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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Krankenhausgesetzes
Vom 23. Mai 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2006 S. 295)
Gl.-Nr.: 2126-8-A
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1990 (GVBl S. 386, BayRS 2126-8-A), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Freistaat Bayern eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu gewährleisten. Dies soll durch ein funktional abgestuftes Netz möglichst gleichmäßig über das Staatsgebiet verteilter, einander ergänzender Krankenhäuser sichergestellt werden. Die Krankenhäuser sollen nach Bau, Ausstattung und Organisation der medizinischen Betreuung der ihnen innerhalb der gesamten Ordnung zugedachten Aufgabe entsprechen. | "Art. 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist eine bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung im Freistaat Bayern durch ein funktional abgestuftes und effizient strukturiertes Netz einander ergänzender Krankenhäuser freigemeinnütziger, privater und öffentlich-rechtlicher Träger. Dies soll auf der Grundlage der Krankenhausplanung durch die Förderung eigenverantwortlich wirtschaftender, leistungsfähiger Krankenhäuser erreicht werden." |
2. In Art. 2 werden die Worte "auf die das" durch die Worte "soweit diese nach dem" sowie die Worte "Anwendung findet." durch die Worte "förderfähig sind." ersetzt.
3. Art. 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 3 Aufgabe der Krankenhausplanung
Zur Verwirklichung der in § 1 KHG und in Art. 1 dieses Gesetzes genannten Zwecke wird ein Krankenhausplan für das gesamte Staatsgebiet aufgestellt und entsprechend der Entwicklung fortgeschrieben. Der Krankenhausplan kann durch Fachprogramme, die besondere Teile des Krankenhausplans sind, ergänzt werden. Art. 4 Grundsätze der Krankenhausplanung (1) Bei der Krankenhausplanung sind die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten. (2) Die Krankenhausplanung geht von vier Versorgungsstufen für Allgemeinkrankenhäuser und von Fachkrankenhäusern aus. (3) Krankenhäuser der I. Versorgungsstufe leisten einen Beitrag zur Grundversorgung der Bevölkerung, vor allem in den Fachrichtungen Chirurgie oder Innere Medizin. Je nach Bedarf und Lage des Einzelfalls können sie auch beide Fachrichtungen umfassen. Sie halten eigene Abteilungen für Teilgebiete einer Fachrichtung nicht vor. (4) Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe stellen die Grundversorgung sicher. Sie müssen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin umfassen. Sofern ein entsprechender Bedarf festgestellt wird, können daneben die Fachrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe, Hals- Nasen-Ohrenheilkunde, Augenheilkunde und in besonderen Einzelfällen auch Urologie und Orthopädie vorgehalten werden. Sie sollen eigene Abteilungen für Teilgebiete einer Fachrichtung nicht vorhalten. (5) Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Sie umfassen die Fachrichtungen der II. Versorgungsstufe. Sofern ein entsprechender Bedarf festgestellt wird, können neben den in Absatz 4 Satz 3 genannten weiteren Fachrichtungen auch die Fachrichtungen Pädiatrie, Neurologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vorgehalten werden. (6) Krankenhäuser der IV. Versorgungsstufe müssen im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe wesentlich hinausgehen. Sie sollen die entsprechenden hochdifferenzierten medizinischtechnischen Einrichtungen vorhalten. Hochschulkliniken nehmen Aufgaben der IV. Versorgungsstufe wahr. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben aus Forschung und Lehre in die Krankenhausplanung einzubeziehen. (7) Vor allem an Krankenhäusern der I. und II. Versorgungsstufe soll die Möglichkeit zu belegärztlicher Tätigkeit - insbesondere im kooperativen Belegarztsystem - eröffnet werden. (8) Die Krankenhäuser sind innerhalb ihres Einzugsgebiets entsprechend ihrer Aufgabenstellung zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten sowie auf die Krankenhaus-Aufnahmen einschließlich der Notfallaufnahmen. (9) Außerdem arbeiten die Krankenhäuser im Interesse der durchgehenden Sicherstellung der Versorgung der Patienten und zur Kostendämpfung mit den niedergelassenen Ärzten sowie mit den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens eng zusammen. (10) Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Fördermitteln sind nach Maßgabe der Zielsetzungen der §§ 1 und 4 KHG zu beachten. Art. 5 Krankenhausplan (1) Der Krankenhausplan stellt die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtung sowie Versorgungsstufe dar. Teilgebiete von Fachrichtungen werden nicht aufgenommen; spezifische Versorgungsschwerpunkte sollen im Krankenhausplan ausgewiesen werden, sobald eine landesweite Planung dafür besteht (Fachprogramme). (2) Ein Krankenhaus ist bedarfsgerecht, wenn und soweit es zur Deckung des in seinem Einzugsgebiet vorhandenen Bettenbedarfs notwendig (Bedarfsnotwendigkeit) und hierzu geeignet ist (Bedarfsgerechtigkeit im engeren Sinn). Das Krankenhaus ist insbesondere geeignet, wenn es nach seinem Standort und seiner Größenordnung innerhalb des abgestuften Versorgungssystems nach Maßgabe des Art. 4 seine ihm zugeordnete Aufgabe wahrnehmen kann. Ein nicht in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus, das einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellt, ist nicht bedarfsnotwendig, wenn in seinem Einzugsgebiet die Versorgung bereits durch bestehende, in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser sichergestellt ist oder anderweitig sichergestellt werden kann. Bei Hochschulkliniken gilt die Aufnahme der Hochschule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl I S. 1556) in der jeweils geltenden Fassung als Nachweis der Bedarfsgerechtigkeit. (3) Gegenüber dem Krankenhausträger wird festgestellt, ob und mit welchen Festlegungen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 sein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch. Die Feststellung nach Satz 1 kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen. (4) Der Krankenhausplan weist auch die als bedarfsgerecht angesehenen und notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundenen Ausbildungsstätten im Sinn des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus. (5) Der Krankenhausplan wird fortgeschrieben und zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bayerischen Staatsanzeiger neu veröffentlicht; Fachprogramme werden bei Bedarf fortgeschrieben. | "Art. 3 Grundsätze der Krankenhausplanung
(1) Zur Verwirklichung des in Art. 1 genannten Ziels wird ein Krankenhausplan für das gesamte Staatsgebiet aufgestellt und entsprechend der Entwicklung fortgeschrieben. (2) Die Krankenhausplanung wirkt auf wirtschaftliche Strukturen bei der bedarfsgerechten Versorgung durch medizinisch leistungsfähige Krankenhäuser hin. Dabei soll die - auch kommunale Gebietsgrenzen überschreitende - Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich unterstützt werden. (3) Die Kooperation der Krankenhäuser mit niedergelassenen Ärzten, insbesondere beim kooperativen Belegarztwesen, mit den Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen soll Berücksichtigung finden. (4) Die Hochschulklinikplanung und die Krankenhausplanung sind aufeinander abzustimmen. Der Bestand an Krankenhäusern nach § 108 Nr. 3 SGB V ist bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen. Art. 4 Krankenhausplan (1) Der Krankenhausplan stellt die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser nach Standort, Zahl der Betten und teilstationären Plätze, Fachrichtungen sowie Versorgungsstufe dar. Der Krankenhausplan kann als Bestandteil auch Fachprogramme enthalten, in denen spezifische Versorgungsschwerpunkte ausgewiesen werden. (2) Der Krankenhausplan legt Allgemeinkrankenhäuser mit drei Versorgungsstufen und Fachkrankenhäuser fest. Krankenhäuser der 1. Versorgungsstufe dienen der Grundversorgung. Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe halten im Rahmen des Bedarfs ein umfassendes und differenziertes Leistungsangebot sowie entsprechende medizinischtechnische Einrichtungen vor. Der Krankenhausplan kann allgemeine Grundsätze dazu enthalten, welche Fachrichtungen Krankenhäuser der einzelnen Versorgungsstufen in der Regel vorhalten. (3) Die jährliche Fortschreibung des Krankenhausplans wird im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht. Art. 5 Aufnahme in den Krankenhausplan (1) Ein Krankenhaus ist bedarfsgerecht, wenn und soweit es zur Deckung des in seinem Einzugsgebiet vorhandenen Bedarfs an akutstationärer Versorgung notwendig und hierzu geeignet ist. Das Krankenhaus ist geeignet, wenn es die Gewähr dafür bietet, dass es nach seinem Standort und seiner Größenordnung innerhalb des abgestuften Versorgungssystems seine ihm zugeordnete Aufgabe medizinisch leistungsfähig und wirtschaftlich wahrnehmen kann. (2) Gegenüber dem Krankenhausträger wird festgestellt, ob und mit welchen Festlegungen im Sinn des Art. 4 sein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Die Feststellung nach Satz 1 kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen." |
Art. 6 Zuständige Behörden(1) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung ist Krankenhausplanungsbehörde. Es stellt unter Mitwirkung der Beteiligten nach Art. 7 und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen sowie im Benehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen den Krankenhausplan einschließlich der dazugehörigen Fachprogramme auf und schreibt ihn fort. Es trifft die Feststellungen nach Art. 5 Abs. 3 Sätze 1 und 3.
(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung ist zuständige Landesbehörde im Sinn des Dritten und Vierten Abschnitts des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V ). Für die Genehmigung der Kündigung von Einrichtungen im Sinn von § 108 Nr. 1 SGB V nach § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig.
wird aufgehoben.
5. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Krankenkassenverbände (Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen), | "2. Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern," |
bb) In Nr. 7 werden nach den Worten "Arbeitsgemeinschaft der" die Worte "Spitzenverbände der" eingefügt.
b) Abs. 2 Satz 2
In den Fällen von § 109 Abs. 3 Satz 2 , § 110 Abs. 2 Satz 2 und § 111 Abs. 4 Satz 3 SGB V unterrichtet das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung den Bayerischen Krankenhausplanungsausschuß.
wird aufgehoben; die Satzbezeichnung 1 entfällt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "jeweils eine Person" durch die Worte "zwei Personen" ersetzt und die Worte "sowie zu deren Stellvertretung" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
An den Sitzungen können die Staatsministerien des Innern, der Finanzen, für Wissenschaft und Kunst, für Unterricht und Kultus, für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, für Arbeit und Sozialordnung sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen teilnehmen; den Vorsitz führt der Staatsminister für Arbeit und Sozialordnung. Der Krankenhausplanungsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung genehmigt und veröffentlicht wird. | "An den Sitzungen können die betroffenen Staatsministerien teilnehmen. Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen." |
d) Abs. 4
(4) Die Anhörung des betroffenen Krankenhauses (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG) soll schriftlich erfolgen.
wird aufgehoben.
Art. 8 Sicherung der Krankenhausplanung(1) Alle Staatsbehörden, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige einer Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, teilen unverzüglich der Planungsbehörde krankenhausplanerisch bedeutsame Baumaßnahmen, die beabsichtigte Einstellung des Betriebs oder die Änderung der Aufgabenstellung eines Krankenhauses mit, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangen.
(2) Krankenhausträger haben über alle für die Krankenhausplanung bedeutsamen Angelegenheiten der Krankenhausplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(3) Zur Abstimmung zwischen der Klinikplanung im Hochschulbereich und der Krankenhausplanung teilt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst der Krankenhausplanungsbehörde Planungen und Veränderungen bei Hochschulkliniken, die nach dem Hochschulbauförderungsgesetz gefördert werden können, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit.
wird aufgehoben.
7. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann ausnahmsweise nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auch durch Übernahme des Schuldendienstes für Darlehen oder als Ausgleich für Kapitalkosten vorgenommen werden, soweit mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde (Art. 22 Abs. 2 Satz 1) zur Finanzierung von förderfähigen Investitionen Darlehen aufgenommen worden sind oder der Krankenhausträger Kapital eingesetzt hat.
(2) Die Fördermittel sind so zu bemessen, daß sie die förderfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Investitionskosten decken. Der Förderung liegen die Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan zugrunde. | "(1) Die Fördermittel für Investitionskosten sind so zu bemessen, dass sie die förderfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Kosten decken.
Der Förderung liegen die Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan zugrunde.
(2) Abweichend von Abs. 1 können die Fördermittel unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG hinter den förderfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Investitionskosten zurückbleiben (Teilförderung)." |
b) Es wird der neue Abs. 3 eingefügt.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
8. Art. 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 10 Investitionsprogramme
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Krankenhausplans werden jährliche Investitionsprogramme (Jahreskrankenhausbauprogramme) aufgestellt. In einem Jahreskrankenhausbauprogramm wird die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel für Investitionen nach Art. 11 dargestellt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet; sie hat das Jahreskrankenhausbauprogramm zur Grundlage. Die Feststellung der Aufnahme eines Vorhabens in das Jahreskrankenhausbauprogramm wird mit der Bewilligung der Fördermittel (Art. 11 Abs. 2 Satz 1) verbunden. (2) Das Jahreskrankenhausbauprogramm soll jeweils bis zum 15. November des Vorjahres aufgestellt werden; es wird bei Bedarf fortgeschrieben. Die Jahreskrankenhausbauprogramme und ihre Fortschreibungen werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. (3) Die Jahreskrankenhausbauprogramme werden gemeinsam von den Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung und der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern aufgestellt. (4) Investitionsprogramme können auch einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassen. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend. | "Art. 10 Investitionsprogramme
(1) In einem jährlich aufzustellenden Investitionsprogramm (Jahreskrankenhausbauprogramm) wird die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel für Investitionen nach Art. 11 dargestellt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet. (2) 1Das Jahreskrankenhausbauprogramm soll jeweils für das Folgejahr aufgestellt werden; es wird bei Bedarf fortgeschrieben. Das Jahreskrankenhausbauprogramm und seine Fortschreibung werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht." |
9. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Investitionskosten für
werden nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens gefördert (Einzelförderung), wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben die Wertgrenze gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 übersteigen. | "Investitionskosten für
werden gefördert (Einzelförderung), wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben die Wertgrenze gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 übersteigen." |
bb) Sätze 2 bis 8
Nicht als Investitionskosten gelten die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die Kosten einer Vorfinanzierung des Krankenhausträgers sowie die Kosten eigenen Personals für Investitionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Werden ohnehin bedarfsnotwendige Anlagegüter zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung mitbenutzt, so kann die Förderung anteilig gekürzt werden. Statt dessen kann dem Krankenhausträger aufgegeben werden, Entgelte anteilig zu erstatten, die er für die Mitbenutzung erzielt. Die Kürzungs- und Erstattungsbeträge können pauschaliert werden. Für bestimmte Anlagegüter oder in Fällen geringer Bedeutung kann von einer Kürzung oder Erstattung abgesehen werden. Die Mitbenutzung von Anlagegütern für Zwecke der ambulanten Krankenversorgung ist förderrechtlich unbeachtlich, soweit es sich um Leistungen ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen des Krankenhauses handelt. 8 Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.
werden aufgehoben.
b) Abs. 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Einzelförderung nach Absatz 1 wird auf Antrag nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens bewilligt, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist, die Fördermittel in einem Jahreskrankenhausbauprogramm bereitgestellt sind, die Aufnahme der Maßnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm festgestellt ist und vor der erstmaligen Bewilligung mit der Maßnahme noch nicht begonnen ist. Die zuständige Behörde kann nach Durchführung eines fachlichen Prüfungsverfahrens und bei gesicherter Gesamtfinanzierung einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen.
Sie kann einem vorzeitigen Maßnahmebeginn auch ohne gesicherte Gesamtfinanzierung zustimmen, wenn durch ein nicht vorhersehbares Ereignis Investitionsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Krankenversorgung unaufschiebbar sind.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten.
Bei Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens.
(3) Im fachlichen Prüfungsverfahren prüft die zuständige Behörde (Art. 22 Abs. 1), ob das Vorhaben im Rahmen der Krankenhausplanung bedarfsgerecht ist und inwieweit es unter Einbeziehung der Folgekosten den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht. Auf dieser Grundlage werden Art und Umfang des Vorhabens festgestellt und der Förderbetrag festgelegt oder festgesetzt (Absätze 4 bis 7). Es sind nur Kosten zu berücksichtigen, für die der Träger nachgewiesen hat, daß sie bei Anwendung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind. (4) Bei der Einzelförderung wird der Förderbetrag
(5) Die Förderung kann durch Festbetrag vorgenommen werden, soweit ein Vorhaben dafür geeignet ist. Die Höhe des Festbetrags wird mit Zustimmung des Krankenhausträgers festgelegt. Der Festbetrag ist so zu bemessen, daß er unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die notwendigen Investitionen ermöglicht. Er soll auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Erreichen die angefallenen Kosten für das Vorhaben den Festbetrag nicht, so verbleibt der Unterschiedsbetrag dem Krankenhausträger. Der Festbetrag wird nach Steigerungen von amtlichen Indizes fortgeschrieben. Fördermittel werden nur nachbewilligt, wenn und soweit Mehrkosten auf Grund nachträglicher behördlicher Anordnungen erforderlich werden. | "(2) Im fachlichen Prüfungsverfahren prüft die zuständige Behörde (Art. 22 Abs. 1) auf Antrag, ob das Vorhaben im Rahmen der Krankenhausplanung bedarfsgerecht ist, ob und inwieweit es unter Einbeziehung der Betriebskosten den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht und ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Auf dieser Grundlage werden Art und Umfang des Vorhabens festgestellt und der Förderbetrag festgelegt.
Das fachliche Prüfungsverfahren wird durch die fachliche Billigung abgeschlossen.
(3) Die Einzelförderung wird auf Antrag nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens bewilligt, wenn die Aufnahme des Vorhabens in einem Jahreskrankenhausbauprogramm festgestellt ist und in diesem die Fördermittel bereitgestellt sind. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor der erstmaligen Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen worden ist. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Die zuständige Behörde kann nach Abschluss des fachlichen Prüfungsverfahrens einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn der Krankenhausträger vorher sein Einverständnis zur Übernahme der Vorfinanzierungskosten erklärt hat. Sie kann einem vorzeitigen Maßnahmebeginn auch vor fachlicher Billigung nach Abs. 2 Satz 3 zustimmen, wenn durch ein nicht vorhersehbares Ereignis Investitionsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Krankenversorgung unaufschiebbar sind. (4) Die Förderung der nach Abs. 2 ermittelten Investitionskosten erfolgt durch einen festen Betrag (Festbetrag). Mit dem Krankenhausträger ist hierüber Einvernehmen anzustreben. Der Festbetrag kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Im Rahmen des Festbetrags entscheidet der Krankenhausträger eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung notwendiger Maßnahmen. Der Festbetrag wird nach Veränderungen von amtlichen Indizes fortgeschrieben. Erreichen die nachgewiesenen Kosten den Festbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag seinen pauschalen Fördermitteln nach Art. 12 zuzuführen. Soweit fachlich gebilligte Maßnahmen nicht durchgeführt werden, ist der Festbetrag entsprechend herabzusetzen. (5) Das Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens kann nur geändert werden, wenn und soweit Mehrkosten auf Grund nachträglicher behördlicher Anordnungen oder einer Änderung der Rechtslage erforderlich werden. Die zusätzlichen Investitionsmaßnahmen dürfen vor Abschluss des ergänzenden fachlichen Prüfungsverfahrens nicht begonnen werden." |
c) Abs. 6 und 7
(6) Die förderfähigen Kosten geeigneter Vorhaben können mit Zustimmung des Krankenhausträgers als Höchstbetrag festgelegt werden, in dessen Rahmen der Krankenhausträger eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung notwendiger Maßnahmen entscheidet. Als geeignet sind Vorhaben insbesondere dann anzusehen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die medizinische Leistungsfähigkeit und die Folgekosten zu erwarten sind. Im fachlichen Prüfungsverfahren wird in diesen Fällen lediglich festgestellt, ob die Maßnahmen mit der Krankenhausplanung im Einklang stehen, ob sie notwendig und zweckmäßig sind und auf welchen Betrag die förderfähigen Kosten zu begrenzen sind. Erreichen die nachgewiesenen Kosten den festgelegten Höchstbetrag nicht, so ist der Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten. Der Höchstbetrag wird nach Steigerungen von amtlichen Indizes fortgeschrieben. Fördermittel werden nur nachbewilligt, wenn und soweit Mehrkosten auf Grund nachträglicher behördlicher Anordnungen erforderlich werden.(7) In den übrigen Fällen richtet sich die Förderung nach den angefallenen förderfähigen Kosten. Vor der Durchführung eines Vorhabens werden die Gesamtkosten im fachlichen Prüfungsverfahren vorläufig festgesetzt. Das Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens kann hinsichtlich Art und Umfang des Vorhabens im Rahmen ergänzender Prüfungsverfahren nur geändert werden, wenn und soweit zusätzliche Investitionen unabweisbar sind und für den Krankenhausträger unvorhersehbar waren.
werden aufgehoben; der bisherige Abs. 8 wird Abs. 6.
10. Art. 12 Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden auf Antrag gefördert
Art. 11 Abs. 1 Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend. (2) Für die Kostengrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist der nach Art. 11 Abs. 4 festgelegte oder festgesetzte Förderbetrag maßgeblich. Nachträgliche Über- oder Unterschreitungen der Kostengrenze sind auch dann unbeachtlich, wenn eine Einzelförderung abgelehnt oder nicht beantragt wurde. (3) Als Jahrespauschale nach Absatz 1 sind Beträge festzusetzen, die für jedes in den Krankenhausplan aufgenommene Bett entsprechend einer Bettenstaffelung nach Größenklassen der Krankenhäuser auszuzahlen sind. Diese Förderbeträge werden in Abständen von zwei Jahren der Kostenentwicklung angepaßt. Es können auch andere, sachgerechte Bezugsgrößen zugrundegelegt und veränderten Verhältnissen angepaßt werden; dies gilt auch für die Bettenstaffelung. Die Jahrespauschalen dürfen nur für Investitionen im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Krankenhausplan verwendet werden. | "(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden auf Antrag gefördert
(2) Die Jahrespauschale ist nach der medizinischen Aufgabenstellung des Krankenhauses im Krankenhausplan und dessen Leistungen zu bemessen. Aus krankenhausplanerischen Gründen erforderliche Kapazitätsminderungen bleiben bei der Bemessung der Jahrespauschale für die Dauer von zwei Jahren unberücksichtigt, soweit nicht Leistungen nach Art. 17 bewilligt werden und soweit kein krankenhausplanerischer Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten an anderen Krankenhäusern besteht. (3) Der Krankenhausträger bewirtschaftet die Jahrespauschale eigenverantwortlich unter Beachtung des Krankenhausplans sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Bildung von Mittelreserven bis zur Höhe des dreifachen Jahresbetrags ist zulässig; eine Überschreitung dieser Grenze ist anzuzeigen und führt im Folgejahr zu einer entsprechenden Minderung der Jahrespauschale, soweit die Fördermittel nicht nachweisbar für konkret absehbare Investitionen erforderlich sind." |
11. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) An Stelle der Einzelförderung von Investitionen nach Art. 11 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, soweit die Nutzung nicht weniger wirtschaftlich ist als die Errichtung oder Beschaffung. Die Förderung setzt voraus, daß die zuständige Behörde der Nutzungsvereinbarung vor ihrem Abschluß zugestimmt hat; die Zustimmung wird nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der Höhe des Entgelts und der Vereinbarkeit des Nutzungsverhältnisses mit der Fortführung des Krankenhausbetriebs, erteilt. Art. 11 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 7 und 8 gelten entsprechend. Die Förderung kann auf Antrag im Einzelfall an die Preis- oder Kostenentwicklung angepaßt werden. | "(1) An Stelle der Einzelförderung von Investitionen nach Art. 11 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, soweit deren Errichtung oder Beschaffung unmöglich oder weniger wirtschaftlich ist. Die Förderung setzt ferner ein krankenhausplanerisches Interesse und die Zustimmung der zuständigen Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung voraus. Die Zustimmung wird nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der Höhe des Entgelts und der Vereinbarkeit des Nutzungsverhältnisses mit der Fortführung des Krankenhausbetriebs, erteilt. Art. 11 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Förderung kann im Einzelfall auf Antrag an die Preis- oder Kostenentwicklung angepasst werden." |
b) In Abs. 3 wird die Verweisung "Art. 12 Abs. 3" durch "Art. 12 Abs. 2" ersetzt.
(3) Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen zu belegen, insbesondere die Vermögenslage des Krankenhauses, das Vermögen des Trägers und anderer Personen im Sinn von Absatz 2 Satz 4 sowie Verfügungen nach Absatz 2 Satz 5 zu offenbaren.
wird aufgehoben.
13. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 3
Dem Krankenhausträger obliegt es, die für die Beurteilung nach den Sätzen 1 und 2 notwendigen Angaben zu machen und zu belegen.
wird aufgehoben.
b) Es wird der neue Abs. 2 eingefügt.
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
d) Die bisherigen Sätze 1 und 2 des Abs. 3 werden Abs. 4; Satz 3 des bisherigen Abs. 3
Der Krankenhausträger hat bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan die für die Beurteilung einer Rückzahlungspflicht notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen zu belegen.
wird aufgehoben.
14. Art. 16 und 17 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 16 Ausgleich für Eigenkapital
(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung mit Eigenmitteln beschaffte, abnutzbare und förderfähige Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung gewährt. (2) Mit Zustimmung des Krankenhausträgers werden die Ausgleichszahlungen auf 500 Euro pro Bett pauschal festgesetzt. Die Ausgleichszahlungen werden an die Preis- oder Kostenentwicklung angepaßt. (3) Stimmt der Krankenhausträger der pauschalen Festsetzung nicht zu, so werden für die Berechnung des Ausgleichsbetrags der Buchwert der mit Eigenmitteln beschafften Anlagegüter bei Beginn der Förderung und die hierauf beruhenden Abschreibungen während der Zeit der Förderung zugrundegelegt. Zweckgebundene Zuwendungen werden nicht als Eigenmittel berücksichtigt. Ein Ausgleichsanspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit eine Ersatzinvestition gefördert wurde, deren Nutzungswert bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan dem nach Satz 1 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht; für Anlagegüter, deren Wiederbeschaffung pauschal gefördert wurde, ist der Nutzungswert aller mit den Pauschalmitteln beschafften Anlagegüter maßgebend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn auf Grund einer Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde zur Anpassung an die Bedarfsentwicklung die Kapazität eingeschränkt wird und dadurch wesentliche bauliche Bereiche des Krankenhauses nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt werden und Ersatzinvestitionen für diese Zwecke nicht durchgeführt werden. (5) Dem Krankenhausträger obliegt es, die für die Beurteilung eines Ausgleichs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen zu belegen. Art. 17 Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern (1) Für Behandlungsplätze (Betten und Plätze) eines Krankenhauses, die auf Dauer aus dem Krankenhausplan und der akutstationären Krankenversorgung ausscheiden, werden auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen gewährt. (2) Die Ausgleichszahlungen betragen für jeden Behandlungsplatz 5900 Euro. Die Ausgleichszahlungen nach Satz 1 verdoppeln sich, wenn alle Behandlungsplätze eines Krankenhauses ausscheiden oder soweit einzelne Behandlungsplätze abgebaut werden und die diesen zuzuordnenden Flächen einer im krankenhausplanerischen Interesse liegenden Nutzung zugeführt werden. Die Ausgleichszahlungen werden an die Preis- oder Kostenentwicklung angepaßt. Leistungen nach § 9 Abs. 3a Krankenhausfinanzierungsgesetz sind auf die Ausgleichszahlungen anzurechnen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die weder mit der Zahl ihrer tatsächlich aufgestellten Betten noch mit einer geringeren Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind und die am 1. Januar 1972 betrieben wurden oder mit deren Bau vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde. | "Art. 16 Ausgleich für Eigenkapital
(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung mit Eigenmitteln beschaffte, abnutzbare und förderfähige Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag eine pauschale Ausgleichszahlung gewährt. Die pauschale Ausgleichszahlung beträgt 500 Euro für jeden Behandlungsplatz, der im bedarfsplanerischen Zusammenhang mit der Schließung des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan und der akutstationären Krankenversorgung ausscheidet. (2) Ist die berücksichtigungsfähige Abnutzung nachweislich höher als die Pauschale nach Abs. 1, so wird dem Träger auf Antrag der höhere Ausgleichsbetrag gewährt. Für die Berechnung des Ausgleichsbetrags werden der Buchwert der mit Eigenmitteln beschafften Anlagegüter bei Beginn der Förderung und die hierauf beruhenden Abschreibungen während der Zeit der Förderung zugrunde gelegt. Zweckgebundene Zuwendungen werden nicht als Eigenmittel berücksichtigt. Ein Ausgleichsanspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit eine Ersatzinvestition gefördert wurde, deren Nutzungswert bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan dem nach Satz 2 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht; für Anlagegüter, deren Wiederbeschaffung pauschalgefördert wurde, ist der Nutzungswert aller mit den Pauschalmitteln beschafften Anlagegüter maßgebend. Art. 17 Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern (1) Bei Schließung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen oder deren Umstellung auf andere Aufgaben werden auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen gewährt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit ein krankenhausplanerischer Zusammenhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen oder der Neuaufnahme entsprechender Fachrichtungen an anderen Krankenhäusern besteht. Leistungen nach § 9 Abs. 3a KHG sind auf die Ausgleichszahlungen anzurechnen. (2) Die Ausgleichszahlungen sind nach der Zahl der aus der Akutversorgung und dem Krankenhausplan ausscheidenden Behandlungsplätze sowie nach den aufgegebenen Fachrichtungen zu bemessen. (3) Die Entscheidung über den Anspruch ist mit der Entscheidung über eine Erstattung von Fördermitteln zu verbinden." |
15. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird "Art. 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 8" durch "Art. 21" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Bewilligung der Fördermittel kann" durch die Worte "Entscheidungen nach diesem Gesetz können" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Förderung kann mit der Auflage verbunden werden, daß einzelne Anlagegüter anderen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen sind, zur Mitbenutzung angeboten werden. | "Art. 3 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend." |
16. Art. 19 und 20 erhalten folgende Fassung:
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Art. 19 Widerruf von Förderbescheiden
(1) Werden Fördermittel entgegen dem im Förderbescheid bestimmten Zweck verwendet oder werden mit der Förderung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Empfänger der Fördermittel gesetzten Frist erfüllt, so kann der Förderbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn
(2) Förderbescheide sind zu widerrufen, wenn und soweit das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfüllt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet und die Belassung der Fördermittel im öffentlichen Interesse liegt; dies gilt insbesondere für die Umwidmung in eine Einrichtung oder organisatorisch selbständige Abteilung für geriatrische Rehabilitation oder für Pflege, wenn für diese ein zusätzlicher Bedarf besteht. Satz 2 gilt auch, wenn der Träger eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses wechselt und
Art. 20 Rückerstattung von Fördermitteln (1) Soweit ein Förderbescheid nach Art. 19 widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind die Fördermittel zurückzuerstatten. (2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Empfänger der Fördermittel nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Förderbescheids geführt haben. (3) Soweit im Fall des Art. 19 Abs. 2 mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird. (4) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Förderbescheids an mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruches kann abgesehen werden, wenn der Empfänger der Fördermittel die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Förderbescheids geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet. Werden Fördermittel nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Förderzwecks verwendet, sind für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 zu verlangen. (5) Rückzahlungsforderungen können mit Förderleistungen auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie mit Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz verrechnet werden. | "Art. 19 Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln
(1) Für den Widerruf von Förderbescheiden und die Erstattung von Fördermitteln gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. (2) Scheidet ein Krankenhaus vollständig oder teilweise aus dem Krankenhausplan aus, sind die Förderbescheide insoweit zu widerrufen. Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, ist vom Widerruf abzusehen, wenn und soweit
Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn und soweit Anlagegüter einer anderen, im sozialstaatlichen Interesse liegenden Zweckbestimmung zugeführt werden und durch die neue Nutzung eine Refinanzierung geförderter Investitionen nicht gegeben ist. (3) Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Liegt das vollständige oder teilweise Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan im krankenhausplanerischen Interesse, besteht die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel nur bis zur Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses der geförderten Anlagegüter; dies kann in Teilbeträgen erfolgen. Soweit diese Verwertungserlöse vom Krankenhausträger ganz oder teilweise in der Vergangenheit erzielbar waren, sind sie mit sechs v. H. jährlich zu verzinsen. (4) Erstattungsforderungen können mit Förderleistungen auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie mit Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz verrechnet werden. Art. 20 Trägerwechsel (1) Wechselt der Träger eines Krankenhauses, ist vom Widerruf der Förderbescheide abzusehen, wenn
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, wird das Verbleiben des Krankenhauses unter neuer Trägerschaft im Krankenhausplan festgestellt." |
17. Es wird der neue Art. 21 eingefügt.
18. Der 4. Abschnitt erhält folgende Fassung:
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4. Abschnitt Krankenhauspflegesätze Art. 22 Zuständige Behörden, Rechtsverordnungen (1) Das fachliche Prüfungsverfahren (Art. 11 Abs. 3) wird vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung durchgeführt. (2) Die Fördermittel auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz werden vom Staatsministerium der Finanzen bewilligt. Dieses ist zugleich zuständige Behörde nach Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, Art. 18 Abs. 3, Art. 19 und 20. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung und des Innern. (3) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln:
(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung zu regeln:
(5) Soweit die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 3 und 4 kommunale Belange betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 3 und 4, welche die Krankenhausplanung oder die Aufstellung der Investitionsprogramme betreffen, werden die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Verbände beteiligt. (6) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Krankenhausträger der Krankenhausplanungsbehörde jährlich bis zum 30. April über Inhalt und Umfang des Leistungsangebots und dessen Inanspruchnahme im Verlauf des vergangenen Jahres (Berichtszeitraum) zu berichten haben. Art. 23 Zuständige Behörden (1) Zuständige oberste Landesbehörde für den Vollzug der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl I S. 1666) in der jeweils geltenden Fassung ist das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung. Dieses ist auch zuständige Landesbehörde nach § 18a Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und § 18b Abs. 2 Satz 2 KHG. (2) Zuständige Landesbehörden im Sinn von
| "4. Abschnitt Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen Art. 22 Zuständigkeiten (1) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist zuständig für
(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist zuständig für die Bewilligung von Fördermitteln nach diesem Gesetz. Es ist zugleich zuständig für die Krankenhausförderung nach Art. 11 Abs. 3 (Bewilligungsverfahren), Art. 13 (Nutzungsförderung), Art. 18 Abs. 3 (Absicherung), Art. 19 (Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln), Art. 20 Abs. 1 (Widerrufsverzicht beim Trägerwechsel) und Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1 (Übertragung von Krankenhauseinrichtungen, Mitbenutzung). (3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist zuständig für die Genehmigung der Kündigung von Einrichtungen im Sinn von § 108 Nr. 1 SGB V nach § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V. (4) Der Krankenhausplan einschließlich der dazugehörigen Fachprogramme wird vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unter Mitwirkung der Beteiligten nach Art. 7 und im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgestellt und fortgeschrieben. Das Jahreskrankenhausbauprogramm wird gemeinsam vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und dem Staatsministerium der Finanzen aufgestellt. Art. 23 Rechtsverordnungen (1) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
Bei Nrn. 2 bis 5 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. (2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
Bei den Nrn. 1 bis 5 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen erforderlich." |
19. Art. 24 und 25 erhalten folgende Fassung:
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Art. 24 Investitionsverträge
Dem Vertrag über die Finanzierung von Investitionen und Maßnahmen im Sinn des § 18b Abs. 1 KHG kann die Zustimmung nur dann versagt werden, wenn
Art. 25 Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser (1) Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände können Krankenhäuser und die damit verbundenen Einrichtungen
führen oder sich an einem als gemeinsames Kommunalunternehmen oder in der Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus beteiligen. Im Fall des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 bleiben die Vorschriften der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV) unberührt. (2) Führt eine der in Absatz 1 genannten Körperschaften ein Krankenhaus in einer Rechtsform des privaten Rechts oder beteiligt sich daran, muß
Die Art. 92 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, Art. 93, 94 und 96 der Gemeindeordnung, Art. 80 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, Art. 81, 82 und 84 der Landkreisordnung sowie Art. 78 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 und Art. 79, 80 und 81a der Bezirksordnung gelten jeweils entsprechend. (3) Für Einrichtungen, die zusammen mit einem Krankenhaus betrieben werden, insbesondere für Rehabilitation und Pflege, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. | "Art. 24 Auskunftspflichten der Krankenhausträger
Die Krankenhausträger haben der Krankenhausplanungsbehörde über alle für die Krankenhausplanung bedeutsamen Angelegenheiten auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung der Förderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen zu belegen. Art. 25 Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser Für die Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser gelten die Vorschriften des Kommunalrechts. 2Art. 95 Abs. 2 GO, Art. 83 Abs. 2 LKrO sowie Art. 81 Abs. 2 BezO gelten nicht für Unternehmen zum Betrieb von Krankenhäusern." |
20. Der bisherige Art. 21 wird neuer Art. 26; der bisherige Art. 26
Art. 26 Zentraler BettennachweisDas Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Krankenhausträger zu verpflichten, den Rettungsleitstellen die für die Führung des Krankenhausbettennachweises notwendigen Angaben zu machen. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Form, Inhalt und Verfahren der Meldung näher zu regeln.
wird aufgehoben.
21. Art. 28 erhält folgende Fassung:
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Art. 28 Übergangsregelungen
(1) Die Frist für das Erlöschen von Ansprüchen nach Art. 21 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze beginnt nicht vor dem Schluß des Kalenderjahres 1986. (2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung gemäß Art. 22 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 1 sind für die Bestimmung der durchschnittlichen Nutzungsdauer (Art. 11, 12 und 16) bei Anlagegütern die Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl I S. 2355) sinngemäß anzuwenden. (3) Soweit am 1. Januar 1987 ein Krankenhaus entgegen der Vorschrift des Art. 26 Abs. 4 Satz 6 verfährt, so ist dies nur noch bis 1. Januar 1992 zulässig. (4) Bei Vorhaben, die
gehören zu den Investitionskosten auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden; für Vorhaben nach den Nummern 2 und 3 gilt dies nur, wenn bis zum 31. März 2002 eine fachliche Billigung beantragt und mit der Baumaßnahme bis spätestens 31. Dezember 2002 begonnen wird. Bei anderen Vorhaben gehören die in Satz 1 genannten Instandhaltungskosten zu den Investitionskosten, solange diese Instandhaltungskosten nicht pauschal in Höhe eines Betrags von 1,1 v.H. der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert werden. | "Art. 28 Übergangsregelungen
(1) Bei Vorhaben, die
gehören zu den Investitionskosten auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden; für Vorhaben nach den Nrn. 2 und 3 gilt dies nur, wenn bis zum 31. März 2002 eine fachliche Billigung beantragt und mit der Baumaßnahme bis spätestens 31. Dezember 2002 begonnen wurde. 2Bei anderen Vorhaben gehören die in Satz 1 genannten Instandhaltungskosten zu den Investitionskosten, solange diese Instandhaltungskosten nicht pauschal in Höhe eines Betrags von 1,1 v. H. der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert werden. (2) Krankenhäuser, die
(3) Für Vorhaben, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes fachlich gebilligt sind (Art. 11 Abs. 2) gelten Art. 11 Abs. 4 bis 7 in der bisherigen Fassung. (4) Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 5 sind für die Bestimmung der durchschnittlichen Nutzungsdauer bei Anlagegütern die Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl I S. 2355) sinngemäß anzuwenden. (5) Für Behandlungsplätze, die vor In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 4 aus dem Krankenhausplan ausscheiden, gelten Art. 12 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 und 2 in der bisherigen Fassung und die Verordnung zu Art. 12 des Bayerischen Krankenhausgesetzes vom 12. Oktober 2002 (GVBl S. 587, BayRS 2126-8-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBl S. 375), weiter. 2Dies gilt auch für Behandlungsplätze, die ab In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 4 aus dem Krankenhausplan ausscheiden, wenn ihr Abbau auf einer einheitlichen bedarfsplanerischen Entscheidung beruht und mit dem Abbau vor In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 4 begonnen wurde. (6) Für Behandlungsplätze, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus dem Krankenhausplan ausscheiden, gelten Art. 12, 17, 19 und 20 in der bisherigen Fassung. Dies gilt auch für Behandlungsplätze, die ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausscheiden, wenn ihr Abbau auf einer einheitlichen bedarfsplanerischen Entscheidung beruht und mit dem Abbau vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen wurde. (7) Bei einer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Übertragung von bedarfsnotwendigen Krankenhauseinrichtungen an einen Dritten kann die Zustimmung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch nachträglich für die Zeit ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt werden." |
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, das Gesetz mit neuer Artikelfolge neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.