3. Sitz der Berufsgerichte,
  4. Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung sowie deren Ersatzpersonen,
  5. Wahlverfahren zur Vertreterversammlung,
  6. Zuständigkeit, Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  7. Zahl der Mitglieder und Wahl des Vorstandes sowie Rechte und Pflichten des Vorstandes und seiner Mitglieder,
  8. Zahl der Mitglieder und Wahl des Haushaltsausschusses sowie Rechte und Pflichten des Haushaltsausschusses und seiner Mitglieder,
  9. Dauer der Wahlperiode der Organe,
  10. Befreiung von der Verpflichtung zur Annahme der Wahl zu den Organen der Kammer und zur Ausübung des Amtes,
  11. Entschädigung der in den Organen und Ausschüssen der Kammer tätigen und weiteren ehrenamtlich aktiven Mitgliedern,
  12. Prüfung des Jahresabschlusses,
  13. Meldeordnung,
  14. Berufsordnung,
  15. Gebührenordnung,
  16. Fortbildungsordnung,
  17. Weiterbildungsordnung,
  18. Beitragsordnung.

§ 17 Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Ersatzpersonen nach § 16 Nummer 4 werden von den wahlberechtigten Kammermitgliedern nach den §§ 18 und 19, soweit mehrere Listen mit Bewerberinnen und Bewerbern zur Wahl stehen, nach dem Verhältniswahlsystem in geheimer Abstimmung für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Vertreterversammlung sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden.

(2) Zu diesen Mitgliedern treten in die Vertreterversammlung der Landespflegekammer eine Vertretung der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, an denen Pflege, Pflegewissenschaft, Pflegepädagogik oder Pflegemanagement gelehrt wird, als weiteres Mitglied hinzu. Das Nähere regelt § 20.

§ 18 Wahlrecht und Wählbarkeit zur Vertreterversammlung

(1) Wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung nach § 17 Absatz 1 sind alle Kammermitglieder nach § 2, deren Wahlrecht und Wählbarkeit nach § 19 nicht verloren gegangen ist.

(2) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 3 kann die Landespflegekammer durch Satzung ausschließen.

(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen.

§ 19 Verlust von Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in den Organen

(1) Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in den Organen gehen verloren durch

  1. Wegfall der Mitgliedschaft in der Kammer,
  2. Aberkennung des Rechtes, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch strafgerichtliches Urteil,
  3. Aberkennung durch berufsgerichtliche Entscheidung,
  4. Ruhen des Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung.

Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung nach § 17 Absatz 1 verliert auch, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit leben in den Fällen des Absatzes 1 wieder auf, wenn die Voraussetzungen ihres Verlustes wegfallen.

(3) Der Verlust der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechte wird vom Vorstand festgestellt.

§ 20 Vertretung der Hochschulen in der Vertreterversammlung

(1) Die Vertretung der Hochschulen in der Vertreterversammlung der Landespflegekammer und deren Stellvertretung werden auf Vorschlag der Hochschulen, an denen Pflege, Pflegewissenschaft, Pflegepädagogik oder Pflegemanagement in Baden-Württemberg gelehrt wird, vom Wissenschaftsministerium benannt. Sie müssen Kammermitglieder sein und hauptberuflich an einer Hochschule Pflege lehren.

(2) Die Mitgliedschaft der Vertretung der Hochschulen in der Vertreterversammlung endet mit Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1.

§ 21 Verpflichtungen der Mitglieder der Vertreterversammlung

(1) Die in die Vertreterversammlung nach § 17 Absatz 1 gewählten und das ihr hinzutretende Mitglied nach § 17 Absatz 2 sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Der Vorstand kann davon befreien.

(2) Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Wahlperiode hinaus bis zum ersten Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung.

(3) Sämtliche Mitglieder der Vertreterversammlung sind Vertretungen der Gesamtheit der Kammermitglieder und nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.

§ 22 Organe der Landespflegekammer, Hilfskräfte und Sachverständige

(1) Die Landespflegekammer muss folgende Organe haben:

  1. Vertreterversammlung,
  2. Vorstand,
  3. Haushaltsausschuss,
  4. Bezirksberufsgerichte,
  5. Landesberufsgericht.

(2) Die Landespflegekammer kann Ausschüsse, Arbeitskreise und Ethikräte einsetzen.

(3) Die Tätigkeit der Kammermitglieder in den Organen, Ausschüssen, Arbeitskreisen und Ethikräten der Kammer ist ehrenamtlich; Auslagen und Zeitversäumnisse sind zu entschädigen. Der vorsitzenden Person des Vorstandes und ihrer Stellvertretung kann nach dem Ausscheiden aus dem Amt ein Übergangsgeld gewährt werden. Die vorsitzende Person eines Berufsgerichtes sowie die beisitzende Person, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt, erhalten für ihre Tätigkeit von der Kammer eine Vergütung.

(4) Mitglied in Organen der Landespflegekammer kann nicht sein, wer

  1. bei der Landespflegekammer oder ihren Einrichtungen angestellt ist oder
  2. in der Aufsichtsbehörde, zu deren Dienstaufgaben die Aufsicht über die Landespflegekammer gehört, tätig ist.

(5) Die Landespflegekammer ist befugt, Hilfskräfte anzustellen.

(6) Sie kann Rechtskundige oder sonstige Sachverständige zur Beratung, auch in den Sitzungen, beiziehen.

§ 23 Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die in den Organen, Ausschüssen, Arbeitskreisen und Ethikräten der Landespflegekammer tätigen Kammermitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.

(2) Wegen Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 haben sich die Mitglieder der Organe, Ausschüsse, Arbeitskreise und Ethikräte der Landespflegekammer im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten.

§ 24 Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Landespflegekammer. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten durch Satzung auf den Vorstand oder auf Ausschüsse übertragen. Nicht übertragen kann sie die Beschlussfassung über Satzungen, über die Feststellung des Haushaltsplans sowie über die Art und Höhe des Kammerbeitrags.

(2) Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder der in den Satzungen vorgesehenen Ausschüsse und aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kammervorstands. Bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und des Kammervorstands sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden.

(3) Über die Sitzungen der Vertreterversammlung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen die Beschlüsse im ungekürzten Wortlaut ersichtlich sein müssen.

§ 25 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der vorsitzenden Person, einer Stellvertretung oder mehreren Stellvertretungen und weiteren Mitgliedern. Die vorsitzende Person trägt die Bezeichnung Präsidentin oder Präsident.

(2) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Vertreterversammlung vor und führt die dort gefassten Beschlüsse aus. Er erledigt die ihm durch Satzung zugewiesenen Aufgaben sowie die laufenden Geschäfte der Kammer, soweit sie nicht durch Satzung der Geschäftsführung übertragen sind. Im Einzelfall kann der Vorstand die Erledigung einer Aufgabe auch einem Ausschuss übertragen.

(3) Die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung leitet die Sitzungen der Vertreterversammlung. Die Landespflegekammer kann durch Satzung bestimmen, dass statt der vorsitzenden Person ein Mitglied der Vertreterversammlung zur Leitung der Vertreterversammlung gewählt wird.

(4) Die vorsitzende Person, ihre Stellvertretung oder die Geschäftsführung vertritt die Landespflegekammer nach außen.

§ 26 Haushaltsausschuss

Der Haushaltsausschuss besteht aus der vorsitzenden Person und mindestens zwei Mitgliedern. Er erstellt für jedes Rechnungsjahr einen Voranschlag für die Erträge und Aufwendungen.

§ 27 Berufsgerichte

(1) Die Landespflegekammer hat ein Landesberufsgericht und Bezirksberufsgerichte zu bilden. Für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen sowie für die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg ist je ein gemeinsames Bezirksberufsgericht zu bilden.

(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einer vorsitzenden Person und vier beisitzenden Personen, das Bezirksberufsgericht mit einer vorsitzenden Person und zwei beisitzenden Personen. Zur vorsitzenden Person kann nur eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden; eine beisitzende Person des Landesberufsgerichtes muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen, die übrigen beisitzenden Personen müssen Kammermitglieder sein. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte besitzen als solche richterliche Unabhängigkeit. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für Mitglieder, die während dieser Zeit ausscheiden, sind neue für die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Die Mitglieder der Berufsgerichte dürfen nicht anderen Organen der Kammer oder der Vertreterversammlung angehören, Bedienstete der Landespflegekammer sein oder staatliche Aufsicht über die Landespflegekammer oder ihre Mitglieder ausüben; über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Landespflegekammer von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestellt.

(5) Für den Ausschluss und die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen gilt die Strafprozessordnung entsprechend.

(6) Die Vorschriften über das Vermittlungs- und Berufsgerichtsverfahren nach dem siebten bis neunten Abschnitt des Heilberufe-Kammergesetzes (HBKG) sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 28 Deckung des Aufwands der Landespflegekammer

(1) Die Landespflegekammer hat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder (Umlage) zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Umlage wird nach der Beitragsordnung erhoben; aus sozialen Gründen sollen in der Beitragsordnung für bestimmte Personen oder Gruppen von Kammermitgliedern Beitragsermäßigungen und auch Beitragsfreistellungen festgelegt werden. Die Landespflegekammer kann im ersten Jahr ihres Bestehens einen pauschalen Beitrag bis zu 5 Euro monatlich festsetzen.

(2) Für Leistungen, die die Landespflegekammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Mitglieder erbringt, können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5, 9 und 11 sowie Satz 4, Absatz 5 und § 6 können von Mitgliedern und Dritten Gebühren und Auslagen erhoben werden. Im Übrigen gelten das Landesgebührengesetz und das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Das Nähere regelt die Landespflegekammer in ihrer Gebührenordnung.

(3) Für das berufsgerichtliche Verfahren können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr und der Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten ein angemessenes Verhältnis besteht. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.

(4) Für das Vermittlungsverfahren werden keine Gebühren erhoben.

§ 29 Umlage

(1) Die Vertreterversammlung beschließt auf Grund des Voranschlags des Haushaltsausschusses den Haushaltsplan sowie in der Beitragsordnung nach § 16 Nummer 18 die Art und Höhe der Umlage.

(2) Die Umlage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, der eine Abschrift des Haushaltsplanes vorzulegen ist.

§ 30 Rechnungsabschluss

(1) Die Kammer hat ihre Erträge und Aufwendungen fortlaufend zu buchen und nach Ablauf jedes Kalenderjahres in einem Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Rechnung abzulegen.

(2) Der Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist vom Haushaltsausschuss unter Zuziehung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers zu prüfen.

(3) Jedem beitragspflichtigen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, Einsicht in den Jahresabschluss zu nehmen. Ort und Dauer der Gelegenheit zur Einsichtnahme sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben.

(4) Die Prüfungsbemerkungen und die Einwendungen der Beitragspflichtigen sind zu prüfen und zu berücksichtigen, sofern sie berechtigt sind.

(5) Nach Beseitigung aller Beanstandungen erteilt die Vertreterversammlung der für die Rechnungsführung verantwortlichen Person Entlastung.

§ 31 Beitragspflichtige Personen

(1) Beitragspflichtig sind die Mitglieder der Landespflegekammer.

(2) Die Beitragspflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen entstehen, und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen wegfallen.

§ 32 Auskunfts- und Nachweispflicht

(1) Die Beitragspflichtigen haben der Landespflegekammer auf Verlangen ihre gesamten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit anzugeben, von deren Höhe die Umlage abhängt. Die Landespflegekammer ist berechtigt, die Vorlage geeigneter Nachweise zu verlangen.

(2) Verweigert eine beitragspflichtige Person diese Angaben oder Nachweise oder liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Angaben oder Nachweise falsch sind, ist die Landespflegekammer berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bemessungsgrundlagen nach Information der beitragspflichtigen Person bei den Finanzbehörden zu erheben.

§ 33 Festsetzung, Stundung und Erlass der Beiträge

(1) Der Haushaltsausschuss oder eine von ihm beauftragte Person setzt für die einzelnen Kammermitglieder den Beitrag nach der Beitragsordnung fest. Der Haushaltsausschuss entscheidet über Stundung und Erlass und bestimmt, ob Beiträge, die verspätet entrichtet werden, angemessen zu verzinsen sind.

(2) Über einen Widerspruch gegen eine Entscheidung nach Absatz 1 entscheidet der Vorstand.

§ 34 Allgemeine Berufspflichten

Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen in Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

§ 35 Besondere Berufspflichten

(1) Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.

(2) Die Kammermitglieder nach § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, an Maßnahmen der Kammer oder eines von der Kammer beauftragten Dritten mitzuwirken, die der Sicherung und Kontrolle der Qualität der beruflichen Leistungen dienen.

§ 36 Berufsordnung

(1) Das Nähere über die Berufspflichten regelt die Berufsordnung.

(2) Die Berufsordnung hat vorzusehen, dass die Kammermitglieder zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung von sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüchen verpflichtet sind, soweit das Kammermitglied nicht in vergleichbarem Umfang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Haftpflichtansprüche abgesichert oder nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt ist. Die Berufsordnung hat vorzusehen, dass die Kammermitglieder das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung auf Verlangen gegenüber der Landespflegekammer nachzuweisen haben. Die Landespflegekammer ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 6 Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist.

(3) Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere hinsichtlich

  1. der Einhaltung der Pflicht zur Verschwiegenheit und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
  2. der Einhaltung der Pflicht, sich beruflich fortzubilden,
  3. der Mitwirkung an Maßnahmen der Kammer oder eines von ihr beauftragten Dritten, die der Sicherung und Kontrolle der Qualität pflegerischer Leistungen sowie deren Zertifizierung dienen,
  4. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  5. der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,
  6. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe.

§ 37 Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung der in § 2 Absatz 1 genannten Kammermitglieder erfolgt ab dem 1. Januar 2029 nach den folgenden Bestimmungen und der nach § 16 Nummer 17 von der Landespflegekammer erlassenen Weiterbildungsordnung. Die Übergangsbestimmungen des § 43 bleiben unberührt.

(2) Sofern dem Schulgesetz für Baden-Württemberg unterliegende Bildungsgänge auf von der Landespflegekammer geregelte Weiterbildungsabschlüsse vorbereiten, werden die von der Landespflegekammer in deren Weiterbildungsordnung getroffenen Bestimmungen berücksichtigt und die darin geregelten Inhalte übernommen. Die Landespflegekammer hat die Prüfungshoheit.

(3) Weiterbildung nach den folgenden Bestimmungen ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens in regelhaft modularisierten Lehrgängen nach Abschluss der Berufsausbildung oder eines berufsqualifizierenden Studiengangs. In der Weiterbildungsordnung ist zu regeln, für welchen Zeitraum der erlernte Beruf mindestens ausgeübt worden sein muss, bevor die jeweilige Weiterbildung begonnen werden kann.

(4) Die in § 2 Absatz 1 genannten Kammermitglieder können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ihre Berufsbezeichnung durch Bezeichnungen erweitern, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen ihres jeweiligen Berufs hinweisen. Die Bezeichnungen bestimmt die Landespflegekammer für ihre Mitglieder in der Weiterbildungsordnung; dabei sind das Recht der Europäischen Union, das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates zu beachten.

(5) Die Landespflegekammer regelt in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG insbesondere

  1. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach Absatz 4,
  2. den Inhalt und Umfang der Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach Absatz 4 beziehen,
  3. Näheres zu Inhalt und Mindestdauer der Weiterbildung nach § 38 unter Berücksichtigung der Vergleichbarkeit mit den Weiterbildungen in den anderen Bundesländern und der Qualitätsvorgaben nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte und Prüfungen,
  4. die Voraussetzungen für die Zulassung von Weiterbildungsstätten nach § 39 sowie deren Rücknahme und Widerruf,
  5. die Anforderungen, die an das Zeugnis zu stellen sind, und
  6. das Anerkennungsverfahren nach den §§ 40 und 41.

Vor Erlass und Änderung der Weiterbildungsordnung sind die Landeskrankenhausgesellschaft sowie die Vereinigungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen anzuhören.

(6) Die Kammer kann einzelne Weiterbildungen für Angehörige weiterer Gesundheits- und Sozialberufe öffnen, wenn deren Berufsausübung einen inhaltlichen Bezug zum jeweiligen Weiterbildungsbereich hat. Das Nähere regelt die Kammer im Benehmen mit der für die Weiterbildung der jeweiligen Berufsgruppe zuständigen Behörde in der Weiterbildungsordnung. Die Teilnahme an den Weiterbildungsangeboten kann auch dann ermöglicht werden, wenn der Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung ausgeschlossen ist.

§ 38 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Ziel der Weiterbildung ist es, die in der Ausbildung und der praktischen Berufsausübung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem jeweiligen Weiterbildungsgebiet nach § 37 Absatz 4 zu vertiefen und zu erweitern. Sie erfolgt in dem jeweiligen Weiterbildungsgebiet in praktischer Berufstätigkeit und in der Vermittlung theoretischen Wissens. Die Weiterzubildenden sollen befähigt werden, besondere Aufgaben in den verschiedenen Arbeitsbereichen ihres jeweiligen Heilberufs zu übernehmen.

(2) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung vor der Landespflegekammer ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und einem praktischen Teil. Näheres zur Prüfung regelt die Landespflegekammer in der Weiterbildungsordnung.

(3) Weiterbildungen mit einem Stundenumfang von mindestens 400 Stunden gelten als öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung nach § 58 Absatz 2 Nummer 5 des Landeshochschulgesetzes.

§ 39 Zulassung der Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung wird an von der Landespflegekammer zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Näheres hierzu regelt die Weiterbildungsordnung; sie kann insbesondere Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist.

(2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Ermächtigung und Zulassung können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zulassungen sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen bei Erteilung nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind. Dem Schulgesetz für Baden-Württemberg unterliegende Bildungsgänge im Bereich der Weiterbildung bedürfen keiner Zulassung durch die Landespflegekammer.

(3) Vor dem 1. Januar 2029 von den zuständigen Behörden ausgesprochene Zulassungen gelten als Zulassungen nach Absatz 2 Satz 1, solange sie nicht von der Landespflegekammer nach Absatz 2 Satz 2 zurückgenommen oder widerrufen werden.

(4) Die Landespflegekammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten. Dieses Verzeichnis ist elektronisch auf der Homepage der Landespflegekammer bekannt zu machen.

§ 40 Anerkennung der Weiterbildung

(1) Ein Kammermitglied, das eine Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält die Anerkennung für die jeweilige Weiterbildung und darf eine erweiterte Berufsbezeichnung nach § 37 Absatz 4 führen.

(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn nachträglich die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs im Tätigkeitsbereich der Weiterbildung dauerhaft nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

(3) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Bundesländern aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Baden-Württemberg geführt werden. Fehlen im jeweiligen Land staatliche Regelungen, können auch Weiterbildungsbezeichnungen geführt werden, die an Weiterbildungsstätten mit einer Anerkennung der Deutschen Krankenhausgesellschaft erworben worden sind.

(4) Kammermitglieder können ihre bis zum 1. Januar 2029 erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen weiterführen.

§ 41 Anerkennung von ausländischen Weiterbildungsnachweisen, vorübergehende Dienstleistungen und Vorwarnmechanismus

(1) Die Landespflegekammer ist zuständige Stelle für die Anerkennung einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Weiterbildung nach § 37. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg (BQFG-BW) anzuwenden.

(2) Abweichend von § 11 Absatz 3 BQFG-BW ist im Fall der Anerkennung einer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossenen Weiterbildung anstelle einer Eignungsprüfung eine Kenntnisprüfung als Ausgleichsmaßnahme erforderlich.

(3) Das Nähere zu den Inhalten des Anpassungslehrgangs und der Kenntnis- und Eignungsprüfung regelt die Landespflegekammer in der Weiterbildungsordnung.

(4) Beim Bestehen der Kenntnis- oder Eignungsprüfung oder bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis für die Erteilung der Anerkennung verzichtet werden.

(5) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gilt § 36d HBKG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(6) Für den Vorwarnmechanismus gilt § 36e HBKG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Meldepflichten nach § 4, § 44 Absatz 4 oder nach der Meldeordnung der Landespflegekammer zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 44 Absatz 4 Satz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten neugefasst durch Bekanntgabe vom 19. Februar 1987 I 602 (BGBl. I 1987, 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 G vom 5. Oktober 2021 I 4607, ist die Landespflegekammer. Der Gründungsausschuss kann eine unterlassene Meldung nach § 44 Absatz 4 Satz 3 als zuständige Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße nach Absatz 2 Halbsatz 1 ahnden.

§ 43 Übergangsbestimmungen zur Weiterbildung

(1) Die §§ 25 und 26 des Landespflegegesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen sind über den 1. Januar 2029 hinaus weiter anzuwenden, bis die Landespflegekammer entsprechende Weiterbildungen auf der Grundlage ihrer Weiterbildungsordnung geregelt hat.

(2) Eine vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung begonnene Weiterbildung kann nach den bis zu ihrem Inkrafttreten geltenden Prüfungsbestimmungen abgeschlossen werden, wobei die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landespflegekammer oder eine von dieser mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte Person ist. Die Durchführung der Prüfungen und die Anerkennung erfolgen nach den §§ 37 bis 40 in der Zuständigkeit der Landespflegekammer. Diese kann zur Vermeidung von unbilligen Härten weitere Übergangsregelungen durch Satzung treffen.

§ 44 Errichtung der Landespflegekammer in Baden-Württemberg

(1) Das Sozialministerium bestellt aus dem Kreis der in § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 genannten Berufsangehörigen auf Vorschlag der in Baden-Württemberg (Gründungsausschuss). Dieser besteht aus mindestens zwölf und höchstens 15 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei der Bestellung sollen alle in § 2 Absatz 1 genannten Berufsgruppen mindestens mit einem Mitglied und einem Ersatzmitglied berücksichtigt werden.

(2) Der Gründungsausschuss hat bis zum ersten Zusammentritt der gewählten Vertreterversammlung deren Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Landespflegekammer erforderlich ist. Der Gründungsausschuss ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er hat die Rechtsstellung einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechtsaufsicht des Sozialministeriums. Aufgabe des Gründungsausschusses ist es, eine nach den §§ 17 bis 21 gewählte Vertreterversammlung einzuberufen. Der Gründungsausschuss beschließt die Satzungen nach § 16 Nummer 1, 2, 4 bis 11 und 13. Er stellt den Haushaltsplan fest, den Jahresabschluss auf und entlastet den Vorstand. Mit dem ersten Zusammentritt der gewählten Vertreterversammlung wird der Gründungsausschuss aufgelöst; seine Rechte und Pflichten gehen gleichzeitig auf die Landespflegekammer über. Die vom Gründungsausschuss beschlossenen Satzungen können von der Landespflegekammer inhaltlich übernommen werden, müssen jedoch neu erlassen werden.

(3) Der Gründungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied; diese sowie zwei weitere aus der Mitte des Gründungsausschusses zu wählende Personen haben als vorläufiger Vorstand bis zur Wahl der Mitglieder des Vorstands durch die Vertreterversammlung nach § 24 Absatz 2 die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands wahrzunehmen, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Landespflegekammer erforderlich ist. Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertritt den Gründungsausschuss jeweils allein.

(4) Der Gründungsausschuss ermittelt zur Registrierung ihrer Mitgliedschaft in der Landespflegekammer die in § 2 Absatz 1 genannten Berufsangehörigen, die am Tag der Errichtung der Landespflegekammer Mitglieder der Landespflegekammer werden. Die Berufsangehörigen haben dem Gründungsausschuss folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Dienst- und Privatanschrift sowie, sofern vorhanden, Emailadresse,
  5. Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und
  6. Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung.

Die Krankenhäuser und die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen einschließlich Arbeitgeber im Bereich der Leiharbeit, in denen Berufsangehörige nach § 2 Absatz 1 tätig sind, sind verpflichtet, den Gründungsausschuss bei der Ermittlung der Berufsangehörigen nach Satz 1 durch Übermittlung der in Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Angaben zu den dort tätigen oder eine Tätigkeit aufnehmenden Berufsangehörigen zu unterstützen, und informieren die Berufsangehörigen über die an den Gründungsausschuss übermittelten Daten; der Gründungsausschuss bestimmt die Einzelheiten und den Zeitpunkt der Übermittlung. Der Gründungsausschuss informiert die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 1 über die Pflichtmitgliedschaft und darüber, dass ihre von den Einrichtungen nach Satz 3 übermittelten Daten zur Registrierung verwendet werden, sofern die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 tatsächlich vorliegen. Der Gründungsausschuss weist auf die Verpflichtungen nach Satz 2 und 3 durch geeignete Informationsmaßnahmen hin. Für Personen, die die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und gegenüber dem Gründungsausschuss einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft in der Landespflegekammer gestellt haben, gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 2 Nummer 6 genannten Unterlagen Nachweise über das Ausbildungsverhältnis oder die Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen sind. Für Personen, die die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen erfüllen und gegenüber dem Gründungsausschuss einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft in der Landespflegekammer gestellt haben, gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 2 Nummer 6 genannten Unterlagen der Nachweis der hauptberuflichen Lehrtätigkeit von Pflegewissenschaft an einer Hochschule vorzulegen ist.

(5) Nach Errichtung der Landespflegekammer und Auflösung des Gründungsausschusses ermittelt und erfasst die Kammer die Berufsangehörigen; Absatz 4 gilt entsprechend, jedoch nur bis zum Inkrafttreten der Meldeordnung der Landespflegekammer. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Errichtung der Landespflegekammer.

(6) Die Wahl zur ersten Vertreterversammlung soll in Abstimmung mit dem Sozialministerium 18 Monate nach der Bestellung der Mitglieder des Gründungsausschusses erfolgen. Mit dem erstmaligen Zusammentreten der ersten Vertreterversammlung gilt die Landespflegekammer als errichtet.

(7) Die Wahl zur ersten Vertreterversammlung darf nur durchgeführt werden, wenn mindestens 60 Prozent der Personen nach § 2 Absatz 1 vom Gründungsausschuss registriert sind; dabei werden nur Registrierungen berücksichtigt, gegen die keine schriftlichen oder digitalen Einwendungen erhoben wurden, unabhängig davon, ob die Einwendung im Einzelfall berechtigt war oder nicht. Eine Einwendung ist berechtigt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 nicht vorliegen. Kann wegen Nicht-Erreichens des Quorums die Wahl zur ersten Vertreterversammlung nicht durchgeführt werden, erfolgt keine Errichtung der Landespflegekammer nach Absatz 6. Für diesen Fall hat der Gründungsausschuss die Registrierung der Mitglieder und seine weiteren Tätigkeiten einzustellen; personenbezogene Daten sind zu löschen; die Satzungen des Gründungsausschusses verlieren ihre Gültigkeit und der Gründungsausschuss wird aufgelöst.

(8) Das Sozialministerium unterstützt den Gründungsausschuss und den vorläufigen Vorstand fachlich und organisatorisch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Der Gründungsausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige hinzuziehen.

(9) Die auf der Grundlage dieses Gesetzes zu erlassenden Vorschriften haben der Vertreterversammlung mit Ausnahme der Weiterbildungsordnung nach § 16 Nummer 17 spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ihres erstmaligen Zusammentritts vorzuliegen. Die Weiterbildungsordnung hat der Vertreterversammlung bis spätestens 1. April 2028 vorzuliegen. Sie tritt zum 1. Januar 2029 in Kraft.

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Elemente der VerhältnismäßigkeitsprüfungAnlage 1
(zu § 11 Absatz 1)

Nach § 11 Absatz 1 zu berücksichtigende Elemente sind:

  1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
  2. Ausführungen dazu, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
  3. die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, ob sie diesem Ziel tatsächlich in zusammenhängender und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
  4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
  5. Ausführungen dazu, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; sind die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher und wirken sich deshalb nicht negativ auf Dritte aus, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten;
  6. die Wirkung der neuen und geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert werden mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels, ob sie zu diesem Ziel beitragen und zum Erreichen desselben notwendig sind.

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Elemente der VerhältnismäßigkeitsprüfungAnlage 2
(zu § 11 Absatz 2)

Nach § 11 Absatz 2 zu berücksichtigende Elemente sind:

  1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
  2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
  3. die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
  4. Ausführungen dazu, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
  5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
  6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

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Elemente der VerhältnismäßigkeitsprüfungAnlage 3
(zu § 11 Absatz 3)

Nach § 11 Absatz 3 zu berücksichtigende Auswirkungen sind:

  1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
  2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Qualifizierung;
  3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
  4. eine Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen gleichzeitig den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation beinhalten;
  5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
  6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
  7. geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
  8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
  9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
  10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
  11. festgelegte Mindest- und Höchstpreisanforderungen;
  12. Anforderungen an die Werbung.

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Elemente der VerhältnismäßigkeitsprüfungAnlage 4
(zu § 11 Absatz 4)


Nach § 11 Absatz 4 zu berücksichtigende Anforderungen sind:

  1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Mitgliedschaft der Form halber bei einer Berufsorganisation nach Artikel 6 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
  2. eine vorherige Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
  3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der oder dem Dienstleistungserbringenden für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.

Artikel 2
Änderung des Landesgesundheitsgesetzes

(Gültig ab siehe =>)

Das Landesgesundheitsgesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1205), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77, 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. der Heilberufekammern (Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landespsychotherapeutenkammer, Landesapothekerkammer),"2. der Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landespsychotherapeutenkammer, Landesapothekerkammer und Landespflegekammer,"

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. der Berufsverbände der Gesundheits- und Pflegeberufe, der Gewerkschaften,"7. der Berufsverbände der Gesundheitsberufe und Gewerkschaften,"

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden die Wörter "und der Landesapothekerkammer (4 Stimmen)" durch die Wörter", der Landesapothekerkammer und der Landespflegekammer (5 Stimmen)" ersetzt.

bb) Nummer 8

8. der Verbände der Pflegeberufe (1 Stimme),

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 9 bis 14 werden die Nummern 8 bis 13.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Nummer 1 bis 14" durch die Wörter "Nummer 1 bis 13" ersetzt.

3. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter "und der Landesapothekerkammer" durch die Wörter ", der Landesapothekerkammer und der Landespflegekammer" ersetzt.

b) Nummer 9

9. der Berufsverbände der Pflegeberufe,

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 10 bis 19 werden die Nummern 9 bis 18.

Artikel 3
Änderung des Landespflegegesetzes

(Gültig ab 01.01.2029 siehe =>)

Das Landespflegegesetz vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463, 465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, zur Erweiterung und Vertiefung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Berufen der
  1. Altenpflege,
  2. Gesundheits- und Krankenpflege,
  3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
  4. Heilerziehungspflege,
  5. Entbindungspflege und
  6. Pflegefachfrau und des Pflegefachmanns

Weiterbildungen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durch Rechtsverordnung zu regeln. Weiterbildungen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger an öffentlichen Fachschulen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

"(1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, zur Erweiterung und Vertiefung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Berufen der Heilerziehungspflege und Entbindungspflege Weiterbildungen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durch Rechtsverordnung zu regeln."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

c) Die Absätze 4, 5

(4) Sofern die Weiterbildung an öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erfolgt, ist sie durch gemeinsame Rechtsverordnung des Sozialministeriums und des Wissenschaftsministeriums zu regeln.

(5) Das Sozialministerium wird ermächtigt, das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt - durch Rechtsverordnung zu beauftragen, staatlich anerkannte Prüfungen nach Fortbildungen für Pflegeberufe abzunehmen und die Bildungsgänge durch Verwaltungsvorschrift zu regeln. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über das Ziel der Bildungsmaßnahme, die Zulassung von Fortbildungsträgern und die Fortbildungsbezeichnung. Die Verwaltungsvorschrift muss Bestimmungen enthalten über die Dauer der Fortbildungsmaßnahme, die Mindestanzahl der Unterrichtsstunden und der praktischen Unterweisung, die Zugangsvoraussetzungen, die anrechenbaren Fehlzeiten und das Prüfungsverfahren. Weiterbildungen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger an öffentlichen Fachschulen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

und 7

(7) Zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe können zeitlich befristet Weiterbildungsangebote erprobt werden, die erweiterte fachübergreifende Kenntnisse im Bereich medizinischen Grundlagenwissens sowie erweiterte Fertigkeiten zur Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen und der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen vermitteln. Das Weiterbildungsangebot soll auf Studiengänge an Hochschulen beschränkt werden. Die bundesrechtlichen Regelungen zur Ausübung von Heilkunde bleiben hiervon unberührt. Ziele, Dauer und Inhalt der Weiterbildung sind durch Rechtsverordnung festzulegen; die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. In der gemeinsamen Rechtsverordnung nach Absatz 4 kann die Hochschule ermächtigt werden, Einzelheiten der Weiterbildung, insbesondere das Prüfungsverfahren, die Prüfungsleistungen und -organisation durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf des Einvernehmens von Sozialministerium und Wissenschaftsministerium. Die Hochschule erteilt nach bestandener Prüfung neben dem Hochschulgrad auch das Weiterbildungszeugnis, das zur Führung der staatlichen Weiterbildungsbezeichnung berechtigt. Eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele ist sicherzustellen.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

2. § 26

§ 26 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten werden auf Antrag durch das Regierungspräsidium staatlich anerkannt, wenn

  1. fachlich qualifizierte Leitungskräfte und fachlich qualifizierte Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
  2. die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Weiterbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und
  3. die Angliederung oder die Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, der Pflege oder für Menschen mit Behinderungen für die Durchführung berufspraktischer Weiterbildungsanteile sichergestellt ist.

Die anerkannten Weiterbildungsstätten unterstehen der fachlichen Aufsicht des Regierungspräsidiums.

(2) Die bisher von den Regierungspräsidien ausgesprochenen Anerkennungen behalten ihre Gültigkeit.

(3) Die anerkannten Weiterbildungsstätten sind berechtigt, nach den auf Grund von § 25 erlassenen Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.

(4) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(5) Die Einrichtung von Weiterbildungsangeboten an öffentlichen Schulen und Hochschulen richtet sich abweichend von Absatz 1 nach den schulrechtlichen und hochschulrechtlichen Vorschriften.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung

§ 1 Absatz 2 der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1250, 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 2 bis 6 werden aufgehoben.

2. Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 2 bis 5.

Artikel 5
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie

Die Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie vom 22. Juli 2004 (GBl. S. 663), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77, 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "nach dem Pflegeberufegesetz oder" gestrichen.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz in der jeweils geltenden Fassung, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger" gestrichen.

3. § 21 wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 22 wird § 21.

5. In der Anlage werden die Wörter " "Altenpfleger für Gerontopsychiatrie", "Altenpflegerin für Gerontopsychiatrie"," sowie die Wörter " "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Gerontopsychiatrie", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Gerontopsychiatrie", "Gesundheits- und Krankenpfleger für Gerontopsychiatrie", "Gesundheits- und Krankenpflegerin für Gerontopsychiatrie", "Pflegefachfrau für Gerontopsychiatrie", "Pflegefachmann für Gerontopsychiatrie" " gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung

Die Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 58), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463, 468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz" gestrichen.

2. In § 6 Nummer 1 werden die Wörter "die Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder" gestrichen.

3. § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Zeugnis der Heilerziehungspflegeausbildung oder der Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger,"

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz beziehungsweise" gestrichen.

4. In § 8 werden die Wörter "in den Pflegeberufen" gestrichen.

5. § 21 wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 22 wird § 21.

7. In der Anlage werden im letzten Absatz die Wörter, "Gesundheits- und Krankenpflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit" / "Gesundheits- und Krankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit" / "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", "Altenpflegerin für die pflegerische

Leitung einer Station oder Einheit"/"Altenpfleger für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit", "Pflegefachfrau für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit"/"Pflegefachmann für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit" gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Psychiatrie

Die Weiterbildungsverordnung - Psychiatrie vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 99), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77, 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "nach dem Pflegeberufegesetz oder" gestrichen.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz," gestrichen.

3. In § 6 Nummer 1 werden die Wörter "die Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder" gestrichen.

4. § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Zeugnis der Heilerziehungspflegeausbildung,"

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

5. § 22 wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 23 wird § 22.

7. In der Anlage werden die Wörter, "Gesundheits- und Krankenpflegerin für Psychiatrie" / "Gesundheits- und Krankenpfleger für Psychiatrie", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Psychiatrie"/"Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Psychiatrie", "Altenpflegerin für Psychiatrie" / "Altenpfleger für Psychiatrie", "Pflegefachfrau für Psychiatrie" / "Pflegefachmann für Psychiatrie" " gestrichen.

Artikel 8
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Rehabilitation

Die Weiterbildungsverordnung - Rehabilitation vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 64), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77, 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "nach dem Pflegeberufegesetz oder" gestrichen.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz," gestrichen.

3. § 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. das Zeugnis über die erfolgreiche staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger,"

4. § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Zeugnis der Heilerziehungspflegeausbildung,"

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

5. § 22 wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 23 wird § 22.

7. In der Anlage werden die Wörter "Gesundheits- und Krankenpflegerin für Rehabilitation"/ "Gesundheits- und Krankenpfleger für Rehabilitation", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Rehabilitation" / "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Rehabilitation", "Altenpflegerin für Rehabilitation" / "Altenpfleger für Rehabilitation", "Pflegefachfrau für Rehabilitation" / "Pflegefachmann für Rehabilitation" gestrichen.

Artikel 9
Außerkrafttreten von Weiterbildungsverordnungen

Folgende Weiterbildungsverordnungen treten außer Kraft:

1. die Weiterbildungsverordnung - Nephrologie vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 85), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77, 81) geändert worden ist,

2. die Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 78), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77, 81) geändert worden ist,

3. die Weiterbildungsverordnung - Onkologie vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 92), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77, 81) geändert worden ist, und

4. die Weiterbildungsverordnung - Hygiene vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 394), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1035, 1039) geändert worden ist.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 oder Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 tritt zum Beginn des Folgemonats nach der Errichtung der Landespflegekammer in Kraft, sofern die Landespflegekammer nach Artikel 1 § 44 Absatz 6 errichtet wurde.

(3) Die Artikel 3 bis 9 treten am 1. Januar 2029 in Kraft, sofern die Landespflegekammer nach Artikel 1 § 44 Absatz 6 errichtet wurde.

ID 231215

ENDE