umwelt-online: HKaG - Heilberufe-Kammergesetz (By) (2/2)

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Art. 40 Vollstreckungsrecht 08 13 22

(1) Die ärztlichen Kreisverbände, die ärztlichen Bezirksverbände und die Landesärztekammer haben für die von ihnen festgesetzten Beiträge und sonstigen auf Grund der Satzung oder von Gesetzen einzuhebenden Geldforderungen sowie für die von ihnen erlassenen verwaltungsrechtlichen Anordnungen das Vollstreckungsrecht.

(2) Der Vorstand der zuständigen Berufsvertretung hat die Vollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bewirken zu lassen.

Art. 41 Dienstleistungsverkehr 08 13 15 17 22

(1) Ärzte, die nach Maßgabe von § 10b Abs. 1 der Bundesärzteordnung im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ausüben (Dienstleistungsverkehr), sind von der Mitgliedschaft zu einem ärztlichen Kreisverband befreit.

(2) Die für die Entgegennahme der Meldung nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde übermittelt der Landesärztekammer eine Kopie der Meldung der in Abs. 1 genannten Arzte und der nach § 10b Abs. 2 der Bundesärzteordnung vorzulegenden Dokumente und teilt der Landesärztekammer außerdem den vollständigen Namen, gegebenenfalls einen abweichenden Geburtsnamen, die vollständige Wohnanschrift sowie die Anschrift des Ortes oder der Orte mit, an denen der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder werden soll.

(3) Die in Abs. 1 genannten Ärzte gelten insoweit als Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände, als die Berufsregeln, die für Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsqualifikation gelten, entsprechende Anwendung finden. Dies gilt insbesondere für Art. 17, 18, 38, 39, den Sechsten Teil dieses Gesetzes und die Berufsordnung für die Arzte Bayerns. Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die eine nicht nur gelegentliche oder vorübergehende Berufsausübung im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes voraussetzen. Art. 4 Abs. 6 findet auf die in Abs. 1 genannten Ärzte keine Anwendung.

(4) Besitzen die in Abs. 1 genannten Ärzte einen Ausbildungsnachweis, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und im Fall einer Niederlassung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 1 unmittelbar anzuerkennen wäre, so erbringen sie die Dienstleistung unter der von der Landesärztekammer für das entsprechende Gebiet festgelegten Bezeichnung.

(5) Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die in Abs. 1 genannten Arzte nicht nur vorübergehend oder gelegentlich zur Ausübung ihres Berufs berechtigt sind oder in denen Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände eine Dienstleistung im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbracht haben, auf Anfrage Auskunft, soweit dies bei Beschwerden von Dienstleistungsempfängern gegen einen Dienstleister für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschwerdeverfahren erforderlich ist.

(6) Die Landesärztekammer erteilt den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem Mitglieder der ärztlichen Kreisverbände Dienstleistungen im Sinn von Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG erbringen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob die Mitglieder berechtigt sind, eine Bezeichnung im Sinn von Art. 27 zu führen, oder ob sie über die Anerkennung einer abgeschlossenen spezifischen oder besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, einschließlich erworbener Rechte, verfügen. Abweichend von Satz 1 wird die Auskunft für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" durch das Staatsministerium erteilt.

(7) Art. 13b des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. Zuständige Stelle ist die Landesärztekammer.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, und deren Staatsangehörige nach Maßgabe der genannten Abkommen.

Zweiter Teil
Zahnärzte

Art. 42 Zahnärztliche Berufsvertretung 22

Die Berufsvertretung der Zahnärzte besteht aus den zahnärztlichen Bezirksverbänden und der Landeszahnärztekammer.

Art. 43 Zahnärztliche Bezirksverbände 22

(1) Die zahnärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. Die in der Stadt und im Landkreis München ansässigen Zahnärzte bilden einen eigenen Bezirksverband. Die Bezirksverbände stehen unter der Aufsicht der Landeszahnärztekammer und der Regierung. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.

(2) Mitglieder der zahnärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, die

  1. in Bayern zahnärztlich tätig sind oder,
  2. ohne zahnärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

Art. 44 Landeszahnärztekammer 22

(1) Die Landeszahnärztekammer besteht aus 70 Delegierten der zähnärztlichen Bezirksverbände.

(2) Der Vorstand der Landeszahnärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der zahnärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens vier aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern und einer von den medizinischen Fachbereichen der Landesuniversitäten zu entsendenden Lehrperson der Zahnheilkunde; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung "Präsident" oder "Präsidentin", die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung "Vizepräsident" oder "Vizepräsidentin".

(3) Der Landeszahnärztekammer gehören weiter an diejenigen Mitglieder des Vorstands, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt wurden und nicht dem Vorstand gemäß Art. 13 Abs. 3 angehören, ohne Delegierte zu sein.

Art. 45 Weiterbildung 15 20 22

(1) Für die Weiterbildung der Zahnärzte gilt der Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden. Abweichend von Art. 34 Abs. 1 kann die Landeszahnärztekammer in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen vorsehen, wenn anzunehmen ist, dass der Zahnarzt in seiner auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.

(3) Die Bezeichnungen nach Abs. 2 Satz 1 bestimmt die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Konservative Zahnheilkunde,
  2. Operative Zahnheilkunde,
  3. Präventive Zahnheilkunde und

in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten Voraussetzungen.

(4) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "öffentliches Gesundheitswesen".

(5) Die Weiterbildung in Gebieten kann auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.

Art. 46 Anwendbarkeit von Vorschriften15 20 22

(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretungen der Zahnärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Soweit Zahnärzte in eigener Praxis, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, und in medizinischen Versorgungszentren tätige Zahnärzte zum vertragszahnärztlichen Notdienst herangezogen werden, haben diese unbeschadet ihrer vertragszahnärztlichen Verpflichtungen auch berufsrechtlich die Pflicht, den Notdienst nach den hierfür geltenden Bestimmungen wahrzunehmen. Die Berufsordnung kann hierzu Näheres regeln.

(2) Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39 werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zahnärztlichen Bezirksverbands durchgeführt.

Dritter Teil
Tierärzte

Art. 47 Tierärztliche Berufsvertretung 22

Die Berufsvertretung der Tierärzte besteht aus den tierärztlichen Bezirksverbänden und der Landestierärztekammer.

Art. 48 Tierärztliche Bezirksverbände 22

(1) Die tierärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. Sie stehen unter der Aufsicht der Landestierärztekammer und der Regierung. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.

(2) Mitglieder der tierärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die

  1. in Bayern tierärztlich tätig sind oder,
  2. ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

Art. 49 Landestierärztekammer 22

(1) Die Landestierärztekammer besteht aus 50 Delegierten der tierärztlichen Bezirksverbände.

(2) Der Vorstand der Landestierärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der tierärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens drei aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern und einer von der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München zu entsendenden Lehrperson der Tierheilkunde; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung "Präsident" oder "Präsidentin", die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung "Vizepräsident" oder "Vizepräsidentin".

(3) Der Landestierärztekammer gehören weiter an diejenigen Mitglieder des Vorstands, die nicht aus der

Zahl der Delegierten gewählt wurden und nicht dem Vorstand gemäß Art. 13 Abs. 3 angehören, ohne Delegierte zu sein.

Art. 50 Weiterbildung08 15 22

(1) Für die Weiterbildung der Tierärzte gilt Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) Die Landestierärztekammer bestimmt Bezeichnungen nach Art. 27 in den Fachrichtungen

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Methodischtheoretische Veterinärmedizin,
  6. Ökologische Veterinärmedizin und

in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen.

(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".

(4) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. Die Gebietsbezeichnung Tierärztliche Allgemeinpraxis" darf nicht neben der Bezeichnung "praktischer Tierarzt" oder "praktische Tierärztin" geführt werden. Die Bezeichnung "praktischer Tierarzt" oder "praktische Tierärztin" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

(5) Die Landestierärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung von Art. 30 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 abweichende Bestimmungen treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(6) Die Weiterbildung kann teilweise auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden.

(7) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" gilt Art. 30 Abs. 8 zugunsten des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz entsprechend.

(8) Art. 33 Abs. 5 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung hat. In den in Art. 33 Abs. 5 Satz 3 genannten Fällen ist sowohl von einem Anpassungslehrgang als auch von einer Eignungsprüfung abzusehen. Das Wahlrecht des Antragstellers nach Satz 1 besteht nicht, wenn es sich um die Anerkennung eines in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweises handelt, der von einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 anerkannt wurde.

Art. 51 Anwendbarkeit von Vorschriften 15 22

(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretungen der Tierärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 18 1 Satz 2 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(2) Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39 werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zuständigen tierärztlichen Bezirksverbands durchgeführt.

(3) Im Fall des Art. 4 Abs. 6 Satz 5 tritt an die Stelle des Gesundheitsamts das Veterinäramt.

Art. 51a  Einheitliche Stelle 13 22

Verwaltungsverfahren nach diesem Teil können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Vierter Teil
Apotheker

Art. 52 Berufsvertretung der Apotheker 22

(1) Die Berufsvertretung der Apotheker ist die Landesapothekerkammer.

(2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel. Sie hat ihren Sitz in München.

Art. 53 Mitgliedschaft 22

(1) Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die

  1. in Bayern als Apotheker tätig sind oder,
  2. ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer an- und abzumelden.

Art. 54 Organe 22

Organe der Landesapothekerkammer sind die Delegiertenversammlung und der Kammervorstand.

Art. 55 Errichtung einer Bezirksstelle 22

Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder in einem Regierungsbezirk ist von der Landesapothekerkammer eine Bezirksstelle zu errichten.

Art. 56 Delegiertenversammlung 20 22

Die Delegiertenversammlung besteht aus 100 Delegierten. Diese werden entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Landesapothekerkammer in den Wahlbezirken, die den Regierungsbezirken entsprechen, unter den Mitgliedern in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. In der von der Landesapothekerkammer zu erlassenden Wahlordnung, die die Einzelheiten des Verteilungs- und Wahlverfahrens regelt und die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, kann die Dauer auf bis zu sechs Jahre verlängert werden.

Art. 57 Vorstand 22

Der aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand der Landesapothekerkammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern sowie höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung "Präsident" oder "Präsidentin", die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung "Vizepräsident" oder "Vizepräsidentin".

Art. 58 Weiterbildung 08 15 22

(1) Für die Weiterbildung der Apotheker gilt der Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) Die Landesapothekerkammer bestimmt Bezeichnungen nach Art. 27 in den Fachrichtungen

  1. Arzneimittelversorgung,
  2. Arzneimittelentwicklung, -produktion und -kontrolle,
  3. Theoretische Pharmazie,
  4. Ökologie und

in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen.

(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(4) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung nebeneinander geführt werden. Die Landesapothekerkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von Art. 34 Abs. 1 zulassen, wenn anzunehmen ist, dass der Apotheker in seiner auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.

(5) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten nach der Natur der jeweiligen Fachrichtung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Apotheker in entsprechenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und anderen von der Landesapothekerkammer zugelassenen Weiterbildungsstätten (Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetriebe, pharmazeutische Institute und andere geeignete pharmazeutische Einrichtungen) durchgeführt. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 finden keine Anwendung.

(6) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" gilt Art. 30 Abs. 8 entsprechend.

(7) Art. 50 Abs. 8 gilt entsprechend.

Art. 59 Anwendbarkeit von Vorschriften13 15 20 22 23

(1) Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Apotheker die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 18 Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Art. 2 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesapothekerkammer auch zuständige Stelle für die Ausgabe von Institutionenkarten für Betriebserlaubnisinhaber öffentlicher Apotheken nach dem Apothekengesetz (ApoG) sowie deren Sperrung ist. Bei Entfallen der Voraussetzungen hat die Landesapothekerkammer unverzüglich die Sperrung der Institutionenkarte zu veranlassen. Die nach § 340 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V übermittelten Daten dürfen auch zum Zweck der Sperrung der Institutionenkarte genutzt werden. Art. 4 Abs. 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesapothekerkammer auch Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder an die Bayerische Apothekerversorgung übermittelt. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anwendbar, so weit eine Apotheke in der nach § 8 ApoG zulässigen Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wird.

(2) Art. 37 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vorstand der Landesapothekerkammer für jeden Regierungsbezirk einen Vermittler bestimmt.

(3) Die Aufgaben im Vollzug der Art. 38 und 39 nimmt der Vorstand der Landesapothekerkammer wahr. An die Stelle der Beschwerde tritt der Einspruch, über den ein hierfür bestellter Ausschuss der Landesapothekerkammer entscheidet.

Fünfter Teil 22
Psychotherapeuten

Art. 60 Berufsvertretung 20 22

(1) Die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten ist die Psychotherapeutenkammer Bayern.

(2) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

Art. 61 Mitgliedschaft 22

(1) Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die

  1. in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder des Psychotherapeuten ausüben oder
  2. ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden.

Art. 62 Organe 22

Organe der Kammer sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

Art. 63 Delegiertenversammlung 22

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 Delegierten. Diese werden unter den Mitgliedern in geheimer, schriftlicher Wahl auf die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über das Wahlverfahren.

Art. 64 Vorstand 13 22

Der aus der Mitte der Delegiertenversammlung zu wählende Vorstand der Kammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern sowie höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung "Präsident" oder "Präsidentin", die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung "Vizepräsident" oder "Vizepräsidentin".

Art. 64a Weiterbildung 13 15 22

(1) Für die Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten gilt Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) Psychologische Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten Gebiet psychotherapeutischer Tätigkeit (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Mehrere Bezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(3) Eine Bezeichnung nach Abs. 2 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Über die Anerkennung entscheidet die Kammer. Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung. Die Kammer kann in der Weiterbildungsordnung von Art. 30 Abs. 2, 4 Satz 1 und Abs. 6 abweichende Bestimmungen treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Art. 58 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abgesehen von Satz 5 kann die Kammer bei der Einführung neuer Gebietsbezeichnungen abweichend von Art. 34 Abs. 1 für einen in der Weiterbildungsordnung zu bestimmenden Erprobungszeitraum Ausnahmen vorsehen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(4) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung teilweise in der Praxis des Weiterbildungsteilnehmers durchgeführt werden kann, wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist und die Weiterbildung unter der verantwortlichen Leitung eines zur Weiterbildung befugten Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychotherapeuten durchgeführt wird.

Art. 65 Anwendbarkeit von Vorschriften 15 20 22

Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten die Vorschriften der Abschnitte I, II und V des Ersten Teils, ausgenommen Art. 18 Abs. 3, sowie die Art. 55 und Art. 59 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 3 gelten mit der Maßgabe, dass verhängte Geldbußen oder auferlegte Geldbeträge zugunsten von der Kammer zu bestimmender sozialer Einrichtungen zu zahlen sind.

Sechster Teil
Berufsgerichtsbarkeit

Art. 66 Verfolgung von Berufspflichtverletzungen; Verjährung 13 22

(1) Die Verletzungen von Berufspflichten durch Mitglieder der Berufsvertretungen werden im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt, soweit nicht Art. 38 Abs. 1 zur Anwendung kommt. Es können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Mitglieder während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung begangen haben. die Mitgliedschaft nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, so kann dieses fortgesetzt werden, sofern die Approbation (Bestallung) weiterbesteht.

(2) Die Verfolgung der Verletzung der Berufspflichten verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuchs entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt. Stellt die Berufsvertretung den Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 39 Abs. 3 zurück, so ruht die Verfolgungsverjährung von der Mitteilung der Zurückstellung an den Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens.

Art. 67 Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren 13 15 20 22

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis einhunderttausend Euro,
  3. Entziehung der Delegierteneigenschaft oder der Mitgliedschaft oder eines Amts in Organen der Berufsvertretung,
  4. Entziehung der Wählbarkeit zum Delegierten oder in Organe der Berufsvertretung bis zur Dauer von fünf Jahren.

(2) Die in Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstands zu wahren.

(4) Das Berufsgericht kann der zuständigen Landeskammer die Befugnis zusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Mitglieds zu veröffentlichen. Die Art der Veröffentlichung und die Frist, innerhalb der die Veröffentlichung erfolgen kann, ist in dem Urteil zu bestimmen.

Art. 68 Berufsgerichte 13 18a 22

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten für die Heilberufe (Berufsgericht) als erster Instanz und dem Landesberufsgericht für die Heilberufe (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.

(2) Das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben wird beim Landgericht München I, das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz beim Landgericht Nürnberg-Fürth errichtet. Die Berufsgerichte vertreten sich wechselseitig im Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 94. Die Berufsgerichte vertreten sich wechselseitig im Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 94. Das Landesberufsgericht wird beim Oberlandesgericht München errichtet, seine Aufgaben werden den Strafsenaten in Nürnberg übertragen.

Art. 69 Besetzung der Berufsgerichte 22

(1) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit; Art. 79 Abs. 2, Art. 83 Abs. 2 Satz 1 und Art. 93 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt.

(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen jeweils Mitglied einer bayerischen Berufsvertretung des Heilberufs sein, dem der Beschuldigte angehört.

(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet ist.

Art. 70 Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte und der Untersuchungsführer 13 18a 22

(1) Die Präsidenten des Obersten Landesgerichts und der Landgerichte München I und Nürnberg-Fürth bestellen für die Dauer von fünf Jahren jeweils für das bei ihrem Gericht errichtete Berufsgericht und Landesberufsgericht die Mitglieder und ihre Vertreter sowie für jedes Berufsgericht und das Landesberufsgericht einen Untersuchungsführer und seinen Vertreter. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten.

(2) Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter der Gerichte sein, bei denen die Berufsgerichte errichtet sind; die Untersuchungsführer müssen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. Ihr Amt erlischt, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nachträglich wegfällt.

(3) Die für die Bestellung zuständige Behörde bestimmt nach Anhörung der jeweiligen Landeskammer die Zahl der für jedes Gericht erforderlichen ehrenamtlichen Richter jeder Berufsgruppe. Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Landeskammern für die Berufsgerichte des ersten und zweiten Rechtszugs bei der für die Bestellung zuständigen Behörde einreichen. Die Vorschlagsliste muss mindestens um die Hälfte mehr Mitglieder der Berufsvertretung enthalten als ehrenamtliche Richter zu bestellen sind. Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf der Amtszeit aus, so, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger nur zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

Art. 71 Weitere Bestimmungen für ehrenamtliche Richter 18a 20 22

(1) Die Bestellung zum ehrenamtlichen Richter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; als solcher gilt insbesondere

  1. Vollendung des 65. Lebensjahres,
  2. Krankheit oder Gebrechen,
  3. andere ehrenamtliche Tätigkeit, wegen der die Übernahme des Amts nicht zugemutet werden kann,
  4. Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in den vorhergehenden fünf Jahren.

Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet die für die Bestellung zuständige Behörde. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist die zuständige Landeskammer vorher zu hören.

(2) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht bestellt werden, wer

  1. Delegierter ist,
  2. dem Vorstand einer Berufsvertretung angehört,
  3. in einer Berufsvertretung bei Ahndung von Verstößen gegen Berufspflichten mitwirkt,
  4. Bediensteter einer Berufsvertretung ist,
  5. einer staatlichen Behörde angehört, der die Aufsicht über eine Berufsvertretung obliegt,
  6. die Wählbarkeit zum Delegierten oder in Organe der Berufsvertretung nicht besitzt,
  7. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Strafe nicht getilgt ist,
  8. nach Abs. 4 gehindert ist, das Richteramt auszuüben.

Werden Gründe, die einer Bestellung entgegenstehen, erst nachträglich bekannt, so ist die Bestellung zu widerrufen.

(3) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn die Gründe, die nach Abs. 2 Nr. 1 bis 7 einer Bestellung entgegenstehen, nachträglich eintreten.

(4) Ein ehrenamtlicher Richter kann das Richteramt nicht ausüben,

  1. solange seine Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung ruht,
  2. solange gegen ihn ein Berufsverbot besteht,
  3. während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens,
  4. während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens, sofern dieses eine Berufsverfehlung im Sinn dieses Gesetzes betrifft,
  5. während der Dauer eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens, sofern das Verfahren ein vorsätzliches Vergehen oder ein Verbrechen zum Gegenstand hat.

(5) Stimmt ein ehrenamtlicher Richter dem Widerruf seiner Bestellung nach Abs. 2 Satz 2 nicht zu oder hält er die Voraussetzungen für das Erlöschen seines Richteramts nach Absatz 3 nicht für gegeben, so entscheidet hierüber einer der Strafsenate des Obersten Landesgerichts in Nürnberg. Der ehrenamtliche Richter ist vor der Entscheidung zu hören. Das Verfahren ist gebührenfrei.

Art. 72 Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen 22

Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen gelten sinngemäß. Von der Ausübung des Amts des berufsrichterlichen oder ehrenamtlichen Mitglieds eines Berufsgerichts ist auch ausgeschlossen, wer mit dem Sachverhalt, der Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist, in einem anderen Verfahren, insbesondere als Mitglied eines Organs einer kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung, befasst war oder ist.

Art. 73 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter 08 22

Die ehrenamtlichen Richter erhalten Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.

Art. 74 Leistung von Amts- und Rechtshilfe 22

(1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten, dem Landesberufsgericht und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2) Das Berufsgericht kann das Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersuchen.

Art. 75 Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen 22

Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Gericht zur Sicherung des Beweises oder wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich hält.

Art. 76 Umgang mit dem Beschuldigten 22

Der Beschuldigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

Art. 77 Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens; Zuständigkeit 13 22

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird eingeleitet auf Antrag

  1. des zuständigen Bezirksverbands oder, sofern selbstständige Untergliederungen nicht bestehen, der zuständigen Landeskammer,
  2. der Regierung,
  3. eines Mitglieds der Berufsvertretung gegen sich selbst.

(2) Die Antragsteller haben die Tatsachen aufzuführen, auf die sie ihren Antrag stützen. Die Berufsvertretung und die Regierung haben in ihren Anträgen außerdem die Beweismittel zu bezeichnen und das Ergebnis der Ermittlungen darzustellen. § 200 StPO gilt entsprechend.(3) Zuständig zur Durchführung des Verfahrens ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hält das Berufsgericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Hält sich kein Berufsgericht für zuständig, so bestimmt das Landesberufsgericht das zuständige Berufsgericht. Die bei Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens begründete Zuständigkeit des Berufsgerichts wird durch eine spätere Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht berührt.

(4) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Mitglieds seiner Berufsvertretung als Beistand oder eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule als Verteidiger bedienen.

Art. 78 Akteneinsicht 20 22

(1) Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, nach Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens die Akten, die dem Berufsgericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Vor Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitzende und, solange das Untersuchungsverfahren andauert, auch der Untersuchungsführer die Akteneinsicht versagen, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. § 147 Abs. 3 StPO gilt entsprechend. Nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann das Recht des Beschuldigten auf persönliche Akteneinsicht nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe eingeschränkt oder versagt werden.

(2) Die zuständige Berufsvertretung und die Regierung sind berechtigt, die Akten des berufsgerichtlichen Verfahrens einzusehen. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des Beschuldigten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.

(3) Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Akteneinsicht der Präsident. des die Akten verwahrenden Gerichts entscheidet.

Art. 79 Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens 20 22

(1) Erweist sich der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann das Berufsgericht den Antrag durch Beschluss zurückweisen. Es kann den Antrag auch zurückweisen, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint; hält es die Voraussetzungen für das Verfahren nach Art. 38 für gegeben, so übersendet es nach Ablauf der Frist des Abs. 2 die Akten der für die Erteilung der Rüge zuständigen Berufsvertretung.

(2) Gegen die Zurückweisung des Antrags nach Abs. 1 kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 beantragen.

(3) Wird der Antrag nicht nach Abs. 1 zurückgewiesen oder hat das Berufsgericht den Beschluss nach Absatz 1 aufgehoben, so stellt der Vorsitzende den Antrag dem Beschuldigten und den übrigen Antragsberechtigten mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. Die Antragsberechtigten können dem berufsgerichtlichen Verfahren durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Berufsgericht in jeder Lage des Verfahrens als Antragsteller beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller mitzuteilen.

Art. 80 Durchführung eines Untersuchungsverfahrens 13 22

(1) Ergibt sich auf Grund der Äußerungen, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt, so gibt das Berufsgericht dem Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens keine Folge.

(2) Werden weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten, so beauftragt das Gericht den Untersuchungsführer mit der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens.

(3) Der Untersuchungsführer fasst das Ergebnis seiner Untersuchungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zusammen. Die Zusammenfassung ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller bekannt zu geben

Art. 81 Beweiserhebungen 13 22

(1) Der Beschuldigte und der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen zu laden, es sei denn, dadurch wird die Untersuchung wesentlich erschwert oder der Untersuchungserfolg gefährdet. Der Beschuldigte ist in jedem Fall durch den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.

(2) Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen einen Schriftführer beizuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf diese Amtstätigkeit zu verpflichten.

Art. 82 Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens 22

Liegt nach dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens eine Verletzung der Berufspflichten nicht vor oder ist sie nicht nachzuweisen, so stellt das Berufsgericht das Verfahren ein.

Art. 83 Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens; Einstellung wegen Geringfügigkeit 13 20 22

(1) Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt hat, so eröffnet das Berufsgericht das berufsgerichtliche Verfahren durch einen Beschluss (Eröffnungsbeschluss) , in dem die Verfehlungen anzuführen sind. § 207 StPO gilt entsprechend.

(2) sich die Verletzung der Berufspflichten als geringfügig, so kann das Berufsgericht in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen. Sind die Voraussetzungen für das Verfahren nach Art. 38 gegeben, so übersendet der Vorsitzende die Akten der zuständigen Berufsvertretung. Im Übrigen gelten § 153a Abs. 2 und 3 StPO mit der Maßgabe entsprechend, dass ein auferlegter Geldbetrag zugunsten sozialer Einrichtungen der jeweiligen Landeskammer zu zahlen ist.

(3) Beschlüsse nach den Abs. 1 und 2 und Art. 82 sind zuzustellen,

  1. dem Beschuldigten,
  2. seinem Verteidiger,
  3. seinem Beistand und
  4. dem Antragsteller.

Sie sind mitzuteilen

  1. den Antragsberechtigten nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2, soweit diese nicht bereits Antragsteller sind, und
  2. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der Beschuldigte in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig und die Übermittlung zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgabe erforderlich ist.

Art. 84 Hauptverhandlung; abgekürztes Verfahren 22

(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

(2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger oder Beistand sowie dem Antragsteller muss die Ladung mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung zugestellt werden.

(3) Das Berufsgericht kann ohne Eröffnungsbeschluss und ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße erkennen (abgekürztes Verfahren) . Gegen diesen Beschluss können der Beschuldigte und der Antragsteller binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Es findet dann die Hauptverhandlung statt.

(4) In der Hauptverhandlung kann sich der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten lassen. Gegen einen Beschuldigten, der nicht erschienen und nicht vertreten ist, kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

Art. 85 Verlesung von Niederschriften und schriftlichen Gutachten 20 22

(1) Das Berufsgericht kann unbeschadet seiner Aufklärungspflicht beschließen, dass

  1. Niederschriften über die frühere Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen im berufsgerichtlichen Verfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren gegen den Beschuldigten,
  2. das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen

zu verlesen sind. Einem Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen oder eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung ist zu entsprechen, wenn nicht der Zeuge oder der Sachverständige am Erscheinen verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

(2) Der Beschluss nach Abs. 1 muss das zu verlesende Gutachten oder die zu verlesende Niederschrift bezeichnen. Ergeht er vor der Hauptverhandlung, so ist er dem Antragsteller und dem Beschuldigten mit dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen (Abs. 1 Satz 2) , binnen zwei Wochen beim Berufsgericht zu stellen ist. Nach Ablauf dieser Frist braucht das Gericht dem Antrag nur zu entsprechen, wenn der Antragsteller darlegt, dass die Einvernahme der Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Sachaufklärung erforderlich ist.

Art. 86 Verhältnis zu anderen Verfahren 22

(1) Ist gegen den Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts ein strafgerichtliches Verfahren anhängig, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Gleiches gilt, wenn ein solches Verfahren während des Laufs des berufsgerichtlichen Verfahrens anhängig wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beschuldigten liegen.

(2) Wird der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, auch ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten enthält.

(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Das Gericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren mit Einverständnis aller Beteiligten ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(4) Kommt das Berufsgericht zu der Feststellung, dass die Schwere der Verfehlung einen Entzug der Approbation oder Bestallung erfordert, setzt es das Verfahren aus und legt die Akten unter Darlegung der Gründe der zuständigen Behörde zur Entscheidung über den Entzug vor. Wird die Approbation oder Bestallung entzogen, so stellt das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren ein. Wird der Entzug von der zuständigen Behörde abgelehnt oder erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Entscheidung durch die zuständige Behörde, so kann das berufsgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen werden.

Art. 87 Verhältnis zum Disziplinarverfahren 20 22

(1) Wird gegen ein beamtetes Mitglied der Berufsvertretungen, das einer Verletzung der Berufspflichten beschuldigt ist, wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so finden auf das berufsgerichtliche Verfahren Art. 86 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung.

(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn

  1. die Verletzung der Berufspflichten nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
  2. neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich erforderlich sind, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstands zu wahren, oder
  3. neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 in Frage kommen.

Art. 88 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes 22

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor dem Berufsgericht und dem Landesberufsgericht entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorschriften über die ärztliche Schweigepflicht finden Anwendung.

(3) Die Öffentlichkeit kann auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.

Art. 89 Urteil13 20 22

(1) Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

(3) Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des § 263 StPO entsprechende Anwendung.

(4) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehenentsprechend § 267 StPO. Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen; dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, seinem Beistand sowie dem Antragsteller ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Art. 83 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 90 Einlegung der Berufung 13 22

(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können der Beschuldigte und der Antragsteller Berufung einlegen.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen; die Begründung der Berufung des Beschuldigten muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule unterzeichnet sein. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.

Art. 91 Anwendbarkeit von Vorschriften für Verfahren vor dem Landesberufsgericht 22

Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Art. 92 Entscheidungen im Berufungsverfahren 13 22

(1) Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist.

(2) Hat der Beschuldigte die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst. Das Landesberufsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen verfahrensrechtlichen Mangel leidet.

(4) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn lediglich zugunsten des Beschuldigten Berufung eingelegt wurde.

Art. 93 Beschwerde gegen Beschlüsse des Berufsgerichts 22

(1) Gegen alle vom Berufsgericht im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen, des Vorsitzenden ist, soweit sie bei sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung anfechtbar sind, die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen zweier Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beim Berufsgericht des ersten Rechtszugs einzulegen.

(2) Wird die Beschwerde vom Berufsgericht in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 für begründet erachtet, so hilft es ihr ab. Andernfalls legt es die Beschwerde binnen einer Woche dem Landesberufsgericht vor. Das Landesberufsgericht entscheidet durch Beschluss.

Art. 94 Wiederaufnahme des Verfahrens 22

Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafverfahren. Die Wiederaufnahme kann von dem Beschuldigten oder dem gemäß Art. 77 Abs. 1 Berechtigten beantragt werden.

Art. 95 Entscheidung über die Kosten des Verfahrens 13 22

(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren der Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Für das berufsgerichtliche Verfahren werden Gebühren nur erhoben, wenn auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt oder der Beschwerdebescheid gemäß Art. 38 Abs. 6 bestätigt wird. Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Sie betragen für jede Instanz mindestens einhundertfünfzig Euro, höchstens zweitausendfünfhundert Euro. Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Auslagen des berufsgerichtlichen Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden

  1. dem Beschuldigten, wenn auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt wurde; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen, so dürfen die besonderen Auslagen insoweit dem Beschuldigten nicht auferlegt werden;
  2. dem Antragsteller, soweit er Auslagen durch sein Verhalten herbeigeführt hat.

Art. 96 Notwendige Auslagen des Beschuldigten und der Berufsvertretung13 20 22

(1) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Fall der Antragstellung nach Art. 38 Abs. 5 Satz 1 oder Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 der Berufsvertretung und im Fall der Antragstellung nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 2 der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, nachdem der Beschuldigte aufgefordert worden ist, sich zu dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu äußern. Im Übrigen trägt der Beschuldigte die ihm erwachsenen Auslagen selbst. § 467 Abs. 2 bis 4 StPO finden sinngemäß Anwendung.

(2) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen können nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise der Berufsvertretung oder der Staatskasse auferlegt werden, wenn die zur Last gelegten Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage einer gemäß Art. 67 verhängten Maßnahme bilden. Satz 1 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen sind.

(3) Wird ein von der Berufsvertretung oder der Regierung eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen. Bei Rücknahme oder Erfolglosigkeit eines vom Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels trägt er die ihm erwachsenen Auslagen selbst.

(4) Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen. Im Übrigen findet Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten teilweise oder ganz nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten. Im Übrigen findet Absatz 1 Satz 2 Anwendung.

(6) Die notwendigen Auslagen der Berufsvertretung sind im Fall der Antragstellung nach Art. 38 Abs. 5 Satz 1 oder Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn

  1. das Berufsgericht den Beschwerdebescheid nach Art. 38 Abs. 6 Satz 1 bestätigt hat,
  2. auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt wurde oder
  3. ein Fall des Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

Dies gilt nicht, soweit die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach den vorgenannten Absätzen der Berufsvertretung auferlegt werden.Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts zulässt, und ergibt eine summarische Prüfung, dass eine Berufspflichtverletzung vorliegt, können die notwendigen Auslagen der Berufsvertretung dem Beschuldigten auferlegt oder nach billigem Ermessen geteilt werden.

(7) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

  1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten,
  2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistands.

(8) Für die Festsetzung und die Vollstreckung der zu erstattenden notwendigen Auslagen gelten die Vorschriften für das Strafverfahren sinngemäß.

Art. 97 Vollstreckbarkeit der berufsgerichtlichen Entscheidungen20 22

(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollsteckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind. Die rechtskräftige Entscheidung ist entsprechend Art. 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 den dort Genannten mitzuteilen.

(2) Der Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. Zum selben Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 wirksam.

Art. 98 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes 13 22

Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Ausnahme derjenigen, welche die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden

Art. 99 Vollstreckung von Geldbußen und Kosten 22

Für die Vollstreckung von Geldbußen und Kosten sind die für das Strafverfahren geltenden Vollstreckungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

Art. 100 Tilgung von berufsgerichtlichen Maßnahmen in Personalakten 20 22

(1) Eintragungen in den bei der Berufsvertretung geführten Personalakten über eine Maßnahme nach Art. 67 Abs. 1 sind nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Betreffenden ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme noch nicht zu tilgen ist oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist dürfen die Berufspflichtverletzung und die Verurteilung dem Betreffenden im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach Art. 38 entsprechend Anwendung, wobei die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt.

Art. 101 Erstattung der Kosten der Berufsgerichtsbarkeit13 15 20 22

(1) Die persönlichen und sachlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Freistaat Bayern am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Landeskammern im Verhältnis der Zahl der Berufsgerichtsverfahren, die die Mitglieder der einzelnen Berufsvertretungen betrafen, zu erstatten.

(2) Soweit die Einnahmen des Berufsgerichts an Kosten und Geldbußen die nach Abs. 1 dem Freistaat Bayern zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr in dem in Abs. 1 genannten Verhältnis den Landeskammern zur Verwendung für die bei ihnen bestehenden sozialen Einrichtungen zuzuführen.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann im Benehmen mit dem Staatsministerium mit den einzelnen Berufsvertretungen anstelle der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Einzelberechnung Pauschalerstattungen vereinbaren.

Art. 102 Aufsicht über die Berufsgerichtsbarkeit 22

Die für die Bestellung zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Berufsgerichte und das Landesberufsgericht.

Siebter Teil
Schlussbestimmungen

Art. 103 Übergangsbestimmung für Apotheker 20 22

Art. 53 Abs. 1 findet keine Anwendung auf Apotheker, die am Tag vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 511) in Bayern ihre Hauptwohnung hatten, ohne Mitglied der Landesapothekerkammer zu sein. Ein gegenüber der Landesapothekerkammer binnen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nach Satz 1 formgerecht erklärter Beitritt als freiwilliges Mitglied ist weiterhin wirksam.

Art. 104 Übergangsbestimmung für Verfahren vor dem Landesberufsgericht08 17 18a 22

Zum 1. Februar 2019 anhängige Verfahren vor dem Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht München werden von diesem zu Ende geführt; das Gericht besteht insoweit fort. Dieses Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.

Art. 104a (aufgehoben) 15

Art. 105 Inkrafttreten 15 20 22

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1957 1 in Kraft.

__________________
1) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juli 1957 (GVBl S. 162) . Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

*) Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und anderer Vorschriften des Landesgesundheitsrechts vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 993) wird nachstehend der Wortlaut des Heilberufe-Kammergesetzes (BayRS 2122-3-G) in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung ergibt sich aus den Änderungen durch

das Gesetz über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (GVBl S. 328, BayRS 2170-8-G) ,

das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.Oktober 1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. (BGBl I S. 3430, BVerfGE 98, S. 265/328) ,

das Gesetz über Zuständigkeiten in der Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9. April 2001 (GVBl S. 108) ,

das Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und anderer Vorschriften des Landesgesundheitsrechts vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 993) .

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