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BayAGTierNebG -
Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Bayern -
Vom 11. August 1978
(GVBl S. 525; 12.07.1986 S. 120; 26.07.1997 S. 311; 10.07.1998 S. 413; 07.12.2004 S. 499; 22.07.2014 S. 286 14; 22.05.2015 S. 158 15; 12.07.2017 S. 366 17; 23.06.2023 S.246 23)
Gl.-Nr.: 7831-4-G
17 Überschrift geändert
Art. 1 Beseitigungspflichtige 15 17
(1) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind beseitigungspflichtige Körperschaften im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG). Sie erfüllen damit eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.
(2) Die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG werden wie folgt bestimmt: Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden bestimmen für ihr eigenes Gebiet durch Rechtsverordnung, bei welchem Betrieb (Verarbeitungsbetrieb, Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage) sie ihrer Beseitigungspflicht nach Absatz 1 nachkommen. Dabei sind insbesondere der Tierbestand, der Anfall der Konfiskate und Schlachtabfälle, die Verkehrsverhältnisse sowie die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu berücksichtigen. Sie können die Einzugbereiche für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterschiedlich festsetzen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben bei der Festlegung der Einzugsbereiche sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Beseitigung in einem leistungsfähigen Betrieb gewährleistet ist.
(4) Rechtsverordnungen nach Abs. 2 dürfen frühestens vier Wochen nach ihrer Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft treten.
Art. 2 Kosten und Entgelte 14 17 14 15 17 23
(1) Für tierische Nebenprodukte hat der Beseitigungspflichtige ein angemessenes Entgelt zu gewähren, wenn der Wert der aus ihnen gewonnenen Produkte den Aufwand für die Beseitigung wesentlich übersteigt. Deckt der Wert der Produkte trotz sparsamer und rationeller Betriebsführung sowie Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten den Aufwand für ihre Beseitigung nicht, sollen die Beseitigungspflichtigen von den Besitzern für die Beseitigung kostendeckende Gebühren auf Grund einer Gebührensatzung oder kostendeckende privatrechtliche Entgelte erheben; Inhaber von Betrieben, denen die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG übertragen ist, können für die Beseitigung von den Besitzern ein privatrechtliches Entgelt verlangen. Für die Erhebung der Gebühren gelten Art. 2 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß Mustersatzungen vom Staatsministerium für Umweltund Verbraucherschutz erlassen werden, Art. 8 und 12 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes entsprechend.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 erheben die Beseitigungspflichtigen von den Besitzern von abholpflichtigem Vieh im Sinn des Tiergesundheitsgesetzes Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zur Deckung von 25 v. H. der Kosten für die Verarbeitung dieser Tiere bis zur endgültigen Beseitigung sowie von 100 v. H. der Kosten für die Ermittlung und Anforderung der Gebühren oder Entgelte. Im Übrigen ersetzt die Tierseuchenkasse dem Beseitigungspflichtigen auf Antrag zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwands ohne Berücksichtigung der nach Satz 1 erzielten Gebühren und Entgelte, der ihm in einem Geschäftsjahr nachweislich ausschließlich durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstanden ist. Der Ersatzanspruch mindert sich um die nach Satz 1 erzielten Gebühren und Entgelte, soweit diese zur Deckung von 25 v. H. der Kosten für die Beseitigung der Tiere erhoben worden sind. Zur Prüfung von Ersatzansprüchen kann die Tierseuchenkasse die Geschäftsunterlagen der Antragsteller einsehen. Der Staat erstattet der Tierseuchenkasse ein Drittel des nicht gedeckten, ausschließlich durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstandenen Aufwands der Beseitigungspflichtigen ohne Berücksichtigung der nach Satz 1 erzielten Gebühren und Entgelte.
(3) Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten nicht für abholpflichtiges Vieh im Sinn des Tiergesundheitsgesetzes, das
In diesem Fall ersetzt die Tierseuchenkasse dem Beseitigungspflichtigen auf Antrag zwei Drittel des nicht gedeckten Aufwands, der ihm in einem Geschäftsjahr nachweislich ausschließlich durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstanden ist. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Der Staat erstattet der Tierseuchenkasse die Hälfte dieses Betrags.
(4) Für tierische Nebenprodukte, die auf Grund einer Bestimmung nach § 6 Abs. 2 TierNebG auch in Betrieben außerhalb des Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden dürfen, können Vereinbarungen über die Kosten und Entgelte getroffen werden.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Besitzer von abholpflichtigem Vieh, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft 1
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 5 Abs. 2 mit Wirkung vom 7. September 1976 in Kraft.
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1) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 11. August 1978 (GVBl. S. 525).
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