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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 9. Juli 2012
(GBl. Nr. 13 vom 16.07.2012 S. 339)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

Das Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WFK), geändert durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 256), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort "Errichtung" sowie das Komma gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

bbb) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Freistaat Bayern errichtet als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern"Der Freistaat Bayern betreibt als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts".

ccc) Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:

"3. das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München,".

ddd) Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 4 und 5.

bb) Satz 2

Das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München wird nach Maßgabe dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts fortgeführt.

wird aufgehoben.

c) Abs. 2

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Klinika treten in die Rechte und Pflichten der bisherigen Klinika als Staatsbetriebe im Sinn von Art. 26 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ein. Im Weg der Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten des Freistaates Bayern und der jeweiligen Universität sowie die Zuständigkeiten, die bislang die jeweilige Universität oder das bisherige Klinikum für den Freistaat Bayern wahrnehmen, auf das Klinikum über, soweit sie seinem Aufgabenbereich gemäß Art. 2 Abs. 1 zuzurechnen sind. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Verwaltungsakt die Einrichtungen festzulegen, die dem Klinikum zum Zeitpunkt der Errichtung angehören; Rechtsbehelfe dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Änderung der" und die Worte "und die Zuordnung weiterer Einrichtungen" werden gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Staatsministerium" werden die Worte "für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium)" eingefügt.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

bb) Satz 2

Für die Bekanntmachung und das In-Kraft-Treten der Satzungen gilt Art. 13 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) entsprechend.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "den Klinika" durch die Worte "dem Klinikum" und die Worte "Zwecke des Betriebs" durch die Worte "den Betrieb" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "weiterhin" gestrichen.

g) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und es werden die Worte "Die Klinika verfolgen" durch die Worte "Das Klinikum verfolgt" ersetzt.

bb) Satz 2

Die nach § 59 AO erforderlichen Satzungen werden binnen drei Monaten nach Errichtung der Anstalt erlassen.

wird aufgehoben.

2. Art. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Das Klinikum dient in besonderer Weise der Universität, der es zugeordnet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie dem wissenschaftlichmedizinischen Fortschritt; es nimmt daran ausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Es erfüllt ferner die ihm in der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals obliegenden Aufgaben."Das Klinikum ist der Universität zugeordnet; es dient der universitären Forschung und Lehre und dem wissenschaftlichen Fortschritt und nimmt daran ausgerichtet Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Es fördert die Weiterbildung seines Personals."

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die im Klinikum tätigen Mitglieder der Universität können die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach Art. 3 BayHSchG wahrnehmen."Das Klinikum hat sicherzustellen, dass die im Klinikum tätigen Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach Art. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) wahrnehmen können."

3. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch" durch die Worte "Entgelte und" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Daneben gewährt der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Staatshaushalts Mittel für Aufgaben der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre, für sonstige nicht entgeltfähige betriebsnotwendige Aufwendungen (sonstige Trägeraufgaben) und für Investitionen, die nicht nach Art. 54 BayHO als große staatliche Baumaßnahmen durchzuführen sind."Die staatlichen Aufgaben der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre finanziert der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Staatshaushalts und stellt Mittel für sonstige nicht voll vergütete betriebsnotwendige Aufwendungen (sonstige Trägeraufgaben) und Investitionen nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung."

cc) In Satz 3 wird das Wort "finanziert" durch das Wort "durchgeführt" ersetzt.

b) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Als Nachweis der Verwendung der Mittel dient der gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 4 vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss."Die Verwendung der Mittel wird im Jahresabschluss nachgewiesen."

c) Abs. 4

(4) Das Staatsministerium schließt mit dem Klinikum in entsprechender Anwendung des Art. 15 BayHSchG Zielvereinbarungen. Die Zielvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden Abs. 4 und 5.

4. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "der zugrundegelegten Annahmen" gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "eines jeden" durch das Wort "des" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "auf das Wirtschaftsjahr" gestrichen.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

bb) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Das Staatsministerium kann mit Zustimmung der Obersten Baubehörde und des Staatsministeriums der Finanzen im Einzelfall einem Klinikum die Bauherreneigenschaft für eine Baumaßnahme mit Baukosten von mehr als fünf Millionen Euro übertragen, die zu mehr als 50 v.H. vom Klinikum außerhalb der Anlage S des jeweiligen Haushaltplans finanziert wird. Die festgestellten Gesamtkosten der jeweiligen Baumaßnahme sind vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags zur Genehmigung vorzulegen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

dd) Die bisherigen Sätze 3 und 4

Die Mitfinanzierung des Bundes nach dem Hochschulbauförderungsgesetz ist sicherzustellen. Für große Baumaßnahmen, die über Satz 1 hinausgehen, finden die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung Anwendung.

werden aufgehoben.

5. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "Dauer von" die Worte "bis zu" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "der Universität" gestrichen.

c) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "in entsprechender Anwendung des Art. 83 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)" gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Gegenüber dem Klinikum haften sie nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit."

6. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden nach der Zahl "3" die Worte "sowie die stellvertretenden Mitglieder" eingefügt.

bb) In Nr. 7 werden die Worte "gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 4" gestrichen.

b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgende Nr. 5 angefügt:

"5. Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staatsministerium."

7. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "klinischen Einrichtung oder einer selbstständigen Abteilung und einem in der klinischen Einrichtung oder der selbstständigen Abteilung" durch die Worte "Einrichtung und einem dort" ersetzt.

b) Abs. 2 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen sowie von selbstständigen Abteilungen innerhalb der genannten Einrichtungen entscheidet der Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Hochschulleitung sowie der Medizinischen Fakultät und mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Leitung der Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen sowie selbstständiger Abteilungen wird vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät bestellt und abberufen."Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Kliniken, von selbstständigen Abteilungen und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Hochschulleitung sowie der Medizinischen Fakultät und mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Leitung der Kliniken, selbstständiger Abteilungen und sonstiger Einrichtungen wird vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät bestellt und abberufen."

c) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "der am Klinikum tätigen wissenschaftlichen, ärztlichen und zahnärztlichen Beamten und Beamtinnen" durch die Worte "oder Dienstvorgesetzte des am Klinikum tätigen wissenschaftlichen, ärztlichen und zahnärztlichen Personals" ersetzt.

d) In Abs. 4 Satz 4 werden nach dem Wort "Beauftragter" die Worte "oder eine Beauftragte" und nach dem Wort "Dienstvorgesetzter" die Worte "oder Dienstvorgesetzte" eingefügt.

e) In Abs. 5 Satz 2 wird nach dem Wort "Vorgesetzter" die Worte "oder Vorgesetzte" eingefügt.

8. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Zu diesem Zweck informiert sie der Klinikumsvorstand" durch die Worte "Dieser informiert sie" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Ihr gehören die Vorstände der Kliniken und sonstigen klinischen Einrichtungen und die Leiter und Leiterinnen der in klinischen Einrichtungen eingerichteten selbstständigen Abteilungen des Klinikums an."Ihr gehören die Vorstände der Kliniken, der selbstständigen Abteilungen und die Leiter und Leiterinnen der sonstigen Einrichtungen an."

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

bbb) Es werden jeweils die Worte "ärztlichwissenschaftlichen" durch das Wort "wissenschaftlichen" ersetzt.

ccc) Vor dem Wort "Gleichstellungsbeauftragte" werden die Worte "oder der" eingefügt.

cc) In Satz 4 Halbsatz 2 werden die Worte "über die Wahl" gestrichen.

dd) In Satz 5 werden die Worte "klinischen, vorklinischen und sonstigen medizinischen" gestrichen.

9. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "zusammen" die Worte "und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Worte "der wechselseitigen Kostenerstattung" durch die Worte "eventueller Kostenerstattungen im wirtschaftlichen Bereich" ersetzt.

10. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "hierfür" gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der aus Abs. 2 Satz 1 erwachsenden" durch das Wort "dieser" und das Wort "Nähere" durch das Wort "Weitere" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "zum" die Worte "oder zur" eingefügt.

11. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Aus Anlass der Errichtung der Anstalten gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Regelungen getroffen:
  1. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus der in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG genannten Gruppe (sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) sowie die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden gehen mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 auf das jeweilige Klinikum über. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Errichtung der Anstalten sind ausgeschlossen.
  2. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende gelten die für den Freistaat Bayern jeweils einschlägigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen.
  3. Die Klinika sind verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu stellen sowie die für die Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.
  4. Die Beamten und Beamtinnen aus der in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG genannten Gruppe (sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) treten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Freistaat Bayern nach Maßgabe der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in den Dienst der Anstalt über.
"(1) Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Auszubildenden des Klinikums gelten die für den Freistaat Bayern jeweils einschlägigen Bestimmungen. Die Klinika beteiligen sich an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Beschäftigten."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. Die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden beim Freistaat Bayern werden vom Klinikum, solche beim Klinikum werden vom Freistaat Bayern jeweils wie eigene Beschäftigungszeiten angerechnet."1. Die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beim Freistaat Bayern werden vom Klinikum, solche beim Klinikum werden vom Freistaat Bayern jeweils wie eigene Beschäftigungszeiten angerechnet."

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Arbeitnehmerinnen" die Worte "und die Auszubildenden" eingefügt.

cc) Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Dem Klinikum wird die Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen. Oberste Dienstbehörde im Sinn von Art. 2 BayBG ist der Klinikumsvorstand. Für diesen ernennt der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin die Beamten und Beamtinnen des Klinikums."3. Das Klinikum hat die Dienstherrnfähigkeit. Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin ernennt die Beamten und Beamtinnen des Klinikums. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben der obersten Dienstbehörde."

dd) Nr. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Beamten- oder Angestelltenverhältnis im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG sowie die Beamten und Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG (wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) verbleiben beim Freistaat Bayern."Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinn des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG sowie wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG sind Bedienstete des Freistaates."

c) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Abs. 3" durch die Worte "Abs. 2" und die Worte "wird mit Wirksamkeit der Zuordnung Folgendes bestimmt" durch die Worte "gilt Folgendes" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden die Worte "Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus der in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG genannten Gruppe (sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen)" durch die Worte "sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG" ersetzt.

cc) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. Die Beamten und Beamtinnen aus der in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG genannten Gruppe (sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen), die in der Einrichtung beschäftigt sind, sind von dem Klinikum oder vom Freistaat Bayern nach Maßgabe der §§ 128 ff. BRRG zu übernehmen."2. Die beamteten sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG werden gemäß §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes übernommen."

dd) In Nr. 3 werden die Worte ",die der Einrichtung zugeordnet sind, bleiben im Dienst" durch die Worte "sind Bedienstete" ersetzt.

12. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags nach Anhörung der Klinikumsvorstände und der Aufsichtsräte sowie der Hochschulleitungen das Klinikum der Universität München und das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München zu einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammen zu legen. Das durch die Zusammenlegung entstandene Klinikum wird Rechtsnachfolger der beiden Anstalten. In der Rechtsverordnung sind die erforderlichen Vorschriften insbesondere zur Überleitung des Personals sowie zum Vollzug des Haushalts zu erlassen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 1 und 2.

13. Art. 17

Art. 17 Übergangsvorschriften

(1) Der Betrieb des bisherigen Klinikums gilt wirtschaftlich als ab dem 1. Januar 2006 von der Anstalt übernommen. Das Betriebsvermögen wird daher mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 1. Januar 2006 vom Klinikum übernommen.

(2) Die gemäß Art. 52f Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BayHSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), bestellten Mitglieder des Klinikumsvorstands gelten bis zum Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, als Mitglieder des Klinikumsvorstands der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1. Entsprechendes gilt für deren Stellvertretung.

(3) Das Aufsichtsratsmitglied gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist - soweit erforderlich - unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Im Übrigen nimmt der Aufsichtsrat in seiner bisherigen Zusammensetzung die Aufgaben wahr.

(4) Die für das bisherige Klinikum gewählten Mitglieder der Klinikumskonferenz bleiben über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes hinaus bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

wird aufgehoben.

14. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Außer-Kraft-Treten" gestrichen.

b) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft" werden gestrichen.

c) Sätze 2 und 3

Mit Ablauf des 31. Mai 2006 treten die Verordnung über das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München als Anstalt des öffentlichen Rechts (Klinikumsverordnung rechts der Isar - MRIKlinV) vom 20. Juni 2003 (GVBl S. 395 BayRS 2210-2-20-WFK) und die Verordnung über abweichende organisationsrechtliche Regelungen bei Klinika vom 22. Juni 2004 (GVBl S. 267, BayRS 2210-2-9-WFK) außer Kraft. Die durch die aufgehobenen Vorschriften eingetretenen Rechtswirkungen und erworbenen subjektiven Rechte und Berechtigungen bleiben unberührt.

werden aufgehoben.

§ 2 Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl. S. 338), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) kann die Grundordnung vorsehen, dass anstelle der Bezeichnung "Fachhochschule" eine andere profiladäquate Bezeichnung, insbesondere die Bezeichnung "Technische Hochschule" geführt wird, wenn die Fachhochschule nach ihrem Fächerspektrum, ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer internationalen Bedeutung und ihrer Kooperation mit Wissenschaft und Wirtschaft dieser Bezeichnung entspricht. Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen."

2. In Art. 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium)" gestrichen.

3. Art. 42 Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Für die Teilnahme an speziellen weiterbildenden Studien (Art. 56 Abs. 6 Nr. 3) kann von einer Immatrikulation abgesehen werden."

4. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Kompetenzen, die im Rahmen einer einschlägigen, erfolgreich abgeschlossenen Berufs- oder Schulausbildung, sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 oder einer berufspraktischen Tätigkeit erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind."Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind."

§ 3 Änderung des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 102), wird wie folgt geändert:

1. Art. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:ss

"(4) Wird mit einem Beamten oder einer Beamtin im Sinn dieses Gesetzes ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet, so ist der Beamte oder die Beamtin abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 Beamt StG nicht entlassen, wenn er oder sie für die Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur beurlaubt wird."

2. Art. 6 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt:

"In den Vorschriften nach Satz 1 kann ferner geregelt werden, dass Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den in Satz 3 genannten Tätigkeiten stehen, auch beamtetem nichtwissenschaftlichen Personal als Nebenamt übertragen werden können; Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend."

§ 4 Änderung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 102), wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,"

b) Es werden folgende neue Nr. 4 und folgende Nr. 5 eingefügt:

"4. aus der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung,

5. aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,".

c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6.

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 11 eingefügt:

"Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 und Sätzen 2 und 3 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienplätze beteiligt, den sie oder er nachweisen kann."

bb) Der bisherige Satz 11 wird Satz 12.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Von der Vergabe nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wer den Vorabquoten nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 unterfällt."

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

3. Art. 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Im Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags können im Rahmen der Vorauswahl der Grad der Qualifikation, der Grad der Ortspräferenz oder die Verbindung dieser Maßstäbe berücksichtigt werden."

4. In Art. 8 Abs. 3 Nr. 4 werden die Worte "die Grundsätze des Serviceverfahrens und der" durch die Worte "das Serviceverfahren und die" ersetzt.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten §§ 2 bis 4 am 1. August 2012 in Kraft.