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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 23. Juni 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2023 S. 246)
§ 1
Änderung des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen
Das Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 3 Abs. 2 wird die Angabe "Art. 3 Abs. 4" durch die Angabe "Art. 2 Abs. 4" ersetzt.
2. Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Betriebe" die Wörter "und Anlagen" eingefügt.
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Die Kontrollbehörde ist befugt, von Inhabern von Betrieben und Betreibern von Anlagen, die der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung unterstehen, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen, soweit sie für die Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens ihrer Zuständigkeit erforderlich sind."
3. In Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "über" die Wörter "Mittel zum Tätowieren," eingefügt.
4. Art. 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Die folgenden Sätze 2 bis 6 werden angefügt:
"Abweichend von Satz 1 verringern sich die Gebühren in Anwendung des Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 für amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben mit geringem Durchsatz sowie für die amtliche Überwachung von Schlachtungen im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa und Anhang III Abschnitt III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf die im Kostenverzeichnis für diese Betriebe gesondert festgelegten Beträge. 3Als Schlachtbetriebe mit geringem Durchsatz im Sinne des Satzes 2 gelten solche, die die Mengen gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/627 nicht überschreiten. Zur Berechnung der Großvieheinheiten gelten die Umrechnungsfaktoren gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/627. Für kleines Farmwild mit einem Lebendgewicht von weniger als 100 kg ist ein Umrechnungsfaktor von 0,05, für großes Farmwild mit einem Lebendgewicht von 100 kg oder mehr ein Umrechnungsfaktor von 0,2 und für Geflügel ein Umrechnungsfaktor von 0,002 pro Tier anzusetzen. Gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 sind im Falle von Verstößen gegen Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625, aufgrund derer ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in Höhe von mindestens eintausend Euro ergangen ist oder ein Strafverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung abgeschlossen wurde, für ein Jahr ab Bestandskraft oder Rechtskraft Gebühren nach Satz 1 zu erheben."
5. Art. 20 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Kontrollbehörde ist zuständig für die Ausstellung von Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist, für Betriebe, die tierische Lebensmittel exportieren, und die zugrunde liegende Überprüfung des Betriebs. Sie ist ferner zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Kreisverwaltungsbehörden, soweit diese eine solche für die Tätigkeit nach Abs. 1 benötigen. | "(2) Das Landesamt ist zuständig für die Ausstellung von Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist, für Betriebe, die lebende Tiere, Zuchtmaterial, Eintagsküken, Bruteier, Lebensmittel, tierische Nebenprodukte, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse exportieren, und die zugrunde liegende Überprüfung des Betriebs." |
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Die Kontrollbehörde ist zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Kreisverwaltungsbehörden, soweit diese eine solche für die Tätigkeit nach Abs. 1 benötigen."
6. Nach Art. 29 wird folgender Art. 30 eingefügt:
"Art. 30 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und die aufgrund dieser Regelung im Kostenverzeichnis festgelegten Beträge dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. Das Vorliegen einer beihilferechtlichen Genehmigung für die in Satz 1 genannten Bestimmungen wird im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt nachrichtlich mitgeteilt."
7. Der bisherige Art. 30 wird Art. 31.
§ 2
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes
Art. 9 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Veterinärwesen" die Angabe "(GVVG)" eingefügt.
2. Dem Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Darüber hinaus erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für Mindereinnahmen aus der Begrenzung der Fleischhygienegebühren bei Betrieben gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GVVG eine jährliche pauschale Zuweisung nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt."
§ 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
In Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (BayAGTierNebG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7831-4-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 3" ersetzt.
§ 4
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
Die Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "BayFAG," durch die Wörter "des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG)," ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und der Lebensmittelüberwachung" angefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Für die Berechnung der Zuweisungen nach Art. 9 Abs. 5 Satz 3 BayFAG ist die Anzahl der im Vorvorjahr im Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde von Betrieben gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) geschlachteten Großvieheinheiten gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 GVVG im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Vorvorjahr von Betrieben gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GVVG in ganz Bayern geschlachteten Großvieheinheiten maßgebend."
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und nach dem Wort "Berichtigungen" werden die Wörter "der nach den Sätzen 1 bis 3 maßgebenden Berechnungsgrundlagen" eingefügt.
3. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz teilt dem Landesamt für Statistik die für die Berechnung der Zuweisungen nach Art. 9 Abs. 5 Satz 3 BayFAG maßgebende Zahl der geschlachteten Großvieheinheiten jährlich bis zum 10. Januar mit."
§ 5
Änderung des Kostenverzeichnisses
Die Anlage des Kostenverzeichnisses (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Abkürzungsverzeichnis wird in der Spalte "Abkürzung" die Angabe "GDVG" durch die Angabe "GVVG" und in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz" durch die Wörter "Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen" ersetzt.
2. In der Tarif-Nr. 7.IX.10/2.5 werden in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe " § 16a" die Wörter "oder Art. 137 oder Art. 138 Verordnung (EU) 2017/625" eingefügt.
3. Die Lfd. Nr. 7.IX.11/ wird wie folgt geändert:
a) In Tarif-Stelle 1.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 39 Abs. 1, soweit Art. 21b Abs. 2 GDVG" durch die Angabe " § 38 Abs. 2a, soweit Art. 16 Abs. 2 GVVG" ersetzt.
b) Tarif-Stelle 1.3 wird aufgehoben.
c) In Tarif-Stelle 3 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz" durch die Wörter "Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen" ersetzt.
d) In Tarif-Stelle 3.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Art. 25 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "Art. 19 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
e) In Tarif-Stelle 3.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Art. 26" durch die Angabe "Art. 20" ersetzt.
f) Nach Tarif-Stelle 4.9 wird folgende Tarif-Stelle 4.10 eingefügt:
Tarif-Nr. | Gegenstand
Tarif-Stelle | Gebühr Euro | |
Lfd. Nr. | |||
"4.10 | Genehmigung der Schlachtung im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa | 20 bis 1.500 Euro". |
g) Nach Tarif-Stelle 5.2.7 wird folgende Tarif-Stelle 5.2.8 eingefügt:
Tarif-Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro | |
Lfd. Nr. | Tarif-Stelle | ||
"5.2.8 | Werden Teile der amtlichen Kontrolle, insbesondere die Schlachttieruntersuchung, im Herkunftsbetrieb durchgeführt, gelten die Tarif-Stellen 5.2.1 bis 5.2.6 entsprechend." |
h) Nach der neuen Tarif-Stelle 5.2.8 wird folgende Tarif-Stelle 5.3 eingefügt:
Tarif-Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro | |
Lfd. Nr. | Tarif-Stelle | ||
"5.3 | Amtliche Kontrolle in Schlachtbetrieben mit geringem Durchsatz gemäß Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 oder bei Schlachtung im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa oder Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | ||
5.3.1 | Rindfleisch: | ||
5.3.1.1 | Ausgewachsene Rinder | 14 Euro/Tier |
5.3.1.2 | Jungrinder | 10 Euro/Tier |
5.3.2 | Einhufer/Equidenfleisch | 6 E/Tier |
5.3.3 | Schweinefleisch:
Tiere mit einem Schlachtgewicht von | |
5.3.3.1 | weniger als 25 kg | 5 E/Tier |
5.3.3.2 | mindestens 25 kg | 7 E/Tier |
5.3.4 | Schaf- und Ziegenfleisch:
Tiere mit einem Schlachtgewicht von | |
5.3.4.1 | weniger als 12 kg | 0,50 E/Tier |
5.3.4.2 | mindestens 12 kg | 1 E/Tier |
5.3.5 | Geflügelfleisch: | |
5.3.5.1 | Haushuhn und Perlhuhn | 0,005 E/Tier |
5.3.5.2 | Enten und Gänse | 0,01 E/Tier |
5.3.5.3 | Truthühner | 0,025 E/Tier |
5.3.5.4 | Wachteln und Rebhühner | 0,01 E/Tier |
5.3.5.5 | Anderes Geflügel als in den Tarif-Stellen 5.3.5.1 bis 5.3.5.4 bezeichnet | 0,01 E/Tier |
5.3.6 | Zuchtkaninchen | 0,09 E/Tier |
5.3.7 | Kleines Federwild (Farmwild) | 0,50 E/Tier |
5.3.8 | Kleines Haarwild (Farmwild) | 0,50 E/Tier |
5.3.9 | Laufvögel (Farmwild) | 8 E/Tier |
5.3.10 | Landsäugetiere (Farmwild): | |
5.3.10.1 | Schwarzwild (Farmwild) | 3,70 E/Tier |
5.3.10.2 | Wiederkäuer (Farmwild) | 4,80 E/Tier |
5.3.11 | Auslagen:
Neben der Gebühr nach den Tarif-Stellen 5.3.1 bis 5.3.10 werden Auslagen nicht erhoben. | |
5.3.12 | Werden bei der Schlachtung im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa oder Anhang III Abschnitt III Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nur Teile der amtlichen Kontrolle durchgeführt, verringern sich die Gebühren nach 5.3.1 bis 5.3.10 auf die Hälfte." |
i) Die bisherigen Tarif-Stellen 5.3 bis 5.8.2 werden die Tarif-Stellen 5.4 bis 5.9.2.
j) Die Tarif-Stelle 7.3 wird aufgehoben.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
ID 231324
ENDE |