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BayKrG - Bayerisches Krankenhausgesetz
- Bayern -
Vom 28. März 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 30.04.2007 S. 288; 23.04.2008 S. 139; 05.04.2012 S. 122 12; 22.07.2014 S. 286 14; 13.12.2016 S. 362 16; 26.03.2019 S. 98 19; 22.04.2022 S. 132 22; 10.05.2022 S. 182 22a; 05.07.2022 S. 306 22b; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 2126-8-A
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist eine bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung im Freistaat Bayern durch ein funktional abgestuftes und effizient strukturiertes Netz einander ergänzender Krankenhäuser freigemeinnütziger, privater und öffentlich-rechtlicher Träger. Dies soll auf der Grundlage der Krankenhausplanung durch die Förderung eigenverantwortlich wirtschaftender, leistungsfähiger Krankenhäuser erreicht werden.
Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Freistaat Bayern, soweit diese nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) förderfähig sind.
2. Abschnitt
Krankenhausplanung
Art. 3 Grundsätze der Krankenhausplanung
(1) Zur Verwirklichung des in Art. 1 genannten Ziels wird ein Krankenhausplan für das gesamte Staatsgebiet aufgestellt und entsprechend der Entwicklung fortgeschrieben.
(2) Die Krankenhausplanung wirkt auf wirtschaftliche Strukturen bei der bedarfsgerechten Versorgung durch medizinisch leistungsfähige Krankenhäuser hin. Dabei soll die - auch kommunale Gebietsgrenzen überschreitende - Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich unterstützt werden.
(3) Die Kooperation der Krankenhäuser mit niedergelassenen Ärzten, insbesondere beim kooperativen Belegarztwesen, mit den Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen soll Berücksichtigung finden.
(4) Die Hochschulklinikplanung und die Krankenhausplanung sind aufeinander abzustimmen. Der Bestand an Krankenhäusern nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen.
(1) Der Krankenhausplan stellt die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser nach Standort, Zahl der Betten und teilstationären Plätze, Fachrichtungen sowie Versorgungsstufe dar. Der Krankenhausplan kann als Bestandteil auch planungsrelevante Qualitätsvorgaben sowie Fachprogramme enthalten, in denen spezifische Versorgungsschwerpunkte ausgewiesen werden. § 6 Abs. 1a Satz 1 KHG findet keine Anwendung.
(2) Der Krankenhausplan legt Allgemeinkrankenhäuser mit drei Versorgungsstufen und Fachkrankenhäuser fest. Krankenhäuser der I. Versorgungsstufe dienen der Grundversorgung. Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe halten im Rahmen des Bedarfs ein umfassendes und differenziertes Leistungsangebot sowie entsprechende medizinischtechnische Einrichtungen vor. Der Krankenhausplan kann allgemeine Grundsätze dazu enthalten, welche Fachrichtungen Krankenhäuser der einzelnen Versorgungsstufen in der Regel vorhalten.
Art. 5 Aufnahme in den Krankenhausplan 16
(1) Ein Krankenhaus ist bedarfsgerecht, wenn und soweit es zur Deckung des in seinem Einzugsgebiet vorhandenen Bedarfs an akutstationärer Versorgung notwendig und hierzu geeignet ist. Das Krankenhaus ist geeignet, wenn es die Gewähr dafür bietet, dass es nach seinem Standort und seiner Größenordnung innerhalb des abgestuften Versorgungssystems seine ihm zugeordnete Aufgabe medizinisch leistungsfähig und wirtschaftlich wahrnehmen kann.
(2) Gegenüber dem Krankenhausträger wird festgestellt, ob und mit welchen Festlegungen im Sinn des Art. 4 sein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Im Rahmen dieser Feststellung können auch Einschränkungen des Leistungsspektrums innerhalb einer Fachrichtung erfolgen. 'Die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit deren Voraussetzungen nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen. Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass einzelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versorgungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgenommen werden.
Art. 6 (aufgehoben)
Art. 7 Bayerischer Krankenhausplanungsausschuss 14 16 24
(1) Für die Mitwirkung der Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 KHG wird bei der Krankenhausplanungsbehörde der Bayerische Krankenhausplanungsausschuss gebildet. Er umfasst folgende Mitglieder:
(2) Mit den Mitgliedern sind bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Regelungen anzustreben.
(3) Jedes der in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder benennt der Krankenhausplanungsbehörde zwei Personen zur ständigen Vertretung. An den Sitzungen können die betroffenen Staatsministerien teilnehmen. Den Vorsitz führt das Staatsministerium Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium).
Art. 8 (aufgehoben)
3. Abschnitt
Investitionsförderung
Art. 9 Grundsätze der Förderung
(1) Die Fördermittel für Investitionskosten sind so zu bemessen, dass sie die förderfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Kosten decken. Der Förderung liegen die Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan zugrunde.
(2) Abweichend von Abs. 1 können die Fördermittel unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG hinter den förderfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Investitionskosten zurückbleiben (Teilförderung).
(3) Die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die Kosten einer Vorfinanzierung des Krankenhausträgers und die Kosten eigenen Personals werden nicht gefördert.
(4) Die Fördermittel sind dem Krankenhausträger zu gewähren. Krankenhausträger ist, wer das Krankenhaus betreibt.
Art. 10 Investitionsprogramme
(1) In einem jährlich aufzustellenden Investitionsprogramm (Jahreskrankenhausbauprogramm) wird die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel für Investitionen nach Art. 11 dargestellt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet.
(2) Das Jahreskrankenhausbauprogramm soll jeweils für das Folgejahr aufgestellt werden; es wird bei Bedarf fortgeschrieben. Das Jahreskrankenhausbauprogramm und seine Fortschreibung werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Art. 11 Einzelförderung von Investitionen
(1) Investitionskosten für
werden gefördert (Einzelförderung), wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben die Wertgrenze gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 übersteigen.
(2) Im fachlichen Prüfungsverfahren prüft die zuständige Behörde (Art. 22 Abs. 1) auf Antrag, ob das Vorhaben im Rahmen der Krankenhausplanung bedarfsgerecht ist, ob und inwieweit es unter Einbeziehung der Betriebskosten den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht und ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Auf dieser Grundlage werden Art und Umfang des Vorhabens festgestellt und der Förderbetrag festgelegt. Das fachliche Prüfungsverfahren wird durch die fachliche Billigung abgeschlossen.
(3) Die Einzelförderung wird auf Antrag nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens bewilligt, wenn die Aufnahme des Vorhabens in einem Jahreskrankenhausbauprogramm festgestellt ist und in diesem die Fördermittel bereitgestellt sind. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor der erstmaligen Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen worden ist. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Die zuständige Behörde kann nach Abschluss des fachlichen Prüfungsverfahrens einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn der Krankenhausträger vorher sein Einverständnis zur Übernahme der Vorfinanzierungskosten erklärt hat. Sie kann einem vorzeitigen Maßnahmebeginn auch vor fachlicher Billigung nach Abs. 2 Satz 3 zustimmen, wenn durch ein nicht vorhersehbares Ereignis Investitionsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Krankenversorgung unaufschiebbar sind.
(4) Die Förderung der nach Abs. 2 ermittelten Investitionskosten erfolgt durch einen festen Betrag (Festbetrag). Mit dem Krankenhausträger ist hierüber Einvernehmen anzustreben. Der Festbetrag kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Im Rahmen des Festbetrags entscheidet der Krankenhausträger eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung notwendiger Maßnahmen. Der Festbetrag wird nach Veränderungen von amtlichen Indizes fortgeschrieben. Erreichen die nachgewiesenen Kosten den Festbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag seinen pauschalen Fördermitteln nach Art. 12 zuzuführen. Soweit fachlich gebilligte Maßnahmen nicht durchgeführt werden, ist der Festbetrag entsprechend herabzusetzen.
(5) Das Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens kann nur geändert werden, wenn und soweit Mehrkosten auf Grund nachträglicher behördlicher Anordnungen oder einer Änderung der Rechtslage erforderlich werden. Die zusätzlichen Investitionsmaßnahmen dürfen vor Abschluss des ergänzenden fachlichen Prüfungsverfahrens nicht begonnen werden.
(6) Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen und werden Maßnahmen im Zeitpunkt der Aufnahme verwirklicht, so dürfen diese fortgesetzt werden. Der Förderung werden nur die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Investitionskosten zugrundegelegt.
Art. 12 Pauschale Förderung 16
(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden auf Antrag gefördert:
(2) Die Jahrespauschale ist nach der medizinischen Aufgabenstellung des Krankenhauses im Krankenhausplan und dessen Leistungen zu bemessen. Aus krankenhausplanerischen Gründen erforderliche Kapazitätsminderungen bleiben bei der Bemessung der Jahrespauschale für die Dauer von zwei Jahren unberücksichtigt, soweit nicht Leistungen nach Art. 17 bewilligt werden und soweit kein krankenhausplanerischer Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten an anderen Krankenhäusern besteht.
(3) Der Krankenhausträger bewirtschaftet die Jahrespauschale eigenverantwortlich unter Beachtung des Krankenhausplans sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Bildung von Mittelreserven bis zur Höhe des dreifachen Jahresbetrags ist zulässig; eine Überschreitung dieser Grenze ist anzuzeigen und führt im Folgejahr zu einer entsprechenden Minderung der Jahrespauschale, soweit die Fördermittel nicht nachweisbar für konkret absehbare Investitionen erforderlich sind.
(4) Zinsen aus der Anlage ausbezahlter Fördermittel sind dem in Abs. 1 genannten Zweck zuzuführen. Werden die Fördermittel nicht verzinslich angelegt, wird der Krankenhausträger so gestellt, wie wenn er Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zur Verwendung der Fördermittel erzielt und dem in Abs. 1 genannten Zweck zugeführt hätte. Die Berechnung der Zinsen kann pauschaliert vorgenommen werden.
Art. 13 Förderung von Nutzungsentgelten
(1) An Stelle der Einzelförderung von Investitionen nach Art. 11 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, soweit deren Errichtung oder Beschaffung unmöglich oder weniger wirtschaftlich ist. Die Förderung setzt ferner ein krankenhausplanerisches Interesse und die Zustimmung der zuständigen Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung voraus. Die Zustimmung wird nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der Höhe des Entgelts und der Vereinbarkeit des Nutzungsverhältnisses mit der Fortführung des Krankenhausbetriebs, erteilt. Art. 11 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Förderung kann im Einzelfall auf Antrag an die Preis- oder Kostenentwicklung angepasst werden.
(2) Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen und besteht im Zeitpunkt der Aufnahme bereits ein Nutzungsverhältnis im Sinn des Abs. 1, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass binnen sechs Monaten seit der Aufnahme in den Krankenhausplan eine Genehmigung einzuholen ist. In diesem Fall kann das Nutzungsentgelt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan gefördert werden.
(3) Die auf Grund des Art. 12 Abs. 2 festzulegende Jahrespauschale darf zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern eingesetzt werden, deren Herstellung oder Beschaffung sonst aus der Jahrespauschale zu bestreiten wäre, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.
Art. 14 Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten
(1) Auf Antrag werden gefördert:
sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Es sind nur die Maßnahmen und die Kosten zu berücksichtigen, die den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Kosten werden gefördert, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre (Betriebsgefährdung). Eine Förderung wird nur gewährt, wenn zu erwarten ist, dass mit ihr die Betriebsgefährdung nicht nur vorübergehend beseitigt werden kann. Eine Betriebsgefährdung in diesem Sinn liegt vor, wenn die Kosten nach Abs. 1 in zumutbarer Weise weder aus Rücklagen noch aus zu erwartenden Überschüssen des Krankenhauses noch aus dem Vermögen des Krankenhausträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung der Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt würde. Dem Vermögen des Krankenhausträgers ist das Vermögen anderer natürlicher oder juristischer Personen hinzuzurechnen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können; dies gilt nicht für kirchliche, kommunale und staatlich verwaltete Stiftungen. Dem Vermögen im Sinn der Sätze 3 und 4 sind außerdem zuzurechnen
Bei größeren innerbetrieblichen Änderungen kann Krankenhausträgern der Einsatz des Vermögens erlassen werden.
Art. 15 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen
(1) Hat ein Krankenhausträger vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehen aufgenommen, so werden auf seinen Antrag die seit der Aufnahme in den Krankenhausplan entstehenden Lasten des Schuldendienstes gefördert, soweit die Inanspruchnahme der Darlehen bei zumutbarem Einsatz des Vermögens des Krankenhausträgers oder anderer Personen im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Satz 4 notwendig war. Es sind nur Kosten zu berücksichtigen, von denen der Träger nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für ein leistungsfähiges und wirtschaftliches Krankenhaus erforderlich waren.
(2) Abs. 1 gilt auch für einzelne Gebäude von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern, wenn diese erstmals einer bedarfsgerechten Nutzung für die stationäre Versorgung zugeführt werden und die Förderung der betreffenden Lasten aus Investitionsdarlehen wirtschaftlicher als eine Förderung nach Art. 11 ist. Art. 11 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
(3) Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Krankenhausträger macht glaubhaft, dass die Ablösung zwingend geboten war. Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschuldung.
(4) Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden nachgewiesenen Abschreibungen für die mit dem Darlehen finanzierten förderfähigen Investitionen höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrags bewilligt; sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so kann der Unterschiedsbetrag vom Krankenhausträger zurückgefordert werden. Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionen entfallen, die nicht mit den nach Abs. 1 geförderten Darlehen finanziert wurden, bleiben außer Betracht.
Art. 16 Ausgleich für Eigenkapital
(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung mit Eigenmitteln beschaffte, abnutzbare und förderfähige Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag eine pauschale Ausgleichszahlung gewährt. Die pauschale Ausgleichszahlung beträgt 500 EUR für jeden Behandlungsplatz, der im bedarfsplanerischen Zusammenhang mit der Schließung des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan und der akutstationären Krankenversorgung ausscheidet.
(2) Ist die berücksichtigungsfähige Abnutzung nachweislich höher als die Pauschale nach Abs. 1, so wird dem Träger auf Antrag der höhere Ausgleichsbetrag gewährt. Für die Berechnung des Ausgleichsbetrags werden der Buchwert der mit Eigenmitteln beschafften Anlagegüter bei Beginn der Förderung und die hierauf beruhenden Abschreibungen während der Zeit der Förderung zugrunde gelegt. Zweckgebundene Zuwendungen werden nicht als Eigenmittel berücksichtigt. Ein Ausgleichsanspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit eine Ersatzinvestition gefördert wurde, deren Nutzungswert bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan dem nach Satz 2 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht; für Anlagegüter, deren Wiederbeschaffung pauschal gefördert wurde, ist der Nutzungswert aller mit den Pauschalmitteln beschafften Anlagegütern maßgebend.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn alle Behandlungsplätze einer unselbständigen Betriebsstätte eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan ausscheiden.
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