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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" 1)

Vom 10. Mai 2012
(GVBl. Nr. 9 vom 31.05.2012 S. 197)



Auf Grund des Art. 30 Abs. 8 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 46), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" (BayRS 2122-3-1-UG), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen""Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" (WBO-ÖGW)".

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Arztes für öffentliches" durch die Worte "Facharztes für Öffentliches" ersetzt und nach dem Wort" Bereich" die Worte "von Public Health in" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Worte "Arzt für öffentliches" durch die Worte "Facharzt für Öffentliches" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "seinen gewöhnlichen Aufenthalt" durch die Worte "seine Hauptwohnung im Sinn des Melderechts" ersetzt.

bbb) Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 2. den Amtsarztlehrgang nach § 1 der Amtsarztprüfungsordnung 2) vom 17. September 1970 (GVBl. S. 451), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 1973 (GVBl. S. 598), besucht und

3. die Amtsarztprüfung nach §§ 5 bis 8, 15 bis 24 der Amtsarztprüfungsordnung erfolgreich abgeschlossen hat.

"2. den Amtsarztlehrgang nach § 5 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst (FachV-GesD) vom 25. Juli 2003 (GVBl S. 530) besucht und

3. die Amtsarztprüfung nach §§ 7 bis 16 FachV-GesD erfolgreich abgeschlossen hat. "

bb) Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 

altneu
Die Gebietsbezeichnung kann auch in der Form "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" geführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet das Staatsministerium des Innern. "Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" wird auch dann auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erfüllt wurden; die Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 sind auch dann erfüllt, wenn Amtsarztlehrgang und Amtsarztprüfung auf Grund einer der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst vergleichbaren früheren Regelung absolviert wurden. Bei teilweiser Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen kann die Weiterbildung unter Anrechnung der bis dahin nachgewiesenen Weiterbildungsvoraussetzungen nach dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden."

b) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die Gebietsbezeichnung kann in der Form "Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen" geführt werden."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; die Worte "und Zweiten Teils der Amtsarztprüfungsordnung" werden durch die Worte "bis Dritten Teils der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst" und die Worte "Absatz 3" durch die Worte "Abs. 4" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Auf Bewerber, die den Amtsarztlehrgang und die Amtsarztprüfung nur zum Zweck der Weiterbildung absolvieren, finden § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 sowie Abs. 3 und 5, § 10 Nr. 5, §§ 25 26 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 5, sowie § 28 der Amtsarztprüfungsordnung keine Anwendung. Für solche Bewerber gilt ebenso nicht der Hinweis in § 30 der Amtsarztprüfungsordnung auf § 2 Abs. 1 und § 6 der Allgemeinen Prüfungsordnung 3) in der jeweils geltenden Fassung. Bei ausländischen Bewerbern genügt abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Amtsarztprüfungsordnung der Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung 4) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885)."(4) Auf Bewerber, die den Amtsarztlehrgang und die Amtsarztprüfung nur zum Zweck der Weiterbildung absolvieren, finden §§ 2 und 3 Satz 1 FachV-GesD keine Anwendung. Bei ausländischen Bewerbern genügt abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 FachV-GesD der Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung. "

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des Art. 27 Abs. 6 des Kammergesetzes und des § 2 Abs. 1 Nr. 1 " durch die Worte "von Art. 30 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "versorgungsärztliche" ein Komma und das Wort "polizeiärztliche" eingefügt.

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
§ 32 Abs. 1 der Amtsarztprüfungsordnung 6) und Art. 24 Abs. 4 Satz 1 des Kammergesetzes finden Anwendung, ebenso Art. 24 Abs. 5 und 6 des Kammergesetzes, wobei für die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit das Staatsministerium des Innern zuständig ist."Art. 33 Abs. 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4 HKaG finden Anwendung." 

5. § 4

§ 4

Die Vorschriften des Kammergesetzes 7) über die Wiederholung des Anerkennungsverfahrens ( Art. 27 Abs. 3) und die aus dem Führen der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" fließenden Pflichten ( Art. 23 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Art. 29) finden entsprechende Anwendung.

Welche Gebietsbezeichnungen auf verwandten Gebieten neben der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" geführt werden dürfen ( Art. 23 Abs. 2 Satz 1 des Kammergesetzes) bemißt sich nach § 4 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 1. Januar 1978 (Sondernummer des Bayerischen Ärzteblattes vom Dezember 1980).

wird aufgehoben.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "vom Staatsministerium des Innern" gestrichen und die Worte "ihren gewöhnlichen Aufenthalt" durch die Worte "ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" wird auch dann auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erfüllt wurden; die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sind auch dann erfüllt, wenn Amtsarztlehrgang und Amtsarztprüfung auf Grund einer der Amtsarztprüfungsordnung 8) vergleichbaren früheren Regelung absolviert wurden. Bei teilweiser Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung kann die Weiterbildung unter Anrechnung der bis dahin nachgewiesenen Weiterbildungsvoraussetzungen nach dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden.

wird aufgehoben.

7. Es werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

" § 5a

(1) Auf Antrag erhält die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung im Gebiet 'Öffentliches Gesundheitswesen' besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte automatisch anerkannt wird.

(2) Wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung im Gebiet 'Öffentliches Gesundheitswesen' besitzt, der nicht nach Abs. 1 automatisch anerkannt wird, erhält die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG . Die Antragstellenden haben eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Dauer der Weiterbildung, die sie gemäß Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen, mindestens ein Jahr unter der in dieser Weiterbildungsordnung geforderten Weiterbildungszeit liegt oder wenn sich der Inhalt ihrer Weiterbildung wesentlich von dem in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehenen Inhalt unterscheidet. Satz 2 gilt nicht, soweit die von den Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied ausgleichen.

(3) Für die Eignungsprüfung nach Abs. 2 Satz 2 finden §§ 7 bis 12 FachV-GesD entsprechende Anwendung. Die Prüfung erstreckt sich auf diejenigen Weiterbildungsinhalte, d.h. Lehrfächer im Sinn des § 5 Abs. 2 FachV-GesD, in welchen wesentliche Ausbildungsdefizite festgestellt wurden. Ein Defizit ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit bestätigt den Antragstellenden binnen eines Monats den Eingang des Antrags und teilt ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellenden den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, durch rechtsmittelfähigen Bescheid getroffen und muss begründet werden. Im Fall der Anerkennung nach Abs. 2 beträgt die Frist vier Monate.

(5) Abgeleistete Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis geführt haben, sind anzurechnen, wenn und soweit sie den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung entsprechen.

(6) Ein Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung im Gebiet 'Öffentliches Gesundheitswesen', der nicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 anzuerkennen ist, kann ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn und soweit die Weiterbildung den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung entspricht.

§ 5b

Über Anerkennungen und Anrechnungen nach dieser Verordnung entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit."

8. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 6

Für Zahnärzte gilt § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (gegenstandslos). Die Gebietsbezeichnung lautet "Öffentliches Gesundheitswesen" und kann auch in der Form "Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen" geführt werden.

" § 6

Für Zahnärzte gelten § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 5a entsprechend. Die Gebietsbezeichnung lautet 'Öffentliches Gesundheitswesen' und kann auch in der Form "Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen" geführt werden."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

_____
1) § 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2011 (ABl L 59 S. 4).