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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
- Bayern -

Vom 26. September 2013

(GVBl. Nr. 19 vom 15.10.2013 S. 621, ber. S. 646)


Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl S. 288, BayRS 2126-8-A), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten in der Gesundheit, im Arbeitsschutz und in der Ernährung vom 2. April 2009 (GVBl S. 46, BayRS 1102-5-S) das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen,
  2. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayKrG in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten in der Gesundheit, im Arbeitsschutz und in der Ernährung das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit,

folgende Verordnung:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl S. 989, BayRS 2126-8-1 -A), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in § 21 das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Sätze 2 bis 5 werden durch folgende Sätze 2 bis 6 ersetzt:

altneu
Der Teilbetrag ergibt sich aus der Summe
  1. der Zahl der über DRG-Fallpauschalen (§ 7 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) vergüteten vollstationären somatischen Fälle, multipliziert mit dem Case-Mix-Index (Verhältnis der Summe der DRG-Bewertungsrelationen zur Fallmenge) und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag,
  2. der Zahl der vergüteten vollstationären somatischen Fälle in besonderen Einrichtungen (§ 17b Abs. 1 Satz 15 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG), multipliziert mit dem Verhältnis des hierfür erzielten durchschnittlichen Fallerlöses zum landesweiten Basisfallwert und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag, sowie
  3. der Zahl der voll- und teilstationären Fälle der Fachrichtungen Psychiatrie (PSY), Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) sowie Psychosomatik (PSO), multipliziert mit einem Gewichtungsfaktor von 0,7 und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag.

Die erforderlichen Angaben werden zu Satz 2 Nrn. 1 und 2 aus den in Verbindung mit der Krankenhausentgeltgenehmigung (§§ 11 und 14 KHEntgG) übermittelten Daten des Krankenhauses gewonnen und zu Satz 2 Nr. 3 der Krankenhausstatistik nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BayKrG entnommen; maßgeblich sind jeweils die Krankenhausdaten des Vorjahres. Soweit die zur Berechnung des Teilbetrags notwendigen Angaben nicht bis spätestens zum 31. August vorliegen, sind die zuletzt übermittelten Fallzahlen, Bewertungsrelationen bzw. Erlöse der Entscheidung zugrunde zu legen. Bei neu in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern ist bis zur Vorlage der Statistikdaten eine vorläufige Einstufung der Fallzahlen und der durchschnittlichen Fallschwere vorzunehmen.

 Der Teilbetrag ergibt sich aus der Summe
  1. der Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vereinbarten Fälle, multipliziert mit dem Verhältnis der durchschnittlichen Fallerlöse des Krankenhauses, die sich aus der Summe von Erlösbudget und Erlössumme nach §§ 4 und 6 Abs. 3 KHEntgG dividiert durch die Fallmenge ergeben, zum durchschnittlichen Fallerlös aller nach dem Krankenhausentgeltgesetz vereinbarten Fälle der nach Art. 12 BayKrG geförderten Krankenhäuser und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag, und
  2. der Zahl der nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vereinbarten Fälle, multipliziert mit dem Verhältnis der durchschnittlichen Fallerlöse des Krankenhauses, die sich aus der Summe von Erlösbudget und Erlössumme nach § 7 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 BPflV dividiert durch die Fallmenge ergeben, zum durchschnittlichen Fallerlös aller nach der Bundespflegesatzverordnung vereinbarten Fälle der nach Art. 12 BayKrG geförderten Krankenhäuser, einem Gewichtungsfaktor von 0,7 und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag.

Die erforderlichen Angaben übermitteln die Krankenhausträger jährlich bis zum 31. Mai an die zuständige Behörde. Maßgeblich sind jeweils die Krankenhausdaten sowie die vereinbarten Vergütungen mit den zugrunde liegenden Fallzahlen des Vorjahres; nachträgliche Änderungen bleiben außer Betracht. Bei nicht zeitgerechter Vorlage der Krankenhausdaten kann unter Berücksichtigung der zuletzt übermittelten Angaben durch Schätzung entschieden werden. Falls bei neu in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stehen, sind der Berechnung die Durchschnittswerte einer vergleichbaren Krankenhausgruppe zugrunde zu legen.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gewichtungsfaktoren betragen. "Die Gewichtungsfaktoren betragen
  1. für vorgehaltene somatische Kapazitäten in Schwerpunktkrankenhäusern nach Art. 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayKrG 1,5
  2. für vorgehaltene somatische Kapazitäten in allen anderen Krankenhäusern 0,8
  3. für vorgehaltene Kapazitäten der Fachrichtungen PSY, KJP und PSO 1,5."

bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Für die im kooperativen Belegarztwesen vorgehaltenen Behandlungskapazitäten erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,2. "

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

c) Abs. 5 erhält folgende Fassung: 

altneu
(5) Die Abweichung der nach den vorangehenden Bestimmungen festgestellten Jahrespauschale von der im Jahr 2007 gewährten Jahrespauschale - ohne Zuschläge wegen Mehrbedarfs - wird
  1. für die Jahrespauschale 2008 auf höchstens 5 v. H.,
  2. für die Jahrespauschale 2009 auf höchstens 10 v.H. und
  3. für die Jahrespauschale 2010 auf höchstens 15 v. H. begrenzt.
 " (5) Die Minderung der nach den vorangehenden Bestimmungen festgestellten Jahrespauschale von der im Jahr 2012 gewährten Jahrespauschale - ohne Zuschläge wegen Mehrbedarfs - wird für die Jahrespauschale 2013 auf höchstens 5 v.H. begrenzt."

d) Abs. 7 erhält folgende Fassung: 

altneu
(7) Bis zur Vorlage der Statistikdaten wird die Jahrespauschale des Vorjahres vorläufig in Form von Abschlagszahlungen weiter gewährt. " (7) Bis zur Festsetzung der Jahrespauschale wird die Jahrespauschale des Vorjahres vorläufig in Form von Abschlagszahlungen entsprechend § 9 weiter gewährt."

3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "im Rahmen der Schließung von Krankenhausabteilungen" gestrichen.

5. § 18 Satz. 4 erhält folgende Fassung: 

altneu
Auch die nicht im Verzeichnis II der Anlage zur Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl I S. 2255), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1869), aufgeführten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sind grundsätzlich den kurzfristigen Anlagegütern, Güter des allgemeinen Ausbaus und der betriebstechnischen Anlagen grundsätzlich den mittelfristigen Anlagegütern und Güter, die durch Baumaßnahmen (Erd- und Grundbauarbeiten, Rohbauarbeiten, Außenanlagen) erstellt werden, grundsätzlich den langfristigen Anlagegütern zuzuordnen."Im Zweifel sind Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände den kurzfristigen Anlagegütern, Güter des allgemeinen Ausbaus und der betriebstechnischen Anlagen den mittelfristigen Anlagegütern und Güter, die durch Baumaßnahmen erstellt werden, den langfristigen Anlagegütern zuzuordnen." 

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes und des Art. 10b des Finanzausgleichsgesetzes (DVBayKrG/FAG 1993) vom 27. Dezember 1993 (GVBl S. 1101, BayRS 2126-8-1-A), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 72), und die Verordnung zu Art. 12 des Bayerischen Krankenhausgesetzes vom 12. Oktober 2002 (GVBl S. 587, BayRS 2126-8-2-F), geändert durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBl S. 375), treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3

(3) Soweit für die Entscheidung über die Jahrespauschale im Jahr 2008 noch keine ausreichenden Krankenhausdaten vorliegen, können abweichend von § 6 Abs. 3 Angaben zu den für das Jahr 2007 vereinbarten Fällen und Bewertungsrelationen bzw. Erlösen herangezogen werden.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

c) Die bisherigen Abs. 5 bis 9 werden durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt:

altneu
(5) In den Fällen des Art. 28 Abs. 5 BayKrG gilt die Verordnung zu Art. 12 des Bayerischen Krankenhausgesetzes vom 12. Oktober 2002 (GVBl S. 587, BayRS 2126-8-2-F), geändert durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBl S. 375), weiter.

(6) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 bemessensich die pauschalen Förderleistungen nach Art. 12 BayKrG nach der Verordnung zu Art. 12 des Bayerischen Krankenhausgesetzes vom 12. Oktober 2002 (GVBl S. 587, BayRS 2126-8-2-F), geändert durch Verordnung vom 31. August 2004 (GVBl S. 375).

(7) Die Erklärung über die sachgemäße Verwendung der Jahrespauschale nach § 11 Abs. 1 ist für die Jahre 2005 bis 2007 bis zum 1. Juli 2008 vorzulegen.

(8) Die Erklärung nach § 17 Abs. 5 Satz 1 ist vom Krankenhausträger erstmals bis spätestens 31. März 2008 vorzulegen.

(9) Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist das Landesamt für Finanzen - Staatsschuldenverwaltung - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 für die Auszahlung der Förderleistungen nach Art. 15 Abs. 1 BayKrG zuständig. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Übergabe der dafür notwendigen Akten zwischen dem Landesamt für Finanzen - Staatsschuldenverwaltung - und den örtlich zuständigen Regierungen sicherzustellen.

 " (4) Bei Krankenhäusern, die in den Jahren 2012 bis 2014 ihre Leistungen nach § 12 BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne Ausgleiche nach § 12 Abs. 2 BPFlV abrechnen, ersetzt das vereinbarte Budget des Krankenhauses die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BPflV genannte Summe aus vereinbarten Erlösbudget und Erlössumme nach § 7 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 BPflV in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung.

(5) § 12 Abs. 2 Satz 2 in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist auf alle Krankenhausschließungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden, soweit nicht Art. 28 Abs. 5 und 6 BayKrG anzuwenden und sofern über Ausgleichszahlungen nach Art. 17 BayKrG in Verbindung mit § 12 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

(6) Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 übermitteln die Krankenhausträger die erforderlichen Angaben im Jahr 2013 bis zum 30. September an die zuständige Behörde."

§ 2
Weitere Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes, zuletzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 werden folgende Sätze 6 bis 8 angefügt:

"Bei einer Einstellung des Krankenhausbetriebs von mehr als einem Monat Dauer wird die Gewährung der Jahrespauschale für den Zeitraum der Betriebsstilllegung eingestellt; dies gilt entsprechend anteilig für Krankenhäuser, wenn der Betrieb einer unselbstständigen Betriebsstätte eines Krankenhauses eingestellt wird. Wird der Betrieb wieder fortgesetzt, werden die Daten für die Ermittlung des leistungsbezogenen Teilbetrags im auf die Stilllegung folgenden Jahr abweichend von Abs. 3 Satz 4 auf Basis von Durchschnittswerten ausgeglichen. Eine entsprechende Betriebseinstellung hat der Krankenhausträger der Förderbehörde unverzüglich anzuzeigen."

b) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlung dieser Abschlagszahlungen zu einer Überzahlung in Bezug auf die voraussichtliche Jahrespauschale führen könnte, soll der entsprechende Betrag einbehalten werden."

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Wenn der Nachweis des Verkehrswerts mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung des Kapitalwerts auf Basis der für eine vergleichbare Errichtung oder Beschaffung geschätzten Investitionskosten."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

" (3) Als angemessen gilt die Verzinsung, die erzielt werden könnte, wenn das Kapital zu dem auf dem Kapitalmarkt durchschnittlich üblichen Zinssatz für den jeweiligen Nutzungszeitraum angelegt worden wäre. Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. "

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5; in Satz 3 werden nach dem Wort "Nutzungsentgelt" die Worte "und der angemessenen Verzinsung" eingefügt.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

3. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und 3" durch die Worte "bis 4 " ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE

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