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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Heilberufe-Kammergesetzes 1
Vom 23. April 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2008 S. 132)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), wird wie folgt geändert:
1. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte " § 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)" durch die Worte " § 5 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) Es wird der Abs. 6 angefügt.
2. Art. 27 erhält folgende Fassung:
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Art. 27 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker 07a
(1) "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" ist, wer nach Abschluss des Universitätsstudiums die erste und zweite Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker bestanden hat. (2) Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 9 kann eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen und in dieser die Mindestdauer des Studiums festgelegt werden. Die Mindestdauer des Studiums darf nicht weniger als sieben Semester und nicht mehr als neun Semester betragen. Art. 61 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) bleibt unberührt. In der Rechtsverordnung ist ferner festzulegen, dass nach Abschluss des Studiums eine praktische Tätigkeit von regelmäßig einem Jahr am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder einer vergleichbaren Einrichtung abzuleisten ist. (3) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erkennt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker oder zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin an, wenn es die Gleichwertigkeit festgestellt hat. | "Art. 27 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
(1) "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" ist, wer die Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat. (2) Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 9 kann eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden. In der Rechtsverordnung ist festzulegen, dass nach Abschluss des Studiums eine praktische Tätigkeit von regelmäßig einem Jahr am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder an einer vergleichbaren Einrichtung abzuleisten ist. (3) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgelegt wurden, bestimmt sich nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18). 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 10 geregelt." |
3. Art. 31 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundestierärzteordnung, der Bundesapothekerordnung, des Krankenpflegegesetzes und des Hebammengesetzes zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des einschlägigen Rechts der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/19 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (Abl EG Nr. L 206 S. 1) die entsprechenden Auskünfte über die Zuverlässigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Hebammen sowie von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind. | "(3) Will ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht nur vorübergehend oder gelegentlich ausüben, übermittelt die zuständige Behörde binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates die Unterlagen gemäß Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG ." |
b) Es werden die neuen Abs. 4 bis 6 eingefügt.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 7 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Die nach Abs. 3 zuständigen Behörden" durch die Worte "Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörden" ersetzt.
bb) In Nr. 1 werden die Worte "Tierärzten oder Apothekern" durch die Worte "Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" ersetzt.
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 8 und wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird die neue Nr. 2 eingefügt.
cc) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nr. 3 werden die Worte "und wenn die Daten keine Geheimnisse im Sinn des Art. 30 sind." eingefügt.
e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 9.
4. Art. 34 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 9 werden nach den Worten "Abs. 2" die Worte "Satz 1" eingefügt und der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird folgende Nr. 10 angefügt.
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 5 wird nach dem Wort "bestimmen" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
cc) Es wird die Nr. 7 angefügt.
§ 2 Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes
Das Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 498), wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach den Worten "Gutachten zu erstatten" die Worte "oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen" eingefügt.
b) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die Berufsvertretung ist berechtigt, den Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten oder Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu benennen. 4Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 erforderlich ist, ist die Berufsvertretung berechtigt, die in den jeweiligen Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Gesundheitsdaten zu nutzen und zu verarbeiten."
2. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abs. 8 eingefügt:
"(8) Die für die Berufszulassung zuständigen Behörden unterrichten die Landesärztekammer über Personen, denen die Berufszulassung neu erteilt wurde."
b) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.
3. Art. 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Personen, die im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung den ärztlichen Beruf auszuüben berechtigt sind und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausführung von Art. 1 der Richtlinie 86/457/EWG vom 15. September 1986 (ABl EG Nr. 267, S. 26) oder von Art. 30 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl EG Nr. L 165 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206 S. 1), in ihrer jeweiligen Fassung ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeleistete spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworben haben, dürfen die in der Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin vorgesehene Gebietsbezeichnung führen. Auf Antrag erhalten diese Personen eine entsprechende Bescheinigung. | "(2) Personen, die im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung den ärztlichen Beruf auszuüben berechtigt sind und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Ausführung von Art. 1 der Richtlinie 86/457/EWG vom 15. September 1986 (ABl. EG Nr. 267, S. 26), von Art. 30 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) oder gemäß Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) einen Ausbildungsnachweis über eine abgeleistete spezifische oder besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erworben haben, dürfen die in der Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin vorgesehene Gebietsbezeichnung führen. Auf Antrag erhalten diese Personen eine entsprechende Bescheinigung. Für Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten und von einem Staat nach Satz 1 gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannten Nachweises gelten Sätze 1 und 2 nur, wenn der Inhaber in dem anerkennenden Mitglied- oder Vertragsstaat drei Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf erworben hat und dies von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird." |
a) werden die Worte "der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft" durch die Worte "Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1" ersetzt,
b) wird nach den Worten "Richtlinie 86/457/EWG" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und
c) werden die Worte "vom 5. April 1993, geändert durch die Richtlinie vom 14. Mai 2001, in ihrer jeweiligen Fassung" durch die Worte "oder von Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
5. Art. 28 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993, geändert durch die Richtlinie vom 14. Mai 2001, in ihrer jeweiligen Fassung genügen." durch die Worte "genügen, die an die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG gestellt werden." ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "Art. 41" durch die Worte "Art. 21 Abs. 7 Unterabs. 2" ersetzt.
6. Art. 33 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis des Facharztes besitzt, die nach dem einschlägigen Recht der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206 S. 1) oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1. | "Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Ausbildungsnachweis besitzt, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Weiterbildungen auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte unmittelbar nach dem einschlägigen Recht der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2005/36/EG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wird, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1." |
b) Es werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:
"Staatsangehörigen im Sinn von Satz 1, die einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung im Sinn von Art. 27 besitzen, der nicht nach Satz 1 unmittelbar anerkannt wird, wird die entsprechende in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer festgelegte Anerkennung unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erteilt; der Antragsteller hat eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Dauer der Weiterbildung, die er gemäß Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nachweist, mindestens ein Jahr unter der von der Landesärztekammer geforderten Weiterbildungszeit liegt oder wenn sich der Inhalt seiner Weiterbildung wesentlich von dem unterscheidet, den die Landesärztekammer in der Weiterbildungsordnung für die entsprechende Weiterbildung vorsieht. 3Satz 2 Halbsatz 2 gilt nicht, wenn die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien erfüllen, die in den gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind oder soweit die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied im Sinn von Satz 2 Halbsatz 2 ausgleichen."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und erhält folgende Fassung:
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Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Staats-angehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Maßgabe des zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits getroffenen Abkommens über die Freizügigkeit. | "Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben." |
7. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
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8. die nach dem einschlägigen Recht der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206 S. 1) oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten, sowie nach dem zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits für deren Staatsangehörige getroffenen Abkommen über die Freizügigkeit gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren. | "8. die nach dem einschlägigen Recht der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2005/36/EG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten sowie nach einem zwischen Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft oder Deutschland und der Europäischen Union einerseits und einem sonstigen Staat andererseits geschlossenen Abkommen, in dem den Staatsangehörigen des letztgenannten Staates vertraglich ein entsprechender Rechtsanspruch eingeräumt wird, gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren." |
8. In Art. 40 Abs. 2 werden die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
9. Art. 41 erhält folgende Fassung:
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Art. 41
(1) Ärzte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ausüben (Dienstleistungsverkehr) , sind von der Mitgliedschaft zu einem ärztlichen Kreisverband befreit, solange sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2) Die in Absatz 1 genannten Arzte sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des ärztlichen Berufs der Landesärztekammer anzuzeigen, wenn damit ein vorübergehender Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbunden ist. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachträglich erfolgen. (3) Art. 17, 38 und 39 sowie der Sechste Teil finden für die in Absatz 1 genannten Arzte entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt hinsichtlich des Art. 18 und der Berufsordnung für die Arzte Bayerns, soweit es sich nicht um Rechte und Pflichten handelt, die einen gewöhnlichen Aufenthalt des Arztes im Geltungsbereich dieses Gesetzes voraussetzen. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Maßgabe des zwischen dieser und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten getroffenen Abkommens über die Freizügigkeit. | "Art. 41
(1) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ausüben (Dienstleistungsverkehr), sind von der Mitgliedschaft zu einem ärztlichen Kreisverband befreit. (2) Die für die Entgegennahme der Meldung nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde übermittelt der Landesärztekammer eine Kopie der Meldung der in Abs. 1 genannten Arzte und der nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung vorzulegenden Dokumente. (3) Die in Abs. 1 genannten Ärzte gelten insoweit als Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände, als die Berufsregeln, die für Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsqualifikation gelten, entsprechende Anwendung finden. Dies gilt insbesondere für Art. 17, 18, 38, 39, den Sechsten Teil dieses Gesetzes und die Berufsordnung für die Arzte Bayerns. Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die eine nicht nur gelegentliche oder vorübergehende Berufsausübung im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes voraussetzen. Art. 4 Abs. 6 findet auf die in Abs. 1 genannten Arzte keine Anwendung. (4) Besitzen die in Abs. 1 genannten Ärzte einen Ausbildungsnachweis, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und im Fall einer Niederlassung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 1 unmittelbar anzuerkennen wäre, so erbringen sie die Dienstleistung unter der von der Landesärztekammer für das entsprechende Gebiet festgelegten Bezeichnung. (5) Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in Abs. 1 genannten Arzte nicht nur vorübergehend oder gelegentlich zur Ausübung ihres Berufs berechtigt sind oder in denen Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände eine Dienstleistung im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbracht haben, auf Anfrage Auskunft, soweit dies bei Beschwerden von Dienstleistungsempfängern gegen einen Dienstleister für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschwerdeverfahren erforderlich ist. (6) Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände Dienstleistungen im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbringen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob die Mitglieder berechtigt sind, eine Bezeichnung im Sinn von Art. 27 zu führen, oder ob sie über die Anerkennung einer abgeschlossenen spezifischen oder besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, einschließlich erworbener Rechte, verfügen. Abweichend von Satz 1 wird die Auskunft für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" durch das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erteilt. (7) Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, und deren Staatsangehörige nach Maßgabe der genannten Abkommen." |
10. Dem Art. 50 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Art. 33 Abs. 5 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung hat. 2In den in Art. 33 Abs. 5 Satz 3 genannten Fällen ist sowohl von einem Anpassungslehrgang als auch von einer Eignungsprüfung abzusehen. Das Wahlrecht des Antragstellers nach Satz 1 besteht nicht, wenn es sich um die Anerkennung eines in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweises handelt, der von einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 anerkannt wurde."
11. Dem Art. 58 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Art. 50 Abs. 8 gilt entsprechend."
12. In Art. 73 werden die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
13. Es wird folgender Art. 104 eingefügt:
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Art. 104
(1) Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz bestellt innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und anderer Vorschriften des Landesgesundheitsrechts vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 993) auf Grund von Vorschlägen der Vereinigungen, die die beruflichen Interessen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vertreten, einen Gründungsausschuss. Dieser besteht aus 27 Mitgliedern, von denen vier Personen ausschließlich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen sind. (2) Der Gründungsausschuss wählt aus seiner Mitte entsprechend Art. 64 einen vorläufigen Vorstand und beschließt eine vorläufige Wahlordnung. Er kann außerdem insbesondere eine vorläufige Satzung, Beitragsordnung und Berufsordnung beschließen. (3) Satzungsbeschlüsse des Gründungsausschusses bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, der Ausfertigung durch das nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 zuständige Mitglied des vorläufigen Vorstands und der Bekanntmachung im Bayerischen Staatsanzeiger. (4) Der vorläufige Vorstand führt insbesondere nach Maßgabe der vorläufigen Wahlordnung die Wahl zur ersten Delegiertenversammlung innerhalb von längstens zwölf Monaten nach Bestellung des Gründungsausschusses durch und beruft unverzüglich nach Durchführung der Wahl die erste Delegiertenversammlung ein. Die Amtszeit des vorläufigen Vorstands endet mit der Wahl des von der ersten Delegiertenversammlung gewählten Vorstands. (5) Die für die Berufszulassung nach dem Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörden übermitteln der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Kammer) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut der Personen, die vor Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes approbiert oder sonst zur Berufsausübung zugelassen worden sind. Die Anmeldeverpflichtung nach Art. 61 Abs. 2 gilt nicht für diese Personen; besondere durch Gesetz oder Satzung begründete Melde-, Anzeige- oder Auskunftspflichten gegenüber der Kammer bleiben unberührt. | Art. 104
Soweit dieses Gesetz auf Rechtsvorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung." |
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 16. Mai 2008 in Kraft.
1) Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (AB1 EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18).